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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils ERZ-11-18: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde des bandenmässigen Raubes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. Es wurden verschiedene Straftaten, darunter bandenmässiger Raub, Angriff, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Führerausweis, festgestellt. Der Beschuldigte wurde auch zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Es gab verschiedene Zeugenaussagen, die Zweifel an der tätlichen Beteiligung des Beschuldigten aufkommen liessen, was zu einem Freispruch in Bezug auf die Bandenmässigkeit führte. Es gab starke Indizien für eine bandenmässige Tatbegehung, einschliesslich des konkludenten Willens zur Begehung weiterer Raubtaten. Trotzdem konnte der Verteidiger Zweifel an der Bandenmässigkeit des Beschuldigten aufzeigen. Es gab eine Vielzahl von Zeugenaussagen, die die tätliche Beteiligung des Beschuldigten in Frage stellten. Letztendlich wurde der Beschuldigte freigesprochen, da der Beweis für eine bandenmässige Tatbegehung nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte.

Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-11-18

Kanton:GR
Fallnummer:ERZ-11-18
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ERZ-11-18 vom 05.04.2011 (GR)
Datum:05.04.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konstituierung Schiedsgericht
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Recht; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Gesuchstellerinnen; Schiedsgericht; Ablehnung; Parteien; Unabhängig; Schiedsgerichts; Unabhängigkeit; Schweiz; Rechtsanwalt; Schweizer; Mitglied; Gericht; Verfahren; Kommentar; Schweizerische; Schiedsrichters; Kantons; Einzelrichter; Ernennung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 180 IPRG ;Art. 186 IPRG ;Art. 30 BV ;Art. 353 ZPO ;Art. 356 ZPO ;Art. 359 ZPO ;Art. 362 ZPO ;Art. 364 ZPO ;Art. 367 ZPO ;Art. 369 ZPO ;Art. 389 ZPO ;Art. 402 ZPO ;Art. 407 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:126 III 249;
Kommentar:
Markus Müller-Chen, Markus Müller, Schweizer, Thomas, Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich, Art. 359 ZPO, 2010
Philipp Habegger, Daniel Girsberger, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 353 ZPO, 2010
Schweizer, Viktor, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 95 ZPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts ERZ-11-18

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 05. April 2011
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 11 18

27. April 2011
Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vorsitz
Präsident Brunner
Redaktion
Aktuar Pers

Im Gesuch
der A . A G , der B . A G , der C . A G , der D . A G und der E . A G , Gesuch-
stellerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. O., Talacker 50, 8001 Zürich,
gegen
die F . A G , Gesuchsgegnerin, gegen die Gesuchstellerinnen,
betreffend Konstituierung Schiedsgericht,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag vom 30.
Juni 1999 enthält in Ziff. 32 eine Schiedsklausel, wonach bei Meinungsverschie-
denheiten unter den Vertragsparteien ein Schiedsgericht mit Sitz in Z. im Rahmen
des Schweizer Rechts nach Billigkeit entscheiden soll. Das Schiedsgericht besteht
gemäss dieser Bestimmung aus 5 Mitgliedern, von welchen die „affilierten Partner
(A. AG [vormals AA. AG], B. AG, C. AG [vormals CC. AG], D. AG [vormals DD.]
und E. AG) zwei Mitglieder, die F. AG (vormals FF. AG) ein Mitglied sowie die G.
AG und die H. AG (vormals HH. AG) ein Mitglied bestimmen. Diese ernennen in
der Folge mit Mehrheitsentscheid den Obmann.
2.
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Bewirtschaftung
des Anzeigengeschäfts für die „I. leiteten die A. AG, die B. AG, die C. AG, die D.
AG und die E. AG (nachfolgend Gesuchstellerinnen) am 17. November 2010 das
Schiedsverfahren ein und ernannten als eigene Schiedsrichter J. und Rechtsan-
walt Dr. K..
3.
Mit Schreiben vom 22. November 2010 informierte Rechtsanwalt L. die Ge-
suchstellerinnen darüber, dass die I. ihn bevollmächtigt bzw. bestimmt hätten, für
ihre involvierten Firmen, aber auch für die vertragsschliessende Holding-
Gesellschaft im Schiedsverfahren als Mitglied des Schiedsgerichts Einsitz zu
nehmen.
4.
Am 24. November 2010 lehnten die Gesuchstellerinnen L. mangels Unab-
hängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglied des Schiedsgerichts ab. Gleichzeitig
wurde die F. AG aufgefordert, innert der im Schreiben vom 17. November 2010
gesetzten Frist von 30 Tagen einen neuen, unabhängigen und unparteilichen
Schiedsrichter zu benennen. Parallel dazu wurde L. aufgefordert, sein Amt als
Mitglied des Schiedsgerichts von sich aus niederzulegen.
5.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 lehnte die F. AG/H. AG K. und J. als
Schiedsrichter ab und hielt an L. als Schiedsrichter fest. Ferner wurden die Ge-
suchstellerinnen darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die G. AG und die H. AG
nicht auf den ihnen zustehenden Schiedsrichter hätten einigen können.
B.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 reichten die Gesuchstellerinnen beim
Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch mit folgenden An-
trägen ein:
Seite 2 — 16

