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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-15-7: Kantonsgericht Graubünden

Die Y._____AG hat beim Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos die provisorische Rechtsöffnung beantragt, da X._____ die Miete für einen Flüssiggas-Lagertank nicht bezahlt hatte. X._____ behauptete, dass die Y._____AG den Vertrag gebrochen habe, da sie den Gastank nicht mit Gas gefüllt habe. Der Einzelrichter entschied, dass die provisorische Rechtsöffnung für die Y._____AG erteilt wird. X._____ erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die jedoch abgewiesen wurde, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass die Y._____AG den Vertrag gebrochen hatte. Die Gerichtskosten von CHF 150.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-15-7

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-15-7
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-15-7 vom 16.04.2015 (GR)
Datum:16.04.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Vertrag; Schuld; Schaden; SchKG; Forderung; Einwendung; Einzelrichter; Miete; Rechnung; Gastank; Einwendungen; Vorinstanz; Entscheid; Stellungnahme; Beweis; Mängel; Betreibung; Akten; Mieter; Kantonsgericht; Prättigau/Davos; Schuldner; Leistung; ände
Rechtsnorm:Art. 104 OR ;Art. 257g OR ;Art. 259a OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 85a KG ;
Referenz BGE:135 III 315;
Kommentar:
Karl Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 320 ZPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-15-7

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 16. April 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 7
08. Mai 2015
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Aktuar
Hitz

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom
15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Januar 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ A G ,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Gesuchsgegner und Be-
schwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82
SchKG vom 11. November 2014 stellte die Y.___AG beim Einzelrichter am Be-
zirksgericht Prättigau/Davos das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ___
die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von
CHF 842.40 nebst Zins zu 9% seit 31. Oktober 2011
CHF 232.00 Verzugsschaden
CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls.
Dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten von X.___.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Y.___AG mit X.___ einen Miet-
und Wartungsvertrag für einen Flüssiggas-Lagertank "Shell Interra Nova" am 18.
Oktober 2005 abgeschlossen habe. In diesem Vertrag sei die Miete für den Flüs-
siggas-Lagertank auf CHF 700.00 (exkl. MwSt.) pro Jahr festgelegt worden. Hinzu
käme der Jahresbeitrag von CHF 80.00 für die Mitgliedschaft beim Schweizeri-
schen Verein für technische Inspektionen (SVTI) zur Abgeltung der gesetzlich vor-
geschriebenen Lagertankprüfung alle 2 Jahre. Die Jahresmiete und der Jahresbei-
trag von insgesamt CHF 842.40 (CHF 700.00 plus CHF 80.00 und MwSt.) seien
am 1. Oktober 2011 in Rechnung gestellt worden. Da X.___ diese Rechnung
auch nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt habe, sei am 31. März 2014 ein Be-
treibungsbegehren gestellt worden. Gegen den Zahlungsbefehl vom 24. April 2014
habe X.___ am 29. April 2014 Rechtsvorschlag erhoben. Am 5. Mai 2014 habe
die Y.___AG X.___ schriftlich aufgefordert, seinen Rechtsvorschlag zurück-
zuziehen. Auf diese Aufforderung habe X.___ nicht reagiert.
B.
X.___ beantragte in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Es bestehe zwischen ihm und der
Y.___AG ein Vertrag. Dieser Vertrag sei von der Y.___AG nicht erfüllt wor-
den, da sie es nach dem Schadenereignis vom 26. Februar 2010 unterlassen ha-
be, den Gastank mit Gas zu füllen. Die Temperatur in seinem Haus sei in der Fol-
ge auf 13 Grad abgesunken. Er habe nach O.1___ reisen müssen, um nötige
Massnahmen einzuleiten. Es habe vier Tage gedauert, bis das ganze Haus wieder
eine erträgliche Temperatur erreicht habe. Grundsätzlich hätten alle Bewohner
des Hauses auf Kosten der Lieferfirma Y.___AG ausquartiert werden müssen.
Seite 2 — 14

Diesen Schaden habe er der Y.___AG in Rechnung gestellt, welcher bis heute
nicht bezahlt worden sei.
C.
Die Y.___AG verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2015 auf die Ein-
reichung einer Stellungnahme.
D.
Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Janu-
ar 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
"1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ___
des Betreibungsamts Davos-Klosters für den Betrag von CHF 842.40,
nebst Zins zu 5% seit 1. November 2011, erteilt.

2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.00
gehen zu Lasten von X.___. Sie werden bei der Y.___AG unter
Regresserteilung auf X.___ erhoben und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet. X.___ ist also verpflichtet, der Y.___AG
diese CHF 100.00 zu bezahlen.

3.
X.___ hat der Y.___AG für ihre Umtriebe eine Parteientschädi-
gung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung)."
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Y.___AG ihre in
Betreibung gesetzte Forderung auf den von X.___ handsignierten "Liefervertrag
für Shell Flüssiggas sowie Mietund Wartungsvertrag für einen Flüssiggas-
Lagertank Shell Interra Nova" vom 18. Oktober 2005, und hierunter auf jenen Teil
des Vertrages stütze, der die Miete für den Flüssiggas-Lagertank beschlage. Ge-
mäss Ziffer 2.2 dieses Vertrages betrage die Mietgebühr CHF 700.00 (exkl.
MwSt.) pro Jahr und diese sei im Voraus zu Beginn eines Vertragsjahres zu be-
zahlen, rein netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum. Hinzu kämen CHF 80.00 Jah-
resbeitrag für die Mitgliedschaft beim Schweizerischen Verein für technische In-
spektionen zur Abgeltung der gesetzlich vorgeschriebenen und alle zwei Jahre
vorzunehmenden Lagertankprüfung gemäss Ziffer 4.1 Abs. 2 des Vertrages. Die
Jahresmiete 2012 (von CHF 700.00) samt Kostenanteil für die periodischen War-
tungsarbeiten am Gastank (von CHF 80.00) sei X.___ mit Rechnung vom 1.
Oktober 2011 inklusive Mehrwertsteuer, somit ein Gesamtbetrag von CHF 842.40,
fakturiert und auf den 1. November 2011 fällig gestellt worden. Die Y.___AG
habe Mietund Wartungsgeld für das Jahr 2012 in Betreibung gesetzt. X.___
sei vorleistungspflichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund läge ein provisorischer
Rechtsöffnungstitel vor. X.___ mache nun geltend, dass die Mietgebühr und
das Wartungsgeld 2012 nicht mehr geschuldet seien, da ihm am 26. Februar 2010
ein Schaden entstanden sei, weil es die Y.___AG unterlassen habe, den
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Gastank mit Gas zu füllen. Diesen Schaden habe er der Y.___AG in Rechnung
gestellt, welcher bis heute aber nicht bezahlt worden sei. Zudem sei der Vertrag
durch die Y.___AG nicht eingehalten worden und er habe die sofortige Beseiti-
gung des Gastanks auf Kosten der Y.___AG verlangt. X.___ mache einer-
seits eine Schadenersatzforderung geltend, andererseits eine Auflösung des Ver-
tragsverhältnisses, was die Betreibungsforderung an ihrem Entstehen überhaupt
gehindert habe. X.___ erblicke die Vertragsverletzung, die bei ihm zu einem
Schaden geführt habe, im Umstand, dass die Y.___AG es unterlassen habe,
den Gastank nach dem angeblichen Schadenereignis vom 26. Februar 2010 mit
Gas zu befüllen. Diese Behauptung werde aber nicht näher glaubhaft gemacht.
