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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ERZ-11-6
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERZ-11-6 vom 16.02.2011 (GR)
Datum:16.02.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gegendarstellung
Schlagwörter : Stellung; Darstellung; Rekurs; Präzisierung; Nerin; Rentin; Recht; Rekurrentin; Daktion; Kursgegnerin; Gerichtlich; Leser; Urteil; Beanstandete; Rekursgegnerin; Publikation; Gerichtliche; Rubrik; Bundesgericht; Schweizer; Gesuch; Rungen; Redaktion; Kunden; Vorinstanz; Publiziert; Deten; Ausgabe; Umfrage; Sinne
Rechtsnorm: Art. 122 ZPO ; Art. 28g ZGB ; Art. 28h ZGB ; Art. 28k ZGB ; Art. 28l ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 405 ZPO ;
Referenz BGE:114 II 385; 115 II 113; 119 II 97; 120 II 273; 120 II 275; 122 III 209;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
___________________________________________________________________________________________________

Ref.:
Chur, 16. Februar 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 11 6

09. März 2011


(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil
vom 08. August 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).

Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Präsident Brunner
Redaktion
Aktuar Pers

Im zivilrechtlichen Rekurs
der C . A G , Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Christoph Born, Bahnhofstrasse 37, 8022 Zürich,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. Dezember 2010, mit-
geteilt am 15. Dezember 2010, in Sachen der A . A G , Gesuchstellerin und Re-
kursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstras-
se 11, 7002 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Rekurrentin,
betreffend Gegendarstellung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 8. September 2010 erschien im Konsumentenmagazin D. (Ausgabe
14/2010) sowie auf der Website E. ein Beitrag mit dem Titel „Service: F. auf dem
letzten Platz“. Der Artikel hatte eine beim G.-Institut in Auftrag gegebene Umfrage
betreffend Kundenzufriedenheit bei den Krankenkassen zum Thema. Gemäss den
darin aufgeführten Angaben wurden 2’322 Schweizerinnen und Schweizer zur
Kompetenz der Mitarbeiter der Krankenkassen, zur Schnelligkeit der Abwicklung
sowie zur Qualität der Information befragt. Unter Angabe von Prozentzahlen wur-
de in einem Balkendiagramm dargestellt, wie viele Versicherte mit ihrer Kranken-
kasse „sehr zufrieden“ sind. Dabei wurden die Firmenlogos der A. AG (nachfol-
gend A.) und der B. auf demselben Balken aufgeführt und für beide gemeinsam
die Prozentzahl 49 % (67 %) angegeben, wobei die in Klammer gesetzte Prozent-
zahl dem Umfragewert des Vorjahres entsprach. Alle übrigen Krankenkassen da-
gegen wurden einzeln aufgeführt und behandelt. Im dazugehörigen Textteil wurde
die B./A. als grösste Absteigerin bezeichnet und ausgeführt, sie käme bei ihren
Kunden schlechter weg als im Vorjahr und lande auf dem zehnten Rang.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2010 verlangte der Rechtsvertreter der
A. bei der C. AG als Herausgeberin des D. und Betreiberin der Website E. die
Publikation einer ausgefertigten Gegendarstellung und forderte sie auf, diese in
der nächsten Ausgabe des D. an gleicher Stelle zu veröffentlichen und den Onli-
ne-Artikel zu löschen oder zumindest mit der Gegendarstellung zu ergänzen. Der
beanstandete Artikel betreffe die wirtschaftliche Persönlichkeit seiner Mandantin
und beinhalte eine Persönlichkeitsverletzung. Mit E-Mail vom 15. September 2010
schlug der Rechtsvertreter der C. AG vor, dass die Redaktion die Sache von sich
aus mit einem eigens verfassten Text präzisiere, womit die A. nicht einverstanden
war. Sie bestehe auf dem Gegendarstellungsrecht und der Publikation des zuge-
stellten Textes. Daraufhin teilte die C. AG der A. mit, sie bedaure, dass keine ein-
vernehmliche Lösung im Sinne einer Präzisierung des beanstandeten Textes habe
gefunden werden können. D. werde die vorgeschlagene Präzisierung trotzdem in
der nächsten Nummer publizieren und weise den zugestellten Gegendarstellungs-
text zurück. Mit Schreiben vom 20. September 2010 machte die A. geltend, die
angekündigte Präzisierung führe nicht dazu, dass eine Gegendarstellung ihrerseits
hinfällig werde und forderte die C. AG erneut auf, die mit vorliegendem Schreiben
eingereichte, gekürzte Gegendarstellung in der nächsten Nummer des D. zu pub-
lizieren und den Online-Artikel damit zu ergänzen. In der Ausgabe des D. vom 22.
Seite 2 — 14

