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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00052: Kantonsgericht

Zwei Beschuldigte haben Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus eingelegt, das sie der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen hatte. Sie fordern, freigesprochen zu werden und die Zivilforderungen abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verlangen die Bestätigung des Urteils. Der Unfall ereignete sich bei Bauarbeiten an einer Seilbahn, bei dem ein Arbeiter tödlich verunglückte. Es gab Missverständnisse bezüglich der Koordination zwischen dem Baukran und der Seilbahn. Das Gericht entschied, dass die Beschuldigten schuldig sind und Schadenersatz leisten müssen. Der Richter entschied auch über die Kosten und Entschädigungen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00052

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00052
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00052 vom 19.12.2014 (GL)
Datum:19.12.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:fahrlässige Tötung
Schlagwörter : Seilbahn; Beschuldigte; Unfall; Krans; Beschuldigten; Berufung; Stütze; Abbauhammer; Dispositiv; Punkt; Urteil; Tragseil; Bereich; Dispositiv-Ziff; Recht; Busse; Geldstrafe; Bezug; Baustelle; Material; Meter; Vorinstanz; Gefahr; Sicherheit; Verfahren
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 IV 130;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, 2. Auflage, Zürich, 2013

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00052

B. des Beschuldigten und Berufungsklägers B.__ (gemäss Beru­fungserklärung vom 28. August 2013 sowie den Ausführungen des Vertei­digers an der Ver­handlung vom 22. Mai 2014):

 

 

C. der Anklägerin und Berufungsbeklagten (gemäss den Ausführungen des Staatsanwalts an der Verhandlung vom 22. Mai 2014):

 

D. der Privatklägerin XY.__ Versicherungen AG (gemäss Eingabe vom 26. März 2014):

 

Es sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts Glarus vom 3. Juli 2013 zu bestätigen.

 

__

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

Unfallereignis und Prozessgeschichte

 

1.— a) Vom Tierfehd (810 m.ü.M.) südlich von Linthal führt eine Personen- und Transportseilbahn zum Kalktrittli auf 1870 m.ü.M. Der vom Tal aus gesehen erste Mast der Bahn (Stütze 1) befindet sich auf etwas mehr als halber Distanz unmittel­bar auf der Kante einer rund 300 m hohen Felswand. Die einspurige Windenbahn wurde Ende der 1950er Jahre im Zusammenhang mit dem Bau der Wasserkraft­werkanlagen Linth-Limmern errichtet. Das Fahrwerk der Seilbahn bewegt sich über zwei Tragseile, welche in einem Abstand von rund einem halben Meter zueinander verlaufen. Die Seilbahn dient vorwiegend dem Materialtransport sowie der Beförde­rung der Mitarbeiter der Kraftwerke; bis zur Inbetriebnahme der Bauseilbahn 1 anfangs 2010 wurden auch die Bauarbeiter der Grossbaustelle „Linthal 2015“ mit dieser Bahn befördert. Für das Ausführen von Materialtransporten kann die Perso­nenkabine abgehängt werden; es befindet sich dann – so auch auf der Unfallfahrt – einzig noch das sogenannte Joch mit einer Barelle als Aufladefläche für das Trans­portgut am Gehänge, welches zudem mit einer einplätzigen Kabine für eine Begleit­person versehen ist. Die eben beschriebene Seilbahn wird in den vorliegenden Akten auch als „Windenseilbahn“ „5-Tonnen-Seilbahn“ bezeichnet. Nachfolgend wird für diese Bahn ausschliesslich die Bezeichnung „Seilbahn“ verwendet.

 

b) Im Hinblick auf die Einrichtung der Bauinstallationsplätze im Hochgebirge für das Pumpspeicherwerk „Linthal 2015“ wurde Mitte der 2000er Jahre eine zweite Seilbahn rein für den Lastentransport vom Tierfehd zum Kalktrittli erstellt. Diese Materialseilbahn führte ebenfalls über die oben erwähnte Felskante, wobei sich deren Stütze knapp 20 Meter südlich von der Stütze der Seil­bahn befand. Im Jahr 2008 war geplant, die betreffende Materialseilbahn durch eine wesentlich leis­tungsfähigere Bahn zu ersetzen; die neue sogenannte Bauseilbahn 1 (BSB 1) sollte in der Folge Lasten bis zu 40 Tonnen für die Bauarbeiten am

Pump­speicherwerk transportieren können (siehe dazu http://www.axpo.com/content/dam/axpo/switzerland/erleben/dokumente/

100504-_Axpo_-Newsletter_10_1.pdf; besucht am 20. Oktober 2014).

