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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-09-34: Kantonsgericht Graubünden

Der Schuldner und Beschwerdeführer U. E. wurde vom Kantonsgericht Graubünden gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten U. bezüglich einer ausstehenden Zahlung von 1'268 CHF an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden verklagt. Der Bezirksgerichtspräsident entschied zugunsten des Kantons und ordnete die definitive Rechtsöffnung an. U. E. legte daraufhin Rechtsöffnungsbeschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, da er nicht rechtzeitig über die Verhandlung informiert worden sei. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und erhob keine Kosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-09-34

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-09-34
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-09-34 vom 08.07.2009 (GR)
Datum:08.07.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:definitive Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Bundes; Entscheid; Kanton; Bezirksgericht; Kantons; SchKG; Schuld; Graubünden; Bundesgericht; Verfahren; Forderung; Bezirksgerichtspräsident; Rechtsmittel; Urteil; Departement; Betreibung; Konkurs; Revision; Betriebene; Vorladung; Brief; Kantonsgericht; Bezirksgerichtspräsidenten; Verhandlung; Schuldbetreibung
Rechtsnorm:Art. 121 BGG ;Art. 233 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 54 ZPO ;
Referenz BGE:123 III 492; 127 I 31; 130 III 396; 99 Ia 423;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-09-34

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 08. Juli 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 09 34
Verfügung
Einzelrichter der Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker

Redaktion
Aktuar ad hoc Schaub

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
des U. E., Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten U. vom 1. Juli 2009, mitgeteilt am
2. Juli 2009, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n d e n , vertreten durch die Fi-
nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur,
Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,
betreffend definitive Rechtsöffnung
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008, mitgeteilt am 10. Okto-
ber 2008, auferlegte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Gra-
bünden U. E., im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, Kosten von
insgesamt Fr. 1'268., zahlbar innert 30 Tagen seit der Zustellung der Departe-
mentsverfügung. Die Rechnung vom 10. Oktober 2008 über Fr. 1'268. bezahlte
U. E. nicht. Diesbezüglich mahnte ihn das Departement für Justiz, Sicherheit und
Gesundheit am 18. März 2009 zum zweiten Mal erfolglos.
B.
Daraufhin wurde U. E. mit Zahlungsbefehl Nr. des Betreibungsamtes X.
vom 5. Mai 2009 für die geschuldete Forderung, Verzugszins und Mahnund In-
kassogebühren von insgesamt Fr. 1’359.25 betrieben. Dagegen erhob der
Schuldner Rechtsvorschlag.
C.
Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ersuchte mit Eingabe vom
4. Juni 2009 beim Bezirksgerichtspräsidenten U. die Rechtsöffnung für den gefor-
derten Betrag von Fr. 1'268., plus Verzugszins, Rechtsöffnungskosten und einer
ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 80..
D.
Der Bezirksgerichtspräsident U. lud den Gesuchsgegner mit Schreiben vom
15. Juni 2009 zur Rechtsöffnungsverhandlung am 1. Juli 2009 um 8.30 Uhr in Y.
vor. Der Gesuchsgegner hatte gemäss diesem Schreiben ferner Gelegenheit zum
Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch
machte. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten U. am 1. Juli
2009 erschien alsdann keine der Parteien, worauf er den Rechtsöffnungsent-
scheid in deren Abwesenheit fällte. Er verfügte Folgendes:
„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungs-
amtes X. gegen U. E. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'268.00
nebst Zins zu 5% vom 10.11.2008 bis 31.12.2008 und 4% ab
01.01.2009 erteilt.

2.
Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums U. von Fr. 150.00 gehen zu-
lasten von U. E. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim
Kanton Graubünden erhoben und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.

