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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-05-117: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden, das Leben des Privatklägers gefährdet, ihn körperlich verletzt und mehrfach bedroht zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wovon 388 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Die Vollstreckung der Strafe wurde teilweise aufgeschoben, und eine Probezeit von 2 Jahren wurde festgesetzt. Der Beschuldigte wurde auch zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden auf 6'000 CHF festgesetzt. Die Beschuldigte Person ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-05-117

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-05-117
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-05-117 vom 04.07.2005 (GR)
Datum:04.07.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollstreckung eines ausländischen Urteils
Schlagwörter : Recht; Zustellung; Klage; Urteil; LugÜ; Verfahren; Zivil; Schriftstück; Klageschrift; Gesuch; Entscheid; Gericht; Kantons; Person; Bezirksgerichts; Ehefrau; Kantonsgericht; Gesuchsgegner; Maloja; Sinne; Aufenthaltsort; Graubünden; Verfügung; Urteils; Vorladung; Entscheidung; Kantonsgerichtspräsidium
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 263 ZPO ;Art. 332 ZGB ;Art. 90 KG ;
Referenz BGE:123 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PZ-05-117

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 04. Juli 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 05 117



(Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde
wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 04. Januar 2006 (4P.204/2005) ab-
gewiesen.)

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Präsident
Brunner
Aktuarin Thöny
——————
In der Beschwerde
des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Romano Kunz, Postfach 627, Ottoplatz 19, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. Mai 2005, mitgeteilt
am 11. Mai 2005, in Sachen gegen Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica
26, 7503 Samedan,
betreffend Vollstreckung eines ausländischen Urteils,
hat sich ergeben:



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A.
Am 30. September 1997 reichte Y. beim ordentlichen Gericht in Flo-
renz Klage gegen X. ein. Darin beantragte er die Verpflichtung von X. zur Bezah-
lung von Lit. 100'800'375 zuzüglich Mehrwertsteuer und Berufssteuer aus ausge-
führten beruflichen Leistungen unter Kostenund Entschädigungsfolge. Diese
Klage einschliesslich der gerichtlichen Vorladung auf den 30. Oktober 1998 und
einer deutschen Übersetzung wurde am 4. Mai 1998 an A., erwachsene Hausge-
nossin, rechtshilfeweise zugestellt. Nach Überprüfung der ordnungsgemässen
Zustellung der Klageschrift und Vorladung an X., erklärte das ordentliche Gericht
von Florenz die Abwesenheit des Beklagten am Verfahren.
B.
Mit Urteil vom 30. August 2001 verpflichtete die 1. Zivilkammer des
ordentlichen Gerichts von Florenz X. zur Zahlung von Lit. 100'800'375 zuzüglich
Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer (19%) und Verzugszins (mittlerer Zins 4%)
zu Gunsten von Y. sowie zur Übernahme der Prozesskosten von Lit. 5'800'000
zuzüglich 2% Zins und Mehrwertsteuer (19%). Das Gericht erklärte dieses Urteil
als gesetzlich vollstreckbar.
C.
Am 30. März 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja ei-
nen Exequaturantrag gemäss Art. 34 ff. LugÜ und Art. 39 f. LugÜ einreichen mit
folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei der Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. Au-
gust 2001 in Sachen Y. gegen X. betreffend Forderung als vollstreck-
bar zu erklären.

2. Es seien ohne vorgängige Information an den Schuldner/Gesuchs-
gegner unverzüglich durch Anweisung an das Betreibungsamt
Oberengadin schuldnerische Vermögenswerte im Umfang von CHF
96'022.90 zuzüglich 4% Zins ab dem 17. April 1998 sowie im Umfang
von CHF 5'525.10 zuzüglich 2% Zins ab dem 30. August 2001 zuzüg-
lich Exequaturkosten provisorisch zu pfänden, wobei der Betreibungs-
beamte Oberengadin anzuweisen ist, keine Ankündigung im Sinne von
Art. 90 SchKG zu erlassen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% Mehrwert-
steuer zu Lasten des Gesuchsgegners.“
Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Gesuchsgegner wurde ver-
zichtet.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2005, gleichentags mitgeteilt, erkannte
das Bezirksgerichtspräsidium Maloja:
„1. Der Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. August 2001
in Sachen Y. gegen X. wird als vollstreckbar erklärt.



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2. Als Sicherungsmassnahme werden für den Betrag von CHF 96'022.90
zuzüglich 4% mittlerer Zins seit dem 17. April 1998 sowie CHF
5'525.10 zuzüglich 2% Zins seit dem 30. August 2001 sowie Exequa-
turkosten von CHF 1'000.00 provisorisch gepfändet:

Grundbuch
B.,

Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Stockwerkeigentum Nr. S52132,
80/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. 922, 4 1/2-Zimmerwohnung
Nr. 16 im 5. Geschoss, Kellerabteile Nr. 20 und 21,


Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Miteigentumsanteil Nr. M100526,
1/24 Miteigentum an Grundstück Nr. S52137, Benützungsrecht am Au-
toeinstellplatz Nr. 5,


Eigentümer X., geb. 06.10.1919, Miteigentumsanteil Nr. M101751,
1/24 Miteigentum an Grundstück Nr. S52137, Benützungsrecht am Au-
toeinstellplatz Nr. 22.

3. Das Betreibungsamt Oberengadin wird angewiesen, die provisorische
Pfändung der betreffenden Grundstücke zu vollziehen.

Die provisorische Pfändung ist ohne vorherige Ankündigung an den
Schuldner zu vollziehen.

4. Die Kosten dieses Verfahrens im Betrag von CHF 1'000.00 gehen zu
Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter
Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30
Tagen auf das PC-Konto 70-5976-5 des Bezirksgerichts Maloja zu
überweisen.

5. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchsgegnerin (recte: den Gesuchstel-
ler) ausseramtlich mit CHF 1'500.00 zu entschädigen.
6. (Rechtsmittelbelehrung).
7. (Mitteilung).“
E.
Gegen diese Verfügung liess X. mit Datum vom 2. Juni 2005 beim
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Beschwerde erheben mit dem folgen-
den Rechtsbegehren:
„1. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. Mai 2005,
Proz.-Nr. 330-2005-52, sei in den Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs zu
kassieren.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde-
gegners und des Kantons Graubünden.“
F.
Y. beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2005 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
des Beschwerdeführers. Vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja ist innert Frist kei-
ne Vernehmlassung eingegangen.



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Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Nebst dem schweizerischen Rechtsöffnungsverfahren mit vorgängi-
ger Betreibung, in welchem die Vollstreckbarkeit von auf Geldoder Sicherheits-
leistung lautender ausländischer Urteile nach dem Übereinkommen vom 16. Sep-
tember 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) vorfrageweise
geprüft wird, ist einem die Vollstreckung anstrebenden Gläubiger von Staatsver-
trags wegen nach seiner Wahl ein separates, auf die reine Frage der Vollstreckba-
rerklärung beschränktes Exequaturverfahren zur Verfügung zu stellen. In Erman-
gelung eigener innerstaatlicher Ausführungsbestimmungen richtet sich dieses
Exequaturverfahren direkt nach den Verfahrensnormen des LugÜ, wobei im Kan-
ton Graubünden hilfsweise das summarische Verfahren heranzuziehen ist. Das
Gesuch ist analog Art. 32 Abs. 1 LugÜ beziehungsweise nach dem bündneri-
schen System der bestehenden Zuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren an
den Bezirksgerichtspräsidenten zu richten. Gegen den die Vollstreckbarkeit beja-
henden Entscheid schreibt das Übereinkommen einen Rechtsbehelf an das Kan-
tonsgericht vor (Art. 36 Abs. 1 LugÜ, 37 Abs. 1 LugÜ). Es steht analog dem kan-
tonalen Exequaturverfahren - die Beschwerde gemäss Art. 263 der Zivilprozess-
ordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) an den Kantonsgerichts-
präsidenten offen (zum Ganzen PKG 2001 Nr. 44; PKG 1997 Nr. 21). In Bezug auf
die Beschwerdefrist ist allerdings nicht Art. 263 ZPO analog (10 Tage), sondern
Art. 36 Abs. 1 LugÜ (ein Monat) massgebend. Die letztgenannte Bestimmung ist
unmittelbar anwendbar; sie geht vor, was im Übrigen auch Art. 263 ZPO selbst
klar macht. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 11. Mai
2005 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt. Die Rechtsbehelfsfrist
von 1 Monat gemäss Art. 36 Abs. 1 LugÜ ist somit eingehalten. Auf die im Übrigen
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Einziger
umstrittener Punkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
die Frage, ob die den Rechtsstreit einleitende Klageschrift einschliesslich gerichtli-
cher Vorladung X. ordnungsgemäss und rechtzeitig an dessen richtige Adresse
zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die genannten Schriftstü-



