In dem Gerichtsverfahren ging es um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, bei der es um eine Forderung und Pfandrechte ging. Die Beschwerdeführer, vertreten durch ihren Anwalt, erhoben Einspruch gegen die provisorische Rechtsöffnung. Das Gericht entschied, dass sowohl für die Forderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorlag, weshalb die Rechtsöffnung zu Recht gewährt wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf CHF 3'000.- und gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer müssen die Beschwerdegegnerin mit CHF 2'000.- entschädigen. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-13-68
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-13-68 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.01.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | provisorische Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Recht; Schuld; Forderung; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Schuldner; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Konkurs; Vorinstanz; Schuldnerin; Zession; Schuldübernahme; Staehelin; Schweiz; Betreibung; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Über; Gesuch; Pfandrechte; Grundpfandverschreibung; Grundpfandrecht; Grundbuch; Maloja; Hilfskonkurs |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 153 KG ;Art. 254 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 807 ZGB ;Art. 82 KG ;Art. 83 KG ;Art. 832 ZGB ;Art. 834 ZGB ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 121 III 256; 132 III 140; 135 III 315; 136 I 229; 136 III 583; |
Kommentar: | Staehelin, Basler Kommentar Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 82 SchKG, 2006 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-13-68
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 27. Januar 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 13 68
28. Januar 2014
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Schlenker
RichterInnen
Brunner und Hubert
Aktuarin ad hoc Aebli
In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des X.___, Beschwerdeführer, und des Y.___, Beschwerdeführer, beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013,
mitgeteilt am 14. November 2013, in Sachen der H i l f s k o n k u r s m a s s e v o n
Z . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur.
Thomas Reimann u/o lic. iur. Martin Rust u/o lic. iur. Marjolaine Jakob, Legis
Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, gegen die Be-
schwerdeführer,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Über Z.___ wurde am 1. Mai 2000 in Deutschland der Konkurs eröffnet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2012 wurde dieser in der
Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auch hierzulande eröffnet.
B.
Das Betreibungsamt E.___ stellte am 2. Oktober 2012 unter der Betrei-
bungsnummer ___ einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung über den
Betrag von CHF 2‘640‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 aus
mit D.___, der geschiedenen Ehefrau von Z.___, als Schuldnerin und der
Hilfskonkursmasse von Z.___ als Gläubigerin. Der Zahlungsbefehl wurde am
12. Oktober 2012 Y.___ und X.___, den Drittpfandeigentümern des betroffe-
nen Baurechtsgrundstücks ___ in der Gemeinde O.1___, und am
29. Oktober 2012 D.___ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss
Rechtsvorschlag erhoben.
C.
Die Hilfskonkursmasse von Z.___ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzel-
richter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhe-
bung der Rechtsvorschläge von D.___ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfand-
eigentümer Y.___ und X.___ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer ___ des Betrei-
bungsamtes E.___ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-zuzüglich
Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betrei-
bungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück,
welches auf einer Vereinbarung zwischen D.___ und der F.___ AG vom
9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21.
Januar 2002 an die Konkursmasse von Z.___ abgetreten wurde.
D.
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Ein-
zelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. No-
vember 2013, wie folgt:
„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der
Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes E.___ (Zahlungsbefehl
vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüg-
lich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfand-
rechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957
und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1.
und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrund-
stück Nr. ___, GB O.1___, je in hälftigem Miteigentum der Ge-
suchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Seite 2 — 15
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.-
gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstelle-
rin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind
innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes
Maloja zu überweisen.
Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre
Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.zu entschädigen.
Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin
für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.zu entschädigen.
3. (Rechtsmittel)
4.
(Mitteilung).“
Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im We-
sentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungs-
gesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffne-
te Konkurs über Z.___ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet
worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwal-
ter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen
D.___ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von
Z.___ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das
Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da D.___ im Zusam-
menhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens vom 9./15. April 1997 an-
erkannt habe, Darlehensnehmerin und Schuldnerin der F.___ AG zu sein. Die
Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten wozu insbeson-
dere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien ordnungsgemäss an die Kon-
kursmasse von Z.___ abgetreten. D.___ habe diesem Gläubigerwechsel zu-
gestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die
Pfanderrichtungsverträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachge-
wiesen. Die Forderung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch
D.___ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch
habe eine Konfusion stattgefunden, womit sowohl die Forderung als auch die bei-
den Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfand-
gesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung
wie auch der Pfandrechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb
die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.
