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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-00-70: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin A. wurde in einem Verfahren gegen die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nicht mehr als Verteidiger zugelassen. Ihr Anwalt X2. beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung und seine Zulassung als Verteidiger. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied jedoch, dass nur Anwälte, die im Anwaltsregister eingetragen sind, als Verteidiger auftreten dürfen. Da X2. nicht nachweisen konnte, eingetragen zu sein, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-00-70

Kanton:GR
Fallnummer:BK-00-70
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-00-70 vom 17.01.2001 (GR)
Datum:17.01.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige schwere Körperverletzung
Schlagwörter : Beschwerde; Untersuchung; Graubünden; Staatsanwalt; Einstellung; FIS-Regel; Verletzung; Recht; Einstellungsverfügung; Staatsanwaltschaft; Kantons; Skifahrer; Piste; Körperverletzung; Meter; Beschwerdekammer; Kollision; Verfügung; Akten; Unfall; Gericht; Aussage; Entscheid; Klage; Untersuchung; önnen
Rechtsnorm:Art. 125 StGB ;Art. 130 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 82 StPO ;Art. 97 StPO ;Art. 98 StPO ;
Referenz BGE:96 I 601;
Kommentar:
Schnyder, Murer, Schweizer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 395 Abs. 2; Art. 360 ZGB, 1984

Entscheid des Kantongerichts BK-00-70

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 17. Januar 2001
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 00 70

Entscheid
Beschwerdekammer
Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin ad hoc
Honegger Droll.
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
des A. B . , S., O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Oktober
2000, mitgeteilt am 31. Oktober 2000, in Sachen gegen R. W . , W., K., Beschwer-
degegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16,
7002 Chur,
betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung,
hat sich ergeben:



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A. Am 12. Februar 1999 fuhr A. B. zusammen mit seiner Frau und seinem
Sohn C. (geb. 1988) im Gebiet T. in S. Ski. Gegen 14.30 Uhr befand er sich auf
der rot markierten und damit als mittelschwer eingestuften FIS-Piste F., die zur
Talstation der 3er-Sesselbahn T. führt. Während A. B. seinem Sohn mit kurzen
Schwüngen hinterherfuhr, wollte der Skifahrer R. W. von oben kommend zu seiner
Familie gelangen, die in Front zu ihm wartete. Zirka 10 bis 15 Meter vor der späte-
ren Unfallstelle realisierte er, dass A. B. von ihm aus gesehen von rechts auf ihn
zufuhr. Obschon R. W. noch versuchte, diesem auszuweichen, kam es zu einer
Kollision der beiden Skifahrer, wobei sie unter anderem mit den Köpfen zusam-
menstiessen. Während sich R. W. ausser einer Platzwunde am Kopf keine weite-
ren Verletzungen zuzog, erlitt A. B. eine Hirnerschütterung sowie diverse Kontusi-
onen unter anderem am Kopf. In der Folge wurde A. B. mit dem Rettungsdienst
der Bergbahn S. ins Kreisspital S. abtransportiert. Am nächsten Tag konnte er das
Spital in gutem Allgemeinzustand verlassen. Da er seit diesem Unfall an einem
Ohrensausen (Summtinnitus links) sowie einem Gehörverlust von 50,9% und
Schwindelbeschwerden leidet, die ihn als L. in seiner Arbeitsfähigkeit über Boden
stark beeinträchtigen sollen, beantragte er mit Strafklage vom 21. März 2000 bei
der Staatsanwaltschaft Graubünden die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens
wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung.
B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 stellte die Staatsanwaltschaft
Graubünden die gegen R. W. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ge-
führte Strafuntersuchung ein. Es wird festgestellt, dass die Frage, ob A. B. eine
schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erlitten habe, offen ge-
lassen werden könne, da auf Grund des Untersuchungsergebnisses R. W. kein
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der genaue Ereignisablauf
habe selbst nach Auswertung eines durch einen Bekannten von R. W. erstellten
Videofilmes durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden
nicht ermittelt und mangels weiterer Augenzeugen auch nicht mehr abgeklärt wer-
den können. Aus diesem Grunde könne R. W. ein allfälliges Fehlverhalten nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das gelte auch für den Vorwurf, dieser
habe den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass
ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Auf Grund der Aktenlage müs-
se vielmehr davon ausgegangen werden, dass die beiden Skifahrer auf einen
Punkt der Piste zugefahren seien und R. W. dabei A. B. zu spät bemerkt habe, so
dass er trotz eines iniziierten Ausweichmanövers eine Kollision nicht mehr zu ver-
hindern vermocht habe. Weitere Beweismittel, die neue wesentliche Erkenntnisse



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erbringen könnten, seinen keine ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchung einzu-
stellen sei.
D. Gegen diese am 31. Oktober 2000 mitgeteilte Einstellungsverfügung
liess A. B. am 21. November 2000 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwer-
dekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Anträgen um deren
kostenfällige Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Schuldigsprechung
und Bestrafung erheben. A. B. lässt zunächst beanstanden, dass er weder über
den Auftrag an den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden
zur Auswertung der Videoaufnahme noch über den Auswertungsbericht orientiert
worden sei. Dahingegen sei der Beschwerdegegner R. W. zur Stellungnahme da-
zu zugelassen worden. Diese sei ihm ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Von diesen
Untersuchungshandlungen habe er erst anlässlich der Einsichtnahme in die Akten
im Zuge der Vorbereitung der strafrechtlichen Beschwerde Kenntnis nehmen kön-
nen. Auch sei er nicht über den Schluss der Strafuntersuchung in Kenntnis gesetzt
worden. Offensichtlich sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Die Verletzung sei gravierend, so dass der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht
geheilt werden könne. Die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und zurückzuweisen. Zu beanstanden seien ferner die Sachverhaltsfeststel-
lungen und die erfolgte rechtliche Würdigung der Untersuchungsbehörde. Es sei
aktenmässig ausgewiesen, dass er eine schwere Körperverletzung erlitten habe.
Es bestehe eine bleibende Arbeitsunfähigkeit zu etwa 40%. Er habe einen blei-
benden Gehörsverlust von 50,9% auf dem linken Ohr, eine Hirnerschütterung, di-
verse Kontusionen und einen Summtinnitus erlitten. Sodann würden ihn Gleich-
gewichtsstörungen beeinträchtigen. Mittlerweile leide er zudem unter reaktiven
Depressionen. Für diese Körperverletzungen sei der Beschwerdegegner verant-
wortlich. Er habe bei seiner Fahrt hangabwärts die FIS-Regel 2 verletzt, indem er
wegen zu hoher Geschwindigkeit nicht mehr innert Sichtweite habe anhalten kön-
nen. Dies ergebe sich aus seinen Aussagen. Darüber hinaus habe er gegen die
FIS-Regeln 1 und 3 verstossen. Zusammenfassend könne festgestellt werden,
dass der Unfallhergang rechtsgenüglich abgeklärt und beurteilbar sei.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2000 beantragte die Staatsanwalt-
schaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.



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R. W. nahm am 21. Dezember 2000 Stellung und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge, soweit
darauf überhaupt eingetreten werden könne.
Auf die Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt ge-
nehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des
Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist (zu dessen Gegen-
stand in einem besonders nahen Verhältnis steht) und ein schutzwürdiges Interes-
se an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Vo-
raussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ableh-
nungsund Einstellungsverfügungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz
ausdrücklich zur Beschwerde hiegegen befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2
StPO). Gemeint ist der unmittelbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes
Rechtsgutes, dessen (angebliche) Verletzung Gefährdung Gegenstand einer
Strafverfolgung bilden soll. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist der durch
die R. W. vorgeworfenen fahrlässigen schweren Körperverletzung betroffene A.
B.. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine rechtzeitig und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist indessen lediglich insoweit einzutreten,
als er mit der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt.
Der Beschwerdekammer ist es nämlich durch Gutheissung einer Beschwerde
nicht möglich, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage zu erheben, was der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Schuldigsprechung sinngemäss verlangt.
Bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Beschwer-
dekammer hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener
Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen wieder einzustellen ist
(Dr.iur. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den, Chur 1996, N 2.1 zu Art. 138). Auf das sinngemässe Begehren um Anwei-
sung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung kann damit nicht eingetreten
werden.



