Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 27. Oktober 2016 über eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich entschieden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., forderte die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse sowie eine Entschädigung und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft I hatte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und die Kosten ihm auferlegt. Das Obergericht hob Teile der Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Letztendlich entschied das Gericht, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 18'180.-- zuzusprechen, während die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Gerichtskasse auferlegt wurden. Der Richter war lic. iur. Th. Meyer und die Gerichtsschreiberin Dr. iur. J. Hürlimann.
Urteilsdetails des Kantongerichts JAK-12-31
Kanton: | GR |
Fallnummer: | JAK-12-31 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.10.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ernennung eines unabhängigen Gerichts |
Schlagwörter : | Ausstand; Bezirksgericht; Verfahren; Ausstands; Kanton; Recht; Bezirksgerichts; Zuständigkeit; Beschwerdeinstanz; Gericht; Entscheid; Beschluss; Gesuch; Ausstandsfrage; Kammer; Graubünden; Justizaufsichtskammer; Person; Ausstandsfragen; Gerichtskörper; Richter; Kantonsgericht; Rechtsanwalt; Kompetenz; ängig |
Rechtsnorm: | Art. 10 KG ;Art. 14 StPO ;Art. 2 KG ;Art. 3 ZPO ;Art. 47 ZPO ;Art. 5 KG ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Keller, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Art. 59 StPO, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts JAK-12-31
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
____
Ref.:
Chur, 25. Oktober 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
JAK 12 31
13. November 2012
Beschluss
Gesamtgericht als Justizaufsichtskammer
Vorsitz
Brunner
RichterIn
Schlenker, Michael Dürst, Hubert und Pritzi
Aktuar
Blöchlinger
In der Justizaufsichtssache
des B e z i r k s g e r i c h t s X . , Gesuchsteller,
in Sachen
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
gegen
1. A . , vertreten durch Rechtsanwalt P.,
B . , vertreten durch Rechtsanwalt Q.,
2. C., vertreten durch Rechtsanwalt R.,
3. D., vertreten durch Rechtsanwalt S.,
4. E, vertreten durch Rechtsanwalt T.,
betreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichts,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Anklageschrift vom 27. Januar 2012 machte die Staatsanwaltschaft
Graubünden gegen A., B., C., D. sowie E. beim Bezirksgericht X. ein strafrechtli-
ches Verfahren anhängig.
B.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 ersucht das Bezirksgericht X., vertre-
ten durch seinen Bezirksgerichtspräsidenten, die Justizaufsichtskammer des Kan-
tonsgerichts Graubünden um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Zur Be-
gründung führt das Bezirksgericht aus, F., Ehefrau des beschuldigten B., werde
auf den 1. Januar 2013 am Bezirksgericht X. ihre Tätigkeit als Aktuarin aufneh-
men.
C.1. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde den Parteien seitens der
Justizaufsichtskammer Gelegenheit eingeräumt, bis 8. Oktober 2012 zum Gesuch
Stellung zu nehmen.
2.
Sämtliche Parteien reichten innert der ihnen angesetzten Frist eine Stel-
lungnahme ein.
3.
Auf die Ausführungen in den Eingaben wird soweit erforderlich in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Die Justizaufsichtskammer (nachfolgend auch JAK) hatte sich seit Inkraft-
treten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton er-
lassenen Anschlussgesetzgebung wiederholt mit Gesuchen betreffend Bestellung
eines unabhängigen Gerichts in zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Regel-
mässig ging es darum, dass ein Bezirksgericht ein Vermittleramt erklärte, es
könne in einem Verfahren nicht tätig sein, weil es selbst (als Gesamtgerichtsköper
Vermittleramt) betroffen ist das Verfahren eine Person des eigenen Ge-
richts / Vermittleramts betrifft. Die JAK hat sich regelmässig sowohl in Bezug auf
die Prüfung der Ausstandsfrage wie auch in Bezug auf die Bestellung eines Er-
satzgerichts für zuständig erklärt. Dabei wurde was die Prüfung der Ausstands-
gründe betrifft angeführt, solche Fälle beträfen die Beschlussunfähigkeit (zufol-
ge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit gehe das Problem über die Aus-
standsgründe von Art. 47 ZPO bzw. Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde
damit zu einer Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der
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Kantone sei (vgl. Beschluss JAK 11 13 vom 17. Mai 2011 ebenfalls in Sachen des
Bezirksgerichts X.). Alsdann hat die JAK gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG regel-
mässig eine andere Behörde eingesetzt, wenn es die Unmöglichkeit der ordentli-
chen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts Vermittleramts bejaht hat.
