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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-05-247: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt. Er hatte einen Polizisten bei einer Personenkontrolle gestossen und bespuckt sowie gedroht. Die Vorinstanz verhängte eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-. Die Strafe wurde auf 18 Tage erhöht, da die Tathandlungen direktvorsätzlich und aus einem Rachemotiv heraus erfolgten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden berücksichtigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-05-247

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-05-247
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-05-247 vom 17.01.2006 (GR)
Datum:17.01.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ausweisung bei Miete
Schlagwörter : Recht; Zahlung; Kantons; Kantonsgericht; Miete; Vermieter; Frist; Verrechnung; Mieter; Mietzinsausstände; Kündigung; Forderung; Gesuch; Mietobjekt; Ausweisung; Pizzeria; Betreibung; Vertrag; Kreispräsident; Frist; Kantonsgerichtspräsidium; Rechtsöffnung; Zahlungsrückstand; Amtsbefehl; Beschwerdegegner; Liegenschaft
Rechtsnorm:Art. 120 OR ;Art. 121 OR ;Art. 145 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 257d OR ;Art. 267 OR ;Art. 274g OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE: BGE
119 II;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PZ-05-247

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 17. Januar 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 05 247

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Präsident
Brunner
Aktuarin ad hoc
Zanetti
—————
In der Beschwerde
des D., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Y. vom 30. November 2005, mitgeteilt am 7.
Dezember 2005, in Sachen des H., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertre-
ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, Postfach 42, Martinsplatz 8,
7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
betreffend Ausweisung bei Miete,
hat sich ergeben:



2


A.
H. als Vermieter und D. als Mieter unterzeichneten am 27. Septem-
ber 1999 einen Mietvertrag auf den 1. Oktober 1999 betreffend die Pizzeria „X.“.
Am 22. Mai 2000 wurde zwischen den Parteien ein zweiter Mietvertrag über den
sog. „Vögele-“ auch „Ladenteil“ in derselben Liegenschaft zwecks Vergrösse-
rung der Pizzeria abgeschlossen.
B.
Am 12. Februar 2004 errichtete D. auf der Liegenschaft Hotel „E.“,
HB-Blatt 363, Parzelle 361, in der Gemeinde Y., eine Kapital-
Grundpfandverschreibung im Betrage von Fr. 200'000.-. Diese Hypothek diente
als Sicherheit für Mietzinsausstände für das Mietobjekt „X.“, die sich am 22. Janu-
ar 2004 auf Fr. 184'329.35 beliefen.
C.
Am 11. Februar 2005 anerkannte D. Mietzinsausstände von Fr.
242'611.75 gegenüber H. und unterschrieb eine Zahlungsvereinbarung. Der Be-
schwerdegegner behielt sich darin vor, im Falle der Nichterfüllung auf eine Grund-
pfandsicherheit zurückzugreifen, die zu seinen Gunsten auf der Liegenschaft Hotel
„E.“ des Beschwerdeführers lastet.
D.
H. leitete in der Folge eine Betreibung über Fr. 223'062.15 gegen D.
beim Betreibungsamt Y. ein. Der Zahlungsbefehl erging am 30. Mai 2005, worauf-
hin am 13. Juni 2005 D. Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 27. Oktober
2005 (mitgeteilt am 7. November 2005) gewährte der Bezirksgerichtspräsident
Prättigau/Davos die provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten
Betrag. In diesem Zusammenhang nahm das Betreibungsamt Y. gleichentags ein
Retentionsverzeichnis auf.
E.
Am 13. September 2005 forderte F. von der F. Immobilien Manage-
ment AG in Vertretung von H. D. per Einschreiben auf, Mietzinsausstände von Fr.
121'225.aus dem Vertrag vom 27. September 1999 resp. Fr. 154'250.aus dem
Vertrag vom 22. Mai 2000 innert 30-tägiger Frist zu begleichen. Gleichzeitig drohte
er für den Fall der Nichterfüllung mit den Rechtsfolgen von Art. 257d OR. Nach
unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist würde er von der Möglichkeit der Kündigung
der beiden Verträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
Gebrauch machen.
F.
Diese eingeschriebene Zahlungsaufforderung wurde von D. bei der
Post nicht abgeholt. Gemäss Gerichtspraxis galt die Postsendung als am letzten
Tag der Abholfrist, also am 21. September 2005, zugestellt. Die 30-tägige Zah-