Sodann sprächen weitere Umstände gegen den Bestand einer Verrechnungsfor-
derung. So werde beispielsweise die Schadenersatzforderung nicht beziffert und
auch die Fälligkeit einer solchen werde nicht näher dargetan. Bereits gestützt auf
diese Umstände könne eine allfällige Verrechnungsforderung der Betreibungsfor-
derung nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Unter den Beilagen finde sich
ein Einschreiben von X.___ an die Y.___AG vom 4. März 2014. Darin werde
wohl darauf hingewiesen, dass er klar geschrieben hätte, dass der Liefervertrag
mit der Y.___AG nicht aktiviert werde und der Schaden und die Beseitigung des
Gastanks auf Kosten der Y.___AG zu vollziehen seien, doch würden weitere
Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich glaubhaft ergebe, dass X.___ den für die
feste Dauer von zehn Jahren, mithin bis zum 4. Dezember 2015, eingegangenen
Vertrag vom 18. Oktober 2005 zu einem Zeitpunkt rechtsgültig gekündigt hätte,
dass ein Bestand einer Mietund Wartungsgeldforderung für das Jahr 2012 ver-
neint werden müsste. Im Ergebnis seien die Einwendungen von X.___ als zu
wenig glaubhaft zurückzuweisen und es sei der Y.___AG Rechtsöffnung für
CHF 842.40 zu erteilen. Da es an einer vertraglichen Abrede für einen höheren
Verzugszins fehle, habe es bei den 5% Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR
sein Bewenden. Ein Verzugsschaden von CHF 232.00 sei nicht belegt, so dass
Rechtsöffnung hierfür nicht erteilt werden könne.
E.
Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksge-
richt Prättigau-Davos vom 15. Januar 2015 erhob X.___ am 24. Januar 2015
Einspruch (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem
Antrag um Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides. Es sei zu
prüfen, ob die Kündigung des Vertrages nach dem Schadenereignis richtig gewe-
sen sei und dass ihm die seit dem Schadenereignis aufgelaufenen Kosten zurück-
zuerstatten seien. Die Betreibung sei zu löschen und ihm eine Parteientschädi-
gung auszurichten. Er habe in seiner Eingabe an den Einzelrichter am Bezirksge-
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richt Prättigau/Davos dargelegt, dass er als Kunde durch die Y.___AG massiv
zu Schaden gekommen sei. Dieser Schaden sei der Y.___AG in Rechnung ge-
stellt worden. Der Mailverkehr sei dem Einzelrichter beigelegt worden. Er sei der
Auffassung, dass ihm der Einzelrichter noch die Möglichkeit zur Einreichung weite-
rer Dokumente hätte geben sollen. Aus seiner Stellungnahme vom 26. Dezember
2014 gehe hervor, dass er verlangt habe, dass die Y.___AG die Unterlagen
einzureichen habe. Dies sei absichtlich unterlassen worden. Er habe gemäss sei-
nem Schreiben seit zwei Jahren kein Gas mehr im Tank. Aus dem Mailverkehr
gehe zudem hervor, dass die Angestellten der Y.___AG ihn sogar genötigt hät-
ten. Sie hätten ihn zu überreden versucht, die Forderung und die Kündigung des
Liefervertrages zurückzunehmen. Klar sei, dass eine Lieferfirma, die einem Kun-
den einen Schaden anrichte, diesen auch zu entschädigen habe. Klar sei auch,
dass die Y.___AG den Liefervertrag nicht eingehalten habe.
F.
Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungsund Konkurskam-
mer vom 26. Januar 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht, dem
Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2015 sämtliche Akten mit einem genauen Ak-
tenverzeichnis zuzustellen. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde
X.___ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2015 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 150.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegan-
gen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch-
tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in
Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss
Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. Art. 7 Abs. 1
EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des ange-
fochtenen Entscheides (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz ein-
zureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (vgl. Art. 321
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Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters
am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 15. Januar 2015, mitgeteilt am 16. Januar
2015, am 24. Januar 2015 eingereichte Beschwerde (vgl. act. A.1) erweist sich als
den an sie gestellten Fristund Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf
eingetreten wird.
2.
Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter CHF 5'000.00 ver-
bleibt, ergeht gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO ein Entscheid in einzelrichterli-
cher Kompetenz.
3. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (vgl. Art. 320
ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss ge-
gen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft
entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhal-
tet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen
Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt
demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit-
telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will-
kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrich-
tige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung be-
ruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach
Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kogni-
tion überprüft werden kann (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N. 5 zu Art.
320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende
Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Be-
schwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
N. 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b)
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt
mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Bestimmungen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Be-
schwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche
Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen
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Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Aus-
fällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (vgl. Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt
nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern
auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig
sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N. 1 zu Art. 326 ZPO).
c)
Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen im vorliegenden
Fall Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtet bleiben. Dies betrifft insbesondere
das Schreiben des Beschwerdeführers betreffend "Liefersperre" vom 23. Februar
2012 (act. B.3.2) und das Schreiben vom 11. Oktober 2012 (act. B.3.4). Neu und
folglich unzulässig sind auch die Anträge betreffend Prüfung der Rechtmässigkeit
der Kündigung, die Rückerstattung der seit dem Schadenereignis aufgelaufenen
Kosten und die Löschung der Betreibung. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Diese Anträge betreffen ohnehin nicht den Gegenstand des Rechtsöffnungsver-
fahrens. Dieses ist beschränkt auf die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel
vorliegt und/oder ob Einwendungen glaubhaft gemacht wurden, die die Schuldan-
erkennung zu entkräften vermögen. Über den materiellen Bestand der Forderung
hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315
E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Entscheid des Kantonsgerichts
von Graubünden KSK 14 6 vom 19. Februar 2014 E. 2; Kurt Amonn/Fridolin
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl., Bern
2013, § 19 N. 22). Die Feststellung des Bestandes der Forderung wäre Thema
eines allfälligen Aberkennungsprozesses vor dem ordentlichen Richter, in dem bei
Vorliegen der entsprechenden prozessualen Voraussetzungen auch allfällige Ge-
genansprüche geltend gemacht werden können.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, dass die mit der
eingereichten Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz,
act. 4) beantragte Edition von Unterlagen aus Händen der Y.___AG unterblie-
ben und ihm keine Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen gegeben
worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim Rechtsöffnungs-
verfahren um ein summarisches Verfahren mit Beweismittelbeschränkung handelt
und es dem Schuldner obliegt, Einwendungen sofort, das heisst zusammen mit
der Stellungnahme, glaubhaft zu machen. In erster Linie erfolgt dies durch sub-
stantiierte und nachvollziehbare Tatsachenbehauptungen, welche soweit möglich
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durch Urkunden zu untermauern sind (vgl. dazu sogleich unten E. 5.). Es besteht
keine Pflicht des Gerichts, den Gläubiger zur Einreichung weiterer Beweismittel
aufzufordern. Es besteht ebenso wenig eine Pflicht zur Anordnung einer Edition,
wenn ausreichend substantiierte Einwendungen fehlen und erwartet werden darf,
dass der Schuldner selber über sachdienliche Urkunden verfügt, so vorliegend
namentlich über die in der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der
Vorinstanz, act. 4) behauptete Rechnungsstellung für das Schadenereignis vom
26. Februar 2010 und die per Einschreiben verlangte Beseitigung des Gastanks
(vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen-
tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2.
Aufl., Basel 2010, N. 83 ff. zu Art. 82 und N. 52 ff. zu Art. 84; Dominik
Vock/Danièle Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012,
S. 136 f. und PKG 1992 Nr. 32).
5.
In der Sache selber wird mit der Beschwerde nicht bestritten, dass ein Ver-
trag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___AG bestand. Auch die
Feststellungen der Vorinstanz zum Inhalt des Vertrages und zur Rechnungsstel-
lung der Jahresmiete 2012 mit Fälligkeit 1. November 2011 blieben unbestritten.
