Die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben gegen A. wegen Übertretung des Spielbankengesetzes geklagt. A. wurde freigesprochen und erhält eine Prozessentschädigung von Fr. 6'134.40. Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat Berufung eingelegt, um A. zu verurteilen und eine Busse von CHF 11'000.00 zu fordern. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass A. schuldig ist und zu einer Busse von Fr. 11'000.- verurteilt wird. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt, und er erhält keine Prozessentschädigung.
Urteilsdetails des Kantongerichts PS-03-3
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PS-03-3 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.07.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Kanton; Kantons; Hunderternote; Rehberg; Kantonsgericht; BetmG; Fälschung; Marihuana; Hinweis; Graubünden; Geldfälschung; Widerhandlung; Betäubungsmittel; Falsifikat; Hinweise; Sinne; Staat; Busse; Vollzug; Falschgeld; Falsifikate; Hunderternoten; Umlauf; Kantonsgerichtspräsidium; Staatsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 188 StPO ;Art. 240 StGB ;Art. 242 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 46a StPO ;Art. 58 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 117 IV 113; 119 IV 154; 119 IV 162; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts PS-03-3
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 25. Juli 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
PS 03 3
Strafmandat
bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO
Kantonsgerichtspräsidium
Name :
B.
Vorname(n)
:
A.
Vater :
C.
Mutter :
D.
geboren am : J.
geboren in
: E.
Heimatort :
F.
Beruf
:
G.
Wohnort :
H.
Adresse :
I.
milit.Eint. :
-
Vormund :
-
1.
A. B. ist schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der
mehrfachen
Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Dafür wird er mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-bestraft. Die Unter-
suchungshaft von 17 Tagen wird an einen allfälligen Strafvollzug angerechnet.
3.
Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
Jahren auferlegt. Die Busse ist nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig
zu löschen.
4.
Das beschlagnahmte Falschgeld, die Original-Hunderternote sowie die Betäubungsmittel
werden gestützt auf Art. 58 und Art. 249 StGB eingezogen.
5.
A. B. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von
Fr. 1'891.50
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von
Fr. 1'000.00
- der Gebühr des Mandatsrichters von
Fr. 400.00
-
der
Busse
von
Fr.
500.00
total
somit
Fr.
3'791.50
Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an
die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen.
Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
6.
Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen
seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache
erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch
die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht den Kantonsge-
richtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs. 2 StPO).
2
7. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:
3
Begründung:
1. Am 21. Januar 2003, ca. 16.00 Uhr, wollte A. B. seine Konsumation im
Restaurant K., L., mit einer gefälschten Hunderternote bezahlen. Die Serviertoch-
ter erkannte das Falsifikat. Auf ihre Frage, woher die falsche Note komme, antwor-
tete er, dass er sie aus dem Restaurant M., L., habe. Danach beglich A. B. die
Rechnung mit einer echten Hunderternote und verliess das Lokal. Die Serviertoch-
ter behielt die falsche Hunderternote zurück. Noch gleichentags meldete sich A. B.
um ca. 17.00 Uhr auf der Polizeistation N. und wollte Auskunft betreffend das Ver-
halten der Serviertochter. In der darauf durchgeführten polizeilichen Einvernahme
schilderte A. B. den oben erwähnten Sachverhalt und dass er die falsche sowie
eine sich in seinem Portemonnaie befindende echte Hunderternote mit der identi-
schen Seriennummer wie die Fälschung von einer Prostituierten aus O. habe.