3.
Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung
an).“
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Der Bezirksgerichtspräsident U. begründet seinen Entscheid unter anderem auch
damit, dass der Gesuchsgegner keine relevanten Einwände gegen die Forderung
erhoben habe.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob U. E. am 6. Juli 2009 Rechtsöffnungsbe-
schwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt, der Rechtsöffnungs-
entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er habe zum einen ein Re-
visionsgesuch beim Bundesgericht anhängig gemacht, wodurch das Rechtsöff-
nungsverfahren gehemmt werde. Zum anderen habe er erst verspätet Kenntnis
von der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten am 1. Juli 2009 erlangt,
was das Gebot des rechtlichen Gehörs verletze.
F. Ein
Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
II. Erwägungen
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen
(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG, BR 220.100) kann gemäss Art.
236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000)
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn
Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kan-
tonsgericht Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in
Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24
GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfol-
gen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Da die vorliegende
Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerforder-
nissen entspricht, ist auf sie einzutreten.
Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vor-
sitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Ge-
richtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000).
2.
Artikel 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO lässt neue Be-
weismittel Rechtsbegehren vor der Beschwerdeinstanz nicht zu (Novenver-
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bot), es sei denn, sie beträfen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche
Fragen. Der angefochtene Entscheid kann ansonsten nur aufgrund jener Urkun-
den geprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden
(PKG 2000 Nr. 14). Die Kopie des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht ist
daher aus dem Recht zu weisen. Sie wäre aber ohnehin für den Ausgang der vor-
liegenden Beschwerdeverfügung belanglos gewesen, wie sich noch zeigen wird.
3.a) Der Beschwerdeführer bekundet in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juli
2009, er habe am 22. Juni 2009 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht einge-
reicht, welches aufschiebend auf das Rechtsöffnungsverfahren wirken soll. Weiter
sei die Departementsverfügung nicht rechtskräftig, eine darauf gestützte definitive
Rechtsöffnung daher nicht zulässig.
b)
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR
173.110). Sie sind also ausschliesslich mit ausserordentlichen Rechtsmitteln an-
fechtbar. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eines davon. Ihr kommt lediglich
eine korrigierende Funktion mit Ausnahmecharakter zu. Eine aufschiebende Wir-
kung wird ihr demgegenüber, wie allen ausserordentlichen Rechtsmitteln, nicht
zugestanden (vgl. Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 f. zu Art. 121 BGG). Es ist ausserdem zu beach-
ten, dass die erwähnte Revision nicht das Verfahren des Rechtsöffnungstitels
(Verwaltungsverfahren) betrifft, sondern das gleichzeitige Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 08 34 vom
12. November 2008). Das Revisionsbegehren beeinflusst das Rechtsöffnungsver-
fahren deshalb nicht.
c)
Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Richter einzig
zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den
materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht
zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem or-
dentlichen Gericht vorbehalten (BGE 99 Ia 423 E. 3 S. 429 und 120 Ia 82 S. 84;
Frietzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht,
Bd. 1, 3. Aufl. Zürich 1984, § 18 Rz. 22; Amonn/Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungsund Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, S. 145 N. 22). Nach Art. 81
Abs. 1 SchKG erteilt der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung, wenn
die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes
des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet ist, und der Betriebene nicht
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durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt ge-
stundet worden ist die Verjährung anruft. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt
sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs.
2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG).
d)
Die Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008 fällt unter Art. 80 Abs. 2
Ziff. 3 SchKG und ist damit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichge-
stellt, wie es der Bezirksgerichtspräsident U. richtig erkannt hat (vgl.