„1. Es sei Herr lic. iur. L., c/o Advokatur L., Postfach, Y., als Schiedsrichter
für das von den Gesuchstellern am 17. November 2010 unter dem Zu-
sammenarbeitsvertrag vom 30. Juni 1999 eingeleitete Schiedsverfah-
ren (nachfolgend „das Schiedsverfahren“) abzulehnen;

2. es sei ein von den Parteien des Schiedsverfahrens (konkret die Ge-
suchsteller, die Gesuchsgegnerin, die G. AG, X. sowie die H. AG) un-
abhängiger und unparteilicher Schiedsrichter einzusetzen, der als Er-
satz für Herrn lic. iur. L. als Schiedsrichter im Schiedsverfahren amtet;

3. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge-
suchsgegnerin.“
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, L. erfülle das von einem
parteibenannten Schiedsrichter verlangte Mass an Unabhängigkeit und Unpartei-
lichkeit nicht und es lägen verschiedene konkrete Tatsachen vor, die objektiv und
vernünftigerweise geeignet seien, Misstrauen gegen dessen schiedsrichterliche
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen, insbesondere dessen Mit-
gliedschaft im Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften der „I. sowie dessen
direkt im Antrittsschreiben unmissverständlich und expressis verbis zum Ausdruck
gebrachte Parteilichkeit. Die Ablehnungsgründe gegen K. und J. seien hingegen
komplett an den Haaren herbeigezogen, ja geradezu absurd. Unabhängig davon
sei das Ablehnungsgesuch der Gesuchsgegnerin aber auch verspätet erfolgt, da
die Ablehnung dem Schiedsrichter bzw. der benennenden Partei umgehend ange-
zeigt werden müsse.
C.
Mit Vernehmlassung vom 07. Februar 2011 stellte die F. AG folgendes Be-
gehren:
„1. Das Gesuch ist zurückzuweisen; es ist nicht darauf einzutreten.
2. Eventualiter sind die Anträge allesamt abzuweisen.
3. L. ist als Schiedsrichter zu bestätigen.
4. Die beiden von den Gesuchstellern genannten Schiedsrichter sind
nicht zuzulassen.
5. RA M. ist als Parteienvertreter nicht zuzulassen.
6. Al es ist unter Kostenund Entschädigungsfolgen der Gesuchsteller zu
beurteilen.“
Die Gesuchsgegnerin führt aus, da sie das Schiedsgericht nicht angerufen habe
und dies auch nicht im Sinn habe, bleibe den Gesuchstellerinnen gestützt auf Ziff.
33 des Zusammenarbeitsvertrags nur die Möglichkeit, sich an ein ordentliches Ge-
richt zu wenden. Damit seien das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters
gegenstandslos und der angerufene Einzelrichter am Kantonsgericht hierfür nicht
zuständig. Überdies würden die von den Gesuchstellerinnen bemängelten Un-
Seite 3 — 16

stimmigkeiten durch den Unterakkordanzvertrag vom 20. März 2007 geregelt, wel-
cher indes keine Schiedsklausel zum Inhalt habe, weshalb das Schiedsgericht
auch aus diesem Grund nicht angerufen werden könne. Was die Unabhängigkeit
von L. betreffe, so sei diese mehr als nur gewährleistet und die Ablehnung durch
die Gesuchsteller sei schlicht nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien K. und
J. nicht genügend unabhängig und folglich als befangen abzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 forderte der Einzelrichter am Kan-
tonsgericht von Graubünden die Parteien auf, bis zum 09. März 2011 fünf (Ge-
suchstellerinnen) bzw. drei (Gesuchsgegnerin) neue Schiedsrichter Schieds-
richterinnen vorzuschlagen, damit das Verfahren - nebst der Beurteilung von strei-
tigen Rechtsfragen in einem Zug durchgeführt werden kann.
E.
Mit Stellungnahme vom 08. März 2011 kamen die Gesuchstellerinnen die-
ser Aufforderung nach, hielten im Hauptstandpunkt jedoch unverändert an ihren
Anträgen gemäss Eingabe vom 14. Januar 2011 fest.
Mit Eingabe vom 09. März 2011 unterbreitete auch die Gesuchsgegnerin dem Ge-
richt ihre Vorschläge hinsichtlich dreier neuer Schiedsrichter und beantragte, das
Schiedsverfahren unter anderem aus standesrechtlichen Gründen abzulehnen. So
habe Rechtsanwalt M. 1999 alle Vertragsparteien vertreten und den Zusammen-
arbeitsvertrag im Entwurf ausgearbeitet. Nun trete er als Vertreter einzelner Ver-
tragsparteien auf und vertrete die Interessen gegen die anderen Vertragsparteien.
Dieses Verhalten, welches als standeswidrig erachtet werde, sei zwingend zu prü-
fen.
Mit Schreiben vom 25. März 2011 erklärten die Parteien, gegen die von der Ge-
genpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter keine Einwände zu erheben.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, welches Recht vorliegendenfalls
zur Anwendung gelangt. Die Gesuchstellerinnen vertreten die Auffassung, das
vorliegende Verfahren richte sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272), wohingegen die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, die bisherige
Seite 4 — 16

Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) gelange
zur Anwendung.
a.
Gemäss Art. 356 Abs. 2 lit. a der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein vom Sitzkanton bezeichnetes
Gericht als einzige Instanz für die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Erset-
zung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zuständig. Bei dieser unterstüt-
zenden Tätigkeit handelt es sich um ein sog. staatliches Hilfsverfahren (Urs We-
ber-Stecher, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel
2010, N 12 zu Art. 356 ZPO). Hilfsverfahren, die nach Inkrafttreten der ZPO einge-
leitet werden, richten sich gestützt auf Art. 407 Abs. 4 ZPO nach dem neuen
Recht, und zwar auch dann, wenn das Schiedsverfahren, auf welches sie sich be-
ziehen, bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO hängig gemacht wurde (Daniel Girs-
berger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 6
zu Art. 407 ZPO; Stephan Netzle, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 407 ZPO). Das vorliegende Hilfsverfah-
ren wurde mit Eingabe des Gesuchs um Ablehnung und ersatzweise Ernennung
eines Schiedsrichters vom 14. Januar 2011 und somit nach Inkrafttreten der ZPO
eingeleitet, womit die Verfahrensbestimmungen der Schweizerischen ZPO zur
Anwendung gelangen. - In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, ob-
schon das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) mit Inkraft-
treten der ZPO aufgehoben wurde (Art. 402 ZPO und Anhang 1), in der Praxis
weiterhin auf die bewährte Lehre und Rechtsprechung zum KSG abgestellt wer-
den kann (Daniel Girsberger/Philipp Habegger/Michael Mràz/Urs Weber-Stecher,
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Vor
Art. 353-399 ZPO; Werner Wenger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Vorbemerkungen zum Art. 353 ZPO).
b.
Wie bereits erwähnt, ist für das Hilfsverfahren nach Art. 356 Abs. 2 ZPO ein
vom Sitzkanton bezeichnetes Gericht als einzige kantonale Instanz zuständig. Da
die Parteien im Zusammenarbeitsvertrag Z. als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt
haben, ist Graubünden Sitzkanton im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 6
Abs. 2 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bestimmt diesbezüglich, dass das Kantons-
gericht in einzelrichterlicher Kompetenz über Schiedsgerichtssachen mit Ausnah-
me der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen entscheidet. Dem-
nach ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Kantonsgericht für die
vorliegende Konstituierung des Schiedsgerichts gegeben.
Seite 5 — 16

2.a. Die Gesuchsgegnerin erhebt sinngemäss Einreden gegen die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts, indem sie auf Ziff. 33 des Zusammenarbeitsvertrags ver-
weist, gemäss welcher unter anderem die staatlichen Gerichte zuständig seien,
wenn eine Partei befugtermassen auf die Anrufung des Schiedsgerichts verzichte.
Sie selbst habe das Schiedsgericht nicht angerufen und habe auch nicht im Sinn,
dieses anzurufen, so dass ein solches nicht zuständig sein könne und den Ge-
suchstellerinnen lediglich die Möglichkeit bleibe, sich an ein ordentliches Gericht
zu wenden. Andererseits weist sie auf den sog. Unterakkordanzvertrag vom 20.
März 2007 (BB 3) hin, welcher nicht gekündigt und noch in Kraft sei. Dieser bein-
halte im Gegensatz zum Zusammenarbeitsvertrag gerade keine Schiedsklausel.
Da sich die zwischen den Parteien bestehende Unstimmigkeit jedoch klar, deutlich
und unmissverständlich auf den Unterakkordanzvertrag beziehe, könne das
Schiedsgericht auch aus diesem Grund nicht angerufen werden. Die Gesuchs-
gegnerin spricht damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache an, welche sie mit ihren Einwänden in Abrede stellt.
b.
Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite
die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht
bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid im Ent-
scheid über die Hauptsache (Art. 359 Abs. 1 ZPO). Art. 359 ZPO regelt das Ver-
fahren zur Bestimmung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit (Girsberger, a.a.O.,
N 1 zu Art. 359 ZPO) und begründet die Kompetenz des Schiedsgerichts, über
seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden (sog. Kompetenz-Kompetenz), falls
diese bestritten wird (Markus Müller-Chen/Rahel Egger, Kommentar zur Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 zu Art. 359 ZPO; Thomas
Rüede/Reimer Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., Zürich
1993, S. 234 und Supplement zur 2. Auflage, Zürich 1999, S. 48 mit Hinweisen).
Für Verfahren, bei welchen noch das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
Anwendung findet, wird dies in Art. 8 des Konkordats inhaltsgleich geregelt. Die
Kompetenz-Kompetenz ist relativ, weil der Zuständigkeitsentscheid des Schieds-
gerichts gemäss Art. 392 lit. b in Verbindung mit Art. 393 lit. b und Art. 389 ZPO
der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt, welches bei der Überprüfung
über volle Kognition verfügt (Girsberger, a.a.O., N 6 f. zu Art. 359; Müller-
Chen/Egger, a.a.O., N 4 und 40 zu Art. 359 ZPO; vgl. zum Ganzen auch Werner
Wenger/Markus Schott, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl.,
Basel 2007, N 2 zu Art. 186 IPRG; Anton Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.
Aufl., Zürich 2004, N 1 und 4 zu Art. 186 IPRG). Nicht zuständig für die Beurtei-
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lung dieser Frage ist dagegen der Einzelrichter im Rahmen der Ernennung bzw.
Ablehnung von Schiedsrichtern, wie dies vorliegend der Fall ist.
c.
Weiter behauptet die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 30. März 2011,
dass die N., welche vollwertiges Mitglied des Zusammenarbeitsvertrags gewesen
sei, sich nicht an der Schiedsklage beteiligt habe und demzufolge unter den Ge-
suchstellerinnen nicht aufgeführt sei. Damit würden aber nicht die Affilierten, son-
dern lediglich Teile der Affilierten klagen. - Dieses Vorbringen ist grundsätzlich
verspätet, da es bereits in der Vernehmlassung hätte erhoben werden können.
Darüber hinaus ist die Aktivlegitimation der Parteien eine Frage des materiellen
Rechts, über welche ebenfalls das Schiedsgericht zu befinden hat (vgl. Oscar Vo-
gel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivil-
prozessrechts der Schweiz, 8. Aufl., Bern 2006, N 5.57 und 7.89 f.).
3.a. Die Gesuchstellerinnen sind sodann der Auffassung, das Ablehnungsge-
such der Gesuchsgegnerin in Bezug auf K. und J. sei verspätet erfolgt und das
Ablehnungsrecht damit verwirkt. Das Schiedsverfahren wurde von den Gesuch-
stellerinnen am 17. November 2010 eingeleitet, wobei gleichzeitig die beiden
Schiedsrichter K. und J. ernannt wurden. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010
lehnte die Gesuchsgegnerin diese beiden Schiedsrichter sodann ab. Zu prüfen ist
somit die Frage, ob ein Zuwarten mit der Ablehnung von 30 Tagen zu einer Ver-
wirkung des Ablehnungsrechts führt.
b.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsund Ableh-
nungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen und eine Partei ist mit Ab-
lehnungsgründen ausgeschlossen, die sie nicht unverzüglich nach Entdeckung
dem Gericht und der Gegenpartei mitteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 07. Ja-
nuar 2009, 5A_734/2008, E. 2.2; BGE 126 III 249 E. 3.c S. 253 mit Hinweisen;
BJM 1997 S. 242; vgl. auch Frank Vischer, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2.
Aufl., Zürich 2004, N 19 zu Art. 180 IPRG). Der Ausstand muss zu Beginn des
Verfahrens sobald der Antragsteller vom Ablehnungsrund Kenntnis erhalten
hat, verlangt werden, wobei mit Beginn des Verfahrens nicht das Verfahren vor
dem Schiedsgericht, sondern das Verfahren als Ganzes gemeint ist. Die Ableh-
nung muss somit vorausgesetzt der Ablehnungsrund ist zu diesem Zeitpunkt
bereits bekannt erklärt werden, sobald die Bestellung des abzulehnenden
Schiedsrichters mitgeteilt wird (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 178 f.). Zu berück-
sichtigen gilt dabei, dass die jeweilige Partei nach Kenntnisnahme der von der
Gegenseite ernannten Schiedsrichter verschiedene Abklärungen vorzunehmen
hat, um letztlich einen fundierten Entscheid darüber treffen zu können, ob in Be-
Seite 7 — 16

