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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-02-53: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin, Tochter eines Verstorbenen, erstattete Strafanzeige gegen ihren Onkel, ihre Stiefmutter und ihre Schwester. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Untersuchung ab, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Voraussetzungen für eine Untersuchung nicht gegeben seien. Die Beschwerdeführerin behauptete Falschbeurkundung und Diebstahl, doch es fehlten ausreichende Beweise. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, die Beschwerdeführerin muss Gerichtskosten von CHF 1'000 tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-02-53

Kanton:GR
Fallnummer:BK-02-53
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-02-53 vom 11.12.2002 (GR)
Datum:11.12.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verursachung einer Feuersbrunst
Schlagwörter : Gebäude; Gebäudeversicherung; Kanton; Kantons; Graubünden; Beschwerdekammer; Regress; Versicherung; Staatsanwalt; Schaden; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Entscheid; Brand; Interesse; Sinne; Subrogation; Einstellungsverfügung; Verhalten; Praxis; Rechtsgutes
Rechtsnorm:Art. 103 VVG ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 221 StGB ;Art. 49a AHVG ;Art. 51 OR ;Art. 72 VVG ;Art. 87 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Kommentar zum Kartellgesetz, Art. 221 StGB, 1975
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BK-02-53

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 11. Dezember 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 02 53

Entscheid
Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar
Blöchlinger.
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der G e b ä u d e v e r s i c h e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Otto-
strasse 22, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August
2002, mitgeteilt am 26. August 2002,
betreffend Verursachung einer Feuersbrunst,

hat sich ergeben:



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A. 1. Am Dienstag, dem 13. November 2001, führten Arbeiter der Firma
P. am Dach des C. B. gehörenden Mehrfamilienhauses in S.,
Sanierungsarbeiten aus. Ein Teil des Daches war bis auf die alte Dachpappe
herunter freigelegt worden und zwei Arbeiter waren damit beschäftigt, über die
an sich noch intakte Dachpappe eine neue Schicht zu verschweissen. Dabei
arbeiteten sie selbständig, ein Mann auf der Hangund einer auf der Talseite,
wobei jeder mit einem Gasbrenner die Dachpappe verklebte. Als die
Schweissarbeiten bereits beendet waren, trat talseits bei der Traufe plötzlich
Rauch aus. Der Brand konnte erst durch die hinzugerufene Feuerwehr S.
gelöscht werden. Gemäss Abrechnung der Gebäudeversicherung des Kantons
Graubünden verursachte der Brand am Gebäude Wiederherstellungskosten
von Fr. 39'385.90.
2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft
Graubünden aufgrund des Brandfalls eine Strafuntersuchung.
B. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung
vom 20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, wurde die Strafuntersu-
chung eingestellt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Brand ge-
mäss Feststellungen des Einsatzleiters der Feuerwehr auf eine Entzündung von
lsolationsmaterial (alte Kokosmatten) im Dachzwischenraum zurückzuführen
sei. Ob ein Feuerlöscher auf dem Dach bereit gestanden habe, sei nicht
feststellbar. Es lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor. Letztlich
sei diese Frage aber ohne Bedeutung, da der Brand in der Zwischenschalung
des Daches ausgebrochen und ein Löschen mit den üblichen Feuerlöschern
bzw. mit einigen Kübeln Wasser somit nicht möglich gewesen sei. Ein fahrlässi-
ges Verhalten müsse deshalb verneint werden.
C. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Gebäudeversicherung
des Kantons Graubünden am 16. September 2002 die Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgenden An-
trägen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden
resp. das Untersuchungsrichteramt S. zurückzuweisen, damit
weitere Abklärungen vorgenommen werden.

3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage
gegen die Verantwortlichen zu erheben.



