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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:KSK-12-17
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-12-17 vom 09.07.2012 (GR)
Datum:09.07.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Genehmigung Abbauplan Sägewerk W
Schlagwörter : Abbau; Konkurs; Kursamt; Konkursamt; Schwerde; Beschwerde; Fügung; Abbauplan; Verfügung; Ckung; Vertrag; Lichen; Ckungsrechtliche; Streckungsrechtliche; Ckungsrechtlichen; Zwangsvollstreckungsrechtliche; Zwangsvollstreckungsrechtlichen; Entschädigung; Kursamts; Recht; Steigerung; Konkursamts; Vertrags; Ziffer; Sägereianlage; Deführerin; Beiten; Abtransport; Waltung; Einbarung
Rechtsnorm: Art. 17 KG ; Art. 259 KG ; Art. 656 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Flavio Cometta, Urs Peter Möckli, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 17 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
__________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 9. Juli 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 12 16/17

10. Juli 2012
Urteil
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Brunner
Richter
Schlenker und Hubert
Aktuar Pers

In den Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden
der A . G m b H , Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Donald Reichenbach, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
sowie
der B . A G , Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Hofstetter, Grafenaustrasse 5, 6304 Zug,

gegen
die Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012,
betreffend Genehmigung Abbauplan Sägewerk W.,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.1. Im vom Konkursamt Z. über die C. AG in Liquidation durchgeführten Kon-
kursverfahren fand aufgrund der rechtskräftig gewordenen Steigerungsbedingun-
gen vom 25./31. Mai 2011 am 27. Juni 2011 die interne Steigerung statt, wobei
der Zuschlag nur für die separat versteigerte Zugehör der selbständigen und dau-
ernden Baurechte erfolgte. Ersteigert wurde die Zugehör (Sägereianlage) für den
Preis von Fr. 20‘050‘000.-- von der A. GmbH (nachfolgend A. GmbH; act. 4 KA).
Die Steigerungsbedingungen (act. 3 KA) enthalten unter anderem zahlreiche Best-
immungen über den Abbau der Sägereianlage. Vorgesehen ist unter Ziff. III./1.1,
dass der Ersteigerer dem Konkursamt einen Abbauplan zu unterbreiten habe und
die entsprechenden Arbeiten vom Konkursamt zu bewilligen seien. Abbau, Verpa-
ckung und Versand müssten spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Frei-
handverkaufsverfügung beendet sein, andernfalls der Ersteigerer für die Nutzung
der Räumlichkeiten und Lagermöglichkeiten für jeden angefangenen Monat eine
monatliche Pauschale von Fr. 29‘176.-- an das Konkursamt zu Gunsten der
Grundpfandgläubigerin zu bezahlen habe (Ziff. III./1.2 und III./1.7.7). Diese Best-
immungen der Steigerungsbedingungen wurden nach der Steigerung in einen
zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen dem Konkursamt Z. und der A.
GmbH vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA) überführt. Am 13. Juli 2011 erliess das Kon-
kursamt Z. die Freihandverkaufsverfügung, worin die Bezahlung des Kaufpreises
und einer Sicherheitsleistung über 1 Mio. Franken bestätigt wurde. Dieser Verfü-
gung stimmte die A. GmbH am 22. Juli 2011 ausdrücklich zu (act. 6 KA).
2.
Am 22. September 2011 wurden die beiden Baurechtsgrundstücke Y. (zu
Lasten der Grundstücke Nrn._ des Grundbuchs W.) und X. (zu Lasten des Grund-
stücks Nr._ des Grundbuchs W.) als Gesamtheit mit einem Mindestangebot von 2
Mio. Franken für Fr. 2‘050‘000.-- von der B. AG (nachfolgend B. AG) ersteigert
(act. 12 KA). In den ab dem 14. Juli 2011 aufgelegenen Steigerungsbedingungen
wurde der Ersteigerer unter anderem zur Duldung der Erfüllung der im obgenann-
ten, den Steigerungsbedingungen als Anhang 2 angefügten, zwangsvollstre-
ckungsrechtlichen Vertrag zwischen der A. GmbH und dem Konkursamt Z. enthal-
tenen Vereinbarungen bezüglich Abbau der Sägereianlage verpflichtet (act. 8 KA,
Ziff. 12 lit. a). Am 29. September 2011 wurde der Erwerb beim Grundbuchamt W.
zur Eintragung angemeldet und gleichentags vollzogen (act. 15 KA).
3.
In der Folge scheiterten die Bemühungen des Konkursamts Z. und des
Gläubigerausschusses, den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag auf die B.
AG zu übertragen bzw. letztere unter Übertragung der entsprechenden Rechte
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und Pflichten anstelle des Konkursamts in den Vertrag eintreten zu lassen (act. 14
und 17 KA). In einer E-Mail der B. AG an das Konkursamt Z. vom 10. November
2011 wurde die ablehnende Haltung ersterer damit begründet, der zwangsvoll-
streckungsrechtliche Vertrag enthalte, was den Abbau der Anlagen angehe, gros-
se Widersprüche. In der E-Mail vom 30. November 2011 wurde diese Auffassung
wiederholt und gleichzeitig festgehalten, die Firma B. habe der Firma A. das Recht
eingeräumt, die Anlagegüter bis zum 30. Juni 2012 am Standort ohne Abbaumas-
snahmen stehen zu lassen (act. 19 KA).
4.
Ein erster, von der A. GmbH eingereichter Abbauplan vom 31. August 2011
(act. 9 KA) wurde vom Konkursamt Z. am 15. September 2011 zur Überarbeitung
und Ergänzung zurückgewiesen (act. 11 KA). Eine zweite Version datiert vom 20.
Oktober 2011 (act. 21 KA). Diese wurde von dem vom Konkursamt Z. beigezoge-
nen Architekten geprüft und von den Beteiligten anlässlich einer Telefonkonferenz
vom 20. Dezember 2011 (act. 24 und 25 KA) besprochen. Aufgrund immer noch
bestehender Beanstandungen wurde auch diese Fassung vom Konkursamt Z. am
22. Dezember 2011 zur Überarbeitung und Ergänzung zurückgewiesen (act. 26
KA). Am 11. Januar 2012 wurde der abgeänderte Abbauplan dem Konkursamt Z.
zur Prüfung eingereicht (act. 28 KA), welcher am 18. Januar 2012 der B. AG zur
Stellungnahme zugestellt wurde (act. 29 KA). Auf die Einreichung einer Stellung-
nahme wurde indessen verzichtet (act. 30 KA).
B.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 erkannte das Konkursamt Z. was
folgt:
„1. Der von A. am 16. Januar 2012 eingereichte Abbauplan vom 11. Janu-
ar 2012 wird in Bezug auf die Demontage der Bauteile im Sinne der
vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9) mit Auflagen genehmigt.

2. Der von A. im eingereichten Abbauplan vorgeschlagene Zeitplan wird
nicht genehmigt. Der Abbau und Abtransport sämtlicher Anlageteile,
die Gegenstand der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung sind,
muss bis spätestens am 30. Juni 2012 abgeschlossen sein.


