Eine Erblasserin verstarb ohne direkte Nachkommen oder Ehepartner, hinterliess jedoch Nichten und Neffen als gesetzliche Erben. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich des Testaments und der Erbschaftsverwaltung, was zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Der Kreispräsident ordnete eine Erbschaftsverwaltung an, die von den Beteiligten angefochten wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden hob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf und entschied, dass die Kosten des Verfahrens von den Beteiligten zu tragen sind.
Urteilsdetails des Kantongerichts ERZ-09-81
Kanton: | GR |
Fallnummer: | ERZ-09-81 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.05.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anordnung einer Erbschaftsverwaltung |
Schlagwörter : | Erbschaft; Erben; Verfügung; Erbschaftsverwaltung; Rekurs; Kreispräsident; Anordnung; Lugnez; Kreispräsidenten; Rekursgegner; Erblasserin; Recht; Kreisamt; Kanton; Rekursgegnerin; Testament; Lasses; Erbschaftsverwalter; Miterben; Karrer; Kantonsgericht; Graubünden; Sicherung; Rekurrentin; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 554 ZGB ;Art. 556 ZGB ;Art. 559 ZGB ;Art. 604 ZGB ;Art. 605 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Fingerhuth, Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich, 2002 |
Entscheid des Kantongerichts ERZ-09-81
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 26. Mai 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
ERZ 09 81
Verfügung
Einzelrichter in Zivilsachen
Vizepräsident Schlenker
Aktuarin ad hoc Thoma
Im zivilrechtlichen Rekurs
der X., Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach
156, 7130 Ilanz,
gegen
die Verfügung des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 17. März 2009, mitge-
teilt am 17. März 2009, in Sachen I., Rekursgegnerin, J., Rekursgegner, K., Re-
kursgegner, L., Rekursgegnerin, alle vertreten durch E., Amtsvormund, M., Re-
kursgegner, N., Rekursgegnerin, O., Rekursgegner, P., Rekursgegnerin, Q., Re-
kursgegnerin, R., Rekursgegnerin,
betreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung,
hat sich ergeben:
A.
Am 2. Oktober 2008 verstarb A. mit letztem Wohnsitz in S.. Sie hinterliess
weder Nachkommen noch einen Ehemann noch Eltern. Einzige gesetzliche Erben
sind ihre Nichten und Neffen bzw. Grossnichten und Grossneffen (vgl. act. 9.2).
Am 18. November 2008 eröffnete der zuständige Kreispräsident Lugnez die öffent-
liche letztwillige Verfügung vom 10. Oktober 2003 und teilte diese am 20. Novem-
ber 2008 allen Beteiligten mit. Darin vermachte die Erblasserin ihr gesamtes
Grundeigentum samt Inventar B. bzw. deren Erben. Ausserdem verfügte die Erb-
lasserin, dass sämtliches Geldvermögen und die Wertschriften X. (Nichte) und C.
(Bruder, vorverstorben) bzw. dem Überlebenden von ihnen beiden zufallen sollten.
Als Willensvollstrecker wurde D. eingesetzt. Bei dessen Verhinderung soll gemäss
Testament der Kreispräsident Lugnez eine geeignete Person hierfür bestimmen.
B.
Mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte D. gegenüber dem Krei-
samt Lugnez, er sei nicht bereit, das ihm im Testament zugedachte Mandat des
Willensvollstreckers zu übernehmen.
C.
Am 15. Dezember 2008 richtete der Ehegatte der vorverstorbenen Ver-
mächtnisnehmerin B. ein Schreiben an das Kreisamt Lugnez. Darin erklärte er im
Namen der Erben von B. den Verzicht auf das im Testament gemachte Vermächt-
nis. Am 21. April 2009 bestätigten auch die Nachkommen der vorverstorbenen B.
unterschriftlich gegenüber dem Kreisamt, dass sie auf das Vermächtnis verzich-
ten.
D.
Am 10. März 2009 stellte E. in seiner Funktion als Beirat bzw. Beistand von
J., I., K. und L., allesamt Grossnichten bzw. Grossneffen der Erblasserin, ein Ge-
such um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 des Zivilgesetz-
buches (ZGB; SR 210) unter Kostenfolge zulasten des Nachlasses. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Nachlassregelung mit allfälliger Liquidation von Lie-
genschaften erscheine einstweilig nicht möglich zu sein.