Erneuert wird in der Beschwerde indessen der Einwand, dass die Y.___AG ei-
nen Schaden verursacht und den Vertrag einseitig gebrochen habe. Sinngemäss
wird damit gerügt, die fraglichen Einwände seien vom Vorderrichter zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden.
a/aa) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet,
wie bereits ausgeführt, die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein
Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu besei-
tigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische
Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festge-
stellten durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der
Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuld-
anerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Gläubiger muss die Schuld-
anerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hinge-
gen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldaner-
kennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs-
Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung
glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber
mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismit-
teln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an
die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Er-
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kennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthafte vertretba-
re Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die
Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011
vom 16. März 2012 = Pra 9/2012 Nr. 103 E. 3.2 und 3.3; Urteil des Bundesgerichts
5A_631/2010 vom 1. September 2011 = Pra 3/2012 Nr. 32; Urteil des Kantonsge-
richts von Graubünden KSK 14 6 vom 19. Februar 2014 E. 3.c) und Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden SKG 08 49 vom 16. Dezember
2008 E. 4. a)).
a/bb) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag als solcher gilt
auch der Mietvertrag -, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der
eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertrags-
gemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehalt-
lose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis kann
aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt
werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend macht,
die Gegenleistung sei nicht nicht ordnungsgemäss erbracht worden
wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren
kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwen-
dungen des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht nicht ordnungsgemäss
erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, wenn der
Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss. Zum Klagefundament des aus einem
synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der
Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise der
Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen vertraglichen Gründen nicht
verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige
Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuld-
ners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung auf sonstige mangel-
hafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht
etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche ge-
richteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerken-
nung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erhebli-
cher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gül-
tigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den
Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsge-
mäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskon-
form erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar.
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Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungs-
mängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, wo-
rauf der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung
zu erbringen hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 11 75 vom
14. Dezember 2011 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 08 49
vom 16. Dezember 2008 E. 4b und SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 und Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. sowie N. 117 f. zu Art. 82).
a/cc) Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt als synallagmati-
scher Vertrag grundsätzlich zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen
Mietzinse und bezifferten Nebenkosten. Als Mietvertrag ist dabei jede schriftliche
Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlas-
sung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflichtet. Entstehen während der
Mietdauer an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf
eigene Kosten zu beseitigen hat, wird der Mieter im vertragsgemässen Ge-
brauch der Sache gestört, so kann er gemäss Art. 259a ff. OR gegen den Vermie-
ter vorgehen und unter anderem verlangen, dass der Vermieter den Mangel besei-
tigt, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt Schadenersatz leistet; zudem
kann der Mieter einer unbeweglichen Sache den Mietzins hinterlegen lassen.
Gleiches gilt für Mängel, welche bereits bei der Übergabe des Mietobjekts beste-
hen, wenn der Mieter die Mietsache trotz dieser Mängel übernimmt (vgl. Art. 258
OR). Es obliegt somit dem Mieter, bei allfälligen Mängeln gegen den Vermieter
vorzugehen. Nicht möglich ist in jedem Fall eine eigenständige Kürzung des Miet-
zinses seitens des Mieters. Macht nun der Mieter im Rechtsöffnungsverfahren die
nicht gehörige Erfüllung durch den Vermieter aufgrund von Mängeln an der Miet-
sache einer Störung im vertragsgemässen Gebrauch der Sache geltend, so
hat er die allfälligen Mängel am Mietobjekt sowie seinen daraus resultierenden
Herabsetzungsanspruch substantiiert darzutun (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N.
