E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-03-63: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschuldigte wurde wegen vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und der Untersuchung wurden ihr auferlegt. Sie muss zudem Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger zahlen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 10'000.-. Die Beschuldigte ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-03-63

Kanton:GR
Fallnummer:BK-03-63
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-03-63 vom 28.01.2004 (GR)
Datum:28.01.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Tötung
Schlagwörter : Teich; Gefahr; Personen; Löschwasserteich; Gewässer; Gefahren; Recht; Graubünden; Verantwortlichen; Bereich; Alter; Verfügung; Unterhalt; Knabe; Waldgebiet; Eltern; Plastikfolie; Zugang
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 117 StGB ;Art. 160 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 19 SVG ;Art. 229 StGB ;Art. 58 OR ;Art. 679 ZGB ;Art. 699 ZGB ;Art. 70 StGB ;Art. 75 StPO ;
Referenz BGE:118 Ia 144; 92 I 261;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-03-63

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 28. Januar 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 03 63

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen
Heinz-Bommer und Rehli
Aktuar Blöchlinger
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner
Bodenmann, Postfach 22, Brühlgasse 39, 9004 St. Gallen,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. No-
vember 2003, mitgeteilt am 13. November 2003,
betreffend fahrlässige Tötung,

hat sich ergeben:



2


A. 1. Am Sonntag, dem 23. Juni 2002, hielt sich der neunjährige B. X.
mit seinen Eltern sowie weiteren Personen zum Picknick in E. auf. Zusammen
mit seinen beiden achtjährigen Cousins D. X. und C. X. entfernte er sich von
den Eltern. In der Folge fielen er und D. X. beim F.-Wald in einen
Löschwasserteich, der sich einige hundert Meter vom Picknickplatz entfernt
befand. C. X. rannte zurück zum Rastplatz und alarmierte seine Angehörigen.
Diesen gelang es, D. X. aus dem Wasser zu ziehen. B. X. konnte erst später
durch einen Polizeitaucher geborgen werden. Er wurde mit der REGA ins
Universitätsspital nach Zürich überflogen. Die Reanimation blieb erfolglos und
es konnte nur noch der Tod von B. X. festgestellt werden.
2.
Der ca. 150 m2 grosse Löschwasserteich wurde in den Jahren
1992 bis 1994 erstellt und ist mit einer Plastikfolie ausgelegt, die teilweise über
den Rand hinausragt. Der Teich befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde
E. und dient im Falle eines Brandes als Löschwasser-Reservoir. Am Teich, der
mit einem 1 Meter hohen Doppellattenzaun umgeben ist, führt ein Forstweg
vorbei. Das Ufer fällt bis zum Teichgrund mit einem Gefälle von ca. 86 % ab.
Am 23. Juni 2002 betrug die Wassertemperatur an der Oberfläche 19 Grad
Celsius und unterhalb der Sprungschicht 11 Grad Celsius. Auf dem 3.5 Meter
tiefen Teichgrund lagen Laub, Äste und einige Steine.
3.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 23. Juni
2004 ging die erste Meldung über den Unfall um 18.28 Uhr bei der Notrufund
Einsatzzentrale der Kantonspolizei Graubünden ein. Die avisierten Beamten
der Polizei in Landquart trafen um ca. 18.50 Uhr beim Teich ein. Etwas nach
19.00 Uhr traf der aufgebotene Polizeitaucher dort ein. Diesem gelang es, um
19.22 Uhr den Knaben aus dem Teich zu bergen.
B.
Zur Abklärung der genauen Umstände des Todesfalles eröffnete
die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. Juni 2002 eine
Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung. Mit der Durchführung der Un-
tersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt.
C.
Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 11.
November 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren
ein.



3


Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Frage,
ob der Unfall auf einen unsachgemässen Bau des Löschwasserteichs zurück-
zuführen sei, offengelassen werden könne, da allfällige beim Bau gemachte
Sorgfaltsverletzungen bereits verjährt seien. Im Übrigen bestünden soweit
ersichtlich keine besonderen Normen darüber, wie ein Löschwasserteich zu
bauen zu unterhalten sei. Eine Sorgfaltspflichtsverletzung in Bezug auf
den Unterhalt sei zu verneinen. Die Verkehrssicherungspflicht bei einer Baute
wie dem vorliegenden Löschwasserteich könne grundsätzlich nicht weiter
gehen als beispielsweise bei Skipistenbetrieben. Übertrage man die dort
geltenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall, könne nicht verlangt wer-
den, dass das Gemeinwesen den Zugang zu jedem natürlich entstandenen
künstlich errichteten Gewässer durch bauliche Massnahmen vollends
verunmögliche. Auch wenn B. X. erst neun Jahre alt gewesen sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die Situation
zu beurteilen. Selbst wenn den Eigentümern des Löschwasserteichs ein
sorgfaltswidriger Unterhalt des Teichs zur Last gelegt werden könnte, liesse
sich eine Anklage unter dem Aspekt von Art. 117 StGB nur begründen, wenn
die Verantwortlichen zusätzlich den Tod des Knaben sowie in groben Zügen
den zu ihm führenden Kausalverlauf hätten voraussehen können. Dieser
Nachweis lasse sich vorliegend aber nicht rechtsgenüglich erbringen. Die
Verantwortlichen könnten sich nämlich darauf berufen, dass entweder ein
neunjähriger Knabe die Gefahr, die von einem Teich ausgehe, erkenne und
damit, wenn er sich trotzdem dem Ufer nähere, eigenverantwortlich handle
oder, wenn dies nicht der Fall wäre, dass seine Eltern ihn nicht unbeaufsichtigt
im Wald spazieren liessen. Im einen wie im anderen Fall läge ein mögliches
Drittverschulden vor, womit es am adäquaten Kausalverlauf fehle. Aus dem
Umstand, dass sich der Knabe zum circa 300 Meter vom Picknickplatz
entfernten Teich begeben habe, könnte geschlossen werden, die Eltern hätten
ihn ungenügend beaufsichtigt. Die Frage, ob damit die Obhutspflicht verletzt
worden sei, könne offen bleiben, da gestützt auf Art. 66bis StGB eine Bestra-
fung selbst bei einer Bejahung ausser Betracht falle. Auch in Bezug auf die
Bergung von B. X. hätten sich keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltswidriges
Verhalten Dritter ergeben.
D.1. Gegen diese Verfügung liess A. X., der Vater von B. X., am 2.
Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:



4


1. Die Einstellungsverfügung vom 11. November 2003 sei aufzuhe-
ben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Strafuntersuchung
in eingangs erwähnter Angelegenheit wieder aufzunehmen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Untersu-
chungsrichter habe zu Unrecht rein aus Kostengründen auf die Einholung
eines Gutachtens, das sich mit Fragen der Erstellung und Sicherung des
Löschwasserteichs befasse, verzichtet. So sei es wohl zutreffend, dass der
Löschteich erstmals im Juni 1994 abgenommen worden sei. Nicht ausge-
schlossen sei jedoch, dass danach noch weitere Arbeiten ausgeführt worden
seien, bezüglich derer die Verjährung noch nicht eingetreten sei. Namentlich
sei es wahrscheinlich, dass die in der Fotodokumentation abgebildeten Holz-
zäune erst vor relativ kurzer Zeit, auf jeden Fall nicht vor über acht Jahren,
montiert worden seien. Auch bei einer allfälligen Verjährung allfälliger Mängel
des Baues stelle sich im Übrigen die Frage, ob der tragische Tod von B. X. auf
den mangelhaften Unterhalt des Teiches zurückgeführt werden müsse. So sei
es absolut unbefriedigend, wenn in der Einstellungsverfügung ausgeführt
werde, "soweit ersichtlich" bestünden keine Normen darüber, wie ein
Löschwasserteich zu bauen und zu unterhalten sei. Diese Frage hätte durch
eine Expertise abgeklärt werden müssen. Sodann werde in der Ein-
stellungsverfügung ausgeführt, das verantwortliche Gemeinwesen habe den
Löschwasserteich so zu unterhalten, dass allfällige Spaziergänger andere
Personen nicht überraschend mit atypischen, fallenartigen Hindernissen kon-
frontiert würden. Gerade der Umstand, dass der Teich mit einer über den
Wasserrand hinausreichenden Plastikfolie abgedichtet sei, stelle indes ein
solches Hindernis dar, welches B. X. mit grosser Wahrscheinlichkeit zum
Verhängnis geworden sei. Der Hinweis, dass in jedem Waldstück mit
stehenden Gewässern gerechnet werden müsse, sei richtig, verfange jedoch
vorliegend nicht, da von solchen Gewässern eben normalerweise keine derart
unberechenbare Gefahr ausgehe. Auch bezüglich der Frage, ob wegen dieser
Plastikfolie Warntafeln hätten aufgestellt werden müssen ob dies
zumindest bei solchen Bauten üblich sei, könne auf eine gutachterliche Abklä-
rung nicht verzichtet werden. Aufgrund der enormen Gefahr, die von diesem
mit einer Plastikfolie bedeckten Teichboden ausgehe, müsse allerdings bereits
jetzt davon ausgegangen werden, dass entsprechende Hinweisschilder
unbedingt anzubringen gewesen wären. Daran vermöge auch der Umstand,
dass der Löschwasserteich mit einem Zaun umfriedet sei, nichts zu ändern.



