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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:BK-05-60
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-05-60 vom 16.11.2005 (GR)
Datum:16.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug
Zusammenfassung : Zwei Beschwerdeführer haben gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden bezüglich eines Betrugsfalles Beschwerde eingereicht. Es ging um ein Wohnmobil, bei dem das Gewicht im Fahrzeugausweis nicht mit dem tatsächlichen Gewicht übereinstimmte. Nach einer Untersuchung wurde das Verfahren eingestellt, die Kosten wurden von der Staatskasse übernommen. Einer der Beschwerdeführer wurde als direkt betroffen angesehen und durfte Beschwerde einlegen, während der andere nicht als unmittelbar beteiligt angesehen wurde und somit nicht zur Beschwerde berechtigt war. Es wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Beweise für einen Betrug vorlagen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
Schlagwörter : Recht; Wohnmobil; Graubünden; Leergewicht; Entscheid; Kantons; Verfahren; Beschwerdekammer; Verhalten; Einstellung; Einstellungsverfügung; Untersuchung; Staatsanwalt; Verfahren; Zulassung; Entschädigung; Betrug; Verfahrens; Kantonsgericht; Staatsanwaltschaft; Fahrzeugausweis; Betrugs; Prüfung; Beschwerdeverfahren; Wohnmobils; Strassenverkehr; Prüfung; Beschwerdegegner; Erstkäufer
Rechtsnorm:Art. 138 StPO ; Art. 139 StPO ; Art. 14 VVG ; Art. 146 StGB ; Art. 160 StPO ; Art. 161 StPO ; Art. 18 VVG ; Art. 33 VTS ; Art. 65b StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 16. November 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 05 60

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Hubert
Aktuarin Thöny
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X., Beschwerdeführer,
und
des Y., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August
2005, mitgeteilt am 31. August 2005, in Sachen der Beschwerdeführer gegen
Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Maranta,
c/o Degiacomi Riedi Schreiber Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002
Chur,
betreffend Betrug,

hat sich ergeben:



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A.
Am 25. März 1999 schloss Z. mit Y. als Erstkäufer einen Kaufver-
trag über ein Wohnmobil der Marke Mercedes 312 D ab. Auf Wunsch von Y.
wurde dieses Wohnmobil von 3'800 kg auf 3'500 kg Gesamtgewicht abgelastet
und mit dem gewünschten Zubehör versehen. Im September 2003 verkaufte Y.
das genannte Wohnmobil weiter an X.. Dieser stellte im Frühling 2004 fest,
dass sein Wohnmobil mindestens 50 kg schwerer war, als im Fahrzeugausweis
eingetragen. In der Folge erstattete er am 10. Dezember 2004 bei der Kantons-
polizei Graubünden Strafanzeige gegen Z. wegen Betrugs.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 eröffnete die Staatsanwalt-
schaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen Betrugs. Mit der
Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur be-
auftragt.
C.
Die Strafuntersuchung ergab, dass X. das fragliche Wohnmobil im
September 2004 auf einer geprüften Waage und entsprechend den Regeln des
Strassenverkehrsamtes nachwägen liess. Dabei ergab sich zwischen den Da-
ten im Fahrzeugausweis und des ermittelten Leergewichts eine Differenz von
rund 50 kg. Z. bestritt die Vorwürfe von X., beim Import des Fahrzeuges in die
Schweiz beziehungsweise vor der Fahrzeugabnahme beim Strassenverkehrs-
amt Fahrzeugteile ausgebaut und so die Spanne zwischen Leergewicht und
Gesamtgewicht vergrössert zu haben. Er habe lediglich nach dem Verkauf des
Wohnwagens noch auf Wunsch von Y. eine Klimaanlage von etwa 100 kg ein-
gebaut.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2005, mitgeteilt am 31. August
2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen
Z. ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
E.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben X. und der Erstkäufer
Y. mit Eingabe vom 20. September 2005 gemeinsam bei der Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit dem folgenden
Rechtsbegehren:
„1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zurückzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons
Graubünden.“



