Entscheid vom 25. Mai 2022
Referenz KSK 21 9
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Bergamin und Cavegn
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler und/oder Rechtsanwalt MLaw Philippe Hovaguimian, LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
gegen
B.___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Barbara Badertscher und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Mladen Stojiljkovi, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 24.02.2021, mitgeteilt am 25.02.2021
(Proz. Nr. 335-2019-156)
Mitteilung 31. Mai 2022
Sachverhalt
A. Die A.___ ist eine auf den C.___ inkorporierte Gesellschaft. Bei B.___ handelt es sich um einen D.___ Geschäftsmann mit Wohnsitz in F.___.
B. Mit Schiedsurteil des G.___ vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 gab der Einzelschiedsrichter H.___ einer Klage der A.___ gegen B.___ statt. Der Einzelschiedsrichter verurteilte B.___ zur Zahlung von CHF 241 Mio. zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag seit dem 8. Juli 2016 (RG act. 1.7-8).
C. Mit Gesuch vom 25. Oktober 2019 ersuchte die A.___ beim Regionalgericht Prättigau/Davos um definitive Rechtsöffnung (RG act. 1; RG act. 1.1-12). Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der vom Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) erhobene Rechtsvorschlag sei vollumfänglich zu beseitigen und der Gesuchstellerin sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 241'000'000.00 zzgl. Zins zu 0.1% pro Tag ab dem 8. Juli 2016.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Prozessuale Anträge
Die (Original-)Akten des Arrestverfahrens 335-2019-88, namentlich die Beilage 6, Beilage 7, Beilage 13, Beilage 14, Beilage 15 und Beilage 16 zum Arrestgesuch vom 28. Juni 2019, seien für dieses Verfahren beizuziehen.
D. Am 15. Januar 2020 erstattete B.___ seine Gesuchsantwort (RG act. 8; RG act. 8.1-53). Er beantragte, was folgt:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchstellerin.
Verfahrensanträge
1. Das Verfahren sei zu sistieren.
2. Die Sistierung sei erst aufzuheben, wenn (a) das Strafverfahren Nr. I.___ in der D.___ Föderation gegen J.___ betreffend Straftaten im Zusammenhang mit dem G.___-Schiedsurteil vom 30. Dezember 2016 und (b) das Revisionsverfahren betreffend die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts K.___ der Stadt L.___ vom 20. April 2018 rechtskräftig beendet sind.
3. Die Sistierung sei nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Anordnung in Wiedererwägung zu ziehen.
E. Mit Replik vom 22. April 2020 hielt die A.___ an ihren Rechtsbegehren gemäss Rechtsöffnungsgesuch fest und stellte zusätzlich folgende prozessuale Anträge (RG act. 15; RG act. 15.13-47):
1. Die (Original-)Akten des Arrestverfahrens 335-2019-88 des Regionalgerichts Prättigau/Davos, namentlich die Beilage 6, Beilage 7, Beilage 13, Beilage 14, Beilage 15 und Beilage 16 zum Arrestgesuch vom 28. Juni 2019 (derzeit beim Kantonsgericht Graubünden im Beschwerdeverfahren KSK 20 15 bzw. 16), seien für dieses Verfahren beizuziehen.
2. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei abzuweisen.
3. Dem Gesuchsgegner sei eine nicht erstreckbare Frist von maximal 30 Tagen für die Duplik anzusetzen. Allfällige Fristerstreckungsgesuche des Gesuchsgegners seien abzuweisen.
F. B.___ bestätigte mit Duplik vom 20. Juli 2020 ebenfalls seine Rechtsbegehren gemäss Gesuchsantwort und verlangte zusätzlich was folgt (RG act. 21; RG act. 21.54-86):
[…]
4. Es sei eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.
G. Am 9. September 2020 tätigte B.___ eine Noveneingabe (RG act. 26; RG act. 26.87).
H. Die A.___ ihrerseits replizierte am 25. September 2020 zur Duplik und nahm zur Noveneingabe vom 9. September 2020 Stellung (RG act. 30; RG act. 30.48-57). Zusätzlich zu ihren bisherigen Rechtsbegehren stellte sie die folgenden prozessualen Anträge:
1. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners Ziffer 1 bis 3 auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei abzuweisen.
2. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners Ziffer 4 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei abzuweisen.
3. Dem Gesuchsgegner sei, wenn überhaupt, eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Allfällige Fristerstreckungsgesuche seien abzuweisen.
I. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 hob das Zweite Kassationsgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___ das Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts 'G.___' vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 auf (vgl. RG act. 36.88).
J. Am 18. November 2020 erstattete B.___ eine Replik. Gleichzeitig tätigte er eine Noveneingabe, insbesondere betreffend besagten Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___ vom 26. Oktober 2020. Die Rechtsbegehren und die prozessualen Anträge blieben unverändert (RG act. 36; RG act. 36.88-97).
K. Eine weitere Noveneingabe von B.___ folgte am 10. Dezember 2020 (RG act. 40; RG act. 40.98). Er stellte folgenden Verfahrensantrag:
Falls das Rechtsöffnungsgesuch nicht bereits mangels Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen ist, sei das Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, bis die zuständigen D.___ Gerichte über die Aufhebung des Schiedsurteils G.___ vom 30. Dezember 2016 und die Rechtsmittel gegen den Entscheid des Zweiten Kassationsgerichts der allgemeinen Gerichtsbarkeit vom 26. Oktober 2020 rechtskräftig entschieden haben.
L. Am 12. Februar 2021 nahm die A.___ zur Replik sowie zu den beiden Noveneingaben Stellung (RG act. 44; RG act. 44.58-66). Die Gläubigerin hielt an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte zusätzlich die folgenden prozessualen Anträge:
1. Die prozessualen Anträge des Gesuchsgegners auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens seien abzuweisen.
2. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei abzuweisen.
M. Am 24. Februar 2021 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos das Rechtsöffnungsgesuch der A.___ ab. Letztere wurde kosten- und entschädigungspflichtig. Die letzte Replikeingabe der A.___ erhielt B.___ mit dem Endentscheid zugestellt.
N. Gegen diesen Entscheid erhob die A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 8. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. A.1; act. B.1):
1. Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Februar 2021, Prozess Nr. 335-2019-156, sei in Bezug auf die Dispositivziffer 1 bis 3 aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (Zahlungsbefehl vom 12. September 2019) der vom Beschwerdegegner erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen sowie definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag ab dem 8. Juli 2016 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Prozessuale Anträge
1. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen.
2. Rein vorsorglich: Es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
O. B.___ (fortan: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Als Verfahrensantrag beantragte er die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unverzügliche Aufhebung der zwischenzeitlich superprovisorisch gewährten aufschiebenden Wirkung (act. A.2; act. C.1-3; vgl. auch act. D.2).
P.a. In der Folge erstatteten die Parteien im Laufe des Beschwerdeverfahrens zusätzlich insgesamt sieben Vorträge. Diese präsentieren sich wie folgt:
P.b. Am 31. März 2021 legte der Beschwerdegegner eine Noveneingabe betreffend einen Entscheid des Obersten Gerichts der D.___ Föderation vom 12. März 2021 ins Recht (act. A.3; act. C.4).
P.c. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich am 7. Mai 2021 der Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantwortete sie die Noveneingabe vom 31. März 2021 (act. A.4).
P.d. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 erstattete der Beschwerdegegner erneut eine Noveneingabe betreffend einen Beschluss des M.___ im Verfahren 08 EX.2019.2778 vom 22. April 2021 sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. April 2021 in besagtem N.___ Verfahren (act. A.5; act. C.5-6).
P.e. Der Beschwerdegegner machte am 19. Mai 2021 betreffend die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch (act. A.6).
P.f. Am 21. Mai 2021 liess sich die Beschwerdeführerin zur Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2021 vernehmen (act. A.7).
P.g. Mit Noveneingabe vom 15. Oktober 2021 legte der Beschwerdegegner ein Schreiben des Obersten Gerichts der D.___ Föderation an die Beschwerdeführerin datierend vom 19. Mai 2021 ins Recht (act. A.8; act. C.7).
P.h. Die letzte Noveneingabe des Beschwerdegegners datierte vom 24. November 2021. Sie betraf den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts im Verfahren 08 EX2019.2278 vom 28. Oktober 2021 (act. A.9; act. C.8).
Q. Der Vorsitzwechsel wurde den Parteien am 4. Januar 2022 angezeigt (act. D.15).
Erwägungen
1. Prozessuales
1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. A.1; act. B.1).
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Begründungs- und Rügeprinzip; Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin setze sich mit der Haupterwägung der Vorinstanz, wonach es dem Vollstreckungsgericht generell nicht zustehe, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4.1e, S. 27 ff.), nicht auseinander (act. A.2, Rz. 28-31; act. A.6, Rz. 9 f.). Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Aufhebungsentscheid sei als Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerungsgrund gemäss Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12; 330 UNTS 3) beachtlich. Nach erstellter Lehre und Rechtsprechung sei ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken, wenn – wie hier – entweder der Aufhebungsentscheid selbst in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei bzw. gegen den Ordre public verstosse der Aufhebungsentscheid in offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung des am Schiedsort geltenden Rechts ergangen sei. Indem die Vorinstanz von der Beachtlichkeit des Aufhebungsentscheids als Versagungsgrund gemäss NYÜ ausgegangen sei, habe sie das NYÜ bzw. dessen Auslegung nach der Lehre und Rechtsprechung verkannt und das Recht somit im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO falsch angewandt (act. A.1). Damit widersetzt sich die Beschwerdeführerin sowohl der Haupterwägung der Vor-instanz betreffend die (generelle) Unüberprüfbarkeit von Aufhebungsentscheiden als auch den Eventualargumentation(en) im angefochtenen Entscheid. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners kam die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht mithin grundsätzlich nach. Ob indessen die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin hinreichend begründet sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) gilt im Beschwerdeverfahren mithin ein umfassendes Novenverbot. Es betrifft sowohl unechte wie auch echte Noven. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Der Beschwerdegegner reicht im Beschwerdeverfahren diverse Noven ins Recht bzw. macht solche geltend (vgl. etwa act. A.2, Rz. 69, 84 ff.; act. A.3; act. A.5; act. C.2-8). Sofern er sich zu deren prozessualen Zulässigkeit äussert (so act. A.3, Rz. 2; act. A.5, Rz. 1), verweist er pauschal auf Art. 229 ZPO lässt sich einzig zur zeitlichen Komponente vernehmen ('unverzüglich'). Daraus vermag der Beschwerdegegner indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Art. 326 Abs. 2 ZPO – als Ausnahme vom Grundsatz des Novenverbots – nimmt ausschliesslich auf Konstellationen Bezug, in denen das Gesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel explizit zulässt, beispielsweise wenn ein Konkursentscheid weitergezogen wird (Art. 174 Abs. 2 SchKG) für den Fall einer Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Eine derartige gesetzliche Ausnahme liegt nicht vor. Die Noven des Beschwerdegegners können im Beschwerdeverfahren daher für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Novenrechtlich unzulässige Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn 'aus dem Recht zu weisen'. Zum einen mag eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen. Zum anderen dürfen sie nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie nicht aus den Akten etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden.
Das diesem Urteil zugrundeliegende Tatsachenfundament ergibt sich mithin (ausschliesslich) aus den vorinstanzlichen Akten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, gereicht dies dem Beschwerdegegner namentlich hinsichtlich der neuen Erkenntnisse aus D.___ und M.___ aber nicht zum Nachteil (vgl. nachstehend E. 7; vgl. ferner zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin aus ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021, RG act. 44, nachstehend E. 8.4).
2. Aufschiebende Wirkung
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 11. März 2021 einstweilen in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, dass der Arrestbeschlag bis auf weiteres bestehen bleibt (act. D.2; act. A.1, Rz. 17-23). Mit dem vorliegenden Erkenntnis in der Sache erübrigt sich ein definitiver Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. über den Gegenantrag des Beschwerdegegners um Entzug der einstweilig erteilten aufschiebenden Wirkung (act. A.2, Rz. 7-18; act. A.4, Rz. 6-10; act. A.6, Rz. 4-8). Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Umfangreiche Vorbringen
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist das vorliegende Verfahren für seine summarische Natur bemerkenswert umfangreich. Die erst- und zweitinstanzlichen Rechtsschriften der Parteien umfassen inkl. Noveneingaben und angefochtenem Entscheid insgesamt rund 700 Seiten. Hinzu kommen zahlreiche Beilagen (rund 178, teils selbst mehrere hundert Seiten stark), darunter auch mehrere Rechtsgutachten (vgl. RG act. 36.89; RG act. 44.58). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Parteivorbringen tatsächlich hört, prüft und im Entscheid berücksichtigt (BGE 124 III 241 E. 2 m.w.H.). Das Gericht muss aber nicht jede einzelne Parteibehauptung in sämtlichen Prozesseingaben ausdrücklich abhandeln und widerlegen. Es genügt, wenn das Gericht in seinen Erwägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und kurz seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Aus diesen Gründen wird die urteilende Kammer im Folgenden nur auf die entscheidrelevanten Vorbringen eingehen.
4. Hintergrund des Rechtsöffnungstitels sowie Überblick der damit zusammenhängenden ausländischen Erkenntnisse
4.1. Die Beschwerdeführerin begehrt, gestützt auf das Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts 'G.___', datierend vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016, Schiedsverfahren Nr. 16-08-2016, definitive Rechtsöffnung, für eine Forderung inkl. Zins von (inzwischen) über CHF 700'000'000.00 (RG act. 1; RG act. 1.7-8). In ihrem Rechtsöffnungsgesuch brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, Gegenstand des Schiedsverfahrens sei eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag vom 25. Januar 2004 zwischen dem Beschwerdegegner und der Gesellschaft O.___ betreffend den Kauf von 4'950 Aktien an einer Gesellschaft namens P.___ gewesen. Konkret habe der Beschwerdegegner – trotz Erhalts des Kaufpreises – seine vertragliche Pflicht zur Übereignung der 4'950 Aktien nicht erfüllt. In der Folge hätten sich die Vertragsparteien mit Aufhebungsvereinbarung vom 7. Juli 2010 geeinigt, dass der Aktienkaufvertrag aufgehoben werde und der Beschwerdegegner aufgrund seiner Vertragsverletzung den Betrag von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag zu bezahlen habe. Dieser Betrag umfasse unter anderem die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gemäss Aktienkaufvertrag inkl. Zinsen und Schadenersatz. Gemäss Aufhebungsvertrag sollte die Zahlung nicht an die ursprüngliche Gläubigerin des Aktienkaufvertrags, die O.___, erfolgen, sondern an die Beschwerdeführerin als neue Gläubigerin (Zession). Da sich der Beschwerdegegner abermals vertragsbrüchig verhalten und den vertraglich geschuldeten Betrag nicht an die Beschwerdeführerin bezahlt habe, habe diese das Schiedsurteil erstreiten müssen. Gemäss Schiedsurteil sei der Beschwerdegegner zur Zahlung der gemäss Aufhebungsvereinbarung geschuldeten Forderung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins zu 0.1 % pro Tag ab dem 8. Juli 2016 an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Zwecks Vollstreckung des Schiedsurteils habe die Beschwerdeführerin mit Betreibungsbegehren vom 11. September 2019 den Beschwerdegegner für die besagte Forderung aus dem Schiedsurteil betrieben. Der Beschwerdegegner habe ohne Grund Rechtsvorschlag erhoben, weshalb der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (RG act. 1, Rz. 15 ff.; vgl. auch act. B.1, E. 10, S. 15-20).
4.2. Der Beschwerdegegner widersetzt sich dieser Darstellung in der Gesuchsantwort. Er habe allen Grund gehabt Rechtsvorschlag zu erheben. Das Schiedsurteil, das die Beschwerdeführerin vollstrecken lassen wolle, sei derart mangelhaft, dass es weder in der Schweiz noch sonst irgendwo anerkannt und vollstreckt werden dürfe. Die Mängelliste sei lang: Prozessbetrug, Urkundenfälschung, selbst gegründetes Taschenschiedsgericht, befangener Schiedsrichter, fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts, fiktive Verträge, sittenwidriger Zins usw. Der Beschwerdegegner beruft sich entsprechend auf zahlreiche Gründe, aus denen dem Schiedsurteil die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen sei. Zudem wies der Beschwerdegegner bereits im Rahmen der Gesuchsantwort auf ein in D.___ hängiges Revisionsverfahren hin, das bei positivem Ausgang das Schiedsurteil aufheben werde, sodass es in der Schweiz nicht mehr vollstreckt werden könne (RG act. 8, Rz. 1 ff.).
4.3. Die (wichtigsten) von den Parteien vor Vorinstanz ins Recht gereichten, unmittelbar mit dem Schiedsspruch vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 in Zusammenhang stehenden, ausländischen Gerichtsentscheide präsentieren sich, wie folgt (act. B.1, E. 10.2, S. 15 ff.):
Datum
Urkunde
Aktenstück
28.11.2016 / 30.12.2016
Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts G.___, Einzelschiedsrichter H.___ (Nr. 16-08-2016). Angefochten beim K.___ Bezirksgericht der Stadt L.___ (s. Beschluss vom 7. August 2017 [RG act. 8.38]).
RG act. 1.7-8
23.01.2017
Beschluss des Vorsitzenden des Arbitragegerichts G.___, X.___: Ablehnung des Antrags auf Ablehnung des Schiedsrichters H.___. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 15.34
07.08.2017
Urteil des K.___ [auch: K.___ K.___] Bezirksgerichts der Stadt L.___: Aufhebung des Schiedsurteils. Angefochten beim Präsidium des L.___ Stadtgerichts (s. Verordnung vom 19. Dezember 2017 [RG 8.39]).
RG act. 8.38
19.12.2017
Verordnung des Präsidiums des L.___ Stadtgerichts (Sache Nr. 44g-218). Aufhebung des Urteils des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 7. August 2017 (RG act. 8.38) und Zuleitung der Sache zur Neuverhandlung an das Gericht der ersten Instanz (s. Beschluss vom 20. April 2018 [RG 8.40]).
RG act. 8.39
27.03.2018
Beschluss des R.___ [auch: R.___, R.___ R.___] Bezirksgerichts der Stadt L.___. Anordnung einer graphologischen und kriminaltechnischen Begutachtung zur Unterschrift des Beschwerdegegners auf dem Garantieversprechen vom 25. September 2010 (RG act. 8.11). Rechtsmittel: Anfechtbar beim L.___ Stadtgericht innerhalb von 15 Tagen.
RG act. 15.31
20.04.2018
Beschluss des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Ablehnung des Antrages des Beschwerdegegners über die Aufhebung des Schiedsurteils. Erklärung darüber, dass die Person, zu deren Gunsten der oben genannte Beschluss gefasst wurde, einen Vollstreckungstitel für die Zwangsvollstreckung des Gerichtsurteils des Schiedsgerichts beziehen kann. Angefochten mit Kassationsbeschwerde beim L.___ Stadtgericht (s. Entscheid vom 27. Juli 2018 [RG act. 8.42]).
RG act. 8.40
17.05.2018
Entscheid betreffend Berichtigung eines Schreibfehlers im Beschluss des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 8.41
07.06.2018
Vollstreckungstitel zum Beschluss des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (Zivilsache Nr. 2-1953/2018). Angefochten beim L.___ Stadtgericht [auch: L.___ städtischen Gericht] (s. Beschwerdeentscheidung vom 26. Juli 2019 [RG act. 8.48]).
RG act. 8.47
27.07.2018
Entscheid des L.___ Stadtgerichts betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Beschluss des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40; 4g/4-8481/18): Ablehnung der Weiterleitung der Kassationsbeschwerde zur Verhandlung in einer Gerichtssitzung des Präsidiums des L.___ Stadtgerichtes [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 8.42
02.10.2018
Entscheid des R.___ Bezirksgerichts betreffend Ablehnung einer Wiederholung eines Schriftgutachtens auf Antrag des Beschwerdegegners. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 15.32
06.12.2018
Entscheid des Obersten Gerichts der D.___ Föderation betreffend Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40, 8.42; Nr. 5-KF18-6324): Ablehnung der Überweisung der Kassationsbeschwerde zur Prüfung an einer Gerichtsverhandlung des Richterkollegiums für Zivilsachen des Obersten Gerichts der D.___ Föderation [Nichteintreten]. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 8.43
07.03.2019
Schreiben des stellvertretenden Präsidenten des Obersten Gerichts der D.___ Föderation, wonach kein Grund bestehe, den Nichteintretensentscheid vom 6. Dezember 2018 in Wiedererwägung zu ziehen (RG act. 8.43). Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 8.44
09.04.2019 bzw. 12.04.2019
(endgültige Form)
Gerichtsentscheidung im Namen der D.___ Föderation des Rajon-Gerichts R.___ der Stadt L.___ (2-1103/19) zwischen Q.___ gegen den Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin und die O.___ über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des (Aufhebungs-)Vertrags vom 7. Juli 2010 (RG act. 8.10) über die Kündigung des Aktienkaufvertrags vom 25. Januar 2004 (RG act. 8.6): Die Vollmacht im Namen des Beschwerdegegners für Y.___ und Z.___, die am 14. Februar 2009 beglaubigt wurde, wird für ungültig (nichtig) erklärt; der (Aufhebungs-)Vertrag vom 7. Juli 2010 wird für ungültig erklärt.
Rechtsmittel: Der Gerichtsbeschluss kann im Berufungsverfahren beim L.___ Stadtgericht über das Rajon-Gericht R.___ der Stadt L.___ im Laufe von einem Monat ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses in endgültiger Form (12. April 2019) angefochten werden. Laut Beschwerdegegner focht die Beschwerdeführerin die Gerichtsentscheidung an, die Berufungsklage wurde wegen Mängeln zurückgewiesen, die Mängel wurden nicht behoben und die Entscheidung wurde rechtskräftig (RG act. 8.49).
RG act. 8.46
26.07.2019
Beschwerdeentscheidung des L.___ städtischen Gerichts (Zivilsache Nr. 33-34038/19): Widerruf der Vollstreckungsurkunde. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 8.48
11.10.2019
Entscheid des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ (keine separate Prozessnummer): Der Antrag des Beschwerdegegners auf Revision aufgrund neuer Umstände des Entscheids des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (RG act. 8.40) im Zivilprozess Nr. 2-1953/2018 wird nicht behandelt [Nichteintreten]. Rechtsmittel: Anfechtbar mit Beschwerde beim L.___ Stadtgericht innert 15 Tagen.
RG act. 15.14
01.11.2019
Beschluss des K.___ Bezirksgerichts betreffend Rückweisung des Antrags des Beschwerdegegners auf Überprüfung des Beschlusses des K.___ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 wegen nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen [Nichteintreten]. Aufgehoben mit Appellationsbeschluss vom 4. Juni 2020 (RG act. 21.81)
RG act. 21.80
04.06.2020
Appellationsbeschluss des L.___ Stadtgerichts betreffend Aufhebung des Beschlusses des K.___ Bezirksgerichts vom 1. November 2019 sowie betreffend Überweisung der Zivilsache an das erstinstanzliche Gericht (gemeint ist wohl das K.___ Bezirksgericht) zur Überprüfung des Antrags des Beschwerdegegners auf Revision. Kein Rechtsmittel ersichtlich.
RG act. 21.81
13.08.2020
Entscheid des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ betreffend Einstellung des Revisionsverfahrens. Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann beim L.___ Stadtgericht innert 15 Tagen Beschwerde eingereicht werden.
RG act. 30.48
26.10.2020
Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___, in der Besetzung mit dem Richter AA.___.: Der Beschluss des Bezirksgerichts K.___ der Stadt L.___ vom 20. April 2018 wird aufgehoben. In der Sache wird ein neuer Gerichtsbeschluss verkündet, mit dem der Beschluss des Schiedsgerichts – des ständigen Schiedsgerichts 'Arbitragegericht G.___' – vom 28. November 2016 (der Beschluss wurde vollumfänglich am 30. Dezember 2016 ausgefertigt) aufgrund der Klage des Unternehmens 'A.___' gegen B.___. über die Eintreibung der Schuld sowie Zinsen für die Nutzung von Geldmitteln in Höhe des geschuldeten Betrages (Nummer des Verfahrens beim Schiedsgericht: 16-08-2016) aufgehoben wird. Der Beschluss ist unbestrittenermassen anfechtbar, und zwar innert dreier Monate beim Obersten Gericht der D.___ Föderation (RG act. 36, Rz. 21; RG act. 36.89, S. 1, unten, und Anhang, S. 3, unten [Art. 390.3 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung der D.___ Föderation]).
RG act. 36.88
4.4. Die Vorinstanz fasste vorstehende Tabelle wie folgt korrekt zusammen: Das Schiedsurteil vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016, welches als Rechtsöffnungstitel dienen soll und wonach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin CHF 241'000'000.00 – zuzüglich 0.1 % Zins pro Tag ab dem 8. Juli 2016 – zu bezahlen hat (RG act. 1.7-8), wurde beim K.___ Bezirksgericht der Stadt L.___ angefochten und durch dieses mit Urteil vom 7. August 2017 aufgehoben (RG act. 8.38). Besagtes Urteil wiederum wurde beim Präsidium des L.___ Stadtgerichts angefochten, das am 19. Dezember 2017 eine Rückweisung und Neubeurteilung anordnete (RG act. 8.39). Darauf entschied das K.___ Bezirksgericht der Stadt L.___ mit Beschluss vom 20. April 2018 neu, und zwar wies es diesmal den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab (RG act. 8.40). Der dazugehörige Vollstreckungstitel wurde am 7. Juni 2018 ausgestellt (RG act. 8.47). Gegen den Beschluss vom 20. April 2018 wurde sowohl beim L.___ Stadtgericht als auch beim Obersten Gericht der D.___ Föderation Kassationsbeschwerde erhoben. Auf diese Beschwerden wurde mit Entscheiden vom 27. Juli 2018 und vom 6. Dezember 2018 nicht eingetreten (RG act. 8.42 und 8.43). Am 26. Juli 2019 erging die Beschwerdeentscheidung des L.___ städtischen Gerichts, mit welcher die Vollstreckungsurkunde vom 7. Juni 2018 widerrufen wurde (RG act. 8.48). Am 9./12. April 2019 hatte das Rajon-Gericht R.___ der Stadt L.___ in einem Verfahren zwischen Q.___ (Ehefrau des Beschwerdegegners) und dem Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin und der O.___ die Ungültigkeit der am 14. Februar 2008 beglaubigten Vollmacht und des Vertrags vom 7. Juli 2010 über die Auflösung des Aktienkaufvertrags festgestellt (RG act. 8.46). Laut Beschwerdegegner focht die Beschwerdeführerin besagte Gerichtsentscheidung vom 9./12. April 2019 an, wobei die Berufungsklage wegen Mängeln zurückgewiesen worden sei, die Mängel nicht behoben worden seien und die Entscheidung rechtskräftig geworden sei (vgl. RG act. 8, Rz. 162 ff. u. RG act. 8.49). Sodann erging am 11. Oktober 2019 der Nichteintretensentscheid des K.___ Bezirksgerichts der Stadt L.___ bezüglich des Revisionsbegehrens des Beschwerdegegners (RG act. 15.14). Dieser Entscheid scheint unangefochten geblieben zu sein; jedenfalls lässt sich den Akten nichts anderes entnehmen. Offenbar stellte der Beschwerdegegner aber bald darauf erneut ein Revisionsgesuch, denn am 1. November 2019 erging der Beschluss des K.___ Bezirksgerichts betreffend Rückweisung seines Antrags auf Überprüfung des Beschlusses des K.___ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (Nichteintreten; RG act. 21.80). Dieser Entscheid wurde mit Appellationsbeschluss vom 4. Juni 2020 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen (RG act. 21.81). In der Folge entschied das K.___ Bezirksgericht am 13. August 2020, das Revisionsverfahren einzustellen (RG act. 30.48). Am 26. Oktober 2020 erging schliesslich der Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___, mit welchem das vorliegend als Rechtsöffnungstitel eingereichte Schiedsurteil aufgehoben wurde (RG act. 36.88).
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
5.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Dabei prüfte sie vorfrageweise, ob das Schiedsurteil nach den Regeln des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, NYÜ; SR 0.277.12; 330 UNTS 3) in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne. Letzteres verneinte die Vorinstanz, da der Verweigerungsgrund nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ gegeben sei. Das durch die Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel aufgelegte Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts 'G.___' vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 sei nämlich durch den Beschluss des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___ vom 26. Oktober 2020 aufgehoben worden. Dem Vollstreckungsgericht stehe es generell nicht zu, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Es komme allein darauf an, ob der Schiedsspruch am Sitzort des Schiedsgerichts verbindlich sei; das sei er nicht, wenn er von einem dortigen Gericht aufgehoben worden sei. Ein verbindlicher Schiedsspruch liege derzeit daher nicht vor, und es mangle an einem definitiven Rechtsöffnungstitel (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4, 13.1, S. 27 ff.). Schliesslich verwarf die Vorinstanz auch eine Verfahrenssistierung nach Art. VI NYÜ Art. 126 ZPO (act. B.1, E. 12, S. 34 ff.). In der Folge erübrigte es sich, für die Vor-instanz, die weiteren Vorbringen der Parteien zu prüfen (act. B.1, E. 13.2, S. 36). Hierzu zählten insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit den zahlreichen (anderen) Verweigerungsgründen nach Art. V NYÜ, welche der Beschwerdegegner angerufen hatte (vgl. insb. RG act. 8; RG act. 21; RG act. 36).
5.2. Mit Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin zusammengefasst, die Vorinstanz sei bei ihrer inzidenten Prüfung gemäss NYÜ zu Unrecht von der Beachtlichkeit des Aufhebungsentscheids ausgegangen. Dabei habe die Vorinstanz missachtet, dass nach erstellter Lehre und Rechtsprechung ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken sei, wenn – wie hier – entweder der Aufhebungsentscheid selbst in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei bzw. gegen den Ordre public verstosse der Aufhebungsentscheid nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln erfolgt sei auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben gründe (act. A.1, Rz. 1 ff., 25 ff.).
6. Anwendbarkeit und Grundsätze des NYÜ
6.1. Zur Beurteilung der Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin mit dem Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG besitzt, gelangt mit der Vorinstanz das NYÜ zur Anwendung (Art. 194 IPRG [SR 291]). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. Einen Vorbehalt im Sinne von Art. I Ziff. 3 NYÜ hat die Schweiz nicht angebracht, weswegen das Übereinkommen ratione loci ohne Weiteres anwendbar ist. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich für den Rechtsöffnungsrichter einzig nach Art. IV und Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen sind (BGE 144 III 411 E. 6.3.4; 135 III 136 E. 2.1). Art. IV NYÜ enthält formelle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Art. V NYÜ listet abschliessend die Gründe auf, bei deren Vorliegen die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches zu verweigern sind. Innerhalb des Anwendungsbereichs des NYÜ darf das Vollstreckungsgericht keine weiteren Gründe berücksichtigen, die gegen eine Anerkennung und Vollstreckung sprechen würden. Sodann ist insbesondere die révision au fond unzulässig, d.h. das Anerkennungsgericht darf den Schiedsspruch nicht inhaltlich neu beurteilen. Art. V NYÜ unterscheidet zwei Arten von Verweigerungsgründen. Diejenigen nach Ziff. 1 sind nur auf Antrag, diejenigen nach Ziff. 2 von Amtes wegen zu berücksichtigen. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 1 gilt demnach die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz. Für die Verweigerungsgründe nach Ziff. 2 findet dagegen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Mit Rücksicht auf das Ziel des Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu erleichtern, sind die Verweigerungsgründe von Art. V NYÜ restriktiv auszulegen (statt vieler Tarkan Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2014, Rz. 2397 ff.; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 3. Aufl., Bern 2015, Rz. 1886).
6.2. Der Beschwerdegegner wandte im Rechtsöffnungsverfahren zahlreiche Verweigerungsgründe nach Art. V NYÜ ein (RG act. 8; RG act. 21; RG act. 36). Die Vorinstanz ging indessen lediglich auf die für sie entscheidrelevanten Vorbringen ein (act. B.1, E. 6.2, S. 13). Konkret beschränkte sie sich auf die Prüfung des Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ. Letzterer lautet in der englischen Originalversion, wie folgt:
'1. Recognition and enforcement of the award may be refused, at the request of the party against whom it is invoked, only if that party furnishes to the competent authority where the recognition and enforcement is sought, proof that:
[…]
e. The award has not yet become binding on the parties, or has been set aside or suspended by a competent authority of the country in which, or under the law of which, that award was made.'
In deutscher Übersetzung, welche rechtlich nicht bindend ist, lautet Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ, alsdann wie folgt:
'1. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,
[…]
e. dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.'
Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unterscheidet mithin drei Alternativen der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs. Vorliegend war der fragliche Schiedsspruch einst unbestrittenermassen verbindlich geworden (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a, S. 28 f.). Zudem sind sich die Parteien darüber einig, dass der Schiedsspruch nunmehr aufgehoben wurde (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a-c, S. 28 f.; act. A.1; act. A.2; RG act. 36.88). Die erkennende Kammer interessiert mit der Vorinstanz daher einzig die zweite Alternative besagter Bestimmung.
7. Voraussetzungen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ
7.1. Die massgebliche Fallkonstellation von Art. V Abs. 1 lit. e NYÜ verlangt die Aufhebung des Schiedsspruchs durch eine zuständige Behörde in dem Staat, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde nach dessen Recht er ergangen ist.
7.2. Unstrittig ist, dass das Schiedsurteil aufgehoben wurde (soeben vorstehend E. 4.3 f., 5 und 6.2, je mit Nachweisen). Gegen den Aufhebungsbeschluss stand – ebenfalls unstrittig – ein Rechtsmittel offen. Die Vorinstanz kam aber nach sorgfältiger Erwägung zutreffend zum Schluss, dass Letzterem keine aufschiebende Wirkung zukam, weshalb der Umstand, dass der Aufhebungsbeschluss nicht letztinstanzlich war, der Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nicht entgegenstand. Entsprechend war der Schiedsspruch nicht mehr verbindlich (vgl. act. B.1, E. 11.4.1a-c, S. 28 f.). Dieser Punkt blieb denn auch im Beschwerdeverfahren zu Recht unbeanstandet (act. A.1).
Was die Zuständigkeit des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___, über die Aufhebung des Schiedsurteils zu befinden, anbelangt, sind sich die Parteien bereits uneinig, ob diese strittig sei nicht (act. A.2, Rz. 36; act. A.4, Rz. 17 f.; act. A.6, Rz. 21-24). Die Vorinstanz erwog, die Zuständigkeit des Zweiten Kassationsgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Stadt L.___ für die Aufhebung des Schiedsurteils werde nicht angezweifelt. Dies gelte erst recht, nachdem die Beschwerdeführerin weder vorbringe, das Zweite Kassationsgericht sei unzuständig gewesen, noch aus den von ihr aufgelegten Belegen ersichtlich sei, dass sie die Unzuständigkeit des Gerichts im Aufhebungsverfahren selbst geltend gemacht hätte. Sie spreche zudem selbst von 'zuständigen D.___ Gerichten' (act. B.1, E. 11.4.1d, S. 30, insb. mit Verweis auf RG act. 44, Rz 50).
Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort an, die Parteien würden übereinstimmend davon ausgehen, das Zweite Kassationsgericht, welches das Schiedsurteil aufgehoben habe, sei dafür nach dem anwendbaren D.___ Recht zuständig gewesen (act. A.2, Rz. 36). Dieser Aussage widersetzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Sie habe die Zuständigkeit mit Bezug auf das D.___ Verfahrensrecht sehr wohl bestritten (act. A.4, Rz. 17 f.). Sie verweist dazu indes ausschliesslich auf ihre Ausführungen in der Beschwerde (act. A.4, Rz. 17 mit Verweis auf act. A.1, Rz. 184-191). An besagter Stelle erläutert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Aufhebung des Schiedsurteils hätte lediglich auf dem Weg der Revision geltend gemacht werden können. Das Zweite Kassationsgericht habe jedoch nicht als Revisions-, sondern als Kassationsinstanz geurteilt. Das Zweite Kassationsgericht sei zur Prüfung und Aufhebung des Nichtaufhebungsentscheids des K.___ Bezirksgerichts vom 20. April 2018 aufgrund neuer Tatsachen (wie der R.___-Entscheid) nicht befugt gewesen (act. A.1, Rz. 184-191). Dabei handelt es sich um Einwände im Kontext ihres Standpunktes, wonach der Aufhebungsentscheid auf einer offensichtlich falschen bzw. missbräuchlichen Anwendung der Regeln am Schiedsort beruhe und der damit einhergehenden beantragten Sachverhaltsergänzung (vgl. act. A.1, Ziff. 4.3, Rz. 152 ff., Rz. 184 ff.). – Das ist jedoch keine Bestreitung der Zuständigkeit. Ebenso wenig ist darin eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Eigenschaft des Zweiten Kassationsgerichts als 'zuständige Behörde' im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ zu erblicken. Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Zitat des Beschwerdegegners nichts (act. A.4, Rz. 18 mit Verweis auf act. A.2, Rz. 130 ['Die Beschwerdeführerin behauptet, das Zweite Kassationsgericht sei zur Aufhebung des Schiedsurteils nicht befugt gewesen']). Das Zitat bezieht sich (ebenfalls) auf die genannten Vorbringen im Zuge der beantragten Sachverhaltsergänzung betreffend die Befugnis des Zweiten Kassationsgerichts zur Aufhebung des Schiedsurteils.
Eine prozesskonforme Bestreitung der Ausführungen der Vorinstanz zur Zuständigkeit des Zweiten Kassationsgerichts im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ liegt jedenfalls nicht vor. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch nicht dartut, inwiefern sie entsprechende Bestreitungen der Zuständigkeit im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ vor erster Instanz vorgebracht hätte. Eine diesbezügliche Rüge könnte denn auch nicht nachgeholt werden. Damit bleibt es bei den Feststellungen der Vorinstanz.
Am Rande sei zudem mit der Vorinstanz bemerkt, dass sich die 'zuständige Behörde' im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ vornehmlich bereits danach beurteilt, ob die Aufhebung des Schiedsspruches durch eine Justizbehörde desjenigen Staates, in dem er erlassen wurde, erfolgt ist (vgl. act. B.1, E. 11.4.1d, S. 30; Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2085). Dies trifft in casu zu: Der Sitz des Schiedsgerichts lag in L.___ und ein nationales D.___ Gericht fällte den Aufhebungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 (RG act. 1.7-8; RG act. 36.88).
7.3. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Anerkennungsbzw. Vollstreckungsverweigerung im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. e NYÜ erfüllt (vgl. act. B.1, E. 11.4.1, S. 28 ff.). Umstritten und zu beurteilen ist indes die Frage, welche Wirkung die Aufhebung des Schiedsspruchs nunmehr entfaltet (nachstehend E. 8).
8. Wirkung der Aufhebung des Schiedsspruches
8.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Beschwerde, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, auf den Standpunkt, der D.___ Aufhebungsentscheid sei unbeachtlich. Dies zunächst, weil der Aufhebungsentscheid selbst mit dem verfahrensrechtlichen Ordre public der Schweiz nicht vereinbar sei. Gemäss anerkannter Lehre und Rechtsprechung dürfe bei Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public das Vollstreckungsgericht einen Schiedsspruch trotz Aufhebung weiterhin vollstrecken. Zusätzlich zur Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz – anhand mehrerer Expertengutachten – auch dargelegt, dass der Aufhebungsentscheid in offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort ergangen sei. Dies stelle einen zweiten – vom verfahrensrechtlichen Ordre public unabhängigen – Grund dar, weshalb der Aufhebungsentscheid bei der (vorfrageweisen) Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäss dem NYÜ unbeachtet bleiben müsse. Indem die Vorinstanz von der Beachtlichkeit des Aufhebungsentscheids als Versagungsgrund gemäss NYÜ ausgegangen sei, habe sie das NYÜ bzw. dessen Auslegung nach der Lehre und Rechtsprechung verkannt und das Recht somit im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO falsch angewandt. Zudem habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit gemäss den vorgenannten Einwänden entscheidrelevante Vorbringen offengelassen, weil sie diese zu Unrecht als rechtsunerheblich erachtet habe. Dabei habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Auch dies stelle eine falsche Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO dar. Unterlasse nämlich ein Gericht die Prüfung von prozesskonform vorgetragenen Sachbehauptungen, weil es diese zu Unrecht als rechtsunerheblich erachte, stelle dies einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV dar. Andererseits werde dabei auch die Rechtsnorm selbst verletzt, weil die Rechtserheblichkeit sich aus dem Tatbestand der anwendbaren Norm ergebe. Aufgrund dieser mehrfachen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben (act. A.1, Rz. 25 ff., 41 ff., 68 ff.).
8.2. Demgegenüber entschied die Vorinstanz, es stehe dem Rechtsöffnungsrichter generell nicht zu, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (act. B.1, E. 11.3.3, 11.4.1, S. 26 ff.; auch vorstehend E. 1.2). Im Sinne einer (ersten) Eventualerwägung erwog sie alsdann, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufhebung des Schiedsurteils nicht auf der Basis des Rechts der D.___ Föderation erfolgt sei auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben gründen solle (act. B.1, E. 11.4.1e, S. 30 mit Verweis auf Christian Oetiker, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, N 67 zu Art. 194 IPRG). Anschliessend verwarf die Vorinstanz im Zuge weiterer Eventualerwägungen im Einzelnen die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public, eine offensichtlich falsche bzw. missbräuchliche Anwendung der Regeln am Schiedsort sowie diejenigen betreffend die 'höchst fragwürdigen Umstände um den Erlass der Aufhebungs- und R.___-Entscheide' (act. B.1, E. 11.4.2b-d, S. 31 ff.).
8.3. Zunächst stellt sich die Frage der generellen (Un-)Überprüfbarkeit von ausländischen Aufhebungsentscheiden durch Schweizer Vollstreckungsgerichte. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich letztlich wohl dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs im Ermessen des Anerkennungs-/Vollstreckungsgerichts stehe (vorstehend E. 1.2 und 8.1).
8.3.1. In Bezug auf die private Schiedsgerichtsbarkeit betrifft der Konflikt, wie mit der Aufhebung des Schiedsurteils als fremdstaatlicher Hoheitsakt zu verfahren ist, einen anhaltenden (internationalen) Meinungsstreit. Grob vereinfacht und auf einen Satz reduziert lautet die Kernfrage, ob die Aufhebung eines Schiedsspruches durch ein nationales, staatliches Gericht am Sitz des Schiedsgerichts andere nationale Gerichte dazu verpflichtet (oder ihnen lediglich erlaubt), die Anerkennung und Vollstreckung des aufgehobenen Schiedsspruchs gemäss Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ zu verweigern. Diese Frage ist von grosser praktischer Bedeutung und wird dementsprechend kontrovers diskutiert. Sie gehört zu den sog. 'Auslegungs-Evergreens' des NYÜ. Im Rahmen besagter Debatte ist insbesondere umstritten, ob es sich bei Art. V NYÜ um eine Mussoder eine Kann-Vorschrift handelt. Der Streit entzündet sich weitgehend an der englischen Fassung (Art. V Ziff. 1 NYÜ: 'Recognition and enforcement of the award may be refused, at the request of the party against whom it is invoked, only if that party furnishes to the competent authority where the recognition and enforcement is sought, proof that: […]'). Dabei ist strittig, ob die Formulierung 'may be refused' dem Richter das Ermessen einräumt, Vollstreckung zu gewähren, obwohl Vollstreckungsversagungsgründe vorliegen, ob dieses 'may be refused' eigentlich 'shall be refused' bedeuten soll. In der französischen Fassung, die gleichermassen verbindlich wie die Englische ist, heisst es denn auch 'seront refusée', was also tatsächlich 'shall' bedeutet ('La reconnaissance et l'exécution de la sentence ne seront refusées, sur requête de la partie contre laquelle elle est invoquée, que si cette partie fournit à l'autorité compétente du pays où la reconnaissance et l'exécution sont demandées la preuve: […]'). Soweit die Beschwerdeführerin hierzu einwendet, der französische Wortlaut beschreibe nur Mindestanforderungen ('que si'; act. A.4, Rz. 24), sind ihre Ausführungen nicht überzeugend. Denn entscheidend ist die Verwendung des Futur Indikativ des Verbs 'être', durch die der französische Text eine gebundene Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erzwingt. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass der spanische Text 'poder' (können) verwendet und auch die D.___ und chinesische Fassung eine Kann-Bestimmung enthalten, wobei es sich bei letzteren Texten allerdings nur um sog. authentische Übersetzungen aus den anderen Sprachfassungen handelt (vgl. act. A.4, Rz. 24; Art. XVI Ziff. 1 NYÜ). Schliesslich gehört Deutsch nicht zu den offiziellen Vertragssprachen. Dem deutschen Text mit 'dürfen' (vorstehend E. 6.2 ['darf']) kommt als nicht-authentische Übersetzung keine Bedeutung zu. Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Art. V NYÜ (teils) 'dürfen' statt 'müssen' verwendet, von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. act. A.4, Rz. 25 mit Verweis auf RG act. 40, Rz. 11). Zwischen den authentischen Sprachversionen besteht damit ein Widerspruch. Eine weitere Vertiefung dieser bekannten Problematik erscheint indes zur Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage, ob es im Ermessen des Vollstreckungsgerichts steht, einen aufgehobenen Schiedsspruch dennoch zu vollstrecken, nicht zielführend.
Das NYÜ ist nach den Vorschriften des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111) auszulegen (BGE 138 III 520 E. 5.4.1). Die Vorschriften des NYÜ sollen mit Rücksicht auf die Bedürfnisse nach international einheitlicher Rechtsanwendung grundsätzlich autonom ausgelegt werden. Das Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung soll von den Gerichten der Vertragsstaaten durch einen universalistischen und rechtsvergleichenden Ansatz, d.h. konkret unter Berücksichtigung und kritischer Würdigung der in anderen Vertragsstaaten ergangenen Entscheidungen, aktiv gefördert werden. Demgemäss sind in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffenderweise auch Hinweise auf die Rechtslage in anderen Vertragsstaaten zu finden (Paolo Michele Patocchi/Cesare Jermini, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 38 f. zu Art. 194 IPRG; Göksu, a.a.O., Rz. 2366; ferner BGE 138 III 520 E. 5.3). Die Streitfrage zwischen den Parteien, ob internationale Schweizer Literatur massgeblich sei (vgl. act. A.2, Rz. 41; act. A.4, Rz. 19 f.; act. A.6, Rz. 25 ff.), kann mithin nicht pauschal beantwortet werden. Hierzu besteht auch kein Anlass, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
Wenngleich der (englische) Wortlaut von Art. V NYÜ es tatsächlich zuliesse, in besagter Bestimmung lediglich eine Kann-Vorschrift zu erblicken – und zwar in dem Sinne, dass die Anerkennung und Vollstreckung selbst dann gewährt werden könnte, wenn ein Verweigerungsgrund vorläge – wird Art. V NYÜ weltweit vorherrschend so verstanden, dass im Falle einer ausländischen Aufhebung die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden müssen. Dem Vollstreckungs- und Anerkennungsrichter kommt mithin kein Ermessen zu (vgl. hierzu die umfassenden Nachweise bei Christoph Liebscher, in: Reinmar Wolff, New York Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Commentary, München 2012, N 387 u. Fn. 888 zu Art. V NYÜ, der sich jedoch selbst der Gegenauffassung anschliesst; Christian Koller, in: Angst/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl., Wien 2015, N 599 u. 649 zu Vor § 79 EO mit zahlreichen Hinweisen; Daniel Girsberger/Nathalie Voser, International Arbitration, Comparative and Swiss Perspectives, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1721 [allerdings selbst in Rz. 1723 de lege ferenda für eine differenzierende Meinung postulierend] mit Verweis auf Nadia Darwazeh, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, Alphen aan den Rijn 2010, S. 325 f. u. Michael Dunmore, The Award and the Courts, Enforcement of Awards Set Aside in their Jurisdiction of Origin, in: Austrian Yearbook of International Arbitration 2014, S. 291 f.; für eine kritische Sicht auf den territorial approach Gary B. Born, International Commercial Arbitration, 2. Aufl., Alphen aan den Rijn 2014, § 26.05 [C][8][a][iv]). Dieses Verständnis, dass Schiedsurteile mit ihrer Aufhebung im Sitzstaat – letztlich einem Automatismus folgend – ihre rechtliche Existenz verlieren, gründet in der Auffassung, dass das Schiedsverfahren in der Rechtsordnung des Ursprungsstaates (Sitzstaat) derart stark verwurzelt ist, dass ein dort aufgehobenes Schiedsurteil rechtlich nicht mehr existiert ('ex nihilo nihil fit'). In diesem Zusammenhang wird auch vom klassischen theoretischen Ansatz bzw. dem territorialen Ansatz gesprochen ('territorial approach').
Konträr zum territorialen Ansatz ist der delokalisierte Ansatz ('delocalized approach') bzw. die universalistische Konzeption der Schiedsgerichtsbarkeit. Nach diesem Ansatz ist die Aufhebung am Schiedsort für die Vollstreckung des Schiedsspruchs im Vollstreckungsstaat irrelevant. Der Theorie der Delokalisierung gemäss hängt die Existenz des Schiedsurteils weniger stark mit dem Sitzstaat zusammen ist gar weitgehend davon losgelöst. Der delokalisierte Ansatz wird insbesondere von den französischen Gerichten konsequent angewandt (vgl. Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1722; Athanassios Kaissis, Territorialitätsprinzip delokalisierter Ansatz? Zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche, in: Kronke/Mansel/Weller [Hrsg.], Liber amicorum Giuseppe B. Portale, Baden-Baden 2019, S. 103 ff.; ferner Felix Boor, Der aufgehobene ausländische Schiedsspruch als 'rechtliches Nullum'? Eine kritische Analyse auf der Grundlage des Verfassungs- und Völkerrechts, Berlin 2016, S. 50 ff.). Die Frage der Verwurzelung des Schiedsspruchs in die Rechtsordnung des Ursprungsstaats wird denn auch oft als 'Gretchenfrage der Schiedsgerichtsbarkeit' bezeichnet.
An dieser Stelle ist zudem auf das Meistbegünstigungsprinzip (auch Günstigkeitsprinzip) hinzuweisen. Das NYÜ stellt lediglich einen Mindeststandard der Anerkennungs- und Vollstreckungsordnung dar. Sein Art. VII Ziff. 1 NYÜ kodifiziert das Meistbegünstigungsprinzip (favor recognitionis, most-favourable-right provision) für Schiedssprüche. Nach dieser Bestimmung dürfen neben dem NYÜ noch andere – staatsvertragliche innerstaatliche – Vorschriften angewandt werden, die anerkennungs- und vollstreckungsfreundlicher sind als jene des NYÜ. Mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Washington Convention (ICSID; SR 0.975.2) scheint kein von der Schweiz abgeschlossener multioder bilateraler Staatsvertrag günstiger zu sein als das NYÜ. Namentlich ratifizierte die Schweiz das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EÜ) nicht (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4.1.1). Der Vorbehalt des günstigeren innerstaatlichen Rechts ist für die Schweiz gänzlich unbeachtlich, da es in der Schweiz kein günstigeres autonomes Recht gibt bzw. Art. 194 IPRG eben gerade auf das NYÜ verweist (Göksu, a.a.O., Rz. 2368 ff.; Thomas Sprecher, Schiedssprüche zwischen Aufhebung und Vollstreckung, Zürich 2004, S. 22 ff.).
Bei den beiden Ansätzen (territorial und delokalisiert) handelt es sich um die zwei Hauptansätze. Freilich bemühen sich darüber hinaus weitere – teils leicht, teils stärker differenzierende – Ansätze um die dogmatische Beantwortung der massgeblichen Frage. Dabei gehen die Umstände, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs angemessen sein soll, weit auseinander (vgl. z.B. Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1723 de lege ferenda für einen 'balanced approach'; Caspar Feest, Enforcement of Awards Set Aside at the Seat of the Arbitration, SAA – Swiss Arbitration Academy, Vol. 4, 2018, Rz. 3; Born, a.a.O., § 26.05 [C][8][a][iv]; Kaissis, a.a.O., S. 108 für eine 'vermittelnde Ansicht'). Zudem sei bemerkt, dass es keine absoluten Trennlinien zwischen den beiden (Haupt-)Ansätzen gibt, denn selbst die Befürworter des territorialen Ansatzes akzeptieren grundsätzlich, dass Vollstreckungsgerichte unter aussergewöhnlichen Umständen Schiedssprüche anerkennen und vollstrecken können, obwohl sie zuvor am Sitz des Schiedsgerichts für aufgehoben erklärt wurden (Feest, a.a.O., Rz. 4; vgl. auch nachstehend E. 8.4). Keiner der zwei (Haupt-)Ansätze vermochte sich in allen Staaten als die herrschende Meinung durchzusetzen, der territoriale gilt jedoch – wie erwähnt – als weltweit dominierender Ansatz (siehe vorstehend für Nachweise). Hervorgehoben sei, dass insbesondere in Deutschland, Österreich, M.___ und Italien nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung von im Sitzstaat aufgehobener Schiedssprüche verweigert wird (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 599 mit Verweis auf 3 Ob 22/04 p ZfRV-LS 2004/43; Boor, a.a.O., S. 22, 85; Kaissis, a.a.O., S. 101; Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1721 m.w.H.; OLG Rostock v. 28.10.1999, in: Yearbook Commercial Arbitration, Vol. XXV - 2000, S. 717 ff.; ferner BGH Beschluss v. 23.4.2013, III ZB 59/12, Rz. 6 f.; BGH Beschluss v. 21.5.2008, III ZB 14/07, Rz. 7 ff.; siehe zur Ausnahme im Anwendungsbereich des EÜ soeben vorstehender Absatz u. nachstehend E. 8.4.1.1).
8.3.2. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin und mit dem Beschwerdegegner folgen auch die Mehrheit der Schweizer Autoren grundsätzlich dem territorialen Ansatz bzw. der Auffassung, dass dem Vollstreckungsgericht bei der Frage der Anerkennung und Vollstreckung eines aufgehobenen Schiedsspruchs grundsätzlich kein Ermessen zukommt. Aussergewöhnliche Umstände – wie insbesondere offenkundiger (fremdstaatlicher) Rechtsmissbrauch – vorbehalten, sind aufgehobene Schiedssprüche nicht zu vollstrecken (Göksu, a.a.O., Rz. 2392, 2436; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 133 zu Art. 194 IPRG; Christian Josi, Die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche in der Schweiz, Bern 2005, S. 133; Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1721, 1723 mit abweichenden Ausführungen de lege ferenda resp. für einen 'balanced approach'; André Brunschweiler/Sandrine Giroud/Deborah Hondius, Enforcement of Foreign Judgments and Arbitral Awards in Switzerland: Cracking One of the World's Safe Boxes, in: NYSBA International Law Practicum, 31(II)/2018, S. 84; Ulrich Haas, Kommentar zu The Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, New York 1958, in: Weigand Frank-Bernd [Hrsg.], Practitioner's Handbook on International Arbitration, München/Wien/Bern 2002, N 4, 85 zu Art. V NYÜ; in diesem Sinne wohl letztlich auch Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2053 ['exceptionally', 'the prohibition of arbitrary conduct by a State'], allerdings mit Einschränkungen gemäss Rz. 2083 Fn. 126, und Andreas Bucher, in: Andreas Bucher [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi sur le droit international privé, Basel 2011, N 55 in fine zu Art. 194 IPRG, allerdings selbst mit der Einschränkung, dass besonders schwerwiegende Fehler im Aufhebungsverfahren dazu führen, dass die Aufhebungsentscheidung nicht anerkannt werden könnte [zu Bucher auch nachstehend E. 8.4.1.1]; a.A. Gabrielle Kaufmann-Kohler/Antonio Rigozzi, International Arbitration: Law and Practice in Switzerland, 3. Aufl., Oxford 2015, Rz. 8.250; Franz Satmer, Verweigerung der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche wegen Verfahrensmängel, Zürich 1994, S. 17 und 66; Sprecher, a.a.O., S. 51 f.). Es kommt schliesslich aber nicht darauf an, welche Partei 'mehr' Meinungen für den eigenen Standpunkt zu zitieren weiss (vgl. so aber act. A.4, Rz. 21; act. A.6, Rz. 28). Lehrmeinungen sind nicht zu zählen, sondern zu bewerten (vgl. nachstehend E. 8.3.3). Einschlägige Schweizer Rechtsprechung zu Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ findet sich keine (vgl. Kaufmann-Kohler/Rigozzi, a.a.O., Rz. 8.269; Catherine Anne Kunz, Enforcement of Arbitral Awards under the New York Convention in Switzerland, An overview of the current practice and case law of the Swiss Supreme Court, ASA Bulletin 2016, S. 857).
8.3.3. Der Ansicht, wonach dem Schweizer Anerkennungs- und Vollstreckungsgericht grundsätzlich kein Ermessensspielraum und damit keine inhaltliche Überprüfung des ausländischen Aufhebungsentscheids zusteht, ist denn auch nach Auffassung der erkennenden Kammer der Vorzug zu geben:
8.3.3.1. Zunächst existiert in der Schweiz, wie dargetan, im Verhältnis zum NYÜ kein günstigeres innerstaatliches Recht für die Schweiz und D.___ bindende günstigere multioder bilaterale Staatsverträge (soeben vorstehend mit Nachweisen).
8.3.3.2. Alsdann führt die (teils) unterschiedliche Behandlung von am Schiedsort aufgehobenen Schiedssprüchen, resp. die divergierenden Auslegungen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ, zu grosser Rechtsunsicherheit. Die im Schiedsverfahren unterliegende Partei fürchtet trotz rechtskräftiger Aufhebung des Schiedsspruchs, dass der aufgehobene Schiedsspruch gegen sie in einem der NYÜ-Mitgliedstaaten vollstreckt werden wird. Und die im Schiedsverfahren erfolgreiche, aber im Aufhebungsprozess unterlegene Partei hofft auf Anerkennung und Vollstreckung des annullierten Schiedsspruchs. Diese Situation widerspricht dem Bestreben des NYÜ, den Parteien einen vorhersehbaren Ausgang zu bieten. Die Bedeutung des völkerrechtlichen New Yorker Übereinkommens, eines Instruments des transnationalen Handelsrechts, wird berechtigterweise unter anderem deshalb hervorgehoben, weil es die Sicherheit anbietet, dass die nationalen Gerichte von zurzeit 168 Staaten einen ausländischen Schiedsspruch, der in einem anderen als dem Land ergangen ist, in dem um Anerkennung bzw. Vollstreckung nachgesucht wird, anerkennen und vollstrecken lassen. Dazu müssen die formellen Voraussetzungen des Art. IV erfüllt sein und es darf keiner der in Art. V NYÜ abschliessend vorgesehenen Gründe vorliegen, derentwegen die Anerkennung und Vollstreckung verweigert werden 'darf'. Ziel des anerkennungs- und vollstreckungsfreundlichen NYÜ ist es, Komplexitäten, Unsicherheiten und Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren zu reduzieren. Daher schafft das NYÜ die Doppelexequatur ab, welche im Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1927 (als Vorgänger des NYÜ) vorgesehen war, und begrenzt die Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgründe.
Gerade diese Rechtssicherheit stellt für international tätige Unternehmen einen starken Anreiz dar, die Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen. Ein entsprechendes transnationales Instrument für die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen besteht bekanntlich nicht. Daher können ausländische Schiedssprüche regelmässig wesentlich leichter vollstreckt werden als ausländische Gerichtsurteile. Im Lichte dieser Überlegungen kann es aber nicht Sinn und Zweck des NYÜ sein, dem Vollstreckungsgericht trotz dem Vorliegen des Verweigerungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ – ohne günstigeres Recht im Sinne von Art. VII Ziff. 1 NYÜ – einen Ermessensspielraum einzuräumen. Ein Vollstreckungsstaat, der dem ausländischen Aufhebungsentscheid die Wirkung nimmt, zerschlägt eines der wichtigsten Ziele des NYÜ, nämlich die Herstellung einheitlicher Regeln für alle Vertragsstaaten bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile. Die Möglichkeit einer internationalen Koordination der Kontrolle der Schiedssprüche – wie sie Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ sicherzustellen sucht – wird vereitelt. Die Vollstreckung aufgehobener Schiedssprüche läuft mithin den Bemühungen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die Anwendung des NYÜ weltweit zu harmonisieren, zuwider. Die Verfasser des Übereinkommens haben die Synergien zwischen den (nationalen) Gerichten – dem Gericht am Sitz des Schiedsgerichts und dem Vollstreckungsgericht – auf Harmonie ausgerichtet und nicht darauf, dass ein Gericht dem anderen den Rang abläuft. 'Comity and respect' zwischen den Staaten bzw. zwischen den Aufhebungs- und den Vollstreckungsgerichten waren der Schlüssel. Dies gilt umso mehr, als jeder trotz Aufhebung im Ursprungsstaat vollstreckte Schiedsspruch die im Schiedsverfahren obsiegende, aber im Aufhebungsverfahren unterliegende Partei dazu animiert, trotz Aufhebung des Schiedsspruchs ihr Vollstreckungsglück in verschiedenen Staaten zu suchen. Damit wird das exequatur shopping (forum shopping) gefördert, was wiederum Rechtsunsicherheit schafft und dem Ansehen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit schadet. Die Verfahren Hilmarton Ltd. gegen Omnium de Traitement et de Valorisation SA sowie PT Putrabali Adyamulia gegen Rena Holding, in welchen es in der Vergangenheit zu unglücklichen Fällen von Doppelvollstreckungen kam, zeigen dies beispielhaft. So war es in besagten Fällen der im ersten Verfahren obsiegenden Partei möglich, den ersten aufgehobenen Schiedsspruch in Frankreich zu vollstrecken, während der jeweils zweite Schiedsspruch, der der anderen Partei Recht gab, von dieser jeweils in einem anderen Staat vollstreckt wurde (vgl. Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1719 m.w.H.; Sprecher, a.a.O. S. 34 ff.; Kaissis, a.a.O., S. 92 ff.; Boor, a.a.O., S. 55 ff.). Dass das NYÜ anerkennungs- und vollstreckungsfreundlich auszulegen ist bzw. die Versagungsgründe restriktiv auszulegen sind – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – (vgl. act. A.1, Rz. 71; BGE 135 III 136 E. 3.3; Göksu, a.a.O., Rz. 2371; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 135 zu Art. 194 IPRG), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der Zweck des NYÜ nicht die Vollstreckung von Schiedssprüchen an sich ist. Vielmehr besteht der Zweck darin, zur Effektivität der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beizutragen. Aufgehobene Schiedssprüche 'wiederaufleben' zu lassen erscheint dem Grundsatz nach wenig effektiv.
8.3.3.3. Des Weiteren gilt zu beachten, dass angesichts der soeben erläuterten Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit als private, von staatlichen Eingriffen befreite Streitschlichtungsform die Möglichkeit einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Sitzstaat allgemein als 'Schwachstelle' bezeichnet wird. Die Streitparteien werden in vielen Fällen ja gerade deshalb Schiedsklauseln vereinbart haben, weil sie die nationale Gerichtsbarkeit ausschliessen wollten. In diesem Kontext kommt dem Sitzort des Schiedsgerichts und dem (nationalen) Recht im Schiedsstaat zentrale Bedeutung zu (vgl. auch Girsberger/Voser, a.a.O., Rz. 1720 mit Verweis auf Nadia Darwazeh, Art. V (1)(e) New York Convention, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards – A Global Commentary on the New York Convention, Alphen aan den Rijn 2011, S. 325 f.; Kaissis, a.a.O., S. 99 f.). Die Gerichte des Schiedsortes haben die Aufsicht über die ordnungsgemässe Durchführung des Schiedsverfahrens und bestätigen den Schiedsspruch heben ihn auf. Die Rechtsordnung des Sitzstaates kann nach der Aufhebung des Schiedsspruchs sogar die Durchführung eines neuen Schiedsverfahrens zulassen, was unter Umständen zu widersprechenden Schiedssprüchen führen kann. Mit der Wahl des Sitzortes wählen die Parteien somit u.a. auch das Aufhebungsverfahren, die Aufhebungsgründe, den Instanzenzug, die Zeit und die Kosten des Gerichtsverfahrens bis zur rechtskräftigen Bestätigung Aufhebung des Schiedsspruchs. Die Parteien haben einen Schiedsort gewählt und dadurch grundsätzlich gewünscht und akzeptiert, dass der Schiedsspruch der Gerichtsbarkeit des Staates untersteht, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat. Die internationale Wirkung eines Aufhebungsentscheides gänzlich auszuschalten bedeutet letztlich, den übereinstimmenden Willen der Parteien zu missachten. Diese Überlegung ist letztlich denn auch mit einer dem Zivilprozessrecht naheliegenden allgemeinen Nutzen-Risiko-Abwägung vergleichbar, welche beispielsweise bei Abschlüssen von Gerichtsstandsvereinbarungen bei der Wahl zwischen alternativen Gerichtszuständigkeiten ebenso vorzunehmen ist. In casu zeigt sich die unterschiedliche Ausgestaltung der nationalen Aufhebungsverfahren und die damit einhergehende Bedeutung der Wahl des Sitzstaates jedenfalls bereits am Umstand, dass in D.___ eine Anfechtung des Schiedsurteils offenbar über mehrere Instanzen möglich war (vorstehend E. 4.3 f.). Demgegenüber hat beispielsweise der schweizerische Gesetzgeber die Kontrollzuständigkeit der staatlichen Justiz eng limitiert. So sieht das Zwölfte Kapitel des IPRG für die Anfechtung internationaler Schiedssprüche von Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz lediglich die Beschwerde ans Bundesgericht vor ('one shot-Anfechtung'), und zwar nur mit stark eingeschränkten Rügen (Verletzung von Grundsätzen der natural justice; Art. 190 Abs. 2 lit. a-d IPRG als abschliessende Aufzählung der zulässigen Beschwerdegründe). Diese Regelung ermöglicht eine rasche, endgültige Beilegung eines Streits. Damit wird nicht nur die Attraktivität der Schweiz als Schiedsplatz gesteigert, sondern das Schweizer Recht versucht auch dem inneren Widerspruch zwischen dem schiedsgerichtlichen Spruch und seiner staatsgerichtlichen Anfechtung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Daniel Hochstrasser/Simone Burlet, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 229 ff. zu Einl. 12. Kap. IPRG; Stefanie Pfisterer, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1 ff. zu Art. 190 IPRG; Sprecher, a.a.O, S. 5; je m.w.H.).
8.3.4. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es dem Rechtsöffnungsrichter generell nicht zusteht, den Aufhebungsentscheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern es allein darauf ankommt, ob der Schiedsspruch am Sitz des Schiedsgerichts verbindlich ist (zum Vorbehalt eines offenkundigen [fremdstaatlichen] Rechtsmissbrauchs resp. 'aussergewöhnlicher Umstände' nachstehend E. 8.4.1, 8.4.2).
8.4. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Ansichten der Beschwerdeführerin, wonach aufgehobene Schiedssprüche einerseits bei fehlender Anerkennungsfähigkeit und andererseits bei 'offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort' dennoch vollstreckt werden dürfen, nichts zu ändern (nachstehend E. 8.4.1 und 8.4.2; vgl. vorstehend E. 8.1):
8.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der D.___ Aufhebungsentscheid verstosse gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public bzw. gegen Art. 27 Abs. 2 IPRG, weshalb die Vorinstanz besagtes Erkenntnis nicht hätte beachten dürfen. Sie stützt sich dabei auf die Theorie, wonach bei Ordre public-Widrigkeit des Aufhebungsentscheids bzw. bei Nichteinhaltung lokaler Anerkennungsvoraussetzungen zum rechtlichen Gehör der Schiedsspruch weiterhin zu vollstrecken sei bzw. der Aufhebungsentscheid als Versagungsgrund im Sinne von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ unbeachtlich bleiben müsse (act. A.1, Rz. 41 ff., insb. 46 f.).
8.4.1.1. Für den Schweizer Vollstreckungsrichter würde dies – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – bedeuten, dass ein Aufhebungsentscheid einzig dann beachtet werden dürfte, sofern er in der Schweiz nach Art. 25 ff. IPRG vorfrageweise anerkennungsfähig wäre. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Voraussetzung der 'Anerkennungsfähigkeit' um anerkannte Lehre und Rechtsprechung (vgl. act. A.1, Rz. 41, 45).
Richtig ist, dass im Zuge der (internationalen) Debatte um das Ermessen des Vollstreckungsrichters, einen aufgehobenen Schiedsspruch dennoch zu vollstrecken, verschiedentlich die Frage aufgeworfen wird, ob die Aufhebungsentscheidung die (lokalen) Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Urteile erfüllen müsse. Im Vordergrund steht namentlich die Forderung nach einer Ordre public-Prüfung durch das nationale Vollstreckungsgericht. In Bezug auf die Schweizer Literatur wird diese Meinung, soweit ersichtlich, lediglich von vereinzelten Autoren vertreten. Dabei mangelt es bei Letzteren, wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet, bereits an weitergehenden Begründungen (act. A.2, Rz. 57; act. A.6, Rz. 33 f.; act. A.1, Rz. 45iii; act. A.4, Rz. 26 ff.; Kunz, a.a.O., S. 857 f.; Feest, a.a.O., Rz. 46). So verhält es sich insbesondere auch mit dem Commentaire Romand, auf welchen sich die Beschwerdeführerin für die Schweizer Literatur vordergründig zu berufen scheint (vgl. act. A.1, Rz. 45iii; act. A.4, Rz. 27). Darin postuliert Bucher: 'La faveur visant à protéger une sentence annulée de façon à heurter le sentiment de la justice pourrait cependant se manifester également en ce sens que le jugement d'annulation est écarté au motif d'une violation de l'ordre public au sens de l'art. V par. 2 lit. b CNY. Un Etat contractant ne doit pas donner effet à des motifs de refus au sens de l'art. V par. 1 qui sont fondés sur une loi étrangère dont l'application heurte l'ordre public.' (Bucher, a.a.O., N 55 in fine zu Art. 194 IPRG). Die Streitfrage der Parteien 'wie führend' der Commentaire Romand im Bereich des IPRG sei, ist irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass Bucher seine Ansicht weder näher dogmatisch begründet noch sich mit der herrschenden Meinung und den rechtspolitischen Auswirkungen seiner Auffassung auseinandersetzt. Darüber hinaus ist zu betonen, dass Bucher zu Beginn der zitierten Note selbst festhält, '[…] la Suisse ne renonce pas au motif de refus de l'art. V par. 1 lit. e CNY' (Bucher, a.a.O., N 55 zu Art. 194 IPRG). Hinzu kommt, dass die vorstehende Passage im Zusammenhang des Meistbegünstigungsprinzips nach Art. VII NYÜ, konkret der Variante von günstigerem nationalen Recht, sowie der französischen Rechtspraxis (wonach Aufhebungsentscheide stets ignoriert werden) steht. Dabei schliesst Bucher eine (analoge) Anwendung von Art. 25–27 IPRG aus, weil Art. 194 IPRG ausschliesslich auf das NYÜ verweise, mithin hierzu keinen Raum lasse, und betont mit Blick auf die französische Praxis, Art. 194 IPRG gehe nicht so weit (Bucher, a.a.O., N 53 zu Art. 194 IPRG ['L'art. VII par. 1 laisse également une place aux règles du droit commun, dans la mesure où une partie n'est pas privée du 'droit qu'elle pourrait avoir de se prévaloir d'une sentence arbitrale de la manière et dans la mesure admise par la législation ou les traités du pays où la sentence est invoquée'. Cependant, l'art. 194 LDIP se réfère exclusivement à la Convention de New York; l'application par analogie des art. 25 à 27 [LDIP], réservée aux décisions étrangères étatiques, ne peut entrer en considération […].'] und N 55 zu Art. 194 IPRG ['Contrairement à d’autres pays, la Suisse ne renonce pas au motif de refus de l'art. V par. 1 lit. e CNY. En France, principalement, la jurisprudence accepte, en revanche, l'exécution de sentences annulées par un tribunal étatique de l'Etat d'origine où elles ont donc perdu tout caractère obligatoire. […] L'art. 194 LDIP ne permet pas d'aller aussi loin, étant donné qu'il se place exclusivement dans le contexte de la Convention. La faveur visant à protéger une sentence annulée de façon à heurter le sentiment de la justice pourrait [sic!] cependant se manifester également en ce sens que le jugement d'annulation est écarté au motif d'une violation de l'ordre public au sens de l'art. V par. 2 lit. b CNY. Un Etat contractant ne doit pas donner effet à des motifs de refus au sens de l'art. V par. 1 qui sont fondés sur une loi étrangère dont l'application heurte l'ordre public.']).
Vertieft auf die internationale Literatur einzugehen, erübrigt sich. Zwar werden selbstredend auch darin unterschiedliche Tendenzen diskutiert (vgl. vorstehend E. 8.3.1; ferner act. A.1, Rz. 45iii mit Verweis für die internationale Literatur auf Rolf A. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, München 2016, Rz. 712; Liebscher, a.a.O., N 387). An dieser Stelle geht es allerdings um die Frage nach der Berücksichtigung 'lokaler' Anerkennungsvoraussetzungen, was die herrschende Schweizer Literatur verneint. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass beispielsweise in der deutschen Dogmatik eine graduelle Wendung zu einer internationalistischen Betrachtungsweise erkennbar ist, die sich aber nicht in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat (vgl. Boor, a.a.O., S. 22, 36, 75, 85; Kaissis, a.a.O., S. 101 f.). Wenn die deutschen Gerichte überhaupt eine Kontrolle der fremdstaatlichen Aufhebungsentscheidung vorgenommen haben, scheinen sie sich dabei ausschliesslich auf Art. IX des EÜ bezogen zu haben, welches auf die Schweiz wie erwähnt keine Anwendung findet (vgl. vorstehend E. 8.3.1). Art. IX EÜ schränkt Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ dahingehend ein, dass die Aufhebung durch die Gerichte des Staates, in dem nach dessen Recht der Schiedsspruch ergangen ist, nicht generell, sondern nur dann für eine Versagung ausreicht, wenn die Aufhebung durch das staatliche Gericht auf einen der in Art. IX Abs. 1 lit. a bis d EÜ angeführten Gründe gestützt worden ist (vgl. Art. IX Abs. 2 EÜ). Eine analoge Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 der deutschen ZPO (Anerkennung ausländischer Urteile) zur Überprüfung der fremdstaatlichen Aufhebungsurteile über den deutschen Ordre public scheinen sie hingegen bisher einhellig abgelehnt zu haben (vgl. Boor, a.a.O., S. 22, 85, 251; Kaissis, a.a.O., S. 101; vgl. auch BGH Beschluss v. 23.4.2013, III ZB 59/12, Rz. 6 f.). Ähnlich verhält es sich wohl mit den österreichischen Gerichten (vgl. Koller, a.a.O., N 599, 649, 652 f. zu Vor § 79 EO mit zahlreichen Hinweisen; Boor, a.a.O., S. 63 f. betreffend den Fall Radenska gegen Kajo, in welchem der österreichische OGH gestützt auf Art. IX Abs. 1 EÜ den aufgehobenen Schiedsspruch anerkannte; ferner Dietmar Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen, UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Kurzkommentar, Wien 2008, N 54 f. zu Art. V NYÜ).
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liegt mithin für die Schweiz keine anerkannte Lehre zur vorfrageweisen Anerkennungsfähigkeit von Aufhebungsentscheiden vor. Die vereinzelten abweichenden Meinungen vermögen die vorstehenden Erwägungen zur generellen Unüberprüfbarkeit jedenfalls nicht umzustossen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den dargelegten Zweck des NYÜ bzw. konkret von Art. V Ziff. 1 lit. e desselben (Effektivität der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und internationale Koordination der Kontrolle der Schiedssprüche und damit einhergehend Herstellung einheitlicher Regeln für alle Vertragsstaaten bei der Anerkennung Nichtanerkennung ausländischer Schiedsurteile; vorstehend E. 8.3.3).
Ebenso wenig handelt es sich beim Standpunkt der Beschwerdeführerin betreffend Anerkennungsfähigkeit von Aufhebungsentscheiden um anerkannte Rechtsprechung. Publizierte Schweizer Rechtsprechung existiert von vornherein keine (auch vorstehend E. 8.3.2). Soweit ersichtlich beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch einzig auf die niederländische Rechtsprechung in Sachen Yukos Capital s.a.r.l. gegen OAO Rosneft (act. A.1, Rz. 45iii [Yukos Capital s.a.r.l. v. OAO Rosneft, in: Yearbook Commercial Arbitration XXXIV, S. 703-714 N 5: 'a Dutch court is not compelled to deny leave for recognition of an annulled arbitral award if the foreign decision annulling the arbitral award cannot be recognized in the Netherlands. This applies in particular if the manner in which that decision came to exist does not comply with the principles of due process and for that reason recognition of that decision is at odds with Dutch public policy']). Die niederländischen (und englischen) Entscheidungen in der Sache Yukos Capital s.a.r.l. gegen OAO Rosneft drehen sich um die Aufhebung mehrerer russischer Schiedssprüche durch russische nationale Gerichte. Die aufgehobenen Schiedssprüche waren zugunsten der Gesellschaft Yukos Capital s.a.r.l. ergangen. Besondere Bedeutung haben die Verfahren aufgrund des Umstands erlangt, dass die den Schiedssprüchen zugrundeliegenden Darlehensverträge im unmittelbaren Zusammenhang mit der Enteignung des russischen Ölkonzerns Yukos durch die russischen Steuerbehörden und den Strafverfahren gegen die beiden Hauptaktionäre Michal Chodorkowskij und Platon Lebedew geschlossen worden waren. Bemerkenswert war, dass in besagtem Rechtsstreit der Yukos Capital s.a.r.l. mit dem russischen Staatskonzern OAO Rosneft zwei Obergerichte in den Niederlanden und England eine Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung bzw. eine Abwendung der in diesen Staaten eigentlich vorherrschenden territorial-prozessualen Theorie unternommen haben, um die russischen Aufhebungsurteile nicht anerkennen zu müssen. Das englische Verfahren wirft die dem kontinentaleuropäischen Rechtsraum fremde Frage auf, ob die Überprüfung eines fremdstaatlichen Aufhebungsurteils gegen die anglo-amerikanische Act of State-Doktrin verstosse, und ist mithin vorliegend irrelevant. Aber auch aus der niederländischen Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ging es um einen Rechtsmissbrauch des russischen Staates. In Anbetracht der engen Verflechtung der OAO Rosneft mit dem russischen Regierungsapparat (nachweislich besetzten die Mitglieder der Geschäftsleitung von Rosneft gleichzeitig auch hohe Regierungsämter) sowie der in einer Rede Vladimir Putins zugesicherten Unterstützung für diese Gesellschaft nahm der Gerechtshof Amsterdam als Berufungsgericht eine Beweislastumkehr zulasten der OAO Rosneft als Beklagte vor. Nunmehr musste Letztere den Beweis führen, dass das russische Verfahren unparteiisch und unabhängig geführt worden sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelungen (vgl. Urteil Gerechtshof Amsterdam v. 28.4.2009, in: Yearbook Commercial Arbitration XXXIV - 2009, S. 703 ff.; England and Wales High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, Urteil v. 14.6.2011, EWHC [Comm] 2011, 1461; England and Wales Court of Appeal [Civil Divison], Queen's Bench Division, Commercial Court, Urteil v. 27.6.2012, EWCA [Civ] 2012, 855). Einen fremdstaatlichen Rechtsmissbrauch in diesem Sinne macht die Beschwerdeführerin nicht geltend bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4.2.1). Zum anderen stellt das Yukos-Verfahren eine Besonderheit im internationalen Rechtsverkehr dar. Die nicht nur vom Europarat gerügten Strafverfahren gegen die Führungskräfte von Yukos sowie die Zwangsversteigerung des Unternehmens Yuganskneftegaz (Yukos-Tochter und Hauptförderunternehmen des Konzerns) als indirekte Enteignung durch russische Steuerbehörden boten für diesen Einzelfall ausnahmsweise hinreichende Ansatzpunkte, um zumindest eine starke Vermutung für einen Rechtsmissbrauch des Staates generieren zu können. Wie in einem so gelagerten Einzelfall aus Schweizer Rechtsperspektive vorzugehen wäre, kann offenbleiben. Der vorliegende Fall stellt nämlich kein derartiger Sonderfall dar, der eine besondere Behandlung resp. das Beschreiten neuer Lösungswege rechtfertigen gar erfordern würde (vgl. hierzu auch nachstehend E. 8.4.2.1).
Schliesslich sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner vorträgt, gegen die Theorie der Anerkennungsfähigkeit eines aufgehobenen Schiedsspruchs werde in der Lehre unter anderem eingewendet, dass sie die Rechtsnatur von Aufhebungsentscheidungen ignoriere. Diese seien nämlich keine eigenständigen Verfahren, in denen über materielle Ansprüche entschieden werde. Vielmehr hätten sie eine Hilfsfunktion, da sie bezwecken, ein anderes Verfahren – das Schiedsverfahren – auf schwere Verfahrensmängel zu überprüfen, allenfalls verbunden mit einer begrenzten inhaltlichen Prüfung auf Vereinbarkeit mit dem Ordre public. Diese Annexverfahren könnten und sollten nicht denselben Anerkennungsstandards unterworfen werden wie Sachurteile (act. A.2, Rz. 58 mit Verweis auf Maxi Scherer, Effects of Foreign Judgments Relating to International Arbitral Awards. Is the 'Judgment Route' the Wrong Road, in: Journal of International Dispute Settlement, 4(III)/2013, S. 588). Hiergegen führt die Beschwerdeführerin an, dass Ordre public-widrige Aufhebungsentscheide genauso zu einer Änderung der Rechtsposition der Parteien führen würden wie Sachurteile (act. A.4, Rz. 30). Ohne die diesbezügliche Debatte der Parteien zu vertiefen, sei bemerkt, dass letztere Aussage der Beschwerdeführerin aus ihrer Perspektive als (obsiegende) Schiedsgläubigerin freilich zutreffen mag. Sie übersieht jedoch, dass nicht der staatliche Aufhebungsakt Gegenstand der (vorfrageweisen) Anerkennung und Vollstreckung ist. Die Beschwerdeführerin als Schiedsgläubigerin beantragt nicht, den Aufhebungsentscheid, sondern stattdessen nur den aufgehobenen Schiedsspruch zu vollstrecken. Dies beschlägt aus Sicht des Vollstreckungsgerichts unterschiedliche Konstellationen (vgl. ferner Boor, a.a.O., S. 251).
8.4.1.2. Die Vorinstanz ging im Sinne einer Eventualerwägung auf die Rüge einer verfahrensrechtlichen Ordre public-Verletzung ein und verneinte diese (act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31). Selbst wenn ausländische Aufhebungsentscheide im Rahmen von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ nur dann zu beachten wären, wenn keine Ordre public-Verletzung vorläge (quod non), ist besagter vorinstanzlicher Eventualbegründung zuzustimmen:
Die Beschwerdeführerin vertrat und vertritt die Ansicht, der Aufhebungsentscheid sei wegen gravierender Verletzungen ihrer Verfahrensrechte, insbesondere ihres rechtlichen Gehörs, nicht anerkennungsfähig. Das Zweite Kassationsgericht habe den Schiedsspruch allein aufgrund des zwischenzeitlich gefällten R.___-Entscheids aufgehoben (vgl. vorstehend E. 4.3 f. [RG act. 8.46: Gerichtsentscheidung im Namen der D.___ Föderation des Rajon-Gerichts R.___ der Stadt L.___ vom 9./12. April 2019 über die Feststellung der Ungültigkeit der Vollmacht und des Vertrags vom 7. Juli 2010, RG act. 8.10, über die Kündigung des Aktienkaufvertrags vom 25. Januar 2004, RG act. 8.6,]). Aus den mehreren Vollmachten des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2008, worauf sich Y.___ als Vertreter des Beschwerdegegners beim Abschluss der Schiedsklausel gestützt habe, habe der R.___-Entscheid eine (einzelne) Vollmacht als ungültig erklärt. Diese Ungültigerklärung habe das Zweite Kassationsgericht als verbindlich erachtet und darin ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund erblickt. Die Ungültigerklärung der genannten Vollmacht im R.___-Entscheid sei aber für die Beschwerdeführerin ein 'fait accompli' gewesen: Der R.___-Entscheid sei ohne Wissen, ohne jegliche Anhörung und ohne gehörige Vorladung der Beschwerdeführerin ergangen. Sie sei ihrer elementarsten Parteirechte beraubt worden. Auch eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid habe die D.___ Justiz verweigert. Vor dem Zweiten Kassationsgericht habe die Beschwerdeführerin sodann die Ungültigerklärung der Vollmacht im R.___-Entscheid aus prozessualen Gründen nicht mehr in Frage stellen können, obwohl das Gericht den Schiedsspruch auf genau dieser Grundlage aufgehoben habe. Damit beruhe die Aufhebung des Schiedsspruchs auf einer fundamentalen Gehörverletzung zulasten der Beschwerdeführerin. Der Aufhebungsentscheid und der ihm zugrundeliegende R.___-Entscheid liefen dem verfahrensrechtlichen Ordre public, den Art. 27 Abs. 2 IPRG schütze, zuwider. Damit habe der Aufhebungsentscheid vorliegend unbeachtlich zu bleiben (act. B.1, E. 11.2.2b, 11.4.2b, S. 22 f., 31 mit Verweis auf RG act. 44, Rz. 55, insb. 62 ff.; act. A.1, Rz. 47).
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Das Schiedsurteil wurde nicht im R.___-Verfahren aufgehoben, sondern vom Zweiten Kassationsgericht der Stadt L.___. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sie im Aufhebungsverfahren selbst wesentlicher Parteirechte beraubt worden sei. Im Gegenteil legte sie einen Auszug einer eigenen Rechtsschrift aus dem Verfahren auf (RG act. 44, Rz. 33; RG act. 44.61). Dass sich die Beschwerdeführerin im Aufhebungsverfahren äussern konnte, lässt sich darüber hinaus auch dem Aufhebungsbeschluss des Zweiten Kassationsgerichts selbst entnehmen (RG act. 36.88, S. 2 in fine; act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31). Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Verletzung des Ordre public anhand des konkreten Ergebnisses zu beurteilen sei. Der strittige Aufhebungsbeschluss beruhe als Folgeentscheid unmittelbar auf verbindlichen Feststellungen des R.___-Entscheids, die in Verletzung elementarster Verfahrensrechte – namentlich ohne jegliche Anhörung und Vorladung der Beschwerdeführerin – ergangen seien (act. A.1, Rz. 50 ff.). Auch diese Darstellung ist unbehelflich. Bereits fraglich erscheint, ob der R.___-Entscheid tatsächlich ein 'Folgeverfahren' in demjenigen Sinne darstellt, wie es für eine Ordre public-Verletzung allenfalls von Relevanz sein könnte (vgl. vorstehend E. 4.3 f.; act. B.1, E. 10.2 f., S. 15 ff.): Das Schiedsurteil wurde letztlich im Verfahren vor dem Zweiten Kassationsgericht aufgehoben (RG act. 36.88), und zwar aufgrund einer (Kassations-)Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts K.___ der Stadt L.___ vom 20. April 2018 (vgl. hierzu act. B.1, E. 11.2.1a u. b, S. 20 f. mit Verweis auf RG act. 36, Rz. 6 ff.). Letzterer hatte den Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen (RG act. 8.40). Dieser Entscheid erging nach Aufhebung und Rückweisung des Entscheids vom 7. August 2017, mit welchem der Beschwerdegegner vor dem Bezirksgericht K.___ zunächst erfolgreich die Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt hatte (RG act. 8.38; RG act. 8.39): Die erstinstanzliche Aufhebung des Schiedsspruchs vom 7. August 2017 (RG act. 8.38) wurde nämlich ihrerseits durch das Präsidium des L.___ Stadtgerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 aufgehoben und an die Erstinstanz zurückgewiesen (RG act. 8.39; zum Ganzen vorstehend E. 4.3 f.). Die Ungültigkeit der Vollmacht des Beschwerdegegners war bereits von Beginn an, d.h. im ersten Verfahren, welches im ersten Aufhebungsentscheid des Schiedsspruchs vom 7. August 2017 mündete, ein Hauptargument des Beschwerdegegners (vgl. RG act. 8.38 und RG act. 36.88, S. 1 [dt. Übersetzung: 'Mit seinem Nichteinverständnis mit dem Beschluss des Schiedsgerichts wandte sich B.___ am 16. Februar 2017 an das Bezirksgericht K.___ der Stadt L.___ mit dem Antrag auf die Aufhebung des Schiedsspruchs, dabei wies er unter anderem auf die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung hin.']). Dass sich die Beschwerdeführerin in besagtem Instanzenzug nicht zur vorgebrachten Ungültigkeit der Vollmacht hätte äussern können, macht sie nicht geltend. Ebenso wenig bringt sie vor, daran gehindert worden zu sein, dem Zweiten Kassationsgericht vorzutragen, weshalb der fragliche R.___-Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfte. Des Weiteren mutet auch befremdlich an, dass der Beschwerdeführerin offenbar ein Rechtsmittel gegen den R.___-Entscheid zur Verfügung gestanden hätte, welches zu erheben sie verpasst hat. Letzteres gibt die Beschwerdeführerin denn auch zumindest implizit zu (vgl. RG act. 44, Rz. 80 ff.; act. A.1, Rz. 136; act. A.2, Rz. 67; act. A.4, Rz. 48; act. A.6, Rz. 41 ff.), zumal sie selbst ausführt, dass sie die Frist dafür verpasst habe und ihr die verpasste First nicht wiederhergestellt worden sei (act. A.4, Rz. 48). Mit den Worten des Beschwerdegegners: Gab es eine Frist, gab es auch ein Rechtsmittel. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein Rechtsmittelverfahren gegen den R.___-Entscheid sei ihr eben gerade nicht zugestanden (act. A.4, Rz. 48 [Hervorhebung durch das Gericht]), grenzt dies an Rabulistik und überzeugt nicht. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin die Erhebung eines (rechtzeitigen) Rechtsmittels verpasst hatte, stellte die Vorinstanz nicht fest (vgl. nachstehend betreffend Sachverhaltsergänzung); die Vorbringen der Parteien hierzu divergieren (vgl. act. A.1, Rz. 135-141; act. A.2, Rz. 112 ff.; act. A.4, Rz. 49 ff.; act. A.6, Rz. 42 ff.; vgl. zur strittigen Frage der Notwendigkeit der Erhebung eines ausländischen Rechtsmittels als Voraussetzung einer Berufung auf formelle Ordre public-Verletzung im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren: BGE 141 III 210 E. 4.1 ff.; OGer ZH RV130009 v. 26.2.2014 mit Verweis auf OGer ZH NL970038 v. 25.6.1997 E. III.5b; BGer 4F_9/2015 v. 27.7.2015; ferner Art. 34 Ziff. 2 u. Schweizer Vorbehalt Art. III Abs. 1 des Protokolls Nr. 1, Vorbehalte und Erklärungen in der SR u. Art. 1 Abs. 3 des BB v. 11.12.2009 [AS 2010 5601]). Bemerkt sei zudem, dass der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch gegen den Aufhebungsbeschluss ein Rechtsmittel offenstand (RG act. 36.88).
Nach dem Gesagten ist jedenfalls bereits fraglich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf eine Ordre public-Verletzung berufen könnte, wenn eine derartige denn vorliegen würde. Ob Letzteres der Fall ist bzw. ob im R.___-Verfahren wesentliche Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind, blieb zwischen den Parteien strittig, wobei beide Seiten Rechtsgutachten für ihre jeweiligen Positionen beanspruchen wollen (vgl. act. A.1, Rz. 47 ff., 104 ff., 172 ff.; act. A.2, Rz. 69, 84 ff., 120 ff.; act. A.4, Rz. 101; RG act. 44, Rz. 26 ff., 62 ff.; RG act. 44.58; ferner act. C.2 [unzulässiges Novum; vorstehend E. 1.5]). Eine weitergehende Prüfung der behaupteten Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin im R.___-Verfahren ist aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren (auch eventualiter) nicht vorzunehmen. Die Vorinstanz stellte den massgeblichen Sachverhalt hierzu nicht fest, sondern bezeichnete die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Haupterwägungen letztlich folgerichtig als rechtsunerheblich (act. B.1, E. 11.4.2b, S. 31 f.). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine Gehörsverletzung resp. eine falsche Rechtsanwendung vor und verlangt eine Sachverhaltsergänzung (act. A.1, Rz. 10, 31 ff., 49, 64 f., 112 ff.). Ein reformatorischer Entscheid (unter Einbezug ihrer umfangreichen Sachverhaltsergänzungen) wäre vorliegend aber entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin von vorneherein nicht möglich gewesen, da ein solcher Spruchreife vorausgesetzt hätte (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Streitsache in Bezug auf ihre Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre Public verneint, gerade nicht spruchreif wäre (act. A.4, Rz. 69 ff.; act. A.1, Rz. 112 ff.). Spruchreife setzt voraus, dass die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches vorhanden sind und die Parteien Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 327 ZPO). Während das Berufungsgericht bei einem reformatorischen Entscheid in gewisser Hinsicht an die Stelle der Vor-instanz treten kann, indem es als Sachgericht auch hinsichtlich Sachverhaltsfragen über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und insbesondere den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergänzen und selber Beweise abnehmen kann (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), ist der Beschwerdeinstanz dergleichen grundsätzlich verwehrt (vgl. Art. 326 u. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). In casu brachte die Beschwerdeführerin die fraglichen Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021 zur Replik vom 18. November 2020, zur Noveneingabe vom 18. November 2020 sowie zur Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 vor (RG act. 44). Besagte Eingabe stellte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner erst mit Erlass des Endentscheids zu (act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtete die Vorinstanz nämlich darauf, dem Beschwerdegegner eine Äusserungsmöglichkeit zu gewähren. Der Beschwerdegegner konnte sich somit weder zu den tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin äussern, noch konnte er eigene Beweismittel einreichen, weitere Beweisabnahmen beantragen wie die Beschwerdeführerin ein Gutachten zum D.___ Recht einreichen. Mit Recht bringt der Beschwerdegegner zudem vor, dass ihm auch nicht entgegengehalten werden kann, er hätte sich im Rahmen der Beschwerdeantwort zu diesen tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin äussern können. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör mit einer Stellungnahme in der Beschwerdeantwort könnte bereits deshalb nicht gewahrt werden, weil im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen (vgl. vorstehend E. 1.5; Art. 326 ZPO). Eine ausnahmsweise Zulassung neuer Tatsachen, beispielsweise im Sinne der Praxis der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich (vgl. statt vieler OGer ZH RU130042 v. 107.2013 E. 2.1, Fortsetzung der alten Zürcher Praxis, ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88, unter eidgenössischem Zivilrecht), würde ferner im vorliegenden Fall eine stossende prozessuale Ungleichbehandlung der Parteien bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin erheblich mehr Zeit für das Verfassen ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 als der Beschwerdegegner seinerseits für die Beschwerdeantwort hatte (vgl. hierzu act. A.2, Rz. 88-110; act. A.4, Rz. 69 ff.; act. A.6, Rz. 11 ff.). Dass der Beschwerdegegner vorsorglich in der Beschwerdeantwort Ausführungen zu den Sachverhaltsergänzungen tätigte (act. A.2, Rz. 112 ff.), ändert am Gesagten nichts. Vergeblich verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Übrigen auf die Beschwerdeentscheide in den vorangegangenen Arresteinspracheverfahren zwischen den Parteien (KGer GR KSK 20 15 / 16 v. 29.12.2020 E. II.D.3.5.3 S. 100 ff. bzw. KSK 20 62 / 63 v. 29.12.2020 E. II.D.3.3 S. 96 ff.; act. A.1, Rz. 33; act. A.4, Rz. 69). In besagten Erkenntnissen nahm das Kantonsgericht zwar ausnahmsweise eine Sachverhaltsergänzung vor. Zu den damals fehlenden Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts hatte sich der Beschwerdegegner als Arrestschuldner im erstinstanzlichen Verfahren jedoch abschliessend geäussert, was denn auch explizit im Entscheid betont wurde (ibid. E. II.D.3.5.3, S. 101 bzw. E. II.D.3.3 S. 96). Dies trifft vorliegend wie gezeigt gerade nicht zu. Darüber hinaus stand die grundsätzlich beschränkte Kognition der damals erkennenden Kammer als Beschwerdeinstanz in Tatfragen einer erstmaligen Sachverhaltsfeststellung nicht entgegen (Art. 320 lit. b ZPO), da im Beschwerdeverfahren gegen die Arresteinspracheentscheide Noven ausnahmsweise und in analoger Anwendung von Art. 317 ZPO zulässig waren und eine erstmalige Sachverhaltsfeststellung insoweit ohnehin möglich war (Art. 326 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 278 Abs. 2 SchKG; vgl. auch BGer 5A_82/2015 v. 16.6.2015 E. 4.2.4).
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. insb. act. A.1, Rz. 56 ff., 102 ff.).
8.4.2. Als zweiter Ansatz hält die Beschwerdeführerin dafür, dass nach erstellter Lehre ein aufgehobenes Schiedsurteil auch dann weiterhin zu vollstrecken sei, wenn die Aufhebung nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln erfolgt sei auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben gründe. Sowohl das Ermessen der Vollstreckungsgerichte bei der Berücksichtigung von Versagungsgründen nach Art. V NYÜ wie auch die vollstreckungsfreundliche Auslegung des Übereinkommens im Allgemeinen würden eine solche Überprüfung zulassen. Dass der fragliche Aufhebungsentscheid in offensichtlich falscher bzw. missbräuchlicher Anwendung der Regeln am Schiedsort ergangen sei, habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz dargelegt. Dies stelle einen zweiten vom verfahrensrechtlichen Ordre public unabhängigen Grund dar, weshalb der Aufhebungsentscheid bei der (vorfrageweisen) Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäss dem NYÜ unbeachtet bleiben müsse. Indem die Vorinstanz die Missachtung des D.___ Rechts im Zusammenhang mit dem Aufhebungsverfahren zu Unrecht verneint bzw. als (rechts-)unerheblich beurteilt habe, habe sie das Recht falsch angewandt (act. A.1, Rz. 68 ff.; ferner act. A.4, Rz. 54 ff.).
8.4.2.1. Was die Vorwürfe eines Rechtsmissbrauchs anbelangt, ist in dreifacher Hinsicht zu differenzieren.
Zunächst steht die Nicht-Anerkennung bzw. Nicht-Vollstreckung eines im Sitzstaat verbindlich aufgehobenen Schiedsspruches – wie generell in der Rechtsordnung – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB resp. Art. 52 ZPO; vgl. BGE 141 III 210 E. 5.2; 128 III 201 E. 1c; BGer 4A_292/2012 v. 16.10.2012 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 138 III 750; 4A_374/2014 v. 26.2.2015 E. 4.2.2; 4A_124/2010 v. 4.10.2010 E. 6.3.3.1; je m.H.). Dies darf freilich nicht als Bestätigung der Auffassung verstanden werden, Art. V NYÜ sei als Kann-Vorschrift zu verstehen (vorstehend E. 8.3.4; Patocchi/Jermini, a.a.O., N 134 ff. zu Art. 194 IPRG m.w.H.; Göksu, a.a.O., Rz. 2392). So ist eine widersprüchliche rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versagungsgründe durch den Anerkennungsoder Vollstreckungsbeklagten nach Schweizer Recht nicht zu hören. Art. 2 Abs. 2 ZGB kommt auch im Vollstreckungsverfahren qua lex fori (als Bestandteil des anwendbaren Prozessrechts; vgl. ausdrücklich Art. 52 ZPO) mit seiner berichtigenden Funktion zur Anwendung. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs ist deshalb auch bei der Anwendung von Art. V Ziff. 1 NYÜ zu berücksichtigen. Vorliegendenfalls ist eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ in diesem Sinne jedoch weder behauptet noch anderweitig ersichtlich.
