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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:KSK-15-43
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-15-43 vom 17.08.2015 (GR)
Datum:17.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schlüsselherausgabe
Schlagwörter : Schwerde; Betreibung; Beschwerde; Betreibungsamt; Gebrüder; Zugang; Samte; Verfügung; Hilfskonkursmasse; Konkurs; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Entscheid; Schuldbetreibung; Oberengadin/Bergell; Grundstück; Tonsgericht; Kantonsgericht; Graubünden; Grundbuch; Reichte; SchKG; Vorgehen; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwalt; Maloja; Kammer; Hobene
Rechtsnorm: Art. 125 KG ; Art. 17 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 17. August 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 43
19. August 2015

Entscheid

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des A._____, Beschwerdeführer,
des B._____, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000
Chur,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 16. Juni 2015, in
Sachen der H i l f s k o n k u r s m a s s e v o n X . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Rust, Forchstrasse 2, 8032 Zürich,
gegen Y._____,
betreffend Schlüsselherausgabe,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Juni 2015 samt mitgereich-
ten Akten, in die vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell zugestellten Verfah-
rensakten, in die Vernehmlassung der Hilfskonkursmasse des X._____ vom 20.
Juli 2015 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 1. Oktober 2012 beim Betreibungs-
amt Oberengadin/Bergell gegen Y._____ ein Begehren um Einleitung einer
Betreibung auf Pfandverwertung stellte,
- dass als Pfandgegenstand das selbständige und dauernde Baurecht Nr.
_____ zulasten des Grundstücks Nr. _____, Plan _____, C._____, Grundbuch
von O.1_____, mit der einfachen Gesellschaft Geschwister A.B._____
(B._____ und A._____) als Grundeigentümerin mit einer Kapitalgrundpfand-
verschreibung über Fr. 2'500'000.-- an 1. Pfandstelle und Fr. 500'000.-- an 2.
Pfandstelle zuzüglich Zins (Forderungssumme Fr. 2'640'000.-- zuzüglich 5%
Verzugszins auf diesen Betrag seit dem 1. September 2001) einreichte,
- dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 28. Oktober 2013 in Gutheis-
sung eines Gesuchs der Hilfskonkursmasse X._____ den von Y._____ und
den Gebrüdern A.B._____ erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und für den in
Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilte,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer) die erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 27. Januar 2014
(KSK 13 69 und KSK 13 68) abwies,
- dass die Gebrüder A.B._____ am 18. März 2014 beim Vermittleramt Maloja
gegen die Hilfskonkursmasse X._____ eine Grundbuchberichtigungsklage ein-
reichten, mit welcher sie die Löschung der auf Grundstück Nr. _____ des
Grundbuchs der Gemeinde O.1_____ eingetragenen Kapitalgrundpfandver-
schreibungen über Fr. 2'500'000.-- und Fr. 500'000.-- anstrebten,
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Mai 2014 ein Gesuch
der Gebrüder A.B._____ um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzung der Versteigerung bis zur rechtskräftigen Erledi-
gung der Grundbuchberichtigungsklage) abwies,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden (I. Zivilkammer) eine dagegen er-
hobene Berufung am 17. November 2014 vollumfänglich abwies und das vor-
gehen der Berufungskläger als trölerisch bezeichnete,
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- dass das Bundesgericht auf die von den Gebrüder A.B._____ eingereichte
Beschwerde am 12. Januar 2015 nicht eintrat,
- dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 27. März 2014 beim Betreibungsamt
Oberengadin/Bergell das Verwertungsbegehren stellte,
- dass die Hilfskonkursmasse X._____ nach Scheitern von Vergleichsverhand-
lungen mit den Gebrüdern A.B._____ das Betreibungsamt am 4. Mai 2015 um
Durchführung der Verwertung ersuchte,
- dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell mit Schreiben an den Rechts-
vertreter der Gebrüder A.B._____ vom 22. Mai 2015 verfügte, der Zugang
zum Grundstück Nr. _____ sei ab sofort zu gewährleisten bzw. für allfällige In-
teressenten in Anwesenheit des Betreibungsamtes offen zu halten; die
Schlüssel seien zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen,
- dass gemäss Aktennotiz des Betreibungsamtes vom 27. Mai 2015 der
Rechtsvertreter der Gebrüder A.B._____ und der Betreibungsbeamte sich da-
hin einigten, dass der Schlüssel bei der Hausverwaltung verbleibe und der