5


Zwar treffe es zu, dass von einem Zaun eine Signalwirkung ausgehen könne.
Damit erfülle ein Zaun zwei Aufgaben. Einerseits verhindere er den ungehin-
derten Zugang zu einem Bereich, von dem eine Gefahr ausgehe. Andererseits
signalisiere er potentiell Gefährdeten das Vorhandensein einer Gefah-
rensituation. Der beim Löschwasserteich angebrachte Zaun stelle jedoch
selbst für Kleinkinder kein Hindernis dar, welches nicht überwunden werden
könne. Ausserdem vermöge ein Zaun eine Warnung für Gefahren darzustel-
len, welche üblicherweise von einem stehenden Gewässer ausgingen. Für die
heimtückische Gefahr, welche vom rutschigen, über den Weiherrand hinaus-
reichenden Bodenbelag, der einen Ausstieg sozusagen ausschliesse, aus-
gehe, stelle dieser Zaun aber kein genügendes Warnsignal dar. Gerade Kinder
im Alter des Verstorbenen, welche man ohne weiteres unbeobachtet zum
Spielen in einen Wald lassen dürfe, seien besonders gefährdet. Sie seien in
diesem Alter zwar fähig, die üblicherweise von einem solchen Teich ausge-
hende Gefahr zu erkennen. Die heimtückische Gefahr, welche von der am Bo-
den des Teichs angebrachten Plastikfolie ausgehe, sei für ein zehnjähriges
Kind aber unmöglich erkennbar. Der angebrachte Zaun habe seine Funktionen
somit nicht in genügender Art und Weise erfüllt. Es hätten zumindest Warn-
tafeln als Ergänzung montiert werden müssen. Möglich sei auch ein Zaun
gewesen, der nicht so leicht zu überwinden gewesen wäre. Ein Drittoder
Selbstverschulden liege nicht vor. In jedem Fall würde ein solches Verschul-
den längst nicht so schwer wiegen, dass damit der adäquate Kausalzusam-
menhang unterbrochen werde.
3. Die
Staatsanwaltschaft
Graubünden
schloss in ihrer Stellung-
nahme vom 8. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Ver-
nehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat die vollumfängliche Aufhebung der
angefochtenen Verfügung verlangt. Aus seinen Ausführungen aber auch der
konkreten Sachlage folgt jedoch, dass sich die beantragte Aufhebung der Ein-
stellungsverfügung nur auf die für den Bau und den Unterhalt verantwortlichen