117 f. zu Art. 82). Zudem muss der Mieter, den eine Meldepflicht bezüglich der
Mängel trifft (vgl. Art. 259a OR in Verbindung mit Art. 257g OR), glaubhaft ma-
chen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_631/2010 vom 1. September 2011 = Pra 3/2012 Nr. 32). Das Bestreiten der
Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge ist
eine offensichtlich haltlose Behauptung. Glaubhaft zu machen sind sodann Scha-
denersatzforderungen, andere Gegenforderungen und weitere Einwendungen im
Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche sich nicht gegen die Schuldanerkennung
richten, sondern allein gegen die Schuld als solche. Folglich sind je nach dem, ob
die ordnungsgemässe Erfüllung der Gegenleistung bestritten und deshalb eine
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Herabsetzung geltend gemacht wird, eine Gegenforderung beispielsweise in
Form einer Schadenersatzforderung vorgebracht wird, die Voraussetzungen an
die Art der Einwendungen nicht identisch. Allerdings kommt dieser Abgrenzung in
der Praxis nur eine geringe Bedeutung zu, da der Unterschied zwischen substanti-
iert darlegen und glaubhaft machen gering ist. Festzuhalten ist jedoch, dass blos-
ses Behaupten für die Vorbringen nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden KSK 11 75 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3 mit wei-
teren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
b)
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Mietgebühr eine Vorleistungs-
pflicht bestanden habe und der Mietvertrag vom 18. Oktober 2005 (vgl. Akten der
Vorinstanz, act. 1, Beilage 3) daher einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilde.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden daher unter dem Aspekt der
Glaubhaftmachung und nicht als Einrede einer nicht gehörigen Vertragserfüllung
geprüft, für welche ein nicht offensichtlich haltloses Behaupten genügen würde.
Wenn allerdings ein Mieter die nicht ordnungsgemässe Vertragserfüllung seitens
des Vermieters (sog. Einwendung aus dem Vertrag) behauptet, kann ihm die ver-
tragliche Vorleistungspflicht nicht entgegengehalten werden. Entscheidend ist so-
mit, wie die mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Ein-
wände zu qualifizieren sind.
c/aa) In der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz,
act. 4) wird ausgeführt, dass der Vertrag gebrochen werde, wenn die Lieferfirma
den Kunden einen Schaden zufüge. Die Y.___AG habe es unterlassen, nach
dem Schadenereignis vom 26. Februar 2010 den Gastank mit Gas zu füllen, wes-
halb die Heizung ausgefallen sei. Der Schaden sei in Rechnung gestellt, aber
nicht bezahlt worden. Die Y.___AG habe ihn genötigt und Ereignisse herunter-
gespielt. Der Vertrag sei somit seitens der Y.___AG gebrochen worden, wes-
halb die sofortige Beseitigung des Tanks auf deren Kosten verlangt worden sei.
Seit 2012 seien keine Gaslieferungen mehr erfolgt, so dass die Heizung habe um-
gestellt werden müssen.
c/bb) Der Beschwerdeführer bringt zwar mehrfach vor, der Vertrag sei durch die
Y.___AG gebrochen worden. Es wird aber weder bestritten, dass er den
Gastank erhalten hat, noch wird geltend gemacht, dass der Tank Mängel aufwei-
se. Solche gehen denn auch nicht aus den eingereichten Beilagen hervor. Im Mail
vom 2. März 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz, Beilage zu act. 4) bestätigt A.___
lediglich, dass am 26. Februar 2010 im Auftrag und auf Kosten der Y.___AG ein
Provisorium habe montiert werden müssen, da der Gastank leer gewesen sei. Ein
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Defekt am Gastank wird nicht erwähnt. Ein solcher ist denn auch aus den weiteren
zusammen mit der Stellungnahme vom 26. Dezember 2014 eingereichten Schrei-
ben nicht ersichtlich. Diese lassen eher darauf schliessen, dass damals eine
rechtzeitige Gaslieferung unterblieben ist. Soweit dadurch eine Vertragsverletzung
seitens der Y.___AG erfolgt wäre, betrifft dies nicht den Mietvertrag, sondern
den Gasliefervertrag (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1, Beilage 3). Dieser ist zwar
im gleichen Vertragsdokument enthalten und ist insofern mit dem Mietvertrag für
den Lagertank verbunden. Dass der eine Vertrag ohne den anderen nicht abge-
schlossen worden wäre, ändert indessen nichts daran, dass zwischen der Lie-
ferverpflichtung für Gas und der Pflicht zur Bezahlung der Tankmiete kein Aus-
tauschverhältnis besteht und dass eine Verletzung der Gaslieferpflicht demzufolge
nicht zu einem Rückbehaltungsrecht für den Mietzins führt. Dies gilt auch für die
behauptete Einstellung der Gaslieferungen im Verlaufe des Jahres 2012, welche
auf den Bestand des bereits Ende 2011 fällig gewordenen Mietzinses ohnehin
keinen Einfluss mehr haben konnte.