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2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspru-
ches auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, dass die von einem Bekannten von
R. W. gemachte Videoaufnahme des Zusammenpralles vom kriminaltechnischen
Dienst der Kantonspolizei Graubünden ausgewertet worden sei, ohne dass er dar-
über Kenntnis erlangt hätte zur Vernehmlassung eingeladen worden wäre.
Dahingegen habe der Beschwerdegegner die Möglichkeit erhalten, sich zum Aus-
wertungsbericht zu äussern. Diese Stellungnahme sei ihm ebenfalls nicht zuge-
stellt worden. Sodann sei er nie über den Schluss der Strafuntersuchung orientiert
worden. Vielmehr sei ihm einfach die Einstellungsverfügung mitgeteilt worden.
b) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn
die Untersuchungsbehörde auf Grund der Erhebungen nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestan-
des nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten der An-
geschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Un-
tersuchung im ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über die Anklageer-
hebung Einstellung entscheidet (Art. 98 StPO). Dem Geschädigten wird dies-
falls die Schlussverfügung zugestellt, worauf er im Hinblick auf eine allfällige Ad-
häsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Er-
gänzung der Untersuchung stellen kann (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird dage-
gen die Strafuntersuchung bereits vom Untersuchungsrichter mit Genehmigung
des Staatsanwaltes gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so können Geschädigte
ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren.
Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Strafprozessordnung und stellt
gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes dar
(vgl. PKG 1997 Nr. 36, PKG 1994 Nr. 43; Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 82 StPO).
Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dass dem Beschwerdeführer
nach Eingang des Fotoblattes vom 2. Oktober 2000 dieses nicht zugestellt und
auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung von Beweiser-
gänzungsanträgen gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonal-
gerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
c) Ein weitergehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
beziehungsweise Beteiligung am Verfahren ergibt sich aber auch nicht aus den
einschlägigen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG
kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann insbesondere seine



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Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen
(lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie
der Beschuldigte, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat so-
weit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft sich auf deren Beurteilung
auswirken kann (lit. c). Art. 9 OHG konkretisiert schliesslich die Beteiligungsrechte
des Opfers hinsichtlich der Zivilansprüche. Demnach kann das Opfer verlangen,
dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur sofern
der mutmassliche Täter nicht freigesprochen das Verfahren nicht eingestellt
wird (Art. 9 Abs. 1 OHG). Aus keiner dieser Bestimmung ergibt sich aber ein An-
spruch auf ein Mitspracherecht beziehungsweise auf eine Akteneinsicht bevor eine
allfällige Einstellungsverfügung ergangen ist.
d) Der Beschwerdeführer hat aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV keinen un-
mittelbaren Anspruch, sich im kantonalen Strafverfahren zu beteiligen und insbe-
sondere die Strafuntersuchung vor Erlass einer allfälligen Einstellungsverfügung
zu kontrollieren beziehungsweise zu beeinflussen (vgl. BGE 96 I 601, Erw. 3 a,
welche die Anwendung der Bündnerischen Strafprozessordnung betrifft).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als un-
begründet.
3. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Ein-
stellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit sondern auch auf Unange-
messenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermessens-
kontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle
jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes zu setzen. Vielmehr
rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen
Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und
hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergeb-
nisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgba-
ren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch
erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die
das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten (PKG 1975 Nr. 58). Mit
anderen Worten sind die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung dem
Grundsatz nach immer dann gegeben, wenn tatsächliche rechtliche Gründe
materieller formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit
ausschliessen für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichts-
reich sind, mithin dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden



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kann (A. Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Diss., Zürich
1967, S. 111f und 116f).
Die eben dargelegten Kriterien sind inhaltlicher und nicht formaler Natur; sie
können deshalb nicht rein schematisch gehandhabt werden. Notwendig ist eine
sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in
zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur
wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolge-
rung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint die Einstellung
der Untersuchung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt
die Einstellung der Untersuchung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem
entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine
konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegentei-
ligen Sinn beeinflussen könnten.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Untersuchungsbehörde
ermittelten Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung. Er vertritt den Stand-
punkt, dass der Beschwerdegegner entgegen der Würdigung der Untersuchungs-
behörde die FIS-Regel 2 sehr wohl und darüber hinaus noch die FIS-Regeln 1 und
2 schuldhaft verletzt habe.
a) Nach der FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer stets so verhalten, dass
er keinen anderen gefährdet schädigt (Rücksicht auf die anderen Skifahrer).
Nach der FIS-Regel 2 muss jeder Skifahrer auf Sicht fahren. Er muss seine Ge-
schwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee-,
und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen (Beherrschung
der Geschwindigkeit und der Fahrweise). Nach der FIS-Regel 3 hat der von hinten
kommende Fahrer seine Fahrspur so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifah-
rer nicht gefährdet (Wahl der Fahrspur).
b) Die Untersuchungsbehörde erachtet eine Verletzung der FIS-Regel 2
durch R. W. als nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Sie geht davon aus, dass auf-
grund der Aktenlage die beiden Skifahrer auf einen Punkt der Piste zugefahren
seien und dabei R. W. A. B. zu spät bemerkt habe, so dass er eine Kollision nicht
mehr zu vermeiden vermochte. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch R. W.
sei dabei nicht erkennbar. Allein in der Tatsache, dass R. W. in gerader Schuss-
fahrt auf A. B. zugefahren sei, könne keine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen
werden, zumal weder über die innegehabten Geschwindigkeiten noch über die