zug auf diese Personen ein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 367 ZPO vorliegt.
Diese Prüfung umfasst insbesondere deren berufliche Qualifikation und Fach-
kenntnisse sowie allenfalls mögliche Verbindungen zur Gegenseite, seien diese
persönlicher geschäftlicher Natur. Hierfür ist der Gesuchsgegnerin denn auch
eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, zumal die Gesuchstellerinnen vor-
liegend ihre Schiedsrichter bereits mit der Einleitung des Schiedsverfahrens vor-
nominiert haben. Unter diesen Umständen erscheint eine Zeitspanne von einem
Monat zwischen Bekanntgabe der vorgeschlagenen Schiedsrichter und deren Ab-
lehnung durchaus als tolerierbar (vgl. hierzu auch Weber-Stecher, a.a.O., N 11 zu
Art. 369 ZPO), womit die Ablehnungsgründe gegen die von den Gesuchstellerin-
nen ernannten Schiedsrichter K. und J. fristgerecht geltend gemacht wurden.
4.
Nicht einzutreten ist indessen auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, wo-
nach Rechtsanwalt M. als Parteienvertreter nicht zuzulassen sei. Die Frage, ob
dadurch, dass Rechtsanwalt O., der Berufskollege von Rechtsanwalt M., welcher
früher offenbar für alle beteiligten Parteien insbesondere den Zusammenarbeits-
vertrag verfasst hat, nunmehr einen Teil der Vertragsparteien vertritt, ein unzuläs-
siger Interessenkonflikt besteht, wäre durch die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte zu klären. Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung
vom 07. Februar 2011 und ihrem Schreiben vom 09. März 2011 vor, Rechtsanwalt
M. habe im Jahre 1999 alle Vertragsparteien beraten und vertreten und unter an-
derem den Entwurf des fraglichen Zusammenarbeitsvertrags ausgearbeitet. Dass
er nun als Vertreter einzelner Vertragsparteien auftrete und deren Interessen ge-
gen die anderen Vertragsparteien vertrete, sei standeswidrig und mute im engsten
Fall äussert „eigenartig an. So sei bisher lediglich das Gesuch vom 14. Januar
2011 von Rechtsanwalt O. unterzeichnet worden, während die vorangegangenen
Schreiben stets die Unterschrift von Rechtsanwalt M. getragen hätten. - Sollte
diese Darstellung, welche die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen weder aner-
kennen noch bestreiten, zutreffen, so wäre das Verhalten von Rechtsanwalt M.,
welcher in diesem Verfahren wie zahlreiche Korrespondenzen belegen (KB 2, 4
und 6) als Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen auftritt, unter dem Aspekt von
Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An-
wälte (BGFA; SR 935.61) in der Tat problematisch, was im Übrigen auch für sei-
nen Berufspartner Rechtsanwalt O. gilt (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern
2010, N 313 und 362 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht gemäss Art. 15
Abs. 1 BGFA eine Meldepflicht der Gerichtsbehörden an die Aufsichtsbehörde
ihres Kantons (vgl. dazu auch Fellmann, a.a.O., N 620 f.), sofern ein Verhalten die
Berufsregeln verletzen könnte. In den Akten befinden sich wohl zahlreiche Bewei-
Seite 8 — 16

