Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in einem Urteil vom 7. September 2021 über zwei Beschwerdeverfahren betreffend Wasser- und Abwassergebühren entschieden. Die A._____ AG und B._____ haben Einsprachen gegen die Gebührenrechnungen der Gemeinde D._____ erhoben. Die Beschwerdeführer argumentierten hauptsächlich, dass die Gebühren unrechtmässig seien, da sie gegen verschiedene gesetzliche Bestimmungen verstossen würden. Das Gericht entschied, dass die Gemeinde die Gebühren rechtmässig festgesetzt hat und wies die Beschwerden ab. Der Vorsitzende der 4. Kammer war Richter Racioppi. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die Beschwerdeführerin A._____ AG ist weiblich
Urteilsdetails des Kantongerichts A 2020 22
Kanton: | GR |
Fallnummer: | A 2020 22 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | |
Datum: | 07.09.2021 |
Rechtskraft: | |
Leitsatz/Stichwort: | Wasser- und Abwassergebühren |
Schlagwörter : | Wasser; Gemeinde; Abwasser; Gebühr; Gebühren; Grund; Preis; Wasserversorgung; Grundgebühr; Abwasserentsorgung; Preisüberwacher; Recht; Bundes; Menge; Kanton; Mengengebühr; Urteil; Bundesgericht; Kostendeckungs; Kostendeckungsprinzip; Abwassergebühr; Wasserversorgungs; Gebäudeversicherungswert; Verbrauch; Verursacher |
Rechtsnorm: | Art. 21 KG ;Art. 5 BV ;Art. 74 BV ;Art. 8 ZGB ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | 126 I 180; 128 I 46; 128 V 124; 129 I 290; 132 II 371; 138 II 111; 139 III 334; 141 I 105; 141 V 509; 143 I 147; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts A 2020 22
2C
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 20 21 und A 20 22
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
RichterIn Pedretti und Audétat
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 7. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.___ AG,
Beschwerdeführerin im Verfahren A 20 21
und
B.___,
Beschwerdeführer im Verfahren A 20 22
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,
gegen
Gemeinde D.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wasser- und Abwassergebühren
I. Sachverhalt:
1.1. Die ehemaligen Gemeinden D.___, E.___ und G.___ schlossen sich per 1. Januar 2018 zur neuen Gemeinde D.___ zusammen. Am 26. Februar 2019 erliess der Gemeinderat der neuen Gemeinde D.___ (nachfolgend D.___) ein neues Wasserversorgungsgesetz und ein neues Abwasserentsorgungsgesetz, welche rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt wurden. Mit Gebührenrechnungen vom 3. Februar 2020 legte die Gemeinde D.___ die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgebühren für das Jahr 2019 betreffend die Gebäude-Nr. H.___, I.___ und J.___ (A.___ AG) auf total CHF 3'796.00, betreffend die Gebäude-Nr. K.___ und L.___ (Casa M.___) auf total CHF 1'529.05 und betreffend die Liegenschaft F.___ von B.___ auf total CHF 772.20 fest. Gegen diese Gebührenerhebungen erhoben B.___ am 19. Februar 2020 sowie die A.___ AG am 5. März 2020 Einsprachen, wobei sie im Wesentlichen die Verletzung des Preisüberwachungsgesetzes, die Verletzung des Kostendeckungsprinzips, die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots sowie die Verletzung des Verursacherprinzips geltend machten.
1.2. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wandte sich der Preisüberwacher an die Gemeinde D.___, worauf diese am 16. April 2020 dem Preisüberwacher die Unterlagen betreffend die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgebühren 2019 sowie betreffend die Revision 2020 inkl. Beilagen zur Prüfung zugehen liess. Mit Schreiben vom 27. April 2020 stufte der Preisüberwacher das Niveau der einmaligen und der wiederkehrenden Gebühren der Gemeinde D.___ als unbedenklich ein und erliess in Bezug auf die Gebührenstruktur der wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren eine Empfehlung.
1.3. Mit Entscheid vom 27. April 2020 wies der Gemeindevorstand D.___ die Einsprache der A.___ AG ab, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 2). Der Gemeindevorstand bestätigte die Gebührenrechnungen vom 3. Februar 2020 (Ziff. 3) und erkannte im Weiteren, dass die in Art. 14 PüG vorgesehene Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der bevorstehenden Revision des Wasserversorgungs- und des Abwasserentsorgungsgesetzes nachgeholt würde (Ziff. 1).
1.4. Ebenfalls mit Entscheid vom 27. April 2020 hiess der Gemeindevorstand D.___ die Einsprache von B.___ teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde, wobei er die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgebühren neu auf total CHF 577.10 festsetzte.
1.5. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 präzisierte die Preisüberwachung ihre Stellungnahme vom 27. April 2020 dahingehend, als sinngemäss richtig sei, dass das Niveau der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren 2020 als unbedenklich eingestuft werden könne, was im Wesentlichen auch für das Jahr 2019 gelte, da die Tarife unverändert seien.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2020 erhob die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2020 und die Gebührenrechnungen vom 3. Februar 2020 Nrn. O.___ und P.___ seien aufzuheben; eventuell seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. April 2020 aufzuheben und es seien die Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin auf total CHF 610.60 (A.___ AG) bzw. total CHF 1'405.35 (Casa M.___) festzusetzen; subeventuell seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2019 an die Gemeinde D.___ zurückzuweisen.
2.2. Ebenso erhoben B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde D.___ vom 27. April 2020 mit den Anträgen, Ziff. 2 des angefochtenen Einsprachenentscheids und die Gebührenrechnung vom 28. April 2020 Nr. 21029 seien aufzuheben; eventuell sei Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Wasser- und Abwassergebühren 2019 an die Gemeinde D.___ zurückzuweisen.
3. Am 24. Juni 2020 beschloss der Gemeindevorstand D.___ eine Revision der Tarifblätter der Wasser- und Abwassergebühren AP (Inkrafttreten 1. Januar 2020).
4. In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte die Gemeinde D.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer, soweit darauf einzutreten sei.
5. Mit Replik vom 14. September 2020 hielten die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdeführer unverändert an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragten überdies die Vereinigung der Verfahren A 20 21 und A 20 22.
6. Mit Verfügung vom 17. September 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren A 20 21 und A 20 22 gestützt auf Art. 6 lit. a VRG.
7. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest. Mit ergänzender Stellungnahme vom 20. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen fest und reichte dem Gericht betreffend die Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip die provisorische Erfolgsrechnung 2020 (Publikation 2. Juni 2021) ein, womit dem Editionsbegehren der Beschwerdeführer entsprochen wurde.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die angefochtenen Entscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 4 der Verfassung der Gemeinde D.___ ist einzig Romanisch Amtssprache der Gemeinde. Das vorliegende Urteil ist indes in deutscher Sprache redigiert, da der angefochtene Entscheid wie auch alle Rechtsschriften auf Deutsch verfasst sind (vgl. Art. 3 Abs. 3, Art. 7 f. und Art. 16 f. Sprachengesetz des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100], wonach einsprachig geltende Gemeinden ausdrücklich verpflichtet sind, von ihrer Amtssprache Gebrauch zu machen).
2. Nach Art. 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen (lit. a). Diese Bestimmung gilt gleichsam auch für die Gerichtsbehörden. Da den Eingaben in den Verfahren A 20 21 und A 20 22 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich (teilweise) die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. BGE 128 V 124 E.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 18 59 vom 9. April 2019 E.1).
3. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die beiden kommunalen Einspracheentscheide vom 27. April 2020 mitsamt der diesen zugrunde liegenden Rechnungsverfügungen vom 3. Februar 2020. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen Verfügungen sind weder endgültig, noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Die Legitimation der Beschwerdeführenden als Adressaten der ergangenen Verfügungen ist, da sie über ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf deren Aufhebung verfügen, ohne Weiteres gegeben (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerechten Beschwerden vom 30. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden damit einzutreten (Art. 52 VRG).
4.1. Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Einspracheentscheide vom 27. April 2020, die gestützt auf die per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetze betreffend Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ergingen, aufgrund eines formellen Mangels im Sinne von Art. 14 PüG (Preisüberwachungsgesetz [PüG; SR 942.20]) aufzuheben sind, und andererseits, ob der Beschwerdeführerin zu Recht Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2019 von insgesamt CHF 3'796.00 (A.___ AG) bzw. CHF 1'529.05 (Casa M.___) sowie den Beschwerdeführern von insgesamt CHF 577.05 in Rechnung gestellt worden sind. Durch die Beschwerdeführerin bestritten werden die Grundgebühren betreffend die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, eingereiht in der 3. Objektklasse. Unbestritten geblieben von der Beschwerdeführerin sind die von der Gemeinde für die Mengengebühren Wasser und Abwasser geforderten Beträge von je CHF 70.00 (A.___ AG) und je CHF 193.00 (Casa M.___) sowie die Beträge gemäss Zähler von je CHF 20.00.
4.2. Per 1. Januar 2018 fusionierten die politischen Gemeinden D.___, G.___ und E.___ im Sinne des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050). Die neue Gemeinde heisst D.___, sie setzt sich aus den fünf Fraktionen Q.___, R.___, S.___, T.___ und G.___ zusammen. Gemäss Fusionsvertrag trat die neue Gemeinde D.___ in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein und übernahm deren Vermögen und Verbindlichkeiten. Die neue Gemeinde D.___ hatte überdies ihre Gesetze, mit Ausnahme des Baugesetzes, innerhalb von drei Jahren zu vereinheitlichen, übergangsmässig waren die für die Gebiete der bisherigen Gemeinden noch gültigen Gesetze anzuwenden. Vorliegend erliess die neue Gemeinde D.___ am 26. Februar 2019 rückwirkend per 1. Januar 2019 das Gesetz über die Wasserversorgung und dasjenige über die Abwasserentsorgung. Mit Entscheid vom 25. März 2019 wurden die wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2019 gestützt auf Art. 30 und 31 Gesetz über die Wasserversorgung sowie Art. 31 und 32 Gesetz über die Abwasserentsorgung vom zuständigen Gemeindevorstand in drei Objektklassen aufgeteilt. Am 24. Juni 2020 beschloss der Gemeindevorstand D.___ eine Revision der Tarifblätter.
5.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung von Art. 14 PüG. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides Art. 14 PüG verletze und deshalb im Rechtsmittelverfahren aufzuheben sei. Eine Empfehlung nach Konsultation der Preisüberwachung für die Wasser- und Abwassergebühren gemäss den Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetzen vom 26. Februar 2019, d.h. für die vorliegend strittigen Gebührenrechnungen 2019, habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. bis zur Beschwerdeeinreichung nicht vorgelegen und könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht mehr nachgeholt werden. Die zur Diskussion stehenden Gesetze vom 26. Februar 2019 stellten eine erhebliche Preiserhöhung dar. Eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts sei, ob eine nachträgliche Heilung der Verletzung von Art. 14 PüG in einem laufenden Rechtsmittelverfahren noch möglich und zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Weiteren weder im Beschluss vom 24. Juni 2020 die Stellungnahme der Preisüberwachung vom 27. April 2020 angeführt noch werde dort begründet, weshalb sie dieser Empfehlung nicht folge, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht Genüge getan worden sei.
5.2. Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Entscheid an, dass die unterbliebene Anhörung des Preisüberwachers nicht zur Aufhebung der Gebührenrechnungen führe, ihr vielmehr im Rahmen der Revision der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze Rechnung getragen werde. Ergänzend führte sie in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Gebühren erstmals festgesetzt worden seien, weshalb es sich nicht um eine Gebührenerhöhung nach Art. 14 PüG handle, so dass der Preisüberwacher auch nicht hätte angehört werden müssen. Indem die Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachgeholt worden sei, sei der formelle Fehler selbst nach Ansicht des Preisüberwachers behoben worden. Da der Preisüberwacher betreffend die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren in materieller Hinsicht keine Bedenken angemeldet habe, bestünden weder aus formeller noch aus materieller Hinsicht Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aufgrund einer Verletzung von Art. 14 PüG. Duplizierend führte die Beschwerdegegnerin dazu weiter aus, dass die Stellungnahme des Preisüberwachers durch den Gemeindevorstand geprüft und mit dem Amt für Gemeinden besprochen worden sei. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 24. Juni 2020 bzw. des Entscheides über die Gebührenrevision sei die Stellungnahme des Preisüberwachers und das Argumentarium der Gemeinde dazu besprochen und im Sitzungsprotokoll festgehalten worden. Nachdem gegen die Gebührenrevision das Referendum erhoben worden sei, seien anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. August 2020 die vorgebrachten Argumente des Preisüberwachers, des Gemeindevorstands und des Gemeinderats betreffend die Gebührenrevision besprochen und das Referendum mit 38 zu 19 Stimmen abgelehnt worden. Sowohl der Entscheid des Gemeinderats als auch das Argumentarium des Gemeindevorstands und die Empfehlung des Preisüberwachers seien auf der Homepage der Gemeinde D.___ einsehbar, so dass auch Art. 14 Abs. 2 PüG nicht verletzt sei.
5.3. Das Preisüberwachungsgesetz gilt für Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes und für marktmächtige Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts (Art. 2 PüG). Die Gemeinde D.___ verfügt im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung über ein lokales Monopol, womit das Preisüberwachungsgesetz im Sinne von Art. 2 PüG anwendbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG hört die Legislative Exekutive einer Gemeinde vor der Festsetzung Genehmigung einer Preiserhöhung den Preisüberwacher an. Der Preisüberwacher kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz teilweise zu verzichten einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an, folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2 PüG).
5.4. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies die Preisüberwachung den Gemeindevorstand D.___ darauf hin, dass die Preisüberwachung in Bezug auf deren Wasser- und Abwassergebühren über ein Empfehlungsrecht verfüge und führte dazu Folgendes an: „( ) Die Gemeinde D.___ hat uns jedoch die letzten Gebührenanpassungen nicht unterbreitet. Die Gebühren sind folglich mit einem rechtlichen Mangel behaftet. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass dies, im Falle eines Rekurses gegen diesen Tarif, als formeller Fehler interpretiert werden kann. Um den formellen Fehler zu beheben, kann die Behörde den Entscheid aufheben und den Preisüberwacher nach der Aufhebung konsultieren. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Gemeinde bei der nächsten Anpassung des Reglements (mit ohne Gebührenanpassung), den Preisüberwacher im Rahmen dieser Revision zu den bereits in Kraft gesetzten Gebühren konsultiert. Hierzu muss die Gemeinde resp. der Kanton bereit sein, eine negative Empfehlung des Preisüberwachers nochmals der zuständigen Behörde zum Entscheid vorzulegen und die Tarife gegebenenfalls anzupassen resp. eine Abweichung von der Empfehlung zu begründen. Das damit verbundene rechtliche Risiko einer Beschwerde trägt die Gemeinde resp. der Kanton bis zur Konsultation des Preisüberwachers. ( ) (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3). Am 16. April 2020 liess die Gemeinde D.___ dem Preisüberwacher das revidierte Gesetz (Tarifblatt) zur Vorprüfung sowie die alten Gebührentarife zugehen (vgl. Bg-act. 4). Mit Schreiben vom 27. April 2020 stufte der Preisüberwacher das Niveau der einmaligen und der wiederkehrenden Gebühren als unbedenklich ein. In Anwendung von Art. 2, 13 und 14 PüG erliess er in Bezug auf die Gebührenstruktur der wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren folgende Empfehlung: „Die Grundgebühr auf Basis von Belastungswerten festlegen. Alternativ weiterhin eine Grundgebühr pro Gebäudeversicherungswert zu erheben, diese jedoch so zu senken, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liegt und zusätzlich eine Grundgebühr pro Wohnung/Einfamilienhaus einzuführen. Bei den Abwassergebühren eine Regenwassergebühr auf die entwässerte Fläche zu erheben und sicherzustellen, dass der Kanton und die Gemeinde ihren Anteil der Strassenentwässerung bezahlen (vgl. Bf-act. 11; Bg-act. 5). Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 präzisierte die Preisüberwachung ihre Stellungnahme vom 27. April 2020 dahingehend, als die Empfehlung des Preisüberwachers die vorgesehenen Gebühren im Rahmen der von der Gemeinde vorgenommenen Revision der Wasser- und Abwassergesetze (Tarifblätter) 2020 betreffe, und sich der Preisüberwacher in seinen Empfehlungen grundsätzlich nicht zu bereits in Kraft stehenden Gebühren äussere. Sinngemäss richtig sei, dass das Niveau der einmaligen und wiederkehrenden Gebühren 2020 als unbedenklich eingestuft werden könne, was im Wesentlichen auch für das Jahr 2019 gelte, da die Tarife unverändert seien. Aufgrund der problematischen Gebührenstruktur könne es in Einzelfällen, insbesondere bei Liegenschaften mit einem überdurchschnittlichen Gebäudeversicherungswert, auch betreffend das Jahr 2019 zu missbräuchlichen Gebühren kommen (vgl. Bg-act. 6).
5.5. Vorliegend ist einerseits umstritten, ob es sich bei den Gebühren gemäss den per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetzen um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 PüG handelt. Eine Preiserhöhung meint das Heraufsetzen, Anheben von Preisen (für Waren, Dienstleistungen o. Ä.) bzw. das Angehoben-, Erhöhtwerden eines bislang für etwas geforderten Preises (vgl. dazu https://www.dwds.de/wb/Preiserhöhung; besucht am 5. August 2021). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine neu gebildete Gemeinde handelt, die gemäss Fusionsvertrag in Bezug auf die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gehalten war, neue gesetzliche Grundlagen zu erlassen, die Gebühren demnach erstmals durch die neue Gemeinde D.___ festgesetzt wurden und damit auch die Einführung eines neuen Gebührensystems einherging, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um eine Preiserhöhung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PüG, so dass auch eine allfällige vorgängige Anhörung des Preisüberwachers entfiel.
5.6. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gebühren gemäss den neu erlassenen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetzen unter Art. 14 PüG fielen und aufgrund der unterlassenen vorgängigen Anhörung des Preisüberwachers ein formeller Mangel vorläge, so wäre dieser Mangel durch die nachträgliche Anhörung des Preisüberwachers im Rahmen der Revision nachträglich geheilt worden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3). Von dieser Folge geht denn auch die Preisüberwachung aus (vgl. Schreiben des Preisüberwachers vom 17. März 2020; Bf-act. 6; Bg-act. 3). Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zur Anwendbarkeit von Vorschriften des PüG durch die Schiedskommission in Kartellrechtsverfahren erging, ist eine Heilung der unterlassenen Anhörung des Preisüberwachers im bundesgerichtlichen Verfahren angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.142-144/1994 vom 24. März 1995 zur Leerkassettenverfügung). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn lasse sich überdies dem Wortlaut des PüG die Annahme der Anfechtbarkeit einer behördlich von einer Gemeinde bestimmten Gebühr im Anwendungsfall wegen Missachtung des Gebots der vorgängigen Anhörung des Preisüberwachers nicht entnehmen. Aus der Botschaft ergebe sich, dass bei Preisen von öffentlichen Unternehmen, die von politischen Behörden festgesetzt genehmigt würden, staatsrechtliche Grundsätze dagegensprächen, dass der Preisüberwacher die Preisbildung gleich wie in anderen Fällen überprüfen und beeinflussen könne, gleichgültig, ob es sich um Behörden des Bundes, der Kantone Gemeinden handle und deren Zuständigkeit ganz generell nicht jener des Preisüberwachers untergeordnet werden dürfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2018.296 vom 17. April 2019 E.3; Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz, BBl 1984 S. 796). Schliesslich würde gemäss Rechtsprechung eine Aufhebung des Entscheids und die damit verbundene Rückweisung an die Vorinstanz lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E.4.3.2, C-6958/2008 vom 8. Dezember 2009 E.2.5 m.w.H.).
5.7. Betreffend die Rüge, wonach auch Art. 14 Abs. 2 PüG verletzt sei, kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, wonach die Empfehlung des Preisüberwachers Gegenstand der Gesetzesrevision war und die Begründung des Abweichens von der Empfehlung veröffentlicht worden ist (vgl. dazu Bg-act. 1 und 2 zur Duplik [Argumentarium des Gemeindevorstands an das Gemeindeparlament und Rapport der Sitzung des Gemeinderats vom 24. Juni 2020], gefunden unter: https://www.breil.ch/de/publikationen/gemeinderat/protokoll-der-sitzung-des-gemeinderats-vom-24062020; besucht am 14. Juni 2021). Aufgrund des Ausgeführten ist somit festzustellen, dass keine Verletzung des Preisüberwachungsgesetzes vorliegt bzw. eine allfällige Verletzung von Art. 14 Abs. 1 PüG (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) nachträglich geheilt worden wäre und damit die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist.
6.1. Streitig sind im Weiteren die wiederkehrenden Wasserbezugs- und Abwassergebühren, welche als Benützungsgebühren zu den Kausalabgaben gehören. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen besondere Vorteile entrichtet werden müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758; Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 9; Hungerbühler, Grund-sätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 507).
6.2. Auf Bundesebene verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) sorgen Kanton und Gemeinden für die angemessene Versorgung des Kantonsgebiets bezüglich Wasser. Nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) ist der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen Sache der Gemeinden. Die bündnerischen Gemeinden verfügen im Bereich der Finanzierung des Betriebs von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen in den Grenzen des übergeordneten Rechts über Autonomie (vgl. Art. 65 KV und Art. 39 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]; Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.2.2, 2P.117/2003 vom 29. August 2003 E.2.2).
6.3. Dem kantonalen Gesetzgebungsauftrag ist die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Gesetze über die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung nachgekommen. Die Beschwerdeführenden bringen mit Vorbehalt des formellen Fehlers gemäss Art. 14 PüG zu Recht nicht vor, dass für die erhobenen Gebühren keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die jährlich wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren werden neu anhand einer Grundgebühr, berechnet nach dem Versicherungswert des Gebäudes, sowie einer Mengengebühr nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch erhoben. Art. 26-33 des Gesetzes über die Wasserversorgung regeln die zu erhebenden Beiträge und Gebühren zur Finanzierung der Wasserversorgung, wobei Anschlussbeiträge (Art. 26 ff.) sowie Grund- und Mengengebühren (Art. 30 und 31) unterschieden werden. Die anzuwendenden Sätze werden im Anhang geregelt. Art. 27-34 des Gesetzes über die Abwasserentsorgung regeln die zu erhebenden Beiträge und Gebühren zur Finanzierung der Abwasserentsorgung. Es werden dabei ebenfalls Anschlussbeiträge (Art. 27 ff.) sowie Grund- und Mengengebühren unterschieden (Art. 31 und 32) und die anzuwendenden Sätze im Anhang geregelt. Die Beschwerdegegnerin erhebt zur Deckung ihrer Auslagen für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Renovation der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren. Diese kommunale Regelung entspricht den Musterreglementen der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung (BVR; vgl. http://www.bvr.ch/sites/dokumente/mustererlasse.html, besucht am 14. Juni 2021).
7.1. Die Beschwerdeführenden rügen zum einen die Verletzung des Kostendeckungsprinzips. Die angefochtene Gebührenrechnung vom 3. Februar 2020 verletze das Kostendeckungsprinzip, da aus den jährlichen Benützungsgebühren Reserven in erheblicher Höhe hätten gebildet werden können. Gemäss dem Kostendeckungsprinzip werde eine ausgeglichene Rechnung angestrebt, was weder bei der Wasser- noch der Abwasserrechnung der Gemeinde D.___ der Fall sei. Diese habe per 31. Dezember 2018 bereits über Reserven in der Spezialfinanzierung von CHF 5'213'376.38 verfügt, wovon CHF 2'617'552.59 auf die Wasserrechnung und CHF 2'490'968.24 auf die Abwasserrechnung entfallen seien, womit eine Reservebildung aus den jährlichen Benützungsgebühren nicht mehr zulässig sei. Diese übermässige Reservenbildung führe dazu, dass die Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung unzulässigerweise mit Benützungsgebühren finanziert würde, was auch Art. 27 Abs. 1 Gesetz über die Wasserversorgung und Art. 28 Abs. 1 Gesetz über die Abwasserentsorgung, die unter dem Titel '1.2. Anschlussbeiträge' stünden, widerspreche, wonach der Bau und die Erneuerung der Werke aus den Anschlussbeiträgen und aus der massvollen Reservebildung der Gebühren zu finanzieren seien. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden an, dass alleine die Benützungsgebühren 2019 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Betreffend die Frage, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt sei, seien die Betriebs- und Unterhaltskosten den entsprechenden Einnahmen an jährlichen Benützungsgebühren gegenüber zu stellen. Unzulässig sei hingegen, die Erhöhung der jährlichen Benützungsgebühren und die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips alleine anhand der anstehenden Investitionskosten in den Bau und die Erneuerung der Infrastrukturanlagen zu prüfen, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe. Falsch sei auch die Behauptung, das Abrechnungsjahr 2019 sei erstmals gestützt auf das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Wasserversorgungsgesetz/Abwassergesetz in Rechnung gestellt worden. In der Jahresrechnung 2019 seien vielmehr die Gebühreneinnahmen für das Jahr 2018 enthalten, die noch nach den Gesetzen der früheren Gemeinden erhoben worden seien. Die Beurteilung, ob das Kostendeckungsprinzip gewahrt werde, könne entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - nicht alleine anhand von zwei Jahresabschlüssen der fusionierten Gemeinde beurteilt werden. Gemäss Rechtsprechung sei vielmehr ein Horizont von mehreren Jahren massgeblich, weshalb auch die Jahresrechnungen der Vorgängergemeinden massgeblich und zu berücksichtigen seien.
7.2. Die Beschwerdegegnerin erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der Gemeindefusion für die ehemalige Gemeinde D.___ für das Abrechnungsjahr 2018 zwei Jahre, nämlich die Jahre 2017 und 2018, zusammen in Rechnung gestellt worden seien, damit die neuen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze per 1. Januar 2019 in Kraft hätten gesetzt werden können, so dass bei der Wasserversorgung für die Jahresrechnung 2018 aufgrund der doppelten Abrechnung rund CHF 225'287.00 den Reserven hätten zugewiesen werden können. Im Abrechnungsjahr 2019 hätten wiederum CHF 59'501.47 der Reserve zugewiesen werden können. In den nächsten Jahren könne die Gemeinde indes keine Reserven mehr bilden, da es aufgrund der Sanierung der Wasserreservoire (Fraktion G.___ und E.___) und der Sanierung der Wasserleitungen (Fraktionen D.___, E.___, S.___) zu Abschreibungen der Anlagen kommen werde, was gemäss Art. 22 der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden zu entsprechenden Abschreibungen in der Jahresrechnung führen werde. Die Jahresgebühren würden entsprechend den Zwecken von Art. 23 Gesetz über die Wasserversorgung sowie im Einklang mit den Vorgaben der BVR erhoben und dienten praktisch ausschliesslich der Deckung variabler Kosten, in beschränktem Umfang auch der Deckung der langfristigen Kosten, d.h. dem Ersatz, dem Betrieb, dem Unterhalt und der Sanierung der notwendigen Wasserversorgungsanlage. Dies entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dabei werde ein Gewinn weder angestrebt noch erzielt, so dass das Kostendeckungsprinzip betreffend die Wasserversorgung eingehalten werde. Auch betreffend die Abwasserentsorgung sei das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt worden. Aufgrund der doppelten Abrechnung habe 2018 bei der Abwasserentsorgung CHF 219'964.20 der Reserve zugewiesen werden können. Im Jahr 2019 hätten indes keine Reserven gebildet werden können, vielmehr habe der Aufwand aus den angesparten Reserven gedeckt werden müssen. Die Gemeinde habe im Rahmen der Revision vom 24. Juni 2020 nicht nur den unteren Rahmen der Grundgebühr nach unten setzen können, sondern habe gleichzeitig den Tarif für die Mengengebühr erhöhen müssen. Damit strebe sie langfristig eine ausgeglichene Rechnung an, um die Vorgaben von Art. 60a GSchG, wozu auch die Reservenbildung gehöre, zu erreichen. Zudem entspreche die Verwendung der Gebühren Art. 24 Gesetz über die Abwasserentsorgung und den Zielsetzungen gemäss BVR. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die erste Gebührenerhebung 2019 bei der Wasserversorgung zu einer positiven Differenz von CHF 24'291.68 bzw. bei der Abwasserentsorgung zu einem Minus von CHF 42'030.00 geführt habe. Dass die linear über die von der Branche vorgeschlagenen Nutzungsdauern auf den historischen Anschaffungswerten vorgenommenen Abschreibungen bei der periodengerechten Kostenzuteilung zu berücksichtigen seien, sei allgemein anerkannt und entspreche der Rechtsprechung, den Vorgaben von HRM2 als auch den Empfehlungen des Peisüberwachers. Diese Abschreibungen würden künftig die Reservenbildung verunmöglichen. Es treffe zu, dass nach den Gesetzen über die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung nachträgliche zusätzliche Anschlussgebühren erhoben werden könnten, falls die Finanzierung von neuen Werken notwendigen Sanierungen nicht mittels Erträgen gedeckt werden könne. Daraus lasse sich aber entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer gerade nicht ableiten, dass die Sanierung aller Werke inkl. Abschreibungen nur durch Anschlussgebühren gedeckt werden dürften. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer enthalte die Jahresrechnung 2019 die Gebühreneinnahmen der Periode 2019, die im Februar 2020 in Rechnung gestellt worden seien. Auch habe die Gemeinde D.___ mit dem neuen Gesetz das vom übergeordneten Recht und der Rechtsprechung vorgegebene kostendeckende und verursacherabhängige Mischsystem eingeführt. Es treffe zu, dass für die Beurteilung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ein langfristiger Zeitraum heranzuziehen sei. Aufgrund der erstmaligen Abrechnung 2019 zeige eine langfristige Perspektive, dass die Gebühren keinesfalls das Kostendeckungsprinzip verletzten. Anhand der provisorischen Erfolgsrechnung 2020 sei ersichtlich, dass im Bereich der Wasserversorgung die Einnahmen aus der Gebührenerhebung 2020 CHF 284'925.05 und die laufenden Ausgaben CHF 328'361.05, die Differenz somit minus CHF 43'436.00, sowie im Bereich der Abwasserentsorgung die Einnahmen CHF 430'065.70 und die laufenden Ausgaben CHF 597'261.78, die Differenz somit minus CHF 167'196.08, betragen würden. Die Jahresrechnung 2020 bestätige, dass die bestehenden Reserven der Gemeinde in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung mit den bestehenden Gebührenordnungen sukzessive abgebaut werden müssten, um die laufenden Ausgaben decken zu können. Damit sei auch erwiesen, dass das Kostendeckungsprinzip vorliegend nicht verletzt sei.
7.3. Das Kostendeckungsprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ab und gilt im Bereich der Gebühren und Vorzugslasten für Leistungen Anlagen des Staates. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht nur geringfügig überschreiten (vgl. BGE 141 I 105 E.3.3.2; 135 I 130 E.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2760, 2778; Wiederkehr/Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 682; Hungerbühler, a.a.O., S. 520 ff.). Vertretbar ist ein mässiger Gebührenüberschuss, nicht zulässig ist es hingegen, wenn ein eigentlicher Gewinn angestrebt wird (vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 683; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E.6.2.2). Dadurch soll verhindert werden, dass die fraglichen Abgaben generell überhöht und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden. Zum massgebenden Gesamtaufwand sind neben den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (vgl. BGE 141 V 509, E.7.1.2; 126 I 180 E.3a/bb, Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E.6.2.2; VGU A 17 55 vom 22. Januar 2018 E.5i). Der Verwaltungszweig umfasst die 'sachlich zusammengehörenden Verwaltungsaufgaben' (vgl. BGE 126 I 180 E.3b/cc). So werden zum Beispiel bei den Kausalabgaben für den Bau und Betrieb von kommunalen Erschliessungsanlagen die einzelnen Bereiche (Strasse, Trinkwasser, Abwasser, Energie, Abfallentsorgung) je als gesonderter Verwaltungszweig betrachtet (vgl. BGE 126 I 180 E.3b/cc). Die Aufwendungen für Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen dürfen dem gleichen Verwaltungszweig zugerechnet werden (vgl. Hungerbühler, a.a.O., S. 520 f.). Gemäss Bundesgericht entspricht es einem allgemeinen Grundsatz der Anlagenfinanzierung, dass die Kosten der Errichtung über einmalig zu erhebende Abgaben und die Kosten des Betriebs und des Unterhalts über periodische Abgaben gedeckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2015 vom 16. Februar 2016 E.5.6 f.). Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor, wenn die erhobenen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanzbedarfes als übersetzt erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E.2.2.3, 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 697).
7.4. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts liegt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht bereits dann vor, wenn die Summe der Beiträge die eigentlichen Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlage übersteigt. Ein gewisser, verhältnismässiger Mehrertrag für die Amortisation und für angemessene Rückstellungen ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9. Januar 2017 E.2.2.2; PVG 1988 Nr. 62, VGU A 01 106 vom 19. März 2002 E.3, m.w.H.). Ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten ist, beurteilt sich nicht nach einer Momentaufnahme, sondern durch die Betrachtung eines längeren Zeitraumes, welcher die Vergangenheit, aber auch eine gewisse künftige Zeitspanne einbezieht. Für die massgebende Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen sind mit anderen Worten nicht nur die bereits getätigten, sondern in Berücksichtigung von Entwicklungsprognosen, Erneuerungsbedarf der Anlage, etc. auch die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. PVG 1998 Nr. 47, VGU A 2004 40 vom 24. August 2004 E.2d, VGE 28/90). Überschüsse Unterdeckungen sind demnach in einzelnen Abrechnungsperioden durchaus zulässig. Zulässig ist es nach dem Wortlaut des Gesetzes auch, die Investitionskosten nicht nur aus den Anschlussgebühren, sondern auch aus den Benützungsgebühren zu decken (vgl. VGU A 01 106 vom 19. März 2002 E.3). Die Gemeinde hat in Art. 23 LAP und Art. 24 LDAP das Kostendeckungsprinzip im Sinne dieser Rechtsprechung konkretisiert. Demgemäss werden die zu erhebenden Gebühren u.a. für den Betrieb, den Unterhalt und die Renovation der Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen erhoben. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung schlägt auch die BVR diese Abgabenstruktur vor, wonach bei den wiederkehrenden Wasser- und Abwassergebühren die Grundgebühr den Zweck der 'Deckung langfristiger Fixkosten, anlagenbzw. betriebsgebunden', sowie die Mengengebühr den Zweck der 'Deckung variabler Kosten und Mengenverbrauch' haben (abrufbar unter: http://www.bvr.ch/data/downloads/file_1_467.pdf; besucht am 24. Juni 2021). Auch der Preisüberwacher hält fest, dass die Erneuerung der Anlagen in der Regel über wiederkehrende Gebühren finanziert werden soll, nötigenfalls auch mit Fremdkapital (vgl. https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen/infrastruktur/wasser.html, besucht am 24. Juni 2021). Im Übrigen ist es eine Tatsache, dass die Fixkosten bei der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung den Hauptteil der Gesamtkosten ausmachen (vgl. Zadi, Vergleich der Wasser-, Abwasser- und Abfallgebühren in den 50 grössten Städten der Schweiz, Bern 2017, Ziff. 3, www.preisüberwacher.admin.ch). Schliesslich stufte der Preisüberwacher das Niveau der wiederkehrenden Gebühren der Gemeinde D.___ vor und nach der Revision als unbedenklich ein (vgl. Bg-act. 5 und 6), was auch gegen eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips spricht.
Vorliegend entfällt eine Betrachtung der vergangenen Ausgaben und Einnahmen, hat doch die neu gebildete Gemeinde D.___ gestützt auf die neu erlassenen Bestimmungen die angefochtenen Gebührenrechnungen, mit welcher auch ein Systemwechsel (vom Pauschalgebührensystem zum Mischsystem) einherging, erlassen. In Bezug auf die künftigen Einnahmen und Ausgaben kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestützt werden, wonach die Gemeinde per 1. Januar 2018 die Reserven ihrer Vorgängergemeinden übernommen hat, und die Äufnung der Reserven im Jahr 2018 auf der doppelten, auf den alten Reglementen beruhenden Rechnungsstellung für die Jahre 2017 und 2018, gründete. Aus den Jahresrechnungen 2019 und 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Gebühren entsprechend Art. 23 Gesetz über die Wasserversorgung und Art. 24 Gesetz über die Abwasserentsorgung praktisch ausschliesslich zur Deckung der variablen Kosten, und in beschränktem Umfang auch zur Deckung der langfristigen Kosten bzw. dem Ersatz, den Betrieb, Unterhalt und die Sanierung der Wasseranlagen benutzt hat. Ersichtlich ist auch, dass künftig aufgrund der Abschreibungen und Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wasseranlagen kaum mehr eine Reservenbildung mehr möglich ist bzw. die bestehenden Reserven sogar abgebaut werden. In Würdigung der der Gemeinde obliegenden Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wasser- und Abwasseranlagen und künftigen Abschreibungen lässt sich erkennen, dass die Gemeinde mit ihrer Gebührenerhebung jedenfalls bei längerfristiger Betrachtungsweise das Kostendeckungsprinzip einhält, so dass sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweist.
8.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots. Das Rechtsgleichheitsgebot werde dadurch verletzt, dass der Minimalsatz Wasser für die Objektklasse 3, in welche die beschwerdeführerischen Objekte fielen, 0.2 ‰ des Gebäudeneuwerts betrage, und der Satz damit im Vergleich zum Minimalsatz für die Objektklasse 1 (0.075 ‰) um den Faktor 2.66 bzw. beim Abwasser (0.4 ‰) sogar um den Faktor 5.333 höher sei. Diese Differenzierung im prozentualen Gebührenansatz um den Faktor 2.66 bzw. 5.333 führe dazu, dass die Qualität der angeschlossenen Baute übermässig und in doppelter Hinsicht abgeschöpft werde, was auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führe, da die Betriebs- und Unterhaltskosten der öffentlichen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung alleine und ausschliesslich vom Kostenaufwand pro m3 abhingen. Es verhalte sich eher gerade umgekehrt, so dass ein geringer potentieller Wasserverbrauch einen höheren Gebührenansatz rechtfertigen würde. Gerade bei den periodischen Benützungsgebühren lasse sich eine Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Gebäuden und dem Gastgewerbe insbesondere aufgrund der kleinräumigen lokalen Verhältnisse unter der Optik des Äquivalenzprinzips nicht mehr rechtfertigen. Die gewählten Faktoren führten bei Gebäuden des Gastgewerbes wie Hotels und Restaurants im Vergleich zu landwirtschaftlichen Bauten zu einer rechtsungleichen und willkürlichen unverhältnismässig starken Belastung, ohne dass sich diese Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen liesse. Der Gebäudeneuwert sei per se eine falsche Bezugsgrösse für die Gebührenbemessung. Als sachlich gerechtfertigt erscheine nur ein Abstellen auf das Gebäudevolumen. Je höher der Gesamtverbrauch eines Gebäudes sei, umso geringer fielen die Bereitstellungskosten ins Gewicht. Im Weiteren würden die Objektklassen der Gesetze in ihrem Inhalt erheblich von den Mustererlassen der BVR abweichen. Der Preisüberwacher habe die (formelle) Revision der kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze vom 26. Februar 2019 entgegen der Aussage der Beschwerdegegnerin beanstandet, unter anderem müsse demgemäss die Grundgebühr pro Gebäudeneuwert so gesenkt werden, dass der Anteil dieser Grundgebühr an der Gesamtbelastung nicht über 50 % liege.
8.2. Die Beschwerdegegnerin führt zu diesen Rügen aus, vorliegend würden die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze betreffend die jährlich wiederkehrenden Grundgebühren eine Differenzierung nach drei Objektklassen vorsehen, wobei Hotels in der dritten Klasse figurierten. Es sei anerkannt, dass die in der Objektklasse 2 aufgelisteten Bauten in der Regel einen mittleren und die in der Objektklasse 3 aufgelisteten Bauten in der Regel einen starken Wasserbedarf aufwiesen. Eine solche Differenzierung für Bauten mit geringem, mittlerem und starkem Wasserbedarf schlage auch die BVR in den Musterreglementen vor. Es sei sachlich gerechtfertigt, die Grundgebühr als Bereitstellungsgebühr - nicht nur nach der Grösse des Gebäudes (Gebäudeversicherungswert), sondern auch durch die Art des Gebäudes auszudifferenzieren, da die Grundgebühr berücksichtigen müsse, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfalle anfallen könnte. Überdies würden Hotels in den meisten Gemeinden des Kantons Graubünden regelmässig zur Objektklasse mit hohem Wasserbedarf gerechnet. Die Objektklasse 1 gelte nur für landwirtschaftliche Ökonomiebauten bzw. für den an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Teil. Betreffend die Objektklassen 1-3 sei aus den Musterreglementen des BVR ersichtlich, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung der Objekte handle. Die gesetzliche Regelung, wonach für einzelne Objekte eine gesonderte Lösung notwendig sei, um eine rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen, ergebe sich auch aus den Tarifblättern der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesetze, die bei den Objektklassen je eine eigene Regelung für Objekte vorsehen würden, die mehreren Klassen zugeordnet werden könnten. Dies lasse genügend Raum für sachlich gerechtfertigte und rechtsgleiche Gebührenerhebungen.
8.3. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 220) und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar (vgl. BGE 143 I 147, 158; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.5.3). Es besagt, dass die Höhe der Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat (vgl. BGE 143 I 147 E.6.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. In Bezug auf Benützungsgebühren (z.B. Wasserbezugs- und Abwassergebühren) ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, wenn der abzugeltenden Leistung ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; BGE 132 II 371 E.2.1; 130 III 225 E.2.3, 128 I 46 E.4a, 126 I 180 E.3a/bb; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2787 f.; Wyss, Kausalabgaben. Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195).
Gemäss Bundesgericht kann die Gemeinde für die Grundgebühr auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H, 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E.4.1.1), so dass der Gebäudeversicherungswert eine mögliche Bezugsgrösse für die Bemessung der Gebühren darstellt und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Die Beschwerdegegnerin behandelt im Weiteren alle Grundeigentümer gleich, indem sie alle Grundgebühren, für Hotels wie auch für Einfamilienhäuser, auf dem gesamten Gebäudeversicherungswert veranlagt. Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin in vergleichbaren Fällen bei der Erhebung der Abwassergebühr nicht auf den gesamten Gebäudeversicherungswert abgestellt hätte. Schliesslich ist auch das der Gemeinde zustehende Ermessen bezüglich des Erlasses von Reglementen betreffend Wasser- und Abwassergebühren und damit des Entscheides über die Differenzierung nach drei Objektklassen, was denn auch den Vorgaben der BVR entspricht, zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Einteilung des A.___ in die Objektklasse 3 nicht zu beanstanden. Damit liegen auch keine Verstösse gegen das Äquivalenzprinzip und das daraus fliessende Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot vor, weshalb auch diese Rügen unbegründet sind.
9.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Verursacherprinzips gemäss Gewässerschutzgesetz und des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 BV i.V.m. Ziff. 3 der Tarifblätter zum kommunalen Wasserversorgungsgesetz und zum Abwasserentsorgungsgesetz vom 26. Februar 2019. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde D.___ in Ziff. 3 des Tarifblattes (Anhänge zum Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsgesetz) ein adäquates Verhältnis zwischen Grundgebühr (50-75 %) und Mengengebühr (50-25 %) in der Gesamtrechnung Wasser vorschreibe, was anhand der Rechnungslegung 2019 mangels Nachweis nicht beurteilt werden könne. Die konkrete Gebührenerhebung (Mengengebühren Wasser und Abwasser je CHF 70.00, Grundgebühr Wasser CHF 1'141.35 und Abwasser CHF 2'282.70), wobei die mengenabhängige Gebühr gerade mal 6 % der Gesamtgebühr Wasser bzw. 3 % der Gesamtgebühr Abwasser betrage, werde weder dem Verhältnis gemäss Ziff. 3 der Tarifblätter noch dem Verursacherprinzip im Sinne der Rechtsprechung gerecht. Die Auffassung der Gemeinde D.___, wonach keine normale ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung vorliege und nur diese Unternutzung zum Missverhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr führe, so dass keine Verletzung des Verursacherprinzips vorliege, sei falsch, sachfremd und willkürlich. Es liege an der Gemeinde, eine allfällige Unternutzung zu beweisen (Art. 8 ZGB). Das A.___ AG verfüge über ein öffentliches Restaurant und werde ganzjährig geführt, wobei es infolge der Betriebsferien insgesamt zwei Monate im Jahr geschlossen sei. Im Jahr 2019 habe das Hotel rund 4'000 Logiernächte verzeichnet, was einer Hotelauslastung von rund 45 % und damit einer durchschnittlichen Hotelauslastung in einer saisonabhängigen Destination wie D.___ entspreche. Daraus ergäben sich durchschnittlich 11.11 Logiernächte pro Tag, was einer Anzahl von rund vier Dreipersonen-Haushalten entspreche. Der geringe Wasserverbrauch erkläre sich daraus, dass es sich um ein einfaches
3-Sterne-Hotel ohne Wellnesseinrichtungen wie Saunas und dergleichen handle. Falls die Gebührenerhebung als solche überhaupt als zulässig erachtet würde, dürften für das A.___ AG Wasser- und Abwassergebühren von maximal je CHF 280.00 (d.h. Mengengebühr CHF 70.00, Grundgebühr CHF 210.00) zzgl. MWST festgesetzt werden. Auch die Gebührenerhebung für die Casa M.___ (Abwassergebühr CHF 193.00 und Grundgebühr Abwasser CHF 693.85) werde dem Verursacherprinzip nicht gerecht, da die mengenabhängige Gebühr 22 % der Gesamtgebühr Abwasser betrage. Die Auffassung der Gemeinde, wonach es sich auch dort um eine Unternutzung handle, sei falsch und willkürlich. In der Casa M.___ befänden sich die Wohnung des Hotelinhabers, fünf ganzjährig benutzte Personalzimmer und zwei weitere Wohnungen in Dauervermietung ohne hotelmässige Bewirtschaftung. Der jährliche Wasserverbrauch dieses Objektes von 386 m³ sei nicht aussergewöhnlich tief, so dass sich die erhobene Abwassergebühr als rechtswidrig erweise. Als zulässig erachtet würde eine Gebühr von maximal CHF 772.00 (d.h. Mengengebühr CHF 193.00, Grundgebühr CHF 579.00) zzgl. MWST. Die Gemeinde ziehe es im Weiteren auch nicht nur ansatzweise in Betracht, dass allenfalls ein Defekt beim Wasserzähler des A.___ AG vorliegen könnte. Die angefochtene Gebührenerhebung erweise sich deshalb als rechtswidrig.
9.2. Die Beschwerdegegnerin brachte dazu vor, dass beim A.___ AG die erhobene Abwasserentsorgungsgebühr CHF 2'352.70 zzgl. MWST von CHF 181.15 (Grundgebühr CHF 2'282.70, Mengengebühr CHF 70.00) betrage. Die Grundgebühr ergebe sich aus dem Gebäudeversicherungswert von CHF 5'706'800.00. Die Beschwerdeführerin habe zu Recht die Erhebung der Grundgebühr gestützt auf den Gebäudeversicherungswert nicht beanstandet. Sie rüge vielmehr ein rechtswidriges Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr. Vorliegend betrage das Verhältnis 97 % zu 3 %, rechtsprechungsgemäss sollte dieses Verhältnis jedoch 50 % zu 50 % bis zu 75 % zu 25 % betragen. Das A.___ AG weise für das Jahr 2019 einen Wasserverbrauch von insgesamt 140 m³ auf, welcher unter dem durchschnittlichen Verbrauch eines 3-Personen-Haushaltes im Vergleich zu den standardisierten Haushaltstypen liege, wo bei einem 3-Personen-Haushalt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 300'000.00 von einem jährlichen Wasserverbrauch von 170 m³ ausgegangen werde. Dies ergebe sich auch im Vergleich zu anderen Hotels in der Gemeinde D.___. Beim A.___ AG sei davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Nutzung des Hotels inklusive der Infrastruktur (Restaurant, Sauna) ohne Weiteres ein höherer Verbrauch, ab jährlich 1'500 m³, vorläge, womit auch kein Missverhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr mehr vorliegen würde und damit das Verursacherprinzip nicht verletzt wäre. Auch bei der Casa M.___ liege ein sehr niedriger Wassergesamtverbrauch von 386 m³ vor, welcher auf die Unternutzung der Ferienwohnungen und der Personalwohnung zurückzuführen sein dürfte. Das Verhältnis betrage 78 % zu 22 % (Grundgebühr CHF 693.85, Mengengebühr CHF 193.00). Auch hier läge bei einer durchschnittlichen Nutzung der Wohnungen ohne Weiteres ein höherer Verbrauch von mehr als 462 m³ vor, womit keine Verletzung des Verursacherprinzips vorliegen würde. Die Zulässigkeit der Festlegung der mengenabhängigen Gebühr anhand des Wasserzählerstands, welcher die gesetzliche Vermutung für den Abwasseranfall liefere, sei mehrfach gerichtlich bestätigt worden. Es sei festzuhalten, dass die Wasserzähler der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 kontrolliert worden seien und keine Mängel hätten festgestellt werden können. Da es an den Beschwerdeführenden liege, die der Gebührenerhebung des Jahres 2019 zugrundeliegende Messung zu beanstanden (Art. 12 Gesetz über die Wasserversorgung), habe die Gemeinde auch gestützt auf die rechtlichen Grundlagen und die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auf den Wasserzählerstand abstützen dürfen. Die Gemeinde habe demnach bewiesen, dass beim A.___ AG ein Verbrauch von 140 m³ vorgelegen habe und mit Vergleichsgrössen aufgezeigt, dass eine Unternutzung vorliege. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Mengengebühr korrekt sei und die Grundgebühr nach unten korrigiert werden müsse, stosse ins Leere, da ein Defekt am Wasserzähler dazu führen würde, dass der Zähler einen geringeren Verbrauch anzeige als tatsächlich angefallen, was zu einer zu tiefen mengenabhängigen Gebühr führen würde und diese entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu bemessen wäre, so dass das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr ausgeglichen wäre.
9.3. Das in Art. 74 Abs. 2 BV verankerte Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten für die Beseitigung zu tragen hat. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt (lit. a). Entsprechend der gewässerschutzrechtlichen Zielsetzung normiert Art. 21 Abs. 1 KGSchG in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungs- und Verursacherprinzip im Bereich der Abwasserbeseitigung. Aus diesem Grund wird im Bereich der Abwasserbeseitigung mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung - unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Das Bundesgericht wie auch das Verwaltungsgericht hielten im Zusammenhang mit der Einführung dieser Mischvarianten (Grundgebühr in Kombination mit Verbrauch) fest, dass ein solch differenziertes Erfassungssystem durchaus verfassungsrechtlich zu überzeugen vermöge, weil dem Verursacherprinzip durch die Einführung einer variablen Komponente (Verbrauchs-/Mengengebühr) besser Rechnung getragen werden könne, als durch eine starre und zu verallgemeinernde Objektpauschale gestützt auf den Gebäudeversicherungsneuwert (vgl. BGE 129 I 290 E.3.2; PVG 2012 Nr. 25, 2011 Nr. 16, 2002 Nr. 26, 2001 Nr. 24,).
Den Gemeinden steht zumindest im Bereich der Abwasserentsorgung die Möglichkeit offen, die mengenunabhängigen Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Abwasserbeseitigung zu konzipieren, insbesondere im Hinblick auf den Unterhalt bzw. die Kosten der Aufrechterhaltung der Infrastruktur (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.5.1). Hierbei handelt es sich um Fixkosten bzw. leistungsunabhängige Kosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.2). Die Verbrauchsgebühren sind variabel, sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (vgl. Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999 S. 556). Demnach verletzt eine teilweise Deckung von Fixkosten durch mengenabhängige Gebühren weder das Kostendeckungsprinzip noch das Äquivalenzprinzip. Es kann weder aus dem Bundesverfassungsrecht noch aus dem kantonalen Recht abgeleitet werden, dass einerseits die Grundgebühren zwingend die Fixkosten des Unterhalts und des Betriebs und andererseits die mengenabhängigen Gebühren ausschliesslich die variablen Kosten decken dürften.
In Bezug auf die Wassergebühren ist das Verursacherprinzip weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene normiert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.7.2). Demzufolge ist es zulässig, die Trinkwassergebühr zumindest teilweise vom individuellen Wasserverbrauch abhängig zu machen. Die Beschwerdegegnerin erhebt gemäss Art. 23 Gesetz über die Wasserversorgung zur Deckung ihrer Auslagen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung und Ersatz) von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren bzw. Beiträge. Dasselbe hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das auf Bundes- (Art. 60a Abs. 1 GSchG) und Kantonsebene (Art. 21 Abs. 1 KGSchG) vorgeschriebene Verursacherprinzip hinsichtlich der Finanzierung von öffentlichen Abwasseranlagen in Art. 24 Gesetz über die Abwasserentsorgung vorgesehen.
9.4. Da die mengenunabhängige Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Wasseroder Abwassermenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematismus, z.B. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist auch die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum Anzahl Wohnräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_181/2021 vom 14. Mai 2021 E.2.3.2; hinsichtlich Abfallentsorgung: BGE 138 II 111 E.5.3.4 m.H.). Für die Grundgebühr kann die Gemeinde aber auch den Gebäudeversicherungswert (bzw. Gebäudeneuwert) heranziehen (vgl. BGE 128 I 46 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E.5.2.2 m.w.H, 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E.6.5, 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3, 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E.4.1.1). Der Gebäudeversicherungswert ist für die Festsetzung der Grundgebühr solange ein vertretbares Kriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass deren möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die mutmassliche (wahrscheinliche maximal zu erwartende) Inanspruchnahme der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen abhängt, welche wie gesagt durch die Grundgebühr pauschal abgegolten werden darf. Dieser Zusammenhang besteht dann nicht mehr, wenn die Höhe des Gebäudeversicherungswertes durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsbzw. versorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3; VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3a; URP 1997 S. 39 ff., E.4b und 4c). Bei Hotelbauten gibt der geschätzte Gebäudeversicherungswert jedoch in der Regel durchaus eine zuverlässige und aussagekräftige Grösse wieder, um gestützt darauf eine nutzungs- und entsorgungsrelevante Grundgebühr ermitteln zu können. Im Übrigen ist notorisch, dass auch die hotelinternen Aufenthalts- und Vergnügungsräume nicht ohne Frischwasser und Abwasserentsorgung sauber und kundenfreundlich betrieben werden können. Diese primär für den Bereich Abwasser entwickelte Rechtsprechung kann sinngemäss auch auf den Bereich Frischwasserbezug übertragen werden (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3b).
