Der Beschuldigte wurde des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und erhielt eine Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 140 Tage bereits verbüsst wurden. Zudem wurde eine Geldstrafe von Fr. 300.- verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 3'600.-. Der Beschuldigte, ein Heroinabhängiger, hatte Heroin zum Weiterverkauf übernommen, jedoch behauptete später, es für den Eigenkonsum gekauft zu haben. Die Verteidigung argumentierte, dass das Geständnis unter Einfluss von Drogenentzug abgelegt wurde und somit nicht verwertbar sei. Letztendlich wurde der Beschuldigte zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 140 Tage bereits verbüsst wurden, und erhielt zusätzlich eine Geldstrafe von Fr. 300.-.
Urteilsdetails des Kantongerichts JK-04-1
Kanton: | GR |
Fallnummer: | JK-04-1 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.01.2005 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts JK-04-1
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
C., 26. Januar 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
JK 04 1
(mündlich eröffnet)
Urteil
Jugendkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Schäfer und Vital
Aktuar ad hoc
L. Duff
——————
In der strafrechtlichen Berufung
der K., Berufungsklägerin, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz,
Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 C.,
gegen
das Urteil der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt
am 26. Oktober 2004,
betreffend einfache Körperverletzung,
hat sich ergeben:
2
A.
In der Nacht vom 2. September 2003, ca. um 00.15 Uhr, kam es an
der A. in C. - unterhalb der Firma B. AG zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen dem Freund von D., E., und deren ehemaligem Partner, F.. D. war bei
diesem Streit ebenso anwesend wie K., welche seit längerer Zeit Kontakte zu F.
pflegte. Anlass zur Auseinandersetzung gab der Umstand, dass K. und F. zuvor
den Roller von E. in einem nahegelegenen Fahrradunterstand versteckt hatten.
Als der Streit zunehmend lauter wurde, entfernte sich D. und begab sich über die
dortige Wiese in Richtung G., um nach Hause zu gelangen. K. folgte ihr und holte
D. schliesslich auf einer kleinen Anhöhe ein. In der Folge wurde K. handgreiflich,
indem sie D. zwei Ohrfeigen erteilte, woraufhin diese zu Boden fiel.
Noch in der gleichen Nacht suchte D., da sie nach dem Vorfall über starke
Kopfschmerzen klagte, in Begleitung ihrer Mutter die Notfallstation des Kan-
tonsspitals C. auf. Die ärztliche Untersuchung ergab folgenden Befund: „Kontusion
paravertebral links sowie Weichteile Hals links.“ Im weiteren Verlauf unterzog sich
D. wegen persistierender Ohrenschmerzen verschiedenen spezialärztlichen Un-
tersuchungen.
Am 30. September 2003 stellte I. als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter D.
Strafantrag gegen K. wegen Tätlichkeiten/Körperverletzung. Letztere stellte am
25. November 2003 ihrerseits einen inhaltlich gleichlautenden Strafantrag gegen
D..
B.
Während die Jugendanwaltschaft Graubünden das gegen D. eröffne-
te Strafverfahren mangels Beweises eines tätlichen Angriffs gegen K. mit Verfü-
gung vom 25. Oktober 2004, mitgeteilt am 26. Oktober 2004, einstellte, erging ge-
gen Letztgenannte unter gleichem Datum folgender Entscheid:
"1.
K. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB.
2.
Dafür wird sie zu einer Arbeitsleistung von 5 Halbtagen verpflichtet.
3.
K. trägt die Kosten des Entscheides im Betrage von Fr. 80.--.
4.
(Rechtsmittelbelehrung)
5.
(Mitteilung).“
3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob K. mit Eingabe vom 16. November
2004 Berufung an die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Da-
bei stellte sie folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2.
Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
3.
Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.
4.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa-
tes.“
In ihrer Begründung verwies die Berufungsklägerin zunächst darauf, dass
sowohl die notfallärztliche Untersuchung im Kantonsspital Graubünden wie auch
die weiteren Konsultationen bei verschiedenen Ärzten keine Verletzungen erge-
ben hätten. Diagnostiziert worden sei einzig eine völlig harmlose Prellung am Hals
von D., welche nicht einmal sichtbar gewesen sei. Soweit die Vorinstanz in ihrem
Entscheid festhalte, das Wohlbefinden von D. sei mehr als nur harmlos und vo-
rübergehend gestört gewesen, stehe dies im Widerspruch zur Aktenlage. Die un-
zutreffende rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der einfachen Körperver-
letzung verletze Bundesrecht, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führen müsse.