September 2010 (Ausgabe 15/2010) erschien daraufhin unter der Rubrik „Leser-
briefe“ folgende von der Redaktion abgefasste Präzisierung:
„Präzisierung der Redaktion: Die D.-Tabel e zur Kundenzufriedenheit bei
den Krankenkassen bedarf einer Präzisierung. Das Umfrageinstitut und der
D. haben die Werte von A. und B. in der veröffentlichten Tabel e zusam-
mengefasst (49 % sehr zufriedene Kunden). Grund: Die B. hiess früher
ebenfalls A., was noch immer zu Verwechslungen führen kann. Hier zur
Präzisierung die Werte zur Kundenzufriedenheit, getrennt nach den beiden
Kassen: A. 50,9 %, B. 47,6 %.“

Am 27. September 2010 teilte die A. der C. AG mit, dass die Präzisierung der Re-
daktion (im Bereich der Leserbriefe!) entgegen ihrem Wunsch erfolgt sei und nicht
dazu führe, dass eine Gegendarstellung abgelehnt werden könne. Sie bestehe
weiterhin auf der Publikation des am 20. September 2010 zugestellten Textes, und
zwar an gleicher Stelle, wie der beanstandete Artikel. Mit Schreiben vom 28. Sep-
tember 2010 wurde das Gegendarstellungsbegehren erneut zurückgewiesen. Die
Publikation enthalte die Präzisierung, dass es sich bei der A. und der B. um zwei
verschiedene Unternehmen handle. Inhaltlich sei somit die gewünschte Informati-
on an die Leserschaft vermittelt worden, und dies nicht an untergeordneter Stelle,
sondern auf der meistgelesenen Seite. Dem Begehren der A. sei somit bereits
vollumfänglich entsprochen worden.
C.
Mit Gesuchseingabe vom 30. September 2010 gelangte die A. an das Be-
zirksgerichtspräsidium Landquart mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, in der nächstfolgenden Aus-
gabe des D. unter der Rubrik „Aktuel “ sowie auf der Website E. zum
beanstandeten Artikel „Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. Sep-
tember 2010 von H.: folgende Gegendarstellung zu publizieren:


„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.:

In der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D. Umfrageergeb-
nisse zur Kundenzufriedenheit bei Schweizer Krankenversiche-
rern publiziert. Er beruft sich dabei auf eine Umfrage des Institu-
tes G.-Institut. Darin werden A. und B. als eine Kasse gleichge-
setzt.


A. stellt Folgendes richtig:
1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.
2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen Ver-
sicherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet werden.
Vermischungen führen zu einem unzutreffenden Ergebnis.

2. Die Anordnung sei mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB zu erlas-
sen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet.

Seite 3 — 14

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“
Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2010 beantragte die C. AG, es sei auf das
Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
D.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2010, mitgeteilt am 15. Dezember 2010, er-
kannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt:
„1. Das Gesuch der A. AG wird gutgeheissen.
2. Die C. AG wird dazu verpflichtet, in der nächstfolgenden Ausgabe des
D. unter der Rubrik „Aktuel “ sowie auf der Website E. zum Artikel
„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 folgende
Gegendarstellung zu publizieren:


„Service: F. auf dem letzten Platz“ vom 8. September 2010 von H.:

In der Ausgabe vom 8. September 2010 hat der D. Umfrageergebnisse
zur Kundenzufriedenheit bei Schweizer Krankenversicherern publiziert.
Er beruft sich dabei auf eine Umfrage des Institutes G.-Institut. Darin
werden die A. und B. als eine Kasse gleichgesetzt.