6


Personen bezieht. Nicht angefochten wird die Verfügung mit anderen Worten
insoweit, als der Untersuchungsrichter darin ein strafbares Verhalten der an
der Rettung beteiligten Personen ausschloss und auch das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer und seiner Gattin als Eltern des verstorbenen B. X. in
antizipierter Anwendung von Art. 66bis StGB einstellte. Insofern bilden die
gegen diese Personen geführte Untersuchung auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter vor, er
habe zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet. Wie aus den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgt, erachtet der Beschwerdeführer
eine Expertise aus verschiedenen Gründen als erforderlich. Zum einen soll ein
Gutachten Auskunft darüber geben, ob tatsächlich keine Normen darüber be-
stehen, wie ein Löschwasserteich zu bauen zu unterhalten ist. Sodann
gilt seiner Auffassung nach gutachterlich zu prüfen, ob aufgrund der Plastikfo-
lie des Teiches nicht eine Warntafel hätte aufgestellt werden müssen.
Schliesslich soll das Gutachten belegen, dass der Zaun, der den Teich um-
schliesst, keine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellte.
a)
Gemäss Art. 75 StPO sind nur wesentliche Beweise zu erheben.
Ein Beweisantrag ist folglich abzulehnen, wenn die Ergänzung nicht sach-
dienlich, das Beweismittel untauglich, die zu beweisende Tatsache bereits
anders bewiesen, unerheblich für die Beurteilung der relevanten Frage
nicht geeignet ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO, Chur 1996, S. 255 f.;
BGE 92 I 261).
b)
Tatsache ist, dass es in Bezug auf die bauliche Ausgestaltung
und den Unterhalt von Löschteichen keine spezifischen Bestimmungen gibt.
Eine gutachterliche Bestätigung dieser Feststellung bedarf es nicht. Alsdann
wären solche Bestimmungen auch nicht weiter relevant. Wie der Untersu-
chungsrichter zu Recht festgestellt hat, wurde der Teich bereits im Juni 1994
fertiggestellt. Allfällige beim Bau gemachte Sorgfaltspflichtverletzungen wären
demnach in jedem Fall verjährt. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei durchaus möglich, dass nachträglich noch weitere Arbeiten am Löschteich
ausgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang nennt er insbesondere
den Holzzaun, der seiner Auffassung nach vor weniger als acht Jahren mon-
tiert worden sein könnte. Für eine solche Annahme bestehen indes schlicht
keine Indizien. Namentlich lässt sich nicht behaupten, aus der Fotodokumen-



7


tation, auf welche der Beschwerdeführer verweist, ergäben sich entspre-
chende Anhaltspunkte. Im Gegenteil. Die auf den Fotos ersichtliche Verwitte-
rung des Zauns spricht gegen eine solche Annahme. Insbesondere ist der
Zaun aber dermassen in die Vegetation eingewachsen, dass eine Erstellung
zu einem späteren Zeitpunkt als dem Teichbau ausgeschlossen werden kann.
Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang
weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber
ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Verjährungsfrist
von acht, sondern lediglich eine solche von fünf Jahren bestanden hat (Art.
117 bzw. Art. 229 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB in der bis 1.
Oktober 2002 gültigen Fassung; Roelli / Fleischanderl, Basler Kommentar zum
Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N. 51 zu Art. 229 StGB).
c)
In Bezug auf den Unterhalt gilt wiederum festzustellen, dass nicht
relevant ist, welche Vorkehrungen an und für sich denkbar und möglich gewe-
sen sind. Dass solche Möglichkeiten bestanden haben, ist offensichtlich. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob bezogen auf den konkreten Fall - die tatsächlich
getroffenen Vorkehren ausreichend waren aber der/den für den Unterhalt
verantwortlichen Person/en vorgeworfen werden muss, sie hätten aus einer
Garantenstellung heraus - die Rechtspflicht zur Vornahme weitergehender,
zumutbarer Vorkehrungen gehabt und hätten diese pflichtwidrig unterlassen,
so dass in diesem Untätigbleiben gleichfalls die adäquat kausale Ursache für
den Tod des Knaben B. X. gesehen werden muss (vgl. dazu die nachste-
henden Erwägungen unter Ziff. 3). Zu klären sind damit gleichfalls Rechtsund
nicht Tatfragen. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters
und nicht des Experten (BGE 118 Ia 144). Entsprechend ist auch in diesem
Zusammenhang von der Einholung einer Expertise abzusehen.
3.
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss
Art. 117 StGB mit Gefängnis mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist nach
Art. 18 Abs. 3 StGB dann gegeben wenn der Täter die Folge seines Verhal-
tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht darauf nicht Rück-
sicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann
dabei nicht nur in einem Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechts-
pflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand und die Vornahme dieser