D.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember
2004 auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Entgegen der Behauptung in der
Berufungsschrift sei nicht nur auf die Diagnose des Notfallarztes abgestellt, son-
dern sämtliche von D. erwähnten Beschwerden berücksichtigt worden. Tatsächlich
seien die anhaltenden Schmerzen im Ohrenbereich mehr als nur eine vorüberge-
hende harmlose Störung gewesen und hätten eindeutig im Zusammenhang mit
der tätlichen Auseinandersetzung zwischen D. und der Berufungsklägerin gestan-
den. Sofern man das Verhalten der Berufungsklägerin unter den Tatbestand der
Tätlichkeiten subsumieren wolle, würde dies am Strafmass nichts Wesentliches
ändern. Im Jugendstrafrecht stehe nicht die Tatschwere, sondern die Täterpersön-
lichkeit im Vordergrund, weshalb die verfügte Arbeitsleistung von 5 Halbtagen
auch vor diesem Hintergrund als angemessen gelten könne.
E.
Gestützt auf Art. 201 StPO in Verbindung mit Art. 145 Abs. 3 StPO,
wonach der Kantonsgerichtsausschuss im Berufungsverfahren das Beweisverfah-
ren von Amtes wegen ergänzen kann, ersuchte der Kantonsgerichtsvizepräsident
4
am 8. Dezember 2004 Dr. med. J. um Erstellung eines Arztberichtes bezüglich der
Art der Beeinträchtigung und des Behandlungsverlaufs. Dieser wurde am 21. De-
zember 2004 erstattet.
F. Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vom 26. Januar 2005 vor der Ju-
gendkammer des Kantonsgerichts Graubünden, welche gemäss Art. 207 StPO
unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, war die Berufungsklägerin in Beglei-
tung ihrer Mutter sowie ihres privaten Verteidigers, lic. iur. Peter Portmann, anwe-
send. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme. Gegen
die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Ein-
wände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte K. auf
entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, dass sie gegenwärtig eine Lehre als
Coiffeuse absolviere. In der Sache hielt die Berufungsklägerin an ihrer Sachver-
haltsdarstellung fest, wonach D. sie zuerst mit einem Tritt ins Schienbein tätlich
angegriffen habe; im Reflex habe sie ihr dann mit der flachen Hand zwei Ohrfei-
gen erteilt. Zutreffend sei auch, dass sich D. beim Weggehen in beleidigender
Weise über ihre (K.s) Mutter geäussert habe.
Der private Verteidiger, lic. iur. Peter Portmann, machte einleitend einige
Ausführungen zu den Umständen, welche schliesslich zur tätlichen Auseinander-
setzung geführt hätten. Namentlich sei es die Berufungsklägerin gewesen, welche
auch während der Liaison zwischen F. und D. regelmässige Kontakte zu ersterem
gepflegt habe - darob sei letztere nicht sonderlich erbaut gewesen und die
Freundschaft habe merklich abgekühlt. Die notfallärztliche Konsultation im Kan-
tonsspital C. nach der tätlichen Auseinandersetzung mit der Berufungsklägerin
habe keine nennenswerte Verletzung ergeben. Auch die weiteren medizinischen
Tests hätten keinerlei nachteilige körperliche Beeinträchtigungen erhärten können.
Anlässlich der Aussprache am Abend des 2. September 2003 habe sich die Mutter
der Berufungsklägerin versichern können, dass sich D. nicht verletzt hatte und
diese auch selbst bestätigte, keine Schmerzen zu haben. Grund für die Stellung
eines Strafantrages sei schliesslich die Tatsache gewesen, dass sich die Beru-
fungsklägerin nicht wunschgemäss von F. ferngehalten habe, sondern es auch
weiterhin zu Kontakten gekommen sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Subsumtion des Verhaltens der Berufungsklägerin unter den Tatbestand der ein-
fachen Körperverletzung sei nicht haltbar; D. habe infolge der Ohrfeigen lediglich
eine momentane, harmlose Störung des Wohlbefindens erlitten, was in rechtlicher
Hinsicht einer Tätlichkeit gleichkomme. Überdies stelle das Verhalten der Beru-
fungsklägerin - da sie zuvor von D. mit einem Tritt ins Schienbein tätlich angegan-
5
gen worden sei - nichts anderes als die Erwiderung einer Beschimpfung im Sinne
von Art. 177 Abs. 3 StGB dar und müsse deshalb straflos bleiben.
G.
