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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ERZ-13-60: Kantonsgericht Graubünden

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer ging es um mehrfache Drohungen und versuchte Nötigung seitens des Beschuldigten A. gegenüber verschiedenen Personen, darunter seine Ehefrau und Familienmitglieder. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.- verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 15'351.65. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Staatskasse genommen. Die Richterin, lic. iur. Affolter, sprach das Urteil. Der Beschuldigte, A., ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-13-60

Kanton:GR
Fallnummer:ERZ-13-60
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERZ-13-60 vom 11.06.2013 (GR)
Datum:11.06.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Auftrag
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Unterlagen; Rechnung; Buchhaltung; Entscheid; Beweis; Auftrag; Widerklage; Ablieferung; Zeuge; Mandat; Zeugen; Parteien; Honorar; Ablieferungspflicht; Beschwerde-; Auftrags; Vertrag; Schaden; Verrechnung
Rechtsnorm:Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 398 OR ;Art. 400 OR ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 94 ZPO ;Art. 958c OR ;
Referenz BGE:127 III 365;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 OR ZPO, 2013
Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Art. 152 OR, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ERZ-13-60

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 11. Juni 2013
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 13 60




17. Juni 2013
Urteil
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Hubert
Aktuar
Wolf

In der Zivilsache
der X . _ _ _ _ _ , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
LL.M. Andreas R. Bihrer, Bahnhofstrasse 28a/Paradeplatz, 8022 Zürich,
gegen
den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D.___ vom 25. Oktober
2012, mitgeteilt am 14. Januar 2013, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Klägerin und Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stefania Vecellio,
S. Antonio, 7745 Li Curt, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin,
betreffend Forderung aus Auftrag,
hat sich ergeben:



I. Sachverhalt
A.
Die Y.___ ist eine Treuhand-, Revisionsund Beratungsgesellschaft mit
Sitz in A.___. In den Jahren 2002 bis 2009 fungierte sie als Revisionsstelle der
X.___ (vormals B.___ AG beziehungsweise B.___ AG) mit Sitz in C.___.
Letztere verfolgt hauptsächlich den Zweck des Kaufs, Verkaufs, der Herstellung,
Montage, Verteilung und Wartung von Sportgeräten, Sportartikeln, Freizeitund
Sportbekleidung sowie Zubehörartikeln. Die Y.___ erbrachte während mehrerer
Jahre verschiedene Dienstleistungen für die X.___. Mit Schreiben vom 21. April
2009 stellte sie dieser eine Rechnung über Fr. 3‘819.80 für ihre Bemühungen in
der Zeit vom 29. April 2008 bis zum 25. März 2009 zu. Trotz entsprechender Auf-
forderungen vom 19. Juni 2009, 18. August 2009 und 2. November 2009 beglich
die X.___ diese Rechnung nicht, worauf die Y.___ für die Forderung von Fr.
3‘819.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. August 2009 die Betreibung einleitete.
Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2090765 des Betreibungsamtes
C.___ wurde der X.___ am 20. November 2009 zugestellt. Die X.___ er-
hob dagegen gleichentags Rechtsvorschlag.
B.
Am 30. November 2009 reichte die Y.___ beim Kreisamt C.___ ein
Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog sie am 4.
Juni 2010 den Leitschein mit folgenden klägerischen Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 3‘819.90 nebst
5% Zins seit dem 18.08.2009 zu bezahlen.
2.
Es sei der von der Beklagten in der Betreibung-Nr. 2090765 erhobe-
ne Rechtsvorschlag vom 20.11.2009 zu beseitigen und der Klägerin
sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Das beklagtische Rechtsbegehren lautete auf kostenund entschädigungspflichti-
ge Klageabweisung.
C.
Mit Prozesseingabe vom 28. Juni 2010 prosequierte die Y.___ die Streit-
sache an das Bezirksgericht D.___. Die Klägerin hielt an ihren vor Kreisamt ge-
stellten Rechtsbegehren fest und präzisierte, die definitive Rechtsöffnung sei für
den Betrag von Fr. 3‘819.90 nebst 5% Zins seit dem 18. August 2009 zu erteilen.
In ihrer Prozessantwort vom 20. September 2010 beantragte die X.___ die voll-
umfängliche Klageabweisung unter Kostenund Entschädigungsfolge. Ausserdem
erhob sie Widerklage und verlangte, die Klägerin sei unter Kostenund Entschädi-
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gungsfolge zu verpflichten, ihr einen Betrag von bis zu Fr. 5‘000.-zuzüglich Zins
zu 5% seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
D.
In ihrer Replik und Widerklageantwort vom 22. November 2010 beantragte
die Y.___ unter anderem, auf die Widerklage sei unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
E.
Mit Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 hielt die X.___ an
ihrem Widerklagebegehren fest und ergänzte ihre Anträge zur Hauptklage mit dem
Eventualbegehren, die Forderung der Y.___ sei mit ihren Forderungen vollum-
fänglich zu verrechnen.
F.
Am 14. März 2011 reichte die Y.___ eine Widerklageduplik und Stellung-
nahme nach Art. 87 Abs. 2 GR-ZPO ein.
G.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens, in dessen Rahmen insbesonde-
re die Zeugen E.___ und F.___ einvernommen wurden, erkannte die Einzel-
richterin am Bezirksgericht D.___ mit Entscheid vom 25. Oktober 2012, mitge-
teilt am 14. Januar 2013, wie folgt:
„1. In Gutheissung der Klage wird die X.___ verpflichtet, der Y.___
CHF 3‘819.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. August 2009 zu be-
zahlen.

2.
Der von der X.___ in der Betreibung Nr. 2090765 (Betreibungsamt
Kreis C.___, Forderung CHF 3‘819.80 zuzüglich 5 % Zins seit 18.
August 2009) erhobene Rechtsvorschlag wird vollumfänglich besei-
tigt.

3.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
4.a) Die Kosten des Kreisamtes C.___ in Höhe von CHF 266.00 sowie
die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 gehen zu Lasten der X.___.
b) Die X.___ hat die Y.___ mit CHF 14‘659.05 (inkl. Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
[Mitteilung]“
H.
Dagegen erhob die X.___ am 14. Februar 2013 Beschwerde an das Kan-
tonsgericht von Graubünden und stellte in der Sache folgende Anträge:
„1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D.___ vom 25.
Oktober 2012 im Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2010-41 sei aufzu-
heben und es sei die Klage abzuweisen.

2.
Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht
D.___ vom 25. Oktober 2012 im Verfahren mit der Proz. Nr. 135-
2010-41 aufzuheben, zur Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur

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Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.