 

c) Für die Errichtung der Bauseilbahn 1 musste auf der Kante der mächtigen Felswand ein massiver Seilbahnmast erstellt werden, und zwar rund 30 Meter süd­lich der bestehenden Stütze 1 der Seilbahn bzw. rund 10 Meter südlich der Stütze der Materialseilbahn. In diesem Zusammenhang installierte Ende Juni 2008 das Kranunternehmen Wolffkran Schweiz AG auf dem Felsgrat einen 42 Meter hohen Turmkran. Der Standort des Krans befand sich dabei zwi­schen der Stütze der Materialseilbahn und dem Bereich, wel­cher für die neue Stütze der Bauseilbahn 1 vorgesehen war. Der 24 Meter lange Ausleger des frei drehbaren Krans reichte in nördli­cher Richtung über die Materialseilbahn hinweg bis in das Profil der Seilbahn hinein; im Bereich der Stütze 1 konnte die Laufkatze des Krans über das Tragseil der Seil­bahn hinaus ausgefahren werden. Nach erfolgter Instruktion des bauseitig vorgese­henen Kran­führers W.__ am Montag, 30. Juni 2008, überliess die Wolffkran Schweiz AG den Kran mietweise der die für die Baumeisterarbeiten zuständigen Arbeitsge­meinschaft „ARGE Bauseilbahnen Limmern“ zur Inbetrieb­nahme ab 1. Juli 2008.

 

d) Am Dienstagmorgen, 1. Juli 2008, beauftragte B.__, damals Bau­führer bei der ARGE Bauseilbahnen Limmern, den Vorarbeiter A.__, vor Ort auf dem Felsgrat die erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Betonie­rung des Fundaments für den Mast der neuen Bauseilbahn 1 zu treffen. Vor Ort fand A.__ einen Abbauhammer vor, der unmit­telbar im Bereich des Kranfundaments lag und dort im Wege war. Er wies daher gegen 10.30 Uhr den Kranführer W.__ an, den Abbauhammer mithilfe des Turmkrans wegzuheben und unmittelbar bei der Stütze 1 der Seilbahn zu depo­nie­ren. Um den Abbauhammer am vorgegebenen Zielort ab­zulegen, musste W.__ mit dem Kran über die Tragseile der Seilbahn schwenken und das Kranhub­seil mit der Last hinter den Tragseilen herablassen. Während die­ses Manövers hielt sich W.__ nicht in der Kran-Hochkabine auf, sondern bediente den Kran per Funk vom Boden aus; A.__ stand dabei praktisch unmittelbar neben ihm.

 

e) Zur gleichen Zeit, als A.__ und W.__ bei der Stütze 1 mit der Umplatzierung des Abbauhammers beschäftigt waren, bestieg der Seilbahnan­gestellte G.__ in der Bergstation der Seilbahn die einplätzige Gehängekabine (Joch) und fuhr damit talwärts; bedient wurde die Bahn dabei von der Bergstation aus durch den Maschinisten X.__. Als sich die Gehängeka­bine der Stütze 1 näherte, hatten A.__ und W.__ den Abbauham­mer eben gerade vom Seilhaken genommen und hing das Kranseil (Hubseil) mit dem Flaschenzug direkt neben dem Seilbahntragseil. In der Folge verfing sich die Gehängekabine mit dem Kranseil und zog dieses talwärts mit. Als das Kranseil nicht mehr weiter nach­gab, wurde das Laufwerk mit der Gehängekabine aus den Tragseilen gerissen und stürzte ab. Beim Aufprall der Transportgondel auf den steilen Ab­hang wurde G.__ aus der Kabine geschleudert, worauf er über die mehrere hundert Meter hohe Felswand abstürzte und tödlich verletzt wurde.