Auf die weitere Begründung der Anträge der Berufungsklägerin und
der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Die Jugendkammer zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Jugendanwaltes können der Beurteilte, sein
gesetzlicher Vertreter, der Verteidiger und der Staatsanwalt innert zwanzig Tagen
seit der schriftlichen Mitteilung bei der Jugendkammer Berufung einlegen (Art. 221
Abs. 1 und 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu
genügen, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum
Ergebnis gelangt, dass die Berufungsklägerin D. am frühen Morgen des 2. Sep-
tember 2003 eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zugefügt hat. Abweichend davon will die Berufungsklägerin den vorliegen-
den Sachverhalt als Tätlichkeit (Art. 126 StGB) qualifizieren. Überdies wird Straf-
befreiung gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB beantragt mit der Begründung, K. sei zu-
vor von D. mit einem Tritt ins Schienbein tätlich angegangen worden und habe
sich lediglich in rechtlich zulässiger Weise Sühne verschafft. Dazu ergibt sich im
Einzelnen was folgt:
a)
Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
tons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel
entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung
(Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind
hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein-
lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewiss-
heit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermö-
gens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio
pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Be-
schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat,
6
mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur-
teilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind
indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-
wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche,
die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des
Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zwei-
fel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu
entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar
sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise
und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseiti-
gen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im
Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht;
vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu un-
tersuchen, ob die Darstellung der Jugendanwaltschaft jene des Beschuldig-
ten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Über-
zeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss
gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere
Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein
Freispruch zu erfolgen.
b)
Als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gilt der Angriff auf den
Körper die Gesundheit eines anderen Menschen, welcher zwar das allge-
mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet, jedoch keine
Schädigung zur Folge hat (Pra 83 [1994] Nr. 17, BGE 103 IV 69). Nicht entschei-
dend ist, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens ge-
führt gewisse Schmerzen verursacht hat (Andreas Roth, in Marcel A. Nig-
gli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Art. 111-
401 StGB, Basel 2003, N 3 zu Art. 126). Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige, wei-
ter können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und dergleichen mehr ange-
führt werden (PKG 1991 Nr. 50; Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 126
StGB). Demgegenüber erfasst Art. 123 StGB diejenigen Schädigungen, die nicht
als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. Diese Bestimmung
schützt sowohl die physische als auch die psychische Integrität. So liegt eine
Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Ver-
letzungen Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Hei-
lungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu, selbst wenn
diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen.
7
Gleiches gilt für durch Schläge Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern
sie nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur
Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes
nötig machen, ist nicht erforderlich (Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art.
123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperli-
chen geistigen Gesundheit. So sind jene auch nur vorübergehenden - Stö-
rungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen
krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise die Zufügung erheblicher
Schmerzen. Bloss harmlose, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens sind
zur Begründung der Strafbarkeit indessen nicht ausreichend (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 2
zu Art. 123 StGB). Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden
und durch Schläge Ähnliches verursachte Prellungen, kann eine Unterschei-
dung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung bisweilen schwierig
sein. Massgebend ist in solchen Fällen das Mass des verursachten Schmerzes,
wobei dem Richter bei der Beurteilung ein relativ grosser Ermessensspielraum
zusteht (BGE 107 IV 43, Pra 83 [1994] Nr. 17).
c)
Nach Auffassung der Vorinstanz sei das Wohlbefinden von D. mehr
als nur harmlos und vorübergehend gestört worden; vielmehr sei die Störung ei-
nem krankhaften Zustand gleichgekommen und habe die Betroffene in der Folge-
zeit unter starken Ohrenschmerzen gelitten. Somit sei objektiv von einer einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen (S. 3 des
Entscheides). Dem kann mit Blick auf das unter lit. b Ausgeführte und nach Wür-
digung der im Recht liegenden Beweismittel - nicht gefolgt werden. Dem von Dr.
med. J. erstellten Arztbericht vom 21. Dezember 2004 ist zu entnehmen, dass bei
der am 3. September 2003 erfolgten Konsultation keine Verletzungsspuren er-
sichtlich gewesen seien. Eine am 8. September 2003 durchgeführte weitere Un-
tersuchung wegen persistierender Schmerzen im Ohr sei unauffällig gewesen.