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lungsfrist verstrich am 21. Oktober 2005, ohne dass D. der Zahlungsaufforderung
nachgekommen war.
G.
Am 24. Oktober 2005 kündigte der Vermieter die beiden Verträge mit
amtlichem Formular per 30. November 2005. Daraufhin focht D. am 26. Oktober
2005 die Kündigung des Vertrages vom 27. September 1999 (Pizzeria) bei der
Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos an.
H.
Mit Eingabe vom 11. November 2005 ersuchte H., vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio C. Bianchi, das Kreisamt Y. um Erlass eines Amtsbe-
fehls. Dabei beantragte er die Ausweisung von D. aus dem Mietobjekt („Ge-
schäftshaus/Restaurant X.“). Zur Begründung führte der Gesuchsteller im Wesent-
lichen aus, dass er den Gesuchsgegner für die seit Oktober 1999 ausstehenden
Mietzinsen erfolglos gemahnt habe. Anschliessend habe er den Mietvertrag nach
Androhung der Kündigung per 30. November 2005 ordnungsgemäss gekündigt.
I.
Mit Schreiben vom 20. November 2005 machte D. gegenüber H. eine
Verrechnungseinrede in Höhe von Fr. 423'773.90 aus erfolgtem Umbau am Miet-
objekt geltend.
J.
In der Hauptverhandlung vom 30. November 2005 vor dem Kreisamt
Y. bestätigte der Gesuchsteller das Rechtsbegehren vom 11. November 2005. D.
beantragte, das Gesuch betreffend Exmission abzuweisen. Mit Amtsbefehl vom
gleichen Tag entschied der Kreispräsident Y. vorfrageweise über die Gültigkeit der
Kündigung gemäss Art. 274g Abs. 1 OR und hielt dabei fest, dass diese gültig er-
folgt sei. Er verfügte die sofortige, jedenfalls bis spätestens am 21. Dezember
2005 zu erfolgende Übergabe des Mietobjekts von D. an H., insbesondere der
Pizzeria „X.“, unter Zurücklassung der im Retentionsverzeichnis aufgeführten Ge-
genstände. Gleichzeitig wurde die Ersatzvornahme angedroht. In den Erwägungen
stellte der Kreispräsident erhebliche Mietzinsausstände fest, welche zum Teil
durch den Mieter anerkannt würden. Er führte im Wesentlichen aus, dass selbst
bei Berücksichtigung der Grundpfandverschreibung über Fr. 200'000.- noch eine
ungedeckte Schuld bliebe; selbst bei Anrechnung eines WIR-Checks sei dies nicht
anders. Des weiteren sei die geltend gemachte Gegenforderung von Fr. 423'000.-
für Investitionen bestritten, zu wenig substantiiert und erst nach Ablauf der Zah-
lungsfrist geltend gemacht worden.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2005 fristgerecht
Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung vom 30. November 2005 beim



4


Kantonsgerichtspräsidium ein. Das Rechtsbegehren lautete dahin, der Amtsbefehl
des Kreispräsidenten Y. vom 30. November 2005 sei aufzuheben, in der Betrei-
bung Nr. 20501028 sei die provisorische Rechtsöffnung aufzuheben, alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Er unter-
liess es, aufschiebende Wirkung zu verlangen. Das Gesuch um aufschiebende
Wirkung reichte D. am 28. Dezember 2005 ein.
L.
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom
29. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der
aufschiebenden Wirkung. In seiner Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass D. ihm per 31. Dezember 2005 Mietzinsen von insgesamt Fr.
329'707.15 schulde. Selbst der Beschwerdeführer gebe zu, im Jahr 2005 keine
Mietszinsen geleistet zu haben. Die Art und Weise, wie versucht werde, die Rück-
gabe der Pizzeria zu verhindern, sei rechtsmissbräuchlich und trölerisch. Sie ge-
schehe in der klaren Absicht, so viel Umsatz wie möglich während der Hochsai-
sontage zu machen und diese flüssigen Mittel zu vereinnahmen.
M.
Am 21. Dezember 2005 konnte die Abnahme des Mietobjekts nicht
durchgeführt werden, da regulärer Betrieb in der Pizzeria herrschte (Protokoll
AC.). Gleichentags verlangte H. den gerichtlichen Vollzug der Ausweisung. Die
Verfügung des Kreisamtes Y. betreffend Ersatzvornahme erging noch am selben
Tag; es wurde das Auswechseln der Schlösser des Mietobjektes veranlasst.
N.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 entschied das Kantonsge-
richtspräsidium, dass Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.
O.
Am Vormittag des 4. Januars 2006 wurden die Schlösser am Mietob-
jekt ausgewechselt, so dass der Beschwerdeführer keinen Zutritt mehr dazu hatte.
P.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichte D. einen Handelsregister-
auszug zum Eintrag der D. Gastro GmbH ein, sowie einen Kaufvertrag zwischen
dieser und D. über das Kleininventar und das Grossinventar.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.



