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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:A 2021 11
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid A 2021 11 vom 25.01.2022 (GR)
Datum:25.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Nachlasssteuer
Schlagwörter : Beschwerde; Gemeinder; Recht; Steuer; Lasssteuer; Gemeinders; Erben; Beschwerdeführer; Erblasser; Beschwerdegegnerin; Erblassers; Gemeinderschaft; Familiengemeinderschaft; Rechtlich; Todes; Anteils; Einsprache; Kanton; Einspracheentscheid; Graubünden; Gangen; Entscheid; Basel; Vermögenswerten; Ziffer; Geschwister; Angefochten; Verwaltung; Zeitpunkt; [Hrsg]
Rechtsnorm: Art. 336 ZGB ; Art. 345 ZGB ; Art. 537 ZGB ; Art. 560 ZGB ;
Referenz BGE:136 II 525; 141 I 60; 143 III 65; 65 I 123; 98 Ia 258;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 21 11

4. Kammer
Vorsitz Pedretti
Richter Racioppi und Meisser
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 25. Januar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachlasssteuer
I. Sachverhalt:
1. Am 14. April 1987 errichteten A.________ (geb. 1928), B.________ (geb. 1931), C.________ (geb. 1932) und A.________ (geb. 1936) eine Familiengemeinderschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987. Am 24. Mai 2016 verstarb B.________ mit Wohnsitz in D.________. Als Erben hinterliess er seine vorgenannten Geschwister, wobei C.________ inzwischen ebenfalls verstorben ist. Auf Empfehlung von Dr. iur. Möhr, Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, deklarierte der Treuhänder der Erben die Beteiligung von B.________ in der Nachlasssteuererklärung vom 22. Juni 2019 nicht als Teil des steuerbaren Nachlasses.
2. Die definitive Veranlagungsverfügung für die Nachlasssteuer erging am 24. November 2020 unter Einbezug des Anteils des Erblassers von einem Viertel an den Vermögenswerten der Gemeinderschaft. Dabei veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die Nachlasssteuer auf dem Betrag von CHF 1'463'779.-- und setzte diese auf CHF 146'377.90 fest.
3. Die dagegen am 1. Dezember 2020 erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass B.________ per Todestag zu einem Viertel an der Familiengemeinderschaft, welche verschiedene Grundstücke besitze, beteiligt gewesen sei. Dieser Anteil gehe durch den Tod auf die Erben über und müsse im Nachlass besteuert werden. Massgebend sei, dass der Verstorbene einen Anteil an Liegenschaften besessen habe, welcher infolge seines Todes steuerlich auf die Erben übergegangen sei, und nicht, ob die Gemeinderschaft trotz des Todes eines Gemeinders rechtlich weiterexistiere.
4. Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. März 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (Ziffer 1). Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und gleich festzustellen, dass keine Nachlasssteuer geschuldet sei (Ziffer 2). Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Ziffer 3); alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 4). Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Einspracheentscheid die Anforderungen an eine genügende Begründung nicht erfülle, weshalb er allein schon deswegen aufzuheben sei. Zudem habe der Tod von B.________ bezüglich seines Anteils an der Familiengemeinderschaft keine Nachlass- und Erbschaftssteuern ausgelöst. Das entsprechende Vermögen sei vielmehr direkt auf die drei Geschwister von B.________ als Mitglieder der Familiengemeinderschaft übergegangen, auch wenn im Gemeinderschaftsvertrag eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehle.
5. Die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Begründend hielt sie hauptsächlich fest, dass die Familiengemeinderschaft verschiedene Grundstücke besessen habe und B.________ per Todestag zu einem Viertel an dieser Gemeinderschaft beteiligt gewesen sei. Dieser Anteil gehe durch den Tod auf die Erben über und müsse im Nachlass besteuert werden. Der Vertreter gehe in seiner Stellungnahme ja selbst davon aus, dass der Anteil durch den Tod den Erben anwachse. Für die Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Vertreter gegen die Besteuerung des Anteils des Verstorbenen an der Familiengemeinderschaft sträube. Der Anteil habe sich im Privatvermögen des Verstorbenen befunden und sei infolge seines Todes auf die Erben (d.h. die Geschwister) übergegangen. Die Konzeption eines Sondervermögens, das gleich einer juristischen Person separat besteuert werde und keine Verbindung zu den daran Beteiligten aufweise, liege nicht vor. Zudem sei der Vorwurf einer Gehörsverletzung unbegründet. Die Beschwerdegegnerin habe explizit darauf hingewiesen, dass sie den Anteil des Erblassers zu besteuern gedenke und dem Umstand des Anwachsens des Anteils bei den verbleibenden Gemeindern im Rahmen der Nachlassbesteuerung keine Bedeutung beimesse.