se, dass die Rechtsanwälte M. und O. die Gesuchstellerinnen vertreten (Vollmach-
ten, Schreiben, Rechtsschriften), indessen fehlen Unterlagen darüber, dass
Rechtsanwalt M. wie von der Gesuchsgegnerin behauptet im Jahre 1999 den
Zusammenarbeitsvertrag ausgearbeitet und in diesem Zusammenhang die Partei-
en, die sich im vorliegenden Verfahren gegenüberstehen, vertreten und beraten
hat. Angesichts dieser Aktenlage drängt sich eine Meldung durch den Einzelrichter
nicht auf. Es muss daher der F. AG überlassen werden, ob sie bei der hierfür zu-
ständigen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden
Anzeige erstatten und die entsprechenden Beweismittel beibringen will.
5.a. Mit Schreiben vom 24. November 2010 (KB 4) bzw. 17. Dezember 2010
(KB 5) haben sowohl die Gesuchstellerinnen als auch die Gesuchsgegnerin die
Ablehnung gegen die von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter zu-
nächst zu Recht an diese gerichtet (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181; Weber-
Stecher, a.a.O., N 9 zu Art. 369 ZPO; Bernhard Berger/Franz Kellerhals, Internati-
onale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 818). Wird
die Berechtigung der Ablehnung bestritten und legt auch der abgelehnte Schieds-
richter von sich aus das Amt nicht nieder, so kann die ablehnende Partei den
Richter anrufen (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 181 f.; Weber-Stecher, a.a.O., N 23
zu Art. 369 ZPO; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 819 f.). Dies haben die „affilierten
Partner mit ihrem Gesuch vom 14. Januar 2011 vorliegendenfalls denn auch ge-
tan, nachdem die F. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 am von ihr vorge-
schlagenen Schiedsrichter L. festgehalten und gleichzeitig die von der Gegenpar-
tei vorgeschlagenen Schiedsrichter K. und J. abgelehnt hatte. Im betreffenden
Gesuch beantragen die Gesuchstellerinnen die Ablehnung des von der Gesuchs-
gegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichters L. (siehe Rechtsbegehren im Gesuch
vom 14. Januar 2011), gehen gleichzeitig aber auch auf die Ablehnung der
Schiedsrichter K. und J. durch die Gesuchsgegnerin ein und bezeichnen die dies-
bezüglich geltend gemachten Ablehnungsgründe als „an den Haaren herbeigezo-
gen und geradezu absurd. Die Gesuchsgegnerin begehrt in ihrer darauffolgenden
Vernehmlassung vom 07. Februar 2011, die beiden von den Gesuchstellerinnen
genannten Schiedsrichter nicht zuzulassen. Im vorliegenden Verfahren geht es
somit darum, nebst dem Ablehnungsgesuch der Gesuchstellerinnen gegen L.
auch die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen K.
und J. zu prüfen und über die beiden Ablehnungsgesuche zu entscheiden.
b.
Gemäss Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts
abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit Un-
parteilichkeit bestehen. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die inhalt-
Seite 9 — 16

lich Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG entspricht, obwohl letztere nur die Unabhängigkeit,
nicht aber die Unparteilichkeit erwähnt (Urs Weber-Stecher, a.a.O., N 1 und 15 zu
Art. 367 ZPO; Anton K. Schnyder/Stefanie Pfisterer, Kommentar zur Schweizeri-
schen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 2 f. und N 12 zu Art. 367 ZPO).
Dieser gesetzliche Ablehnungsgrund ist zwingend. Der aus Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur für staatliche
Gerichte, sondern auch für private Schiedsgerichte, deren Entscheide jenen der
staatlichen Rechtspflege hinsichtlich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gleichste-
hen und die deshalb grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Recht-
sprechung bieten müssen (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 367 ZPO mit
Hinweisen; Weber-Stecher, a.a.O., N 13 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt,
a.a.O., S. 140).
Voraussetzung für eine Ablehnung ist das Vorliegen berechtigter Zweifel an der
Unabhängigkeit Unparteilichkeit eines Schiedsrichters. Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zu Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG muss sich ein ernsthafter
Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters auf konkrete Tatsachen stüt-
zen, die objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die
schiedsrichterliche Unabhängigkeit zu erwecken; auf rein subjektive Empfindun-
gen kommt es hingegen nicht an. Die Unabhängigkeit zielt dabei auf objektive
Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei ab, während die Un-
parteilichkeit sich auf die subjektive Einstellung eines Schiedsrichters im Sinne
einer Voreingenommenheit gegenüber der Sache einer Partei bezieht. Um-
stände, welche berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit Unparteilichkeit
eines Schiedsrichters erwecken, gründen in einem bestimmten persönlichen Ver-
halten des Schiedsrichters, in funktionellen organisatorischen Gegebenhei-
ten, z.B. Abhängigkeitsverhältnissen, wirtschaftlichen Bindungen, bestehenden
Geschäftsverbindungen bei Versprechen einer zusätzlichen Entschädigung
(Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 367 ZPO; Weber-Stecher, a.a.O., N 12
und 17 zu Art. 367 ZPO).
c.
Die Gesuchstellerinnen lehnen den von der Gesuchsgegnerin vorgeschla-
genen L. aufgrund fehlender Unabhängigkeit sowie fehlender Unparteilichkeit ab.
Zum einen sei L. Rechtskonsulent für das Advokaturbüro L. und/oder sei Mitglied
in verschiedenen Gesellschaften der „I. gewesen, so insbesondere der P. AG, der
Q. AG und der R. AG. Bis Anfangs 2009 sei er zudem auch Mitglied im Verwal-
tungsrat der vormaligen SS. (heute: S. AG) gewesen. Die erwähnten Unterneh-
men gehörten alle zur I.gruppe, welcher auch die Gesuchsgegnerin angehöre.
Seite 10 — 16

