F. A. wurde vom Kantonsgericht von Graubünden für Geldfälschung und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden. Er erhielt eine Strafe von 30 Tagen Gefängnis und einer Geldstrafe von 500 CHF. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf insgesamt 2'150 CHF. Die Gerichtskosten werden von F. A. getragen.
Urteilsdetails des Kantongerichts PS-03-2
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PS-03-2 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.07.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | die |
Schlagwörter : | Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Hunderternote; Umlauf; Graubünden; BetmG; Falschgeld; Computer; Hunderternoten; Staat; Rehberg; Geldfälschung; Widerhandlung; Busse; Gefängnis; Vollzug; Staatsanwalt; Bestätigung; Falsifikate; Marihuana; Betäubungsmittel; Sinne; Fälschung; Täter; Kantonsgerichtspräsidium |
Rechtsnorm: | Art. 188 StPO ;Art. 240 StGB ;Art. 249 StGB ;Art. 46a StPO ;Art. 58 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 69 StGB ; |
Referenz BGE: | 119 IV 157; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts PS-03-2
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 25. Juli 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
PS 03 2
Strafmandat
bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO
Kantonsgerichtspräsidium
Name :
A.
Vorname(n)
:
F.
Vater :
B.
Mutter :
G.
geboren am : C.
geboren in
: J.
Heimatort :
D.
Beruf
:
I.
Wohnort :
E.
Adresse :
J.
milit.Eint. :
-
Vormund :
-
1.
F. A. ist schuldig der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.
Dafür wird er mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-bestraft. Die Polizei-
haft von einem Tag wird an einen allfälligen Strafvollzug angerechnet.
3.
Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
Jahren auferlegt. Die Busse ist nach Ablauf der Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig
zu löschen.
4.
Die beschlagnahmten Fälschungsgeräte samt Zubehör werden gestützt auf Art. 58 und Art.
249 StGB eingezogen.
5.
F. A. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von
Fr. 605.00
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von
Fr. 645.00
- der Gebühr des Mandatsrichters von
Fr. 400.00
-
der
Busse
von
Fr.
500.00
total
somit
Fr.
2'150.00
Dieser Gesamtbetrag ist innert 20 Tagen seit empfangener Mitteilung des Strafmandats an
die Finanzverwaltung Graubünden (PC-Konto 70-187-9) zu bezahlen.
Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
6.
Gegen dieses Strafmandat können der Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Tagen
seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Einsprache
erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersuchung durch
die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht den Kantonsge-
richtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs. 2 StPO).
2
7. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:
3
Begründung:
1. Am 21. Januar 2003 wollte K., ein früherer Arbeitskollege von F. A., seine
Konsumation in einem Restaurant in L. mit einer gefälschten Hunderternote be-
zahlen. Im Zusammenhang mit der Verhaftung sowie während der Untersu-
chungshaft wurde K. mehrere Male polizeilich und untersuchungsrichterlich be-
fragt. Anlässlich dieser Einvernahmen wurde F. A. von K. belastet, das Falschgeld
hergestellt zu haben.
2. Am 5. Februar 2003 erliess der zuständige Untersuchungsrichter einen
Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnung von F. A. in E.. Dabei wurden zwei
Computer samt Zubehör und je eine Bestätigung von K. in Handund Computer-
schrift, jedoch ohne Unterschrift, beschlagnahmt. Gleichentags, am 6. Februar
2003, wurde F. A. überdies zur Befragung der zuständigen Dienststelle der Kan-
tonspolizei Graubünden zugeführt. Anlässlich dieser Einvernahme gab F. A. zu
Protokoll, dass er mit K. zwar Geld hergestellt habe. Dieser sei jedoch zu ihm ge-
kommen und habe gewollt, dass er Geld kopiere, damit K. dieses in seiner Woh-
nung in M. zum Spass aufhängen könne. Er habe diesem daraufhin erwidert, dass
er das Geld ja selber auf einem Farbkopierer vervielfältigen könne. K. habe aber
gesagt, dass er nicht wisse, wie das gehe, und so sei er denn bereit gewesen, ihm
diese Noten herzustellen. Allerdings habe er von K. die Abgabe einer Bestätigung
verlangt, dass dieser das gefälschte Geld nicht an Dritte weitergeben dürfe. Die
von Hand gezeichnete Unterschrift für die Bestätigung könne er aber nicht mehr
auffinden. Ferner führte F. A. aus, dass er anschliessend die Falsifikate auf sei-
nem Computer hergestellt habe, in der Anzahl von 19 20 Hunderternoten
zuzüglich einer einseitig bedruckten Zweihunderternote, welche jedoch nur einge-
scannt und nicht gedruckt wurde. Die Hunderternoten habe er weder für sich be-
halten noch verwendet, sondern alle zusammen mit einer Schere - K. gegeben.
Nach den Einvernahmen wurde F. A. noch am gleichen Tag wieder entlassen.
Gemäss den Aussagen von K. fassten er und F. A. beide den Entschluss,
das Falschgeld mit dem Computer von F. A. herzustellen, wobei dieser ihn aber
bedroht habe. Er sei nur neben dem Computer gesessen, gemacht habe alles F.
A.. Die Tintenpatronen für den Drucker habe er selber kaufen müssen. Gedruckt
hätten sie schliesslich 20 Hunderternoten und 6 Zweihunderternoten, wobei er,
nachdem sie die Falsifikate zusammen in seiner Wohnung in M. ausgeschnitten
hätten, drei Hunderternoten bekommen habe. Ferner sagte K. aus, dass er eine
Unterschrift gegeben habe, wisse aber nicht, wofür.
4
Bei der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2003 konnte geklärt werden,
dass K. seine Wohnung in M. allein mit wahrscheinlich allen Hunderternoten auf-
suchte.
Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2003 verwies F. A. auf seine bis-
herigen Aussagen und wiederholte dabei, die ca. 20 Hunderternoten auf Gesuch
von K. hergestellt, jedoch keine der Noten für sich behalten und in Umlauf ge-
bracht zu haben. Er führte weiter aus, dass er allerdings die Befürchtung gehabt
habe, seine gefälschten Noten könnten durch K. in Umlauf gesetzt werden. Des
Weiteren gab F. A. zu, seit längerer Zeit fast täglich Marihuana zu konsumieren.
4. Während K. immer wieder widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gab
und versuchte, mit seinen unwahren Geschichten die Behörden auf falsche Spu-
ren zu führen, verhielt sich F. A. kooperativ und seine Schilderungen waren ohne
Widersprüche und daher glaubhaft. Aufgrund des Umstandes, dass bei K. die
Blätter, aus denen er die Hunderternoten ausschnitt, gefunden wurden, steht fest,
dass beide zusammen diese 19 Falsifikate von schweizerischen Einhunderterno-
ten hergestellt haben. F. A. fabrizierte die Fälschungen zwar alleine auf seinem
Computer, derweil K. während dieser Zeit nur neben dem Computer sass. Letzte-
rer war jedoch der Drahtzieher und Auftraggeber. Eine Bedrohung desselben
durch F. A. wie von K. behauptet konnte nie nachgewiesen werden und muss
als Schutzbehauptung abgetan werden. Ferner blieb der Konsum von Marihuana
unbestritten.
5. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsan-
waltschaft Graubünden dem Kantonsgerichtspräsidium, F. A. der Geldfälschung
gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR
311.0) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR
812.121) schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten
zur Beurteilung von Verstössen gegen Art. 240 StGB ergibt sich aus Art. 46a des
Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) in Verbindung mit Art. 45
Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.
6. Der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB macht sich schuldig, wer
Metallgeld, Papiergeld Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu brin-
gen. Geschützt ist Geld, das als Zahlungsmittel in irgendwelcher Form von einem
Staat ausgegeben wird und mit einem gesetzlichen Kurswert versehen ist (Trech-
5
sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 797; Bas-
ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, S. 1312; J. Rehberg, Strafrecht IV,
Zürich 1996, S. 92; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II,
Bern 2000, S. 86; alle mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Täterhandlung besteht im Nachmachen existenten Geldes im Herstellen
von Phantasiegeld; die Qualität der Fälschung ist dabei ohne Bedeutung; ent-
scheidend ist allein die Verwechslungsmöglichkeit (Trechsel, a.a.O., S. 798; Bas-
ler Kommentar, a.a.O., S. 1317 f.; J. Rehberg, a.a.O., S. 93 f.; Stratenwerth,
a.a.O., S. 86 f.; mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich bezüglich der
Fälschung und dem Umstand, dass die gefälschte Sache Geld mit gesetzlichem
Kurswert habe (Trechsel, a.a.O., S. 798; Basler Kommentar, a.a.O., S. 1319; J.
Rehberg, a.a.O., S. 94; mit Hinweisen). Zusätzlich wird die Absicht verlangt, die
gefälschten Scheine als echt in Umlauf zu bringen, wobei Eventualabsicht genügt.
Dies bedeutet, dass der Täter mindestens in Kauf nehmen muss, dass das von
ihm weitergegebene Falschgeld als echt in Umlauf gesetzt werde, mithin diese
Möglichkeit nicht ausschliesst (Trechsel, a.a.O., S. 798; J. Rehberg, a.a.O., S. 94;
mit Hinweis auf BGE 119 IV 157). Auf Vorschlag von K. stellte F. A. nach gemein-
samer Planung gewollt und im Wissen um die Tatbestandsmerkmale des Fäl-
schens und der Eigenschaften des zu fälschenden Geldes die echtem schweizeri-
schen Geld nachgeahmten und somit gefälschten Banknoten her. Betreffend die
geforderte Absicht wird auf die Aussagen von F. A. verwiesen, wonach er die ge-
fälschten Geldscheine nicht für sich gebrauchen wollte und sie nur für K. herge-
stellt habe. Von diesem habe er jedoch eine Bestätigung verlangt, dass er sie
nicht an Dritte weitergeben, also in Umlauf setzen, dürfe. Ganz vertraut habe er K.
trotzdem nicht, und es sei bei ihm überdies die Befürchtung eingetreten, das die-
ser das Falschgeld wirklich in Umlauf bringen könnte. F. A. dachte demnach da-
ran, befürchtete und rechnete damit, dass K. die Falsifikate als Zahlungsmittel be-
nutzen würde und hat diese Möglichkeit der Verwendung des Falschgeldes nie
ausgeschlossen. Aus diesem Grunde wollte er auch die genannte Bestätigung von
K.. Folglich hat F. A. mit der Übergabe des Falschgeldes an K. in Kauf genom-
men, dass dieser es auch in Umlauf setzen würde. Mit den genannten Verhal-
tensweisen wurden seitens von F. A. alle von Art. 240 Abs. 1 StGB geforderten
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Gemäss Art. 240 Abs. 2
StGB wird der Täter lediglich mit Gefängnis bestraft, wenn ein besonders leichter
Fall vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn der Täter unter anderem Geld in gerin-
gem Werte fälscht. Da sich der Gesamtwert der Falsifikate auf nicht einmal Fr.
2000.-beläuft, ist vorliegender als ein leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 1
und Abs. 2 StGB zu betrachten.
6
7. Nach Art. 19a Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer vorsätzlich unbefugt Be-
täubungsmittel konsumiert. Zu den Betäubungsmitteln nach Art. 1 Abs. 1 BetmG
gehört unter anderem das Cannabis, zu dessen Bestandteilen Marihuana und Ha-
schisch zählen. F. A. hat zugegeben, dass er öfters Marihuana rauche. Er war sich
dessen auch bewusst und handelte vorsätzlich in Bezug des Konsums von Mari-
huana. Damit erfüllte F. A. die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 19a Abs. 1
BetmG. Da er bis zu diesem Zeitpunkt fast täglich seit längerer Zeit Marihuana
konsumierte, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG
zu bestrafen.
8. Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen,
wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des zu
Verurteilenden zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB).
Werden mehrere verschiedene mehrmals dieselben Tatbestände un-
abhängig voneinander verwirklicht, stehen sie in echter Realkonkurrenz zueinan-
der (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 321 und 322) und es wird nur eine Gesamt-
strafe ausgesprochen. Bei der Festlegung der Strafe wird von der gemessen an
der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes - Strafe des schwersten Delikts aus-
gegangen. Diese ist alsdann obligatorisch zu erhöhen und zwar unter angemes-
sener Berücksichtigung der weiter erfüllten Tatbestände, wobei das Maximum der
für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht so-
wie das gesetzliche Höchstmass der Strafart dieser Tat nicht überschritten werden
darf. (Art. 68 Ziff. 1 StGB; Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 319). Die Tathandlung
der Geldfälschung und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als
unabhängig voneinander verübte verschiedene Straftaten stehen in echter Real-
konkurrenz. Somit ist zuerst die Strafe für die Geldfälschung im Sinne von Art. 240
Abs. 1 und 2 StGB zu ermitteln, anschliessend ist diese Strafe angemessen in
Berücksichtigung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG zu erhöhen.
Art. 240 Abs. 2 StGB sieht für einen leichten Fall der Geldfälschung als
Strafe Gefängnis vor. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt
sich strafschärfend aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe nach Art. 64
StGB sind keine ersichtlich. Das Verschulden von F. A. wiegt nicht allzu schwer,
da das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht gross und bezüglich des in Um-
laufsetzens des Falschgeldes keine direkte Absicht vorhanden war (vgl. BGE 117
IV 113; Rehberg, Strafrecht II, Zürich 2001, S. 67 f.). In Anbetracht sämtlicher
7
Strafzumessungsgründe erscheint daher dem Kantonsgerichtspräsidium eine Ge-
samtstrafe von 30 Tage Gefängnis und Fr. 500.-- Busse als dem Verschulden von
F. A. angemessen. Die Polizeihaft von einem Tag ist an einen allfälligen Strafvoll-
zug anzurechnen (Art. 69 StGB).
Gestützt auf Art. 249 StGB in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 StGB werden
die beschlagnahmten Fälschungsgeräte samt Zubehör vom Kantonsgerichtspräsi-
dium eingezogen.
10. Da im vorliegenden Fall keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten
ausgesprochen wird und F. A. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, sind
die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im
Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist eine günstige Prog-
nose bezüglich des künftigen Verhaltens von F. A. erforderlich. Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten müssen erwarten lassen, dass dieser durch die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten
werde. Dies ist zu bejahen, hatte doch F. A. ein geregeltes Vorleben und hat er die
Verwerflichkeit seiner Tat sofort eingesehen. Ferner ist aufgrund seines Verhal-
tens und seiner Gesinnung eine Besserung ohne Weiteres zu erwarten. Der Voll-
zug der Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis ist daher aufzuschieben. Zudem
ist dem Verurteilten die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister gemäss
Art. 49 Ziff. 4 StGB zu gewähren. Die Probezeit des bedingten Strafvollzuges wie
auch diejenige für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei
Jahre festgesetzt.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der
Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilen zu überbinden (Art.
158 Abs. 1 StPO). Die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Freiheitsstrafe sind
demgegenüber vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 188 StPO).
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