Zusammenfassung des Urteils OG.2014.00033: Kantonsgericht
Die Abteilung Wald und Naturgefahren des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eingereicht. Es ging um einen Fall, in dem ein Autofahrer ohne sichtbare Fahrbewilligung an einer Waldstrasse parkte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein, woraufhin die Abteilung Beschwerde einreichte, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da sie nicht legitimiert war. Es wurde festgestellt, dass weder die Abteilung Wald und Naturgefahren noch der Revierförster, der die Anzeige erstattet hatte, berechtigt waren, gegen die Einstellungsverfügung vorzugehen. Der Präsident des Obergerichts entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und informierte die beteiligten Parteien über die Entscheidung.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2014.00033 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.07.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellungsverfügung |
Schlagwörter : | Kanton; Verfahren; Waldstrasse; Glarus; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Verfahrens; Abteilung; Waldstrassen; Einstellungsverfügung; Naturgefahren; Revierförster; Person; Obergericht; Fahrzeug; Übertretung; Interesse; Umwelt; Kantons; Kantone; Bewilligung; Verfahren; Prozess; Verfügung; Waldgesetz; Gemeinde; Reglements; Gebiet |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2010 |
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