Aufgrund dessen sei eine enge finanzielle und auch wirtschaftliche Verflechtung
von L. zur Gesuchsgegnerin augenscheinlich. Ferner sei es unbestreitbar so, dass
er weit über seine Verwaltungsratstätigkeit hinaus, mehrfach (wenn nicht sogar
dauernd) für die I.gruppe beruflich/beratend tätig gewesen sei. Aus diesen Manda-
ten habe er auch erhebliche Einnahmen generiert bzw. dürfte solche noch immer
generieren. Darüber hinaus liessen die langjährige Freundschaft und fortdauernde
Verwaltungsratstätigkeit an der Seite von T. und anderen Verwaltungsratsmitglie-
dern der Gesuchsgegnerin sowie Führungskräften der I.gruppe sofort erkennen,
dass er auch sozial eng mit der Gesuchsgegnerin verflochten und in die I.gruppe
eingebunden sei. Zum anderen werde in seinem Antrittsschreiben unmissver-
ständlich und expressis verbis seine Parteilichkeit bzw. fehlende Unparteilichkeit
zum Ausdruck gebracht. So habe er den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom
22. November 2010 mitgeteilt, er sei als Schiedsrichter der Gesuchsgegnerin
mandatiert bzw. bestimmt worden. Darin habe er einleitend festgehalten, dass ihn
die I. bevollmächtigt hätten, für ihre involvierten Firmen Einsitz im Schiedsgericht
zu nehmen. Die gewählte Formulierung sei bedenklich, beinhalte doch das Man-
dat als Schiedsrichter keinesfalls als Bevollmächtigter einer Partei anzutreten; be-
reits damit gebe er sich als „Vertreter der Gesuchsgegnerin zu erkennen. Weiter
habe er festgehalten, die Gesuchstellerinnen hätten es bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Urteils zu unterlassen, mit Dritten direkte Verhandlungen über an-
derweitige Zusammenarbeitsformen im Anzeigenwesen zu führen. Kein unparteili-
cher/unabhängiger Richter würde je im Vorfeld eines Schiedsoder Gerichtsver-
fahrens einer Partei Instruktionen zu einem bestimmten, angeblich vertragsge-
mässen Verhalten erteilen, es sei denn, er sei zum Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen befugt. Schliesslich habe er als Schiedsrichter den Gesuchstellerinnen
mitgeteilt, dass die in den Zusammenarbeitsvertrag involvierten Firmen der I. ihren
vertraglichen Verpflichtungen wie bisher nachkommen würden. Damit ergreife er
bereits heute Partei für die I.gruppe bzw. die Gesuchsgegnerin und erstelle die
von den Gesuchstellerinnen befürchtete Parteilichkeit gleich selber.
Wie die Gesuchstellerinnen zutreffend ausführen, bestehen in der Tat berechtigte
Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von L.. Gemäss eigenen An-
gaben der Gesuchsgegnerin hatte er bis Ende 2010 verschiedene Verwaltungs-
ratsmandate im Medienkonzern der I.gruppe inne (KB 5, S. 3). Ob er nunmehr alle
Verbindungen aufgegeben hat, kann indes dahin gestellt bleiben. Denn da sein
Austritt erst während des hängigen Schiedsverfahrens erfolgte, bestehen erhebli-
che Zweifel, ob er damit auch die Verbundenheit zur I.gruppe hinter sich gelassen
hat. Die zeitliche Nähe zu seiner intensiven Tätigkeit für Unternehmen der
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I.gruppe ist jedenfalls zu gross, als dass der Anschein der Befangenheit ausge-
räumt werden könnte. Dies beweist mitunter auch sein „Antrittsschreiben vom 22.
November 2010, welches eher im Stile eines Rechtsvertreters denn eines unab-
hängigen und unparteilichen Schiedsrichters abgefasst ist (vgl. Weber-Stecher,
a.a.O., N 21 zu Art. 367 ZPO; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 176). Unter diesen
Umständen haben die Gesuchstellerinnen L. als Schiedsrichter zu Recht abge-
lehnt.
d.
Die Gesuchsgegnerin lehnt die von den Gesuchstellerinnen genannten
Schiedsrichter ebenfalls ab, da deren Unabhängigkeit von den Affilierten zweifel-
haft sei. K. sei aktuell tätig für die Stiftung U., die V. AG, habe Mandate der W. AG
gehabt und kenne A1., B1., C1. und D1.. Von 1988 bis 1992 sei er bei der E1. AG
bzw. der F1. als Rechtskonsulent tätig gewesen. K. sei zudem mit G1. (H1.), I1.
(Chefredaktor „J1.), K1. (Präsident „L1.) und M1. (CEO „N1.) im Ehrenkomitee
des O1.. Darüber hinaus pflege er enge Beziehungen zum Hause J1. und vertrete
diese jeweils vor Gericht. Die J1. ihrerseits sei an der C. AG mit 57 % der Aktien
beteiligt und habe damit die Mehrheit an diesem Verlag, welcher unter den Ge-
suchstellerinnen sei. Es müsse somit zwingend davon ausgegangen werden, dass
K. die Interessen der C. AG vertrete, womit die gewünschte Unabhängigkeit nicht
gegeben sei. Und schliesslich sei er mit P1. bekannt, der unter anderem an der
Y1. AG beteiligt sei, deren Hausjurist M. sei, welcher wiederum als Vertreter der
Affilierten die Verträge ausgearbeitet habe. Somit sei K. nicht genügend unabhän-
gig und folglich als befangen abzulehnen.
Der Umstand, dass K. mehrere Leute aus der Medienbrache kennt, vermag für
sich allein noch keinen Ablehnungsgrund zu bilden (vgl. PKG 1992 Nr. 27). Eben-
so wenig führen bestimmte Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen gar die
Mitgliedschaft in solchen dazu, dass allein deswegen bereits Zweifel an der Un-
voreingenommenheit eines Schiedsrichters aufkommen müssen (vgl. Rüe-
de/Hadenfeldt, a.a.O., S. 177). Problematisch sind diese Mandate hingegen in
Kombination mit der Mehrheitsbeteiligung der J1. von 57 % an der C. AG (siehe
, Stand: Oktober 2010). Angesichts der beruflichen Nähe von K. zur J1., welche
von den Gesuchstellerinnen ausdrücklich bestätigt wird (Gesuch vom 14. Januar
2011, S. 13; Vernehmlassung vom 08. März 2011, S. 3 f.), kann mithin nicht mehr
bedenkenlos von der für die Einsitznahme im Schiedsgericht notwendigen Unab-
hängigkeit und Unparteilichkeit gesprochen werden. Die von der Gesuchsgegnerin
geltend gemachten Tatsachen erweisen sich demnach objektiv und vernünftiger-
weise als geeignet, Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit von
K. zu erwecken (PKG 1992 Nr. 27; Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 15 zu Art. 367
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ZPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2001,
4P.188/2001), weshalb dieser von der Gesuchsgegnerin denn auch zu Recht als
Schiedsrichter abgelehnt wurde.
e.