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4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlas-
sung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde.
3. Seitens der P. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange-
fochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht.
Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch
einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen
Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochte-
nen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein rechtlich
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung des Entscheides
besitzt, wer in seiner wirklichen vermeintlichen Rechtsstellung beeinträch-
tigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten
und dem Staatsanwalt vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz
ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungsund Einstellungsverfügungen an-
zufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41).
Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird
nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche
juristische Person anerkannt, der durch eine strafund verfolgbare Handlung
unmittelbar ein ideeller materieller Nachteil zugefügt wurde zu
erwachsen drohte, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in
einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41
ff. OR geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine
direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungs-
weise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädig-
tenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr.
60; PKG 1998 Nr. 45 mit Hinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches



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Strafprozessrecht, 4. Auflage, 1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid,
Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, N. 502 ff.).
2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001
(Nr. 30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitima-
tion in Fällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer
hielt fest, dass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f.
StGB zurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigen-
tümer direkt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubün-
den, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1
des kantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100),
habe zwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für
den Schaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu
erbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch
lediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der
geschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der
erbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäude-
versicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich
vorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäude-
versicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre
Forderung adhäsionsweise mithin als Zivilklägerin im Strafprozess geltend
machen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Straf-
punkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt.
Schliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubün-
den - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäude-
versicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) auch keine besondere
Bestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die
strafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und
sich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass
sie selbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Ver-
waltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im
Bereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe.
3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht
geltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen
eines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Ver-
sicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte



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Versicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch
nicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen
die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt
auf eine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die An-
stalt über, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwi-
schen den privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlich-
rechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid über-
sehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung
sei nicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Viel-
mehr dränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV,
etc.) auf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht
eingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie
auch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmun-
gen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen
Regress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse
sei von der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden.
4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich
vorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten
Praxis fest.
a) Wie aus den Ausführungen der Gebäudeversicherung folgt, anerkennt
sie grundsätzlich, dass einer Privatversicherung im strafprozessualen Be-
schwerdeverfahren rein aufgrund der Subrogation gemäss Art. 72 VVG noch
keine Geschädigtenstellung zukommt und insofern auch ihre Beschwerdelegi-
timation zu verneinen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten
soll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung
ausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach
einer kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der
Gebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Aus-
schluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten.
Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen
Bestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten.
Diesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Ge-
bäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist
dann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann,
gleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Re-
gressrechts sind wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter



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AHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art. 44 Abs. 1 GGV
gehen indes lediglich die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Ver-
schulden Dritter auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung
leistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzan-
sprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Ver-
letzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung
über. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versi-
cherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu
beachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subro-
gationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen in-
sofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Be-
rücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress
der Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen
somit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei
leichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4
und 5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend in-
teressierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass
sich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139
StPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden
aufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Re-
gress einräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwä-
gungen in Ziffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen
Ausführungen in BK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden wer als Trä-
ger des Rechtsgutes durch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten
verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungs-
weise gefährdet wurde. In Präzisierung dazu kann lediglich festgehalten wer-
den, dass damit für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger
grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich re-
levante Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB
liegt dann vor, wenn die Feuersbrunst "zum Schaden eines anderen" verursacht
wird. Träger des Rechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art.
221 f. StGB ist damit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zu-
gleich Täter ist (vgl. dazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der
Haueigentümer seinen Schaden letztlich abgesehen von seinem Selbstbehalt
(vgl. Art. 35 GGV) erstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen
der Auffassung der Gebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch
durchaus legitimiert, im vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Ver-