Sollte der Abtransport nicht bis 30. Juni 2012 abgeschlossen sein, be-
hält sich die Konkursverwaltung vor, den Abbau und Abtransport der
Anlageteile auf Kosten von A. durch einen Dritten vornehmen zu las-
sen. Die Konkursverwaltung sieht sich ermächtigt, hierfür insbesondere
auch die von A. geleistete Sicherheitsleistung von CHF 1 Mio. zu ver-
wenden. Die Konkursverwaltung kann zur Herstellung des vertraglich
vereinbarten Zustandes und zur Deckung der Kosten der Ersatzvor-
nahme aber auch jede andere gesetzlich vorgesehene Massnahme
ergreifen.

3. Bis zum Abtransport aller erworbener Anlageteile hat A. pro Monat ei-
ne monatliche Entschädigung von CHF 29‘166.-- an die Konkursver-
waltung zu entrichten. Die Entschädigungspflicht beginnt am 1. Febru-

Seite 3 — 20

ar 2012. Die Entschädigung ist jeweils am 15. eines jeden Monats für
den laufenden Monat zu bezahlen. Die Konkursverwaltung wird die
Entschädigung nach Abzug von Inkasso- und Verwaltungsspesen und
damit zusammenhängenden Kosten an B. weiterleiten. Die Konkurs-
verwaltung verzichtet auf das Inkasso der Entschädigung, sofern B.
schriftlich und unwiderruflich sowie zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso
der Entschädigung verzichtet.

4. Die Kosten des von der Konkursverwaltung beigezogenen Architekten
D., V., werden in Anwendung von Ziffer 9.7.2 des zwangsvollstre-
ckungsrechtlichen Vertrages A. auferlegt. In diesem Sinne wird A. ver-
pflichtet, die bisherigen Auslagen im Zusammenhang mit dem Beizug
des Architekten D. im Betrage von CHF 5‘832.00 an das Konkursamt
zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer diesbezüglicher Auslagen
bleibt vorbehalten.

5. (Rechtsmittelbelehrung).“
Das Konkursamt Z. hielt in seinen Erwägungen fest, dass die A. GmbH im Abbau-
plan vom 11. Januar 2012 eine Abbauzeit von 33 Wochen vorsehe, infolgedessen
sich der Abbau bis Mitte März 2013 hinziehen werde. In Anbe-tracht der Tatsache,
dass die konkursamtlichen Liquidationshandlungen abgeschlossen seien, die
Schlussverteilung an die Gläubiger der Konkursitin und die Schlussverfügung aber
erst erlassen werden könnten, wenn auch der Abbau der Sägereianlage abge-
schlossen bzw. der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag erfüllt sei, könne dem
von der A. GmbH beantragten Abbauende nicht zugestimmt werden. Nachdem
letztere im Abbauplan vom 31. März 2011 einen Abbau von 18 Wochen vorgese-
hen habe, sei es vertretbar, für den Abbau der Sägereianlage eine Frist bis zum
30. Juni 2012 zu setzen. Dies umso mehr, als sich die B. AG bereit erklärt habe,
einen Abbau bis zum 30. Juni 2012 zu dulden. Es bleibe der A. GmbH und der B.
AG überlassen, die von der Konkursverwaltung vorgeschlagene Übernahmever-
einbarung zu prüfen und gegebenenfalls abzuschliessen. Möglich sei auch, dass
diese Parteien eine Nutzungsvereinbarung unter sich abschliessen würden, womit
die Abbauverpflichtung von der A. GmbH im zwangsvollstreckungsrechtlichen Ver-
trag obsolet werde und das Konkursverfahren abgeschlossen werden könne.
C.1. Gegen diese Verfügung liess die A. GmbH mit Eingabe vom 12. März 2012
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben (KSK 12 16), wobei
folgendes Rechtsbegehren gestellt wurde:
„1. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei der im Abbauplan der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2012
enthaltene Zeitplan zu genehmigen, d.h. der Abbau und Abtransport
sämtlicher Anlageteile, die Gegenstand des Zwangsvollstreckungs-
rechtlichen Vertrages vom 27. Juni 2011 sind, muss bis 31. März 2013
beendet sein.

Seite 4 — 20

3. Eine monatliche Entschädigung von CHF 29‘166 sei von der Be-
schwerdeführerin erst ab 1. April 2013 zugunsten der B. AG oder de-
ren Rechtsnachfolgerin zu bezahlen, falls bis zu diesem Zeitpunkt der
Abbau und Abtransport der oben in Ziff. 2 erwähnten Anlageteile nicht
abgeschlossen ist.“

In ihrer Begründung bezeichnet die A. GmbH die vom Konkursamt Z. für den Ab-
bau angesetzte Frist bis Ende Juni 2012 als völlig unangemessen und den konkre-
ten Umständen nicht entsprechend. Die angefochtene Verfügung beruhe offen-
sichtlich auf einem falschen Tatbestand, gehe das Konkursamt Z. doch davon aus,
dass die B. AG gesagt habe, sie gewähre lediglich Frist bis zum 30. Juni 2012.
Vielmehr habe die B. AG aber stets erklärt, dass - wenn immer möglich - der Ent-
scheid zum Weiterbetrieb des Sägewerks bis im Sommer gefällt werden solle, so
dass die A. GmbH bis Ende Juni 2012 gerade nicht mit dem Abbau zu beginnen
habe. Entscheidend sei jedoch, dass die A. GmbH am Tag der Ersteigerung der
Baurechtsgrundstücke durch die B. AG mit dieser am 22. September 2011 eine
der Geheimhaltungspflicht unterliegende Vereinbarung unterzeichnet habe, wel-
che unter anderem die Verpflichtung der A. GmbH beinhalte, erst nach dem 30.
Juni 2012 mit dem Abbau der Betriebseinrichtungen zu beginnen. Sowohl die A.
GmbH als auch die B. AG hätten somit ein wesentliches Interesse daran, dass die
intern vereinbarten Fristen nicht durch eine den faktischen Umständen nicht an-
gemessene Verfügung des Konkursamts desavouiert würden. Ebenso sprächen
die öffentlichen Interessen im Kanton Graubünden für eine angemessene Fristge-
währung zum Abbau des Sägewerks, damit ein Weiterbetrieb in Ruhe und seriös
geprüft werden könne (Marktanalysen, Abklärungen, Verhandlungen etc.). Dem-
gegenüber hätten die Interessen der Gläubiger, des Gläubigerausschusses und
des Konkursverwalters, den C. Konkurs im Rekordtempo abzuwickeln, in den Hin-
tergrund zu treten, zumal Abschlagszahlungen an die Gläubiger durchgeführt wer-
den könnten und dem Vernehmen nach auch stattgefunden hätten. In diesem Zu-
sammenhang sei noch zu erwähnen, dass eine 18-wöchige Frist zum Abbau der
Anlagen und Abtransport der Maschinen aufgrund der zwischenzeitlich vom Kon-
kursamt gemachten Auflagen nicht mehr möglich sei, weshalb auch bei einem Be-
ginn des Abbaus im Juli 2012 eine Frist für die Beendigung des Abbaus und des
Wegtransports sowie den verlangten Wiederaufbau bis mindestens Ende März
2013 zu gewähren sei. Was schliesslich die monatliche Entschädigung von Fr.
29‘166.-- an das Konkursamt zu Gunsten der Grundpfandgläubigerin anbelange,
sei vorliegend entscheidend und massgebend, dass die B. AG in ihrer Vereinba-
rung mit der Beschwerdeführerin vom 22. September 2011 auf eine Nutzungsge-
bühr bis Ende März 2013 verzichte. Da die interne Vereinbarung zwischen der B.
AG und der A. GmbH nun bekannt sei, sei anzunehmen, dass die Konkursverwal-
Seite 5 — 20

