Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00055: Kantonsgericht
Ein Beschuldigter wurde wegen Missachtung eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge auf einer Waldstrasse sowie Verstoss gegen das kantonale Jagdgesetz verurteilt. Er legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass der Beschuldigte schuldig ist, das Wild mit einer künstlichen Lichtquelle gestört zu haben und das Fahrverbot missachtet zu haben. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschuldigten auferlegt, zusätzlich zu den bereits überbundenen Kosten von Fr. 920.-.
Kanton: | GL |
Fallnummer: | OG.2013.00055 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.03.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das Waldgesetz sowie Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Berufung; Waldstrasse; Beschuldigten; Handscheinwerfer; Vorinstanz; Zeuge; Licht; Wildhüter; Obergericht; Gelände; Urteil; Sinne; Zeugen; Person; Waldgesetz; Jagdgesetz; Lichtquelle; Busse; Fahrverbot; Entscheid; Sachverhalt; Widerhandlung; Kanton; Verfahren; Staats; Willkür; Wildhüters |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Lieber, Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2010 |
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet und auch keine Anträge gestellt.
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Das Obergericht zieht in Betracht:
1.— a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erkannte mit Strafbefehl vom 25. Juni 2012 B.__ für schuldig der Missachtung eines Fahrverbots auf einer Waldstrasse sowie des Verstosses gegen das kantonale Jagdgesetz [Störung des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle] und auferlegte ihm dafür eine Busse von Fr. 240.‑. Konkret lastet sie dem Beschuldigten an, am 2. Mai 2012, nachts gegen 03.15 Uhr, mit einem Personenwagen auf der mit einem Fahrverbot belegten Waldstrasse in O. gefahren zu sein; dabei soll er auch angehalten und mit einem Handscheinwerfer im Gelände umhergeleuchtet und dadurch das Wild gestört haben.
b) Nach erfolgter Einsprache von B.__ überwies die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den zuständigen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts.
c) Dieser erachtete in seinem Entscheid vom 7. August 2013 die dem Beschuldigten B.__ vorgeworfenen Übertretungstatbestände als erstellt, legte die Busse ebenfalls auf Fr. 240.‑ fest und überband dem Beschuldigten die Verfahrenskosten.
d) Dagegen erhob B.__ am 2. September 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Das Obergericht ordnete in der Folge gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Am 2. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten innert erstreckter Frist die schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichtet.
e) Am 14. März 2014 fällte das Obergericht seinen Entscheid. Es wies dabei die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen ab.
2.— a) Steht wie im hier zu beurteilenden Fall auch ein Tatbestand des kantonalen Strafrechts im Blickpunkt [Verstoss gegen das hiesige Jagdgesetz], so richtet sich das Verfahren ebenfalls nach der eidgenössischen StPO (Art. 2 EG StPO/GL).
b) Das vorliegende Strafverfahren beschlägt ausschliesslich Übertretungstatbestände (siehe dazu einerseits Art. 15 Abs. 1 WaG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL und Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG sowie anderseits Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d JagdG/GL und Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL). In einem solchen Fall kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
c) Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft sämtliche materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. In diesem Punkt unterscheidet sich die Kognition des Obergerichts nicht von derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG (siehe dazu Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 23; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nicht schon vor, wenn ein anderer Entscheid ebenfalls vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Willkürlich ist insbesondere auch die Beweiswürdigung im Strafverfahren, die sich in unhaltbarer Weise nicht auf den sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt abstützt und wesentliche Parteivorbringen unberücksichtigt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 1.2; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
3.1.— a) Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Beweisergebnisse als erwiesen, dass der Beschuldigte B.__ bei seiner nächtlichen Fahrt auf der Waldstrasse zwischendurch angehalten und mit einem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht hatte; sie erkannte ihn deshalb für schuldig des unerlaubten Störens von Wild mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL.).
b) Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung diesen Vorhalt und wirft der Vorinstanz im Ergebnis eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vor. Es stehe in dieser Angelegenheit „Aussage gegen Aussage“; in einem solchen Fall sei stets zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden. Ausserdem seien die Aussagen des Wildhüters und Zeugen E.__ insgesamt unglaubhaft. Dieser habe von seinem angeblichen Beobachtungsstandort aus das ihm [dem Beschuldigten] angelastete Fehlverhalten gar nicht sehen können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen müsse überdies auch darum angezweifelt werden, da er anlässlich der gerichtlichen Befragung mehr als ein Jahr nach dem Vorfall plötzlich auffallend detaillierte Schilderungen gemacht habe. Er wolle dabei unter anderem gar mit dem Feldstecher den Arm des Beschuldigten erkannt haben, als dieser mit dem Handscheinwerfer umhergeleuchtet habe; allein dies aber sei ausgeschlossen, hätte der Zeuge doch aus der grossen Distanz, wenn überhaupt, nur das Licht sehen können, nicht aber auch die Hand, welche den Scheinwerfer hielt. Auch die Behauptung, der Handscheinwerfer sei noch warm gewesen, als der Zeuge den Beschuldigten kurze Zeit später am Ende der Waldstrasse anhielt, erscheine als nachgeschoben und sei eine „nachträgliche Rechtfertigung“, weil der Zeuge sich womöglich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht mehr sicher gewesen sei. Sodann lege auch „die eigenartige Tatsache“, dass noch ein zweiter Zeuge existiere, dessen Identität vom Wildhüter aber nicht preisgegeben worden sei, einen Freispruch nahe. Es stelle sich in „aller Schärfe die Frage“, weshalb diese zweite Person nicht aufgeboten worden sei, die damals den Vorfall gemeldet und den Wildhüter „aus dem Bett geholt habe“. Auf keinen Fall aber gehe es an, dem Beschuldigten einerseits vorzuhalten, es würde noch einen zweiten Mann geben, der die Anschuldigung des nächtlichen Umherleuchtens im Gelände bestätigen könne, andererseits aber davon abzusehen, „diesen Mann aussagen zu lassen“. Wenn schon eine solche Behauptung in den Raum gestellt werde, so müsse sie durch eine entsprechende Zeugenaussage dokumentiert werden.
c) Der Grundsatz `in dubio pro reo` besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bereits oben wurde allerdings aufgezeigt, dass im Rahmen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Strafentscheid, der eine blosse Übertretung zum Gegenstand hat, die vorinstanzliche Sachverhaltsbeurteilung nur dann zu verwerfen ist, wenn ein Schuldspruch auf willkürlicher Grundlage beruht, indem der angefochtene Entscheid von Begebenheiten ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
3.2.— a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid anhand der in tatsächlicher Hinsicht erstellten und unbestrittenen Fakten sowie der ihrer Ansicht nach damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen darauf geschlossen, dass B.__ am 2. Mai 2012, nachts um 03.00 Uhr, mit einem Handscheinwerfer die Umgebung nach Wild abgesucht habe.
b) aa) Der Beschuldigte B.__ wurde in jener Nacht zugestandenermassen auf der mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegten Waldstrasse vom Wildhüter und Zeugen E.__ angehalten. B.__ führte in seinem Personenwagen, der auf seine Lebenspartnerin zugelassen ist, einen Handscheinwerfer mit. Insoweit die Vorinstanz bereits aus dem Umstand, dass eine Person mitten in der Nacht abseits des Siedlungsgebietes eine Waldstrasse befährt und dabei einen leistungsstarken Handscheinwerfer mit sich führt, gefolgert hat, die betreffende Person habe sich zur Vornahme von Wildbeobachtungen ins Waldgelände begeben, so erscheint diese Annahme als naheliegend. Die entsprechende Vermutung drängt sich erst recht auf, wenn es sich, wie hier beim Beschuldigten, um einen weitbekannten passionierten Jäger handelt.