2. Nach Absprache der Kantonspolizei St. Gallen mit dem zuständigen Un-
tersuchungsrichter wurde A. B. am 21. Januar 2003 aufgrund des dringenden
Verdachts der Geldfälschung sowie der Kollusionsgefahr festgenommen. Nach-
dem im Auto des Festgenommenen Hinweise auf die Herstellung von Falschgeld
(Druckerpatrone für Tintenstrahldrucker bzw. Quittung für den Erwerb von Dru-
ckerpatronen) sichergestellt wurden, A. B. mehrmals eine falsche Wohnadresse
angegeben hatte und damit den Behörden eine durchzuführende Hausdurchsu-
chung erschwerte, anlässlich dieser aber eine weitere gefälschte Hunderternote,
Papier, aus welchem die Falsifikate herausgeschnitten waren, sowie zwei Plas-
tiksäcklein mit Marihuana sichergestellt werden konnten, somit ein dringender Tat-
verdacht sowie Kollusionsgefahr bestand, wurde A. B. von der zuständigen Haft-
richterin am 24. Januar 2003 in Untersuchungshaft genommen. In seiner Stel-
lungnahme dazu wollte A. B. mit einer erfundenen Geschichte die Anordnung der
Untersuchungshaft verhindern.
3. Nach weiteren Einvernahmen, in denen immer wieder Unwahrheiten sei-
tens A. B. vorgebracht wurden, kam zutage, dass der Angeschuldigte mit P.,
wohnhaft in Q., zusammenwirkte. Da die Fälschung an diesem Ort stattfand, wur-
de die Sache am 10. März 2003 den Behörden des Kantons Graubünden überge-
ben. Gemäss Aussage von A. B. fassten sie beide den Entschluss, das Falschgeld
mit dem Computer von P. herzustellen, wobei dieser ihn aber bedroht habe. Er sei
nur neben dem Computer gesessen, gemacht habe alles P.. Die Tintenpatronen
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für den Drucker habe er selber kaufen müssen. Gedruckt hätten sie schliesslich 20
Hunderternoten und 6 Zweihunderternoten, wobei er, nachdem sie die Falsifikate
zusammen in seiner Wohnung in R. ausgeschnitten hätten, drei Hunderternoten
bekommen habe. Den Rest habe P. behalten. Ferner sagte er, dass er nur einmal
in L. versucht habe, eine falsche Note in Umlauf zu bringen und gab zu, öfters Ma-
rihuana zu rauchen. P. gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er mit A. B.
zwar Geld hergestellt habe. Dieser sei jedoch zu ihm gekommen und habe ge-
wollt, dass er Geld kopiere, damit A. B. dieses in seiner Wohnung in R. zum Spass
aufhängen könne. Er habe A. B. daraufhin erwidert, dass er das Geld ja selber auf
einem Farbkopierer vervielfältigen könne. A. B. habe aber gesagt, dass er nicht
wisse, wie das geht, und so sei er denn bereit gewesen, ihm diese Noten herzu-
stellen. Allerdings habe er von A. B. die Abgabe einer Bestätigung verlangt, dass
dieser das gefälschte Geld nicht an Dritte weitergeben dürfe. Ferner führte P. aus,
dass er anschliessend die Falsifikate auf seinem Computer hergestellt habe, in der
Anzahl von 19 20 Hunderternoten zuzüglich einer einseitig bedruckten Zwei-
hunderternote, welche aber nur eingescannt und nicht gedruckt wurde. Die Hun-
derternoten habe er alle zusammen mit einer Schere A. B. gegeben. Überdies ha-
be er A. B. nie bedroht. Bei der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2003 konnte
geklärt werden, dass A. B. seine Wohnung in R. allein mit wahrscheinlich allen
Hunderternoten aufsuchte.