8


Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen und persönlichen Ver-
hältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt wird damit eine so-
genannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei aus Gesetz,
Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem
gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der daraus re-
sultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung so-
wie die wirklichen Befugnisse bei der Planung und Durchführung zu würdigen.
Wer einen Zustand schafft bestehen lässt, der einen anderen schädigen
könnte ist nach anerkanntem Rechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der
Gefährdung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Dies zumindest
soweit, als damit nicht Kosten und Aufwand verbunden sind, die zum Umfang
und zur Häufigkeit der Gefahr sowie zur wirtschaftlichen Lage des Pflichtigen
in einem Missverhältnis stehen. Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg
hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben,
wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen
Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G.
Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art.
18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich
1997, N 26 ff. zu Art. 1 StGB). Allerdings vermag nicht jeder an sich voraus-
sehbare Schaden auch eine Sorgfaltswidrigkeit begründen. Die Rechtsord-
nung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträchtigung von Rechtsgü-
tern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in welchem eine mit dem
menschlichen Verhalten verbundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nut-
zens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim
Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme
am Strassenverkehr die Ausübung von Sport zu erwähnen. In solchen
Bereichen bewegen sich Personen in erster Linie auf eigene Verantwortung
und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die
gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, a.a.O., N.
89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinweisen).
4. a) Unbestritten ist, dass der Teich, wo es zum tragischen Vorfall
kam, im Eigentum der Gemeinde E. steht. Als Eigentümerin hat die Gemeinde
bzw. die in diesem Zusammenhang für sie verantwortlich handelnden
Personen grundsätzlich gestützt auf Art. 58 OR und Art. 679 ZGB die Pflicht,
Schäden die von ihrem Eigentum ausgehen, zu vermeiden. Das Bestehen
einer Garantenstellung ist insofern zu bejahen.



9


b)
Ausser Frage steht sodann, dass bei einem Teich von 3.5 m
Tiefe die Gefahr des Ertrinkens besteht. Als Besonderheit kommt vorliegend
hinzu, dass der Teich keine eigentlichen Einund Ausstiegsmöglichkeiten be-
sitzt. Das Verlassen des Teichs ist damit angesichts des Gefälles von 86%
erheblich erschwert. Als besondere, gleichsam atypische Gefahr erwähnt der
Beschwerdeführer sodann die über den Wasserspiegel hinausragende Teich-
folie, auf der B. X. gemäss Aktenlage ausgerutscht ist. Wohl stellt die
Möglichkeit des Ausrutschens eine Gefahr dar. Von einer atypischen Gefahr
kann in diesem Zusammenhang allerdings nicht ausgegangen werden.
Atypisch ist lediglich die Folie. Dies allerdings nur im Vergleich zu einem Na-
turteich. Bei künstlich angelegten Teichen, insbesondere auch bei Löschwas-
serteichen, ist diese Konstruktionsart nichts Ungewöhnliches. In Bezug auf die
Gefahr, auf die sich die Atypizität zu beziehen hat, liegt indes keine Besonder-
heit vor. Die Gefahr des Ausrutschens besteht wegen der auftretenden Nässe,
den Unterspülungen und dem Pflanzenwuchs grundsätzlich auch bei einem
natürlichen Gewässerrand. Es handelt sich mit anderen Worten um eine Ge-
fahr, mit der bei Gewässern immer gerechnet werden muss und vor der denn
auch regelmässig nicht speziell gewarnt wird. Im vorliegenden Fall wurde wie
nachstehend noch eingehend dargelegt wird mit dem Zaun indes verhindert,
dass sich diese Gefahr unversehens verwirklicht, womit in jedem Fall nicht von
einer atypischen Gefahr gesprochen werden kann.
c)
Damit sich die vom Teich ausgehende Gefahr nicht verwirklicht,
wurde dieser durchgehend mit einem rund einen Meter hohen Doppellatten-
zaun umgeben. Ein direkter Zugang war somit nicht möglich. Namentlich ver-
fügt der Zaun auch über kein Tor, durch welches man in den Bereich des
Teichs hätte gelangen können. Damit wurde nicht nur der direkte Zugang zum
Teich verunmöglicht, sondern auch klar zu verstehen gegeben, dass der Zaun
eine Sicherungsfunktion hat und der Teichbereich überhaupt nicht betreten
werden soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Zäune ohne Tor
andere Passiermöglichkeit in einem freien Waldgebiet selten anzutreffen sind.
Wer also an den Zaun gelangte, war zusätzlich gewarnt, weil mit der Einfrie-
dung klar zu verstehen gegeben wurde, dass hier aus besonderen Gründen
der frei zugängliche Waldbereich beschränkt wurde. Dabei lässt sich auch
nicht behaupten, diese besonderen Gründe, mithin die Gefahr, welche vom
Teich ausgeht, seien nicht erkennbar gewesen und die Absperrung habe auch
nur als übertriebene Vorsichtsmassnahme aufgefasst werden können. Das
Gefälle wie auch der Umstand, dass es sich um einen tiefen Teich handelte,