Des weiteren hätten auch nachfolgende, spezialärztliche Konsultationen zu keinen
verwertbaren Ergebnissen geführt; die bei Dr. med. L. durchgeführte neurologi-
sche Untersuchung sei gänzlich unauffällig gewesen, die ohrenärztliche Untersu-
chung bei Dr. med. M. habe eine leichte Tubenfunktionsstörung ergeben, welche
jedoch unabhängig vom Ereignis zu werten sei. Theoretisch könnten die von der
Patientin beschriebenen Schmerzen im linken Ohr bzw. linken Kiefergelenk durch
einen Faustschlag verursacht worden sein. Nichts Anderes ergibt sich aus den
beiden an der Patientin durchgeführten MRI vom 16. September 2003 im Kan-
tonsspital C. (act. 6) und vom 3. Oktober 2003 im Spital H. (act. 19); im Gegenteil:
8
Dr. med. N., Oberarzt am Kantonsspital C., konnte in seinem Bericht vom 17. Sep-
tember 2003 keinerlei körperliche Beeinträchtigungen feststellen. Das Ohr sei kli-
nisch völlig unversehrt gewesen; beide Kieferköpfe hätten beidseits korrekt in den
Pfannen artikuliert, der Knochen sei beidseits reizlos gewesen und es habe insbe-
sondere kein Knochenödem vorgelegen. Die angrenzenden Weichteile hätten
ebenfalls keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Beachtenswert ist jedenfalls der Hin-
weis des behandelnden Arztes auf die absolut fehlende Kooperationsbereitschaft
der Patientin, wonach sämtliche Sequenzen - da sich D. im Tomographen nicht
still verhielt - durch Sprechartefakte gestört worden seien. Dieser Umstand eröff-
net nicht unerhebliche Zweifel an der Intensität der geltend gemachten Schmer-
zen. Das bereits erwähnte MRI vom 3. Oktober 2003 im Spital H. war gemäss Be-
richt von Dr. med. J. ebenfalls unauffällig. Nach dem Dargelegten besteht somit
lediglich eine theoretische (mithin entfernte) Möglichkeit, dass die von der Beru-
fungsklägerin erteilten Ohrfeigen bei D. zu einer krankhaften Beeinträchtigung ih-
res Wohlbefindens geführt haben. Beweismässig erstellt ist einzig eine notfallärzt-
lich als Kontusion (Quetschung) diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung,
welche zwar das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass überschritt, aber
keinesfalls als Körperverletzung zu werten ist. So unerwünscht das Verhalten der
Berufungsklägerin auch gewesen sein mag es kann nicht angehen, jugendliches
Fehlverhalten übermässig zu pönalisieren.
d)
Die Berufungsklägerin hat sich somit der Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 126 StGB schuldig gemacht. Ihr Verhalten hat allerdings noch nicht zwingend
eine Bestrafung zur Folge. Wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Tätlich-
keit erwidert worden ist, so kann der Richter einen beide Täter von Strafe
befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung statuiert einen fakultativen
Strafbefreiungsgrund, das heisst, es liegt ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges
und schuldhaftes Verhalten vor, der Täter ist also schuldig zu sprechen, kann je-
doch nach richterlichem Ermessen von Strafe befreit werden (PKG 1991 Nr. 50).
Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass sich die streitenden Teile schon
an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend
ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (Franz
Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 zu Art. 177 StGB, mit Verweis auf BGE 72
IV 21 und BGE 82 IV 177 ff.). Damit Art. 177 Abs. 3 StGB (Retorsion) zur Anwen-
dung gelangt, müssen die Verfahrensakten hinreichenden Aufschluss über eine
vorgängig erfolgte Provokationstat geben. Diesbezüglich liegen nur die sich dia-
metral widersprechenden - Aussagen der Beteiligten im Recht; Zeugen, welche
den Vorfall aus eigener Wahrnehmung beobachten konnten, waren nicht vor Ort.
9
Fest steht, dass D. wegen der zunehmenden Intensität der Auseinandersetzung
zwischen F. und E. beziehungsweise dessen ebenfalls anwesenden Eltern den
Ort des Geschehens verliess und sich über eine Wiese nach Hause in Richtung G.
begeben wollte (vgl. act. 27, 28 und 33). Ob sie, wie die Berufungsklägerin geltend
macht, kurz vor dem Weggehen Beleidigungen gegen K.s Mutter ausgesprochen
hat, steht nicht rechtsgenüglich fest. Jedenfalls folgte die Berufungsklägerin D.