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F.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben
vom 29. September 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die
Akten und den angefochtenen Entscheid.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh-
migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist
innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis er-
halten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdefüh-
rung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht.
Die beiden Legitimationsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Pad-
rutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage,
Chur 1996, S. 352).
Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch ei-
nen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen
Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochte-
nen Entscheid geführt hat, unmittelbar beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41 S. 147).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Verhalten von Z. anlässlich
des Rechtsgeschäfts zwischen ihm und Y. unter dem Gesichtspunkt des Be-
trugs. X. war an diesem Rechtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt, sondern er
hat das fragliche Wohnmobil erst rund vier Jahre später vom Erstkäufer Y. er-
worben. Von einer besonders nahen Beziehung von X. zum Gegenstand des
Verfahrens gegen Z. kann demnach nicht gesprochen werden. Selbst die Tat-
sache, dass er seinerzeit gegen Z. Strafanzeige einreichte, verleiht ihm im
Strafverfahren gegen diesen nicht die Stellung eines Beteiligten mit prozessua-
len Mitwirkungsrechten (PKG 1988 Nr. 54 S. 177). Auf seine Beschwerde kann
somit bereits mangels Berührtsein nicht eingetreten werden. X. fehlt aber auch
die weitere, vom Gesetz kumulativ geforderte Voraussetzung zur Beschwerde-
führung, nämlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Ände-
rung der Einstellungsverfügung. Ein solches besitzt, wer in seiner wirklichen



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vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein bloss faktisches (poli-
tisches wirtschaftliches) Interesse genügt dabei nicht. Das Rechtsschutz-
bedürfnis fehlt, wenn der Beschwerdeführer vom Rechtsgut her nicht unmittel-
bar betroffen ist, das heisst, wenn sein Schaden erst durch das Hinzutreten wei-
terer Umstände entstanden ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). X. ist folglich, da er
das Wohnmobil erst im Rahmen eines späteren Rechtsgeschäfts erworben hat,
nur mittelbar beschwert, was jedoch für die Beschwerdelegitimation nicht aus-
reicht.
Anders liegt der Fall bei Y.. Als Vertragspartner von Z. steht er zum Ge-
genstand des Verfahrens in einer besonders nahen Beziehung, weshalb er
durch den angefochtenen Entscheid berührt ist. Auch hat er als Träger des
durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtsguts, gegen das sich die
mutmassliche Straftat ihrem Begriff nach richtete im vorliegenden Fall somit
des Vermögens -, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Auf seine Beschwer-
de ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 82 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen,
wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen
eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn
eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung
führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet
werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr er-
kennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten
(Padrutt, a.a.O., S. 164). Eine angefochtene Einstellungsverfügung kann ge-
mäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unange-
messenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines
Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit trif-
tigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen
und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersu-
chungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit
ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel
ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. zum
Ganzen PKG 1997 Nr. 36 S. 147).



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Vorweg ist zu den durch den Beschwerdeführer erstmals im Beschwer-
deverfahren eingereichten Urkunden zu bemerken, dass neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art.
139 Abs. 3 StPO, welcher auf die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsbe-
schwerde verweist, in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VVG zulässig sind.
3.
Aufgrund des eingangs geschilderten Sachverhaltes stellt sich im
vorliegenden Fall die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Z. in ir-
gendeiner Weise die Eintragung falscher Angaben betreffend das Leergewicht
des Wohnmobils im Fahrzeugausweis erwirkt und sich dabei gegenüber Y.
strafbar gemacht haben könnte. Dabei ist als mögliche strafbare Handlung der
Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB zur Prüfung in Betracht zu
ziehen.
4.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig,
wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, je-
manden durch Vorspiegeln Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhal-
ten bestimmt, wodurch sich dieser selbst einen andern am Vermögen
schädigt. Täuschung im Sinne des Gesetzes ist jedes Verhalten, das darauf
gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstel-
lung hervorzurufen, sei es durch Mittel der Sprache, durch Gesten durch
konkludentes Verhalten (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 146 StGB).
a)
In Bezug auf das Verhalten Z.s gegenüber Y. begründete die
Staatsanwaltschaft von Graubünden die Einstellung der Untersuchung damit,
dass der Nachweis, Z. habe Fahrzeugbestandteile vor der ersten Inverkehrset-
zung des Wohnmobils ausgebaut, nicht rechtsgenüglich erbracht werden kön-
ne.
Gemäss Erhebungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 23. De-
zember 2004 (act. 3.1) bestand gegenüber Z. der Verdacht, dass dieser das
fragliche Wohnmobil beim Import in die Schweiz respektive vor der Fahrzeug-
abnahme beim Strassenverkehrsamt leichter gemacht habe, um so die Spanne
zwischen Leergewicht und Gesamtgewicht zu vergrössern. Z. gab gegenüber
der Polizei zu Protokoll, dass diese Vorwürfe in keinster Weise zutreffen würden
(act. 3.7). Unbestritten ist, dass Z. auf Wunsch des Erstkäufers Y. durch den
Hersteller eine sogenannte Ablastung durchführen liess, wobei das zulässige