10


waren erkennbar. Desgleichen war ersichtlich, dass der mit einer Folie ausge-
kleidete Teich über keine Einund Ausstiegsmöglichkeiten verfügte. Wohl war
der Zaun nicht so gebaut, dass seine Überwindung nicht nur mit erhebli-
cher Mühe möglich gewesen wäre. Rein von der Aussage her ergab sich da-
durch jedoch kein wesentlicher Unterschied: Auch mit dieser Konstruktion war
ohne dass zusätzlich durch Schilder auf die Gefahr hingewiesen bzw. der
Zutritt verboten wurde - die klare Aussage verbunden, dass der Teichbereich
nicht betreten werden soll.
d)
Für jenen Personenkreis, mit welchem die Verantwortlichen beim
besagten Teich zu rechnen hatten, muss diese Sicherungsvorkehrung als aus-
reichend angesehen werden. Der fragliche Teich befindet sich im F.-Wald,
einem Waldgebiet oberhalb der Ortschaft E., in der südwestlichen Ecke einer
Fläche mit Jungwuchs, rund 300 m von der östlich gelegenen Weidefläche G.
entfernt, wo der Beschwerdeführer und seine Familie am besagten Tag ein
Picknick machten. Das Gebiet ist auch über eine Forststrasse zugänglich, die
am Teich vorbeiführt. Der Teich selbst dient ausschliesslich der
Löschwasserversorgung. Er ist nicht als eigentliches Biotop ausgestaltet und
es kommt ihm somit auch nicht die Bedeutung eines Ausflugsziels zu.
Angesichts dieser Lage und Funktion des Teichs durften die Verantwortlichen
von einem eingeschränkten Publikumsverkehr ausgehen. Namentlich
brauchten sie nicht damit zu rechnen, dass sich etwa Kleinkinder
unbeaufsichtigt an den Teich begeben könnten. Denn in einem Waldgebiet
werden Kleinkinder schon wegen der Gefahr des Verirrens, aber auch wegen
den immer bestehenden besonderen, sich aus der Topografie ergebenden
Gefahren nicht unbeaufsichtigt gelassen. Die Verantwortlichen durften jeden-
falls darauf vertrauen, dass die betreuungspflichtigen Personen ihre Kinder in
diesem Bereich ausreichend überwachen. Bei B. X. handelte es sich indes
nicht mehr um ein Kleinkind. Er wurde am 27. April 1993 geboren und war
somit zum Zeitpunkt des tragischen Vorfalls etwas über 9 Jahre alt. In diesem
Alter haben Kinder in der Regel bereits einen Entwicklungsstand, der es ihnen
erlaubt, selbständig auch Tätigkeiten nachzugehen, die mit Gefahren
verbunden sind. So ist es ihnen beispielsweise auch erlaubt, im öffentlichen
Verkehr radzufahren (Art. 19 Abs. 1 SVG). Damit wird gleichfalls davon aus-
gegangen, dass ein Kind in diesem Alter bereits die Fähigkeit hat, offensichtli-
che Gefahren zu erkennen und eine Einsichtsfähigkeit hat, die ausreicht, um
sich auch entsprechend zu verhalten. In der Beschwerdeschrift wird denn auch
geltend gemacht, Kinder in diesem Alter dürften ohne weiteres unbeobachtet