5


Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Der Kreispräsident kann gemäss Art. 145 ZPO auf Gesuch hin durch
Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn je-
mand durch eine beabsichtigte begonnene Handlung eines andern
durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt gefährdet
wird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO
auch für die Ausweisung bei Miete zulässig. Gegen solche Entscheide des Kreis-
präsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgerichtspräsidenten
Beschwerde geführt werden. Der Richter kann die Parteien gemäss Art. 38 Abs. 2
ZPO zu gleicher Vertröstung anhalten. Solange die ersuchende Partei die festge-
setzte Vertröstung nicht leistet keine Bewilligung zur unentgeltlichen Rechts-
pflege vorlegt, sind die Gerichtsbehörden nicht verpflichtet, zu handeln (Art. 38
Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgerichtspräsidium verlangte am 20. Dezember 2005
von H. und D. einen Kostenvorschuss in Höhe von je Fr. 1000.-. Der Beschwerde-
gegner leistete die Vertröstung am 4. Januar 2006, der Beschwerdeführer in der
Nachfrist am 13. Januar. Demnach ist auf die fristund formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
2.a) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsi-
denten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition nur eine beschränkte
Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde
lässt auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise er-
heben zu können (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle
Kognition. Von der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit auch an-
gezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das
Rechtsmittel an praktischer Bedeutung verlieren würde, wenn der Kantonsge-
richtspräsident nur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher
Feststellung des Sachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hin-
weises wie in Art. 236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe
eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Ge-
richtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101; PKG 2001
Nr. 39 E. 2.c). Damit ist dem Kantonsgerichtspräsidenten volle Kognition zuzuer-
kennen. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid
der Vorinstanz gebunden.
b)
Gemäss Art. 152 ZPO ist ein einziger Schriftenwechsel vorgesehen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers folgt die Beschwerdeantwort des Be-



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schwerdegegners innert kurzer Vernehmlassungsfrist, diese lief bis 2. Januar
2006. Selbst im ordentlichen Verfahren wird ein zweiter Schriftenwechsel nur auf
Verfügung des Gerichtspräsidenten hin angeordnet (vgl. Art. 85 Ziff. 2 ZPO). Die
Beschwerde von D. traf am 17. Dezember 2005 beim Kantonsgericht ein. Mit Ein-
gabe vom 13. Januar 2006 reichte D. einen Handelsregisterauszug zum Eintrag
der D. Gastro GmbH nach, sowie einen Kaufvertrag zwischen dieser und D. über
das Kleininventar und das Grossinventar. Diese zweite Eingabe kann im vorlie-
genden Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil im Beschwerdeverfahren ein
zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen ist und ein solcher auch nicht verfügt
wurde. Diese zweite Eingabe samt Urkunden ist somit aus dem Recht zu weisen.
3.a) Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli-
ger Mietzinse Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter nach
Art. 257d Abs.1 OR schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass
bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist
beträgt bei Wohnund Geschäftsräumen mindestens 30 Tage. Nach Art. 257d
Abs. 2 OR kann der Vermieter bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von
mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen, wenn der Mieter innert
der gesetzten Frist nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde am 13. September
2005 von F. von der F. Immobilien Management AG in Vertretung von H. per Ein-
schreiben aufgefordert, Mietzinsausstände von Fr. 121'225.aus dem Vertrag vom
27. September 1999 resp. Fr. 154'250.aus dem Vertrag vom 22. Mai 2000 innert
30-tägiger Frist zu begleichen. Innert der Frist von 30 Tagen erfolgte keine Zah-
lung. Die Kündigung des Vermieters folgte am 24. Oktober 2005 und wurde D.
durch den Y.er Statthalter persönlich amtlich zugestellt. D. nahm sie entgegen.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Beschwerdegegner im vorlie-
genden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 257d OR unbestrittenermas-
sen eingehalten.
b)
Gemäss Art. 257d Abs. 1 OR muss als weitere Voraussetzung ein
Zahlungsrückstand des Mieters vorliegen. Dabei muss der Zahlungsrückstand ein
qualifizierter sein, indem er auch bei Ablauf der vom Vermieter anzusetzenden
Nachfrist noch bestehen muss (SVIT-Kommentar zum Schweizerischen Mietrecht,
2. Aufl., Zürich 1998, N 9 zu Art. 257d OR). In der Tat bestehen gemäss den Fest-
stellungen des Kreispräsidenten, die durch die Akten gestützt sind, erhebliche
Mietzinsausstände. D. anerkannte am 11. Februar 2005 Mietzinsausstände von
Fr. 242'611.75 in einem schriftlichen Schuldbekenntnis. Darin wurde auch eine
Zahlungsvereinbarung geschlossen, in der der Mieter sich verpflichtete, bis Mitte



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April 2005 insgesamt Fr. 250'000.zu bezahlen. Der Vermieter behielt sich darin
vor, im Falle der Nichterfüllung auf eine Grundpfandsicherheit zurückzugreifen, die
zu seinen Gunsten auf der Liegenschaft Hotel „E.“ lastet, sowie Betreibung einzu-
leiten. Im Folgenden wurde die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten. Gemäss
Kontoauszug (datiert 26. Oktober 2005) von H. für das Mietobjekt „X.“, Konto Nr.
90009, hat D. im Jahr 2005 das letzte Akonto für Mietzinsen am 16. März 2005
geleistet. Am 22. April 2005 zeigt er ein Saldo von Fr. 223'062.15 zugunsten von
H., für die dieser am 30. Mai 2005 Betreibung Nr. 20501028 gegen D. einleitete.
Der letzte Stand des Kontoauszuges (26. Oktober 2005) weist eine Mietzinsforde-
rung des H. in Höhe von Fr. 329'707.15 gegenüber D. aus. Damit lag im Zeitpunkt
der Zahlungsaufforderung ein Zahlungsrückstand vor, der auch nach Ablauf der
30-tägigen Frist von Art. 257d Abs. 1 OR am 21. Oktober 2005 nicht behoben war
und somit zum qualifizierten Rückstand wurde. Der Vermieter durfte unter diesen
Umständen die Kündigung nach Art. 257d Abs. 2 OR aussprechen. Die Kündigung
erfolgte rechtmässig auf den 30. November 2005.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mietzinsausstände seien
durch eine Grundpfandverschreibung von Fr. 200'000.-, die zugunsten von H. auf
seiner Liegenschaft Hotel „E.“ lastet, und durch einen Check der WIR-Bank über
Fr. 39'062.50, der seit dem 31. Mai 2005 beim Kreisamt Y. deponiert sei, gedeckt.
In der Zahlungsvereinbarung vom 11. Februar 2005 anerkannte der Beschwerde-
führer einen Betrag von Fr. 242’611.75. Am 13. September 2005 wurde D. für
Mietzinsausstände von Fr. 121'225.aus dem Vertrag über die Pizzeria resp. Fr.
154'250.aus dem Vertrag vom 22. Mai 2000 über dem „Ladenteil“ gemahnt. In
der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 begehrte der Beschwerdegegner
die Ausweisung aus dem Mietobjekt mit der Begründung, D. schulde ihm Mietzin-
sen von insgesamt Fr. 329'707.15. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausrech-
nete, wären diese Beträge nicht einmal bei voller Anerkennung der Grundpfand-
verschreibung und des WIR-Checks abgedeckt.
5.a)
Der Beschwerdeführer behauptet, die Mietzinsausstände seien durch
eine Verrechnungsforderung in Höhe von Fr. 423'773.90 getilgt. Geldschulden
können nicht nur durch Bezahlung, sondern auch durch Verrechnung getilgt wer-
den (Art. 120 Abs. 1 OR). Gegen eine drohende Kündigung wegen Zahlungsrück-
standes gemäss OR 257d kann sich somit der Mieter auch auf die Verrechnungs-
einrede berufen, welcher er innert der angesetzten Frist erheben muss. Versäumt
der Mieter diese Frist, so liegt nach deren Ablauf weiterhin ein Zahlungsrückstand
vor, der den Vermieter zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt (SVIT-