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Fallinie der Piste bei der Unfallstelle schlüssige Erkenntnisse vorlägen. Die Unter-
suchungsbehörde hat sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob R. W.
eine Verletzung der FIS-Regel 2 vorgeworfen werden könne. Sie hat nicht geprüft,
ob allenfalls die Verletzung einer anderen FIS-Regel in Betracht zu ziehen ist. In
der Einstellungsverfügung wird sodann nicht konkret auf die Aussagen der Partei-
en Bezug genommen. Eine Prüfung derselben ergibt folgendes Bild: Anlässlich der
am 9. Juni 2000 rechtshilfeweise vor Bezirksamt Aarau durchgeführten ersten
Einvernahme von R. W. schilderte er den Unfallhergang derart, dass er in Fahrt-
richtung vom linken Pistenrand gekommen sei, in Fahrtrichtung geblickt und in
einem Winkel von zirka 30 Grad zum Hang gefahren sei. Er habe zu seiner Fami-
lie gelangen wollen, welche in Front vor ihm gewartet habe. Zirka 10 bis 15 Meter
vor der Kollisionsstelle habe er realisiert, dass A. B. von ihm aus gesehen, von
rechts gekommen sei. Er habe versucht, nach links, zwischen A. B. und seinem
Sohn, auszuweichen. A. B. sei ihm jedoch in die Spur gerutscht, so dass er die
Kollision nicht mehr habe vermeiden können. R. W. führte dabei den Unfall darauf
zurück, dass ihm A. B. in den Weg gekommen sei. Er meinte, dass dieser ihn nicht
kommen sehen habe. Auf entsprechendes Befragen erklärte R. W., dass er, als er
A. B. erblickt habe, nicht angehalten habe, weil dieser nicht spurengetreu gefahren
sei. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, was A. B. vorgehabt habe bezie-
hungsweise auf welche Seite er fahren würde. Als er realisiert habe, dass A. B. ihn
nicht wahrnehme, habe er versucht auszuweichen (act. 3.23). A. B. bestätigte an-
lässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. September 2000,
dass er R. W. nicht gesehen habe. Er sei hinter seiner Frau und seinem Sohn die
Piste hinuntergefahren. Er habe dabei kurze Schwünge gemacht. Plötzlich sei es
zu einer Kollision gekommen. Auf Befragen erklärte er, sie seien von oben in der
Fallinie die Piste heruntergefahren, wobei sie sich von oben betrachtet mehr im
rechten Bereich des Pistenrandes aufgehalten hätten. Seinem Sohn sei er in ei-
nem Abstand von 15 Metern gefolgt (act. 3.24). Anlässlich der Konfronteinver-
nahme vom 5. September 2000 gaben beide Beteiligten an, in der Fallinie die Pis-
te heruntergefahren zu sein. R. W. verwies dabei auf seine vor Bezirksamt Aarau
eingereichte Skizze. In Bezug auf die innegehabten Geschwindigkeiten erklärten
A. B. langsam und R. W. entsprechend seinem Können gefahren zu sein. A. B.
gab noch einmal zu Protokoll, R. W. vor der Kollision nicht bemerkt zu haben. R.
W. gab auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, weshalb er mit unverminderter
Geschwindigkeit auf A. B. zugefahren sei, obwohl er ihn gesehen habe, an, dass
er wahrgenommen habe, wie (von oben gesehen) drei Personen rechter Hand
beziehungsweise vor ihm zu Tale gefahren seien. Eine Person habe sich weiter
vorne befunden. Es sei vermutlich die Ehefrau von A. B. gewesen. Präzisierend



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gab er an, dass es die Ehefrau gewesen sei, sei sie doch nach dem Unfall von
unten die Piste hinaufgelaufen. R. W. erklärte weiter, gesehen zu haben, wie vor
A. B. eine kleine Person in einem Abstand von fünf bis sieben Meter gefahren sei.
Er sei in Richtung von A. B. zugefahren. Dieser sei gegen ihn gefahren. Er habe in
der Folge realisiert, dass er ihm nach oben nach unten ausweichen müsse.
Vermutlich habe ihn A. B. nicht wahrgenommen, da dieser sonst reagiert hätte und
nicht weiter gegen ihn gefahren wäre. Er habe versucht, ihm in seiner Fahrtrich-
tung gesehen nach rechts auszuweichen. Dabei sei ihm A. B. in seine vorgesehe-
ne Spur geglitten. Auf die Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters von A. B., ob R.
W. an seinen im Beiblatt zur Schadensanzeige vom 16. März 1999 gemachten
Angaben, er sei zirka 300 Meter oberhalb T. von der Fahrtrichtung aus gesehen
am linken Rand der Piste gefahren, mit dem Ziel, vor dem Engpass oberhalb der
Station T. auf seine Familie zu treffen, und er habe dabei etwa 20 Meter vor dem
Treffpunkt, unterhalb einer kleinen Bodenwelle, unmittelbar vor ihm (zirka 3 Meter)
einen anderen Skifahrer wahrgenommen, festhalte, antwortete R. W., dies seien
seine ersten Aussagen gewesen. Bezüglich der Abstände weise er darauf hin,
dass es sich um Schätzungen handle. Er führte weiter aus, er habe erst nachdem
er A. B. gesehen habe, versucht, diesem nach rechts auszuweichen. Dies sei ihm
nicht gelungen, weil der Abstand zu klein gewesen sei (act. 3.26).
c) In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, der Vorwurf, R. W. habe
den Geschädigten und dessen Familie schon früh erkennen können, so dass ein
rechtzeitiges Anhalten beziehungsweise Reagieren möglich gewesen wäre, lasse
sich nicht rechtsgenüglich nachweisen. Auf Grund der Aktenlage müsse davon
ausgegangen werden, dass die Skifahrer A. B. und R. W. auf einen Punkt der Pis-
te zugefahren seien und letzterer A. B. offensichtlich zu spät wahrgenommen ha-
be, so dass er trotz eines versuchten Ausweichsmanövers eine Kollision nicht
mehr zu vermeiden vermochte. Die Bezugnahme auf die Aussagen der Beteiligten
und entsprechend die daraus gezogenen Schlüsse sind ungenau. Aus den Aussa-
gen von R. W. ist klar zu entnehmen, dass er A. B. und seine Familie vor ihm
wahrgenommen hat. In Bezug auf die Entfernung gab er rechtshilfeweise befragt
an, es seien 10 bis 15 Meter gewesen. Im Beiblatt zur Schadensmeldung hat er
dahingegen angegeben, die Distanz habe 3 Meter betragen. Er erklärte anlässlich
der Konfronteinvernahme, dass es sich bei diesen Angaben um Schätzungen
handle. Seine Aussage, dass er vor ihm eine Person zu Tale fahren gesehen hat,
bestätigte er. Er erklärte zudem ausdrücklich, in Richtung von A. B. zugefahren zu
sein. Nach den Aussagen der Beteiligten fuhren sodann beide Skifahrer in der Fal-
linie, A. B. mit kurzen Schwüngen, R. W. zielstrebig geradeaus. Der zu beurteilen-