tung ihre Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung abändere und die darin zwi-
schen den beiden Ersteigerinnen vereinbarten Fristen übernehme. Damit würde
die vorliegende Beschwerde gegenstandslos.
2.
In seinem Schreiben vom 14. März 2012 äusserte sich das Konkursamt Z.
dahingehend, als es bis anhin von einer Vereinbarung zwischen den Parteien kei-
ne Kenntnis gehabt habe und auch betreffend weiterer Punkte der entsprechen-
den Vereinbarung (Abbaufristen und Bezahlung der Nutzungsgebühr) im Unklaren
gelassen oder gar mit falschen Informationen hingehalten worden sei. Aufgrund
dessen fordere das Konkursamt Z. zur Einreichung einer Vernehmlassung die
vollumfängliche Klärung dieser Sachverhalte und die unverzügliche Herausgabe
der Vereinbarung zwischen der A. GmbH und der B. AG vom 22. September
2011.
3.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 zog die A. GmbH den in der Beschwerde
vom 12. März 2012 gestellten Antrag 3 betreffend die monatliche Entschädigung
zurück, nachdem die B. AG dem Konkursamt Z. schriftlich mitgeteilt hatte, unwi-
derruflich sowie zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der Entschädigung zu verzich-
ten.
4.
Die B. AG stellte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 den Antrag, es
sei der im Abbauplan der A. GmbH vom 11. Januar 2012 enthaltene Zeitplan nicht
zu genehmigen. Entsprechend sei Antrag 2, erster Halbsatz, abzuweisen. Die B.
AG habe mit der A. GmbH vereinbart, dass der Abtransport sämtlicher Anlageteile
bis am 31. März 2013 beendet sein solle, weshalb sie mit dem zweiten Halbsatz
des Antrags 2 einverstanden sei und dagegen nicht opponiere. Indessen stimme
sie dem Antrag der A. GmbH, wonach der im Abbauplan vom 11. Januar 2012
enthaltene Zeitplan zu genehmigen sei, nicht zu. Aus diesem Grund habe die B.
AG gegen die Verfügung des Konkursamts Z. denn auch ihrerseits Beschwerde
eingereicht. So sei der von der Konkursverwaltung genehmigte Abbauplan unge-
nügend und nicht hinreichend konkret bestimmt, weshalb er nicht vollzogen wer-
den könne.
5.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte das Konkursamt Z. eine umfassende
Vernehmlassung mit folgenden Anträgen ein:
„1. An der unter Auflagen erfolgten Genehmigung des von der Beschwer-
deführerin 2 (recte Beschwerdeführerin 1) am 16. Januar 2012 einge-
reichten Abbauplanes vom 11. Januar 2012 wird festgehalten. Die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin 1 (recte Beschwerdeführerin 2) sei
- soweit darauf überhaupt eingetreten wird - abzuweisen.

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2. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Abbaus und Abtransportes sämtli-
cher Anlageteile, die Gegenstand der zwangsvollstreckungsrechtlichen
Verfügung sind, wird bis 31. Dezember 2012 erstreckt.

3. Im Übrigen bleibt die Ziffer 2 der Verfügung der Konkursverwaltung
vom 29. Februar 2012 vollumfänglich bestehen.
4. Infolge des nachträglichen Verzichtes der Beschwerdeführerin 1 (recte
Beschwerdeführerin 2) und auf Antrag der Beschwerdeführerin 2 (recte
Beschwerdeführerin 1) wird Ziffer 3 der Verfügung des Konkursamtes
vom 29. Februar 2012 (Inkasso der Entschädigung von monatlich CHF
29‘166.-- ab 1. Februar 2012) ersatzlos aufgehoben.

5. An Ziffer 4 der Verfügung des Konkursamtes vom 29. Februar 2012
wird vollumfänglich festgehalten.
6. Die Vorinstanz ist damit einverstanden, dass den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung erteilt wird.
7. Am Antrag vom 14. März 2012 auf Herausgabe der zwischen den Be-
schwerdeführern geschlossenen Vereinbarung vom 22. September
2011 wird festgehalten.“

Das Konkursamt Z. hält in seinen Erwägungen fest, dass es in Anbetracht der von
der Aufsichtsbehörde gewährten Verlängerung des Konkursverfahrens bis 31. De-
zember 2012 und dem Umstand, dass eine Weiterführung des Sägereibetriebs
unter Nutzung der bestehenden Anlagen zu begrüssen wäre, auch aus Sicht der
Gläubigerinteressen angemessen scheine, die Frist für den Abschluss der Abbau-
und Demontagearbeiten bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. Entsprechend
sei der Antrag in Ziffer I./2 abgeändert worden. In Anbetracht der Schreiben der B.
AG, in denen sie unwiderruflich und zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso der mo-
natlichen Entschädigungen verzichte, habe das Konkursamt sodann in seinen An-
trägen die Ziffer I./3 der Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgehoben.
6.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 nahm die A. GmbH zur umfassenden Ver-
nehmlassung des Konkursamts Z. Stellung und modifizierte ihren Antrag 2 inso-
fern, als ihr zum Abbau und Abtransport eine Frist von mindestens sechs Monaten
seit Zustellung des kantonsrichterlichen Entscheids sowie dem Vorliegen einer
rechtskräftigen Abbaubewilligung der Gemeinde W. zu gewähren sei. Die B. AG
ihrerseits verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2012 auf eine Stellungnahme.
D.1. Mit Eingabe vom 12. März 2012 erhob auch die B. AG Beschwerde gegen
die Verfügung des Konkursamts Z. vom 29. Februar 2012 (KSK 12 17), wobei sie
folgende Rechtsbegehren stellte:
„1. Die Verfügung des Konkursamtes Bezirk Z. vom 29. Februar 2012 sei
aufzuheben.
Seite 7 — 20

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den von der A. GmbH am
16. Januar 2012 eingereichten Abbauplan vom 11. Januar 2012 mit
Bezug auf die Demontage der Bauteile zu ergänzen und zwar insbe-
sondere soll:


- sich der Abbauplan detaillierter mit der Vorbereitung und Durch-
führung der Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeuge
befassen;


- sich der Abbauplan auch detailliert mit der Entsorgung nicht wie-
der verwendbarer Komponenten (etwa Elektroverkabelungen,
Hydraulikleitungen, Brandschutzanlagen, Schmierstoffe, Öle,
Bauschutt etc.) befassen;


- sich der Abbauplan auch mit Aspekten der Sicherheit während
der Demontagearbeiten befassen;

- auch ein Zusatzplan erstellt werden, aus dem eindeutig ersicht-
lich wird, in welchem tatsächlichen Zustand die A. GmbH den
Standort zurückzulassen hat, und zwar auch mit Bezug auf die
Reinigung des Standortes bei Abschluss der Demontagearbeiten
sowie auch welche Zuleitungen, Ableitungen, Verbindungen,
Stromkabel, Transformatorenanlagen, Stromanschlüsse und Be-
festigungen von A. infolge von mangelnder Wirtschaftlichkeit tat-
sächlich zurückgelassen werden dürfen;


- festgelegt werden, wie die Stahlstützen (Abbauplan BT 3 Produk-
tionshalle Teil Sortierhalle (BB)), die fix im Beton eingegossen
sind, abgebaut werden sollen bzw. welche Stahlstützen zwingend
abzubauen sind und welche nicht;


- festgelegt werden, was mit Bezug auf den Abbauplan BT 3 Pro-
duktionshalle, Teil Sägehalle und Hobelhalle (BC) nun tatsächlich
genau abgebaut werden muss bzw. welche Wandstützen dies
nun genau betrifft, die abgebaut werden müssen;


- der späteste Abbautermin (zurzeit 30. Juni 2012) erst nach der
mit dieser Beschwerde geforderten Anpassung des Abbauplanes
neu festgesetzt werden.


3. Die Beschwerdegegnerin habe sich an die Steigerungsbedingungen zu
halten und die monatliche Entschädigung von CHF 29‘166 ohne ir-
gendwelche Abzüge an die Beschwerdeführerin auszurichten; eventu-
ell seien die damit verbundenen Kosten des Konkursamtes bei der A.
GmbH einzufordern.


4. Eventualiter sei die Verfügung des Konkursamtes Bezirk Z. vom 29.
Februar 2012 aufzuheben und es sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts bzw. zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.


5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten
der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht wird zudem der Antrag gestellt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrer Begründung nimmt die B. AG zur
Feststellung des Konkursamts Z., wonach letzteres nicht in die Gespräche zwi-
Seite 8 — 20

schen der B. AG und der A. GmbH involviert und über deren Fortschritte und Er-
gebnisse nicht informiert worden sei, Stellung. Das Konkursamt Z. habe bei seiner
Argumentation aktenwidrig und willkürlich nicht berücksichtigt, dass es regelmäs-
sig telefonisch und schriftlich vom Verwaltungsrat der B. AG persönlich über den
Stand und die Ergebnisse der Verhandlungen mit der A. GmbH betreffend Nicht-
abbau der Anlagen informiert worden sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, weshalb die entsprechenden Erwägungen be-
reits von vornherein nicht zutreffend seien. Weiter habe die Vorinstanz ihr Ermes-
sen überschritten sowie Art. 259 SchKG verletzt, indem sie verfügt habe, sie wer-
de die monatliche Entschädigung der A. GmbH erst nach Abzug von Inkasso- und
Verwaltungsspesen sowie damit zusammenhängenden Kosten an die B. AG wei-
terleiten. Weder die Steigerungsbedingungen oder der zwangsvollstreckungs-
rechtliche Vertrag noch das Steigerungsprotokoll vom 22. September 2011 sähen
einen entsprechenden Abzug vor. Schliesslich äussere sich der Abbauplan nicht
oder nur sehr allgemein zur sehr komplexen Vorbereitung und Durchführung der
Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeuge. Aufgrund der angefochte-
nen Verfügung sowie des Abbauplans sei nicht hinreichend konkret bestimmt, wie
der Abbau abzulaufen habe. Nach Auffassung der B. AG sei der fragliche Abbau-
plan insbesondere in Bezug auf den Abbau der Maschinen der Produktionshalle
inklusive des Abtransports zu unbestimmt oder gar unvollständig und daher ent-
sprechend zu ergänzen. Jedenfalls erfülle die angefochtene Verfügung die zwin-
gend gebotene Detaillierung nicht. Dem Konkursamt Z. werde deshalb vorgewor-
fen, dass es innert Frist eine ihm obliegende Amtshandlung - nämlich die Umset-
zung des Abbauplans in eine vollstreckbare Verfügung - nicht vorgenommen ha-
be, eventualiter, dass es sein Ermessen in der Umsetzung des Abbauplans in eine
Verfügung nicht richtig ausgeübt habe. Aus diesem Grund sei die angefochtene
Verfügung bezüglich verschiedener Punkte (Entsorgung nicht wieder verwendba-
rer Komponenten, Sicherheit, Endzustand, Zuleitungen, Ableitungen, Verbindun-
gen und Befestigungen, unterirdische Abwasserleitung, Maschinenfundamente
etc.) denn auch zu detaillieren bzw. zu ergänzen.
2.
Mit Schreiben vom 20. April 2012 zog die B. AG Ziffer 3 ihrer Rechtsbegeh-
ren zurück, nachdem sie gegenüber dem Konkursamt Z. unwiderruflich sowie zeit-
lich unbegrenzt auf das Inkasso der monatlichen Entschädigung von Fr. 29‘166.--
verzichtet habe.
3.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 beantragte die A. GmbH, es
sei die Beschwerde der B. AG gutzuheissen, soweit sie die aufschiebende Wir-
kung und den Beginn der Abbauarbeiten nicht früher als 1. Juli 2012 verlange; im
Seite 9 — 20

Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird
ausgeführt, die von der B. AG verlangten Details seien bereits ausnahmslos im
zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag, im Abbauplan selbst oder in der Ge-
nehmigungsverfügung geregelt oder gehörten infolge marginaler Bedeutung in
eine Abbruchbewilligung. In den genannten Dokumenten sei mithin klar geregelt,
in welchem Zustand allfällige Zu- und Ableitungen zu hinterlassen seien, zumal
diesbezüglich auch die Auflagen und Vorschriften der zuständigen Wasser- und
Elektrizitätswerke zu beachten seien. Es sei denn auch völlig unmöglich, wirklich-
keitsfremd und auch nicht notwendig, alle diese Vorschriften und Regeln in einem
Abbauplan oder der entsprechenden Genehmigungsverfügung aufführen zu wol-
len. Beim nun genehmigten Abbauplan handle es sich um die dritte Fassung, wel-
che auf besonderen Wunsch des Konkursamts und des von diesem beigezogenen
Architekten auch den Endzustand sowie einen genauen Zeitplan für die Abbauar-
beiten umfasse. In den entsprechenden Plänen sei mithin genau festgehalten, was
definitiv abgebaut werde, in welchem Umfang und was nicht. Detailliertere Vorga-
ben für die Demontage und den Rückbau sowie eine diesbezügliche Ergänzung
der angefochtenen Verfügung würden sich aber auch deshalb erübrigen, weil auch
die B. AG keine konkreten Vorschläge unterbreite, wie diese im Einzelnen auszu-
sehen hätten.
4.
Die am 24. Mai 2012 vom Konkursamt Z. eingereichte umfassende Ver-
nehmlassung ist mit der im Beschwerdeverfahren KSK 12 16 ins Recht gelegten
Vernehmlassung identisch, weshalb für den Wortlaut der Rechtsbegehren auf die
an der betreffenden Stelle gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (vgl.
C.5). In Bezug auf den Antrag der B. AG, wonach die A. GmbH den Abbauplan
vom 11. Januar 2012 in verschiedenen Punkten zu ergänzen habe, wird seitens
des Konkursamts Z. angemerkt, dass in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen
Vertrag nicht jegliche Situation, Komplexität oder Unvorhergesehenheit geregelt
werden könne. Weiterer Koordinationsbedarf werde sich an Ort und Stelle wäh-
rend der Demontagearbeiten ergeben und könne dann vereinbart werden. Des
Weiteren sei die B. AG nicht Partei des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags,
sie sei aber gemäss den Steigerungsbedingungen verpflichtet, diesen zu dulden.
Obschon sie eine Übernahme des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags bis-
lang abgelehnt habe, verlange sie in zahlreichen Punkten eine Detaillierung des
Abbauplans, von denen sie nicht betroffen sei oder die durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften ausreichend abgedeckt seien. In diesen Punkten fehle der B. AG das
Rechtsschutzinteresse, weshalb sie auch nicht beschwerdelegitimiert sei. Die Be-
hauptung der B. AG, wonach das Konkursamt Z. im Zeitpunkt der Verfügung vom
Seite 10 — 20

