E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2016.00065: Kantonsgericht

Der Beschuldigte A.______ wurde vom Obergericht des Kantons Glarus am 8. Dezember 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und ungenügender Ladungssicherung für schuldig befunden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hatte ihm vorgeworfen, am 24. Juni 2016 mit einem defekten Lieferwagen und Anhänger auf der Autobahn unterwegs gewesen zu sein. Das Gericht entschied, dass er eine Busse von CHF 500.– zahlen muss. Die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2016.00065

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2016.00065
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2016.00065 vom 08.12.2017 (GL)
Datum:08.12.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Sachverhalt; Rückspiegel; Lieferwagen; Anhänger; Beruf; Berufung; Ladung; Sinne; Fahrzeug; Beschuldigten; Rücklicht; Anklage; Metallteil; Karton; Busse; Gericht; Vorinstanz; Kanton; Verfahren; Zustand; Verfahren; Lieferwagens; Bezug; Verkehr; Urteil; Kantons
Rechtsnorm:Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 219 VTS ;Art. 29 SVG ;Art. 30 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 57 VRV ;Art. 93 SVG ;
Referenz BGE:134 IV 60; 136 IV 56; 143 IV 63; 88 II 131;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2016.00065

 

Anträge der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 20. Februar 2017 [act 23], sinngemäss):

 

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

Prozessverlauf

 

 

II.

Prozessuales

 

III.

Sachverhalt

 

Der Beschuldigte hat die im Strafbefehl vom 29. Juli 2016 (act. 1) umschriebenen Sachverhalte (nicht funktionierendes rechtes Rücklicht am Anhänger; defekter Rückspiegel am Lieferwagen; Profiltiefe von 1.2 mm bzw. 1.4 mm bei zwei Reifen der Hinterachse des Lieferwagens; Art und Weise der Beladung von Lieferwagen und Anhänger) anerkannt (vgl. act. 3/6, 3/9, 9, 13, 20). Ferner sind diese Sachverhalte auch aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere des Polizeirapports samt Fotodokumentation vom 25. Juni 2016 (act. 3/1) und der ergänzenden Fotodokumentation vom 26. Juli 2016 (act. 3/3) erstellt. Hingegen beanstandet der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der genannten Sachverhalte (mit Ausnahme des Sachverhalts der Reifenprofiltiefen) sowie die Strafzumessung (act. 13, 20).

 

IV.

Rechtliche Würdigung

 

A. Defektes Rücklicht des Anhängers; defekter Rückspiegel des Lieferwagens

B. Ungenügende Sicherung der Ladung

C. Zwischenfazit

Nach dem Gesagten und zuzüglich der nicht beanstandeten sowie von der Vorinstanz zutreffend rechtlich gewürdigten (vgl. z.B. nur BGer 1C_310/2014 vom 5. Februar 2015, E. 4.3.) SVG-Widerhandlung wegen zu geringer Profiltiefen zweier Reifen ist der Beschuldigte des Lenkens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 VTS, Art. 109 Abs. 1 lit. b VTS, Art. 112 Abs. 1 und 3 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS (Sachverhalte „Rücklicht Anhänger“, „Rückspiegel Lieferwagen“ und „Reifen Lieferwagen“) sowie des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Sachverhalt „rotes Metallteil“) schuldig zu sprechen. Ob dabei in Bezug auf den erstgenannten Tatbestand eine mehrfache Tatbegehung vorliegt, braucht hier infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht geprüft zu werden. Hinsichtlich des Sachverhalts „Kartonrohr“ hat ebenso wie hinsichtlich des im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhaltsteils „lose geladene Metallstangen und Kartonschachteln“ (vgl. hierzu act. 1 S. 2; act. 10 E. IV.4.) je ein Freispruch vom Vorwurf des ungenügenden Sicherns der Ladung im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV zu ergehen.

 

V.

Strafzumessung

 

VI.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

__

 

Das Gericht beschliesst:

 

 

Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.