E.
Am 17. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident
Lugnez was folgt:
„1. Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB bezüglich des Nachlas-
ses der A. sel. wird angeordnet.
2. Als Erbschaftsverwalter wird F., _, mit den einem Erbschaftsverwalter
gemäss Gesetz zustehenden Rechten, Pflichten und Vollmachten ein-
gesetzt.
3. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses.
Ebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung.
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4. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses,
ebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung. Die amtlichen Kosten
des Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von Fr. 400.00 werden beim Erb-
schaftsverwalter erhoben und sind innert 30 Tagen mit dem beigelegten
Einzahlungsschein zu überweisen.
5. (Rechtsmittel).
6. (Mitteilung).“
In den Ausführungen wurde geltend gemacht, die einstweilige Teilung des Nach-
lasses scheine vorliegend nicht möglich zu sein. Demzufolge sei eine Vornahme
von Verwaltungsund ggf. Verfügungshandlungen innert nützlicher Frist nicht
möglich. Im Hinblick auf diesen Umstand werde deshalb eine Erbschaftsverwal-
tung angeordnet. Für diese Aufgabe bestimmt worden sei F. weil er als Treuhän-
der dazu geeignet und gemäss eigenen Angaben der Erbengemeinschaft bisher
beratend zur Seite gestanden sei.
F.
Am 31. März 2009 richtete der Rechtsvertreter von X. ein Schreiben an den
Kreispräsidenten und beantragte den Widerruf der Verfügung. Dieses Begehren
wurde am 3. April 2009 vom Kreispräsidenten abschlägig beantwortet.
G.
Daraufhin erhob X. am 7. April 2009 Rekurs an das Kantonsgericht von
Graubünden und beantragte:
„1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung angeordnete Erbschafts-
verwaltung im Nachlass A., _, sei aufzuheben.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer.“
In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Testament der
Erblasserin am 18. November 2008 eröffnet und am 20. November 2008 allen Be-
teiligten zugestellt worden sei. Damit sei die einmonatige Bestreitungsfrist gemäss
Art. 559 ZGB im Zeitpunkt der Anordnung der Erbschaftsverwaltung längstens
verstrichen. Unbehelflich sei auch die nachgeschobene Berufung des Kreisamtes
auf Art. 604 Abs. 3 ZGB, wonach eine Erbschaftsverwaltung bei zahlungsunfähi-
gen Erben angeordnet werden könne. Laut dieser Gesetzesbestimmung seien
nämlich nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben
berechtigt, solche Sicherungsmassnahmen zu beantragen. Zudem wurde auf die
von der Vorinstanz zusammen mit dem Erbschaftsverwalter in dieser Sache ent-
wickelte Eigendynamik hingewiesen und festgehalten, dass das Kreisamt der Re-
kurrentin die Erbschaft zwar nicht überlassen wolle, sie jedoch andererseits mit
Nachdruck zur Bezahlung der Gebühren für die Testamentseröffnung angehalten
habe.
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H.
Am 16. April 2009 forderte der Vorsitzende sämtliche Erben sowie das
Kreispräsidium Lugnez und den Erbschaftsverwalter auf, sich vernehmen zu las-
sen.
I.
Am 6. Mai 2009 nahm F. zum Rekurs Stellung und wies den Vorwurf, er
habe zusammen mit dem Kreisamt unzulässige Eigendynamik in Sachen Nach-
lass der Erblasserin A. entwickelt, entschieden von sich. Er fühle sich nicht als
Erbschaftsverwalter, sondern einzig und allein als Verkaufsvermittler. Den Auftrag,
das Grundeigentum zum Verkauf auszuschreiben, habe er von G., langjähriger
Vermögensverwalter der Erblasserin, erhalten. Deshalb ersuche er den Vorsitzen-
den, G. in dieser Sache als Zeugen einzuvernehmen. Dieser könne den Ablauf
bestens und wahrheitsgetreu schildern. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er
seit Erlass der Verfügung des Kreispräsidenten weder Verkaufsverhandlungen
noch Hausbesichtigungen und überhaupt keine Tätigkeiten in dieser Angelegen-
heit vorgenommen habe.