29. Februar 2012 über sämtliche für den Erlass der Verfügung wesentlichen Punk-
te informiert gewesen sei, sei offensichtlich unrichtig. So habe das Konkursamt
erst mit der Beschwerde der A. GmbH vom 12. März 2012 von der zwischen den
Parteien getroffenen Geheim-Vereinbarung vom 22. September 2011 Kenntnis
erlangt. Das Konkursamt hätte denn auch in wesentlichen Punkten anders verfügt,
wenn es vom Inhalt dieser Vereinbarung Kenntnis gehabt hätte. Überdies könne
es nicht angehen, dass die B. AG gegenüber dem Konkursamt die Durchsetzung
des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags mit der A. GmbH verlange, die bei-
den Parteien sich intern aber längst über den beantragten Punkt geeinigt hätten.
Ein derartiges Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache, dass die B. AG
vom Konkursamt das Inkasso der monatlichen Entschädigung bei der A. GmbH
verlange, erstere gegenüber letzterer auf diese Entschädigung aber längst ver-
zichtet habe, zeige mit aller Deutlichkeit, wer sich vorliegendenfalls widersprüch-
lich verhalte.
5.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 verzichtete die B. AG auf eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung des Konkursamts Z.. In ihrer Stellungnahme vom 15.
Juni 2012 modifizierte die A. GmbH ihren in der Beschwerde vom 12. März 2012
(act. A.1, KSK 12 16) gestellten Antrag 2 dahingehend, als ihr zum Abbau und
Abtransport eine Frist von sechs Monaten seit Zustellung des kantonsrichterlichen
Entscheids sowie dem Vorliegen einer rechtskräftigen Abbaubewilligung der Ge-
meinde W. zu gewähren sei.
Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert
einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2
SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan-
tonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die Beschwerden der
A. GmbH und der B. AG gegen die angefochtene Verfügung des Konkursamts Z.
vom 29. Februar 2012 erfolgten mit Eingaben vom 12. März 2012 (act. A.1, KSK
12 16; act. A.1, KSK 12 17) fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. Da sich
Seite 11 — 20

die vorliegenden Beschwerden einerseits gegen die gleiche Verfügung des Kon-
kursamts Z. richten und andererseits denselben Sachzusammenhang betreffen,
werden sie gemeinsam und mit gleichem Entscheid beurteilt.
2.
Das Konkursamt Z. bestreitet zunächst die Beschwerdelegitimation der B.
AG, da diese nicht Partei des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags sei, die-
ser Bestandteil der Steigerungsbedingungen gewesen sei und die B. AG die Erfül-
lung dieses Vertrags somit zu dulden habe.
Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und des-
halb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfü-
gung hat (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.),
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.
Aufl., Basel 2010, N 40 zu Art. 17 SchKG; Markus Dieth, in: Daniel Hunkeler
(Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 9 zu Art. 17 SchKG). Nicht be-
schwerdeberechtigt wäre die B. AG, wenn sie gegen Bestimmungen der Steige-
rungsbedingungen oder solche des Bestandteil der Steigerungsbedingungen bil-
denden zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags Beschwerde führen würde. Ers-
tens würde eine solche verspätet erfolgen und zweitens wäre die B. AG als Er-
werberin der Baurechte dazu in der Tat nicht legitimiert (vgl. Cometta/Möckli,
a.a.O., N 43 zu Art. 17 SchKG mit Hinweisen). Vorliegend geht es aber um den
Abbauplan, welchen die A. GmbH gemäss genanntem Vertrag dem Konkursamt
Z. vorzulegen hat. Dieser enthält die Details betreffend den Rückbau der Anlagen
und ist mit Eingriffen in die nunmehr der B. AG gehörenden Gebäude verbunden.
Unter diesen Umständen kann der B. AG in diesem Zusammenhang ein schutz-
würdiges Interesse selbstredend nicht abgesprochen werden, so dass ihre Be-
schwerdelegitimation entgegen der Auffassung des Konkursamts Z. ohne weiteres
zu bejahen ist.
3. Beide
Beschwerdeführerinnen beantragen in ihren Beschwerdeschriften die
Änderung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Kon-
kursamts Z. vom 29. Februar 2012 betreffend die Ausrichtung der Entschädigung
über monatlich Fr. 29‘166.--. In der Zwischenzeit hat die B. AG jedoch unwiderruf-
lich und zeitlich unbegrenzt auf das Inkasso dieser Entschädigung verzichtet (act.
A.2, KSK 12 17), woraufhin die A. GmbH am 20. April 2012 das entsprechende
Rechtsbegehren zurückgezogen hat (act. A.2, KSK 12 16). Das Konkursamt Z. hat
zudem gemäss Ziffer 4 seiner Anträge in der Vernehmlassung vom 24. Mai 2012
Seite 12 — 20