3.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht verlangte die X.___, dass die Zeugeneinvernahme von
G.___, welche die Akten bei der Y.___ abgeholt habe und auch wesentlich
bei der Durchsicht der erhaltenen Akten und Unterlagen beteiligt gewesen sei,
nachgeholt werde.
I.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 beantragte die Y.___ die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungs-
folge.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden einge-
gangen.
II. Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht D.___
vom 25. Oktober 2012 wurde den Parteien am 14. Januar 2013 mitgeteilt und so-
mit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet
demnach im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der
alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt
wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), die Schweizerische Zivilprozessordnung An-
wendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.a)
Mit der Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige
erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vor-
sorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des
angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen
seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.
1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]).
Der vorliegend angefochtene Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht
D.___ stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das
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vorinstanzliche Verfahren teils durch Sachentscheid (Gutheissung der Klage), teils
hinsichtlich der Widerklage - durch Nichteintretensentscheid beendet (vgl. Art.
236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A.___
2013, Art. 308 N 14). Zudem ist der angefochtene Entscheid nicht berufungsfähig,
da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Klagebegehren unter Ausschluss
des Widerklagebegehrens (Art. 94 Abs. 1 ZPO) Fr. 3‘819.90 und damit weniger als
Fr. 10'000.-beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 14. Februar
2013 gegen das am 14. Januar 2013 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner
formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
sowie eine schriftliche Begründung enthaltend.
b)
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von
Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmit-
telverfahren wie im vorliegenden Fall Fr. 5'000.-- nicht überschreitet (vgl. auch die
Verfügungen der I. Zivilkammer ZK1 11 37 vom 16. Juni 2011 und der II. Zivil-
kammer ZK2 11 15 vom 27. April 2011).
c)
In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung
des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht D.___ vom 25. Oktober
2012, mithin auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids, womit auf die Widerklage nicht eingetreten wurde. Die Beschwerde-
führerin begründet ihr diesbezügliches Begehren aber mit keinem Wort. Da ein
Beschwerdeantrag ohne Begründung unzureichend ist, kann insoweit auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu Sterchi, in:
Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art.
321 N 17 ff. und N 22; vgl. ferner allerdings das Berufungsverfahren betreffend -
Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36 und Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 311 N
14 ff. und N 27 f. sowie ZR 110 (2011) S. 246; PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5). Im
Übrigen ist die Vorinstanz mangels - nach bündnerischem Zivilprozessrecht
grundsätzlich erforderlicher (vgl. Art. 67 Abs. 2 GR-ZPO) - Vermittlung des Wider-
klagebegehrens völlig zu Recht auf die Widerklage nicht eingetreten (vgl. ange-
fochtener Entscheid S. 5).
d)
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen-
sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge-
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schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent-
sprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sach-
verhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine
qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offen-
sichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Frei-
burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A.___ 2013, Art. 320 N 3 ff.;
Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 320 N 1 f.).
e)
Der Beschwerdeführerin, welche gestützt auf die Schweizerische Zivilpro-
zessordnung indirekt auch die Beweisverfügung vom 25. Mai 2011 anfechten
möchte (Beschwerde S. 4), wird von Seiten der Beschwerdegegnerin entgegen-
gehalten, gemäss Art. 404 ZPO gelte das bisherige Verfahrensrecht bis zum Ab-
schluss vor der betroffenen Instanz. Nach Art. 96 GR-ZPO könne der Gerichtsprä-
sident bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zu-
rückkommen und laut Art. 108 GR-ZPO erhielten die Parteien zudem Gelegenheit,
im Rahmen der Hauptverhandlung Anträge zur Durchführung des Beweisverfah-
rens zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe es in den Rechtsschriften und an
der Hauptverhandlung unterlassen, weitere Anträge zum Beweisverfahren zu stel-
len, weshalb die Beantragung der Zeugeneinvernahme von G.___ ein unzuläs-
siges Novum darstelle (Beschwerdeantwort S. 3). Tatsächlich finden sich abgese-
hen vom beschwerdeführerischen Beweisantrag auf Einvernahme von G.___
(Beschwerde S. 26) keinerlei substantiierte Vorbringen im Zusammenhang mit der
vorinstanzlichen Beweisverfügung vom 25. Mai 2011. Im Gegensatz zu den Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin stellte die heutige Beschwerdeführerin den
besagten Beweisantrag aber sehr wohl bereits in ihren Rechtsschriften vor Vorin-
stanz, denn sowohl in der Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010
(S. 8 f.) als auch in der Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 (S. 12 f.)
begehrte sie die Zeugeneinvernahme von G.___ beziehungsweise G.___.
Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin glauben machen will, schadet es
sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin den Beweisantrag an der erstinstanzli-
chen Hauptverhandlung nicht wiederholt hat. Ebenso wenig, wie im Geltungsbe-
reich der Bündnerischen Zivilprozessordnung die unterlassene (selbständige) An-
fechtung einer Beweisverfügung der Beantragung von vor erster Instanz abge-
lehnten Beweismitteln im Rechtsmittelverfahren entgegen steht (vgl. für das Beru-
fungsverfahren PKG 1973 Nr. 4; nichts anderes gilt nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-
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berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., A.___
2013, Art. 154 N 25), kann im Rechtsmittelverfahren eine Rolle spielen, ob abge-
lehnte Beweismittelanträge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt
wurden. Demnach stellt die beschwerdeweise beantragte Einvernahme von
G.___ kein Novum dar. Letztlich ist dies indessen ohne Relevanz, ist dieser
Beweisantrag doch wie sogleich zu zeigen sein wird ohnehin abzulehnen.
f)
Ihren Beweisantrag um Einvernahme von G.___ als Zeugin begründet
die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, diese sei im Gegensatz zu F.___ viel
intensiver mit der Mandatsübernahme und der Einarbeitung befasst gewesen und
könne dazu dem Gericht noch viel detaillierter und genauer Auskunft geben (Be-
schwerde S. 26). Inwieweit G.___ genaue Auskünfte erteilen können sollte,
führt die Beschwerdeführerin indessen nicht substantiiert aus. Wie sie sodann
selbst andeutet, sind von allfälligen Aussagen von G.___ als Angestellter der
neuen Treuhandgesellschaft der Beschwerdeführerin keine neuen entscheidrele-
vanten Erkenntnisse zu erwarten, nachdem bereits F.___ einvernommen wor-
den ist, welche ebenfalls bei der O.___ angestellt und seit Beginn mit dem
Mandat der Beschwerdeführerin betraut ist. Unter diesen Umständen hat bereits
die Vorinstanz zu Recht eine Auswahl aus den angebotenen Beweismitteln getrof-
fen und stillschweigend in antizipierter Beweiswürdigung die beantragte Zeu-
geneinvernahme von G.___ abgelehnt (vgl. dazu Hasenböhler, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung, 2. Aufl., A.___ 2013, Art. 152 N 20 ff.). Bei ihrem Hinweis auf den al-
lenfalls erhöhten Detaillierungsgrad des mandatsspezifischen Kenntnisstandes
von G.___ übersieht die Beschwerdeführerin ausserdem, dass ihre prozessua-
len Vorbringen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften zu substantiieren sind und
sie diese Aufgabe nicht einer Zeugin überlassen kann. Selbst wenn somit G.___
sehr detailliert über den vorliegenden Fall im Bilde sein sollte, könnte sich die Be-
schwerdeführerin dieses Wissen im Prozess nicht unbedingt zu Nutzen machen,
zumal sie wie im Folgenden wiederholt zu zeigen sein wird ihrer Substantiie-
rungslast vielerorts nur ungenügend nachgekommen ist, was teilweise gar dem
Rückgriff auf die - nach der beschwerdeführerischen Darstellung weniger detail-
lierten - Zeugenaussagen von F.___ entgegen steht.
3.a)
Die Vorinstanz hielt fest, zwischen den Parteien sei ein Auftragsverhältnis
zustande gekommen, welches nebst Arbeiten für die Beschwerdeführerin auch
Arbeiten für deren Geschäftsführerin, H.___, und deren Tochter I.___ enthal-
ten habe. Aus verschiedenen Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdegegne-
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rin tatsächlich Arbeiten im Steuerbereich für H.___ und I.___ erledigt habe.
Gemäss Handelsregisterauszug sei H.___ seit dem Jahr 2003 einziges Mitglied
des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und führe deren Geschäfte. Die
Korrespondenz bezüglich der privaten Belange sei seitens der Beschwerdegegne-
rin grundsätzlich auch an die Adresse der Beschwerdeführerin, zu Handen von
H.___, gesandt worden. Weiter hätten sich H.___ und I.___ in der Regel
des Geschäftspapiers der Beschwerdeführerin der geschäftlichen E-Mail-
Adresse bedient, auch wenn sie sich bezüglich der persönlichen Belange an die
Beschwerdegegnerin gewandt hätten. Dies lasse erkennen, dass H.___ ihre
privaten Angelegenheiten zumindest in gewissen Belangen wie dem Steuerbe-
reich mit ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin verbun-
den habe. Sie habe damit in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Beschwerdefüh-
rerin die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Dienstleistungen auch entge-
gengenommen, soweit diese eigentlich private Angelegenheiten von ihr und ihrer
Tochter betroffen hätten. H.___ als einzige Geschäftsführerin und einziges
Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin habe den Überblick über sämtli-
che Arbeiten gehabt, welche die Beschwerdegegnerin für die Gesellschaft ausge-
führt habe. Auch wenn die Rechnungen nicht detailliert ausgewiesen hätten, wel-
che einzelnen Arbeiten in einer bestimmten Periode erbracht worden seien, so
habe sie dennoch Kenntnis von denselben gehabt, zumal die ganze Korrespon-
denz zu ihren Handen abgewickelt worden und sie die einzige Ansprechsperson
für die Beschwerdeführerin im Aussenverhältnis zur Beschwerdegegnerin gewe-
sen sei. So habe sie auch Bescheid darüber gewusst, dass die Beschwerdeführe-
rin Steuererklärungen für sie und ihre Tocher I.___ erstellt habe. Durch Bezah-
lung der Rechnungen habe die Beschwerdegegnerin schliesslich anerkannt, mit
dieser Vorgehensweise einverstanden zu sein. Dass die Beschwerdegegnerin die
Arbeiten für die privaten Belange von H.___ und I.___ nicht unentgeltlich
ausgeführt habe, sei H.___ als Vertreterin der Beschwerdeführerin und Ge-
schäftsfrau bekannt gewesen, zumal diese Arbeiten auch in der Vergangenheit
über die Beschwerdeführerin abgerechnet worden seien. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass über diese privaten Arbei-
ten anderweitig abgerechnet worden sei (angefochtener Entscheid S. 8 ff.).
b)
Dagegen führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz
habe Tatsachen von elementarer Wichtigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung
ausgeklammert, Beweise inkonsequent gewürdigt und zuletzt ausschliesslich auf
die Aussagen des Zeugen E.___ abgestellt, welcher vom Ausgang des Prozes-
ses als Partner der Beschwerdegegnerin unmittelbar betroffen sei und daran of-
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fensichtlich ein eigenes Interesse habe. Bei korrekter Würdigung der Beweise wä-
re die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die privaten Arbeiten für H.___ und
I.___ nicht Gegenstand des Auftrags zwischen den Parteien seien und es damit
in dieser Hinsicht an der Passivlegitimation fehle. Im Rahmen eines Treuhand-
mandates bestehe die Zweckerreichung in der Erstellung einer vollständigen, ver-
ständlichen, klaren und insbesondere korrekten und wahren Buchhaltung, wie dies
auch das Gesetz in Art. 958c OR verlange. Entgegen der Vorinstanz sei vorlie-
gend die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Revisionsstelle der Beschwerde-
führerin von grosser Relevanz. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als
Revisionsstelle Jahr für Jahr das Nichtausscheiden des angeblichen Privatanteils
gekannt und ohne jede Beanstandung jedes Jahr aufs Neue abgesegnet habe,
bestätige eindeutig, dass auch die Beschwerdegegnerin von mehreren Auftrags-
verhältnissen ausgegangen sei und auch ausgehen habe müssen. Die Beschwer-
degegnerin hätte die von ihr erbrachten Leistungen für die Beschwerdeführerin
sowie H.___ und I.___ entweder auf drei separate Rechnungen aufteilen
müssen, dann hätte sie in ihrer Funktion als Revisionsstelle intervenieren
müssen, als sie festgestellt habe, dass nach einer pauschalen Rechnungsstellung
ein allfälliger Privatanteil von H.___ und I.___ in der Buchhaltung der Be-
schwerdeführerin nicht ausgeschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
gar nicht wissen können, ob in den ihr bis anhin zugestellten Rechnungen Auf-
wendungen für private Arbeiten mit enthalten gewesen seien nicht. Den der
Beschwerdeführerin zugestellten Rechnungen sei einzig zu entnehmen, dass aus-
schliesslich die für die Beschwerdeführerin getätigten Arbeiten verrechnet worden
seien. Dass betreffend der privaten Belange der E-Mail-Verkehr nur „in der Regel“
über die geschäftliche Adresse abgewickelt worden sei, belege, dass der ange-
fochtene Entscheid im Wesentlichen auf reinen Mutmassungen und willkürlichen
„Zurechtrückungen“ basiere. Die Bezeichnung des Mandatskontos durch die Be-
schwerdegegnerin als „H.___“ (für H.___) werfe weiter die Frage auf, wes-
halb denn dieses Konto nicht mit einer für die Firma der Beschwerdeführerin ste-
henden Abkürzung betitelt worden sei (Beschwerde S. 6 ff.).
c)
Indem die Vorinstanz mangels einer (schriftlichen) Vertragsurkunde den
Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Auftrags auf der Grund-
lage des Verhaltens der Parteien nach Vertragsabschluss ermittelt hat, hat sie den
wirklichen Parteiwillen festgestellt, welcher vom Einzelrichter in Zivilsachen als
Beschwerdeinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden kann
(vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, All-
gemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., A.___ 2008, N 1215 und 1200). Die Vorbringen
Seite 9 — 33