J. Innert
Frist
gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Entscheide des Kreispräsidenten betreffend die Anordnung der Erbschafts-
verwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB können gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5
EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzel-
richter am Kantonsgericht angefochten werden. X. erhob ihren Rekurs vom 7. April
2009 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Lugnez vom 17. März 2009, wel-
che gleichentags mitgeteilt wurde. Auf den fristund formgerecht eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob der Kreisprä-
sident zu Recht eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB angeordnet
hat. Sinn und Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und Sicherung
des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren
Verwaltungsund allenfalls Verfügungshandlungen durch temporäre Übertragung
der Besitz-, Verwaltungsund Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behörd-
lich bestellten, unabhängigen Verwalter. Die materielle Regelung dieses rein pri-
vatrechtlichen Instituts obliegt dem Bundeszivilrecht, wohingegen den Kantonen
die Regelung der Behördenorganisation und des Verfahrens zusteht. So sind die
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Voraussetzungen zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung im ZGB abschliessend
geregelt und können durch kantonales Recht nicht ergänzt werden (Karrer, Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 554 ZGB). Ge-
mäss Art. 554 Abs. 1 ZGB kann eine Erbschaftsverwaltung nur angeordnet wer-
den, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine
Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend
nachzuweisen vermag das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2),
wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), und schliesslich wo
das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).
b)
Im vorliegenden Fall fällt die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach
Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB von vornherein ausser Betracht, da kein Erbe dau-
ernd ohne Vertretung abwesend ist ein Ansprecher sein Erbrecht nicht genü-
gend nachzuweisen vermag, keine Ungewissheit über das Vorhandensein eines
Erben besteht und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass nicht alle Erben
der Erblasserin bekannt sind. Solches wird auch vom Kreispräsidenten nicht ange-
führt. In seiner Verfügung vom 17. März 2009 bezog er sich auf Art. 554 ZGB oh-
ne genau auszuführen, welche der Voraussetzungen zur Anordnung der Erb-
schaftsverwaltung erfüllt ist. Vielmehr begründet er die Einsetzung des Erb-
schaftsverwalters damit, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine vorlie-
gend nicht möglich zu sein. Im Antwortschreiben vom 3. April 2009 an den
Rechtsvertreter von X. hielt er zudem fest, dass durch den Erbverzicht des Ehe-
mannes und der Nachkommen der vorverstorbenen B. das Legat gar nicht ausge-
richtet werden könne und die vermachten Gegenstände an die Erbengemeinschaft
zurückfallen würden. Aufgrund dieses Umstandes erscheine ihm im Hinblick auf
die Möglichkeit eines Erleidens wirtschaftlicher rechtlicher Nachteile seitens
der Erben und zwecks Wahrung der Erbeninteressen die angeordnete Massnah-
me als notwendig. Gemäss Basler Kommentar zum ZGB (Karrer, a.a.O., N 17 zu
Art. 554 ZGB) könne die Erbschaftsverwaltung u.a. als vorsorgliche Massnahme
angeordnet werden bei zahlungsunfähigen Erben. Nach Angaben von E., Amts-
vormundschaft, seien die Miterben J., I., K. und L. aufgrund ihrer finanziellen Situ-
ation nicht in der Lage, allfällige Passiven aus der Erbschaft finanziell zu über-
nehmen. Dabei sei zu erwähnen, dass bereits beim Altersund Pflegeheim H. of-
fene Forderungen gegenüber dem Nachlass der Erblasserin im Umfang von rund
Fr. 57'000.00 bestünden. Demnach sei ein weiterer Grund zur Anordnung der Erb-
schaftsverwaltung erfüllt.