die entsprechende Verfügung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) aufgehoben, so dass die fragliche Entschädigung - und dementsprechend
auch allfällige Inkasso- und Verwaltungsspesen des Konkursamts in diesem Zu-
sammenhang - nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet.
4.
Das Konkursamt Z. hat in seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2012 für
beide Beschwerdeverfahren verschiedene Anträge gestellt. Bei genauem Hinse-
hen ist indessen festzustellen, dass diese „Anträge“ nicht nur Rechtsbegehren
zuhanden der Aufsichtsbehörde sind, sondern dass das Konkursamt darin selb-
ständig auf gewisse Punkte seiner Verfügung vom 29. Februar 2012 zurückge-
kommen ist und diese abgeändert hat. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das
Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwä-
gung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den
Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Grundsätzlich ist es also
möglich, dass das Konkursamt bis zur Vernehmlassung auf seine Verfügung zu-
rückkommt. Das Konkursamt Z. hat dies insoweit getan, als es in den „Anträgen“ 2
und 4 der Vernehmlassung seine eigene Verfügung abgeändert hat und einerseits
die Ablauffrist bis Ende 2012 verlängert und andererseits die Verfügung betreffend
die Entschädigungszahlung ersatzlos aufgehoben hat. Formell ist das Vorgehen
des Konkursamts Z. nach dem Gesagten zwar nicht korrekt, da es in diesen Punk-
ten eine selbständige neue Verfügung hätte erlassen und diese den Parteien und
der Aufsichtsbehörde hätte mitteilen müssen. Es rechtfertigt sich vorliegend indes-
sen nicht, diese Abänderungen nur wegen der Nichtbeachtung dieser Formvor-
schriften als nichtig zu betrachten. Die Wiedererwägung erfolgte nämlich rechtzei-
tig und sie wurde mit der Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde eröffnet, welche
diese unverzüglich den Parteien weitergeleitet hat. Da diese Änderungen zudem
den Parteibegehren entgegenkommen und diese dadurch keine Nachteile erlei-
den, ist davon auszugehen, dass das Konkursamt Z. seine Verfügung in Wieder-
erwägung gezogen hat und nunmehr durch das Konkursamt verfügt ist, dass der
Abbau der Sägereianlagen bis Ende 2012 zu erfolgen hat. Ohnehin erledigt ist der
Beschwerdepunkt des Inkassos der Entschädigung (siehe E. 3). Unter diesen
Umständen wird aber auch das Begehren beider Parteien um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung hinfällig, da sich dieses offensichtlich auf den in der ange-
fochtenen Verfügung festgelegten Abbauvollendungstermin vom 30. Juni 2012
bezogen hat.
5.a.
Bezüglich der Beschwerde der A. GmbH bleibt somit das Begehren zu prü-
fen, es sei der im Abbauplan enthaltene Zeitplan zu genehmigen, d.h. der Abbau
und Abtransport sämtlicher Anlageteile müsse bis am 31. März 2013 beendet sein.
Seite 13 — 20

Die B. AG unterstützt diesen im Vergleich zur Verfügung des Konkursamts Z. um
drei Monate später festgelegten Abschlusstermin für die Abbauarbeiten. Betrach-
tet man die für die Steigerung der Sägereianlagen gültigen Steigerungsbedingun-
gen vom 25. bzw. 31. Mai 2011 (act. 3 KA), so ergibt sich aus Ziffer III/1.2 Abs. 2,
dass der Abbau, die Verpackung und der Versand spätestens sechs Monate nach
Rechtskraft der Freihandverkaufsverfügung beendet sein müssen. Die gleiche Be-
stimmung fand in der Folge Eingang in den zwangsvollstreckungsrechtlichen Ver-
trag zwischen dem Konkursamt Z. und der A. GmbH vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA,
Ziffer 9.2 Abs. 2). Die Freihandverkaufsverfügung (act. 6 KA) datiert vom 13. Juli
2011 und am 22. Juli 2011 unterzeichnete die A. GmbH eine Erklärung betreffend
Verzicht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde, womit die Freihandverkaufsver-
fügung rechtskräftig wurde. Die Entfernung der Sägereianlagen hätte somit grund-
sätzlich Ende Januar 2012 abgeschlossen sein müssen. Dass dieser Termin nicht
eingehalten werden konnte, lag vorab daran, dass das Konkursamt Z. erst am 29.
Februar 2012 den bereinigten Abbauplan genehmigen konnte. Am 22. September
2011 ersteigerte die Firma B. AG die Baurechte, auf welchen Grundstücken die
Sägereianlagen erstellt sind. Der entsprechende Grundbucheintrag betreffend den
Eigentumsübergang datiert vom 29. September 2011 (act. 15 KA). Ab diesem
Zeitpunkt ging auch die Verfügungsmacht vom Konkursamt Z. auf die Erwerberin
über (Art. 656 Abs. 2 ZGB) und es stellt sich mithin die Frage, welche Funktion
dem Konkursamt überhaupt noch zukommt, nachdem sowohl die Sägereianlagen
als auch die Baurechte neue Eigentümer gefunden haben und die Steigerungs-
preise bezahlt worden sind. Auf den ersten Blick könnte man sich auf den Stand-
punkt stellen, es sei nun alleinige Sache der neuen Eigentümer, den Abbau zu
regeln und insbesondere zu bestimmen, ob und allenfalls bis wann die betreffen-
den Anlagen abzubauen sind. Eine solche Betrachtungsweise würde indessen zu
kurz greifen. Da die Möglichkeit bestand, die Sägereianlagen einerseits und die
Baurechte andererseits getrennt zu erwerben, mussten Regelungen für den Ab-
bau der Anlagen getroffen werden, sofern der Erwerber der Baurechte nicht auch
gleichzeitig die Sägereianlagen ersteigern würde, was vorliegend denn auch ein-
getreten ist. Die A. GmbH als Erwerberin der Sägereianlagen musste bezüglich
der Art und Weise des Abbaus in die Pflicht genommen werden, wobei die Details
in einem vom Konkursamt zu genehmigenden Abbauplan festzulegen waren. Das
Konkursamt Z. ist mit diesem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag selbst Ver-
pflichtungen eingegangen, was sich insbesondere in Prüf- und Überwachungs-
funktionen äussert. Offensichtlich ist, dass das Konkursverfahren nicht abge-
schlossen werden kann, solange das Konkursamt Z. in diesen Vertrag noch ein-
gebunden ist und seinerseits Pflichten zu erfüllen hat. Nachdem die Baurechts-
Seite 14 — 20

grundstücke in das Eigentum der B. AG übergegangen waren, hat das Kon-
kursamt Z. grundsätzlich folgerichtig die neue Baurechtsinhaberin aufgefordert, an
seiner Stelle in den zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag einzutreten, was die-
se indessen abgelehnt hat (act. 14, 17, 19 KA). Obschon sie anerkennt, dass im
Zusammenhang mit dem Abbau „vor allem die Techniker beider Häuser (gemeint
offenbar die Firmen A. GmbH und B. AG) gefordert“ seien, wird der Vertragseintritt
mit dem Hinweis auf zu grosse Widersprüche im Vertrag bezüglich Abbau und
Eigentum verweigert (act. 14 und 17 KA), allerdings ohne auf diese angeblichen
Widersprüche näher einzugehen. Folge dieser Ablehnung ist selbstredend, dass
das Konkursamt Z. „Vertragspartei“ des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags
(auch wenn dieser dogmatisch als zustimmungsbedürftige Verfügung gilt) blieb
und dieser weiterhin von ihm - was die Abbaupflicht der A. GmbH und die Dul-
dungspflicht der B. AG (vgl. Ziff. 12 der Steigerungsbedingungen vom 14. Juli
2011, act. 8 KA) betrifft - durchzusetzen ist. Die B. AG übersieht mit ihrem Verhal-
ten, dass die Verfahrensherrschaft bezüglich des Abbaus nicht ihr als Eigentüme-
rin zusteht, sondern dem Konkursamt. Sie ist deshalb hinsichtlich des Abbaus
nicht befugt, ohne Einverständnis des Konkursamts eigene Absprachen mit der A.
GmbH zu treffen, wie sie dies in ihrer E-Mail vom 10. November 2011 (act. 14 KA)
angetönt hat und in der Zwischenzeit in Form einer dem Konkursamt nicht mitge-
teilten Vereinbarung geschehen ist (vgl. act. A.1, S. 6, KSK 12 16). Unzulässig ist
insbesondere, dass die A. GmbH und die B. AG unter Umgehung des Kon-
kursamts einen eigenen Termin für den Abschluss der Abbauarbeiten vereinbart
haben (vgl. auch act. 19 KA). Allerdings vermag eine solche Vereinbarung gegen-
über dem Konkursamt ohnehin keine Wirkung zu entfalten und es bleibt unter den
vorliegenden Umständen der zwangsvollstreckungsrechtliche Vertrag zwischen
der A. GmbH und dem Konkursamt Z. gültig bzw. sind die darauf gestützten Ver-
fügungen des Konkursamts massgebend. Aus diesem Grund sind allfällige an-
derslautende Absprachen zwischen der B. AG und der A. GmbH für das Kon-
kursamt nur von beschränktem Interesse, so dass eine Herausgabe der soge-
nannten Geheimvereinbarung zwischen den beiden Erwerbern unterbleiben kann.
Solange also die B. AG ihrer vollen Verantwortung als Eigentümerin der Baurechte
nicht nachkommt und die nunmehr grundsätzlich ihr zukommenden Aufgaben aus
dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag nicht wahrnimmt, hat sie es zu ak-
zeptieren, dass das Konkursamt die Federführung bezüglich Abbau der Sägerei-
anlagen inne hat und insbesondere den Termin für die Beendigung der Arbeiten
festsetzt. Das Konkursamt hat nämlich - solange der Abschluss des Konkursver-
fahrens durch das Verhalten der B. AG blockiert ist - durchaus eigene Interessen
Seite 15 — 20