9.5. Aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gebäudeversicherungswert (und damit der Gebäudeneuwert) ein zulässiges Kriterium für die Festsetzung der Grundgebühr darstellt. Anzufügen ist, dass im Rahmen der pauschalen Erhebung der Grundgebühr ein Schematismus unumgänglich ist. Denkbar ist sicherlich auch eine andere Bemessung. Das Gericht hat sich jedoch nicht zur Angemessenheit der Bemessungsgrundlage zu äussern. Der gewählte Systemwechsel und die Wahl des Gebäudeversicherungswertes als Bemessungsgrundlage für die Wasser- und Abwassergebühren ist angesichts der (Finanz-) Autonomie der Gemeinde und der zitierten Rechtsprechung vertretbar und kann vom Gericht nicht beanstandet werden. Dass die Kantone bzw. die von diesen ermächtigten Gemeinden im Rahmen von Art. 3a und 60a GSchG bzw. Art. 32a Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) Autonomie bei der Regelung von Gebühren geniessen, hat das Bundesgericht unlängst bestätigt. Es liegt somit in der Autonomie der Gemeinde, die Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vorzunehmen und die Bemessungsgrundlagen für die Grundgebühr festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018 E.3.1).
9.6. Vorbehalten bleibt indessen eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall. Die Praxis des Verwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage auf die von der BVR herausgegebenen Musterreglemente über die Abwasserbehandlung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner Gemeinden. Dort wird vorgeschlagen, dass ein Anteil von 50-75 % auf die Grundgebühren und ein solcher von 50-25 % auf die Mengengebühren entfallen solle. Diese von Fachleuten erarbeiteten Ansätze werden der Kostenstruktur für die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gerecht. Wohl entfällt bei diesen Anlagen ein grosser Teil der Kosten auf die Erstellung, welche durch Beiträge und einmalige Anschlussgebühren abgegolten werden. Aber auch die Betriebskosten dieser Anlagen sind weitgehend unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, müssen doch dabei die Kosten für Abschreibungen, Zinsen, Unterhalt, Sanierungen, Ersatz, Anpassungen und Rückstellungen berücksichtigt werden (vgl. VGU A 04 65 vom 5. November 2004 E.1b). Auch im vorliegenden Fall kann auf diese Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden, da sie gegenüber derjenigen des Bundesgerichts für einen Tourismuskanton mit einem relativ hohen Anteil an Zweitwohnungen passender erscheint. Diese Praxis findet auch Rückhalt in der Lehre, vertritt doch Karlen die Ansicht, dass in Gebieten mit hohem Ferienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkosten durch Grund- und ein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist (vgl. Karlen, a.a.O., S. 566). Wie das Verwaltungsgericht im Urteil A 04 79 vom 7. Januar 2005 bereits festhielt, muss die Erhebung der Grundgebühr stets in einem vernünftigen bzw. ausgewogenen Verhältnis zur Verbrauchsgebühr stehen, da sonst hauptsächlich dem Verursacherprinzip nicht bzw. meist nur ungenügend Rechnung getragen würde. Aufgrund dieser Erkenntnis wurde im erwähnten Urteil im Sinne einer 'Faustregel' bestimmt, dass die Höhe der Grundgebühr zwischen 50-75 % und diejenige der Mengengebühr zwischen 50-25 % liegen sollte, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesen zwei Abgabetypen zu garantieren. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt zudem bei einer Unternutzung keine Verletzung des Verursacherprinzips vor. Wird eine Liegenschaft unternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip auch vereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (vgl. VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3d). Auch das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Verursacher- und Äquivalenzprinzip nicht verletzt sind, wenn z.B. eine Liegenschaft nur wenige Tage im Jahr bewohnt wird und die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E.3.3; VGU A 04 79 vom 7. Januar 2005 E.3d).
9.7. Vorliegend beträgt das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr beim A.___ AG 97 % zu 3 %. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall nicht geltend, dass es sich beim A.___ AG um eine Luxusbaute mit spärlicher Belegung bzw. Unternutzung handelt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in VGU A 11 45/46/47 vom 19. Juni 2012 E.3a festgehalten, dass ein Abweichen von der schematischen Erhebung von Grundgebühren auf der Basis des Gebäudeversicherungswerts durch Besonderheiten der Baute massgeblich beeinflusst wird und nicht das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt (z.B. Luxusvillen mit spärlicher Belegung). Beide Aspekte müssen kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführerin gerade keine spärliche Belegung bzw. Unternutzung geltend gemacht, vielmehr bringt diese vor, dass es sich um eine durchschnittliche Auslastung des Hotels handle. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend um ein Hotel mit Ferienwohnungen und Wohnungen für Dienstpersonal etc. handelt, bringt der Gebäudeversicherungswert vorliegend durchaus das mögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck. Daran vermag auch der geltend gemachte niedrige Verbrauch nichts daran zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im konkreten Fall ein Abweichen von diesem System nicht angezeigt. An der Bemessungsgrundlage gibt es somit vorliegend nichts auszusetzen.
9.8. Das A.___ AG weist für das Jahr 2019 einen Wasserverbrauch von 140 m³ auf. Der prozentual geringe Anteil der Verbrauchsgebühr (3 %) rührt einzig vom minimalen Wasserverbrauch her, der weit unter dem Durchschnitt für eine vollständig genutzte Liegenschaft dieser Grösse liegt. Dieser Wasserverbrauch liegt klar unter dem durchschnittlichen Verbrauch eines 3-Personen-Haushaltes, einerseits im Vergleich zu den standardisierten Haushaltstypen, wo bei einem 3-Personen-Haushalt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einem Gebäudeversicherungswert von CHF 300'000.00 von einem jährlichen Wasserverbrauch von 170 m³ ausgegangen wird. Auch der Blick auf andere in der Gemeinde liegende Hotels zeigt auf, dass das A.___, das Casa M.___ und die Liegenschaft F.___ einen sehr tiefen Verbrauch von Wasser und Abwasser aufweisen. Anhand dieser von der Beschwerdegegnerin eingereichten Gebührenrechnungen ist ersichtlich, dass Hotels mit ungefähr dem hälftigen Gebäudeversicherungswert mit acht (1250 m³), zehn (2788 m³), 22 (1176 m³) Zimmern bzw. acht Zimmern und vier Wohnungen (2520 m³) einen vielfach grösseren Verbrauch an Wasser aufweisen (vgl. Bg-act. 13). Damit liegt offensichtlich keine normale, ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung im Sinne der Rechtsprechung, sondern eine Unternutzung vor, welche zum besagten Missverhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr führt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Nutzung des Hotels inklusive der Infrastruktur (Restaurant, Sauna) ein höherer Verbrauch, d.h. ab jährlich 1'500 m³, ohne Weiteres erreicht würde, womit kein Missverhältnis mehr vorliegen würde.
Bei der Casa M.___ beträgt das Verhältnis 78 % zu 22 % (Grundgebühr CHF 693.85, Mengengebühr CHF 193.00) und es liegt ein Wassergesamtverbrauch von 386 m³ vor, welcher auch sehr niedrig und auf die Unternutzung der Ferienwohnungen und der Personalwohnung zurückzuführen sein dürfte. Auch hier würde bei einer durchschnittlichen Nutzung der Wohnungen ohne Weiteres ein höherer Verbrauch von mehr als 462 m³ vorliegen.
9.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gemeinde veranlagten Grundgebühren für Wasser und Abwasser rechtmässig sind und vor dem Verursacherprinzip standhalten, da der Grund für den hohen Anteil der Grundgebühr gegenüber der Mengengebühr in der Unternutzung der Liegenschaften und nicht wie in BGE 2P.266/2003 festgehalten, in einem unverhältnismässig hohen Gebäudeversicherungswert liegt. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass vorliegend weder eine Verletzung des Äquivalenz- noch des Kostendeckungsprinzips angenommen werden kann und sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.00 festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben den Beschwerdeführenden auferlegt.
10.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden A 20 21 und A 20 22 werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
716.-zusammen
CHF
3'716.-gehen - unter solidarischer Haftung für das Ganze zulasten der A.___ AG und von B.___.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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