Was schliesslich J. betrifft, so sei dieser Direktor der Q1. AG, in deren Ver-
waltungsrat unter anderem R1., CEO der H1. AG, sei. Die Q1. AG sei an die H1.
AG abgetreten worden und gehöre somit der J1.-Mediengruppe, welcher auch die
C. AG gehöre. Infolgedessen könne J. nicht so unabhängig sein, wie dies ge-
wünscht wäre. Zudem sei er - neben diversen Verwaltungsratsmandaten, welche
er inne habe im Verwaltungsrat der S1. AG, welche zu 15 % der J1. gehöre,
welche wiederum zu 57 % an der C. AG beteiligt sei. Damit sei auch schlüssig
dargelegt, dass J. entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen nicht unab-
hängig sei.
Wie bereits erwähnt, bildet die blosse Angehörigkeit zu einem Konkurrenzunter-
nehmen für sich allein noch keinen Ablehnungsgrund. Ferner geht in Bezug auf J.
die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Verbindung zur J1. bzw. S1. AG sowie
C. AG beträchtlich weniger weit, als dies im oben ausgeführten Fall von K. und
der J1. bzw. C. AG der Fall ist. Die J1. als Mehrheitsaktionärin der C. AG ist ledig-
lich zu 15 % an der S1. AG, bei welcher J. ein Verwaltungsratsmandat inne hat,
beteiligt. Dadurch ist aber die Nähe zu einer Prozesspartei derart abgeschwächt,
dass nicht mehr von einem Anschein der Befangenheit gesprochen werden kann.
Der Antrag auf Ablehnung von J. als Schiedsrichter ist somit ungerechtfertigt und
mithin abzuweisen.
6.a. Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor
oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt der
Einzelrichter am Kantonsgericht von Graubünden auf Antrag einer Partei die Er-
nennung vor, wenn eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht in-
nert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt (Art. 362 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 6 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Art. 362 ZPO ist inso-
weit zwingend, als die Parteien die Möglichkeit der Ernennung von Mitgliedern des
Schiedsgerichts durch das zuständige staatliche Gericht in den darin geregelten
Fällen nicht ausschliessen können (Philipp Habegger, Basler Kommentar,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, Basel 2010, N 5 zu Art. 362 ZPO; Rüe-
de/Hadenfeldt, a.a.O., S 123). Das staatliche Gericht ist nach Bejahung seiner
Zuständigkeit zur Vornahme der Ernennung verpflichtet, es sei denn eine summa-
rische Prüfung ergebe, dass gar keine Schiedsvereinbarung vorliege (Art. 362
Abs. 3 ZPO). Unberücksichtigt bleiben im Ernennungsverfahren alle Einwendun-
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gen, die sich auf den Streitgegenstand selbst beziehen, wie beispielsweise der
Einwand, der Streit falle nicht unter die Schiedsabrede (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O.,
S. 124; PKG 1997 Nr. 19 E. 2). Im Zweifelsfall muss das Gericht die Ernennung
vornehmen (Stefan Grundmann, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess-
ordnung (ZPO), Zürich 2010, N 18 zu Art. 362 ZPO). Die Ernennung als solche,
d.h. die Auswahl des Schiedsrichters, liegt dabei im freien Ermessen des Gerichts.
Indessen sind Wahlvorschläge der säumigen Partei grundsätzlich zu berücksichti-
gen, entscheidet das Gericht doch nur wahlweise für die Partei (Habegger, a.a.O.,
N 22 zu Art. 362 ZPO; Grundmann, a.a.O., N 19 zu Art. 362 ZPO; Rüe-
de/Hadenfeldt, a.a.O., S. 125).
b.
Auf Aufforderung des Einzelrichters am Kantonsgericht haben die Parteien
für den Fall, dass ein (oder mehrere) Schiedsrichter zu Recht abgelehnt wurden,
Ersatzernennungen vorgenommen. Die notwendige Unabhängigkeit und Unpartei-
lichkeit dieser ersatzweise vorgeschlagenen Schiedsrichter wurden von den jewei-
ligen Parteien ausdrücklich anerkannt. Grundsätzlich kommen somit alle nominier-
ten Personen als Schiedsrichter in Frage und die endgültige Auswahl liegt im Er-
messen des angerufenen Einzelrichters, welcher hieramts Dr. iur. T1. für die Ge-
suchstellerinnen und U1. für die Gesuchsgegnerin als Schiedsrichter ernennt. Bei-
de haben bereits Annahme des Amts erklärt (Art. 364 Abs. 1 ZPO).
7.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer-
legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Prozess-
kosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung
(Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist mit Ausnahme des Antrags, K. sei
als Schiedsrichter nicht zuzulassen, mit allen übrigen Anträgen unterlegen. Dem-
gegenüber sind die Gesuchstellerinnen sowohl mit dem Antrag auf Ablehnung von
L. als auch mit der Ernennung eines Ersatzschiedsrichters für denselben durchge-
drungen. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass sie in Bezug auf das Festhalten
an den eigenen Schiedsrichtern K. und J. ebenfalls zur Hälfte unterlegen sind, da
auch einer der von ihnen vorgeschlagenen Schiedsrichter von der Gegenseite zu
Recht abgelehnt worden ist. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich,
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 1/3 den Gesuchstellerinnen und zu 2/3
der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Nach den gleichen Grundsätzen sind gestützt
auf Art. 106 Abs. 2 ZPO die Parteientschädigungen festzusetzen, wobei auf Seiten
der Gesuchsgegnerin keine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b in Ver-
bindung mit Art. 68 Abs. 2 ZPO) vorliegt (Viktor Rüegg, Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 95 ZPO). Sie hat
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demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zugunsten der anwalt-
lich vertretenen Gesuchstellerinnen erscheint angesichts des Aufwands sowie un-
ter Berücksichtigung des Obsiegens im Umfang von 2/3 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.-- (einschliesslich MWSt) als angemessen.
8.
Die vorliegende Entscheidung kann nicht selbständig angefochten werden
(Art. 369 Abs. 5 ZPO). Möglich ist einzig die indirekte Anfechtung mit dem
Schiedsspruch wegen vorschriftwidriger Zusammensetzung nach Art. 392 in Ver-
bindung mit Art. 393 lit. a ZPO (Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369 ZPO;
Weber-Stecher, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 369 ZPO).

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III. Demnach wird erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass die von den Parteien vorgeschlagenen Schieds-
richter Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt Dr. K. zu Recht wegen fehlender
Unabhängigkeit abgelehnt wurden.
2.
Als neue Schiedsrichter werden gerichtlich ernannt:
für die Gesuchstellerinnen Rechtsanwalt Dr. iur. T1., V1., W1. und
für die Gesuchsgegnerin U1., HTW Z., Hochschule für Technik und Wirt-
schaft, X1., Z..
3.
Im Übrigen werden die Anträge der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
4.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht von Fr.
1'800.-gehen zu einem Drittel zu Lasten der Gesuchstellerinnen und zu
zwei Drittel zu Lasten der Gesuchgegnerin, welche die Gesuchstellerinnen
aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt) zu entschädigen hat.
Die den Gesuchstellerinnen auferlegten Kosten von Fr. 600.-- und der An-
teil von Fr. 400.-- der der Gesuchsgegnerin überbundenen Kosten werden
ab dem von den Gesuchstellerinnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-bezogen. Für den Betrag von Fr. 400.-wird den Gesuchstellerin-
nen ein Regressrecht gegenüber der Gesuchsgegnerin eingeräumt. Der
Restbetrag von Fr. 800.-wird der Gesuchsgegnerin vom Kantonsgericht in
Rechnung gestellt.
6.
Mitteilung an:
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