Urteil vom 15. März 2023
Referenz KSK 23 9 und KSK 23 13
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 21.02.2023, mitgeteilt am 24.02.2023 (Proz. Nr. 335-2023-7)
Mitteilung 15. März 2023
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Imboden vom 8. November 2022 (Betreibung Nr. C.___) leitete die B.___ gegen A.___ die Betreibung ein, und zwar für 'Persönliche Beiträge 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022', von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2022, Verzugszins von CHF 237.55 und eine 'Forderung unverzinslich 09.-12.2020, Rechnung vom 22.08.2022', von CHF 58.80 ein. A.___ erhob Rechtsvorschlag.
B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 ersuchte die B.___ das Regionalgericht Imboden, ihr in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. An der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2023 reichte A.___ eine schriftliche Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 hiess das Regionalgericht Imboden das Rechtsöffnungsgesuch der B.___ für die persönlichen Beiträge und den Verzugszins gut. Das Dispositiv lautete:
1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. C.___ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 5'553.85 nebst Zins zu 5 % seit 09.11.2022, zuzüglich Verzugszins von CHF 237.55, erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten des Schuldners. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf den Schuldner erhoben. Diese werden mit dem bereits in Rechnung gestellten Betrag von CHF 100.00 verrechnet. Der Darüber hinaus gehende Betrag von CHF 50.00 wird der Gläubigerin zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. [Rechtsmittel]
4. [Mitteilung]
C. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids des Regionalgerichts Imboden und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin).
D. Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Zugleich wurden bei der Vorinstanz die Akten beigezogen.
E. Mit separater Eingabe an das Regionalgericht Imboden vom 28. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Regionalgericht leitete das Gesuch am 2. März 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, wobei es die Kosten der Verfügung bei der Prozedur beliess.
F. Am 3. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 23 13). Mit Schreiben vom 6. März 2023 nahm das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Frist zu Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab.
G. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 22. August 2022 über die quartalsweise Beitragspflicht von CHF 6'081.25 einerseits und über den Verzugszins von CHF 178.95 andererseits stellten definitive Rechtsöffnungstitel dar. Sodann kam sie zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht durch eine Promissory Note bezahlt. 'Promissory Note' sei die englische Bezeichnung für Wechsel i.S.d. OR. In der Promissory Note verspreche der Beschwerdeführer dem Gläubiger gegen Vorlage derselben, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Er verpflichte sich somit als Aussteller selbst zur Zahlung des Betrages. Dies entspreche inhaltlich dem Eigenwechsel gemäss Art. 1096 ff. OR. Der Eigenwechsel gelte gemäss Rechtsprechung als blosses Zahlungsversprechen und zeitige im Allgemeinen keine Erfüllungswirkungen. Die anerkannte Forderung erlösche nur in dem Umfang, in dem der Eigenwechsel tatsächlich bezahlt werde. Beim Wechsel handle es sich um ein abstraktes Schuldversprechen. Der Wechsel habe deshalb unabdingbar den im Obligationenrecht enthaltenen formellen Voraussetzungen zu genügen. Es sei deshalb zu prüfen, ob die Promissory Note die formellen Erfordernisse des Eigenwechsels gemäss Art. 1096 OR erfülle. Die Bezeichnung als Wechsel habe im Text der Urkunde in derjenigen Sprache zu erfolgen, in welcher diese ausgestellt sei. Es sei zwar zulässig, den Urkundentext in mehreren Sprachen abzufassen, aber die Wechselbezeichnung müsse in der Sprache der eigentlichen Verpflichtung des Ausstellers geschrieben sein. Vorliegend sei die Urkunde als 'Promissory Note' bezeichnet, während der übrige Text und insbesondere das Zahlungsversprechen in deutscher Sprache verfasst seien. Das habe zur Folge, dass es sich bei dieser Urkunde nicht um einen gültigen Eigenwechsel i.S.d. OR handle (act. B.1, E. 2).
3. Der Beschwerdeführer stellt sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Forderungen des Beschwerdegegners seien bezahlt worden (act. A.1, S. 1). Was die Zahlung mit Geld angeht, sind jedoch keine Zahlungsbelege aktenkundig. Was weiter seine Rüge angeht, die Beschwerdegegnerin hätte die Promissory Note als Zahlung akzeptieren müssen (act. A.1, S. 2), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 42 Abs. 1 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. Laut ihrer Wegleitung akzeptiert die Beschwerdegegnerin dabei ausser der Barzahlung bis CHF 15'000.00 auch die bargeldlose Zahlung mittels Überweisung (Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, Fassung gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 2002). Dass auch Wechsel angenommen werden, ist in der Wegleitung nicht vorgesehen. Im Übrigen besteht auch nach allgemeinen Grundsätzen keine Pflicht der Gläubigerin, Zahlungssurrogate wie Wechsel Checks anzunehmen (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, Allgemeine Bestimmungen, 4. Teilband, Artikel 68–96, 2. Aufl., Bern 2005, N 163 zu Art. 84 OR). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 6. September 2022, wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer die Promissory Note der Beschwerdegegnerin einreichte, antwortete, dass diese Promissory Note nicht akzeptiert werden könne, unter Retournierung der Promissory Note im Original (RG act. III/6). Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Promissory Note konkludent als Zahlungsmittel anerkannt (act. A.1, S. 2), ist somit offensichtlich haltlos.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KSK 23 13) ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden A.___ auferlegt.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: