In dem vorliegenden Fall geht es um eine strafrechtliche Berufung einer Person namens Z. gegen einen Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden wegen Brandstiftung. Die Jugendliche X. wurde beschuldigt, einen Grossbrand verursacht zu haben und es wurden Erziehungsmassnahmen sowie eine psychotherapeutische Behandlung angeordnet. Z. forderte Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'151'000.00. Der Jugendanwalt sprach X. schuldig, verwies die Zivilforderung jedoch auf den Zivilweg und legte die Kosten des Entscheids auf Fr. 200.00 fest. Die Berufung von Z. wurde nicht angenommen, da sie nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes angesehen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 wurden Z. auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts JK-06-1
Kanton: | GR |
Fallnummer: | JK-06-1 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Brandstiftung |
Schlagwörter : | Berufung; Jugendanwalt; Kantons; Verfahren; Kantonsgericht; Entscheid; Brand; Kantonsgerichts; Graubünden; Berufungsklägerin; Opfer; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Brandstiftung; Sinne; Zivilweg; Entscheid; Adhäsionsklage; Rechtsmittel; Vorsitz; Jugendanwaltschaft; Jugendliche; Jugendkammer; Person; Begehren; Schadenersatz; öffnet |
Rechtsnorm: | Art. 143 StPO ;Art. 199 StPO ;Art. 201 StPO ;Art. 221 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 91 StGB ;Art. 98 StGB ;Art. 98 StPO ; |
Referenz BGE: | 131 IV 195; |
Kommentar: | Fellmann, Berner Bd. VI, 2, 4, Art. 398, 1992 |
Entscheid des Kantongerichts JK-06-1
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
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Ref.:
Chur, 12. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
JK 06 1
(nicht mündlich eröffnet)
Entscheid
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuar Engler
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In der strafrechtlichen Berufung
der Z., Berufungsklägerin, vertreten durch P.,
gegen
den Entscheid der J u g e n d a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n vom 08. Novem-
ber 2006, mitgeteilt am 08. November 2006, in Sachen gegen X., Berufungsbe-
klagte, vertreten durch W., Beiständin,
betreffend Brandstiftung,
hat sich ergeben:
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A.
In Zusammenhang mit einem Grossbrand in Y. vom 06. Juni 2006
eröffnete die Jugendanwaltschaft Graubünden am 14. Juni 2006 gegen die am
15. September 1989 geborene X. eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung.
Die Jugendliche lebte damals zusammen mit einer Schwester bei ihrer über das
Sorgerecht verfügenden Mutter und deren Freund in einer Wohnung in Y.. Seit
dem 01. April 2005 besteht für X. zudem eine Erziehungsbeistandschaft im Sin-
ne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zu den Aufgaben der Beiständin W. gehört
es, für die Umsetzung des im Scheidungsurteil vom 22. Oktober 1997 geregelten
Besuchsrechts zu sorgen und bei der Bewältigung von Erziehungsproblemen
sowie bei der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle zu helfen.
Nach dem Brandfall wurde X. vorübergehend im V. in U., untergebracht.
Ausserdem wurde über sie beim Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst
Graubünden ein Gutachten eingeholt, welches am 07. Juli 2006 abgeliefert wur-
den. Darin kamen die beiden Experten (T. und S.) zum Schluss, dass sich ge-
genüber X. Erziehungsmassnahmen im Sinne von Art. 91 StGB aufdrängten
(Unterbringung bei einer geeigneten Familie in einem offenen Jugendheim)
und dass sie ausserdem einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe (Art.
92 StGB). Am 08. August 2006 erfolgte dann der Übertritt von X. ins Therapie-
heim R. in Q.. Durch einen so genannten Präsidialbeschluss der Vormund-
schaftsbehörde des Kreises Trins vom 20. Oktober 2006 wurde schliesslich die
Heimeinweisung der Jugendlichen noch förmlich angeordnet, und dies für die
Dauer von mindestens einem Jahr.
Z., Eigentümerin einer durch den Brand in Mitleidenschaft gezogenen Lie-
genschaft, liess am 26. September 2006 bei der Jugendanwaltschaft eine Forde-
rungsklage einreichen, wonach X. zu verpflichten sei, der Klägerin Schadener-
satz in der Höhe von Fr. 1'151'000.00 zu bezahlen.
B.
Mit Entscheid vom 08. November 2006, mitgeteilt am 08. Novem-
ber 2006, erkannte der Jugendanwalt des Kantons Graubünden:
„1. X. wird der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig ge-
sprochen.
2. Von einer zusätzlichen Bestrafung respektive Massnahme wird im
Sinne von Art. 98 Abs. 2 StGB abgesehen, nachdem die erforderli-
chen Massnahmen bereits durch die Vormundschaftsbehörde ange-
ordnet worden sind.
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3. Die Zivilforderung von Z., vertreten durch P., wird gestützt auf Art.
219 Abs. 5 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
4. X. trägt die Kosten des Entscheides im Betrage von Fr. 200.00.
5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. Mitteilung an: “
C.
Mit einer an die Jugendanwaltschaft gerichteten Eingabe vom 28.
November 2006, die in der Folge an die Jugendkammer des Kantonsgerichts
weitergeleitet und von ihr als Berufung entgegengenommen wurde, verlangte Z.
die Neubeurteilung der Strafsache der X..
Vernehmlassungen wurden hierzu nicht eingeholt.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:
1.
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität unmittel-
bar beeinträchtigt wurde. Kommt jemandem diese Eigenschaft zu, ist er unter
anderem gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG berechtigt, ein in einem Strafverfahren
ergangenes freisprechendes Urteil im Strafpunkt mit den gleichen Rechtsmitteln
anzufechten, mit denen sich ein Angeklagter gegen ein verurteilendes Erkenntnis
zur Wehr setzen könnte. Dabei wird verlangt, dass sich das Opfer bereits vorher
am Strafverfahren beteiligt, soweit zumutbar also seine Zivilansprüche geltend
gemacht hat und dass sich der Strafentscheid auf die Beurteilung der Zivilforde-
rung auswirken kann (vgl. etwa BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 198 f., BGE 120 IV
44 E. 4 ff. S. 51 ff.; Sabine STEIGER-SACKMANN, Kommentar zum Opferhilfege-
setz [Hrsg.; Peter GOMM und Dominik ZEHNTNER], Bern 2005, Art. 8 OHG N. 78 ff.).
Die beim Brandfall vom 06. Juni 2006 unverletzt gebliebene Z. machte im
anschliessenden Strafverfahren (sei es anlässlich der Befragung durch die Poli-
zei, sei es in der Adhäsionsklage in der Berufungsschrift) nicht einmal an-
deutungsweise geltend, dass sie durch die von X. begangene Straftat nicht nur
einen grossen Sachschaden erlitten habe, sondern dass sie darüber hinaus
auch in ihrer psychischen Integrität schwer getroffen worden sei. Dies legt es
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nahe, die Berufungsklägerin nicht als Opfer im Sinne des OHG anzusehen, so
dass schon deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Selbst
wenn man ihr aber ausgehend von der Erfahrung, dass Personen, die durch ein
Schadenfeuer ihr Hab und Gut verlieren, häufig traumatisiert sind, Opfereigen-
schaft zuerkennen würde, bliebe es bei einem Nichteintretensentscheid. Z. ver-
suchte in ihrer Adhäsionsklage wiederum gar nicht erst darzutun, inwiefern ihre
Zivilansprüche durch den angefochtenen Strafentscheid, in welchem X. durch
den Jugendanwalt nicht etwa freigesprochen, sondern verurteilt wurde, beein-
trächtigt werden könnten. Laut den knappen Ausführungen in der Berufungs-
schrift scheint sich die Adhäsionsklägerin einfach daran zu stossen, dass der
Jugendanwalt gestützt auf Art. 98 Abs. 2 StPO davon abgesehen hat, gegenüber
X. zusätzlich zu den durch die Vormundschaftsbehörde getroffenen Anordnun-
gen eigenständig Erziehungsmassnahmen eine besondere Behandlung zu
verfügen gar eine Strafe auszusprechen. Das Verhalten der Täterin erfahre
dadurch eine übertrieben wohlwollende Beurteilung. Ein solches Empfinden ver-
schafft indessen Z. noch keine Legitimation, eine Neubeurteilung der Frage ver-
langen zu können, zu welchen Sanktionen der Schuldspruch der Brandstiftung
führen müsse (vgl. STEIGER-SACKMANN, a. a. O., Art. 8 OHG N. 104).
2.
Grundsätzlich zugelassen werden müsste die Berufung gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 199 Abs. 4 StPO wohl dann, wenn
Z. geltend machen würde, dass der Jugendanwalt ihr Begehren auf Leistung von
Schadenersatz nicht einfach auf den Zivilweg hätte verweisen dürfen, sondern
dass er verpflichtet gewesen wäre, ihre Adhäsionsklage an die Hand zu nehmen.
Solche Rügen erhebt die Berufungsklägerin indessen angesichts der mit dem
OHG vereinbaren kantonalen Sonderbestimmungen zu Recht nicht. Wie im
Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO)
darf auch im Jugendstrafverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss (Art. 219
Abs. 5 StPO) eine Schadenersatzforderung einer Betroffenen nur beurteilt (vor-
gemerkt) werden, wenn sie durch die gesetzliche Vertreterin der Jugendlichen
anerkannt wurde. Ob Gleiches auch für das Verfahren vor dem Jugendanwalt gilt
ob hier mangels einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Rege-
lung selbst unbestrittene Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden müssen,
braucht nicht entschieden zu werden. Da dem Jugendanwalt in diesem Bereich
jedenfalls keine weiter gehenden Befugnisse zukommen können als dem Be-
zirksgerichtsausschuss, bleibt in Fällen wie dem vorliegenden für die Behand-
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lung einer Zivilforderung mangels Anerkennung von vornherein kein Raum. Es
ist also nicht zu beanstanden, dass der Jugendanwalt die gegen X. gerichtete
Adhäsionsklage der Z. auf den Zivilweg verwiesen hat, darauf also gar nicht erst
eingetreten ist.
In Bezug auf ihre Schadenersatzforderung rügt die Berufungsklägerin ein-
zig, dass im Entscheid des Jugendanwaltes ihrem Begehren auf Abgabe einer
Erklärung, wonach auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet werde,
nicht entsprochen worden sei. Solches gehört indessen nicht zu den Befugnis-
sen des Jugendanwaltes, weshalb sein Untätigbleiben in diesem Bereich auch
nicht zum Gegenstand eines Weiterzuges an die Berufungsinstanz gemacht
werden kann. Die Geschädigte hat sich mit einem entsprechenden Begehren
vielmehr an die gesetzliche Vertreterin der jugendlichen Täterin zu wenden.
3.
Bei offensichtlich unzulässigen Berufungen, wie hier eine gegeben
ist, ergeht der Nichteintretensentscheid auch im Jugendstrafverfahren nicht
durch die Jugendkammer selbst, sondern durch deren Vorsitzenden, dies ge-
stützt auf Art. 201 StPO in sinngemässer Anwendung von Art. 143 Abs. 1 StPO.
4.
Z. vermochte mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen. Die
Kosten des Verfahrens vor der Jugendkammer des Kantonsgerichts bzw. deren
Vorsitzenden, umfassend eine auf Fr. 400.00 festzulegende Gerichtsgebühr (Art.
4 lit. d der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren
mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230), sind deshalb
von der Berufungsklägerin zu tragen.
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Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten von
Z..
3.
Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts
geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassations-
hof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Sie ist dem
Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausferti-
gung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen.
Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der
Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar
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