Zusammenfassung des Urteils OG.2014.00006: Kantonsgericht
Die Mieter C. und B. sind Mieter eines Einfamilienhauses in Glarus, das A. gehört. A. kündigte den Mietvertrag am 27. Juni 2013, was zu einer Klage führte. Das Kantonsgericht entschied, das Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2014 zu verlängern und legte den Klägern Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auf. Die Mieter gingen in Berufung, da sie die Kündigung für nichtig erklären lassen wollten. Das Obergericht entschied, das Mietverhältnis bis zum 30. September 2014 zu verlängern und teilte die Gerichtskosten zwischen den Parteien auf. Die Berufung wurde teilweise gutgeheissen, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2014.00006 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.05.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses |
Schlagwörter : | ündig; Kündigung; Berufung; Miete; Berufungskläger; Mieter; Vermieter; Mietverhältnis; Ehegatte; Ersatz; Ehegatten; Mietverhältnisse; Zustellung; Erstreckung; Mietverhältnisses; Kanton; Verfahren; Mietvertrag; Parteien; Kantons; Vorinstanz; Brief; Ersatzobjekt; Gericht; Recht; Interessen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: |
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