6. Mit Replik vom 13. April 2021 zogen die Beschwerdeführer ihren Hauptantrag Ziffer 1 zurück und erhoben ihren Eventualantrag Ziffer 2 zum Hauptantrag. Im Übrigen vertieften sie ihren Standpunkt.
7. Am 15. April 2021 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021 betreffend Nachlasssteuer B.________. Nach Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) können solche Entscheide mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend - wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) - der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft eine Nachlasssteuer erhoben hat.
3. In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführer in der Beschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da im angefochtenen Einspracheentscheid mit keinem Wort auf die von ihnen erwähnten, zahlreichen Verweise auf die Lehre und Rechtsprechung eingegangen worden sei, womit dieser den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht genüge. Entsprechend beantragten sie im Hauptbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin (Ziffer 1). Dieses zogen sie in der Replik indes zurück, da das Verhalten der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach genügend klar zeige, dass eine Rückweisung wohl nichts bringe. Die Beschwerdeführer ersuchten das streitberufene Gericht daher, in der Sache selbst zu entscheiden, d.h. die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass keine Nachlasssteuer geschuldet sei. Soweit damit die Rüge der Gehörsverletzung nicht ohnehin fallengelassen worden ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2, 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E.3.1.1, 2C_603/2020 vom 11. Februar 2021 E.4.1, 8C_324/2019 vom 6. August 2019 E.4.2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem von den Beschwerdeführern kritisierten Einbezug des Anteils des Erblassers an den Vermögenswerten der Gemeinderschaft in den Nachlass aus steuerrechtlicher Sicht befasst und erläutert, weshalb sie trotz der Einwände der Beschwerdeführer eine Nachlasssteuer darauf erhebt. Die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können nachvollzogen werden, und deren Motive gehen mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor. Gestützt darauf waren die Beschwerdeführer denn auch in der Lage, den Entscheid vom 12. Februar 2021 sachgerecht anzufechten. Die Gehörsrüge erwiese sich somit ohnehin als unbegründet.
4.1. In materieller Hinsicht ist die Erhebung der Nachlasssteuer auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft umstritten. Während die Beschwerdegegnerin diesen als Bestandteil des Nachlasses besteuerte und dem Umstand des Anwachsens des Anteils bei den verbliebenen Gemeindern im Rahmen der Nachlassbesteuerung keine Bedeutung beimass, brachten die Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vor, dieser Anteil sei mit dem Tod des Erblassers direkt auf seine drei Geschwister übergegangen, weshalb keine Nachlasssteuer ausgelöst worden sei.
4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. a aStG (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, vgl. Art. 187 Abs. 1 StG) unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers, insbesondere der Vermögensübergang kraft gesetzlicher, erbvertraglicher oder testamentarischer Erbfolge, der Nachlasssteuer. Die Steuerpflicht besteht unter anderem, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (Art. 107 Abs. 1 lit. a aStG). Steuerpflichtig ist nach Art. 107 Abs. 1 Ingress aStG der Empfänger der Zuwendung. Der überlebende Ehegatte, die Nachkommen und der Konkubinatspartner sind von der Steuer befreit. Stief- und Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt (Art. 107 Abs. 2 aStG). Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs bzw. der Zuwendung (Art. 108 Abs. 1 aStG).
4.3. Die Gemeinderschaft ist in den Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) geregelt. Sie ist eine vertragliche Vereinigung von familien- oder erbrechtlich miteinander verbundenen Personen zu einer Rechtsgemeinschaft mit dem Zweck, ein Vermögen dauernd zu gesamter Hand innezuhaben, zu nutzen und zu verwalten (Lehmann, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 4 zu Art. 336 ZGB; Fankhauser, in: Kren Kostkiewicz/ Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2 zu Art. 336 ZGB; vgl. ferner Brückner/Kuster, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, S. 180 f.). Historisch betrachtet sollte dieses Institut die Zersplitterung und Überschuldung des ländlichen Bodens vermeiden, die bei einer Erbteilung einhergehen kann. Letztere soll nicht sofort nach dem Tod des Erblassers vorgenommen werden, sondern in einem günstigeren Zeitpunkt. Bis dahin soll der Nachlass oder zumindest ein Teil davon den Erben gemeinschaftlich zustehen. Die gewöhnliche Form einer Gemeinderschaft liegt - wie auch vorliegend - darin, dass Verwandte eine ihnen zugefallene Erbschaft unter sich ungeteilt lassen (vgl. Breitschmid/Vetsch, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1 f. zu Art. 336-348 ZGB; Lehmann, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 336 ZGB; Fankhauser, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 336 ZGB). Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen (Art. 345 Abs. 1 ZGB). Für den Sonderfall, dass ein Gemeinder stirbt und die anderen Gemeinder seine Erben sind, wächst nach der in der Lehre vertretenen Ansicht der Anteil am Gemeinderschaftsgut im Nachlass den erbberechtigten Gemeindern - unter Vorbehalt allfälliger Pflichtteilsrechte - an; dadurch erhöht sich ihr Anteil (Lehmann, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 345 ZGB; Fankhauser, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 345 ZGB).