 

2.— Am 14. Juli 2011 erliess die Glarner Staatsanwaltschaft gegen die folgen­den sechs Personen je einen Strafbefehl und erkannte sie darin im Zusammenhang mit dem Seilbahnunglück vom 1. Juli 2008 für schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB:

 

1) B.__, Bauführer

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.‑ und einer Busse von Fr. 1‘280.‑);

 

2) A.__, Vorarbeiter

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.‑ und einer Busse von Fr. 660.‑);

 

3) W.__, Kranführer

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.‑ und einer Busse von Fr. 360.-);

 

4) X.__, Seilbahnmaschinist

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.‑ und einer Busse von Fr. 480.-);

 

5) Y.__, Leiter der Unfallseilbahn (Seilbahnchef)

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.‑ und einer Busse von Fr. 840.‑);

 

6) Z.__, als Serviceleiter der Firma Wolffkran Schweiz AG zuständig für die Installation des Baukrans an der Unfallstelle

(Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 210.‑ und einer Busse von Fr. 1‘260.‑).

 

3.— a) Mit Ausnahme des Kranführers W.__ haben alle Beschuldigten gegen den Schuldspruch Einsprache erhoben. Die Staatsanwalt­schaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Angelegenheit an die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus zur Durchführung des Hauptverfahrens.

 

b) Im Falle von W.__ ist der Strafbefehl und damit dessen Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, zuzüglich einer Busse, wegen fahrlässiger Tötung in Rechtskraft erwachsen.

 

4.1.— a) Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts folgte in ihrem Ent­scheid vom 3. Juli 2013 hinsichtlich der Beschuldigten B.__, A.__, X.__ und Y.__ dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft, sprach die genannten vier Personen schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB  und verhängte im Einzelnen die folgende Strafen:

 

1)         B.__, Bauführer:
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 180.‑, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 900.‑ (Dispositiv-Ziff. 6);

 

1)   A.__, Vorarbeiter:
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.‑, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 500.‑ (Dispositiv-Ziff. 9);

 

2)   X.__, Seilbahnmaschinist:
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.‑, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 700.‑ (Dispositiv-Ziff. 7);

 

3)   Y.__, Leiter der Unfallseilbahn (Seilbahnchef):
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 190.‑, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 900.‑ (Dispositiv-Ziff. 8).

 

b) In Dispositiv-Ziff. 10 des Urteils verpflichtete die Strafgerichtskommission die Beschuldigten B.__ und A.__ unter solidarischer Haftbarkeit, der XY.__ Versicherungen AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 540‘319.25 zu leisten.

 

c) Sodann verurteilte die Strafgerichtskommission die Beschuldigten B.__, A.__, X.__ und Y.__ unter solidarischer Haftung zur Leistung von Genugtu­ungszahlungen zu je gleichen Teilen einerseits an die Mutter (insgesamt Fr.__) und andererseits an die drei Schwestern (insge­samt je Fr.__) des tödlich verunglückten G.__ (Dispositiv-Ziff. 11). Mit weiter­gehenden Ansprüchen wurden die Angehörigen auf den Zivilweg verwiesen (Dispo­sitiv-Ziff. 12).

 

d) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend überband die Strafgerichts­kommission den Verurteilten B.__, A.__, X.__ und Y.__ die Gerichts- und Untersuchungskosten anteilmässig (Dispositiv-Ziff. 13‑16 sowie Ziff. 18 und Ziff. 19).

 

4.2.— Demgegenüber gelangte die Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts in Bezug auf den ebenfalls beschuldigten Krantechniker Z.__ zu einem Freispruch (Dispositiv-Ziff. 5). Zugleich befreite sie ihn von jeglicher Kostenfolge und erkannte ihm eine Parteientschädigung zu (Dispositiv‑Ziff. 17 und Ziff. 20).

 

5.— a) In der Folge erhoben die Beschuldigten B.__ und A.__ mit Eingabe je vom 28. August 2013 gegen das Urteil der Strafgerichtskom­mission des Kantonsgerichts fristgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO), nachdem sie den Weiterzug zuvor bereits bei der Vor­instanz recht­zeitig angemeldet hatten Art. 399 Abs. 1 StPO).

 

b) Die Staatsanwaltschaft beliess den Freispruch von Z.__ unangefoch­ten. Hinsichtlich der Rechtsmittel von B.__ und A.__ verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, zumal die Vor­instanz hier ihren Anträgen gefolgt bzw. im Strafpunkt sogar darüber hinausgegangen war.