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Gesamtgewicht von 3'800 kg in den Fahrzeugpapieren auf 3'500 kg reduziert
wurde. Dies ergibt sich auch aus dem bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom
25. März 1999 (act. 3.8). Ebenfalls aus dem Kaufvertrag respektive der zum
Vertrag zugehörigen Liste ist ersichtlich, welche Ausstattungsteile vertraglich
vereinbart wurden. Z. hat somit entgegen den Behauptungen des Beschwer-
deführers - nicht eigenmächtig weiteres Zubehör einbauen lassen und sich be-
reichert, sondern lediglich die Wünsche des Käufers Y. berücksichtigt. Auch der
nachträgliche Einbau der Klimaanlage und die damit verbundene Verminderung
der Nutzlast erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Y.. Inwiefern sich Z.
dadurch eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verantwortlich gemacht ha-
ben soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Wohnmobil durch den Einbau der
Klimaanlage auch nicht in einen illegalen Zustand gebracht wurde.
b)
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die technischen An-
forderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) müssen alle Motorfahr-
zeuge vor ihrer Zulassung zum Verkehr einzeln geprüft und die für die Zulas-
sung erforderlichen Angaben ermittelt werden. Das Zulassungsverfahren richtet
sich nach den Art. 71 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Bei Fahrzeugen, für die
der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung unterzeichnete Prü-
fungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt, beschränkt sich die Einzelprüfung ge-
mäss Art. 30 Abs. 1 lit. a VTS auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vor-
richtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung). Mit anderen Worten
stellt die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises auf
die technischen Angaben im Prüfungsbericht ab, ohne diese erneut zu überprü-
fen. Auch im vorliegenden Fall war das Vorzeigen des ausgefüllten Prüfungsbe-
richts für die Zulassung des Wohnmobils vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus
Art. 74 VZV, wonach der Halter bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs
schweizerischer Herkunft bei der Zulassung eines Fahrzeugs ausländi-
scher Herkunft den entsprechenden Versicherungsnachweis und den Prü-
fungsbericht, gegebenenfalls mit Zollstempel separater Zollbewilligung
vorzuweisen hat. Der Prüfungsbericht ist jeweils vom Hersteller Importeur
des Fahrzeugs auszufüllen und zu unterzeichnen (Art. 75 Abs. 1 VZV). Somit
steht fest, dass das Leergewicht des Wohnmobils, welches in den Fahrzeug-
ausweis eingetragen wurde, nicht von Z. als Verkäufer, sondern vom Hersteller
respektive Importeur festgelegt wurde. Da wie bereits ausgeführt wurde kei-
ne Nachprüfung des Leergewichts durch das Strassenverkehrsamt erfolgte,
bestand somit keine Möglichkeit für Z., vor der ersten Inverkehrsetzung des