A. stellt Folgendes richtig:
1. A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen.
2. Für eine repräsentative Befragung müssten die einzelnen Versi-
cherungen auch einzeln erhoben und ausgewertet werden. Vermi-
schungen führen zu einem unzutreffenden Ergebnis.

3. Die Anordnung wird mit dem Hinweis der Strafandrohung gemäss Art.
292 StGB erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis
der Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht
Folge leistet.

4. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart,
bestehend aus:

- einer Gerichtsgebühr von
Fr.
1'295.00

- einer Schreibgebühr von
Fr.
310.00

- Barauslagen von
Fr.
95.00

Total
Fr.
1'700.00

werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. (recte 5.) Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin
ausseramtlich mit Fr. 2'814.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
5. (recte 6.) (Mitteilung).“
E.
Gegen dieses Urteil liess die C. AG mit Eingabe vom 5. Januar 2011 beim
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Rekurs mit folgendem Rechtsbegeh-
ren einreichen:
Seite 4 — 14

„1.1 Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 2. De-
zember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei auf das Gegendar-
stellungsbegehren der Rekursgegnerin nicht einzutreten.

1.2 Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Land-
quart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass auf das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegne-
rin nicht hätte eingetreten werden sollen.

2.1 Subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums
Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei
das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegnerin abzuweisen.

2.2 Subsubeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums
Landquart vom 2. Dezember 2010 (Proz.Nr. _) aufzuheben und es sei
festzustellen, dass das Gegendarstellungsbegehren der Rekursgegne-
rin hätte abgewiesen werden sollen.

3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin.“
Die A. beantragte mit Rekursantwort vom 19. Januar 2011 die Abweisung des Re-
kurses unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfol-
ge zu Lasten der Gesuchsbeklagten und Rekurrentin. Die Vorinstanz liess sich
nicht vernehmen.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
II. Erwägungen
1.a. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel dasje-
nige Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die C. AG hat das
angefochtene Urteil am 16. Dezember 2010 und somit vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung zugestellt erhalten. Folglich gelangen vor-
liegend die Verfahrensbestimmungen des bisherigen kantonalen Rechts zur An-
wendung.
b.
Der Bezirksgerichtspräsident ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 des kantonalen Ein-
führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100
[Stand vor 1. Januar 2011]) zuständig für das Recht auf Gegendarstellung. Solche
Entscheide können, wenn im genannten Gesetz nichts anderes angeordnet ist,
innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am
Kantonsgericht angefochten werden (Art. 12 Abs. 1 aEGzZGB). Im Übrigen gelten
Seite 5 — 14

die Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO/GR; BR
320.000) über die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO/GR)
sinngemäss. Hingegen ist der Einzelrichter in der Beweiswürdigung frei (Art. 12
Abs. 3 aEGzZGB). - Vorliegend unbestritten und mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Einklang ist, dass die Rekurrentin - schon im Hinblick auf künf-
tig mögliche Gegendarstellungsbegehren - trotz zwischenzeitlich erfolgter Publika-
tion der von der Rekursgegnerin verlangten Gegendarstellung ein schützenswer-
tes Interesse daran hat, den zu ihren Ungunsten ausgefallenen Entscheid bei der
nächsten Instanz anzufechten (vgl. BGE 114 II 385 E. 3 S. 386 f., 122 III 301 ff.;
Matthias Schwaibold, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N
16 zu Art. 28l ZGB). Da der vorliegende Rekurs fristgerecht eingereicht wurde und
auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.
2.
Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der anfänglich
publizierte Beitrag in der Ausgabe des D. vom 8. September 2010 sowie auf der
Website E. in Bezug auf die A. einseitige bzw. verfälschende Tatsachendarstel-
lungen enthielt, die sich auf die Persönlichkeitsrechte der Rekursgegnerin auswirk-
ten. Die Redaktion sah sich denn auch zu einer eigenen Präzisierung (im Leser-
briefteil) veranlasst. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet des-
halb die Frage, ob eine derartige korrigierende Darstellung durch die Redaktion
selbst hinreichend ist und das Recht der betroffenen Partei zur Publikation einer
eigenen Gegendarstellung untergehen lässt.
3.a. Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der Anspruch der Rekursgegnerin
auf Gegendarstellung mit der redaktionellen Änderung erfüllt worden sei. Die Re-
kursgegnerin verfüge deshalb über kein rechtliches Interesse mehr, den behaupte-
ten Anspruch gerichtlich beurteilen zu lassen, weshalb die Vorinstanz auf das Ge-
such nicht hätte eintreten dürfen. Sie habe in ihrer redaktionellen Präzisierung klar
gemacht, dass es sich bei der A. und der B. um zwei voneinander unabhängige
Versicherungsgesellschaften handle, dass die Kundenzufriedenheit getrennt nach
den beiden Kassen erhoben worden sei und dass die Kundenzufriedenheit bei der
A. 50,9 % und bei der B. 47,6 % betragen habe. Sie habe denn auch nie behaup-
tet, die A. und die B. gehörten zusammen. Es sei lediglich die zusammenfassende
Präsentation gewesen, an der sich die Rekursgegnerin gestört habe, da dadurch
der Eindruck hätte entstehen können, die beiden Unternehmen hätten etwas mit-
einander zu tun. Diesen Eindruck habe sie aber mit der redaktionellen Präzisie-
rung beseitigt. Habe das Medienunternehmen die beanstandeten Inhalte im Rah-
men eines redaktionellen Beitrags aber bereits selber freiwillig publiziert, sei der
Zweck des Gegendarstellungsrechts erfüllt. Die Leser hätten dies zur Kenntnis
Seite 6 — 14

genommen und die betreffende Person habe deshalb keinen Anspruch (mehr),
denselben Inhalt zusätzlich in eigenen Worten wiederzugeben. In diesem Zusam-
menhang wird auch geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenom-
men, die Platzierung der redaktionellen Präzisierung habe nicht den gleichen Per-
sonenkreis wie die beanstandete Darstellung erreicht. Die vorinstanzliche Auffas-
sung, wonach die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik wie die primäre Dar-
stellung - somit unter der Rubrik „Aktuell“ - erscheinen müsse, widerspreche über-
dies der Struktur der Zeitschrift D., da diese nicht systematisch bzw. chronologisch
in Rubriken aufgeteilt sei.
b.
Wer durch Tatsachenbehauptungen in periodisch erscheinenden Medien,
insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar
betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Das Gegendarstellungsrecht ist ein In-
strument des Persönlichkeitsschutzes. Es steht neben den anderen Ansprüchen,
welche der Persönlichkeitsschutz zur Verfügung stellt, und soll in gewisser Weise
den Grundsatz der „Waffengleichheit“ bzw. der „gleich langen Spiesse“ verwirkli-
chen. Das Gegendarstellungsrecht räumt einem Betroffenen die Möglichkeit ein,
sich gegen eine veröffentlichte Tatsachenbehauptung mit einer eigenen Darstel-
lung zu Wort zu melden und diese im Sinne einer Berichtigung ins - aus seiner
Sicht - rechte Licht zu rücken. Wenn immer möglich soll dies ohne Anrufung des
Richters geschehen (Schwaibold, a.a.O., N 1 zu Art. 28g ZGB; Beatrice Bännin-
ger, Die Gegendarstellung in der Praxis, Zürich 1998, S. 53 ff.; Peter Tu-
or/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, § 11 N 40 f.). Die Gegendarstellung ist
gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB so bald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so,
dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung
erreicht. Mit dieser Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber zwei Ziele. Einerseits
soll die Gegendarstellung rasch veröffentlicht werden, weil nur der relativ enge
zeitliche Zusammenhang zwischen Gegendarstellung und Ausgangsmeldung ge-
eignet ist, beim Leser irgendwelche Wirkung zu erzielen, und andererseits soll
durch die konkrete Art der Veröffentlichung möglichst derjenige Personenkreis
erreicht werden, der auch die beanstandete Ausgangsmeldung zur Kenntnis ge-
nommen hat (Schwaibold, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 28k ZGB; Peter Nobel/Rolf H.
Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 251 N 221 f.). Dementsprechend
muss die Gegendarstellung thematisch grundsätzlich dort erscheinen, wo die
Ausgangsmeldung veröffentlicht wurde, wobei nicht die exakt gleiche Seite ver-
langt werden kann. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang aber fest-
Seite 7 — 14