Zugang zusammen mit dem Verwalter innert kurzer Frist gewährleistet werden
könne; Rechtsanwalt Infanger kläre ab, wer Verwalter sei und gebe Bescheid,
- dass das Betreibungsamt deshalb am 27. Mai 2015 seine Verfügung vom 22.
Mai 2015 aufhob,
- dass die mündliche Vereinbarung mit dem Vertreter der Gebrüder A.B._____
in der Folge offenbar nicht eingehalten wurde (vgl. act. 9),
- dass das Betreibungsamt deshalb am 16. Juni 2015 eine neue Verfügung be-
treffend Gewährleistung des Zugangs zum Grundstück Nr. _____ erliess und
einen Termin für die Befragung der Gebrüder A.B._____ bzw. ihres Rechts-
vertreters auf dem Betreibungsamt ansetzte,
- dass dagegen B._____ und A._____ am 29. Juli 2015 Beschwerde beim Kan-
tonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs einreichten und die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2015 be-
gehrten,
- dass auf die Begründung, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
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- dass die Hilfskonkursmasse X._____ am 20. Juli 2015 auf Abweisung der Be-
schwerde antrug, soweit darauf überhaupt einzutreten sei,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs-
oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen wegen
Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden
kann,
- dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass
darauf einzutreten ist,
- dass die Gebrüder A.B._____ in Zusammenhang mit der vorliegenden Betrei-
bung auf Grundpfandverwertung zahlreiche, in aller Regel aussichtslose Ver-
fahren eingeleitet haben,
- dass das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 17. November 2014
(ZK1 14 116) festgehalten hat, dass das Vorgehen der Gebrüder A.B._____
als trölerisch zu bezeichnen ist,
- dass dieses Vorgehen auch im Betreibungsverfahren selbst seine Fortsetzung
findet und die Gebrüder A.B._____ offensichtlich einzig darauf aus sind, das
Verfahren zu verzögern,
- dass sie auch im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Zugangs zu
ihrer Liegenschaft ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag legen, in-
dem sie zunächst Einlenken vortäuschen und danach ihre Versprechungen
nicht einhalten (Zustimmung bezüglich Zugang zum Haus mit der Verwaltung,
anschliessend keine Bekanntgabe, wer die Verwaltung inne hat etc.),
- dass ein derartiges Verhalten keinen Rechtsschutz verdient und die Be-
schwerde somit bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, bzw. mangels
schutzwürdigen Interesses darauf nicht einzutreten ist,
- dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes, sich Zugang zur zu verwer-
tenden Liegenschaft zu verschaffen, sich überdies als rechtmässig erweist,
- dass zunächst festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt nicht etwa die ge-
samte Verwaltung der Liegenschaft übernehmen will,
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- dass es viel mehr lediglich den Zugang zur Liegenschaft fordert, um diese mit
allfälligen Steigerungsinteressenten zu besichtigen,
- dass es zudem den Eigentümern freisteht, selbst an den Besichtigungstermi-
nen teilzunehmen oder dafür ihren Verwalter zu delegieren (vgl. act. 9),
- dass sich das Vorgehen des Betreibungsamtes unter diesen Umständen als
ohne weiteres angemessen und verhältnismässig erweist,
- dass gemäss Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 SchKG die Art
und Weise der Versteigerung vom Betreibungsamt so bestimmt wird, dass
dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden,
- dass es zu einer erfolgreichen Grundstückversteigerung ohne Zweifel gehört,
dass allfällige Interessenten die zu versteigernde Liegenschaft besichtigen
können und die Organisation der Besichtigung durch das Betreibungsamt zu
erfolgen hat,
- dass die Verfügung des Betreibungsamtes an die Gebrüder A.B._____, den
Zugang zur Liegenschaft für den genannten Zweck zu gewährleisten, nicht zu
beanstanden ist,
- dass die Beschwerde somit auch aus diesem Grunde unbegründet ist,
- dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten-
los ist; bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei
oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden,
- dass festgestellt wurde, dass das Verhalten der Gebrüder A.B._____ rechts-
missbräuchlich und trölerisch ist,
- dass die Beschwerde sich deshalb als mutwillig erweist und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind,
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,

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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter solida-
rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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