und holte sie auf einer Anhöhe ein. Hält man sich nun den ganzen Geschehensab-
lauf vor Augen, so fällt auf, dass D. eine bewusst defensive Haltung einnahm und
sich freiwillig entfernte. Dass sie sich zuvor K. F. gegenüber aggressiv ver-
halten hätte, kann den Verfahrensakten nirgends entnommen werden. Vor diesem
Hintergrund ist zumal auch rechtsgenügliche Beweise fehlen - nicht nachvoll-
ziehbar, dass D. die Berufungsklägerin, welche sie eigenen Angaben zufolge zur
Rede stellen wollte, unmittelbar und ohne Vorwarnung mit einem Tritt ins Schien-
bein angegriffen hat. Ihr Verhalten legt jedenfalls aufgrund der vorliegenden Ak-
ten vielmehr den Schluss nahe, dass sie kein Interesse an weiterer Konfrontation
hatte und sich nicht auf Diskussionen einlassen wollte (vgl. act. 28). Ist somit eine
Provokationstat auf Seiten D.s nicht erwiesen, fällt eine fakultative Strafbefreiung
der Berufungsklägerin wegen Retorsion ausser Betracht.
3.
K. hat die Tätlichkeit im Jugendlichenalter (vgl. Art. 89 StGB) began-
gen. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht, welchem der Sühneund Vergel-
tungsgedanke zugrunde liegt und welches sich somit primär nach der Tatschwere
ausrichtet, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im
Mittelpunkt steht somit der Täter, dessen Persönlichkeit zwecks Verhängung der
geeigneten Sanktion umfassend abgeklärt werden soll (Hansueli Gürber/Christoph
Hug, in Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Straf-
gesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 4 ff. und 46 zu Vor Art. 82). Die
Sanktionen bezwecken die Bekämpfung einer allfälligen Rückfallgefahr, im Übri-
gen ganz allgemein die soziale Eingliederung des jugendlichen Straftäters. Dieses
Ziel soll hauptsächlich durch erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen und
durch dessen fürsorgerische Betreuung erreicht werden (Jörg Rehberg, Strafrecht
II, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 211). Das Jugendstrafrecht ist mit wenigen Aus-
nahmen geprägt durch das monistische Prinzip und die Subsidiarität der Strafe
gegenüber der Massnahme. Nur wenn die Voraussetzungen zur Anordnung einer
Massnahme fehlen, darf sich der Richter mit einer Bestrafung des Täters begnü-
gen (BGE 95 IV 12). Es ist somit jeweils zu prüfen, ob der jugendliche Täter einer
Erziehungsmassnahme im Sinne von Art. 91 StGB einer besonderen Be-
handlung (Art. 92 StGB) bedarf.
10
Vorliegendenfalls ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungs-
klägerin nicht massnahmebedürftig ist. Demnach ist gegen K. eine Strafe auszu-
sprechen. Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt vier Strafarten - Verweis, Verpflichtung
zu einer Arbeitsleistung, Busse Einschliessung von einem Tag bis zu einem
Jahr zur Verfügung. Bei der Wahl der Strafart verfügt der Richter über einen
grossen Ermessensspielraum; entscheidend ist die im Einzelfall zu erwartende
spezialpräventive Wirkung. Von Bedeutung sind Alter und Persönlichkeit des ju-
gendlichen Täters, aber auch die Schwere der Tat (Gürber/Hug, Basler Kommen-
tar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 95 StGB). Die Berufungsklägerin hat die ihr zur Last ge-
legte Tat nie bestritten und sich bei D. aktenkundig für ihr Verhalten entschuldigt.
Hinzu kommt die infolge abweichender rechtlicher Subsumtion (Tätlichkeit anstelle
einfacher Körperverletzung) mindere Tatschwere, was entgegen der Ansicht der
Jugendanwaltschaft zu einer milderen Sanktion führen muss. Die Jugendkammer
des Kantonsgerichts erachtet in Anbetracht aller Umstände die Anordnung eines
Verweises als genügend.
4.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens je
zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Kantons Graubünden, wobei
der Anteil der Berufungsklägerin vorschussweise vom Kanton Graubünden über-
nommen wird (Art. 222 StPO in Verbindung mit Art. 160 StPO). Infolge der teilwei-
sen Gutheissung der Berufung ist die Berufungsklägerin überdies ausseramtlich
mit Fr. 1'500.-zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 StPO).
11
Demnach erkennt die Jugendkammer:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des ange-
fochtenen Urteils werden aufgehoben.
2.
K. ist schuldig der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.
3.
Dafür wird sie mit einem Verweis bestraft.
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen je zur Hälfte zu
Lasten der Berufungsklägerin und des Kantons Graubünden, welcher die
Berufungsklägerin insgesamt mit Fr. 1'500.-zu entschädigen hat. Der An-
teil der Berufungsklägerin an den Kosten wird vorschussweise vom Kanton
Graubünden übernommen.
5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bun-
desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die
Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
___
Für die Jugendkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar ad hoc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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