gehalten, dass die Veröffentlichung einer einfachen Stellungnahme auf der Leser-
briefseite die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung nicht zu ersetzen
vermöge, weil damit der gleiche Personenkreis im Sinne von Art. 28k Abs. 1 ZGB
nicht erreicht werde (BGE 120 II 273 4.b S. 275; vgl. auch BGE 122 III 209 E. 2.a
S. 211, 119 II 97 E. 2.a S. 99 f., ebenso Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223; Bän-
ninger, a.a.O., S. 166; Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des
Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 169). Schwaibold (a.a.O., N 8 zu Art. 28k
ZGB) vertritt die Auffassung, dass es zu den gesicherten Erfahrungen der Print-
medien gehöre, dass Leserbriefe zu den meistgelesenen Rubriken zählten. Aus
diesem Grund empfiehlt er demjenigen, der eine möglichst breite Kenntnisnahme
seiner Gegendarstellung will, sich nicht gegen die Praxis zahlreicher Zeitungen
und Zeitschriften zu wehren, Gegendarstellungen bei den Leserbriefen abzudru-
cken. Auch er räumt letztlich aber ein, dass dies wohl eher nicht der gesetzlichen
Konzeption entspreche.
c.
Im vorliegenden Fall wurde die Präzisierung auf der Leserbriefseite veröf-
fentlicht, wohingegen der beanstandete Beitrag im Redaktionsteil erschien. Im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das vorinstanzliche Urteil, wo-
nach die Rekurrentin mit der Publikation der redaktionellen Berichtigung auf der
Leserbriefseite dem Formerfordernis gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht nachge-
kommen sei, somit nicht zu beanstanden. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass der D. den Ausführungen der Rekurrentin zufolge nicht systematisch bzw.
chronologisch in Rubriken aufgeteilt sei und es in diesem Sinne keine Rubrik „Ak-
tuell“ gebe. Die Gegendarstellung hat zwar thematisch dort zu erscheinen, wo die
Ausgangsmeldung publiziert wurde (Nobel/Weber, a.a.O., S. 251 N 223), indessen
ergibt sich daraus keine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik
bzw. auf der gleichen Seite wie den ursprünglichen Beitrag abzudrucken. Es muss
sich allerdings um eine vom gleichen Publikum ebenso berücksichtigte Veröffentli-
chungsweise handeln (BGE 119 II 97 E. 2.a S. 99). Im Hinblick darauf ist es ent-
gegen der Auffassung der Rekurrentin nicht von Belang, ob der D. über eine feste
Rubrik „Aktuell“ verfügt oder nicht. Massgeblich ist vielmehr, dass die publizierte
Gegendarstellung auf einer Seite im Redaktionsteil - wo auch der beanstandete
Beitrag veröffentlicht worden ist - hätte erscheinen müssen, um den gleichen Per-
sonenkreis im Sinne des Gesetzes anzusprechen. Diese Voraussetzung erfüllt
eine Veröffentlichung auf der Leserbriefseite nach den vorangegangenen Ausfüh-
rungen jedoch nicht. - Somit ist festzuhalten, dass die vorgenommene Präzisie-
rung im Leserbriefteil den Anforderungen von Art. 28k Abs. 1 ZGB nicht genügt.
Daher kann im vorliegenden Rekursverfahren offen gelassen werden, ob die Re-
Seite 8 — 14