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cke seien weder ihm selbst noch in seiner Wohnung einer anderen Person über-
geben worden. Er habe zum Zeitpunkt der Zustellung in London gelebt. In D. habe
er nie eine eigene Wohnung gehabt, sondern sich nur hin und wieder bei seiner
dort lebenden Ehefrau als Gast aufgehalten. So habe er auch in seinem Schreiben
an den Beschwerdegegner vom 16. August 1996, welches er von D. aus versand-
te, zusätzlich zu der vorgedruckten Londoner-Adresse noch die Adresse seines
vorübergehenden Aufenthaltes in D. aufgeführt. Y. habe sodann irrtümlicherweise
und entgegen den klaren Angaben angenommen, es handle sich hierbei um die
Wohnsitzadresse von X.. In der Folge sei die das Verfahren einleitende Klage-
schrift rechtshilfeweise an diese Adresse in D. zugestellt worden, wo es gemäss
Bestätigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 1998 einer „erwachsenen Hausge-
nossin“ übergeben worden sei. Dabei habe es sich aber nicht um die Ehefrau von
X. gehandelt, da diese den Frühling und Sommer in Palermo verbracht habe. X.
habe daher von dem in Italien gegen ihn angehobenen Prozess nichts gewusst
und somit auch seine Rechte nicht wahrnehmen können. Daher sei dem Urteil des
ordentlichen Gerichts in Florenz vom 30. August 2001 infolge nicht ordnungsge-
mässer Zustellung die Anerkennung zu versagen.
3.
Gemäss Art. 27 Ziffer 2 LugÜ wird eine in einem Vertragsstaat er-
gangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das
Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück
ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig
zugestellt werden ist, dass er sich verteidigen konnte. Das verfahrenseinleitende
Schriftstück im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist die vom Recht des Urteilsstaates
vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung der Beklagte erstmals von dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren Kenntnis erlangt (BGE 123 III 374 E.
3b S. 381). Diese Urkunde im vorliegenden Fall die Klageschrift einschliesslich
die gerichtliche Vorladung von Y. muss somit einerseits nach dem Recht des
Urteilsstaates wirksam zugestellt worden sein. Andererseits kann die Anerken-
nung selbst bei ordnungsgemässer Zustellung versagt werden, wenn der Beklagte
aufgrund der zeitlichen Komponente keine Möglichkeit hatte, seine Rechte vor
Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen.
a)
Bei der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Klagezustellung im
Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ist gemäss Lehre und Rechtsprechung auf das im
Urteilsstaat, im vorliegenden Fall somit das in Italien geltende Zustellungsrecht
einschliesslich der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge abzustellen, da die
Vorschriften über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks Teil des



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Verfahrens vor dem Gericht des Urteilsstaats sind (Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juli 1990, publiziert in: Nachschlagewerk
der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht I-27.2-A4 N 29; Geimer, Internatio-
nales Zivilprozessrecht, 5. Auflage 2005, N. 2914). Das Übereinkommen über Zu-
stellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilo-
der Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131) verlangt in Art. 15 Abs. 1 lit. b, dass das
verfahrenseinleitende Schriftstück entweder dem Beklagten selbst aber in
seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Verfahren übergeben worden ist. Der Begriff „Wohnung“ ist jedoch im Überein-
kommen selbst nicht näher definiert, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen
des italienischen Zivilund Zivilprozessrechts heranzuziehen sind. Gemäss Art. 43
des Codice civile befindet sich das Domizil („domicilio“) einer Person an dem Ort,
an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet hat. Demge-
genüber befindet sich der Wohnsitz („residenza“) an dem Ort, an dem eine Person
ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die Zustellung einer gerichtlichen Urkunde
hat gemäss Art. 139 des Codice di procedura civile (c.p.c.) an den Wohnsitz („re-
sidenza“) sofern dieser nicht bekannt ist an den vorübergehenden Aufent-
haltsort („dimora“) das Domizil („domicilio“) zu erfolgen. Daraus geht hervor,
dass im italienischen Recht dem gewöhnlichen Aufenthaltsort („residenza“) eine
andere, weitergehende Bedeutung zukommt als im schweizerischen Recht. Der
gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ist nicht nur rechtsgültiger Zustellungsort
für gerichtliche Schriftstücke, sondern begründet darüber hinaus neben dem Do-
mizil auch den gewöhnlichen Gerichtsstand einer natürlichen Person (Art. 18
c.p.c.). Gleiches gilt auch für den vorübergehenden Aufenthaltsort („dimora“), so-
fern der gewöhnliche Aufenthaltsort und das Domizil nicht bekannt sind.
aa)
Wie aus den Akten hervorgeht, richtete Y. mit Datum vom 3. August
1996 ein Schreiben an X., wobei er dieses an dessen Münchner-Adresse (C.-
Strasse, D.) sandte. Dass dieses Schreiben auch tatsächlich bei X. einging, wird
vorliegend nicht bestritten und steht auch unzweifelhaft fest, zumal X. bereits am
16. August 1996 darauf antwortete (KB 6). Dieses Antwortschreiben verfasste er
zwar auf einem Briefpapier mit vorgedrucktem Briefkopf, lautend auf eine Adresse
in London, er fügte jedoch am Ende des Briefes unter seinen Namenszug seine
Münchner Anschrift, nämlich c/o A., C.-Strasse, D., hinzu. Damit brachte er offen-
sichtlich zum Ausdruck, dass sich sein Domizil zwar in London befand, er jedoch
Wohnsitz im Sinne des italienischen Zivilrechts in D. hatte. Eine Zustellung der
das Verfahren einleitenden Klageschrift an die Münchner Adresse von X. war da-
her zulässig. Aus diesem Grund war das Gericht in Florenz entgegen der Ansicht