 

c) Die erstinstanzlich ebenfalls verurteilten X.__ und Y.__ haben den Entscheid der Vorinstanz nicht an das Obergericht weitergezogen; deren Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

 

6.— a) Der Beschuldigte A.__ beantragte in seiner Berufungseingabe an das Obergericht unter anderem, es sei der erstinstanzlich erfolgte Freispruch des Mitbeschuldigten Z.__ aufzuheben.

 

b) Das Obergericht erwog mit Zwischenentscheid vom 24. Januar 2014 im Verfahren nach Art. 403 StPO, dass A.__ zur Anfechtung des Freispruchs von Z.__ nicht legitimiert sei, weshalb auf seine Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werde. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts ist in der Folge beim Bundesgericht keine Beschwerde erhoben worden.

 

7.— Am 22. Mai 2014 fand die mündliche Hauptverhandlung vor Obergericht statt. In der Folge fällte das Obergericht am 19. Dezember 2014 seinen Entscheid, der gestützt auf Art. 84 Abs. 3 StPO im Einver­ständnis mit den Parteien  schriftlich eröffnet wird.

 

II.

Beurteilung der Anklage gegen A.__ und B.__

 

1.— Massgeblicher Sachverhalt

 

1.1.— Funktion und Stellung von B.__

 

a) Der Beschuldigte B.__  arbeitete als Bauführer bei der Baufirma Züblin Murer AG (später Strabag AG). Er war in dieser Funktion ab März 2008 verantwortlicher Baustellenleiter beim Bau der neuen Materialseilbahn (Bau­seilbahn 1) vom Tierfehd zum Kalktrittli und zuständig für den ganzen operativen Bereich. So hatte er auch die Verantwortung inne für die Arbeiten an der neuen Seilbahnstütze 1 im Bereich der Unfallstelle. Zum Unfallzeitpunkt verfügte B.__, gerechnet ab seiner Lehrzeit als Tiefbauzeichner, über eine rund 14-jährige Erfahrung in der Baubranche.

 

b) B.__ beauftragte am 1. Juli 2008 A.__, bei der Stütze 1 der Seilbahn den Bauplatz für die Errichtung eines Mastes für die neue Bauseil­bahn 1 einzurichten. Vorab sollte der Platz rund um den am Felsgrat positionierten Kran freigeräumt werden, da vorgesehen war, dort das Terrain aufzuschütten und einen Materialplatz zu installieren. B.__ erwähnte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er bezüglich des konkreten Auftrags keine näheren Anweisungen erteilt habe, „weil sie [A.__ und der Kranführer W.__] von ihrer Ausbildung her selber wussten, was zu tun war“.

 

1.2.— Funktion und Stellung von A.__

 

a) Der Beschuldigte A.__ ist gelernter Maurer. Nach Abschluss der Lehre 1991 arbeitete er zunächst rund drei Jahre im Lehrbetrieb weiter, wechselte dann die Stelle und war ungefähr sechs Jahre als Betontrenn­techniker tätig. Danach war er rund sieben Jahre bei der Seilbahnbaufirma Inauen-Schätti AG als Monteur angestellt. Im Jahr 2006 machte er sich selbständig und gründete im Juni 2007 seine Firma; seither verdient er, jeden­falls wäh­rend der Sommermonate, sein Einkommen als freischaffender Polier.

 

b) Bis zum Unfallereignis hatte A.__ insgesamt schon rund ein Jahr auf der Grossbaustelle „Linthal 2015“ gearbeitet. Konkret am Unfallort selber bei der Seilbahnstütze 1 nahm er die ihm zugewiesene Funktion als Vorarbeiter allerdings erst unmittelbar am Unfalltag auf; an jenem Morgen hielt er sich zunächst bei der Stütze 2 auf und begab sich dann zu Fuss auf die Baustelle bei der Stütze 1, wo er rund eine halbe Stunde vor dem Unfallereignis eintraf.