11


zum Spielen in einen Wald gelassen werden. Einschränkend hält der Be-
schwerdeführer dann allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten reichten in
diesem Alter wohl aus, um die Gefahr des Ertrinkens, welche von einem nor-
malen stehenden Gewässer ausgehe, zu erkennen. Die heimtückische Gefahr,
welche von der rutschigen Plastikfolie ausgehe, vermöge ein Kind in diesem
Alter jedoch nicht zu sehen. Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich gilt einmal zu bemerken, dass der Zaun eben gerade verhin-
derte, dass B. X. ungewollt in den unmittelbaren Bereich des Teiches
gelangte. Damit wurde anders als etwa bei natürlichen Gewässern vor der
Gefahr gewarnt und verhindert, dass sich diese konkretisiert. Sodann muss,
wie auch der Beschwerdeführer einräumt, in jedem Wald auch mit Gewässern
gerechnet werden. Und nachdem wie bereits dargelegt wurde auch bei
natürlichen Gewässern am Uferrand vermehrt die Gefahr des Ausrutschens
besteht, kann das Ausgleiten am künstlichen Teichrand wohl als Gefahr, nicht
aber als atypische Gefahr verstanden werden. Insbesondere ist aber nicht
ersichtlich, weshalb der durchgehende Zaun, der den direkten Zugang
verunmöglichte und damit vor der Gefahr schützte, vom Knaben nur als
eingeschränktes Verbot, im Teich zu schwimmen, hätte verstanden werden
können. Es muss und darf mit anderen Worten erwartet werden, dass ein
Knabe, der sich im Alter von 9 Jahren, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, alleine problemlos im Wald aufhalten darf und die Gefahren eines Ge-
wässers erkennt, erwartet werden, dass er in diesem Zusammenhang auch
den Sinn der Umzäunung, die ihn davon abhält, sich überhaupt an das Ge-
wässer zu begeben, erfasst und sich dieser Einsicht entsprechend zu verhal-
ten vermag. So hätte B. X. im besagten Waldgebiet ja auch auf ein natürliches
Gewässer beispielsweise einen reissenden Bach mit ähnlich grosser
Anziehungskraft stossen können. Auch in diesem Fall hätte von ihm ein
eigenverantwortliches Verhalten verlangt werden müssen. Anderenfalls hätte
sich B. X. eben gerade nicht alleine im Wald aufhalten dürfen, und seine Eltern
wären verpflichtet gewesen, ihren Sohn auch entsprechend zu instruieren und
zu überwachen. Im einen wie im anderen Fall kann der tragische Vorfall
insofern auch nicht als adäquat kausale Folge einer Unterlassung der für den
Teich verantwortlichen Personen gesehen werden. In jedem Fall aber kann es
sich bei dem in einem Waldgebiet zu treffenden Sicherheitsmassnahmen nicht
entscheidend anders verhalten als etwa bei der Verantwortlichkeit für
Einrichtungen im Bereich des Strassenverkehrs wie in der
angefochtenen Verfügung erwähnt auf Skipisten. Waldgebiete werden zu
Erholungszwecken freiwillig aufgesucht und sind nie völlig ungefährlich. Damit



