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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-03-126: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer A. hat gegen die GmbH B. und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Beschwerde eingelegt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht angenommen hat. Es ging um einen Vorfall mit einem Parkverbotsschild in Zürich, das von Unbekannten manipuliert wurde. Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin vor, ihn zu Unrecht angezeigt zu haben. Das Gericht entschied, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen und wies die Beschwerde ab. Der Richter war Oberrichter lic. iur. W. Meyer. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 700 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-03-126

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-03-126
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-03-126 vom 07.10.2003 (GR)
Datum:07.10.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:allgemeines Amtsverbot
Schlagwörter : Parzelle; Grundstück; Gesuch; Besitz; Amtsverbot; Kreis; Recht; Kreispräsident; Beschwerdegegner; Handlung; Handlungen; Besitze; Gesuchsgegner; Zufahrt; Kantons; Kreispräsidenten; Entscheid; Dörfer; Verfahren; Gesuchsteller; Wegrecht; Besitzes; Kantonsgericht; ührers
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 146 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 662 ZGB ;Art. 694 ZGB ;Art. 695 ZGB ;Art. 696 ZGB ;Art. 731 ZGB ;Art. 928 ZGB ;Art. 937 ZGB ;
Referenz BGE:114 II 322; 122 III 154;
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Art. 50 OR, 2016

Entscheid des Kantongerichts PZ-03-126

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 07. Oktober 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 03 126

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner, Aktuar ad hoc Maranta.
——————
In der Beschwerde
des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur

gegen

den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003, mitgeteilt
am 18. August 2003, in Sachen der B. D. und C. D., Gesuchsteller und Beschwer-
degegner, vertreten durch lic. iur. Andreas Flütsch, Postfach, c/o Ettisberger In-
fanger & Partner, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Gesuchsgegner und
Beschwerdeführer,
betreffend allgemeines Amtsverbot,
hat sich ergeben:



2


A.
Am 4. Juli 2003 ersuchten die Eheleute B. D. und C. D. das Kreisamt
Fünf Dörfer um den Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes. Ihr Rechtsbegehren
lautete wie folgt:
„1. Es sei für das Grundstück Parzelle Nr. X., Plan Nr. W., in der Gemein-
de E. ein allgemeines Amtsverbot zu erlassen, wonach auf dem er-
wähnten Grundstück sämtliche unberechtigte Handlungen, insbeson-
dere jegliches Begehen und Befahren zu unterlassen seien.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge gem. Gesetz.“

Begründend wurde ausgeführt, dass seit Ende des Jahres 2000 die
Gesuchsteller ihr Wingertgrundstück Parzelle Nr. X. nicht mehr verpachten würden
und seither immer wieder festgestellt hätten, dass ihr Grundstück von Unberech-
tigten befahren und auch betreten werde. Um sich gegen derartige unberechtigte
und störende Nutzungen zu wehren, würden die Gesuchsteller ihr Grundstück mit
einem Amtsverbot belegen lassen wollen. Des Weiteren wurde erstellt, dass der
bisherige Pächter A., welcher die Nachbargrundstücke bewirtschafte, das Grund-
stück Nr. X. als Zufahrt zu seinen zu bewirtschaftenden Grundstücken genutzt ha-
be, obwohl mit der Kündigung des Pachtvertrages Ende des Jahres 2000 eine
solche Zufahrtsberechtigung nicht mehr bestehe.
B.
Nach der Orientierung der Territorialgemeinde E. am 14. Juli 2003
sowie der Publikation des Amtsverbotsgesuches im Amtsblatt des Kantons Grau-
bünden vom 17. Juli 2003 (Nr. 28) und im Bezirksamtsblatt vom 18. Juli 2003 (Nr.
29) erhob A. dagegen am 25. Juli 2003 beim Kreisamt Fünf Dörfer Einsprache mit
der Begründung, dass der einzige Zugang zu der in seinem Eigentum stehenden
Parzelle Nr. Z. über das Grundstück Parzelle Nr. X. führe. Ein solches Wegrecht
bestehe schon immer und werde auch immer genutzt, da die Bewirtschaftung der
Parzelle Nr. Z. nur durch diese einzige und kürzeste Zufahrt gesichert sei und
ausserdem ein anderes Wegrecht über eine andere Parzelle nicht existiere. Mit
Stellungnahme vom 31. Juli 2003 begehrten die Gesuchsteller die Abweisung der
Einsprache. Begründend wurde ausgeführt, dass weder ein gesetzliches noch an-
deres Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. X. und zu Gunsten der Parzelle Nr. Z.
bestehe und somit auch kein solches im Grundbuch eingetragen angemerkt
sei. Ausserdem gebe es genügend andere Zufahrten zum Grundstück von A..
C.
In seinem Amtsbefehl vom 15. August 2003 entschied der Kreisprä-
sident Fünf Dörfer, nachdem am 11. August 2003 in Anwesenheit der Parteien ein
Augenschein im betreffenden Gelände durchgeführt wurde, wie folgt:
„1. Die Einsprache von A. vom 25.07.2003 wird abgewiesen.



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2.
Dem Gesuch der Eheleute B. D. und C. D., um Erlass eines allgemei-
nen Amtsverbotes für das Grundstück Parzelle Nr. X., Plan Nr. W., in
der Gemeinde E., wird, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft ge-
treten ist, entsprochen.

3. (Kosten
Einsprache).
4. (Kosten
Amtsverbotsverfahren).
5. (Entschädigung).
6. (Rechtsmittelbelehrung).
7. (Mitteilung).“

In den Erwägungen wurde vorwiegend dargelegt, dass im Grund-
buch der Gemeinde E. im Landwirtschaftsgebiet keine Eintragungen betreffend
Zuund Durchfahrten bestehen würden. Da voraussichtlich die gemäss Augen-
schein festgestellten weiteren Zufahrten dem Gesuchsgegner auch künftig zur
Verfügung stehen würden, sei die verlangte Zufahrt über die Parzelle Nr. X. nicht
zwingend notwendig, sodass ein Notwegrecht nicht geltend gemacht werden kön-
ne. Ferner seien die Verhältnisse überblickbar, womit es nicht als gerechtfertigt
erscheint, einer Partei Frist zur Klage anzusetzen.
D.
Gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. Au-
gust 2003, mitgeteilt am 18. August 2003, erhob der Gesuchsgegner A. am 29.
August 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden. In
seiner Eingabe stellte er folgende Rechtsbegehren:
„1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15. August 2003
sei vollumfänglich aufzuheben und das nachgesuchte Amtsverbot der
Beschwerdegegners sei abzuweisen.

2.
Eventualiter sei den Beschwerdegegnern gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO
Frist zur Klage anzusetzen, subeventualiter dem Beschwerdeführer.

3.
Unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge für beide Instan-
zen zu Lasten der Beschwerdegegner.“


In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass
sich in Anbetracht des Amtsverbotsgesuches der Gegenpartei der Schluss auf-
dränge, dass sich dieses Gesuch ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer
bzw. die Besitzer der Parzelle Nr. Z. richte; es werde nicht geltend gemacht, dass
unberechtigte Handlungen allgemein bzw. von einer Mehrzahl von Dritten ausge-
übt würden. Ein allgemeines Amtsverbot könne daher nicht erteilt werden. Somit
sei es unzulässig, wenn ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes Begehren
auf dem Weg eines allgemeinen Amtsverbotes durchgesetzt werde. Des Weiteren
sei die Situation aufgrund der jahrelang unangefochten gebliebenen Ausübung der