 

1.3.— Ablauf des verhängnisvollen Kranmanövers

 

a) A.__ übernahm als Polier am Vormittag des 1. Juli 2008 die Lei­tung auf der Baustelle bei der Stütze 1. Mit ihm vor Ort waren da­mals der Kranführer W.__ sowie ein Baggerführer und ein Bau­arbeiter. Auf Anweisung des Bauführers B.__ sollte A.__ die notwendigen Vorbereitungen treffen, damit auf dem Felsgrat die Betonfundation für den Mast der neuen Bauseilbahn (BSB 1) errichtet werden konnte. Dabei war vorgesehen, zunächst den Platz rund um den Kranstandort frei zu bekommen, um diesen mit Aushubmaterial aufzufüllen, damit die Fläche anschliessend als Materialplatz genutzt werden konnte. Am Fusse des Kranturms lag an jenem Morgen der Abbau­hammer des auf der Baustelle im Einsatz stehenden Baggers (Menzi Muck). Nach seiner Ankunft vor Ort ordnete A.__ an, den Abbauhammer mithilfe des Krans umzuplatzieren. Als neuen Ablageort für den Abbauhammer entschied er sich für eine ebene Stelle unmittelbar beim Mastsockel (Stütze 1) der Seilbahn. A.__ erklärte nach dem Unfall gegenüber der Polizei, dass der Abbauhammer auch anderswo hätte deponiert werden können; der Platz bei der Stütze 1 sei ihm „einfach am idealsten“ erschienen.

 

b) In der Folge hängten A.__ und W.__ den Abbauhammer, welcher im Bereich des Kranturms gelegen hatte, am Seilhaken des Krans ein; hier­bei war ihnen auch ein Bauarbeiter behilflich. Anschliessend zog W.__, der den Kran vom Boden aus per Funk bediente, das Kranhubseil mit dem angehängten Abbauhammer ganz nach oben und schwenkte den Kranausleger in nördliche Richtung hin zur Seilbahn; während dieses Manövers befand sich die Laufkatze des Krans noch nahe beim Kranturm. Daraufhin liefen A.__ und W.__ zur vorgesehenen Abladestelle beim Mast der Seilbahn, wobei sie hierzu eine kleine Felskuppe zu überwinden hatten.

 

c) Bei der vorgesehenen Abladestelle beim Mast der Seilbahn angekommen, liess W.__ die Laufkatze am Kranausleger ganz nach vorne über die Trag­seile der Seilbahn hinaus fahren und senkte daraufhin den Abbauhammer unmittel­bar hinter den Tragseilen ab, also auf der kranabgewandten Seite der Seilbahnfahr­bahn; das Herablassen der Last erfolgte knapp neben dem äusseren (nördlichen) Tragseil, sodass beim Absenken der Last das Kranhubseil gelegentlich leicht das Tragseil touchierte, was allerdings für das Absenkmanöver selber unprob­lematisch war.

 

d) Sowohl A.__ als auch W.__ führten in der Untersuchung aus, sie hätten sich vor dem Absenkmanöver von ihrem Standort beim Mast aus vergewissert, dass von der Bergstation her nicht die Seilbahn herannahen würde; allerdings sei ihre Sicht nach oben beeinträchtigt gewesen, da sie von der Sonne stark geblendet worden seien. Der Augenschein der Polizei an der Unfallstelle ergab zudem, dass W.__ und A.__ bei der Seilbahnstütze zufolge der dort durch Bäume einge­schränkten Sicht die Tragseile der Seilbahn bergwärts nur auf einer ganz kurzen Strecke von wenigen Metern sehen konnten; W.__ schätzte anlässlich der Befragung kurz nach dem Unfall die einsehbare Strecke auf 5-6 Meter, während A.__ knapp ein Jahr nach dem Unfall erklärte, die Seilbahnkabine sei noch etwa 50 Meter von der Stütze entfernt gewe­sen, als er sie bemerkt habe. A.__ erwähnte im Übrigen in der Unter­suchung, dass man vom Bereich der Baustelle aus „im Prinzip bis zur Bergstation“ der Seilbahn habe sehen können. Anhand der poli­zeilichen Fotos lässt sich erwägen, dass er freie Sicht bis zur Bergstation gehabt hätte, wenn er sich vom Mast weg auf der Geländekuppe einige Meter weiter auf­wärts in nördliche Richtung begeben hätte. W.__ führte in der Untersuchung aus, am Unfallmor­gen seien nur wenige Lastenzüge mit dem Kran zu verrichten gewesen, weshalb er bei anderen Arbeiten auf der Baustelle mitgeholfen habe. Aus diesem Grund habe er den Kran vom Boden aus mit der Fernsteuerung bedient. Es treffe aber zu, dass er vom Füh­rerstand aus eine bessere Übersicht über die Seilbahn gehabt hätte.