12


der Wald als Erholungsgebiet genutzt werden kann, ist die Gemeinde E. als
Eigentümerin denn auch ungeachtet der vom Wald ausgehenden Gefahren
gehalten, der Allgemeinheit den Zugang zu ermöglichen (Art. 699 ZGB).
Ähnlich wie in Skigebieten im Strassenverkehr dürfen die
Verantwortlichen deshalb auch in Waldgebieten von allen Personen, die sich
dort aufhalten, von einem gewissen Mass an Eigenverantwortlichkeit ausge-
hen. Diese betrifft bei Kindern, welche noch nicht die Reife zur selbständigen
Nutzung haben, die Betreuungspersonen, welchen eine erhöhte Obhutspflicht
zukommt, während bei schon grösseren Kindern, welche sich ohne erwach-
sene Begleitung in den Wald begeben dürfen, davon ausgegangen werden
darf, dass sie die damit verbundenen Gefahren zu erkennen und sich entspre-
chend zu verhalten vermögen. Die Verantwortlichen hatten deshalb im vorlie-
genden Fall wohl die Pflicht, vor dem Teich zu warnen. Dies haben sie mit dem
Anbringen des Zauns denn auch getan. Gleichzeitig durften sie aber auch
darauf zählen, dass Personen, die sich in den Bereich dieses Gebiets bege-
ben, ihrer Verantwortung nachkommen und die zur Gefahrenabwehr getrof-
fene Massnahme - die Abschrankung beachtet und respektiert wird. Dass
keine weiteren Vorkehrungen getroffen wurden, gereicht den Verantwortlichen
demnach strafrechtlich nicht zum Vorwurf.
e)
Ein strafbares Unterlassen muss im Übrigen auch aufgrund der
Verhältnismässigkeit verneint werden. So wären weitergehende Sicherheits-
massnahmen wohl möglich gewesen. Vorstellbar sind etwa ein palisadenarti-
ger, nicht nur sehr schwer überwindbarer Zaun, ein Netz aber auch
das zusätzliche Anbringen von Warntafeln. Abgesehen davon, dass solche
Vorkehren den Zweck des Teiches nicht in Frage stellen durften, und folglich
etwa ein Netz ein mannshoher, absolut unpassierbarer Zaun kaum mög-
lich gewesen wären, können solche weitergehenden Massnahmen zur Gefah-
renabwehr dem öffentlichen Träger aber schon rein vom Aufwand her nicht zu-
gemutet werden. Denn letztlich würde damit eine Pflicht des Gemeinwesens
bejaht, selbst im freien Gelände an Orten, wo nicht mit erheblichem Publi-
kumsverkehr zu rechnen ist, jedes Risiko, das von seinen Einrichtungen aus-
geht, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu unterbinden zumin-
dest vor den jeweiligen Gefahren zusätzlich durch Tafeln zu warnen. Diesel-
ben Vorkehrungen müssten somit auch bei Staubecken, Stauseen sowie bei
Uferverbauungen an Bächen, Flüssen und Seen getroffen werden. Ähnliches
müsste schliesslich auch bei anderen Einrichtungen im freien Gelände, wie
Brücken, Strassenstücken an gefährlich abfallenden Hängen, Bahnstrecken,



13


Aussichtsplattformen, künstlich angelegten Gräben, Wanderwegen ent-
lang von Abhängen gelten. Eine solche Verpflichtung ginge nicht nur vom
Aufwand her zu weit, sondern würde letztlich das Risiko, das der Aufenthalt im
freien Gelände immer auch mit sich bringt, in allgemeiner und unverhältnis-
mässiger Weise vom Nutzerkreis, der sich eigenverantwortlich in einem Gebiet
aufhält, auf das Gemeinwesen verlagern.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats-
anwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zu-
sammenhang mit dem Tod von B. X. den für den Teich verantwortlichen
Personen kein strafbares Unterlassen vorgeworfen werden kann und folglich
der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist.
Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Be-
weisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere
auch die Einholung eines Gutachtens weder zweckmässig noch notwendig
erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechts-
widrig als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens von Fr. 800.-zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).



14


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung
an:
__

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident

Der Aktuar


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.