4.4. Vorliegend verstarb der in D.________ wohnhafte Erblasser am 24. Mai 2016 und hinterliess als Erben seine Geschwister (vgl. Erbenbescheinigung vom 11. Juli 2016 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 1]), mit denen er eine Familiengemeinderschaft mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 errichtet hatte, die im Handelsregister eingetragen ist (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4). Gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1987 übertrugen die Geschwister E.________ damit die zum Nachlass ihrer Eltern gehörenden, ungeteilten Liegenschaften auf die Gemeinderschaft, wobei jeder bzw. jede von ihnen an diesem Vermögen zu einem Viertel beteiligt war (Bf-act. 3 S. 5 f.). Eine Regelung, was im Todesfall eines Gemeinders geschehen soll, enthält sie nicht. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft, welcher sich unbestrittenermassen in seinem Privatvermögen befunden hat, infolge seines Ablebens auf seine Erben bzw. die anderen Gemeinder übergegangen ist, was dem zu Art. 345 Abs. 1 ZGB hiervor Ausgeführten entspricht. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin diesen Vermögensübergang zu Recht der Nachlasssteuer unterworfen hat.
4.5. Die Beschwerdeführer verneinen dies und ziehen einen Vergleich zur Rechtslage von Personengesellschaften: Werde im Vertrag einer Personengesellschaft gegenseitig vereinbart, das im Fall des Todes eines Gesellschafters dessen Anteil ohne Entgelt oder zu einem Entgelt, das unter dem Verkehrswert des Anteils liege (z.B. Buchwert), von den verbliebenen Gesellschaftern übernommen werden könne, so sei dies ein entgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung, weil die Möglichkeit des verstorbenen Gesellschafters, selbst von dieser Regelung zu profitieren, als Gegenleistung an diesen bzw. dessen Erben gelte. Dies gelte allerdings nur, sofern die Wahrscheinlichkeit des eingetretenen Falles zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wesentlich höher erscheine, als die Wahrscheinlichkeit des gegenteiligen Falles, der dazu geführt hätte, dass der nun Bereicherte entreichert gewesen wäre. Habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Gesellschaftern kein Wille zur Erbringung einer unentgeltlichen Zuwendung bestanden, sei also völlig offen, wer letztlich profitiere (aleatorisches Element), dürfe keine Erbschaftssteuer erhoben werden. In ähnlicher Weise habe sich auch das Bundesgericht geäussert.
4.6. Soweit die Beschwerdeführer damit die vorliegende Angelegenheit wie die (erbschafts-)steuerrechtliche Handhabung sogenannter Buchwertklauseln in Gesellschaftsverträgen behandelt haben möchten (vgl. dazu Oehrli, Die gemischte Schenkung im Steuerrecht, Diss. Zürich 2000, S. 150 ff.; Tarolli/Stebler, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 116 zum Anhang Steuern mit Hinweis auf BGE 65 I 123 und BGE 98 Ia 258 E.3 f.), wohl weil die Gemeinder alle in etwa gleich alt waren, im Zeitpunkt der Errichtung der Familiengemeinderschaft nicht mit einem baldigen Ableben eines Gemeinders gerechnet werden musste und der Anteil eines Gemeinders im Todesfall den anderen anwächst, vermögen sie mangels Vergleichbarkeit nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass es im hier zu beurteilenden Fall ohnehin nicht um eine Abfindung zu Buchwerten geht und zwischen den Gemeindern und Erben eine Personalunion besteht - mithin das Risiko, seinen Erben im Todesfall keinen Anteil zu hinterlassen, nicht als Entgelt für die Möglichkeit, selbst einmal Nutzniesser eines Anteilszuwachses sein zu können, betrachtet werden kann -, wurde in den öffentlich beurkundeten Gemeinderschaftsvertrag vom 14. April 1987 keine der vorgenannten Buchwertklausel entsprechende Bestimmung aufgenommen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand somit kein Wille der Gemeinder, für den Fall eines Ausscheidens infolge Ablebens eines Gemeinders ein entgeltliches Rechtsgeschäft abzuschliessen. Vielmehr wird für den vorliegenden Sonderfall das Anwachsen des Anteils des verstorbenen Gemeinders am Gemeinderschaftsgut an die Anteile der erbberechtigten Gemeinder aus dem Gesetz abgeleitet und bezieht sich auf den Zeitpunkt seines Ablebens (vgl. vorstehende Ausführungen zu Art. 345 Abs. 1 ZGB), weshalb es sich um einen unentgeltlichen Vermögensübergang von Todes wegen handelt.