 

e) A.__ und W.__ hatten den Abbauhammer eben gerade vom Seilhaken des Krans genommen und beim Mast (Stütze 1) deponiert und lies­sen den Kranhaken bereits wieder hochziehen, als just in dem Moment die Seil­bahn von oben herannahte und praktisch schon über ihnen war. A.__ ver­suchte noch, mit einem Griff an den Kranhaken das Kranseil von den Tragseilen der Seil­bahn wegzuschwingen, jedoch erfolglos. Das Seilbahngefährt verfing sich mit dem Kran­seil, zog die­ses auf der Weiterfahrt talwärts mit und wurde schliesslich, letztlich bedingt durch das Verheddern mit der Kranflasche (Flaschenzug und Haken des Kranseils), aus den Tragseilen gehoben und stürzte ab; zugleich wurde auch eines der beiden Tragseile vom Mast gerissen.

 

f) Zur Klarheit bleibt noch Folgendes anzufügen: In den Untersuchungsakten sowie in deren Wiedergabe im angefochtenen Entscheid wird verschiedentlich aus­geführt, A.__ und W.__ hätten das Kranseil mit dem angehängten Abbauhammer innerhalb der Fahrspur der Seilbahn zu Boden gelassen. Der Rechtsvertreter von A.__ machte in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung eine unzu­treffende Sachverhaltsfeststellung geltend, indem offensichtlich davon ausgegangen werde, das Kranseil mit dem Abbauhammer sei zwischen den beiden Tragseilen heruntergelassen worden. Dies trifft jedoch nicht zu. In der Fotodokumentation der Polizei ist klar ersichtlich, dass das Kranseil mit dem Ab­bauhammer, vom Kranturm aus betrachtet, hinter den beiden Tragseilen der Seil­bahn abgesenkt wurde. Mit der Formulierung „innerhalb der Fahr­spur“ ist denn auch nichts anderes gemeint, als dass der Abbauhammer mithilfe des Krans im Bereich der Fahrspur bzw. innerhalb des Trassees der Seilbahn abgelegt wurde.

 

1.4.—         Der Betrieb der Seilbahn am Unfalltag sowie Koordination zwischen                    Kran und Seilbahn

 

a) Die Unfallseilbahn hatte seit Sonntag, 29. Juni 2008, eine Störung, welche durch ein Gewitter verursacht worden war. Konkret war die Verbindung der Steuer­befehle (Funksteuerung) von der Gehängekabine zur Antriebssteuerung unterbro­chen, sodass die Bedienung der Seilbahn von der Kabine aus nicht mehr möglich war. Der Betrieb der Bahn erfolgte daher mittels Handsteuerung vom Kommando­raum an der Bergstation aus; von der Kabine aus konnte auf die Fahrt der Seilbahn einzig noch durch das Ziehen der Notbremse (Fangbremse) Einfluss genommen werden. Vom Seilbahnchef Y.__ war ange­ordnet, dass der Maschinist im Kommandoraum an der Bergstation und der Maschi­nist in der Seilbahnkabine zueinander Funkkontakt haben müssen; auf der Unfallfahrt trug jedoch der tödlich verunglückte G.__ sein Funkgerät nicht auf sich.

 

b) Zufolge der ausgefallenen Funksteuerung fuhr die Seilbahn „überbrückt“ und hierbei automatisch mit einer stark reduzierten Geschwindigkeit von rund 2m/sec. statt der sonst üblichen 5m/sec. Die Fahrzeit für eine Fahrt betrug bei Überbrückung ungefähr 25 Minuten, während bei Normalbetrieb eine Fahrt 10 Minuten dauert. Allein der Um­stand, dass am Unfalltag die Funksteuerung der Seilbahn defekt war und daher die Bahn mit Handbetrieb von der Bergstation aus gefahren wurde, hatte auf das Unfallgeschehen keinen kausalen Einfluss. Im Gegenteil: Hätte der verunglückte G.__ von der Kabine aus die durch die Kollision mit dem Kranseil entstan­dene akute Gefahrenlage eher bemerkt, wäre ihm bis zum Absturz der Kabine auf­grund der reduzierten Fahrgeschwindigkeit mehr Zeit zur Verfügung gestanden, um die Bahn noch vorzeitig mit der Notbremse zu stoppen.