der Beschwerdeführerin stellen zum grössten Teil aber lediglich ihre eigene Sicht
der Dinge dar; die Rüge, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid in Willkür verfal-
len, erweist sich bei näherer Betrachtung als unbegründet.
d)
Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass sich die Vorinstanz bei
ihrem Erkenntnis keineswegs ausschliesslich auf den Zeugen E.___ gestützt
hat. In erster Linie stellte sie vielmehr auf die von den Parteien eingelegten Urkun-
den ab. So führte die Vorinstanz auch selbst aus, die mit angemessener Zu-
rückhaltung zu würdigenden - Aussagen des Zeugen E.___ bestätigten regel-
mässig die Schlussfolgerungen, wie sie sich bereits aus der Würdigung der übri-
gen Beweise ergäben (angefochtener Entscheid S. 10). Entgegen den Behaup-
tungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 14) hat die Vorinstanz sodann
nicht selbst festgestellt, H.___ habe gewünscht, dass die Leistungen für private
Arbeiten über die Aktiengesellschaft abgerechnet würden. Sie hat diesbezüglich
lediglich die Zeugenaussage von E.___ (in indirekter Rede und vor dem Hinter-
grund der klägerischen Behauptungen) wiedergegeben, ohne selbst darüber eine
eigene Feststellung zu treffen. Fest steht jedenfalls, dass wie sogleich darzule-
gen sein wird - nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Ver-
trages auch die für H.___ und I.___ erbrachten Leistungen über die Be-
schwerdeführerin abzurechnen waren. Ob dies auf (ausdrücklichen) Wunsch einer
Partei erfolgte, ist irrelevant, weshalb es sich für die Vorinstanz auch gar nicht
aufdrängte, hierüber eine Feststellung zu treffen.
e)
Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 unten) ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Aussagen der Zeugin F.___
unberücksichtigt gelassen haben sollte. Inwiefern diese Zeugenaussagen einen
Rückschluss auf den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertra-
ges geben könnten, ist unerfindlich, denn als Angestellte der neuen Treuhandge-
sellschaft der Beschwerdeführerin kam sie erst nach der Auflösung des hier zu
beurteilenden Auftragsverhältnisses ins Spiel. Entsprechend findet sich in ihren
Aussagen auch nichts, das in diesem Zusammenhang relevant sein könnte.
f)
Im Beschwerdeverfahren ist nebst der Qualifikation des fraglichen Ver-
tragsverhältnisses als Auftrag gänzlich unbestritten geblieben, dass wie es sich
auch hinlänglich aus den Akten ergibt - die Beschwerdegegnerin für H.___ und
I.___ jahrelang Arbeiten im Steuerbereich erledigte und dass H.___ als Ge-
schäftsführerin und einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin voll-
umfänglich über die von Seiten der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführe-
Seite 10 — 33


rin sowie H.___ und I.___ ausgeführten Arbeiten Bescheid wusste. Ebenso
beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach die
Beschwerdegegnerin die der umstrittenen Rechnung vom 21. April 2009 zu Grun-
de liegenden Arbeiten tatsächlich erbracht habe und die verrechneten Stundenan-
sätze im Rahmen der Honorarempfehlungen der Treuhand-Kammer lägen und
somit angemessen seien, vor Kantonsgericht mit keinem Wort. Die von ihr vorge-
brachte Rüge, sie habe gar nicht wissen können, ob in den ihr bis anhin zugestell-
ten Rechnungen Aufwendungen für private Arbeiten mit enthalten gewesen seien
nicht, tatsächlich sei dies denn auch nicht der Fall gewesen, ist haltlos.
H.___ war es angesichts der in der Vergangenheit gestellten und bezahlten Ho-
norarrechnungen (kB 21 und 22) bewusst, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ar-
beiten im Steuerbereich ganz grundsätzlich nur gegen Entgelt erbrachte. Etwas
anderes macht sie auch nicht geltend. Ihr sinngemässes Vorbringen, die in den
Akten liegenden Rechnungen seien ihr möglicherweise gar nicht in dieser Form
zugestellt worden (Beschwerde S. 13), ist unzutreffend, denn im bisherigen Ver-
fahren hat sie diesen Einwand nicht erhoben und in diesem Zusammenhang auch
darauf verzichtet, eigene Beweismittel einzureichen, welches Verhalten durchaus
der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bereits die in den Akten liegende Korres-
pondenz zwischen H.___ und der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen,
dass die für Erstere zu erledigenden steuerlichen Arbeiten relativ umfangreich wa-
ren (unter anderem Liegenschaften in Deutschland und C.___, vgl. Replik kB 24
und 35). Dazu kamen noch regelmässig die für I.___ vorzunehmenden Leistun-
gen. Da eine allfällige kostenlose Ausführung dieser über Jahre hinweg erbrachten
Leistungen vor diesem Hintergrund von Vornherein nicht in Betracht zu ziehen war
und eine anderweitige Verrechung dieser Arbeiten von keiner Seite auch nur be-
hauptet wird, ist der erkennende Einzelrichter in Zivilsachen davon überzeugt,
dass die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten, mitunter stets mit „Erle-
digen von steuerlichen Arbeiten“ bezeichneten Leistungen immer auch die für
H.___ und I.___ ausgeführten Arbeiten beinhalteten und dies H.___ als
Geschäftsführerin und einzigem Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin
und damit auch Letzterer bekannt war (sog. Wissensvertretung, vgl. dazu Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., A.___ 2009, § 13 N 513 mit Hinweisen).
g)
Weshalb das Konto der Beschwerdeführerin in der Buchhaltung der Be-
schwerdegegnerin mit dem Namen von H.___ bezeichnet wurde, ist entgegen
der Erstgenannten völlig irrelevant. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss ge-
zogen werden, es habe ausschliesslich mit H.___ persönlich ein Auftragsver-
hältnis bestanden. Auch kann nicht mit Erfolg behauptet werden, der angefochte-
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ne Entscheid basiere auf reinen Mutmassungen, da in den privaten Belangen der
E-Mail-Verkehr „nur“ regelmässig über die geschäftliche Adresse abgewickelt
worden sei. Hierbei handelt es sich durchaus um ein taugliches Kriterium für die
Beurteilung, ob das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis auch
die Leistungen zu Gunsten von H.___ und I.___ umfasste. Letztlich ist darauf
hinzuweisen, dass H.___ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 12) sehr wohl mit ihr arbeitsvertraglich verbunden ist (Replik kB 7
und 10-13), weshalb einer Erledigung ihrer steuerlichen Arbeiten im Auftrag der
Beschwerdeführerin nicht von Vornherein jeder Sinn abgesprochen werden kann.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist,
nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages habe dieser
auch die für H.___ und I.___ auszuführenden steuerlichen Arbeiten umfasst
und die Beschwerdeführerin schulde im Grundsatz das ihr in Rechnung gestellte
Honorar.
h)
An diesem Ergebnis vermag auch die von der Beschwerdeführerin einge-
brachte Diskussion um dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen ordnungsmäs-
siger Rechnungslegung und den an die Revision der X.___ aufgestellten Erfor-
dernissen nichts zu ändern. Denn selbst wenn davon ausgegangen würde, die
Abrechnung von steuerlichen Arbeiten für H.___ und I.___ über die Be-
schwerdeführerin stosse sich an einer ordnungsgemässen Buchführung und/oder
Revision, hätte dies die Parteien nicht daran gehindert, einen Vertrag mit genau
diesem Inhalt abzuschliessen. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerde-
führerin ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin wie bereits die Vorinstanz
richtig festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 20) - nach den diesbezüglich
übereinstimmenden Ausführungen der Parteien vor Vorinstanz gar nicht die Buch-
führung der Beschwerdeführerin zu erledigen hatte. In diesem Zusammenhang
wirkte die Beschwerdegegnerin vielmehr nur beratend und unterstützte so die bei
der Beschwerdeführerin angestellte K.___, welche offenbar für die Buchführung
zuständig war (Klage vom 28. Juni 2010 S. 3, Klageantwort und Widerklage vom
20. September 2010 S. 4, Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 6,
widersprüchlich dazu freilich S. 8 f.). Hätte die Beschwerdeführerin ihre (in der
Vergangenheit stets beglichenen) Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin
für die von dieser erbrachten Dienstleistungen in ihren Büchern anders erfassen
wollen, als sie es offenbar getan hat, wäre dies demnach in erster Linie an ihr
selbst gelegen und nicht an der insoweit lediglich beratend tätigen Beschwerde-
gegnerin. Abgesehen davon, dass im Übrigen schleierhaft ist, welchen Einfluss
eine allfällige Verletzung der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Beratung in
Seite 12 — 33