Seite 3 — 15
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben Y.___ und X.___, vertreten durch
Dr. iur. Dominik Infanger, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsge-
richt von Graubünden und stellten die folgenden Rechtsbegehren:
„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht
Maloja vom 28. Oktober 2013 in Sachen der Parteien sei aufzuheben
und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
2. Die Vollstreckung sei aufzuschieben.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der
Gesuchstellerin.“
Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub wurde damit begründet, dass die Be-
schwerdeführer für die vorliegende Situation nicht verantwortlich seien, weshalb
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihnen gegenüber angebracht erscheine.
In der weiteren Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass die Vorinstanz
zu Unrecht von einem Rechtsöffnungstitel für die Forderung und das Pfandrecht
ausgegangen sei und die Dispositionsmaxime, das Verjährungsrecht und Art. 832
ZGB verletzt habe. Die Verletzung der Dispositionsmaxime ergebe sich daraus,
dass die Hilfskonkursmasse von Z.___ die provisorische Rechtsöffnung nur für
die Forderung, nicht jedoch für das Pfandrecht beantragt habe. Die Vorinstanz
habe es als ausreichend erachtet, wenn lediglich die Rechtsöffnung verlangt wer-
de ohne ausdrücklich zu erwähnen, dass dies für Forderung und Pfandrecht zu
geschehen habe. Durch Erteilung der Rechtsöffnung für Forderung und Pfand-
recht habe die Vorinstanz der Hilfskonkursmasse von Z.___ unter Verletzung
der in Art. 58 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) statuierten
Dispositionsmaxime mehr zugesprochen, als diese beantragt habe. Des Weiteren
seien die Pfandrechte durch die Beschwerdeführer nie anerkannt worden, was
jedoch Voraussetzung für die Rechtsöffnung sei. Ferner würden die Zessionen der
Grundpfandverschreibungen an die jeweils neue Gläubigerschaft nicht wie erfor-
derlich ab dem Zeitpunkt der Begründung des Pfandes lückenlos belegt, sodass
der Bestand der Grundpfandrechte nicht als erstellt gelte. Auch würde nicht lü-
ckenlos dargelegt, dass die Schuld bei jeder Handänderung übernommen und
dabei die erforderliche Erklärung abgegeben worden sei, die Altschuldnerin beibe-
halten zu wollen. Somit fehle es an einem urkundlichen Nachweis der Schuldner-
schaft von D.___. Zudem sei der Nachweis nicht erbracht, dass die nun geltend
gemachte Forderung der ursprünglichen, mit Darlehensvertrag aus dem Jahre
1993 begründeten Forderung entspreche. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
wenn sie aus den Pfanderrichtungsverträgen und dem Grundbuchauszug schlies-
se, das Pfandrecht für die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 9./15. April
1997 sei urkundlich nachgewiesen. Die allenfalls grundpfandrechtlich gesicherte
Seite 4 — 15
Schuld der früheren Eigentümerin sei am 31. Dezember 1996 infolge Tilgung un-
tergegangen und erst anschliessend sei am 9./15. April 1997 ein neuer Darle-
hensvertrag unter Begründung einer neuen Schuld zwischen der F.___ AG und
D.___ abgeschlossen worden. Damit die bestehende Grundpfandverschreibung
auch eine neue Forderung absichern könne, wäre eine Pfandrechtserneuerung
vorzunehmen gewesen, welche jedoch nicht erfolgt sei. Ausserdem habe die
F.___ AG entgegen der Erwägung der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 9.
April 1997 nicht lediglich der Schuldübernahme zustimmen wollen, sondern die
Bank habe Frau D.___ eine Offerte zum Abschluss eines Darlehensvertrags
unterbreitet, unter der Bedingung, dass die Grundpfandverschreibungen als Si-
cherheit dienen müssten. Eine solche Bedingung mache indes nur Sinn, wenn
eine neue Forderung begründet worden sei. Entsprechend gehe auch die Be-
schwerdegegnerin von einer neuen Forderung aus, indem sie in ihrem Betrei-
bungsbegehren als Forderungsgrund den Darlehensvertrag vom 15. April 1997
angegeben habe. Abschliessend brachten die Beschwerdeführer vor, dass die
Forderung verjährt sei, weil der Verjährungsausschluss gemäss Art. 807 ZGB auf-
grund des Fehlens eines Pfandrechts nicht greife. Die Forderung sei seit dem 31.