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Wohnmobils gewisse Fahrzeugteile auszubauen und damit das Leergewicht
abzuändern. Es trifft zwar zu, dass im Verzollungspapier vom 3. Mai 1999 (act.
3.2) ein Leergewicht von 3'020 kg aufgeführt war, in den Fahrzeugausweis je-
doch sodann ein Leergewicht von 3'150 kg eingetragen wurde. Worauf diese
Differenz zurückzuführen ist, lässt sich nicht mehr ermitteln. Es liegen jedoch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Differenz im Zusammenhang mit ei-
nem strafrechtlich relevanten Verhalten von Z. steht. Auch eine Manipulation zu
einem späteren Zeitpunkt fällt ausser Betracht, zumal bei einer periodischen
Nachprüfung gemäss Art. 33 VTS das Leergewicht ebenfalls nicht mehr kontrol-
liert wird. Somit ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Hinweise
darauf, inwiefern sich Z. des Betrugs strafbar gemacht haben könnte.
c)
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich
aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
strafund verfolgbaren Handlung von Z. ergeben. Darüber hinaus liegen keiner-
lei Beweise vor, welche die Behauptung von Y., Z. habe arglistig Tatsachen
verschwiegen und sich selbst dadurch bereichert, zu stützen vermöchten. Die
Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das Verfahren aus den genannten
Gründen zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit abzu-
weisen.
5.
Z. bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, es erscheine geradezu
mutwillig, dass Y. eine Beschwerde gegen ihn erhebe, nachdem er von X. einen
stattlichen Kaufpreis erhalten habe, welchen er auch aufgrund von dessen Zivil-
klage nicht zurückerstattet habe. Dieses Verhalten sei nach Art. 14 VVG zu
würdigen. Auch die Beschwerde von X. erscheine mutwillig und leichtfertig,
weshalb auch sein Verhalten im Sinne von Art. 14 VVG zu würdigen sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 14 VVG, welcher der in
der Sache selbst entscheidenden Behörde die Kompetenz einräumt, bei leicht-
fertiger mutwilliger Einleitung Führung eines Verfahrens eine Ord-
nungsbusse auszusprechen, um eine Bestimmung handelt, die lediglich im Ver-
fahren in Verwaltungssachen Anwendung findet. Art. 139 Abs. 3 StPO sieht
zwar vor, dass sich das strafrechtliche Beschwerdeverfahren subsidiär zu den
Art. 137-139 StPO - nach den Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde
richtet, es wird dabei jedoch abschliessend auf die Art. 15 ff. und die Art. 38 und
39 VVG verwiesen. Art. 14 VVG kommt somit im vorliegenden Verfahren nicht
zu tragen. Inwiefern die Beschwerdeführer gegen Art. 65b Abs. 1 StPO, welcher



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ein anständiges und korrektes Benehmen im schriftlichen und mündlichen Ver-
kehr mit den Organen der Strafrechtspflege verlangt, verstossen haben sollen,
ist nicht ersichtlich, zumal das Ergreifen eines Rechtsmittels für sich allein noch
keine Verletzung dieser Norm darstellt. Die Beschwerdekammer sieht sich da-
her nicht dazu veranlasst, gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO eine Ordnungsbus-
se auszusprechen.
6.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten unter soli-
darischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 StPO).
b)
Der Beschwerdegegner Z. macht geltend, dass ihm aufgrund des
Beschwerdeverfahrens völlig unnötig Anwaltskosten entstanden seien. Diese
seien ihm im Sinne von Art. 160 beziehungsweise Art. 161 StPO zu erstatten.
Die StPO kennt jedoch keine Regelung, welche es erlauben würde, im Rechts-
mittelverfahren dem Beschwerdegegner zu Lasten der beschwerdeführenden
Partei eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Es stellt sich daher
die Frage einer staatlichen Entschädigungspflicht. Art. 160 Abs. 4 StPO sieht
nur eine ausseramtliche Entschädigung des Verteidigers im Zusammenhang
mit der Einlegung eines Rechtsmittels vor. Bei der genannten Bestimmung
handelt es sich ausserdem um eine Kann-Vorschrift. Aufgrund dieser Ein-
schränkungen wird nach Praxis der Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter
des Angeschuldigten, der nicht selbst Beschwerde erhoben hat, keine Entschä-
digung ausgerichtet (PKG 1999 Nr. 39 S. 140). Auch aus Art. 161 Abs. 1 StPO
lässt sich kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Entschädigung ab-
leiten. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur jene
Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmass-
nahmen erlitten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht dem-
nach für den Aufwand, der ihm entstand, als er sich vor der Beschwerdekam-
mer als Passivlegitimierter gegen die von Y. und X. eingereichte Beschwerde
zur Wehr setzte. Das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich
der Überprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine sol-
che Massnahme dar (PKG 2000 Nr. 38 E. 2b S. 161). Da sich die eingereichte
Honorarnote des Rechtsvertreters lediglich auf den Zeitraum ab dem 4. Oktober
2005, somit nach Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung bezieht, ist
Z. für die entstandenen Anwaltskosten keine Entschädigung auszusprechen.



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-gehen unter solida-
rischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


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