8


Kommentar, N 17-19 zu Art. 257d OR). Die nach Ablauf der Frist erklärte Verrech-
nung vermag nichts mehr zu ändern, weder am relevanten Zahlungsrückstand
noch an der mittels Kündigung bewirkten Auflösung des Mietverhältnisses (BGE
119 II 247). Zunächst ist somit zu prüfen, ob die Verrechnungseinrede rechtzeitig
erhoben wurde. Der Vermieter forderte D. mit der Zahlungsaufforderung vom 13.
September 2005 auf, die Mietzinsausstände zu bereinigen. Die 30-tägige Frist da-
für lief vom 22. September bis zum 21. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer er-
hob die Verrechnungseinrede erstmals in einem Brief an H. vom 20. November
2005. Innerhalb der relevanten Zahlungsfrist wurde demnach keine Verrechnung
geltend gemacht, so dass der entsprechende Einwand unbeachtlich bleibt.
b)
Ausserdem wird die Verrechnungsforderung vom Vermieter bestrit-
ten. Art. 121 Abs. 2 OR bestimmt, dass der Schuldner die Verrechnung gegenüber
dem Gläubiger geltend machen kann, obwohl seine Gegenforderung bestritten
wird. Allerdings muss eine bestrittene Verrechnungsforderung im Prozess entwe-
der bewiesen mindestens glaubhaft gemacht werden (Peter, in: Basler Kom-
mentar zum Obligationenrecht I, 3. Aufl. Basel 2003, Art. 120 OR N 23). Gemäss
der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein
einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend
will D. ein Recht auf Verrechnung durchsetzen, folglich trägt er die Beweislast für
die Verrechnungsforderung. Er legt eine eigene Umbaurechnung in Höhe von
523'773.90 vor; davon habe ihm H. bereits 100'000.bezahlt, was der Vermieter
nicht bestreitet, sondern sogar aus seiner Buchhaltung hervorgeht. Zu prüfen ist,
ob diese Umbauabrechnung die Forderung mindestens glaubhaft machen kann,
also ob sie in der Lage ist, die grössten Zweifel des Richters zu beseitigen, was
nicht der Fall ist. Diese Umbauabrechnung ist nämlich lediglich eine Aufstellung
des Mieters, ohne dass dazu die Rechnungsbelege der einzelnen Unternehmer zu
finden wären. In den Akten fehlen weitere bekräftigende Hinweise bezüglich der
Richtigkeit der Forderungshöhe. Unter diesen Umständen gelingt D. die Glaub-
haftmachung der Verrechnungsforderung nicht, so dass sie auch aus diesem
Grunde nicht zu hören ist.
6.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beendigung des Mietver-
hältnisses den vertraglichen Rückgabeanspruch des Vermieters gegenüber dem
Mieter gemäss Art. 267 Abs. 1 OR auslöst. Die Vollstreckung dieses Anspruchs
erfolgt durch Ausweisung des Mieters und Räumung des Mietobjekts. Wie darge-
legt erfolgte die Kündigung von H. wegen Zahlungsrückstandes rechtmässig. Da
die Ausweisung von D. aus dem Mietobjekt nicht zu beanstanden ist und zu Recht



9


vollzogen wurde, wird der angefochtene Amtsbefehl des Kreispräsidenten Y. vom
30. November 2005 bestätigt. Die Beschwerde von D. ist damit abzuweisen.
7.
H. leitete am 30. Mai 2005 die Betreibung Nr. 20501028 über Fr.
223'062.15 gegen D. ein. Die provisorische Rechtsöffnung wurde am 27. Oktober
2005 vom Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos erteilt (mitgeteilt am 7. No-
vember 2005). In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2005 stellte D. auch das
Begehren um Aufhebung der Rechtsöffnung. Abgesehen davon, dass die Zustän-
digkeit zur Beurteilung von Rechtsöffnungsbeschwerden beim Kantonsgerichts-
ausschuss und nicht beim Kantonsgerichtspräsidenten liegt, wäre diese innert 10
Tagen seit der Mitteilung des Entscheides einzureichen gewesen (Art. 236 Abs. 1
ZPO). Da sie somit offensichtlich verspätet ist, wird darauf verzichtet, sie an den
Kantonsgerichtsausschuss weiterzuleiten. Auf sie wird gestützt auf Art. 236 Abs. 2
ZPO nicht eingetreten.



10


Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Rechtsöffnungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.gehen zulasten des
Beschwerdeführers.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:


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