 

c) Der Betrieb der Seilbahn folgte nicht einem starren Fahrplan, sondern die Bahn zirkulierte für Material- und Personentransporte nach Bedarf. Dies war auch dem Beschuldigten A.__ und dem Kranführer W.__ bewusst, die selber ebenfalls mit der Unfallbahn zur Baustelle gelangt waren. In der Untersuchung erklärten beide, dass sie vor dem fatalen Kranmanöver nach der Seilbahn Ausschau gehalten hätten. Dazu aber hätte wohl kaum Veranlassung bestanden, wären sie im Glauben gewesen, die Bahn fahre nur zu genau bestimmten Zeiten und es bestehe momentan ein Zeitfenster, um ohne Kollisionsgefahr den Abbauhammer bei der Stütze 1 der Seilbahn zu deponieren. In der gesamten Untersuchung sowie im bisherigen gerichtlichen Verfahren wurde denn auch nie von einem Beteiligten geäussert, dass die Seilbahn auf ihrer Unfallfahrt zu einem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, als mit einem Bahnbetrieb überhaupt nicht habe gerechnet werden müssen.

 

d) aa) Der Baukran an der Felskante im Bereich der Seilbahnstütze 1 wurde am Freitag und Samstag, 27. und 28. Juni 2008, aufgebaut; am Montag, 30. Juni 2008 erfolgte der Einzug des Kranseils und fand die Instruktion des Kranführers W.__ statt. Vonseiten der Bauleitung bestanden in Bezug auf den Umgang des Bau­krans mit der Seilbahn keine Anweisungen. Der Beschuldigte B.__ (Bauführer) erklärte sowohl in der Untersuchung als auch vor Ober­gericht, dass beim geplanten Einsatz des Krans bei den Bauarbeiten an der Stütze für die neue leistungs­starke Bauseilbahn 1 keine Notwendigkeit bestanden habe, mit der Laufkatze des Baukrans auf den von der Baustelle abgewandten Bereich der Seil­bahn zu gelan­gen („wir haben dort mit unserem Kran eigentlich nichts zu suchen“), weshalb dies­bezüglich auch keine Sicherheitsüberlegungen angestellt worden seien. Auch der Seilbahnbauer, welcher zusammen mit B.__ den Standort für den Kran festgelegt hatte, gab in der Untersuchung zu Protokoll, der Kran sei nicht dafür vor­gesehen gewesen, bei der Seilbahn Mate­rial ab- und aufzuladen. Ebenso erwähnte der Bag­gerführer, der vor dem Unfaller­eignis bereits ca. vier Wochen auf der Baustelle bei der Stütze 1 tätig war und von A.__ als Vorarbeiter abgelöst wurde, dass er nie gedacht habe, der Kran würde die Seilbahn tangieren. Einzig der Krantechniker Z.__ äusserte sich in der Untersuchung fast zwei Jahre nach dem Unfall erstmals dahingehend, der Kran sei auch für den Lastenumschlag bei der Seilbahn vorgesehen gewesen.

 

bb) Zwischen den zuständigen Personen für die Seilbahn und den Bauarbeitern bei der Stütze 1 bestand keine eigens angeordnete Funkverbindung, über welche miteinander über den Betrieb der Seilbahn bzw. die konkreten Vorgänge auf der Baustelle kommuniziert worden wäre. Die Bahnverant­wortli­chen erklärten zudem in der Untersuchung, ihnen sei zum Unfallzeitpunkt gar nicht bewusst gewesen, dass der Baukran bei der Stütze 1 überhaupt schon in Betrieb genommen worden sei.

 

e) Der Beschuldigte A.__ erwähnte anlässlich seiner Befragung vor Verhöramt, dass er unmittelbar nach dem Absturz der Seilbahnkabine über Funk „Kontakt mit der Bahn aufgenommen“ und sich erkundigt habe, ob in der Kabine eine Begleitperson mitgefahren sei. Auch der an der Unfall­stelle anwesende Baggerführer gab zu Protokoll, dass er nach dem Un­glück sogleich per Funk den Beschuldigten B.__ (Bauführer) kontaktiert habe. Insofern steht fest, dass es von der Baustelle bei der Stütze 1 aus möglich war, Funkverbindung sowohl zu den Verantwortlichen der Seilbahn wie auch zur Baulei­tung aufzunehmen.