2.
Nunmehr liegt mit der Eingabe des Bezirksgerichts X. erstmalig seit Inkraft-
treten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton er-
lassenen Anschlussgesetzgebung ein Gesuch vor, in welchem die Justizaufsichts-
kammer in einem strafrechtlichen Verfahren um die Einsetzung eines unabhängi-
gen Gerichts ersucht wird. Ausgehend von der bisher ergangenen Rechtspre-
chung in Ausstandsfragen wurde das vorliegende JAK-Verfahren eröffnet. Wie aus
den nachstehenden Erwägungen folgt, muss nach Prüfung der Rechtslage die
Zuständigkeit der Justizaufsichtskammer indessen verneint werden.
3.
Gemäss Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den
Ausstand zu treten, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in
einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechts-
beistand einer Partei, als Sachverständige Sachverständiger, als Zeugin
Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand
einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,
verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt eine faktische Lebensge-
meinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie in der Seitenlinie bis und
mit dem dritten Grad verwandt verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand
einer Partei einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vo-
rinstanz tätig war, in gerader Linie in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten
Grad verwandt verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere we-
gen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte.
Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a f geltend ge-
macht widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus-
standsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die
Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden die erstinstanzlichen Ge-
richte betroffen sind.
a)
Das Bezirksgericht X. ist in der Strafsache als erstinstanzliches Gericht tätig
und sein umfassendes Ausstandsbegehren kann sich soweit es sich nicht auf die
zukünftige Aktuarin F. bezieht wohl höchstens auf Art. 56 lit. a allenfalls f
StPO stützen. Demgemäss ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid
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über den Ausstand die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieser wäre die Sache im
Übrigen selbst dann zum Entscheid vorzulegen, wenn sich keine Partei gegen den
Ausstand zur Wehr setzten würde. Denn im Bereich von Art. 56 lit. a und f StPO
soll vermieden werden, dass sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ohne
triftige Gründe ihren Aufgaben entzieht (vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO,
N. 3 zu Art. 59 StPO). Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden ge-
stützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkam-
mer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt. Sie ist jedenfalls gemäss Art. 10 KGV
zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erst-
instanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Insofern ist darauf zu
schliessen, dass die SK2 und nicht die JAK über den seitens des Bezirksgerichts
X. bezüglich des ganzen Gerichtskörpers geltend gemachten Ausstand zu befin-
den hat.
b)
Wie bereits dargelegt wurde, hat die JAK in zivilrechtlichen Verfahren ihre
Kompetenz, über den Ausstand ganzer Gerichtskörper zu befinden, damit begrün-
det, dass solche Fälle die Beschlussunfähigkeit ganzer Justizkörper beträfen und
damit zu einer Frage der Justizorganisation werde. Im Weiteren stützt sie sich auf
Art. 40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantonsgericht ein Bezirksgericht durch Rich-
terinnen Richter eines Nachbargerichts ergänzen ein anderes Gericht
für zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern
als unmöglich erweist. Auf die Frage der Zuständigkeit in Ausstandsfragen in straf-
rechtlichen Verfahren lässt sich diese Praxis nicht übertragen. Erklärt Art. 59 Abs.
1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz mithin
die SK2 für zuständig - und soll gleichwohl der JAK diese Kompetenz zukommen,
würde dies vorerst einmal voraussetzen, dass die StPO den Kantonen die Freiheit
belässt, (zusätzlich) eine eigene Beschwerdeinstanz in Ausstandssachen zu
schaffen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). Aus dem Wortlaut der
kantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit
der JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf ge-
schlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Auf-
gaben einer strafrechtlichen Beschwerdeinstanz übertragen worden. Aufgrund
dessen, dass Art. 40 Abs. 2 GOG nur von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts
spricht und Art. 5 KGV keinen direkten Bezug auf Art. 40 Abs. 2 GOG nimmt, lässt
sich gegenteils sogar fragen, ob der JAK in Verfahren betreffend Ausstand über-
haupt irgendwelche Kompetenzen zukommen. Dies umso mehr, als mit Art. 5 lit. a
aKGV in der bis zur Einführung der neuen Prozessgesetzgebung geltenden Fas-
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sung ausdrücklich eine solche Kompetenzzuweisung bestand, die jedoch nicht in
die neue KGV übernommen wurde.