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des Beschwerdeführers auch nicht verpflichtet, weitere Abklärungen über das
Domizil von X. vorzunehmen, zumal dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort („resi-
denza“) aus der eingereichten Korrespondenz hervorging.
bb)
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Zustellung
der Klageschrift sei auch insofern nicht ordnungsgemäss erfolgt, als das fragliche
Dokument am 4. Mai 1998 an eine Hausangestellte der Ehefrau von X. übergeben
worden sei. Aus der Bescheinigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 2005 (act. 8)
gehe zwar hervor, dass A. selbst das fragliche Schriftstück entgegengenommen
habe. Jedoch werde ihre Beziehung zu X. in der Bescheinigung mit dem Begriff
„erwachsene Hausgenossin“ umschrieben, welcher nicht auf die Ehefrau, sondern
vielmehr auf eine Hausangestellte zutreffe. Zudem bestreite A., das genannte
Schriftstück am 4. Mai 1998 entgegengenommen zu haben. Aufgrund des Um-
standes, dass die Klageschrift an eine Hausangestellte übergeben worden sei,
habe er erst im Nachhinein von dem gegen ihn geführten Prozess erfahren. Die
Zustellung sei damit auch in diesem Sinne nicht ordnungsgemäss erfolgt.
Aus der Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts D. vom 27. Mai 1996
geht hervor, dass das aufgeführte Schriftstück an A. ausgehändigt wurde. Bei der
Frage nach dem Verhältnis des Empfängers zum Adressaten wurde die Bezeich-
nung „erwachsene Hausgenossin“ angegeben. Der Begriff „Hausgenosse“ ist ein
gebräuchlicher Ausdruck sowohl des schweizerischen wie auch des deutschen
Zivil(prozess)rechts (vgl. beispielsweise Art. 332 ZGB; Geimer, a.a.O., N 2919). Im
vorliegenden Fall wurde die Zustellungsbescheinigung, in welcher der Begriff
„Hausgenossin“ aufgeführt wurde, in Deutschland ausgestellt. Dass dieser Begriff
insbesondere im deutschen Zivilprozessrecht auch für die Ehefrau verwendet
werden kann, ergibt sich aus § 181 der deutschen Zivilprozessordnung. Danach
kann, wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, in ihrer Woh-
nung nicht angetroffen wird, die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Fami-
lie gehörenden erwachsenen Hausgenossen an eine in der Familie dienende
erwachsene Person erfolgen. Somit fällt nach dieser Bestimmung die Hausange-
stellte wie es der Beschwerdeführer geltend macht gerade nicht unter den Be-
griff „Hausgenossen“, sondern zu den in der Familie dienenden Personen. Aus der
Formulierung ergeben sich also keine Hinweise darauf, dass die Klageschrift ein-
schliesslich gerichtlicher Vorladung an eine andere Person als der Ehefrau von X.
übergeben wurde. Da es sich bei der Zustellungsbescheinigung zudem um eine
öffentliche Urkunde handelt, ist bis zum Nachweis des Gegenteils von deren
Rechtmässigkeit auszugehen. Jedoch ist im vorliegenden Fall weiter zu prüfen, ob