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Zufahrt über die Parzelle Nr. X. nicht derart übersichtlich, dass im summarischen
Verfahren darüber hätte entschieden werden können, ob der Beschwerdeführer
Besitz an einem Wegrecht habe und somit zu Recht seit jeher über das Grund-
stück des Beschwerdegegners gefahren sei. Vielmehr hätte der Kreispräsident zur
umfassenden Klärung der Rechte in einem ordentlichen Verfahren einer der Par-
teien Frist zur Einreichung der Klage setzen müssen. Dies zumindest für die Klä-
rung der Frage, ob ein allenfalls zu erlassenden Amtsverbot auch gegenüber dem
Beschwerdeführer Geltung habe.
E.
Die Beschwerdegegner B. D. und C. D. begehrten in ihrer Vernehm-
lassung vom 22. September 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des Amtsbefehls des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 15.
August 2003, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädi-
gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In der Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, dass die materiellen Voraussetzungen zum Erlass eines
Amtsverbotes gegeben seien, da vom Beschwerdeführer zugestanden worden sei,
dass auch durch seine Familie und Dritte unberechtigte Handlungen ausgeübt
würden. Aus diesem Zugeständnis sei ersichtlich, dass die Besitzesstörung durch
unberechtigtes Betreten und Befahren der Parzelle Nr. X. nicht alleine vom Be-
schwerdeführer ausgegangen sei, sondern auch von dessen Familiengenossen
sowie Dritten, nämlich seiner Frau, dessen drei Söhnen, Freunden, Bekannten
und auch Zulieferer sowie allen Helfern während der Erntezeit. Ferner sei vom
Beschwerdeführer zugestanden worden, das Grundstück der Beschwerdegegner
ohne dingliche obligatorische Berechtigung betreten und zu befahren haben.
Daher sei nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer eine Berechtigung zur
Nutzung des Grundstücks Parzelle Nr. X. behaupte. Auch könne er sich insbeson-
dere nicht auf Gewohnheitsrecht Ersitzung eines Wegrechts berufen, da die
Parzelle Nr. X. ins Grundbuch aufgenommen worden sei. Dass die Zufahrt schon
lange benutzt worden sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer die
Parzelle Nr. X. während Jahren in Pacht gehabt habe und somit obligatorisch be-
rechtigt gewesen sei, diese Parzelle zu gebrauchen, begehen und befahren.
F.
Der Kreispräsident Fünf Dörfer verwies in seiner Vernehmlassung
vom 10. September 2003 auf die Erwägungen in seinem Entscheid vom 15. Au-
gust 2003.



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Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass ei-
nes allgemeinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Kantonsgerichtspräsi-
denten Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die
Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss
Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des ange-
fochtenen Entscheids einzureichen. Der Beschwerdeführer richtet seine Be-
schwerde vom 29. August 2003 gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Fünf
Dörfer vom 15. August 2003, welcher am 18. August 2003 mitgeteilt wurde. Auf
die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
In Art. 152 ZPO wird offengelassen, ob dem Kantonsgerichtspräsi-
denten im Beschwerdeverfahren eine volle Kognition eine bloss beschränkte
Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde
lässt zwar eher auf das letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen
Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Von
der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch angezeigt, da
es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das Rechtsmittel an
praktischer Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident nur bei Miss-
brauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des Sachverhaltes
einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach
Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung
der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsge-
setz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Kantonsge-
richtspräsidenten eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist weder in rechtlicher
noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PZ 03
111; PKG 2001 Nr. 39).
3. a) Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines
Amtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze ei-
nes bedrohten Besitzstandes nach Art. 928 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches (ZGB; SR 210), wenn jemand durch die beabsichtigte begonnene