August 2001 fällig und demnach bereits seit dem 1. September 2011 verjährt.
F.
Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Z.___, vertreten
durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 9. Dezember 2013 ging beim Kantonsge-
richt von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin
beantragte was folgt:
„1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25. November
2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten
ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom
28. Oktober 2013 (Proz. Nr. ___) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführer auf Vollstreckungsaufschub
abzuweisen.
3.
Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die
Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuord-
nen.
4.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu-
lasten der Beschwerdeführer.“
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid
nicht zu beanstanden und die Einwendungen der Beschwerdeführer seien alle-
samt unzutreffend. Bezüglich der Vollstreckung würden es die Beschwerdeführer
unterlassen, schlüssig darzulegen, inwiefern ein Vollstreckungsaufschub gerecht-
fertigt sein solle. Daher könne keine eigentliche Interessenabwägung erfolgen und
Seite 5 — 15
der Antrag sei abzuweisen. Weiter führte die Beschwerdegegnerin begründend
aus, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime nicht verletzt habe, indem sie die
Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht gewährt ha-
be. Denn die Rechtsöffnung könne nur vollumfänglich gar nicht erteilt wer-
den. Es müsse daher nicht explizit erwähnt werden, dass sich das Begehren auch
auf das Pfandrecht beziehe. Bezüglich des angeblich fehlenden Nachweises der
Schuldnerschaft würden die Beschwerdeführer nicht dartun, gegen welche konkre-
te Rechtsnorm verstossen worden sei, weshalb es in diesem Punkt an einer hin-
reichenden Begründung und damit an einer Eintretensvoraussetzung fehle. Den
Beschwerdeführern sei das grundpfandbelastete Grundstück mit Schenkungsver-
trag vom 19. Dezember 2011 übereignet worden, wobei die bestehenden Grund-
pfandrechte über CHF 2‘500‘000.-- und CHF 500‘000.-im Vertrag explizit aufge-
führt worden seien. Durch Unterzeichnung des Vertrages seien die Grundpfand-
rechte zweifellos anerkannt worden. Als Rechtsöffnungstitel würde bei Grund-
pfandrechten das Vorweisen eines Grundbuchauszugs der Pfanderrich-
tungsverträge genügen. Ein solcher Titel liege, wie die Vorinstanz zu Recht er-
kannt habe, vor. Des Weiteren würden die Beschwerdeführer übersehen, dass die
Gläubigerin der Forderung von 1993 bis im Jahre 2002 dieselbe war, nämlich die
G.___ AG (vormals F.___ AG). Die Forderung sei nur einmal zediert worden
und zwar mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 von der vorerwähn-
ten Bank an den Insolvenzverwalter. Mit der Abtretung der Forderung seien auch
die Grundpfandverschreibungen von Gesetzes wegen als Nebenrechte auf den
Insolvenzverwalter übergegangen, welcher damit Gläubiger der Forderung und
der Pfandrechte geworden sei. D.___ habe beim Kauf der Liegenschaft im Jah-
re 1996/1997 die grundpfandgesicherte Schuld von der Verkäuferin, der H.___
AG, übernommen. Die Gläubigerin habe dabei keine Beibehaltungserklärung ab-
gegeben, womit die frühere Schuldnerin frei und D.___ neue Schuldnerin ge-
worden sei. Bei den anderen Handänderungen sei eine Beibehaltungserklärung -
aufgrund der Anzeige betreffend Schuldübernahme des Grundbuchamts I.___
vom 13. Dezember 2005 am 16. Mai 2006 erfolgt, als der Insolvenzverwalter
mitgeteilt habe, D.___ als Schuldnerin beibehalten zu wollen. Im Übrigen seien
dem Insolvenzverwalter jedoch keine weiteren Schuldübernahmen angezeigt wor-
den, weshalb allfälligen anlässlich der Handänderungen intern erfolgten Schuld-
übernahmen keine externe Wirkung zukäme. Denn ohne die Zustimmung des
Gläubigers im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR; SR 220) habe eine Schuldübernahme ihm gegenüber keinerlei Wirkung. Was
die angeblich fehlende pfandgesicherte Forderung betreffe, würden die Be-
Seite 6 — 15
schwerdeführer wiederum nicht darlegen, welche konkrete Norm verletzt worden
sein solle, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Zudem stelle dieser Einwand eine
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässige neue Tatsachenbehauptung
dar. Mit Unterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe
D.___ bestätigt, dass die Forderung zusammen mit den beiden vorbestehenden
Grundpfandverschreibungen abgetreten worden sei. Auch im Nachtrag zum Kauf-
vertrag vom 13. Februar 1997 sowie im Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997
werde explizit auf die vorbestehenden Grundpfandrechte Bezug genommen, wes-
halb als erstellt gelte, dass die übernommene Schuld grundpfandgesichert sei. Die
Vorinstanz habe insbesondere zu Recht erwogen, dass sowohl ein genügender
Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfandrechte
bestehe und die Beschwerdegegnerin somit die erforderlichen Urkunden beige-
bracht habe. Bezüglich des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Un-
tergangs des Pfandrechts verwies die Beschwerdegegnerin auf den Kaufvertrag
vom 27. November 1996 sowie den Nachtrag vom 13. Februar 1997 mit der
H.___ AG, wonach D.___ die bestehende Schuld von CHF 2'790‘000.-- über-
nommen habe und sich anschliessend auch extern mit schriftlicher Vereinbarung
vom 9./15. April 1997 zur neuen Schuldnerin des bestehenden Hypothekardarle-
hens gemacht habe. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität
der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausge-
wechselt werde. Auch aus der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuch-
amts I.___ vom 21. Februar 1997 gehe klar hervor, dass D.___ in die grund-
pfandgesicherte Schuld der Voreigentümerin eingetreten sei. Eine Tilgung sei
nicht erfolgt. Ebenso wenig habe eine Pfandrechtserneuerung vorgenommen wer-
den müssen, weil eine bereits bestehende pfandgesicherte Schuld übernommen
worden sei. Abschliessend brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass auf die Ver-
jährungseinrede im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten sei. Da die Forderung