Buchführungsangelegenheiten auf die Ermittlung des Inhalts des zwischen den
Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses haben könnte, begründet die Be-
schwerdeführerin eine solche angebliche Pflichtverletzung auch nicht weiter.
Ebenso wenig lassen sich aus der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin
als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin irgendwelche Rückschlüsse auf den
hier zur Diskussion stehenden Vertragsinhalt ziehen. Diesbezügliche allfällige
Pflichtverletzungen bilden nicht Verfahrensgegenstand, nachdem die Beschwerde-
führerin ihre geltend gemachten Ansprüche auf Honorarminderung (die umstritte-
ne Honorarrechnung umfasst keinerlei Aufwand für irgendwelche Revisionstätig-
keiten) und ihre Verrechnungsforderungen gar nicht mit einer allfälligen Schlecht-
erfüllung der beschwerdegegnerischen Revisionstätigkeit begründet.
4.a)
Die Vorinstanz verweigerte die geltend gemachte Reduktion beziehungs-
weise den Wegfall der eingeklagten und ausgewiesenen Honorarforderung.
Betreffend das die Parteien verbindende Auftragsverhältnis habe die Beschwerde-
führerin nicht konkret geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Ablie-
ferungspflicht nicht nachgekommen sei. Die angeblich fehlenden Unterlagen be-
träfen vielmehr die L.___, die M.___, sowie N.___. Die Beschwerdegegne-
rin weise durch Einlage verschiedener Schreiben nach, dass sie Dokumente, wel-
che sie im Zuge des zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses
geschaffen habe, der Beschwerdeführerin beziehungsweise direkt Veronika
I.___ zugestellt habe. Dies bestätige auch der Zeuge E.___. Eine Verletzung
der Ablieferungspflicht im Auftragsverhältnis zwischen den Parteien habe daher
nicht erstellt werden können. Bezüglich unsorgfältiger Auftragserledigung im Zu-
sammenhang mit der Ausführung des Auftrags durch die Beschwerdegegnerin für
die Beschwerdeführerin (und in deren Namen auch für H.___ und I.___) brin-
ge die Beschwerdeführerin sehr wenige konkrete Behauptungen vor. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend mache, dass die Arbeiten nicht immer termingerecht
erledigt worden seien, bringe sie dafür keine konkreten Beispiele vor. Aus ver-
schiedenen im Recht liegenden Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerde-
gegnerin sowohl die Beschwerdeführerin als auch H.___ mehrmals auffordern
habe müssen, die für die Auftragsausführung benötigten Unterlagen bereitzustel-
len. Auch der Zeuge E.___ habe bestätigt, dass die deutsche Steuerberaterin
von H.___ mehrmals habe gemahnt werden müssen, weil sie die benötigten
Unterlagen nicht ausgehändigt habe. Hinsichtlich dem Vorwurf, durch Vornahme
falscher Buchungen latente Steuerrisiken geschaffen zu haben, würden die Zeu-
genaussagen von E.___ durch im Recht liegende Urkunden bestätigt. H.___
und E.___ hätten am 12. April 2007 eine E-Mail-Korrespondenz geführt, welche
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steuerliche Korrekturen betreffend die Aufrechnung von Warenbezügen sowie ei-
nes Privatanteils bezüglich des Fahrzeugs und übriger Spesen zum Gegenstand
gehabt hätten. In einem Schreiben vom 16. Mai 2007 sei H.___ seitens der Be-
schwerdegegnerin über die diesbezüglichen Vereinbarungen mit dem Steuer-
kommissär informiert worden. Damit sei ausgewiesen, dass diese Problematik der
Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 18 ff.).
b)
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, am 24. Juni 2009 sei an Un-
terlagen der Beschwerdeführerin ein einziger Ordner übergeben worden. Gefehlt
hätten Steuererklärungen, diverse Verträge, sowie sämtliche Geschäftsunterlagen
der Jahre 2002-2006. Der Vorinstanz hätte angesichts der rund siebenjährigen
Vertragsbeziehung zwischen den Parteien klar sein müssen, dass mit der Über-
gabe eines einzigen Ordners der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht nicht ge-
nüge getan worden sei. Dass die während sieben Jahren angehäuften Unterlagen
sehr umfangreich seien und die Beschwerdeführerin nicht jedes einzelne Doku-
ment habe nennen können, werde von der Vorinstanz komplett ausgeblendet.
Einmal mehr habe die Vorinstanz auf irrelevante Beilagen der Beschwerdegegne-
rin und einmal mehr auf die Aussagen des Zeugen E.___ abgestellt. Den Aus-
sagen der Zeugin F.___ könne nicht nur entnommen werden, dass die Be-
schwerdegegnerin ihre Ablieferungspflicht verletzt habe, sondern auch, dass der
Beschwerdeführerin für die Rekonstruktion der Buchhaltungsunterlagen ein Mehr-
aufwand und damit ein Schaden von mindestens Fr. 8'477.50 entstanden sei. Wie
aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln ohne weiteres
ersichtlich sei, seien auch die vorgenommenen Arbeiten mangelhaft gewesen. Die
Zeugin F.___ habe bestätigt, dass die Buchhaltungsunterlagen einerseits nicht
auf dem neusten Stand gewesen und andererseits nicht korrekt geführt worden
seien. In der Buchhaltung sei Provisorisches als definitiv erschienen. Ebenso hät-
ten Buchungen neu erfasst werden müssen (Beschwerde S. 15 ff.).
c)
Gemäss Art. 398 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche
Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Abs. 1). Er haftet dem Auf-
traggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäf-
tes (Abs. 2). Der Auftrag gilt als erfüllt, wenn der angestrebte Erfolg durch die Tä-
tigkeit eintritt wenn alles getan wird, was erfahrungsgemäss zum Erfolg führt
(Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
5. Aufl., Basel 2011, Art. 398 N 24). Nach Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte
ferner schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechen-
schaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde
Seite 14 — 33


zugekommen ist, zu erstatten. Die Ablieferungspflicht erstreckt sich aber nicht nur
auf das, was der Beauftragte vom Auftraggeber erhält, sondern auch auf alles,
was er in Ausführung des Auftrages von Dritten erlangt. Schliesslich ist er auch
gehalten, all diejenigen Gegenstände abzuliefern, die zu schaffen er sich verpflich-
tet hat. Ausgeschlossen sind demgegenüber etwa vorbereitende Studien, interne
Notizen (zum Beispiel Aktennotizen), Entwürfe sowie Materialsammlungen. Im
Rahmen seiner Rechenschaftspflicht hat der Beauftragte jedoch dem Auftragge-
ber auf Verlangen von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen, wobei Letzterer die
daraus entstehenden Kosten zu übernehmen hat (vgl. Fellmann, Berner Kommen-
tar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die
einzelnen Vertragsverhältnisse, 4. Teilband: Der einfache Auftrag, Bern 1992, Art.
400 N 115 f. und 136).
In der Rechtsprechung und Lehre wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass ein
Honorar gemäss dem Äquivalenzgedanken nur bei korrekter und sorgfaltsgemäs-
ser Auftragsausführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt führt zum Weg-
fall der Honorarforderung beziehungsweise berechtigt zur Honorarreduktion, nicht
nur zur Geltendmachung von Schadenersatz. Im Falle der Verletzung
Schlechterfüllung des Auftrags besteht somit nur für diejenigen Tätigkeiten ein
Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind. Wird hingegen
die Auftraggeberin durch eine Schadenersatzleistung nicht nur wertmässig, son-
dern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag richtig erfüllt worden wäre,
ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert der Arbeit der Beauftragten ge-
schuldet (vgl. zum Ganzen Weber, a.a.O., Art. 394 N 43 mit zahlreichen Hinwei-
sen). Beim Recht auf Honorarreduktion handelt es sich seiner Natur nach um ein
Gestaltungsrecht. Solche sind im Allgemeinen nicht abtretbar, sondern untrennbar
mit dem Schuldverhältnis (hier: Auftragsverhältnis) als Ganzem verbunden (vgl.
dazu Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obligationen-
recht, Allgemeiner Teil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 3624). Entsprechend hat
die Vorinstanz zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Honorarreduktion von Vorn-
herein nur solche behaupteten Vertragsverletzungen berücksichtigt, die sich auf
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beziehen. Allfällige Vertragsverlet-
zungen aus den Verhältnissen zwischen der Beschwerdegegnerin und der
L.___, der M.___, und N.___ sind demgegenüber richtigerweise beiseite
zu lassen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch gar nichts anderes vor.
d)
Auf den vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe betreffend
das die Parteien verbindende Vertragsverhältnis keine konkrete Verletzung der
Seite 15 — 33


Ablieferungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, geht Erstere nicht
weiter ein, sondern verweist lediglich auf den grossen Umfang der sich angehäuf-
ten Unterlagen (Beschwerde S. 15) und ist im Übrigen der Auffassung, der Nach-
weis der Erfüllung der Ablieferungspflicht obliege der Beschwerdegegnerin als
Beauftragter (Beschwerde S. 17). Sie verkennt dabei, dass eine allfällige Verlet-
zung der Ablieferungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen von der Be-
schwerdeführerin jedenfalls zu behaupten und zumindest mangels Anerkennung
durch die Gegenseite zu substantiieren ist, zumal die Beschwerdeführerin daraus
zu ihren Gunsten eine Honorarreduktion beziehungsweise gar einen Wegfall des
Honorars abzuleiten gedenkt.
Die Beschwerdegegnerin übergab der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2009 un-
bestrittenermassen relativ umfangreiche Unterlagen (angefochtener Entscheid S.
17) und stellte sich ferner auf den Standpunkt, die übrigen bei ihr vorhandenen
Akten (Revisionsnotizen, Kopien, Korrespondenz etc.) würden als interne Arbeits-
papiere betrachtet (bB 4). Gegenüber dem beschwerdeführerischen Vorhalt feh-
lender Unterlagen (Schreiben vom 30. Juni 2009, bB 8) verneinte die Beschwer-
degegnerin dem Sinn nach den Besitz an irgendwelchen ablieferungspflichtigen
Dokumenten (E-Mail vom 1. Juli 2009, Bb 9). Dieselbe Auffassung vertrat die Be-
schwerdegegnerin auch in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz (Replik und Wi-
derklageantwort vom 22. November 2010 S. 12 f. und 20 ff.; Widerklageduplik und
Stellungnahme nach Art. 87 Abs. 2 GR-ZPO vom 14. März 2011 S. 6). Dies hätte
die Beschwerdeführerin dazu veranlassen müssen, die Gegenstand der von ihr
vorgebrachten Ablieferungspflicht bildenden Schriftstücke einigermassen konkret
zu bezeichnen. Die Anforderungen an diese sogenannte Substantiierungslast er-
geben sich nämlich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen
Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Mass-
gebende Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass
ein substantiiertes Bestreiten möglich ist der Gegenbeweis angetreten wer-
den kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Bestreitet der Prozessgegner
das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese
gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen,
sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen
werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Hausheer/Jaun, Die
Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, N 42 f. zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Die Be-
schwerdeführerin machte jedoch in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz kein ein-
ziges Dokument namhaft, welches ihr angeblich vorenthalten wurde. Die Behaup-
tung, die Aushändigung „zahlreiche[r] Unterlagen wie Steuererklärungen, Jahres-
Seite 16 — 33


abschlüsse“ sei unterblieben (Klageantwort und Widerklage vom 20. September
2010 S. 7), ist völlig unbestimmt. Vor allem aber handelt es sich hierbei wie aus
dem Schreiben vom 29. Juni 2009 (bB 6) hervorgeht, womit die Beschwerdeführe-
rin ihr diesbezügliches Vorbringen untermauern möchte gar nicht um angeblich
der Beschwerdeführerin vorenthaltene Dokumente, werden doch im entsprechen-
den Beweismittel ausschliesslich fehlende Unterlagen der L.___, der M.___,
und von N.___ bemängelt. Auch aus den übrigen Akten geht nicht hervor, dass
die Beschwerdegegnerin die Ablieferung von Unterlagen der Beschwerdeführerin
von H.___ und I.___ unterlassen haben könnte. Einzig im E-Mail des
beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 2. Juli 2009 rügte dieser das Feh-
len von Kopien der Steuerunterlagen von H.___ und von sämtlichen Unterlagen
(Steuererklärungen, Verträge etc.) betreffend die Beschwerdeführerin (bB 9). In
den Rechtsschriften vor Vorinstanz fehlten entsprechende, hinreichend konkrete
Vorbringen aber gänzlich. Das Zusammentragen des rechtserheblichen Sachver-
halts aus den Beilagen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gegenpartei des
erkennenden Gerichts (vgl. dazu PKG 1997 Nr. 5 Erw. 2a; 2002 Nr. 7 Erw. 4). Ab-
gesehen davon, wurden die angeblich fehlenden Unterlagen auch im angespro-
chenen E-Mail nicht so konkret bezeichnet, dass darüber Beweis hätte abgenom-
men werden können. Bei genügender Spezifizierung hätte sich die Beschwerde-
gegnerin nicht darauf beschränken müssen, durch Einlage zahlreicher Schreiben
nachzuweisen, dass sie verschiedene, im Zuge des zwischen den Parteien beste-
henden Auftragsverhältnisses geschaffene Dokumente der Beschwerdeführerin
beziehungsweise direkt H.___ und I.___ zugestellt hat (vgl. etwa kB 5, 7, 8,
9, 12, 13, 14, 15, Replik kB 17, 18, 31, 32). Vielmehr wäre es ihr gegebenenfalls
möglich gewesen, konkret Gegenbeweis zu führen. Ausserdem fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin die ihr angeblich vorenthaltenen Dokumente offenbar auf Ori-
ginalunterlagen beschränkt (Beschwerde S. 16), während vorprozessual auch
noch Kopien zur Diskussion standen (bB 9), was gar nicht die von der Beschwer-
deführerin angesprochene Ablieferungspflicht, sondern eher die Rechenschafts-
pflicht der Beschwerdegegnerin beschlagen hätte. Schliesslich macht die Be-
schwerdeführerin auch mit keinem Wort geltend, zufolge einer allfälligen Verlet-
zung der Rechenschaftspflicht, die sich als Vorleistungspflicht qualifiziert und de-
ren vollständige und richtige Erfüllung die Beauftragte zu beweisen hätte (Fell-
mann, a.a.O., Art. 400 N 96 und 60), habe sie ihre behauptete Ablieferungsforde-
rung nicht substantiieren können (vgl. dazu Fellmann, a.a.O., Art. 400 N 15, 56, 60
und 92). Nicht einmal aufgrund der prozessualen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit den angeblich vorenthaltenen Schriftstücken kann
Seite 17 — 33