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das Recht des Erststaates, somit von Italien, eine Ersatzzustellung an Hausge-
nossen vorsieht ob es einer persönlichen Aushändigung bedarf. Art. 139
c.p.c. bestimmt, dass für den Fall, dass der Empfänger des Schriftstücks nicht an-
getroffen wird, das entsprechende Dokument auch an einen Hausgenossen („per-
sona di famiglia“) einen Angestellten („persona addetta alla casa“) ausge-
händigt werden darf, sofern dieser nicht jünger als vierzehn Jahr und nicht offen-
kundig rechtsunfähig („incapace“) ist. Damit ist festzuhalten, dass die Ersatzzustel-
lung der Klageschrift an die Ehefrau von X. zulässig war und damit ordnungsge-
mäss im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ erfolgte.
b)
Die zweite in Art. 27 Ziff. 2 LugÜ genannte Voraussetzung der
Rechtzeitigkeit der Zustellung soll gewährleisten, dass dem Beklagten ein ausrei-
chender Zeitraum zur Verfügung steht, um seine Verteidigung vorzubereiten
die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte einzu-
leiten. Es ist somit zu prüfen, ob der von dem Zeitpunkt der ordnungsgemässen
Zustellung an zu berechnende Zeitpunkt dem Beklagten ausreichend Zeit für seine
Verteidigung gelassen hat. Dabei ist aber nach Praxis des Gerichtshofs der euro-
päischen Gemeinschaften lediglich jener Zeitraum zu berücksichtigen, über den
der Schuldner verfügt, um den Erlass einer nach dem Übereinkommen vollstreck-
baren Versäumnisentscheidung zu verhindern (vgl. u.a. Urteil vom 16. Juni 1981
publiziert in: Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht I-
27.2-A1 N 10). Im vorliegenden Fall lag zwischen der Zustellung der Klageschrift
und gerichtlichen Vorladung (4. Mai 1998) und dem Termin zur mündlichen Ver-
handlung (30. Oktober 1998) ein Zeitraum von rund sechs Monaten, der wie vom
Kläger auch nicht bestritten wird zur Vorbereitung der Verteidigung als ausrei-
chend angesehen werden muss, zumal X., wie sich aus den Akten ergibt, bereits
zuvor geschäftliche Beziehungen mit Italien pflegte und der Klageschrift zudem
eine deutsche Übersetzung beigelegt war.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zustellung der das Verfahren ein-
leitenden Klageschrift im Sinne von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ ordnungsgemäss und
rechtzeitig erfolgte, weshalb das Urteil des ordentlichen Gerichts von Florenz vom
30. August 2001 anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann.
Zum selben Ergebnis führt auch die Anwendung des Vertrauensgrundsat-
zes. X. gab im Rahmen des geschäftlichen Schriftenwechsels eine neue Adresse
an. Durch das Hinzufügen dieser zusätzlichen Anschrift zur Adresse im Briefkopf
brachte er offensichtlich zum Ausdruck, dass dies die von ihm gewünschte Zustel-



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ladresse war und dass er allfällige Korrespondenz unter dieser Anschrift entge-
gennehmen würde. Ein anderer Sinn kann in seinem Vorgehen nicht erblickt wer-
den. Y. durfte somit bis zu einem entsprechenden Widerruf darauf vertrauen, dass
er X. an diesem Ort erreichen konnte. Da bis zur Einreichung der Klage am 30.
September 1997 kein Widerruf der genannten Adresse erfolgte, konnte Y. davon
ausgehen, dass sich X. nach wie vor in D. aufhielt. Dies umso mehr, als es sich
bei der fraglichen Adresse überdies um die Wohnadresse der Ehefrau handelte.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Zustellung nach der italienischen Zivilpro-
zessordnung auch an den Aufenthaltsort („dimora“) zulässig, weshalb für Y. somit
auch kein Grund bestand, nach einer anderen Wohnadresse zu suchen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Ent-
scheid aufrecht zu erhalten und die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Be-
schwerdeführers, welcher den Beschwerdegegner angemessen ausseramtlich zu
entschädigen hat (vgl. Art. 122 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen
prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwalts-
verbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 600.-ein-
schliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.




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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'150.-- (Gerichtsgebühr
Fr. 1'000.--, Schreibgebühr Fr. 150.--) gehen zu Lasten des Beschwerde-
führers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 600.--
einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin:


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