bb) In der Perspektive dieser Sachlage hat die Vorinstanz sodann auf die Glaubhaftigkeit der im Zeugenstand gemachten Angaben des Wildhüters geschlossen, wonach dieser beobachtet haben will, wie eine Person im Bereich der Waldstrasse mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausleuchte. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist das Gebiet vom damaligen Beobachtungsstandort des Wildhüters aus sehr wohl einsehbar, befindet sich doch dazwischen eine unverbaute Wiesenfläche. Selbst auf den Fotos in der Berufungseingabe ist im Hintergrund der Waldabhang gut ersichtlich; ferner lässt sich gerade auch aus diesen Bildern ohne weiteres erahnen, wie in der Nacht Lichtkegel in diesem Geländeabschnitt weitherum gesehen werden können. Dass nämlich bei Dunkelheit Lichtquellen über grosse Distanzen zu erkennen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dabei lässt sich auch gut unterscheiden, ob die Lichtquelle von einem Autoscheinwerfer stammt ob im Gelände ein Handscheinwerfer bedient wird.
cc) Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der geschilderten Beobachtung des Wildhüters einerseits und andererseits der Tatsache, dass der Wildhüter kurz darauf B.__ am Dorfrand anhielt, als dieser auf der betreffenden Waldstrasse herannahte und dabei einen Handscheinwerfer im Auto mitführte, implizit den Schluss gezogen, dass nur B.__ diejenige Person sein könne, welche zuvor mit einem Handscheinwerfer das Gelände ausgeleuchtet hat. Indem diese Betätigung in der unmittelbaren Umgebung eines Waldes erfolgte, erwog die Vorinstanz, B.__ habe mit seinem Handscheinwerfer das Gelände nach wildlebenden Tieren abgesucht.
c) Die eben dargelegte Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint als schlüssig und weist keine Bruchlinien auf; sie vermag nicht nur im Lichte einer Willkürprüfung standzuhalten, sondern überzeugt grundlegend. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt vorliegend keineswegs eine Situation „Aussage gegen Aussage“ vor, sondern es werden die Schilderungen des als Zeugen angehörten Wildhüters durch die weiteren Sachumstände nachgerade gestützt.
3.3.— Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in keiner Weise unhaltbar ist. Demnach ist die ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Störens des Wildes mit einer künstlichen Lichtquelle im Sinne von Art. 11 JagdG/GL i.V.m. Art. 33 Abs. 1 JagdV/GL nicht zu beanstanden. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung.
4.— a) B.__ bestreitet in seiner Berufung nicht, dass er in der fraglichen Nacht bei seiner Fahrt auf der Waldstrasse in O. das signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge missachtet habe. Indes vermag er darin keinen Verstoss gegen das Waldgesetz zu erkennen und beantragt insofern einen Freispruch. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
b) Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG und Art. 11 Abs. 1 EG WaG/GL; siehe auch Art. 13 Abs. 1 und 2 WaV). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisation und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Das zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den Waldeigentümern, nach Anhören der zuständigen Gemeinderäte, der Eigentümer der Strassen und des Bodens jene Verkehrswege, die im Sinne von Artikel 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der tatsächliche Gebrauch, die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Förderungsbeiträge zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 EG WaG/GL). Wer eine Waldstrasse unerlaubterweise mit einem Motorfahrzeug befährt, kann mit Busse bis zu Fr. 20‘000.‑ bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG).
c) Die [...]ist als Waldstrasse deklariert. Sie ist folgerichtig mit dem Signal 2.14 (Verbot im Sinne von Art. 19 SSV für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) beschildert. Indem B.__ die [...], die in ihrer Ausgestaltung und Anlage im Bereich eines Waldes ohne weiteres als Waldstrasse erkennbar ist, mit einem Personenwagen befuhr, beging er damit nicht lediglich eine SVG-Übertretung, sondern verstiess damit im Sinne der angeführten einschlägigen Bestimmungen gegen das Waldgesetz. Der entsprechende Schuldspruch gemäss vorinstanzlichem Urteil ist daher zutreffend.
5.— a) Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in dem vom Beschuldigten angefochtenen Schuld- und Strafpunkt zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
b) Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass der Beschuldigte in der Berufung keine Einwendungen gegen die vorinstanzliche Strafzumessung an sich erhoben hat; insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe massgebliche Faktoren ausser Acht gelassen. Unter Verweis (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher die Busse in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe zu belassen.
c) Bei diesem Ausgang sind die auf Fr. 800.‑ anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
d) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 920.‑ überbunden worden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch der Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat.
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Das Gericht erkennt:
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