kursgegnerin trotz zwischenzeitlich erfolgter Publikation der Präzisierung nach wie
vor über ein rechtliches Interesse verfügte, den behaupteten Anspruch gerichtlich
beurteilen zu lassen. Der Gegendarstellungsanspruch kann nämlich nur dann ent-
fallen, wenn die bereits veröffentlichte Präzisierung unter Einhaltung der gesetzli-
chen Anforderungen wie Form, Inhalt und Veröffentlichung erfolgte. In einem sol-
chen Fall sind Sinn und Zweck der Gegendarstellung erfüllt und es fehlt an einem
schutzwürdigen Interesse an einer erneuten Gegendarstellung, auch wenn sich
die betroffene Person nicht mit eigenen Worten an die Öffentlichkeit wenden konn-
te (Bänninger, a.a.O., S. 164 ff.). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - indes gerade
nicht der Fall.
d.
Sodann wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, Ziffer 1 der bean-
tragten und von der Vorinstanz gutgeheissenen Gegendarstellung mit dem Wort-
laut „ A. und B. sind zwei unabhängige Versicherungsunternehmen“ stelle eine
reine Wiederholung dessen dar, was in der redaktionellen Präzisierung bereits
enthalten sei. - Dem kann nicht gefolgt werden. In der von der Rekurrentin veröf-
fentlichten Präzisierung ist immer noch nicht deutlich hervorgehoben, dass die A.
und die B. zwei völlig unterschiedliche und voneinander unabhängige Versiche-
rungsunternehmen sind. Im Gegenteil wird auf eine frühere Verbindung hingewie-
sen, wobei unklar bleibt, ob diese lediglich namensrechtlicher Natur war oder ob
es sich dabei um das gleiche Unternehmen handelte. Aus der Präzisierung geht
mithin nicht zweifelsfrei hervor, dass die A. und die B. zum heutigen Zeitpunkt un-
ternehmensrechtlich nichts miteinander zu tun haben. Insoweit ist Ziffer 1 der Ge-
gendarstellung auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt und nicht zu bean-
standen.
Ebenso wenig Anlass zu Beanstandungen gibt Ziffer 2 der Gegendarstellung. Be-
zogen auf den ursprünglichen Artikel ist diese insoweit korrekt, als aus dem Bei-
trag nicht hervorgeht, dass beide Kassen getrennt voneinander bewertet worden
sind; vielmehr wird der Leserschaft der geradezu gegenteilige Eindruck vermittelt.
Da jedoch die seitens der Redaktion veröffentlichte Präzisierung den gesetzlichen
Formerfordernissen ohnehin nicht genügt, kann vorliegend offen gelassen werden,
ob diese die in Ziffer 2 der eingeklagten Gegendarstellung getätigte Aussage be-
reits vollumfänglich abdeckt.
4.a. Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehal-
ten, dass allfällige Weigerungsgründe gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB nicht gegeben
und auch nicht dargetan worden seien. So enthalte Ziffer 2 der beantragten Ge-
gendarstellung die Behauptung, dass die einzelnen Versicherungen nicht einzeln
Seite 9 — 14