demnach auf eine allfällige Verletzung der Ablieferungspflicht der Beschwerde-
gegnerin geschlossen werden. Mit anderen Worten fehlt eine substantiiert behaup-
tete Verletzung der Ablieferungspflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin.
e)
Soweit in der Beschwerde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ausge-
führt wird, die Beschwerdegegnerin habe dieser gegenüber die Ablieferung von
Steuererklärungen, diversen Verträgen sowie sämtlichen Geschäftsunterlagen
2002-2006 unterlassen, handelt es sich nach dem Ausgeführten um neue und
deshalb unzulässige Behauptungen. Abgesehen davon fehlen aber auch bei die-
ser Umschreibung wiederum konkrete Angaben über vorenthaltende Dokumente,
weshalb die Beschwerdeführerin auch hier ihrer Substantiierungsobliegenheit
nicht genügt. Der angeblich grosse Umfang an fehlenden Dokumenten würde die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon abhalten, zumindest einen Teil davon
konkret zu bezeichnen und damit ein Beweisverfahren darüber zu ermöglichen
sowie den Weg für den Gegenbeweis zu ebnen. Ebenso neu ist die Behauptung,
durch die Verletzung der Ablieferungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin
habe die Beschwerdegegnerin der Erstgenannten einen Schaden von mindestens
Fr. 8'477.50 zugefügt, welcher durch die Rekonstruktion der Buchhaltungsunterla-
gen entstanden sei (Beschwerde S. 17). Es fällt auf, dass es sich beim erwähnten
Betrag auf den Rappen genau um die Summe aus den auf Grund angeblicher
Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin aus den Vertragsverhältnissen mit
der L.___, der M.___, sowie N.___ geltend gemachten Verrechnungsforde-
rungen handelt. Wiederholend ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin aus allfälligen Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber
der L.___, der M.___, sowie N.___ von Vornherein keine Reduktion des
von ihr selbst geschuldeten Honorars in Anspruch nehmen kann. Zusammenfas-
send kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend
gemachte Reduktion beziehungsweise den Wegfall des der Beschwerdegegnerin
zustehenden Honorars nicht auf eine Verletzung der Ablieferungspflicht stützen
kann.
f)
Dass die Beschwerdegegnerin, wie F.___ als Zeugin ausgesagt hat
(Zeugenaussage F.___ S. 5), in der Steuererklärung 2007 die Deklaration eines
Bankdepots von H.___ vergessen haben soll, hat die Beschwerdeführerin in
ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nie vorgebracht, weshalb diese Behauptung
nunmehr (Beschwerde S. 26) verspätet erfolgt. In ihren restlichen Ausführungen
zum geltend gemachten Wegfall der Honorarforderung (Beschwerde S. 17 Rz 38
Seite 18 — 33


f.) begnügt sich die Beschwerdeführerin praktisch damit, die Aussage der Zeugin
F.___ bruchstückhaft wiederzugeben. Ein Bezug zu den Ausführungen der Ein-
zelrichterin am Bezirksgericht D.___ (angefochtener Entscheid S. 19 f.) fehlt
gänzlich. Da der angefochtene Entscheid ausserhalb konkreter Rügen und einer
hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen
keiner Überprüfung durch das Kantonsgericht unterliegt, ist auf die angeblichen
Pflichtverletzungen nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.b). Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren erstinstanzlichen Rechtsschrif-
ten überhaupt nichts Handfestes zur angeblichen Verletzung der Buchführungs-
pflicht durch die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Klageantwort und Widerklage
vom 20. September 2010 S. 7 ff.; Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar
2011 S. 8 ff.). Im Wesentlichen erhob die Beschwerdeführerin gegenüber der Be-
schwerdegegnerin lediglich gewisse Vorwürfe, welche sie aus einem Schreiben
und einem E-Mail der O.___ vom 29. Juni beziehungsweise 30. Juni 2009
übernahm (Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 8 mit Hin-
weisen auf bB 6 und 7). Diese Korrespondenz bezog sich indes mitnichten auf das
Vertragsverhältnis zwischen den heutigen Parteien, sondern betrifft die L.___,
die Frei & Co, Transporte, sowie N.___. Schliesslich übersieht die Beschwerde-
führerin einmal mehr, dass die Führung der Buchhaltung gemäss den überein-
stimmenden Vorbringen der Parteien vor Vorinstanz gar nicht Aufgabe der Be-
schwerdegegnerin war, sondern diese insoweit lediglich eine unterstützende Funk-
tion inne hatte (vgl. vorstehend E. 3.h).
g)
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass keinerlei Grund be-
steht, den der Beschwerdegegnerin zustehenden Honoraranspruch zu kürzen.
5.a)
Die von der Beschwerdeführerin dem Honoraranspruch der Beschwerde-
gegnerin gestützt auf eine Rechnung der O.___ an die L.___ (bB 11) entge-
gengehaltene Verrechnungsforderung über Fr. 3‘825.-hielt die Vorinstanz für
nicht ausgewiesen. Die Auflösung des zwischen der Beschwerdegegnerin und der
L.___ bestehenden Auftragsverhältnisses sei nicht von Ersterer ausgegangen,
weshalb sämtliche Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Mandats-
übergabe an sich ordentlicherweise angefallen seien, der Beschwerdegegnerin
gegenüber nicht als Schaden geltend gemacht werden könnten. Dazu gehöre das
Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen. Aufgrund der Akten sei bezüglich
der Buchhaltungsunterlagen sodann erstellt, dass die L.___ diese erhalten ha-
be, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Ablieferungspflicht nachgekommen sei.
Für die O.___ sei weiter ersichtlich gewesen, dass die Buchhaltung für das Jahr
Seite 19 — 33


2008 noch nicht definitiv abgeschlossen gewesen sei, weshalb die damit verbun-
denen Arbeiten (zum Beispiel auch die Korrektur der Eröffnungssalden) nicht zu
Lasten der Beschwerdegegnerin gingen. Dass die O.___ den Abschluss per
Ende 2008 habe erstellen müssen, sei durch den Zeitpunkt der Übergabe bedingt
und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Ebenfalls nicht zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin gehe, wenn deren Software nicht mit jener der neuen Treu-
handgesellschaft übereinstimme, wie das F.___ anlässlich der Einvernahme
bestätigt habe, so dass die Daten der Buchhaltung nicht elektronisch hätten über-
nommen werden können und für das Jahr 2008 neu erfasst hätten werden müs-
sen (angefochtener Entscheid S. 21 ff.).
b)
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe übersehen, dass der Beschwerdegegnerin das Mandat deshalb entzogen
worden sei, weil ihre Arbeiten in diverser Hinsicht mangelhaft gewesen seien. Aus
diesem Grund seien ihr sehr wohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Mandatsübergabe anzulasten. Auch im Zusammenhang mit den Aufwendungen
für das Wiederbeschaffen der fehlenden Unterlagen habe es sich die Vorinstanz
sehr einfach gemacht. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung ge-
stützt auf zwei Beweismittel (Replik kB 41 und 42) zum Schluss gelange, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die L.___ der auftragsrechtlichen Abliefe-
rungspflicht nachgekommen sei, sei der Beschwerdeführerin ein Rätsel. Diese
Urkunden vermöchten nicht zu belegen, dass ihrem Ersuchen um Herausgabe
sämtlicher Kopien von Steuererklärungen sowie der Formulare 103 ab dem Jahre
2002 entsprochen worden sei. Es sei notorisch, dass durch das Fehlen respektive
die Zurückbehaltung von Geschäftsunterlagen der letzten sieben Jahre ein Scha-
den entstehe. Die Geschäftsunterlagen müssten in diesem Fall anderweitig bei
diversen Ämtern, Vertragspartnern, Versicherungen etc. wieder eingeholt
rekonstruiert werden, was mit grossen Zeitaufwand und Kosten verbunden sei.
Dasselbe werde durch die Zeugin F.___ ausdrücklich bestätigt. Die der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise der O.___ angeblich übergebene Penden-
zenliste sei inhaltlich unklar und missverständlich. Das Dokument sei von keiner
Partei unterzeichnet worden, obwohl dies zwingend verlangt werde. Wie die Vor-
instanz trotzdem zum Schluss habe gelangen können, dass die Pendenzenliste
der O.___ übergeben worden sei und Letzterer somit habe klar sein müssen,
dass eine halbfertige Buchhaltung des Geschäftsjahres 2008 übergeben worden
sei, sei nicht ersichtlich. Bei einer objektiven Beweiswürdigung wäre man zwing-
enderweise zum Schluss gelangt, dass der eingereichten Pendenzenliste nicht
entnommen werden könne, ob und an wen diese übergeben worden sei. Wie die
Seite 20 — 33