c)
Mit diesen Vorbringen stützt sich der Kreispräsident sinngemäss auf
Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden
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kann, wenn das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Diese Sammelverwei-
sung bezieht sich auch auf den vom Kreispräsidenten angerufenen
Art. 604 Abs. 3 ZGB. Danach steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben
die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vor-
sorgliche Massregeln zu verlangen, worunter auch die Erbschaftsverwaltung an-
geordnet werden kann (Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB). Schon aus dem
Wortlaut dieser Bestimmung erhellt, dass nicht die zahlungsunfähigen Erben
selbst, sondern nur deren Miterben berechtigt sind, ein Gesuch für eine solche
Sicherstellung zu beantragen (vgl. Schaufelberger/Keller, Basler Kommentar, Zi-
vilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 29 zu Art. 605 ZGB). In casu beantragten
jedoch gerade die angeblich zahlungsunfähigen Erben selbst, vertreten durch ih-
ren Beirat bzw. Beistand E., die Anordnung der Erbschaftsverwaltung, weil sie all-
fällige Schulden aus der Erbschaft nicht übernehmen könnten. Da dies dem Sinn
und Zweck von Art. 604 Abs. 3 ZGB klar widerspricht, lässt sich gestützt darauf
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nicht rechtfertigen. Da von Seiten der
Miterben kein Gesuch gestellt wurde, kann an dieser Stelle offen gelassen wer-
den, ob die behauptete Zahlungsunfähigkeit überhaupt ausgewiesen wäre.
d)
Zu prüfen bleibt noch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf
Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB. Demnach hat
die zuständige Behörde nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung entwe-
der die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen die Erb-
schaftsverwaltung anzuordnen. Der Kreispräsident muss sich also nach Einliefe-
rung einer Verfügung für eine der zwei erwähnten Alternativen der provisorischen
Massnahmen entscheiden. Dabei hat er ein Ermessen einzig darin, welche von
beiden Varianten er anwenden will. Vom Sicherungszweck her gesehen muss die
Massnahme unverzüglich nach Einlieferung einer Verfügung und den ersten Ab-
klärungen durch die Behörde angeordnet werden, um so den Nachlass für den
Zeitraum der Einlieferung der letztwilligen Verfügung bis zur Klärung der Erbenzu-
sammensetzung solange zu sichern, bis der Nachlass den Erben bzw. den am
Nachlass Berechtigten überlassen werden kann (Druey, Grundriss des Erbrechts,
5. Aufl., Bern 2002, § 14 N 53; Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB; PKG1985
Nr. 56). Die zeitliche Dauer der provisorischen Regelung, mithin die Möglichkeit
der Errichtung, endet folglich spätestens nach unbenutztem Ablauf der in
Art. 559 ZGB genannten Einsprachefrist, sofern kein anderer Grund nach
Art. 554 ZGB zur Weiterführung bzw. Errichtung derselben besteht (Karrer, a.a.O.,
N 30 zu Art. 556 ZGB; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juli 2006
[PZ 06/83] E. 1b mit Hinweis auf PKG 1985 Nr. 56). Diese Einsprachefrist beträgt
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einen Monat seit Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Vorliegend
eröffnete der Kreispräsident am 18. November 2008 die öffentliche letztwillige Ver-
fügung und teilte diese am 20. November 2008 den Erben und Vermächtnisneh-
mern mit. Die am 17. März 2009 auf Gesuch vom 10. März 2009 angeordnete
Erbschaftsverwaltung erweist sich somit als offensichtlich verspätet. Weitere Ge-
setzesbestimmungen im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, welche die Not-
wendigkeit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung ausweisen würden, fallen
vorliegende nicht in Betracht. Ebenso liegt wie in E. 2b bereits ausgeführt kein
Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB vor. Infolgedessen ist der Re-
kurs gutzuheissen und die Verfügung vom 17. März 2009 aufzuheben.
3.
Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die Einvernahme des von F. ange-
rufenen Zeugen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von
Fr. 400.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von I., J., K. und L.. Die Kosten
des Rekursverfahrens trägt der Kanton Graubünden, welcher die Rekurrentin aus-
sergerichtlich mit Fr. 800.-inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
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Demnach wird verfügt:
1.
Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufge-
hoben.
2.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.-gehen unter soli-
darischer Haftbarkeit zu Lasten von I., J., K. und L..
3.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-gehen zu Lasten des Kan-
tons Graubünden, welcher die Rekurrentin mit Fr. 800.-inkl. MwSt. zu ent-
schädigen hat.
4. Mitteilung
an:
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