4. A. B. gab immer wieder widersprüchliche Aussagen zu Protokoll und ver-
suchte mit seinen unwahren Geschichten und der Verschleierung seiner Wohnad-
resse mehrmals, die Behörden auf falsche Spuren zu führen. Durch die ausweg-
losen Verstrickungen seiner Aussagen, in welche er sich in den verschiedenen
Einvernahmen hineinmanövrierte, war er schlussendlich gezwungen, wenigstens
teilweise die Wahrheit zu sagen. P. verhielt sich dagegen kooperativ und seine
Schilderungen waren stets ohne Widerspruch und daher glaubhaft. Aufgrund des
Umstandes, dass bei A. B. Hinweise auf die Herstellung von Falsifikaten (Dru-
ckerpatronen bzw. Quittung vom Erwerb derjenigen) und 19 Blätter, aus denen er
die Hunderternoten ausschnitt, gefunden wurden, steht fest, dass beide zusam-
men 19 Falsifikate von schweizerischen Einhunderternoten hergestellt haben,
auch wenn A. B. während der Herstellung nur neben dem Computer sass. A. B.
war jedoch der Drahtzieher und Auftraggeber. Ausserdem wurde er nie von irgend
jemand unter Druck gesetzt bedroht. Ferner blieb unbestritten, dass A. B.
öfters Marihuana konsumierte und das gefundene Marihuana ihm gehörte.
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5. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsan-
waltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, A. B. der Geldfälschung
gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.0) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR
812.121) schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten
zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 240 StGB ergibt sich aus Art. 46a des
Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 45
Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.
6. Der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB macht sich schuldig, wer
Metallgeld, Papiergeld Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu brin-
gen. Geschützt ist Geld, das als Zahlungsmittel in irgendwelcher Form von einem
Staat ausgegeben wird und mit einem gesetzlichen Kurswert versehen ist (Trech-
sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 797; Bas-
ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1312; J. Rehberg, Strafrecht IV,
Zürich 1996, S. 92; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
O. 2000, S. 86; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Täterhandlung besteht im Nachmachen existenten Geldes im Herstellen
von Phantasiegeld; die Qualität der Fälschung ist dabei ohne Bedeutung; ent-
scheidend ist allein die Verwechslungsmöglichkeit (Trechsel, a.a.O., S. 798; Bas-
ler Kommentar, a.a.O., S. 1317 f.; J. Rehberg, a.a.O., S. 93 f.; Stratenwerth,
a.a.O., S. 86 f.; mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich bezüglich der
Fälschung und dem Umstand, dass die gefälschte Sache Geld mit gesetzlichem
Kurswert habe (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1319; J.
Rehberg, a.a.O., S. 94; mit Hinweisen). A. B. nahm zwar nicht selber die Fäl-
schungshandlung vor, er gab jedoch Anstoss zu der Straftat und plante wie verüb-
te diese gemeinschaftlich mit P. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken.
So ist jeder Beteiligte als Täter anzusehen und zwar auch in Bezug auf Tatbe-
stände, die er nicht nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat
(Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, Zürich 2001, S. 138; mit Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines
Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitwirkt, so dass er als Hauptbe-
teiligter erachtet werden könne (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 140; mit Hinwei-
sen). Zur Ausführung der Tat, dem eigentlichen Fälschen, reicht die blosse Bereit-
schaft zur Übernahme einer solchen Handlung zur Begründung der Mittäterschaft
aus (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 142). Aufgrund dieser Überlegungen beging A.
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B. die strafbaren Handlungen als Mittäter, da er als Drahtzieher die Fälschung zu-
sammen mit P. plante, sich mit diesem zur Begehung der Tathandlung entschloss
und bei der Ausführung durchaus bereit gewesen wäre, mit dem Computer selber
die Fälschung vorzunehmen, wenn er es nur gekonnt hätte. Mit der Nachahmung
eines echten schweizerischen Hunderternotenscheins durch A. B. in Mittäterschaft
ist die von Art. 240 StGB vorausgesetzte Tathandlung bezüglich eines von dieser
Bestimmung strafrechtlich geschützten Wertzeichens gegeben. Zudem war sich A.
B. ständig bewusst, mit P. zusammen falsches Geld herzustellen und wollte dies
auch verwirklichen. Von Art. 240 StGB wird zusätzlich die Absicht gefordert, die
gefälschten Scheine als echt in Umlauf zu bringen. Daran darf bei A. B. nicht ge-
zweifelt werden. Er hatte es nicht nur angestrebt, diese Fälschungen als echt, mit-
hin anstelle von echtem Geld, zu benutzen und so in Verkehr zu bringen, sondern
verwirklichte sogar diese Absicht, indem er mindestens einmal mit dem Falschgeld
zu bezahlen versuchte. Somit sind alle von Art. 240 Abs. 1 StGB geforderten ob-
jektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Gemäss Art. 240 Abs. 2
StGB wird der Täter lediglich mit Gefängnis bestraft, wenn ein besonders leichter
Fall vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter unter anderem Geld in gerin-
gem Werte fälscht. Da sich der Gesamtwert der Falsifikate auf nicht einmal Fr.
2000.-beläuft, ist vorliegender als ein leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 1
und Abs. 2 StGB zu betrachten.
7. Gemäss Art. 242 StGB wird bestraft, wer falsches verfälschtes Me-
talloder Papiergeld, falsche verfälschte Banknoten als echt unver-
fälscht in Umlauf setzt. Geschützt ist auch hier, wie nach Art. 240 StGB, Metall-
geld, Papiergeld und Banknoten des Inund Auslandes. In Umlauf setzen bedeu-
tet jedes Verhalten, wodurch das Falschgeld in Zirkulation gerät, vor allem die
Verwendung desselben als Zahlungsmittel (Trechsel, a.a.O., S. 799; Basler Kom-
mentar, a.a.O., S. 1330; mit Hinweisen). Zur Vollendung der Tat genügt bereits die
Übergabe eines einzigen gefälschten Geldzeichens an einen gutgläubigen -
andern (J. Rehberg, a.a.O., S. 96; mit Hinweis auf BGE 119 IV 162). Selbst dann
ist von einem vollendeten Delikt auszugehen, wenn der Empfänger den Fäl-
schungscharakter des Objektes schon wenig später entdeckt (Basler Kommentar,
a.a.O., S. 1332 f.). Mit der Übergabe des falschen, einer schweizerischen Hunder-
ternote nachgeahmten Geldscheins an die gutgläubige Serviertochter des Restau-
rants K. in L. zum Zwecke der Bezahlung wurde die Tat im Sinne von Art. 242
Abs. 1 StGB vollendet. Daran ändert wie erwähnt nichts, dass die Serviertochter
die Fälschung bemerkte und die Bezahlung mit echtem Geld verlangte. Subjektiv
wird Vorsatz Eventualvorsatz in Bezug auf alle Tatbestandsmerkmale gefor-
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dert. A. B. war sich des Vorliegens von falschem Geld und der Gutgläubigkeit der
Serviertochter völlig bewusst und wollte mit dem von ihm hergestellten Falschgeld
seine Konsumation bezahlen und so dieses in Umlauf setzen. Damit sind alle Tat-
bestandsmerkmale von Art. 242 Abs. 1 StGB erfüllt. Nach einhelliger Meinung der
herrschenden Lehre ist Art. 242 StGB als mitbestrafte Nachtat von Art. 240 StGB
anzusehen (Trechsel, a.a.O., S. 801; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1336; J. Reh-
berg, a.a.O., S. 98; Stratenwerth, a.a.O., S. 90). Auch das Bundesgericht hat in
BGE 119 IV 154 unechte Konkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen ange-
nommen. Ein Schuldspruch nach Art. 242 StGB fällt somit ausser Betracht.
8. Nach Art. 19a Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Be-
täubungsmittel konsumiert wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im
Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In letzterer Bestimmung steht unter anderem
das vorsätzliche unbefugte Lagern von Betäubungsmitteln unter Strafe. Zu den
Betäubungsmitteln nach Art. 1 Abs. 1 BetmG gehört unter anderem das Cannabis,
zu dessen Bestandteilen Marihuana und Haschisch zählen. A. B. hat zugegeben,
dass die in seiner Wohnung gefundenen Säcklein mit Marihuana ihm gehören
würden und dass er öfters Marihuana konsumiere. Er war sich dessen auch be-
wusst und handelte vorsätzlich in Bezug des Konsums und des Besitzes von Ma-
rihuana. Damit erfüllte A. B. die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19a Abs. 1
BetmG. Da er bis zu diesem Zeitpunkt mehrere Male die Woche seit über zwei
Jahren Marihuana konsumierte, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art.
19a Abs. 1 BetmG zu bestrafen.
9. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen,
wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des zu
Verurteilenden zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB).
Werden mehrere verschiedene mehrmals dieselben Tatbestände un-
abhängig voneinander verwirklicht, stehen sie in echter Realkonkurrenz zueinan-
der (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 321 und 322) und es wird nur eine Gesamt-
strafe ausgesprochen. Bei der Festlegung der Strafe wird von der gemessen an
der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes - Strafe des schwersten Delikts aus-
gegangen. Diese ist alsdann obligatorisch zu erhöhen und zwar unter angemes-
sener Berücksichtigung der weiter erfüllten Tatbestände, wobei das Maximum der
für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht so-
wie das gesetzliche Höchstmass der Strafart dieser Tat nicht überschritten werden
darf. (Art. 68 Ziff. 1 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 319). Die Tathandlung
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der Geldfälschung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als
unabhängig voneinander verübte verschiedene Straftaten stehen in echter Real-
konkurrenz. Somit ist zuerst die Strafe für die Geldfälschung im Sinne von Art. 240
Abs. 1 und 2 StGB zu ermitteln, anschliessend ist diese Strafe angemessen in
Berücksichtigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG zu erhöhen.
Art. 240 Abs. 2 StGB sieht für einen leichten Fall der Geldfälschung als
Strafe Gefängnis vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt
sich strafschärfend aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe nach Art. 64
StGB sind keine ersichtlich. Das Verschulden von A. B. wiegt nicht leicht; hat er
doch als Mittäter Geld gefälscht in der Absicht, dieses auch zu verwenden und
somit Dritte zu schädigen. Zu berücksichtigen ist, dass einerseits das Ausmass
des verschuldeten Erfolges nicht gross war (vgl. BGE 117 IV 113; Rehberg, Straf-
recht II, Zürich 2001, S. 67), andererseits die Delikte aber mit direktem Vorsatz
begangen wurden. Straferschwerend tritt sein Verhalten in der Strafuntersuchung
hinzu. In Anbetracht sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint daher dem
Kantonsgerichtspräsidium eine Gesamtstrafe von 45 Tage Gefängnis und Fr.
500.-- Busse als dem Verschulden von A. B. angemessen. Die Untersuchungshaft
von 17 Tagen ist an einen allfälligen Strafvollzug anzurechnen (Art. 69 StGB).
Gestützt auf Art. 249 StGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 StGB zieht das
Kantonsgerichtspräsidium das beschlagnahmte falsche Geld sowie die beschlag-
nahmte Original-Hunderternote ein. Ebenso wird das beschlagnahmte Marihuana
gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen.
10. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten
ausgesprochen wird und A. B. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind
die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im
Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prog-
nose bezüglich des künftigen Verhaltens von A. B. erforderlich. Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten
werde. Dies ist zu bejahen, hatte doch A. B. ein geregeltes Vorleben und hat er
die Verwerflichkeit seiner Tat schlussendlich eingesehen. Ferner ist aufgrund sei-
nes Verhaltens und seiner Gesinnung eine Besserung bezüglich der Verübung
von Straftaten zu erwarten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 45 Tagen Gefäng-
nis ist daher aufzuschieben. Zudem ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung
der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit
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des bedingten Strafvollzuges wie auch diejenige für die vorzeitige Löschung der
Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der
Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilen zu überbinden (Art.
158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind
demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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