Zeugeneinvernahmen ergeben hätten, habe sich die Beschwerdegegnerin sodann
nicht einer für eine Geschäftsbuchhaltung angebrachten Software bedient, son-
dern es vorgezogen, die Buchhaltung der L.___ geradezu hobbymässig auf der
privaten Software des Zeugen E.___ zu führen. Dies habe zu einer komplett
unübersichtlichen Darstellung der Buchungen geführt, was bei der O.___ fal-
sche Rückschlüsse provoziert habe. Die aufgrund ihres Wissens um die Gefahr
irreführender Rückschlüsse nötige Instruktion habe die Beschwerdegegnerin un-
terlassen, weshalb ihr auch die Aufwendungen der O.___ für die Rechnungspo-
sitionen „Buchhaltung 2008 eröffnen“, „Kontoplan überarbeiten“, „Belege 2008
nochmals kontieren und verbuchen“ und „Abschluss per 31.12.2008 erstellen“ an-
zulasten seien. Da weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin die An-
gemessenheit der Rechnungsbetrages über Fr. 3‘825.-in Frage gestellt hätten,
sei erstellt, dass der L.___ durch die Verletzung der auftragsrechtlichen Abliefe-
rungspflicht sowie durch die mangelhafte Vornahme der Buchhaltungsarbeiten ein
Schaden im besagten Ausmass entstanden sei. Die entsprechende Schadener-
satzforderung sei mit Abtretungserklärung vom 16. September 2010 an die Be-
schwerdeführerin zediert worden, womit die geltend gemachte Verrechnung zu
berücksichtigen und zuzulassen sei (Beschwerde S. 18 ff.).
c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 3‘825.-zu
Grunde liegende Rechnung der O.___ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Auf-
wendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen
betreffend unvollständiger Unterlagen, Buchhaltung 2008 eröffnen, Kontoplan
überarbeiten, Belege 2008 nochmals kontieren und verbuchen, Abschluss per
31.12.2008 erstellen (bB 11). Für diesen Aufwand weist die Rechnung ohne weite-
re Unterteilung einen Betrag über Fr. 3‘825.-zu Lasten der L.___ aus.
c/bb) Zu Recht hat die Vorinstanz denjenigen Aufwendungen, welche bei jeder
Mandatsübergabe beziehungsweise -übernahme anfallen, die Schadensqualität
abgesprochen. Auch die Zeugin F.___ bejahte die Frage, ob üblicherweise bei
der Übernahme neuer Mandate Kosten wie Einrichten der Buchhaltung, Konten-
pläne, Saldoübernahme, Erstellen der Dossiers, Erfassen in der Kundendaten-
bank, erstmaliges Erfassen der Daten in Steuerprogrammen, Einarbeitung und
Aktenstudium anfielen (Zeugeneinvernahme F.___ S. 4 und 7). Soweit die Be-
schwerdeführerin zu glauben machen versucht, das Mandat der L.___ sei der
Beschwerdegegnerin entzogen worden, weil sie Arbeiten für die L.___ mangel-
haft ausgeführt habe, behauptet sie neue Tatsachen. Im erstinstanzlichen Verfah-
ren hat sie lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin und die ihr nahe stehen-
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den Personen hätten die Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin beendet,
weil die Beschwerdeführerin und H.___ seit längerem mit den Arbeiten sowie
den Beratungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zufrieden gewesen seien
(Klageantwort und Widerklage vom 20. September 2010 S. 7). Inwiefern vermeint-
liche Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin und H.___ die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der L.___ für
diese unzumutbar gemacht haben könnten und deshalb die Beschwerdeführerin
durch den Wechsel des Treuhandbüros die bei Mandatseröffnungen üblicherweise
entstehenden Kosten unfreiwillig verursacht haben könnte, ist indessen schleier-
haft. Zudem ist wie bereits dargelegt worden ist (vorstehend E. 4) - überhaupt
keine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführe-
rin (und auch nicht gegenüber H.___) ausgewiesen. Selbst im gegenteiligen Fall
wäre weder anerkannt (vgl. Art. 156 Abs. 1 Satz 2 GR-ZPO) noch bewiesen, dass
Verträge sei es mit der Beschwerdeführerin mit der L.___ aufgrund ir-
gendwelcher Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin aufgelöst worden wä-
ren. In den Akten findet sich bis zum Beizug von Rechtsanwalt Bihrer keinerlei
Korrespondenz, woraus der Schluss gezogen werden könnte, die verschiedenen
Mandantinnen der Beschwerdegegnerin seien mit deren Arbeiten nicht völlig zu-
frieden gewesen. Selbst im Schreiben vom 5. Juni 2009 (bB 3), womit Rechtsan-
walt Bihrer die verschiedenen Vertragsverhältnisse unter Danksagung für die Be-
mühungen sowie die langjährige Zusammenarbeit auflöste, ist keinerlei Hinweis
auf allfällige Pflichtverletzungen enthalten, aufgrund derer die Auflösungen erfolgt
sein könnten. Unter diesen Umständen ist kein objektiver Grund ersichtlich, wes-
halb der L.___ die Weiterführung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdegeg-
nerin unzumutbar gewesen sein könnte. Die bei der O.___ zufolge Übernahme
des neuen Mandats der L.___ entstandenen, üblicherweise anfallenden und der
L.___ in Rechnung gestellten Kosten hat demnach Letztere freiwillig durch den
Wechsel des Treuhandbüros verursacht, weshalb sie von Vornherein nicht scha-
denersatzweise auf die Beschwerdegegnerin abgewälzt werden können. Somit ist
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, die in Rechnung gestellten Kos-
ten für das Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen durch die O.___ stelle
keine ersatzfähige Schadensposition dar. Daran vermag auch der - durch nichts
belegte und auch nicht näher konkretisierte - Einwand der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern, die O.___ habe die Buchhaltungsunterlagen nicht nur durch-
sehen, sondern - nachdem bereits auf den ersten Blick Fehler und Ungereimthei-
ten festgestellt worden seien aufmerksam nach Fehlbuchungen durchsuchen
müssen, welche Aufwendungen nicht üblicherweise bei einer Mandatsübergabe
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anfielen (Beschwerde S. 18). Schuldet die Beschwerdegegnerin der L.___ nach
dem Ausgeführten für eine der von Seiten der O.___ nur gemeinsam in Rech-
nung gestellten und von der Beschwerdeführerin nur insgesamt als Schadenersatz
eingeklagten - Positionen keinen Ersatz, so fehlt es in Bezug auf die übrigen Posi-
tionen an der Substantiierung des darauf entfallenden Aufwandes beziehungswei-
se des entsprechenden Schadens. Denn die Beschwerdeführerin hat nirgends
auch nur behauptet, welche Kosten für die restlichen Positionen angefallen sind.
Bereits deshalb hat die Vorinstanz die entsprechende Verrechnungsforderung -
und zwar insgesamt zu Recht abgelehnt.
c/cc) In tatsächlicher Hinsicht ist die Vorinstanz sodann davon ausgegangen, bei
der Auflösung des Mandats durch die L.___ sei die Buchhaltung für das Jahr
2008 noch nicht definitiv abgeschlossen gewesen (angefochtener Entscheid S.
24). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dies offensicht-
lich unrichtig sein könnte. Zwar hat F.___, die bei der neuen Treuhandgesell-
schaft der Beschwerdeführerin angestellt ist und deren Arbeitgeberin hin und wie-
der Mandate vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter vermittelt erhält, als
Zeugin ausgesagt, sie habe die Unterlagen der L.___ als definitive Buchhaltun-
gen für die Jahre 2008 und 2009 in Empfang genommen (Zeugeneinvernahme
F.___ S. 4). Offenbar ist der Zeugin aber im Nachhinein aufgefallen, dass die
Buchhaltungen dennoch nicht fertig waren (Zeugeneinvernahme S. 7). Derweil
bezeugte E.___, Partner der Beschwerdegegnerin, die Buchhaltungen 2008
und 2009 seien nur provisorisch nachgeführt gewesen, da sie nicht über sämtliche
Unterlagen und Entscheidungen verfügt hätten (Zeugeneinvernahme E.___ S.
10). In den Akten findet sich des Weiteren ein Übergabeprotokoll beziehungsweise
eine Pendenzenliste für die L.___, die den Buchhaltungsabschluss für das Jahr
2008 („Abschluss 2008: Abgrenzung Steuern 2008“) als ausstehend bezeichnet
(Replik kB 44). Wenn die Beschwerdeführerin die Übergabe der Pendenzenliste in
Frage zu stellen sucht (Beschwerde S. 20 f.), ist sie nicht zu hören, denn in den
vorinstanzlichen Rechtsschriften hat sie sich noch auf die Kritik an der inhaltlichen
Aussagekraft besagter Pendenzenliste beschränkt (Duplik und Widerklagereplik
vom 31. Januar 2011 S 17 f.), womit sie deren Empfang implizite anerkannt hat
(vgl. immerhin die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin nicht
angerufene - Zeugenaussage von F.___ S. 4 und 7, wonach die neue Treu-
handgesellschaft lediglich im Besitz einer Pendenzenliste der M.___, gewesen
sein soll). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegan-
gen, der Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2008 sei bei Auflösung des in Frage
stehenden Vertragsverhältnisses pendent gewesen. Den von der O.___ der
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L.___ in Rechnung gestellten Abschluss per Ende 2008 kann die Beschwerde-
führerin deshalb nicht als Schadenersatz gegenüber der früheren Treuhandgesell-
schaft geltend machen, denn es ist nicht ersichtlich, dass bereits die Beschwerde-
gegnerin für den besagten Jahresabschluss Aufwendungen getätigt und in Rech-
nung gestellt haben könnte. Somit fehlt es hinsichtlich der Erstellung des Jahres-
abschlusses 2008 an der Ersatzfähigkeit und im Hinblick auf die übrigen Positio-
nen wiederum an der Substantiierung des darauf entfallenden (finanziellen) Auf-
wandes. Auch dies muss zur Abweisung der (ganzen) Verrechnungsforderung
führen.
c/dd) Den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe für die Buchhaltung der
L.___ keine angebrachte Software verwendet, sondern sorgfaltspflichtwidrig
hierfür die private „Hobbysoftware“ von E.___ benützt (Beschwerde S. 21), hat
die Beschwerdeführerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften ausschliesslich
im Zusammenhang mit der M.___, vorgebracht, hingegen nicht mit Bezug auf
die L.___ (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13 und 18).
Ausserdem ist der Vorwurf unbegründet. Auch wenn F.___ offenbar Schwierig-
keiten mit den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Programmen hatte und
in diesem Zusammenhang verneinte, dass es sich bloss um ein Darstellungsprob-
lem gehandelt habe (Zeugenaussage F.___ S. 6), kann daraus (noch) nicht ge-
schlossen werden, die Verwendung der Software „Abacus“ sei geradezu sorg-
faltspflichtwidrig erfolgt. Ohnehin könnte eine solche allfällige Pflichtverletzung
nicht allein auf die Zeugenaussage von F.___ gestützt werden, da diese Zeugin
bereits mehrfach erwähnten - Interessenbindungen unterliegt, die verlangen,
ihre Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. Demnach erweist
sich, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung für die der L.___
von der O.___ in Rechnung gestellten Aufwendungen für die Eröffnung der
Buchhaltung 2008, die Überarbeitung des Kontoplans sowie die nochmalige Kon-
tierung und Verbuchung der Belege 2008 keinen Ersatz von der Beschwerdegeg-
nerin fordern kann. Welchen Einfluss eine eingehende Instruktion ihrer früheren
Treuhandgesellschaft bei der Übergabe des Mandates gehabt hätte, legt die Be-
schwerdeführerin nicht im Einzelnen dar. Immerhin kann im Anschluss an die Vor-
instanz (angefochtener Entscheid S. 24 f.) festgehalten werden, dass die Be-
schwerdegegnerin anlässlich der Übergabe der mandatsbezogenen Unterlagen
gegenüber dem beschwerdeführerischen Rechtsanwalt die Abgabe von Erläute-
rungen anbot (Replik kB 39), und aus den Akten nicht hervorgeht, dass sich die
Beschwerdeführerin ihrerseits jemals um eine solche - den Einstieg in das Mandat
für die O.___ unbestrittenermassen erleichternde mündliche Einführung durch
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die Beschwerdegegnerin bemüht hätte. Auch aus der Zeugenaussage von
F.___ kann die Beschwerdeführerin insoweit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Daraus könnte höchstens der Schluss gezogen werden, dass die neue Treuhand-
gesellschaft im Gegensatz zum beschwerdeführerischen Rechtsvertreter von der
schriftlich mitgeteilten Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Einführung in das
Mandat zwecks Erleichterung dessen Übergabe gar keine Kenntnis erlangte. Den
der O.___ für die Eröffnung der Buchhaltung 2008, die Überarbeitung des Kon-
toplans sowie die nochmalige Kontierung und Verbuchung der Belege 2008 ange-
fallene Aufwand kann die Beschwerdeführerin damit nicht auf die Beschwerde-
gegnerin abwälzen. Für die restlichen im Zusammenhang mit der L.___ geltend
gemachten Schadenspositionen heisst dies, dass es insoweit an der erforderli-
chen Substantiierung fehlt. Auch aus diesem Grund wurde die entsprechende Ver-
rechnungsforderung vorinstanzlich zu Recht abgewiesen.
c/ee) Unter den beschriebenen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwer-
degegnerin ihre Ablieferungspflicht gegenüber der L.___ verletzt hat. Allerdings
ist ohnehin fraglich, ob es der Beschwerdeführerin einzig um die Ablieferungs-
pflicht geht, ist doch zumindest auch von Kopien von Steuererklärungen und For-
mularen die Rede, welche allenfalls im Rahmen der Rechenschaftspflicht eine
Rolle spielen könnten. Da es indessen bereits an der Substantiierung des angebli-
chen, auf die Abklärungen betreffend unvollständiger Unterlagen entfallenden
Mehraufwandes fehlt, erscheint die Beantwortung dieser Fragen hinfällig.
d)
Somit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht die von der
L.___ abgetretene Verrechnungsforderung abwies.
6.a)
Die zweite, dem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin entgegen ge-
haltene Verrechnungsforderung über Fr. 1'815.--, welcher von der O.___ der
M.___, in Rechnung gestellte Aufwendungen zu Grunde liegen, lehnte die Vor-
instanz ebenfalls ab. Die Aufwendungen der Übernahme und des Durchsehens
der Unterlagen gehörten zur Mandatsübernahme. Die Kündigung des Auftrags-
verhältnisses mit der M.___, sei ebenfalls nicht seitens der Beschwerdegegne-
rin ausgesprochen worden und könne ihr nicht angelastet werden. Die Beschwer-
deführerin habe nicht behauptet, dass die fehlenden Unterlagen bei der M.___,
selbst nicht hätten eingeholt werden können. Es sei daher wiederum davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Ablieferungspflicht gegenüber der
Mandantin nachgekommen sei. Aufgrund der entsprechenden Pendenzenliste sei
für die O.___ erkennbar gewesen, dass die Buchhaltung des Jahres 2008 nicht
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bereits abgeschlossen gewesen sei. Bezüglich der Korrektur der Eröffnungssalden
und der fehlenden Mandatseinführung könne auf die vorstehenden Ausführungen
zur L.___ verwiesen werden. Dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorge-
nommenen Buchungen unvollständig und fehlerhaft gewesen sein sollten, sei nur
pauschal behauptet und nicht mit konkreten Beispielen belegt worden. Dass die
Buchhaltung mit einer anderen Software geführt worden sei und die Zahlen des-
halb bei der O.___ nicht hätten eingelesen werden können, könne wiederum
nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden (angefochtener Entscheid S. 25
f.).
b)
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss der vorprozessualen
Korrespondenz seien die definitiven Jahresabschlüsse der M.___, für das Ge-
schäftsjahr 2006 am 24. Juni 2009 nicht übergeben worden. Nirgends sei ersicht-
lich, dass die fehlenden Unterlagen jemals der M.___, zugestellt worden wären.
Die Rekonstruktion dieser Unterlagen sei mit entsprechendem Aufwand verbun-
den gewesen. Indem die Vorinstanz dasselbe Schriftstück beiziehe, welches sie
bereits im Zusammenhang mit der L.___ als Pendenzenliste betitelt habe, ver-
fahre sie willkürlich. Es könne nicht sein, dass ein und dasselbe Dokument in jegli-
chen Zusammenhängen - nach Bedarf und Gutdünken als relevante Beilage
beigezogen werde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das
besagte Dokument der O.___ der M.___, jemals übergeben worden sei.
Nachgewiesenermassen sei der M.___, durch die Nichtablieferung der Ge-
schäftsunterlagen sowie durch die mangelhafte Führung der Buchhaltung ein
Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. Da auch alle übrigen Haf-
tungsvoraussetzungen erfüllt seien und die Schadenersatzforderung der M.___,
mit Abtretungserklärung vom 16. September 2010 rechtsgültig an die Beschwer-
deführerin zediert worden sei, sei die Forderung zur Verrechnung zuzulassen (Be-
schwerde S. 21 ff.).
c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 1‘815.-zu
Grunde liegende Rechnung der O.___ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Auf-
wendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen
betreffend unvollständiger Unterlagen, Buchhaltung 2008 eröffnen, Belege Januar
bis Oktober 2008 nochmals kontieren und verbuchen (bB 12). Für diesen Aufwand
weist die Rechnung ohne weitere Unterteilung einen Betrag über Fr. 1‘815.-zu
Lasten der M.___, aus.
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c/bb) Für den der neuen Treuhandgesellschaft zufolge Übernahme und Durch-
sicht der Mandatsunterlagen verursachten, bei Mandatsübernahmen üblicherwei-
se entstehenden Aufwand ist vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte (E.
5.c/bb) zu verweisen, das auch im Zusammenhang mit der M.___, gilt.
c/cc) Entgegen dem, wovon die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin auszu-
gehen scheinen, ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Rolle spielen könnte, ob die
Buchhaltung der M.___, für das Jahr 2008 bei der Auflösung des Mandatsver-
hältnisses bereits abgeschlossen war nicht. Im Gegensatz zur bei der
L.___ angetroffenen Ausgangslage, hat nämlich die O.___ gegenüber der
M.___, gar keinen Aufwand für die Erstellung des Jahresabschlusses 2008 ver-
bucht. Jedenfalls zeugt es von eklatanter Unkenntnis der Verfahrensakten, wenn
die Beschwerdeführerin bei den Pendenzenlisten für die L.___ und die
M.___, von ein und demselben Dokument spricht. Die entsprechende Beilage
(Replik kB 44) hat wie so oft mehr als eine einzige Seite. Die erste Seite stellt
ihrer fettgedruckten Beschriftung nach die Pendenzenliste für die L.___ dar,
während die zweite Seite offensichtlich die M.___, betrifft. Ebenso falsch ist,
dass die O.___ (oder die M.___, selbst) die Pendenzenliste für die M.___,
nie erhalten haben soll. Selbst die Zeugin F.___ hat den Besitz an einer Pen-
denzenliste für die M.___, bestätigt (Zeugenaussage F.___ S. 4 und 7).
c/dd) Auf den vorinstanzlichen Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe nur pau-
schal behauptet, dass die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Bu-
chungen unvollständig und fehlerhaft gewesen seien, geht die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde überhaupt nicht ein, weshalb auf die angeblich mangelhafte
Ausführung von Buchhaltungsaufgaben durch die Beschwerdegegnerin an sich
schon aus formellen Gründen nicht eingegangen werden kann (fehlende Begrün-
dung der Beschwerde, vgl. dazu vorstehend E. 2.b). Im Übrigen ist der Vorinstanz
insoweit auch beizupflichten, denn allein die Aussage „auch hier [bei der M.___]
war die Buchhaltung unvollständig und fehlerhaft, was ebenfalls zu einer umfas-
senden Neuverbuchung durch die O.___ führte“ (Duplik und Widerklagereplik
vom 31. Januar 2011 S. 13) stellt keinesfalls eine substantiierte Darlegung einer
buchhalterischen Fehlleistung dar. Auch die Zeugenaussage von F.___ hat in-
sofern keine Präzisierung herbeigeführt. Abgesehen davon durfte die Beschwer-
deführerin die Substantiierung ohnehin nicht der von ihr angerufenen Zeugin über-
lassen. Vielmehr hätte sie eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung bereits in ihren
Rechtsschriften vor der Vorinstanz so konkret aufzeigen müssen, dass ein sub-
stantiiertes Bestreiten möglich gewesen wäre der Gegenbeweis hätte ange-
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treten werden können (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Darüber hinaus hat
die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Verrechnungsforderung in den vo-
rinstanzlichen Rechtsschriften einzig mit der Verwendung der „persönlichen“ Soft-
ware von E.___ durch die Beschwerdegegnerin begründet (Duplik und Wider-
klagereplik vom 31. Januar 2011 S. 13), wozu vollumfänglich auf das vorstehend
Ausgeführte verwiesen werden kann (E. 5.c/dd).
c/ee) Die beschwerdeführerische Behauptung, in den am 24. Juni 2009 über-
reichten Unterlagen hätten die definitiven Jahresabschlüsse der M.___, für das
Geschäftsjahr 2006 gefehlt, was vorprozessual auch beanstandet worden sei, fin-
det sich nicht in den erstinstanzlichen Rechtsschriften. Das Vorhandensein dieser
Behauptungen in den Beilagen (kB 8-10) genügte nicht, auch wenn die Beschwer-
deführerin vor der Vorinstanz mit Bezug auf einen Teil der Beilagen ausführte, die
dort genannten Unterlagen seien bis heute nicht zugestellt worden (vgl. etwa
Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S. 9). Es wäre der Beschwerde-
führerin ein Leichtes gewesen, diese angeblich fehlenden Unterlagen namhaft zu
machen, worauf darüber auch hätte Beweis abgenommen werden können. Die
beschwerdeführerische Berufung auf eine Verletzung der Ablieferungspflicht, wel-
che sich mehr weniger pauschal durch sämtliche Rechtsschriften hindurch-
zieht, genügte der notwendigen Substantiierung nicht. Auf die angebliche Verlet-
zung der Ablieferungspflicht braucht aber letztlich nicht weiter eingegangen zu
werden. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erhellt, dass die in Rechnung ge-
stellte Übernahme und Durchsicht von Unterlagen einerseits, sowie die Eröffnung
der Buchhaltung 2008 und die nochmalige Kontierung und Verbuchung der Belege
von Januar bis Oktober 2008 andererseits vorliegend nicht als Grundlage für eine
Verrechnungsforderung gegen die Beschwerdegegnerin dienen können. Damit
fehlt es zum Vornherein an der Bezifferung des für die (jeweils) übrigen Positionen
entstandenen Aufwandes.
d/ff)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu
Recht die von der M.___, abgetretene Verrechnungsforderung abwies.
7.a)
Auch die dritte, dem Honoraranspruch der Beschwerdegegnerin entgegen
gehaltene Verrechnungsforderung über Fr. 2'837.50, welcher von der O.___
N.___ in Rechnung gestellte Aufwendungen zu Grunde liegen, lehnte die Vorin-
stanz ab. Das verrechnete Übernehmen und Durchsehen der Unterlagen könnten
nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Weiter gehöre es ordentlicher-
weise zur Einarbeitung in ein Mandat, dass die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit
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hin überprüft würden. Zumal nicht geltend gemacht werde, dass die Beschwerde-
gegnerin bestimmte Unterlagen nicht an N.___ herausgegeben habe, sei wie-
derum nicht von einer Verletzung der Ablieferungspflicht auszugehen. Es werde
lediglich geltend gemacht, dass die Unterlagen bei N.___ persönlich hätten ein-
geholt werden müssen. Dass der Aufwand für das Einholen der Urkunden bei der
Mandantin persönlich keine Schadenersatzposition darstelle, sei bereits ausge-
führt worden. Mangels Detailauszuges lasse sich auch nicht prüfen, weshalb die in
Rechnung gestellten Leistungen einen so hohen Gesamtaufwand verursacht hät-
ten. Im Zusammenhang mit allfälligen Abklärungen der Buchhaltung habe die
O.___ gemäss Rechnung schliesslich keine Aufwendungen in Rechnung ge-
stellt (angefochtener Entscheid S. 26 f.).
b)
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, der N.___ von der O.___
in Rechnung gestellte Mehraufwand sei auch hier durch die Verletzung der auf-
tragsrechtlichen Ablieferungspflicht sowie durch die mangelhafte Führung der
Buchhaltung von Seiten der Beschwerdegegnerin entstanden. Die Vorinstanz
übersehe, dass der beschwerdeführerische Rechtsvertreter die Beschwerdegeg-
nerin nicht um Aushändigung der fehlenden Unterlagen ersucht hätte, sofern die-
selben bei N.___ einzuholen gewesen wären. Mit keinem einzigen Dokument
vermöge die Beschwerdegegnerin zu belegen, dass sie N.___ die fehlenden
Unterlagen jemals zugestellt habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich somit rei-
ner haltloser und unsubstantiierter Behauptungen bedient, welche durch die will-
kürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz auch noch geschützt worden seien. Es
könne der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegnerin durch die Ver-
letzung ihrer Ablieferungspflicht ein Schaden im Umfang von Fr. 2‘837.50 entstan-
den sei. Auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen seien gegeben. Überdies sei
diese Schadenersatzforderung von N.___ an die Beschwerdeführerin abgetre-
ten worden (Beschwerde S. 23 f.).
c/aa) Die der geltend gemachten Verrechnungsforderung über Fr. 2‘837.50 zu
Grunde liegende Rechnung der O.___ vom 30. Juni 2010 belegt folgende Auf-
wendungen: Unterlagen übernehmen und durchsehen, diverse Abklärungen
betreffend unvollständiger Unterlagen (bB 13). Für diesen Aufwand weist die
Rechnung ohne weitere Unterteilung einen Betrag über Fr. 2‘837.50 zu Lasten von
N.___ aus.
c/bb) Für den der neuen Treuhandgesellschaft zufolge Übernahme und Durch-
sicht der Mandatsunterlagen verursachten, bei Mandatsübernahmen üblicherwei-
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se entstehenden Aufwand ist vollumfänglich auf das vorstehend Ausgeführte (E.
5.c/bb) zu verweisen, das auch im Zusammenhang mit N.___ gilt.
c/cc) Weder in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften (Duplik und Widerklagerep-
lik vom 31. Januar 2011 S. 13) noch vor Kantonsgericht zeigt die Beschwerdefüh-
rerin einigermassen konkret auf, welche buchhalterischen Fehlleistungen die Be-
schwerdegegnerin ihrer Auffassung nach begangen haben soll und welcher Scha-
den dadurch angeblich entstanden ist. Teilweise führt sie auch die gesamte in die-
sem Zusammenhang verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforde-
rung auf die angebliche Verletzung der Ablieferungspflicht durch die Beschwerde-
gegnerin zurück (Beschwerde S. 24 oben). Tatsächlich würde eine allfällige Ver-
letzung von Buchführungspflichten keinerlei Niederschlag in der Grundlage der
geltend gemachten Verrechnungsforderung bildenden Honorarrechnung der
O.___ finden. Im Gegensatz zu den bereits abgehandelten, zu Lasten der
L.___ und der M.___, ausgestellten Rechnungen, lassen sich aus der Rech-
nung für N.___ keinerlei buchhalterische Aufwendungen der O.___ entneh-
men. Auf die angeblich fehlerhaft erledigte Buchführung kann damit eine Scha-
denersatzpflicht der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft abgestützt werden.
c/dd) Auf eine angebliche Verletzung der Ablieferungspflicht gegenüber N.___
hat sich die Beschwerdeführerin bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften
nur halbherzig berufen. Dort machte sie ausdrücklich geltend, die auch bei
N.___ noch vorhandenen Unterlagen habe die O.___ unter Mehraufwand
persönlich abholen müssen (Duplik und Widerklagereplik vom 31. Januar 2011 S.
13). Wie einzig aus den Beilagen hervorgeht (bB 8-10), sind offenbar sämtliche
Steuererklärungen von N.___ samt aller Beilagen angesprochen, welche
N.___ wie es die Vorinstanz bereits festgestellt hat in der Tat zumindest teil-
weise bereits zugesendet wurden (Replik kB 43). Es überzeugt nicht, wenn die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun sich selbst und den Akten wi-
derspricht und dabei vorbringt, die fehlenden Unterlagen seien auch bei N.___
nicht einzuholen gewesen, die gegenteilige Annahme könne sich auf kein einziges
Dokument stützen (Beschwerde S. 23). Im Anschluss an die Erwägungen der Ein-
zelrichterin am Bezirksgericht D.___ ist nicht einzusehen, weshalb der O.___
durch die Abholung der Unterlagen bei N.___ ein relevanter Mehraufwand ent-
standen sein könnte. Damit erweist sich, dass der Beschwerdegegnerin aus ihrem
Verhältnis mit N.___ keine Verletzung der auftragsrechtlichen Ablieferungs-
pflicht vorgeworfen werden kann. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch zu folgen,
wenn sie darauf hinweist, dass die im Recht liegende Rechnung angesichts der
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darauf ausgewiesenen Leistungen der O.___ unverhältnismässig hoch er-
scheint. Unter den beschriebenen Umständen braucht darauf allerdings nicht nä-
her eingegangen zu werden.
d/ff)
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu
Recht auch die von N.___ abgetretene Verrechnungsforderung abwies.
8.a)
Den vorinstanzlich erkannten Zinsenlauf - 5% auf das geschuldete Honorar
seit dem 18. August 2009 (Datum der Mahnung; kB 26) beanstandet die Be-
schwerdeführerin nicht. Die betreffenden Ausführungen (angefochtener Entscheid
S. 28) treffen denn auch durchwegs zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht in (teil-
weiser) Gutheissung der Klage dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr.
3‘819.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. August 2009 zu bezahlen. Ebenso zu
Recht und unbestritten hat die Vorinstanz antragsgemäss den von der Beschwer-
deführerin in der Betreibung Nr. 2090765 des Betreibungsamtes C.___ erhobe-
nen Rechtsvorschlag beseitigt (Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Ent-
scheids).
b)
Das vorinstanzliche Erkenntnis über die Kosten und die Entschädigung (Zif-
fer 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) ficht die Beschwerdeführerin
endlich mit dem Argument an, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung in
keiner Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin mit der verlangten Er-
teilung der definitiven Rechtsöffnung (Ziffer 2 des von der Beschwerdegegnerin
vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehrens) unterlegen sei (Beschwerde S.
24). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in diesem Punkt damit begründet, dass
sich neben der Beseitigung des Rechtsvorschlags eine zusätzliche Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung erübrige. Dies mag wohl zutreffen. Dessen ungeachtet
entspricht aber das Begehren der Beschwerdegegnerin durchaus der gängigen
Praxis und wird von den Gerichten auch regelmässig in dieser Form gutgeheissen
(vgl. etwa das Urteil der II. Zivilkammer ZK2 09 40 vom 2. September 2009). Es
dürfte sich dabei wohl eher um ein begriffliches als um ein juristisches Problem
handeln, zumal auch mit der Rechtsöffnung der Rechtsvorschlag beseitigt wird.
Jedenfalls aber kann eine derart marginale Abweichung vom klägerischen
Rechtsbegehren offensichtlich keinen Einfluss auf die Kostenfolge haben. Der der
Vorinstanz für die Behandlung des Antrags um Erteilung definitiver Rechtsöffnung
entstandene Aufwand ist vernachlässigbar, so dass vernünftigerweise nicht bean-
standet werden kann, wenn sie für die Kostenverteilung vom vollständigen Obsie-
Seite 31 — 33


gen der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Weitere Einwände dagegen, dass
ihr die kreisamtlichen Kosten von Fr. 266.-sowie die Gerichtsgebühr von Fr.
3‘000.-auferlegt wurden und sie auf der Grundlage einer gekürzten Honorarnote
- dazu verpflichtet wurde, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 14‘659.05 (inkl. Baraus-
lagen und Mehrwertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen, erhebt die Be-
schwerdeführerin nicht.
c)
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid somit zu bestätigen. Die Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens, die gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsge-
bühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 6'000.-festgesetzt werden,
vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese ist ausserdem zur Leis-
tung einer mangels Einreichung einer Honorarnote durch die Rechtsvertreterin
der Beschwerdegegnerin nach richterlichem Ermessen festzusetzenden ausser-
gerichtlichen Entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST)
an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
Seite 32 — 33


III. Demnach wird erkannt
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.a)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 6‘000.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 6‘000.-verrechnet.
b)
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin ausserdem für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu
entschädigen.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fäl-
len ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah-
ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 33 — 33

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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