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sicherung wird mit ihrer Leistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes
(vgl. Trechsel, N. 3 zu Art. 221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis),
noch liegt mit ihrer Versicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Haus-
eigentümers abgegolten wird und dessen Schadenersatzansprüche auf sie
übergehen, eine unmittelbar auf das inkriminierte Verhalten zurückzuführende
Schädigung vor. Mit dem Eintritt in die Forderung des Hauseigentümers geht
lediglich die Parteistellung als Zivilkläger, nicht aber auch diejenige als Strafklä-
ger auf die Versicherung über. Durch ihre Leistung und die Subrogation in den
Anspruch des Geschädigten vermag die Versicherung damit nur ein mittelba-
res, zivilrechtliches Interesse geltend zu machen, das nicht zur Beschwerdeer-
hebung ausreicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 1994, S.
185 f.; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den, 1996, S. 353 N. 3.1.). Ebensowenig lässt sich eine Geschädigtenstellung
der Gebäudeversicherung aus einer der anderen, in den Art. 221 f. StGB durch
die Tatbestandsmerkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und die Ge-
fährdung von "Leib und Leben von Menschen" geschützten Rechtsgüter herlei-
ten. Diese Rechtsgüter wurden im vorliegenden Fall wie sich aus dem Sach-
verhalt ergibt gar nicht betroffen. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre,
würde die Gebäudeversicherung dadurch, dass sie als Brandversicherer einem
betroffenen Hauseigentümer eine Geldleistung zu erbringen hatte und das
Gesetz ihr ein Regressrecht einräumt, nicht zur tatbeständlich Verletzten, die
unmittelbar geschädigt wurde. Auch in diesem Fall lässt sich lediglich auf ein
mittelbares wirtschaftliches Interesse schliessen. In solchen Fällen hat die Be-
schwerdekammer in konstanter Rechtsprechung die Beschwerdelegitimation
verneint. So trifft es denn auch nicht zu, dass der AHV/IV-Ausgleichskasse
allein gestützt auf ihr integrales Regressrecht gemäss Art. 48ter AHVG ein Be-
schwerderecht eingeräumt wurde. Der in diesem Zusammenhang von der Be-
schwerdeführerin erwähnte BK 12/93 betraf eine Einstellungsverfügung, mit
welcher die Staatsanwaltschaft ein gegen eine Arbeitgeberin geführtes Verfah-
ren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2 AHVG ein-
stellte. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer sich durch unwahre
unvollständige Angaben in anderer Weise der AHV-Beitragspflicht ganz
teilweise entzieht. Geschützt wird damit die Festlegung und die Erhebung
der Beiträge durch die Versicherung. Durch das zum Vorwurf gemachte Sich-
entziehen von der Beitragspflicht war die Ausgleichskasse, welche die Versi-
cherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben hat (Art. 49a AHVG) und Gläu-
bigerin der Beitragsleistungen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AHVG), unmittelbar be-



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troffen. Entsprechend war ihr gestützt auf Art. 139 StPO auch die Beschwerde-
legitimation zuzusprechen.
b) Zutreffend ist, dass der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün-
den neben der Versicherungstätigkeit die Feuerpolizei und die Massnahmen zur
Verhütung und Bekämpfung von Schäden obliegt. Wie jedoch bereits in BK 01
30 dargelegt wurde, werden der Gebäudeversicherung des Kantons Graubün-
den in diesem Zusammenhang keine strafprozessualen Mitwirkungsrechte bei
der Durchsetzung von bundesrechtlichen Strafbestimmungen im Bereich der
gemeingefährlichen Delikte nach Art. 221 ff. StGB eingeräumt. Der staatliche
Strafanspruch und die Kontrolle darüber werden in diesem Bereich - der übli-
chen Aufgabenteilung der kantonalen Behörden entsprechend (vgl. PKG 1993
Nr. 41, PKG 1980 Nr. 42) ausschliesslich durch die Staatsanwaltschaft
vertreten. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei anderen Institutio-
nen, welche in ihrem Tätigkeitsbereich vergleichbare Funktionen wahrzuneh-
men haben. So wäre etwa die SUVA trotz ihres gesetzlichen Auftrags im Be-
reich der Unfallverhütung ebenfalls nicht zur Beschwerde legitimiert, sofern sie
sich nicht auf die Stellung einer tatbeständlich unmittelbar Geschädigten beru-
fen kann (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N. 505; ZBJV 96 343).
Auf die Beschwerde ist demnach in Bestätigung der bisherigen Recht-
sprechung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten der Be-
schwerdeführerin (Art. 160 StPO).



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
3. Mitteilung
an:
__

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident

Der Aktuar


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