Alsdann ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des D.___ Staates ersichtlich ist rechtsgenügend geltend gemacht wurde (vgl. auch sogleich nachstehend). Zu Recht verweist der Beschwerdegegner hierzu beispielhaft auf den Entscheid in Sachen Corporación Mexicana de Mantenimiento Integral, S. de R.L. de C.V. gegen Pemex Exploración y Producción des United States Court of Appeals for the Second Circuit (vgl. act. A.2, Rz. 52 ff., ferner 80). Dabei handelte es sich um ein mexikanisches Schiedsverfahren, in welchem die Beklagte als Tochtergesellschaft eines staatlich beherrschten mexikanischen Erdöl- und Erdgasunternehmen zu einer Zahlung von 300 Millionen US-Dollar verpflichtet wurde. Mexiko änderte während des Schiedsverfahrens die rechtlichen Grundlagen und erklärte das neue Recht für rückwirkend anwendbar, um so dem Schiedsverfahren die Schiedsfähigkeit zu entziehen. Nachdem die Beklagte das Schiedsverfahren verloren hatte, hob ein mexikanisches Gericht den Schiedsspruch auf dieser neuen Rechtsgrundlage auf. Der US District Court als Vollstreckungsgericht entschied, dass die Entscheidung des mexikanischen Gerichts, den Schiedsspruch aufzuheben, unter diesen Umständen (rückwirkende Anwendung neuen Rechts) gegen 'grundlegende Vorstellungen von Gerechtigkeit' ('basic notion of justice' hier gemeint als offenkundiger Rechtsmissbrauch) verstiess. Der US Court of Appeals for the Second Circuit bestätigte diesen Entscheid. Der mexikanische Aufhebungsentscheid wurde in den USA nicht beachtet, und das Schiedsurteil trotzdem für vollstreckbar erklärt (vgl. Yearbook Commercial Arbitration, Vol. XXXVIII - 2013, S. 537-541). Eine derartige Situation liegt in casu, wie gesagt, nicht vor. Dass überdies eine Analogie zu den Yukos-Verfahren ausgeschlossen ist, ist bereits dargetan (vorstehend E. 8.4.1.1). Soweit die Beschwerdeführerin ferner auf die 'höchst fragwürdigen Umstände um den Erlass des Aufhebungsentscheids und des R.___ Entscheids', das 'dubiose Prozessverhalten' des Beschwerdegegners sowie den vermeintlichen 'Wissensvorsprung' von Rechtsanwalt S.___ betreffend den Aufhebungsbeschluss hinweist (act. A.1, Rz. 74 f.; act. A.4, Rz. 84 ff.), vermag sie aus diesen pauschalen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vor-instanz stellte darüber hinaus keine derartigen Unzulänglichkeiten in den D.___ Gerichtsverfahren fest (act. B.1, E. 11.4.2d, S. 33). Diesbezügliche prozesskonforme Sachverhaltsrügen fehlen; auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzutreten (vgl. act. A.1, Rz. 74 f.; statt vieler BGer 5A_387/2016 v. 7.9.2016 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Zu Recht erinnert die Vorinstanz denn auch daran (act. B.1, E. 11.4.2d, S. 33), dass sich die Parteien bereits anlässlich des Arresteinspracheverfahrens gegenseitig dubioses Prozessverhalten, in Form von unlauteren Methoden und Machenschaften, vorhielten. Damals wie heute lassen sich die Vorwürfe weder zuungunsten der einen noch der anderen Partei erhärten.
Schliesslich wird – und hierauf beruft sich auch die Beschwerdeführerin – in der Lehre im Sinne einer abweichenden Meinung vertreten, dass ein (aufgehobenes) Schiedsurteil auch dann weiterhin zu vollstrecken sei, wenn die Aufhebung nicht auf Basis der im Ursprungsstaat geltenden Regeln auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben erfolgte (act. A.1, Rz. 68 ff. mit Verweis auf Oetiker, a.a.O., N 67 zu Art. 194 IPRG; Sébastien Besson/Luc Pittet, in: ASA Bulletin 1998, S. 525; Berger/Kellerhals, a.a.O., Rz. 2083 Fn. 126; Kaufmann-Kohler/Rigozzi, a.a.O., Rz. 8.269; Jean-François Poudret/Sébastien Besson, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl., London 2007, Rz. 930), wobei die jeweiligen Vertreter auf unterschiedliche Art und Weise differenzieren. Die Vorinstanz ging in diesem Kontext zum einen spezifisch auf die Meinung Oetikers ein, erwog indessen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Aufhebung des Schiedsurteils nicht auf der Basis des Rechts der D.___ Föderation erfolgt sei bzw. auf einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Anwendung derselben gründen solle (act. B.1, E. 11.4.1e, S. 30). Zum anderen verwarf die Vorinstanz einen 'Verstoss gegen D.___ Rechtsregeln offensichtlich rechtsmissbräuchliche Anwendung derselben' sinngemäss mit der Argumentation, eine Überprüfung des Aufhebungsentscheids könne sich höchstens auf die Vereinbarkeit desselben mit dem Ordre public beschränken (act. B.1, E. 11.4.2c, S. 32 f.). Erneut zu betonen ist, dass die Vorinstanz in der Haupterwägung zutreffend zum Schluss gelangte, dass keine inhaltliche Überprüfung des Aufhebungsentscheids vorzunehmen ist (act. B.1, E. 11.3.3, S. 26 f.; vorstehend E. 1.2, 8.3). Da die erkennende Kammer besagte Auffassung der Vorinstanz teilt und schützt (vorstehend E. 8.3.4), besteht grundsätzlich kein Raum für die fragliche(n) abweichende(n) Lehrmeinung(en) (vgl. act. A.1, Rz. 80). Angemerkt sei indes das Folgende:
Die Parteien streiten sich bereits darüber, welche 'Regeln' am Schiedsort zufolge der fraglichen Lehrmeinungen offensichtlich falsch bzw. missbräuchlich angewendet worden sein müssten. Während die Beschwerdeführerin unter der fraglichen Formulierung allgemein die offensichtlich falsche bzw. willkürliche Anwendung des Rechts am Schiedsort verstehen will (act. A.1, Rz. 68 ff., insb. 70, 84, 88 ff.; act. A.4, Rz. 59 ff.), geht der Beschwerdegegner davon aus, dass namentlich Oetiker einzig die Aufhebungsregeln, d.h. die Gründe nach welchen Schiedsurteile aufgehoben werden können – in casu mithin das D.___ Äquivalent von Art. 190 Abs. 1 IPRG – im Sinne hatte. Gemäss dem Beschwerdegegner geht es um Fälle, in denen das Aufhebungsgericht ein Schiedsurteil gestützt auf einen im Recht des Sitzstaats nicht vorgesehenen Aufhebungsgrund aufhebt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor (act. A.2, Rz. 74 ff., ferner 50; act. A.6, Rz. 46 ff.). Ungeachtet wie die Auffassung Oetikers (und der genannten weiteren Autoren) genau zu interpretieren ist, kann eine derart weitgehende Überprüfung des Aufhebungsentscheids, wie sie die Beschwerdeführerin vornehmen lassen will, jedenfalls nicht erfolgen. So rügt die Beschwerdeführerin 'eine Missachtung bzw. missbräuchliche Anwendung des Rechts am Schiedsort' und verlangt die Auslegung und Anwendung D.___ Rechts (act. A.1, Rz. 84, 97), was auf eine (unzulässige) inhaltliche Überprüfung des Aufhebungsentscheids hinausliefe. Eine Verweigerung der Berücksichtigung eines Aufhebungsentscheides unter dem Gesichtspunkt einer '(rechts-)missbräuchlichen Anwendungen von Regeln am Schiedsort' kann nach Auffassung der erkennenden Kammer von Beginn an lediglich in Frage kommen, wenn es sich um offenkundigen (fremdstaatlichen) Rechtsmissbrauch handeln sollte, wie dies die Pemexoder Yukos-Verfahren beispielhaft illustrieren. Dass dergleichen vorliegen würde, zeigt die Beschwerdeführerin, wie mehrfach erwähnt, nicht auf. Die gehäufte Verwendung des Zusatzes 'rechtsmissbräuchlich' reicht hierfür ebenso wenig wie die pauschalen Hinweise auf dubioses Prozessverhalten (vgl. z.B. act. A.1, Rz. 5, 68, 70, 74-76, 78, 83, 85). Wie der Beschwerdegegner zutreffend moniert, bleibt wenig greifbar, worin im D.___ Aufhebungsverfahren dieser Missbrauch liegen soll (vgl. act. A.2, Rz. 80). Betont sei zudem, dass falsche Rechtsanwendung nicht mit Rechtsmissbrauch gleichgesetzt werden kann (vgl. act. A.1, Rz. 85).
8.4.2.2. Zuletzt ist erneut anzumerken, dass es selbst wenn der rechtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin betreffend Überprüfung des Aufhebungsentscheids auf Missachtung bzw. 'rechtsmissbräuchliche' Anwendung von D.___ Recht zuzustimmen wäre (quod non) – gleich wie betreffend die vorgebrachte Ordre public-Verletzung –, an den entscheidrelevanten erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mangelt (vgl. vorstehend E. 8.4.1.2; vgl. die Beschwerdeführerin selbst act. A.1, Rz. 87, 97 ff., 102 ff.). Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin liegt auch in diesen Punkten keine Spruchreife vor (vgl. act. A.4, Rz. 69 ff.); der Beschwerdegegner hatte im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit sich zu den massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 zu äussern (vgl. RG act. 44; act. A.2, Rz. 87 ff.; act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz). Eine reformatorische Entscheidung der erkennenden Kammer wäre mithin im vorliegenden Fall von vorneherein nicht möglich gewesen; im Übrigen ist auf die Erwägungen im Kontext des Ordre publics zu verweisen (vorstehend E. 8.4.1.2).
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (vgl. insb. act. A.1, Rz. 76 ff., 88, 102 ff.).
8.4.3. Die Eventualerwägungen der Vorinstanz sind insoweit ebenfalls zu bestätigten. Bei diesem Ergebnis verletzte die Vorinstanz somit auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht, da sie ihre entsprechenden Vorbringen zu Recht als rechtsunerheblich qualifizierte (vgl. act. A.1, Rz. 61, 85). Da die erkennende Kammer keinen reformatorischen Entscheid fällt, brauchen die zahlreichen (weiteren) vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren angerufenen Versagungsgründe nach Art. V Ziff. 1 und 2 NYÜ nicht geprüft zu werden (vgl. act. A.2, Rz. 111 ff.; RG act. 8; RG act. 21).
9. Fazit
Zusammenfassend erweist sich Art. V Ziff. 1 lit. e NYÜ mit der Vorinstanz als einschlägig. Das Schiedsurteil des D.___ Arbitragegerichts 'G.___' vom 28. November 2016 / 30. Dezember 2016 wurde von der zuständigen Behörde aufgehoben. Ein offenkundiger (fremdstaatlicher) Rechtsmissbrauch aussergewöhnliche Umstände liegen nicht vor. In der Folge verweigerte die Vorinstanz dem Schiedsurteil zu Recht die Anerkennung und Vollstreckung und verneinte – ebenfalls zu Recht – als Konsequenz das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen anzupassen, besteht nicht (vgl. act. B.1, E. 14, Dispo.-Ziff. 2 f., S. 36 ff.). Für das Beschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG (SR 281.35) auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführerin leistete einen Kostenvorschuss, was bei der Liquidation der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.1). Der Beschwerdegegner reichte keine Honorarnote ins Recht. Die erkennende Kammer hat die Parteientschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der Beschwerdegegner gibt an, für die Beantwortung der Beschwerde sei ihm ein Aufwand von 90 Stunden angefallen. Zur Begründung führt er aus, der Aufwand für den Beschwerdegegner sei höher als derjenige der Beschwerdeführerin (vgl. act. A.1, Rz. 346: 60 Stunden), weil diese ihre Ausführungen vor der Vorinstanz habe wiederverwerten können und dies auch getan habe. Die zahlreichen wortwörtlich übernommenen Passagen aus ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren würden dies belegen. Der Aufwand des Beschwerdegegners sei angesichts der Komplexität und des Streitwerts gerechtfertigt und angemessen (act. A.2, Rz. 133). Zudem veranschlagt er für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2021 einen Aufwand von zusätzlich 25 Stunden (act. A.6, Rz. 70). Für die diversen Noveneingaben macht er zu Recht keinen zusätzlichen Aufwand geltend. Insgesamt verlangt der Beschwerdegegner mithin 115 Stunden. Dies erscheint überhöht. Zwar weist er zutreffend auf den exorbitanten Streitwert sowie die Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen hin. Die Hauptstreitfrage der
(Un-)Überprüfbarkeit aufgehobener ausländischer Schiedssprüche gehört aber, wie aufgezeigt, zu den 'Auslegungs-Evergreens' im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, mit welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers als international ausgerichtete Wirtschaftskanzlei bereits bestens vertraut gewesen sein dürfte. Demgegenüber ist dem Beschwerdegegner bei seinem Aufwand zugutezuhalten, dass die Vorinstanz ihm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021 zur Replik vom 18. November 2020, zur Noveneingabe vom 18. November 2020 sowie zur Noveneingabe vom 10. Dezember 2020 (RG act. 44) erst mit dem Endentscheid zustellte (act. B.1, E. Q u. Mitteilungssatz) und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde umfangreiche Sachverhaltsergänzungen aus besagter Stellungnahme verlangte. Wenngleich eine solche Sachverhaltsergänzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorzunehmen gewesen wäre (vorstehend E. 8.4.1.2, 8.4.2.2), wofür der Beschwerdegegner denn auch plädierte (act. A.2, Rz. 87 ff.), ist nachvollziehbar, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners – ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht folgend – zu den Sachverhaltsergänzungen in der Beschwerdeantwort zumindest vorsorglich (erstmals) Stellung nahm. In Anbetracht dessen erscheint es angemessen, den Aufwand des Beschwerdegegners auf insgesamt 60 Stunden festzusetzen. Da der Beschwerdegegner keine Honorarvereinbarung einreichte, ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 HV). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner entsprechend eine Parteientschädigung von CHF 15'974.05 (inkl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der A.___ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zulasten der A.___ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
4. Die A.___ wird verpflichtet, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 15'974.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: