Der Beschwerdeführer, Dr. med. dent. A., hat Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eingereicht, die dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau die Anklageschrift übermittelt hat. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Anklageschrift seine Persönlichkeitsrechte verletzt, da die Vorwürfe seinen Privatbereich betreffen und nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt zusammenhängen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner vertreten die Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Überprüfung der Zutrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt höher wiegt als seine privaten Interessen. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-06-85
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-06-85 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.06.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bestellung eines Liquidators |
Schlagwörter : | Liquidator; Kanton; Kantons; Liquidation; Bezirksgericht; Maloja; Kantonsgericht; Rekurs; Kantonsgerichts; Bezirksgerichtspräsidium; Gesuch; Gesellschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Liquidators; Verfügung; Handelsregister; Gesuchs; Bestellung; Gläubiger; HRegV; Richter; Graubünden; Gesuchsteller; Handelsregisterführer; Frist; Begehren; Vorinstanz |
Rechtsnorm: | Art. 708 OR ;Art. 736 OR ;Art. 740 OR ;Art. 741 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts PZ-06-85
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 12. Juni 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 06 85
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Präsident
Brunner
Aktuar Engler
——————
Im Rekurs
des Z., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ste-
fan Metzger, Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,
gegen
die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums M a l o j a vom 21. April 2006, mit-
geteilt am 24. April 2006, in Sachen des Gesuchstellers und Rekurrenten gegen
die Y . A G i n L i q u i d a t i o n , Gesuchsund Rekursgegnerin,
betreffend Bestellung eines Liquidators,
hat sich ergeben:
2
A.
In der von Z. gegen die Y. AG angestrengten Betreibung Nr.
2050854 des Betreibungsamtes Oberengadin wurde dem Gläubiger mit Ent-
scheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 09. Juni 2005 für einen Betrag
von Fr. 100'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 01. Juli 2003 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
In der Folge klagte die Y. AG vor Bezirksgericht Maloja auf Aberkennung
dieser Forderung. Z. erhob Widerklage auf Bezahlung weiterer Fr. 50'000.00
nebst 5 % Zins seit dem 01. Juli 2003. Die Streitsache (Proz. Nr. 110-2005-45)
ist noch hängig.
B.
Gemäss Publikation im Kantonsamtsblatt wurde die Y. AG durch
den Handelsregisterführer am 27. Februar 2006 gestützt auf Art. 708 OR, Art. 86
Abs. 2 HRegV und Art. 88a HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil
sie die ihr eingeräumte Frist, den gesetzmässigen Zustand in Bezug auf Verwal-
tung, Vertretung und Rechtsdomizil wiederherzustellen, unbenützt hatte verstrei-
chen lassen.
Dies bewog Z., beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja mit Eingabe vom
10. April 2006 das Begehren zu stellen, es sei für die Y. AG in Liquidation ein
Liquidator zu ernennen, wobei er vorschlug, es sei mit dieser Aufgabe lic. oec.
X., Chur, zu betrauen.
C.
Mit Verfügung vom 21. April 2006, mitgeteilt am 24. April 2006, er-
kannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja (Proz. Nr. 130-2006-36):
„1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF
300.00 und Schreibgebühren von CHF 100.00, werden dem Ge-
suchsteller auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. Mitteilung an: .“
D.
Hiergegen liess Z. am 12. Mai 2006 beim Kantonsgerichtspräsidi-
um Rekurs einlegen mit dem Begehren:
„1. Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. April 2006 des Bezirksge-
richtspräsidenten Maloja seien aufzuheben und es sei für die Ge-
3
suchsgegnerin ein Liquidator (Vorschlag: Herr lic. oec. X., Chur) zu
ernennen.
Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.
2. Es sei der Handelsregisterführer des Kantons Graubünden zum Re-
kursverfahren beizuladen.
3. Es seien die vorinstanzlichen Akten sowie die vor Vorinstanz zur Edi-
tion beantragten Akten (vgl. Gesuch vom 10. April 2006; Ziff. III.B;
Akten Proz. Nr. 110-2005-45 i. S. Y. AG c. Z.) für die Rekursbehand-
lung beizuziehen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, auch diese Akten
dem Kantonsgerichtspräsidium weiterzuleiten.
4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge für beide Instanzen zulasten der Rekursgegnerin und der
Vorinstanz.“
E.
Bei der Y. AG in Liquidation konnte keine Vernehmlassung einge-
holt werden.
Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sah von einer Stellungnahme ab.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 1 Ziff. 24 EGzOR ergangene Verfügungen eines
Bezirksgerichtspräsidenten einer Bezirksgerichtspräsidentin über die Er-
nennung von Liquidatorinnen und Liquidatoren in Zusammenhang mit der Auflö-
sung von Handelsgesellschaften und Genossenschaften können gemäss Art. 3
dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 EGzZGB innert zwanzig Tagen
durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium angefoch-
ten werden.
Da das Rechtsmittel innert Frist ergriffen wurde, den gesetzlichen Former-
fordernissen entspricht und eine ausreichende Begründung enthält, ist darauf
einzutreten.
2.
Die Y. AG wurde durch den Handelsregisterführer gestützt auf Art.
708 OR, Art. 86 Abs. 2 HRegV und Art. 88a HRegV von Amtes wegen aufgelöst,
4
weil sie die ihr eingeräumte Frist, den gesetzmässigen Zustand in Bezug auf
Verwaltung, Vertretung und Rechtsdomizil wiederherzustellen, unbenützt ver-
streichen liess (siehe die Publikation im Kantonsamtsblatt; vgl. überdies CHRIS-
TOPH SCHÄUBLI, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl., Basel 2002,
Art. 736 OR N. 2). Die Gesellschaft, die ihre Rechtspersönlichkeit beibehält und
deren Firma fortan den Zusatz in Liquidation trägt, tritt damit in das Liquidations-
stadium, welches unter Wahrung der Gläubigerinteressen zur Realisierung und
Verteilung des Gewinns unter den Aktionären führen soll. Schliesslich endet es
mit der Löschungsanmeldung beim Handelsregisteramt. All dies erfolgt durch die
Liquidatoren, dem geschäftsführenden Organ der aufgelösten Gesellschaft. Stel-
len sie allerdings nach dem Schuldenruf aufgrund der Liquidationseröffnungsbi-
lanz eine Überschuldung fest, haben sie den Richter zu benachrichtigen, worauf
die weitere Liquidation im Konkursverfahren geschieht (vgl. WALTER A. STOFFEL,
in VON BÜREN/STOFFEL/SCHNYDER/CHRISTEN-WESTENBERG, Das Aktienrecht, Zü-
rich 2000, N. 1100 ff.).
Die Y. AG in Liquidation verfügt über kein Organ (Verwaltungsrat), wel-
ches selber als Liquidator amten die Wahl eines Liquidators (durch die Ge-
neralversammlung) veranlassen könnte. Im Hinblick auf den genannten Zweck,
wonach die Auflösung der Gesellschaft einen Liquidationsprozess in Gang set-
zen soll, muss es bei dieser Ausgangslage zulässig sein, durch den Richter, je-
nen am (statutarischen) Sitz der Gesellschaft, einen Liquidator bestellen zu las-
sen, dies in analoger Anwendung von Art. 740 Abs. 3 OR, wonach auf Antrag
eines Gläubigers Aktionärs für eine geeignete Ergänzung zu sorgen ist,
wenn von den zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Liquidatoren keiner
in der Schweiz wohnhaft ist. Dass eine solche Möglichkeit erst recht bestehen
muss, wenn ein Liquidator überhaupt fehlt, wird denn auch von der jüngeren
Doktrin anerkannt (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Ak-
tienrecht, Bern 1996, § 56 N. 26 ff. und N. 34); überdies soll sie im Rahmen der
so genannten kleinen Aktienrechtsreform ausdrücklich im Gesetz verankert wer-
den (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 17 N. 34).
Der vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja in Anlehnung an die ältere Lehre (vgl.
BÜRGI/NORDMANN-ZIMMERMANN, Zürcher Kommentar, 1979, Art. 741 aOR N. 19 f.
und Art. 740 aOR N. 18 f.) vertretenen Meinung, dass zur Behebung der Hand-
lungsunfähigkeit der Y. AG in Liquidation einzig die Ernennung eines Beistandes
im Sinne von Art. 393 Ziff. 4 ZGB in Frage komme, der dann die nötigen Vorkeh-
ren treffen könne, ist somit nicht zu folgen, zumal es sich hierbei ohnehin bloss
5
um einen eigentlichen Notbehelf handelt (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL,
a. a. O., § 20 N. 43). Wären mögliche Gesuchsteller (Aktionäre, Gläubiger) den-
noch gezwungen, sich an die Vormundschaftsbehörde zu wenden, liefen sie Ge-
fahr, mit ihren Begehren zu scheitern, weil ihnen unter Umständen entgegenge-
halten würde, es fehlten gewichtige Gründe, welche die Einsetzung eines Bei-
standes zu rechtfertigen vermöchten. Hiergegen müssten sich die Betroffenen,
so sie nicht von vornherein resignieren, auf dem mühseligen vormundschaftli-
chen Weiterzugsweg zur Wehr setzen. Dann aber wäre die Durchführung einer
ordnungsgemässen Liquidation nicht nur erschwert gewährleistet, während
die Verhältnisse beim Vorgehen nach Art. 740 Abs. 3 OR anders liegen; hier
muss zwingend ein Liquidator ernannt werden (vgl. FORSTMOSER/MEIER-
HAYOZ/NOBEL, a. a. O., § 56 N. 29).
3.
Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. Die angefochtene Verfü-
gung wird aufgehoben und die Sache zur Bestellung eines geeigneten Liquida-
tors für die Y. AG in Liquidation an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja zurück-
gewiesen.
Kommt es zur Bestellung eines Liquidators durch den Richter, besitzt die
mit dieser Aufgabe betraute Person einen Anspruch, auf Kosten der Gesellschaft
für ihre Bemühungen entschädigt zu werden; nicht anders als gesetzliche, statu-
tarische durch die Generalversammlung gewählte Liquidatoren (vgl.
FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a. a. O., § 56 N. 54 ff.). Sollte die Y. AG in
Liquidation tatsächlich über keine verwertbaren Aktiven verfügen, muss aller-
dings damit gerechnet werden, dass der Liquidator, so er eine Ernennung über-
haupt annimmt, sein Amt nach ersten Abklärungen gleich wieder niederlegt. Um
dies und damit die Gefährdung der Liquidation zu verhindern, wird sich der er-
nennende Richter, da wir uns im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit befin-
den, an den Gesuchsteller zu halten haben, indem er ihn rechtzeitig zur Bezah-
lung angemessener Vorschüsse veranlasst. Z. hat sich denn auch ausdrücklich
zur Erbringung solcher Leistungen bereit erklärt.
4.
Zu Recht hat das Bezirksgericht Maloja davon abgesehen, den bei
ihm anhängigen Prozess Nr. 110-2005-45 (Aberkennungsklage der Y. AG in Li-
quidation, Widerklage des Gläubigers Z.) wegen Eintritts der Prozessunfähigkeit
der Gesellschaft als erledigt abzuschreiben. Obwohl an sich nicht einzusehen ist,
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weshalb sich Behörden um eine AG bemühen sollten, die von ihren Organen
bereits aufgegeben wurde, verbietet sich hier das eben geschilderte Vorgehen,
weil wir es im vorliegenden Fall nicht mit einem reinen Aktivprozess zu tun haben
und der Widerkläger deshalb durch die Abschreibung des Verfahrens an der
Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert würde (vgl. das Urteil der Zivilkammer
des Kantonsgerichts vom 05.10.2005, ZF 05 42). Bei dieser Sachlage wird es
aber dem Bezirksgerichtspräsidium Maloja verwehrt sein, auf das Gesuch um
Ernennung eines Liquidators, welches nach dem Gesagten den die Fortsetzung
des Prozesses hindernden Mangel beheben soll, nunmehr einfach mit der Be-
gründung nicht einzutreten, Z. besitze an der Behandlung seines Begehrens vom
10. April 2006 nicht länger ein schützenswertes Interesse.
Laut Publikation im Kantonsamtsblatt erliess der Handelsregisterführer in
Zusammenhang mit verschiedenen Gesellschaften (unter ihnen die Y. AG in Li-
quidation), welche angeblich über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügten,
eine Aufforderung im Sinne von Art. 89 HRegV, wonach innert einer bestimmten
Frist ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrages der Fir-
ma im Handelsregister ausdrücklich geltend gemacht werden müsse; andernfalls
würden die Gesellschaften von Amtes wegen gelöscht. Da es in Bezug auf die Y.
AG in Liquidation offenbar nicht auf Anhieb zu einer Löschung gekommen ist,
kann das Gesuch von Z. auf Bestellung eines Liquidators (zumindest zur Zeit)
auch nicht etwa als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
5.
Mit der Ernennung eines Liquidators durch das Bezirksgerichtsprä-
sidium Maloja wird Z. letztendlich das erreichen, was er mit seinem Rekurs an-
gestrebt hat. Dies verbietet es allein schon, ihm die Kosten des Weiterzugsver-
fahrens zu überbinden. Ausserdem hat er nicht zu vertreten, dass nicht bereits
der erstinstanzlich angerufene Richter die beantragte Massnahme angeordnet
hat. Ebenso wenig hat die Y. AG in Liquidation für Letzteres einzustehen, und es
kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich gegen die (begründeten)
Anträge des Rekurrenten zur Wehr gesetzt, nahm sie doch am Verfahren vor
Kantonsgerichtspräsidium nicht mehr teil. Auf sie dürfen deshalb dessen Kosten
ebenfalls nicht abgewälzt werden. Vielmehr sind sie auf die Staatskasse zu
nehmen.
Bei dieser Sachlage besitzt Z. keinen Anspruch, für das Rekursverfahren
eine Umtriebsentschädigung ausgerichtet zu erhalten. Insbesondere fehlt eine
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Handhabe, um den Kanton Graubünden zu einer solchen Zahlung zu verpflich-
ten.
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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:
1.
Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Sache zur Bestellung eines Liquidators für die Y. AG in Liquidati-
on an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden.
3.
Die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor Kantonsgerichtspräsi-
dium werden wettgeschlagen.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar
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