erhoben und ausgewertet worden seien und deshalb die Befragung, deren Ergeb-
nisse im D. publiziert worden seien, nicht repräsentativ und wegen der Vermi-
schung falsch seien. Diese Behauptung sei aber offensichtlich unrichtig.
b.
Gemäss Art. 28h Abs. 2 ZGB kann die Gegendarstellung verweigert wer-
den, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die
guten Sitten verstösst. Eine Gegendarstellung darf demnach ihrerseits nicht
rechts- oder sittenwidrig sein. Sie darf mithin keine Straftatbestände und keine
zivilrechtlichen Delikte enthalten und hat nach Wortwahl und Inhalt die Schranken
der Sittlichkeit und die Grenzen der gesamten Rechtsordnung zu beachten
(Schwaibold, a.a.O., N 5 zu Art. 28h ZGB). Entsprechend erlaubt der Gesetzgeber
dem Medienunternehmen, eine offensichtlich unrichtige Gegendarstellung abzu-
lehnen. Das Gegendarstellungsrecht soll nicht zur Verbreitung unrichtiger Behaup-
tungen missbraucht werden können. Die Bestimmung ist indessen in dem Sinne
restriktiv auszulegen, als das Medienunternehmen die offensichtliche Unrichtigkeit
der geforderten Gegendarstellung sofort und auf unwiderlegbare Beweise darzu-
tun hat (BGE 115 II 113 E. 4.a S. 115; Schwaibold, a.a.O., N 7 f. zu Art. 28h ZGB
je mit Hinweisen; Nobel/Weber, a.a.O., S. 244 N 198). Blosse Zweifel, auch ernst-
hafte, an der Richtigkeit der Gegendarstellung genügen nach der strengen Praxis
nicht, vielmehr muss das Medienunternehmen den vollen Beweis dafür in Händen
halten. Im Zweifel ist also für die Richtigkeit der Gegendarstellung zu entscheiden
(Schwaibold, a.a.O., N 8 zu Art. 28h ZGB; Bänninger, a.a.O., S. 195).
c.
Inwiefern die in Ziffer 2 des Gegendarstellungsbegehrens der Rekursgeg-
nerin getätigten Aussagen offensichtlich unrichtig sein sollten, ist nicht ersichtlich
und wird von der Rekurrentin denn auch nicht in rechtsgenüglicher Weise darge-
tan. Wie bereits in E. 3.d. hiervor ausgeführt, kann dem ursprünglichen Beitrag
sowohl aufgrund des Textteils als auch aufgrund der graphischen Darstellung mit-
nichten entnommen werden, dass die A. und die B. getrennt voneinander erhoben
und ausgewertet worden sind. Dem Leser wird vielmehr der gegenteilige Eindruck
vermittelt. Von einer offensichtlich unrichtigen Gegendarstellung kann daher keine
Rede sein. Gleiches gilt für die Aussagen hinsichtlich Repräsentativität der Umfra-
ge sowie Vermischung der Ergebnisse. Abgesehen davon hat es die Rekurrentin
unterlassen, ihrer Beweislast nachzukommen und über die von ihr geltend ge-
machte offensichtliche Unrichtigkeit der verlangten Gegendarstellung „sofort“ Be-
weis zu führen. Mit Schreiben der Rekursgegnerin vom 20. September 2010 (KB
5) hat die Rekurrentin Kenntnis von der gekürzten und anschliessend auch einge-
klagten Gegendarstellung erhalten. Indessen hat sie sich weder mit Schreiben
vom 23. September 2010 (KB 6) noch mit solchem vom 28. September 2010 (KB
Seite 10 — 14