samt Zinsen grundpfandgesichert sei, könne von einer Verjährung ohnehin keine
Rede sein.
G.
Nachdem der Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des
Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 anord-
nete, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen ist, machten die Beschwer-
deführer von ihrem Replikrecht Gebrauch. Mit Replik vom 19. Dezember 2013 bzw.
Duplik vom 13. Januar 2014 hielten die Parteien an ihren zuvor gestellten Rechtsbe-
gehren fest.
Seite 7 — 15
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochte-
nen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen
Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin-
dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss
Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be-
schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent-
scheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schrift-
lich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die
gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom
28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 ein-
gereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Fristund Formerfor-
dernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird.
b)
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmitte-
linstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen
der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in
Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-
schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Frei-
burghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich
2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausge-
schlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und um-
fassendes Novenverbot.
Seite 8 — 15
2.a)
Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung,
welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten
aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss
Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42)
auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Dritt-
eigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als sol-
cher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechts-
vorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG).
Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss
Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bern-
heim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, son-
dern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden
Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entschei-
den. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des
Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80;
Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82
SchKG).
b)
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet
die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das
Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter.
Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge-
gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E.
3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss
des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das
Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betrei-
bung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein
Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Ge-
mäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung,
wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht
nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent-
kräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerken-
Seite 9 — 15
nung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbe-
haltsund bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine
bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Bas-
ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010,
N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betreibung auf
Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss
nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfand-
recht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O., N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechts-
öffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete in öffentlicher
Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszuges
des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes
erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung
darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für
das Pfandrecht vorliegt.
c)
Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht,
die gegen die Forderung das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grund-
sätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objek-
tiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Ge-
richt noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht
haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E.
3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von
der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos
überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne
überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen
(BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16.
März 2012 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch
blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).
Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter sei-
ne Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt.
3.a)
Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124
I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver-
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pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder-
lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re-
chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei-
terziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
b)
Da die Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung lediglich für die Forderung
verlangt habe, sehen die Beschwerdeführer in der Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung für das Pfandrecht eine Verletzung der Dispositionsmaxime, wel-
che es dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen, als sie beantragt.