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de Sachverhalt ist somit in den wesentlichen Punkten klar und widerspruchsfrei.
Unter diesen Umständen stellt sich die Frage einer Verletzung der FIS-Regel 3
und nicht primär der FIS-Regel 2. Ob die FIS-Regel 3 verletzt worden sein könnte,
ist nicht geprüft worden. Es ist abzuklären, ob im Hinblick auf die FIS-Regel 3 R.
W. nicht hätte anders ausweichen sogar anhalten müssen, als er vor ihm A.
B. erblickte, der wie er zu Tale fuhr, zumal gemäss den eigenen Aussagen von R.
W. er in Richtung von A. B. gefahren ist und für ihn offenbar nicht erkennbar war,
wie A. B. weiterfahren wollte. Betreffend des von R. W. geschilderten Ausweichs-
manövers ist noch festzustellen, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nach
links und anlässlich der Konfronteinvernahme nach rechts ausgewichen sein will.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat diese Fragen zu prüfen und zu erwägen,
ob damit genügend Gründe für eine Anklage vorliegen. Sollte sie zu diesem
Schluss gelangen, wird sie auch prüfen müssen, ob eine schwere einfache
Körperverletzung vorliegt. Die Prüfung dieser Frage ist von Bedeutung, weil der für
die Verfolgung einer einfachen Körperverletzung notwendige Strafantrag nicht ge-
stellt worden ist.
Die Einstellungsverfügung erweist sich damit mit der vorliegenden Begrün-
dung als unangemessen, weshalb sie in Gutheissung der strafrechtlichen Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu-
rückzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu Lasten des Kantons Graubündens. Dem Entschädigungsanspruch
des Beschwerdeführers für die Beschwerdeerhebung trägt eine angemessene
Umtriebsentschädigung Rechnung.



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheis-
sen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an
die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-gehen zu Lasten des
Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, A. B. für das Be-
schwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.-zu bezah-
len.
3.
Gegen diesen Entscheid kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts
geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
- Rechtsanwalt Dr.iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,
auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel)
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vier-
fach)
- Rechtsanwalt Dr.iur. Carlo Portner, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, auch
zu Handen seines Mandanten (im Doppel)
- Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv)
__

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident

Die Aktuarin ad hoc






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