bzw. jene der Gläubiger zu berücksichtigen, welche Anspruch darauf haben, dass
das Konkursverfahren beförderlich vorangetrieben wird.
b.
Sowohl die A. GmbH als auch die B. AG führen sodann öffentliche Interes-
sen ins Feld, welche den Aufschub des Abbaus der Sägereianlagen rechtfertigen
würden. So seien der Kanton Graubünden und die Gemeinde W. stark daran inte-
ressiert, dass das Sägewerk - allenfalls in angepasster Form - weiter betrieben
werde. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob es überhaupt Aufgabe des Kon-
kursamts ist, derartige Aspekte zu berücksichtigen, bleiben die entsprechenden
Ausführungen wenig konkret. Zu entgegnen ist immerhin, dass die Steigerung der
Baurechtsgrundstücke bereits am 22. September 2011 stattgefunden hat, davon
ausgegangen werden kann, dass der Erwerberin die Probleme der Vorgänger be-
kannt waren, und dass die B. AG in unternehmerischer Verantwortung vor dem
Erwerb der Baurechtsgrundstücke vertiefte Überlegungen angestellt hat, welchem
möglichen Verwendungszweck die Grundstücke zugeführt werden können. Kon-
krete Ergebnisse bezüglich Weiterführung des Werks liegen offenbar nicht vor und
es wird auch nicht dargetan, dass man kurz vor einem im Interesse der regionalen
Volkswirtschaft liegenden Durchbruch stehe. Unter diesen Umständen rechtfertigt
sich aber eine weitere Verzögerung des Konkursverfahrens von vornherein nicht.
c.
Das Konkursamt Z. hat nun für die Beendigung der Abbauarbeiten eine
Frist bis Ende des Jahres 2012 gesetzt. Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Ver-
trag und in den Steigerungsbedingungen war eine Abbaufrist von sechs Monaten
vorgesehen, was von der A. GmbH akzeptiert wurde. Nunmehr liegt der vom Kon-
kursamt Z. genehmigte Abbauplan vor. Obwohl dieser eine längere Abbauzeit vor-
sieht, ist nicht dargetan, dass eine frühere Beendigung technisch nicht möglich
wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich festzuhalten, dass frühere Varianten
der Abbaupläne weit kürzere Abbauzeiten vorsahen. Es gibt somit keinen Grund,
bereits im heutigen Zeitpunkt den Abschluss der Abbauarbeiten auf einen späte-
ren Termin zu verschieben. Das Konkursamt hat somit im Sinne eines beförderli-
chen Vollzugs des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags die A. GmbH anzu-
halten, einen verbindlichen Terminplan einzureichen und dessen Ausführung zu
überwachen. Erst wenn sich herausstellt, dass trotz entsprechenden Bemühungen
der A. GmbH der Abbau innert Frist nicht zu bewerkstelligen ist, kann das Kon-
kursamt Z. aus gewichtigen Gründen Frister-streckungen gewähren. Als solche
fallen etwa eine verspätete Erteilung der Abbruchbewilligung durch die Gemeinde
W. oder nachvollziehbare technische Schwierigkeiten in Betracht. Sollte wider Er-
warten der Abbau ohne triftige Gründe verzögert werden, steht dem Konkursamt
Z. zwecks Durchsetzung der Verpflichtungen der A. GmbH die Sicherheitsleistung
Seite 16 — 20

von 1 Mio. Franken zur Verfügung (Ziff. 2.5 und 9.7.7 des zwangsvollstreckungs-
rechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der A. GmbH ist
somit im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
6.a. In ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 stellt die B. AG verschiedene An-
träge betreffend Anpassung und Ergänzung des vom Konkursamt Z. am 29. Feb-
ruar 2012 mit gewissen Auflagen und Änderungen genehmigten Abbauplans der
A. GmbH vom 11. Januar 2012. Vorerst ist festzuhalten, dass bereits die Steige-
rungsbedingungen vom 25./31. Mai 2011 (act. 3 KA) und der zwangsvollstre-
ckungsrechtliche Vertrag vom 27. Juni 2011 (act. 5 KA) gewisse Grundzüge des
vorzunehmenden Abbaus enthalten. Von diesen Bestimmungen erhielt die B. AG
mit den Steigerungsbedingungen vom 14. Juni 2011 (act. 8 KA) Kenntnis und die
Erwerberin der Baurechte musste sich zur Duldung des Abbaus der Sägereianla-
gen gemäss dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrag verpflichten (act. 5 KA,
Ziff. 12 lit. a). Die A. GmbH hat für die Erstellung des Abbauplans eine Spezialfir-
ma beigezogen, welche diesen in der Folge erarbeitete. Das Konkursamt Z. hat
den zur Genehmigung eingereichten Abbauplan eingehend geprüft und dafür ei-
gens einen erfahrenen Architekten beigezogen. Ein erster Abbauplan vom 31. Au-
gust 2011 wurde am 15. September 2011 zur Überarbeitung zurückgewiesen (act.
9 und 11 KA). Eine verbesserte Version des Abbauplans wurde am 20. Oktober
2011 erstellt (act. 21 KA). In die Prüfung dieses Abbauplans wurde die B. AG ein-
bezogen und sie konnte anlässlich einer Telefonkonferenz ihre diesbezüglichen
Anliegen einbringen (act. 24 und 25 KA). Aufgrund dieser Prüfungen wurde der
Abbauplan am 22. Dezember 2011 ein weiteres Mal zur Überarbeitung zurückge-
wiesen, wobei die beanstandeten Punkte detailliert aufgelistet wurden (act. 26
KA). Die dritte Fassung des Abbauplans, welche auch der B. AG zur Stellung-
nahme zugestellt wurde, datiert vom 11. Januar 2012 (act. 28 und 29 KA). Mit
Schreiben vom 30. Januar 2012 hat diese jedoch auf eine Stellungnahme verzich-
tet (act. 30 KA). Nach vorgenommener Prüfung durch den beigezogenen Architek-
ten wurde der Abbauplan sodann mit gewissen Auflagen, Bemerkungen und einer
Abänderung des Beendigungstermins der Abbauarbeiten mit Verfügung vom 29.
Februar 2012 genehmigt (act. 37 KA). Dass die B. AG dagegen nun doch noch
Beschwerde erhebt und den Abbauplan in gewissen Punkten ergänzt haben will,
nachdem sie ihre Anliegen im Vorverfahren hat einbringen können und sich zur
letzten Fassung des Abbauplans gar nicht mehr hat vernehmen lassen, wirft Fra-
gen auf. Insbesondere liegt die Vermutung nahe, dass die Beschwerde - aus wel-
chen Gründen auch immer - der Verzögerung des Abbaus dient, zumal die B. AG
das Begehren der A. GmbH um Aufschub des Endtermins der Abbauarbeiten un-
Seite 17 — 20