Wie zu Recht erwogen wurde, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht teilwei-
se, sondern entweder nur vollumfänglich gar nicht erteilt werden. Der Vo-
rinstanz folgend impliziert der Antrag auf Erteilung provisorischer Rechtsöffnung,
dass die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu
gewähren ist (Staehelin, a.a.O., N 166a zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O.,
S. 209). Gleichermassen verhält es sich auch bei der Erhebung des Rechtsvor-
schlags, welcher sich auch ohne nähere Spezifizierung auf die Forderung und das
Pfandrecht bezieht (Art. 85 VZG). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die
Aufhebung beider Rechtsvorschläge, nämlich von D.___ und der Beschwerde-
führer, beantragt.
c)
Die Beschwerdeführer behaupten, dass sie die Pfandrechte nicht anerkannt
hätten. Indem sie jedoch den Schenkungsvertrag vom 19. Dezember 2011 unter-
zeichneten, sind sie Eigentümer des grundpfandbelasteten Grundstücks geworden
und haben die Liegenschaft damit in Kenntnis und Anerkennung der im Vertrag
aufgeführten Grundpfandrechte über CHF 2‘500‘000.-- und CHF 500‘000.-- über-
nommen, weshalb diese Behauptung von der Hand zu weisen ist. Den Ausführun-
gen der Beschwerdegegnerin, wonach ab dem Zeitpunkt der Errichtung der
Grundpfandrechte im Jahre 1993 bis zur Zession der Forderung im Jahre 2002
stets die F.___ AG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die G.___ AG, Gläubigerin
gewesen sei, ist zu folgen. Dies lässt sich ohne Weiteres den dem vorinstanzli-
chen Verfahren zugrunde liegenden Akten entnehmen, womit im Beschwerdever-
fahren keine neue Behauptung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegt. Wie
auch die Vorinstanz erkannte, kam es durch die Zessionsvereinbarung vom
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17./21. Januar 2002, gemäss welcher der Insolvenzverwalter die Darlehensforde-
rung mitsamt den beiden Grundpfandverschreibungen als Nebenrechte erworben
hatte, zu einem Gläubigerwechsel. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung
verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu
Art. 82 SchKG). Dies tat die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zessionsverein-
barung vorlegte. Im Kaufvertrag vom 29. November 2005 hat übrigens D.___
den Bestand der Pfandrechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich
nochmals anerkannt.
d)
Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Schuldnerschaft
von D.___ sei nicht urkundlich nachgewiesen. Gemäss vorinstanzlicher Fest-
stellung ist diese jedoch hinreichend dokumentiert: Im angefochtenen Entscheid
wird zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ins Recht
gelegten Urkunden, insbesondere der Darlehensvereinbarung vom 9./15. April
1997 und der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002, über eine genü-
gende Schuldanerkennung von D.___ verfüge. Wie dargelegt taugt als Rechts-
öffnungstitel für die Forderung jede unterschriebene in einer öffentlichen Ur-
kunde festgehaltene Schuldanerkennung, wobei ein von den Parteien unterzeich-
neter Darlehensvertrag für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssum-
me gegenüber dem Borger einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Die
interne Übernahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen
dem Übernehmer und dem alten Schuldner berechtigt allein noch nicht zur provi-
sorischen Rechtsöffnung. Vielmehr wird der Übernehmer erst nach der externen
Schuldübernahme Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehe-
lin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Febru-
ar 1997 wurde die Schuld der Voreigentümerin von D.___ intern übernommen.
Mit Darlehensvertrag vom 9./15. April 1997 machte sich D.___ durch Unter-
zeichnung der externen Übernahmeerklärung zur neuen Schuldnerin der Bank.
Die kreditgewährende Bank gab damals keine Erklärung im Sinne von Art. 832
Abs. 2 ZGB ab, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wolle. Indem
D.___ die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 durch ihren Rechts-
vertreter unterzeichnen liess, stimmte sie dem Gläubigerwechsel zu und aner-
kannte erneut, Schuldnerin des Hypothekardarlehens zu sein. Als Folge des am
29. November 2005 erfolgten Verkaufs der Liegenschaft an B.___ und C.___,
die Kinder von D.___, wurde dem Insolvenzverwalter die Schuldübernahme mit
Schreiben vom 13. Dezember 2005 angezeigt, woraufhin er am 16. Mai 2006 er-
klärte, Frau D.___ als Schuldnerin beizubehalten, was dann auch vom Grund-
buchamt I.___ bestätigt wurde. Es erfolgten weitere Handänderungen, doch
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liegt einzig die vorerwähnte Anzeige betreffend Schuldübernahme im Sinne von
Art. 834 ZGB sowie die genannte Beibehaltungserklärung der Gläubigerin gemäss
Art. 832 Abs. 2 ZGB im Recht. Dass - nachdem D.___ von der Insolvenzmasse
anlässlich des Grundstückverkaufs an B.___ und C.___ als Schuldnerin bei-
behalten wurde eine weitere externe Schuldübernahme durch die jeweiligen Er-
werber der Liegenschaft stattgefunden hat, wird von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sind negative
Tatsachen, nämlich dass keine weitere Schuldübernahme erfolgt ist, nicht zu be-
weisen. Dies führt somit zum Schluss, dass D.___ nach wie vor Schuldnerin der
Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Forderung ist.
e)
Wie dargelegt wenden die Beschwerdeführer ferner ein, dass der Nachweis
für den Bestand des Pfandrechts fehle. Wie die Vorinstanz zu Recht annahm, gel-
ten als Rechtsöffnungstitel für das Pfandrecht die beiden mit öffentlichen Urkun-
den vom 21. Dezember 1993 errichteten und mit einer Eintragungsbescheinigung
versehenen Kapitalgrundpfandverschreibungen in der Höhe von CHF 2‘500‘000.--
an erster Pfandstelle und CHF 500‘000.-an zweiter Pfandstelle zugunsten der
F.___ AG lastend auf dem Baurechtsgrundstück ___ im Grundbuch der Ge-
meinde O.1___ sowie der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Grund-
buchauszug vom 13. Juli 2012. Sowohl im Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13.
Februar 1997, in der Darlehensvereinbarung vom 9./15. April 1997 als auch in der
Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 wird ausdrücklich auf die beiden
vorerwähnten im Jahre 1993 errichteten Grundpfandverschreibungen Bezug ge-
nommen. Inwiefern die Gegenstand dieses Verfahrens bildende Forderung damit
nicht pfandgesichert nicht mit der ursprünglichen Pfandforderung identisch
sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass das Pfandrecht infolge Tilgung der Forderung
untergegangen sein soll, wird von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht in
glaubhafter Weise dargetan. Die Beschwerdeführer haben denn auch durch Un-
terzeichnung des Schenkungsvertrages vom 19. Dezember 2011 die Pfandrechte
sowie die Gläubigereigenschaft anerkannt. Die Pfandrechte ergeben sich selbst-
redend auch aus dem Grundbuchauszug vom 13. Juli 2012. Aufgrund der ins
Recht gelegten Akten durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei da-
von ausgehen, dass D.___ mit dem Erwerb des Grundstücks die frühere Eigen-
tümerin von der Schuld befreite, wobei eine Übernahme, nicht aber eine Tilgung
der alten und Begründung einer neuen Schuld stattfand. Da die Beschwerdegeg-
nerin einen Titel für die Pfandrechte vorlegte, den die Beschwerdeführer nicht ent-
kräften konnten, erweist sich auch die Einrede der Verjährung aufgrund der
pfandgesicherten Forderung als unbehelflich (vgl. Art. 807 ZGB).
Seite 13 — 15
f)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl für die Darle-
hensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ein-
wendungen, welche die Schuldanerkennung die Grundpfandrechte zu ent-
kräften vermögen, konnten die Beschwerdeführer schliesslich nicht glaubhaft ma-
chen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die beiden
Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu Recht gewährt wurde. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Den Beschwerdeführern bleibt es indessen zumal es sich beim Rechtsöff-
nungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15
GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20
Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen
Richter zu erheben, welcher den Bestand der Forderung sowie der Pfandrechte
materiell beurteilt.
5.
Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Aufschiebung der Voll-
streckung (Art. 325 Abs. 2 ZPO) wird mit der Mitteilung des Hauptentscheides gegen-
standslos.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens in der Höhe von CHF 3‘000.-zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 Abs.
1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin sodann für die im Be-
schwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung
zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechts-
vertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Partei-
entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei er-
scheint eine Entschädigung zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche
bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl.
MwSt.) als angemessen.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3‘000.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführer und werden mit dem von ihnen geleisteten Kosten-
vorschuss von CHF 3‘000.-verrechnet.
b) Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das Beschwer-
deverfahren ausseramtlich mit CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie-
benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati-
on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel-
ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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