14) auf den Standpunkt gestellt, die verlangte Gegendarstellung sei offensichtlich
unrichtig. Dieses Anliegen hat sie erstmals mit Stellungnahme an die Vorinstanz
vom 13. Oktober 2010 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch das
entsprechende Beweismittel eingereicht (BB 5). Rund drei Wochen nach Kennt-
nisnahme des Inhalts der verlangten Gegendarstellung kann nun aber augen-
scheinlich nicht mehr von einer „sofortigen“ Beweisführung im Sinne von Art. 28h
Abs. 2 ZGB gesprochen werden. Der Rekurs ist somit auch in diesem Punkt un-
begründet. Im Übrigen erweist sich die Berufung auf Art. 28h Abs. 2 ZGB ohnehin
als rechtsmissbräuchlich, nachdem sich die Rekurrentin mit Schreiben vom 23.
September 2010 (KB 6) noch geweigert hatte, der Rekursgegnerin auf Anfrage hin
die genauen Resultate der Umfrage zu überlassen und damit ihrer Beweislast
nachzukommen, sondern dieses Ansinnen vielmehr von der vorgängigen Erklä-
rung der Rekursgegnerin, auf weitere rechtlichen Schritte zu verzichten, abhängig
gemacht hat.
5.
Schliesslich rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz die Anträge der Re-
kursgegnerin wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs hätte abweisen müssen. Die
Vorinstanz sei auf die Begründung, welche sie gestützt auf BGE 120 II 275 E. 4.b
vorgebracht habe, mit keinem Wort eingegangen. Gemäss diesem Urteil sei das
Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer Gegendarstellung offenbar
rechtsmissbräuchlich, wenn das Medienunternehmen eine Entgegnung der betrof-
fenen Person publiziert habe, sofern diese innert nützlicher Frist erfolgt sei, so
platziert worden sei, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch die
Leser des beanstandeten Artikels angesprochen habe, und eine direkte Verbin-
dung mit dem beanstandeten Artikel hergestellt werde. Diese vom Bundesgericht
genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall mit der Publikation der redaktionel-
len Präzisierung erfüllt worden. - Auch diese Auffassung geht fehl. Abgesehen
davon, dass die publizierte Präzisierung nicht den gesetzlichen Formerfordernis-
sen entspricht, scheint die Rekurrentin zudem zu verkennen, dass der dem zitier-
ten Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden gleichzusetzen ist. In besagtem Fall wurde dem Kläger
nach der Publikation des beanstandeten Artikels Raum für ein ausführliches Inter-
view gewährt, welches gegenüber dem ursprünglichen Artikel mehr als den dop-
pelten Raum beanspruchte. Ungeachtet dessen bestand er nach wie vor auf der
Publikation einer Gegendarstellung. Das Bundesgericht führte hierzu aus, dass
eine Gegendarstellung nicht nur dann verweigert werden könne, wenn deren In-
halt im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB unzulässig sei, sondern auch - obschon im
Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten - bei offenbarer Missbräuchlichkeit des Be-
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gehrens. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene bereits Gelegenheit
erhalten habe, seine Sicht der Dinge darzulegen. Es gelte jedoch Folgendes zu
berücksichtigen: So wenig eine Gegendarstellung derart veröffentlicht werden dür-
fe, dass die vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Absicht von vornherein vereitelt
werde, so wenig könne die Veröffentlichung einer blossen Entgegnung - in der
Form eines Interviews etwa - das Beharren auf der gerichtlichen Anordnung einer
Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn sie
nicht unter Bedingungen geschehen sei, die den gesetzlichen Mindestanforderun-
gen an eine gerichtlich angeordnete Gegendarstellung vergleichbar seien. Solle
eine Entgegnung als dazu geeignet betrachtet werden dürfen, müsse sie deshalb
innert nützlicher Frist erfolgt und dergestalt in die Zeitung eingerückt worden sein,
dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstan-
deten Artikels angesprochen habe. Überdies müsse sie in direkter Verbindung mit
jenem Artikel gestanden oder diese durch geeignete Mittel hergestellt haben. Im
Zuge dieser Erwägungen gelangte das Bundesgericht sodann zum Schluss, dass
es nicht Bundesrecht verletze, das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten
Gegendarstellung bei dieser Sachlage als offenbar rechtmissbräuchlich zu werten.
Im Gegensatz dazu hatte die Rekursgegnerin vorliegend keine Gelegenheit, sich
vor der Publikation der redaktionellen Präzisierung mit eigenen Worten - auch
nicht mittels eines Interviews, wie dies im zitierten Entscheid der Fall war - zum
beanstandeten Beitrag zu äussern und eine Berichtigung desselben anzubringen.
Insofern unterscheiden sich die jeweiligen Sachverhalte grundlegend voneinander,
weshalb die im zitierten Urteil entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf
den vorliegend zu beurteilenden Fall angewandt werden kann Da die Rekurrentin
somit aus dem vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten
herzuleiten vermag, erweist sich mithin auch dieser Einwand als unbehelflich.
6.a. Nach den vorangegangenen Ausführungen hat die Vorinstanz die Rekur-
rentin zu Recht zur Publikation der eingeklagten Gegendarstellung verpflichtet.
Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtmässig und der Rekurs ist ab-
zuweisen.
b.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rekursverfah-
rens zu Lasten der Rekurrentin (Art. 12 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 232
ff. ZPO und Art. 122 Abs. 1 ZPO). Diese ist gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO über-
dies verpflichtet, der Rekursgegnerin alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,
notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die
Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Aufgrund der
sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts der eingereichten Re-
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kursantwort erscheint vorliegend eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe
von Fr. 1'200.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Schreib-
gebühr) gehen zu Lasten der Rekurrentin, welche die Rekursgegnerin aus-
sergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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