terstützt. Ob dieses Verhalten - wie vom Konkursamt Z. vorgebracht - als rechts-
missbräuchlich einzustufen ist, welches von vornherein keinen Rechtsschutz ver-
dient, kann indessen offen gelassen werden, da die gestellten Ergänzungsbegeh-
ren - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin unbegründet sind.
b.
Zunächst ist davon auszugehen, dass es bei einem Abbau von Industriean-
lagen grösseren Ausmasses völlig undenkbar ist, jedes Detail der Abbauschritte
schriftlich festzuhalten. Vielmehr wird die Vorgehensweise in Einzelpunkten vor
Ort und während des Abbaus durch die beteiligten Fachkräfte festzulegen sein. Es
muss somit genügen, dass die Abbaubestimmungen allgemeine Regeln über die
Vorgehensweise aufstellen und festlegen, wie in Zweifelsfällen oder in unvorher-
gesehenen Situationen vorzugehen ist. Wenn ein Beschwerdeberechtigter sodann
ein spezielles Anliegen hat, welches seiner Ansicht nach zu wenig ausführlich ge-
regelt worden ist, so ist er im Beschwerdeverfahren verpflichtet, ein detailliertes
Rechtsbegehren zu stellen und genau festzulegen und zu begründen, wie die ent-
sprechende Regelung lauten soll. Begehren mit dahin lautenden Formulierungen,
dass der Abbauplan in gewissen Punkten „detaillierter“ ausgestaltet sein müsse,
„zu unbestimmt“ etc. sei, ohne jedoch den gewünschten Detaillierungsgrad zu um-
schreiben, genügen den Anforderungen von vornherein nicht. Auf solche Begeh-
ren ist mangels hinreichender Substantiierung nicht weiter einzugehen. Dies trifft
einmal auf das erste Begehren bezüglich detaillierterer Befassung mit der Vorbe-
reitung und Durchführung der Demontage der Anlagen, Maschinen und Werkzeu-
ge zu. Grundsätzlich gilt dies auch für das zweite Begehren betreffend Entsorgung
nicht wieder verwendbarer Komponenten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass
in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die zahlreichen öffentlich-
rechtlichen Vorschriften zu beachten sind (Ziff. 9.7.4 des zwangsvollstreckungs-
rechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Sodann verweist das Konkursamt Z. zu Recht auf
Ziffer 1 Abs. 3 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, wonach Zuleitun-
gen, Ableitungen (etwa Rohre, Leitungen und Kabel), Verbindungen und Befesti-
gungen, deren Demontage von der Käuferin als nicht wirtschaftlich erachtet wird,
an Ort und Stelle verbleiben dürfen und nicht Kaufgegenstand bilden. Ein weiterer
Regelungsbedarf ist deshalb nicht ersichtlich.
c.
Hinreichend geregelt ist auch der Aspekt der Sicherheit während der De-
montagearbeiten. Gemäss ihrer Beschwerdeschrift (act. A.1, Rz 25, KSK 12 17)
versteht die B. AG hierunter den Schutz ihres Eigentums und insbesondere die
Verhinderung des Zutritts unbefugter Personen. Die A. GmbH ist gemäss Ziffer 9.5
des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags zu entsprechenden Schutzmass-
nahmen verpflichtet. Ebenso trifft sie die Pflicht zu grösstmöglicher Rücksichtnah-
Seite 18 — 20

me auf die Gebäulichkeiten der B. AG (Ziff. 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrecht-
lichen Vertrags, act. 5 KA). Schliesslich ist auf die zur Deckung allfälliger Schäden
abgeschlossene Versicherung hinzuweisen (Ziff. 9.4 des zwangsvollstreckungs-
rechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Eingehendere Regelungen erscheinen nicht not-
wendig.
d.
Als überflüssig erweist sich auch der begehrte Zusatzplan betreffend den
Zustand, in welchem die Räumlichkeiten zu hinterlassen sind. Die A. GmbH ist
nämlich gemäss Ziffer 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags (act. 5
KA) berechtigt, die für den Abtransport der Sägereianlagen notwendigen Eingriffe
an den Gebäuden vorzunehmen. Es ist aus diesem Grund zum heutigen Zeitpunkt
gar nicht möglich, den Endzustand bereits festzulegen. Sollten im Rahmen der
Abbauarbeiten Zweifel an der Notwendigkeit der Eingriffe entstehen, so hält die-
selbe Bestimmung die erforderliche Regelung bereit, wonach auf Kosten der A.
GmbH ein lokaler Architekt oder Ingenieur beizuziehen ist. Bezüglich der Zu- und
Ableitungen etc. wurde bereits auf Ziff. 1 Abs. 3 des zwangsvollstreckungsrechtli-
chen Vertrags hingewiesen (vgl. E. 6.b). Dies ist hinreichend. Dasselbe gilt auch
hinsichtlich der Begehren, es sei festzulegen, welche Stahl- und Wandstützen ab-
gebaut werden müssen. Auch dies kann erst im Rahmen der Ausführung der Ab-
bauarbeiten unter den Aspekten der Notwendigkeit und Rücksichtnahme beurteilt
werden (Ziff. 9.7.2 des zwangsvollstreckungsrechtlichen Vertrags, act. 5 KA). Die
Begehren der B. AG um Ergänzung und Anpassung des Abbauplans erweisen
sich damit allesamt als unbegründet, so dass dieser Beschwerdepunkt abzuwei-
sen ist.
e.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die beiden Be-
schwerden abzuweisen sind, soweit die darin enthaltenen Beschwerdebegehren
nicht im Verlaufe des Verfahrens hinfällig geworden oder zurückgezogen worden
sind.
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.-- verbleiben beim
Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG). Ferner werden im Be-
schwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zu-
gesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Seite 19 — 20

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerden werden, soweit deren Begehren nicht teilweise zurückge-
zogen oder hinfällig wurden, abgewiesen.
2.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 2‘000.-- verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröff-
nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.
42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Seite 20 — 20

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