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Handlung eines andern in seinem Besitz verletzt gefährdet wird (Art. 146
Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Werden angeblich solche un-
berechtigte Handlungen allgemein ausgeübt, kann ein allgemeines Amtsverbot
verlangt werden (Art. 154 Abs. 1 ZPO). Der durch die ausgeübten unberechtigten
Handlungen in seinem Besitz Gestörte hat seinen Besitzesanspruch nachzuwei-
sen (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Ferner ist bei einem Gesuch um ein allgemeines Amts-
verbot zu beweisen, dass angeblich unberechtigte Handlungen allgemein, das
heisst durch einen unbestimmten Kreis von Dritten, ausgeübt werden.
b)
Das Befehlsverfahren ist als summarisches Verfahren ausgestaltet
(vgl. Art. 151 ZPO). Auch im summarischen Verfahren ist grundsätzlich voller Be-
weis für das Vorhandensein rechtserheblicher Tatsachen zu erbringen; blosse
Glaubhaftmachung genügt nicht. Dieses Erfordernis des vollen Beweises gilt nicht
nur für denjenigen, der ein Gesuch um ein allgemeines Amtsverbot stellt, sondern
auch für die Einreden und Einwendungen des Gesuchsgegners (Rehli, Das Be-
fehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwendungsbe-
reich, Dissertation 1977, S. 96 f.). Demnach ist hinsichtlich der Voraussetzungen
zum Erlass eines allgemeinen Amtsverbotes - nämlich für den Besitz, die Besit-
zesstörung durch unberechtigte Handlungen sowie für die angebliche Ausübung
dieser Handlungen allgemein bzw. durch einen unbestimmten Personenkreis - der
liquide Nachweis erforderlich, ebenso für die Einreden und Einwendungen des
Gesuchsgegners bzw. des Einsprechers im Amtsverbotsverfahren gemäss Art.
154 Abs. 3 ZPO.
4.
Gemäss Art. 937 Abs. 1 ZGB besteht hinsichtlich der in das Grund-
buch aufgenommenen Grundstücke die Vermutung des Rechtes und eine Klage
aus dem Besitze für denjenigen, der eingetragen ist. Die Gesuchsteller und Be-
schwerdegegner haben mit der Einreichung eines Grundbuch-Auszuges aus dem
eidgenössischen Grundbuch der Liegenschaft E. Parzelle Nr. X. im vorinstanzli-
chen Verfahren nachgewiesen, dass sie am Grundstück berechtigt sind. Dies blieb
vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer unbestritten, sodass die Vorausset-
zung des Nachweises des Anspruchs aus Art. 928 ZGB gemäss Art. 146 Abs. 2
ZPO als erfüllt zu betrachten ist.
5. a) Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner haben in ihrem Amtsver-
botsgesuch behauptet, dass ihr Grundstück von Unberechtigten befahren als auch
betreten werde und sie somit in seinem Besitz gestört würden, mithin unberechtig-
te Handlungen auf ihrer Parzelle Nr. X. ausgeübt würden. Eine Besitzesstörung ist



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eine nicht zum Verlust des Besitzes führende rechtlich relevante Beeinträchtigung
der Sachherrschaft des Besitzers. Rechtlich relevant ist die Störung, wenn sie die
Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen übersteigt, das heisst
wenn sie übermässig ist (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, S.
2118). Namentlich Störungen können sich wiederholen und überschreiten oft
dadurch die Grenze der Erlaubtheit (Basler Kommentar, a.a.O., S. 2107). Mit dem
Zugeständnis des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners, dass er das betref-
fende Grundstück immer wieder befahren habe und dies auch weiter zu tun beab-
sichtige, ist insofern eine Besitzesstörung nachgewiesen, falls der Gesuchsgegner
und Beschwerdeführer seinerseits nicht beweisen kann, dass er ebenfalls eine
Berechtigung an der entsprechenden Nutzung dieser Parzelle habe. Letzterer be-
hauptet in seiner Einsprache wie in seiner Beschwerdeschrift, dass er (seit jeher)
ein Wegrecht an der Parzelle Nr. X. besitze, sodass das Befahren dieser Parzelle
nicht in unberechtigter Weise erfolge. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass
neben den vertraglich zustandegekommenen Dienstbarkeiten auch die gesetzli-
chen Dienstbarkeiten wie das Notwegrecht nach Art. 694 ZGB zu ihrer Entstehung
grundsätzlich eines Grundbucheintrages bedürfen (vgl. Basler Kommentar, a.a.O.,
S. 1169). Weitere Wegrechte des kantonalen Privatrechts gemäss Art. 695 ZGB
können zwar unmittelbar aus dem Gesetz entstehen und bedürfen keiner Eintra-
gung (Art. 696 Abs. 1 ZGB), sie sind jedoch im Grundbuch anzumerken, wenn sie
bleibenden Bestand haben, mithin nicht nur einem vorübergehendem Zweck die-
nen (Art. 696 Abs. 2 ZGB). Da im Grundbuch-Auszug der Parzelle Nr. X. weder
eine Dienstbarkeit zu Gunsten der Nachbarparzellen eingetragen noch ein unmit-
telbar aus dem Gesetz entstehendes Wegrecht angemerkt ist - und weil vorlie-
gend auch keine Ersitzung einer allfälligen Wegrechtsdienstbarkeit aufgrund der
bestehenden Eintragung des Grundstückes Parzelle Nr. X. im eidgenössisch ge-
führten Grundbuch stattfinden konnte (vgl. Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit
Art. 662 Abs. 1 ZGB; BGE 122 III 154 ff; BGE 114 II 322), misslingt der Nachweis
des Gesuchsgegner und Beschwerdeführers, dass er eine Besitzberechtigung am
betreffenden Grundstück hat. Die Störung des Besitzrechts der Gesuchsteller und
Beschwerdegegner ist somit als erwiesen zu betrachten. An diesem Ergebnis ist
auch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung von Art. 27bis
des Polizeigesetzes der Gemeinde E. festzuhalten. Diese Norm berechtigt einen
Grundeigentümer für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks
über die Grundstücke des Nachbarn zu fahren, sofern jener keinen genügenden
Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat. Dieser Anspruch
richtet sich analog dem Notwegrecht im Sinne von Art. 694 ZGB in erster Linie
gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des landwirtschaftlichen Bewirtschaf-



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tungsrechts der bisherigen Eigentumsund Wegverhältnisse am ehesten zugemu-
tet werden kann. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
über weitere Zufahrten zu seinem Grundstück Parzelle Nr. Z., sodass nicht aus-
schliesslich der Weg über die Parzelle Nr. X. der Beschwerdegegner auf eine öf-
fentliche Strasse führt; insbesondere kann der Beschwerdeführer über eine von
ihm gepachtete Parzelle (Nr. Y.) zu seinem Grundstück fahren. Diese weiteren
Zufahrten sind nicht als ungenügend zu betrachten, auch wenn dabei ein höherer
Aufwand für das Erreichen des Grundstücks des Beschwerdeführers in Kauf ge-
nommen werden muss (vgl. dazu auch PKG 1994 Nr. 20).
b)
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Entscheid über die Einsprache,
welche die Prüfung zum Gegenstand hat, ob eine Berechtigung des Beschwerde-
führers zum Befahren der Parzelle Nr. X. bestehe, vom Kreispräsidenten im sum-
marischen Verfahren mangels Überblickbarkeit der Verhältnisse nicht hätte vorge-
nommen werden dürfen; vielmehr hätte für eine Entscheidung darüber ein orden-
tliches Verfahren angestrengt werden müssen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO). Damit
verkennt der Beschwerdeführer, dass auch Amtsbefehle materielle Ansprüche
unter anderem aus Art. 928 ZGB zum Gegenstand haben (vgl. Art. 146 Abs. 1 Ziff.
1 ZPO) und somit einen Entscheid über den materiellrechtlichen Besitzesschutz-
anspruch darstellen (Rehli, a.a.O., S. 47 und S. 58). Wird nun gegen ein Amtsver-
botsgesuch Einsprache erhoben, so hat der Kreispräsident ohne Weiteres die
Möglichkeit, darüber selber im summarischen Verfahren zu entscheiden. Diesem
Entscheid des Kreispräsidenten kommt indes keine materielle Rechtskraft zu, so-
dass er jederzeit vom ordentlichen Richter überprüft werden kann. Es bestehen
deshalb auch nach einem allfälligen Erlass eines Amtsverbotes verschiedene
Möglichkeiten für den zu Unrecht Betroffenen, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Er kann sein behauptetes Recht weiterhin trotz des allfälligen allgemeinen Amts-
verbotes, welches nur für Unberechtigte gilt, ausüben; in einem möglichen Buss-
verfahren vor Kreisamt kann sich der Betroffene über sein Recht ausweisen. Dies
könnte zumindest für Bewirtschaftungszwecke aufgrund von Art. 27bis des
kommunalen Polizeigesetzes etwa dann aktuell werden, wenn der Beschwerde-
führer die Pacht jenes Grundstücks aufgibt, über welches jetzt die Zufahrt zu sei-
nem Grundstück führt. Darüber hinaus kann der Betroffene selber eine Besitzes-
schutzklage sogar eine petitorische Klage beim ordentlichen Richter anbrin-
gen (vgl. dazu ausführlich PKG 1988 Nr. 24).
c)
Wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt, handelt es sich beim
vorliegenden Amtsverbotsverfahren um einen Besitzstreit, der rein possessori-



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scher Natur ist und vom Rechtsstreit, dem Petitorium, getrennt werden muss; das
Verfahren vor dem Kreispräsidenten entscheidet demnach nur die Fragen nach
dem Besitz (PKG 1988 Nr. 24). Abzulehnen ist hingegen die Auffassung des Be-
schwerdeführers, der Kreispräsident habe Fragen aus dem Recht und nicht nur
aus dem Besitz überprüft; aus dem Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer
vom 15. August 2003 geht nämlich hervor, dass ausschliesslich besitzesrechtliche
Fragen beurteilt wurden, und zwar diejenigen, ob der Beschwerdeführer ebenfalls
ein Besitzrecht in Form eines Wegrechts an der betreffenden Parzelle Nr. X. habe,
womit ein unberechtigter Eingriff in den Besitz der Beschwerdegegner ausge-
schlossen werden könnte.
6. a) Nachdem der Nachweis einer Besitzesstörung infolge unberechtigter
Handlungen durch die Gesuchsteller und Beschwerdegegner insbesondere auch
aufgrund des Zugeständnisses des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers -
erbracht ist, muss weiter geprüft werden, ob auch die Voraussetzung der angeb-
lich „allgemeinen“ Ausübung unberechtigter Handlungen, mithin der behaupteten
Besitzesstörung durch einen unbestimmten Personenkreis (Dritte) gegeben und
rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Zu bemerken ist dabei, dass gemäss Art. 154
Abs. 1 ZPO die „angebliche“ Ausübung von unberechtigten Handlungen nachzu-
weisen ist. Aufgrund dieser Formulierung dürfen an die Qualität dieses Beweises
keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Gesuchsteller und Beschwerde-
gegner begründeten ihr Amtsverbotsgesuch damit, dass Unberechtigte seit Ende
des Jahres 2000 ihr Grundstück Parzelle Nr. X. befahren und betreten würden.
Konkretisierend wurde dabei auf den bisherigen Pächter ihres Grundstückes - den
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer hingewiesen, der dieses als Besitzer der
Nachbarparzelle als Zufahrt benütze. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde vom
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer zugestanden, dass er sowie sein Sohn die
Zufahrt über die Parzelle Nr. X. gebrauchen würden. Des Weiteren wird in der Be-
schwerdeschrift anerkannt, dass die Bewirtschafter der Parzelle Nr. Z., welche
dem Beschwerdeführer gehört, das Grundstück der Beschwerdegegner als Zu-
fahrt in Anspruch nehmen würden. Unter Bewirtschafter sind indes nicht nur der
Beschwerdeführer sowie allenfalls sein Sohn einzelne Familienmitglieder zu
verstehen. Um eine Rebparzelle zu bewirtschaften, ist doch anzunehmen, dass
dazu insbesondere während der Erntezeit weitere Personen notwendig sind,
seien es Verwandte, Freunde, Zulieferer andere Helfer. Obwohl sich das
Amtsverbotsgesuch vornehmlich gegen den Beschwerdeführer richten mag, so
soll es doch auch verhindern, dass vorgenannte Personen über das Grundstück
der Gesuchsteller bzw. Beschwerdegegner fahren. Ein solcher Personenkreis



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würde aber durch ein Verbot, das sich nur gegen den Beschwerdeführer und al-
lenfalls weitere genau bestimmte Familienmitglieder richten würde, nicht betroffen;
vielmehr kann dieser Kreis von Dritten nur durch ein allgemeines Amtsverbot er-
fasst werden. Den Beschwerdegegnern wäre es daneben nur äussert schwierig
zuzumuten, jeden über ihr Grundstück Durchfahrenden gesondert ins Recht zu
fassen (vgl. Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, Jahrgang 1966, ZR 65 Nr.
129, S. 285 f.).
b)
Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass nachgewiesen
ist, dass die Besitzesstörung durch unberechtigte Handlungen allgemein, mithin
von einem erweiterten Personenkreis ausgeübt wird. Somit ist der Erlass eines
allgemeinen Amtsverbotes durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zu Recht er-
folgt, auch wenn im vorinstanzlichen Einspracheverfahren die zwingend vorzu-
nehmende Prüfung der Voraussetzung des Nachweises der „angeblich allgemei-
nen“ Ausübung unberechtigter Handlungen unterlassen wurde. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von Fr. 1000.-zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher darüber hinaus als un-
terliegende Partei verpflichtet wird, die Beschwerdegegner aussergerichtlich an-
gemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).



11


Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1000.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers, welcher überdies die Beschwerdegegner mit Fr.
500.-zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:


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