c)
Auch Art. 40 Abs. 2 GOG stellt in strafrechtlichen Verfahren keine gesetzli-
che Grundlage für ein Überprüfen von Ausstandsfragen durch die JAK dar. Die
Bestimmung regelt nur die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ersatzrichter
bzw. Ersatzgerichte (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). Die
Kompetenz zur Überprüfung der vorgebrachten Ausstandsgründe bleibt in Art. 40
Abs. 2 GOG unerwähnt und sie betrifft auch keine Materie, die zwangsläufig der
JAK zugewiesen werden müsste. So handelt es sich bei der Überprüfung der bun-
desrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und
nicht um eine justizorganisatorische Aufgabe. Im Weiteren stellt der Ausstand
ganzer Gerichtskörper in einem Strafverfahren auch keinen Sonderfall dar, dem
verfahrensmässig in besonderer Weise Rechnung getragen werden müsste. An-
ders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren
nie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden. Deshalb kann im Ge-
gensatz zum Zivilverfahren auch nicht der Sonderfall der Beschlussunfähigkeit
eines Bezirksgerichts eintreten, wenn seitens einer Partei der Ausstand des gan-
zen Gerichtskörpers beantragt wird. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz er-
geben sich ebenfalls keine Weiterungen. Es macht verfahrensmässig keinen Un-
terschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzi-
gen, einzelner aller Richter eines Gerichtskörpers befinden muss. Damit ist
die Zuständigkeit der SK2 für den Entscheid in Ausstandsfragen letztlich auch un-
ter Berücksichtigung der in zivilrechtlichen Verfahren entwickelten Praxis zu beja-
hen.
4.
Zu prüfen bleibt, wem die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ersatzrich-
tern bzw. die Einsetzung eines Nachbargerichts zukommt, wenn die Beschwerde-
kammer den Ausstand derart vieler Richterinnen und Richter bejaht, dass sich die
Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts als unmöglich erweist. Aus Art. 40
Abs. 2 GOG folgt diesbezüglich nur, dass die Zuständigkeit für diesen Entscheid
beim Kantonsgericht liegt. Zur zuständigen Kammer innerhalb des Kantonsge-
richts (vgl. Art. 2 KGV) äussert sich das Gesetz nicht. Verfahrensökonomisch
macht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befas-
sen haben. Dies stände auch nicht im Einklang mit dem gesetzlich etwa mit ei-
nem Beweisverbot (Art. 59 Abs. 1 StPO) verfolgten Ziel, strafprozessuale Aus-
standsverfahren stark beschleunigt zum Abschluss zu bringen (vgl. Keller, in: Do-
natsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord-
nung, 2010, N. 10 zu Art. 59 StPO). Liegt der Entscheid über den Ausstand bei
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der SK2 und nicht bei der JAK, erscheint es deshalb richtig, wenn die Beschwer-
deinstanz insoweit der Ausstand begründet ist gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG
gleich auch die notwendigen Ersatzrichter bestellt bzw. beim begründeten Aus-
stand des ganzen Gerichtskörpers ein Nachbargericht für zuständig erklärt.
5.
Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Entscheid über die
seitens des Bezirksgerichts X. geltend gemachten Ausstandsgründe und die allfäl-
lige Bestellung von Ersatzrichtern eines Nachbargerichts der SK2 und nicht
der JAK zukommt. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird folglich seitens der
JAK nicht eingetreten und die Sache wird an die SK2 überwiesen. Ausgehend von
den vorstehenden Ausführungen zur Zuständigkeit in Ausstandsfragen wird die
JAK sodann bei nächster Gelegenheit auch ihre diesbezügliche Praxis in zivil-
rechtlichen Verfahren einer weitergehenden Prüfung unterziehen.
6.
Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 700.-auf die
Staatskasse zu nehmen.
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III. Demnach wird erkannt
1.
Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch wird zur Behandlung an die II. Strafkammer des Kantonsge-
richts überwiesen.
3.
Die Kosten des Beschlusses von CHF 700.-trägt der Kanton Graubünden.
4.
Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Aus-
standsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesge-
richtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bun-
desgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer-
delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be-
schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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