c/cc) Nach dem Gesagten sind die mit der Stellungnahme vom 26. Dezember
2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) vorgebrachten Einwände nicht als Einrede
der mangelhaften Erfüllung des Vertrages, sondern als Einwendungen im Sinne
von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren, welche vom Schuldner glaubhaft zu
machen sind. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos ist demnach
vom zutreffenden Beweismass ausgegangen.
d)
Nicht zu beanstanden ist sodann dessen Beurteilung, wonach dem Be-
schwerdeführer das Glaubhaftmachen seiner Einwände nicht gelungen ist. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bestand einer Verrechnungsforderung
sind völlig unsubstantiiert geblieben. Es geht weder aus der Stellungnahme vom
26. Dezember 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 4) noch aus den eingelegten
Urkunden hervor, worin der im Februar 2010 erlittene Schaden konkret bestanden
haben soll. Ebenso wenig finden sich Angaben dazu, wann und in welcher Höhe
dieser der Y.___AG in Rechnung gestellt worden wäre. Es wird ebenfalls nicht
ausgeführt, inwiefern es in diesem Zusammenhang zu einer Nötigung durch die
Y.___AG gekommen sein soll und eine solche lässt sich auch dem eingereich-
ten Mailverkehr nicht entnehmen. Dieser betrifft lediglich eine Terminabsprache für
eine gemeinsame Besprechung, und zwar offenbar als Reaktion auf das Schrei-
ben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2012 (vgl. Akten der Vorinstanz,
Beilagen zu act. 4). In diesem wird zwar auf Äusserungen der Y.___AG, der
entstandene Schaden aus dem Jahre 2010 sei nicht nachvollziehbar, Bezug ge-
nommen und ausgeführt, dass die Gasflaschenmontage durch A.___ nichts ge-
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nützt habe und das Haus bis zur Gaslieferung mit anderer Energie habe aufge-
heizt werden müssen. Statt den entstandenen Schaden näher zu erläutern, wird
indessen lediglich auf die bereits erfolgte Rechnungsstellung verwiesen. Diese
Rechnung wurde dem Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos indessen
ebenso wenig unterbreitet wie allfällige Belege für den behaupteten Schaden. Die-
se Einwendungen wurden daher zu Recht nicht als glaubhaft erachtet. Nichts an-
deres gilt für die angeblich verlangte Beseitigung des Gastanks als Folge des Ver-
tragsbruchs der Y.___AG. Eine derartige Aufforderung wird zwar im Schreiben
vom 4. März 2014 erwähnt. Nähere Angaben dazu fehlen aber vollständig. Auch
hier hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Kopie des besagten Ein-
schreibens einzureichen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wann die
Aufforderung an die Y.___AG erfolgt sein soll, weshalb der Einzelrichter am
Bezirksgericht Prättigau/Davos zu Recht erkannt hat, dass eine Auflösung des
Vertragsverhältnisses mit Wirkung auf den Bestand der Mietzinsforderung 2012
nicht glaubhaft gemacht wurde.
e)
Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als
rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer
bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken-
nungsprozesses sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden
sein auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen
zu lassen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens in der Höhe von CHF 150.00 zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR
281.35]) und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung entfällt mangels Einho-
lung einer Beschwerdeantwort.

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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 gehen zu Lasten von
X.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer-
de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun-
desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus-
fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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