4.7. Wenn sich die Beschwerdeführer dennoch auf den Standpunkt stellen, dass der Tod des Erblassers trotz Übertagung seines Anteils am Gemeinderschaftsgut auf die erbberechtigten Gemeinder keine Nachlasssteuer auslöste, verkennen sie deren Rechtsnatur. Der Kanton Graubünden kannte auf kantonaler Ebene eine als sogenannte Erbmassesteuer ausgestaltete Nachlasssteuer (vgl. Art. 106 ff. aStG; BGE 136 II 525 E.2.1; Peter von Rechenberg/Andrea von Rechenberg, Handkommentar, Bündner Nachlass- und Schenkungssteuern, Chur 1998, Vorbemerkungen zu Art. 106-115 StG Rz. 1). Aus deren Wesen ergibt sich, dass der Übergang des gesamten Nachlasses auf die Erben das Steuerobjekt bildet (Fischer/Ramp/Trutmann, in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, Rz. 1 und Rz. 65 zu § 10 Steuerobjekt; Jürg Andrea von Rechenberg, Bündner Erbschaftssteuern, Diss. Basel 1981, S. 45), mithin der Übergang von Rechten an Vermögen besteuert wird. Die Nachlasssteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 lit. a aStG ist somit eine Rechtsverkehrssteuer, die an die erbrechtliche Rechtsnachfolge anknüpft und jeden Vermögensübergang für steuerpflichtig erklärt, der seinen Rechtsgrund in den erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB hat, gleichgültig, ob er aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge stattfindet (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 13 53 vom 4. Februar 2014 E.5a). Auch vorliegend wurde mit dem Tod des Erblassers der Erbgang eröffnet (vgl. Abt, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, Rz. 4 f. zu Art. 537 ZGB), wobei unbestrittenermassen dessen Anteil an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft kraft Universalsukzession (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB) und mangels letztwilliger Verfügung oder Erbvertrags (vgl. Erbenbescheinigung vom 11. Juli 2016 [Bg-act. 1]) gemäss gesetzlicher Erbfolge auf seine Geschwister als Erben übergegangen ist. Da es sich dabei um einen - wie bereits dargelegt - unentgeltlichen Vermögensübergang infolge Ablebens des Erblassers handelt, wird der Nachlasssteueranspruch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ausgelöst (vgl. Art. 108 Abs. 1 aStG; Peter von Rechenberg/Andrea von Rechenberg, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 108 StG). Dass der Anteil des Erblassers am Gemeinderschaftsgut an jene der anderen Gemeinder anwächst (vgl. Vorerwähntes zu Art. 345 Abs. 1 ZGB), ist nachlasssteuerrechtlich nicht relevant. Insbesondere hat der kantonale Steuergesetzgeber, welcher bei der Rechtsetzung nicht an die zivilrechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. Fischer/Ramp/Trutmann, a.a.O., Rz. 4 zu § 10 Steuerobjekt; Beusch, in: Zweifel/Beusch/Hunziker [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, Rz. 7 zu § 12 Entstehung und Untergang des Erbschaftssteueranspruchs), für diesen Vorgang keinen Steueraufschub vorgesehen. Zudem machen die Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, von der Nachlasssteuer befreit zu sein (vgl. Art. 107 Abs. 2 aStG). Auch bringen sie gegen deren Bemessung nichts vor.
4.8. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Anteil des Erblassers an den Vermögenswerten der Familiengemeinderschaft zu Recht eine Nachlasssteuer erhoben hat. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Beweisvorkehrungen verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 2D_16/2021 vom 17. August 2021 E.3.3.1, 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E.2.2).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Mehrere Beteiligte an einem gemeinsam verlangten oder veranlassten Verfahren haften für die Kosten in der Regel solidarisch (Art. 72 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
284.--
zusammen
CHF
2'284.--
gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A.________.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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