Amonn/Walther, a. a. O., S. 150 N. 45 f.). Eine darauf basierende definitive
Rechtsöffnung ist demnach statthaft, wenn der Betriebene nicht rechtzeitig eine
der zulässigen prozessualen materiellen Einwendungen gegen das Rechts-
öffnungsverfahren den Rechtstitel vorbringt. Wie bereits festgestellt, ist der
Betriebene weder zur Verhandlung erschienen, noch hat er auf andere Art und
Weise auf die Vorladung reagiert. Ferner vermag die Auffassung, die Departe-
mentsverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, nicht zu überzeugen. Es ist
zwar richtig, dass die einschlägige strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141
StPO ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ist und somit grundsätz-
lich die formelle Rechtskraft zu hemmen vermöchte (Padrutt, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 360; vgl.
PKG 1988 Nr. 40 und 1971 Nr. 50). Im vorliegenden Fall ergriff der Betriebene
dieses Rechtsmittel hingegen nicht. Die Berufungsfrist von 20 Tagen verstrich un-
genutzt, womit die Verfügung formell rechtskräftig weil höchstens noch mit ei-
nem ausserordentlichen Rechtsmittel anfechtbar - und somit vollstreckbar wurde.
Die Forderung beruht also auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.
4.a) Der Betriebene macht nun aber geltend, er habe zu spät vom Rechtsöff-
nungsverhandlungstermin erfahren (nämlich am 1. Juli 2009 um 12.30 Uhr). Infol-
gedessen habe er seinem Recht nicht vor dem Richter Gehör verschaffen können.
Am 15. Juni 2009 sendete das Bezirksgericht U. ein Vorladungsschreiben per Ein-
schreiben an den Einsprecher (Urkunde Nr. 3). Dieses war bis zum 23. Juni 2009
bei der Postagentur Z. zur Abholung avisiert und wurde nach Ablauf der ungenutz-
ten Abholfrist von sieben Tagen retourniert.
b)
Nach Art. 138 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO und Art. 25 Ziff.
2 SchKG sind die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung auf-
zubieten. Die Vorladung hat durch den Gerichtsweibel durch eingeschriebe-
nen Brief zu erfolgen (Art. 54 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht legt diese Vor-
schriften in gefestigter Praxis dahingehend aus, dass die Parteien zwei Tage vor
dem Rechtstag im Besitz des Aufgebotes sein müssen. Andernfalls wäre ihnen in
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tatsächlicher Hinsicht verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten
und noch Beweismittel einzuholen (PKG 1975 Nr. 25; 1992 Nr. 31, 1993 Nr. 22;
1998 Nr. 28). Zudem soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass ihm die
von der Post mitgeteilte Abholfrist von sieben Tagen auch tatsächlich zur Verfü-
gung steht (PKG 1998 Nr. 28 E. 1 S. 109). Zum gleichen Ergebnis kommt das
Bundesgericht in seiner Rechtsprechung. Es nimmt dann eine eingeschriebenen
Briefpostsendung als am letzten der siebentägigen Abholfrist zugestellt an, wenn
„der Empfänger nicht angetroffen und ihm daher eine Abholungseinladung in sei-
nen Briefkasten sein Postfach gelegt wird und die Sendung auf der Poststelle
nicht abgeholt wird“ (Zustellfiktion; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; BGE 130 III 396
E. 1.2.3 S. 399; zur siebentägigen Abholfrist: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34).
c)
Ein Brief am Tag der Rechtsöffnungsverhandlung wäre sicherlich zu spät
eingetroffen, um darin gegebenenfalls ein rechtzeitiges Aufgebot zu sehen. Das
massgebliche Schreiben ist jedoch dasjenige vom 15. Juni 2009. Dieses Ein-
schreiben mit dem Vorladungstermin lag, wie vorgeschrieben, sieben Tage zur
Abholung bereit (16. Juni bis 23. Juni) und zwar weit mehr als zwei Tage vor der
Verhandlung. U. E. merkt in seiner Beschwerde weiter an, man wisse nie genau,
auf welchem Postamt ein Brief für die Gemeinde T. zugestellt werde (Postelle V.,
Z. W.). Diesbezüglich steht indes zum einen auf dem Abholschein, auf wel-
chem Postamt sich das Einschreiben befindet. Zum anderen hätte der Beschwer-
deführer wissen müssen, dass seinem Rechtsvorschlag zum Zahlungsbefehl vom
5. Mai 2009 alsbald ein Verfahren folgen würde (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.
399). Vom Adressaten, der einen Entscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlan-
gen, dafür zu sorgen, dass ihn die Post erreicht. Somit hätte U. E. zugemutet wer-
den können, sich darum zu kümmern, in den Besitz des wichtigen Einschreibens
zu kommen allenfalls hätte er einen Verwandten Bekannten beauftragen,
bzw. das entsprechende Postamt anrufen können, sollte der Weg dahin für ihn
selbst zu Fuss zu beschwerlich sein. Nach dem Erwägten ist die Zustellung der
Vorladung als korrekt erfolgt zu erachten. Somit fällt dieser Einwand gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls weg.
d)
Keines der vorgebrachten Argumente gegen den Rechtsöffnungsentscheid
des Bezirkspräsidenten hält einer Überprüfung stand. Die Beschwerde wird dem-
nach als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren
werden keine Kosten erhoben.

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III. Demnach wird erkannt
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
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