 

1.5.— Sicherheitsanweisungen betreffend die Materialseilbahn

 

a) Zwischen dem Standort des Baukrans und dem Trassee der Unfallseilbahn führte zum Unfallzeitpunkt noch die ausschliesslich für Lastentransporte errichtete Materialseilbahn Tierfehd-Kalktrittli vorbei. Der Baukran an der Felskrete war denn auch besonders dafür vorgesehen, die Baumaterialien umzuladen, welche mit der Mate­rialseilbahn zur Errichtung des neuen Mastes für die Bauseilbahn 1 angeliefert wer­den sollten.

 

b) Die Bauleitung hatte mit Bezug auf die Materialseilbahn und den Baukran verbindlich angeordnet, wie diese nebeneinander zu operieren hatten. Konkret musste der Maschinist der Seilbahn sich über Funk vor jedem Lastentransport vom Kranführer bestätigen lassen, dass das Trassee an der Baustelle bei der Stütze 1 frei ist.

 

1.6.— Keine Dreh- und Ausladungsbegrenzung am Kran

 

a) Der auf der Unfallbaustelle installierte Turmkran hatte eine Höhe von 42 Metern; dessen Ausleger mit einer Länge von 24 Metern  reichte bis zur Stütze 1 der Seilbahn  und die Kran-Laufkatze konnte in diesem Sektor, wie das Unfallgeschehen konkret zeigte, knapp über das Tragseil der Seilbahn hinweg ausgefahren werden.

 

b) aa) Zum Unfallzeitpunkt war am Kran keine Dreh- und Ausladungsbegren­zung eingebaut. Der Turmkran war somit rundum frei drehbar und im Aktionsbereich des Krans konnte die Laufkatze am Ausleger uneingeschränkt ausgefahren werden bzw. konnten an beliebiger Stelle mit der Kranflasche Lasten ab- und aufgeladen werden.

 

bb) Mit der Technologie der Dreh- und Ausladungsbegrenzung ist es möglich, innerhalb des Aktionsradius eines Krans Bereiche zu definieren, in welche der Kran in der Folge mit seinem Ausleger entweder überhaupt nicht mehr hineinschwenken aber dort zumindest keine Lasten mehr absenken kann, indem entweder die Laufkatze überhaupt nicht dahin ausgefahren werden kann oder aber an der betreffenden Stelle jedenfalls der Absenkmechanismus blockiert ist.

 

c) Der Beschuldigte B.__ führte in der Untersuchung aus, es sei vor­gesehen gewesen, beim Kran eine Schwenkbegrenzung einzubauen. Allerdings hätten die Sperrbereiche überhaupt erst evaluiert werden müssen; dazu habe vorab einmal beobachtet werden müssen, wie sich die Seile der Mate­rialseilbahn und der Seilbahn im Lichtraumprofil unter Vollbelastung effektiv verhal­ten würden. Die Bedenken von B.__ wegen einer mögli­chen Kollision des Kranauslegers mit den Seilen der Seilbahn und der Materialseil­bahn bezogen sich indes, wie dessen Rechtsvertreter an der Beru­fungsverhandlung darlegte, nicht auf die Unglücksstelle bei der Stütze 1, sondern auf einen Bereich weiter bergwärts; weil dort die Seile der Bahnen steil anstiegen, sei erkannt worden, dass der Kranausleger bei entsprechender Anspan­nung der Seile unter Belastung [also während der Fahrt eines Seilbahngefährts] die Seile touchieren könnte.

 

d) Der Baukran war nur wenige Meter südlich der Materialseilbahn installiert. Der Kran sollte die mit der Materialseilbahn angelieferten Baumaterialien vom Abladebereich auf den weiter südlich gelegenen Bauplatz der neuen Stütze trans­portieren. Damit der Kran den Abladeraum der Materialseilbahn, welcher praktisch an das Kranfundament anschloss, bedienen konnte, musste der Kran in nördliche Richtung schwenken. In dieser Position reichte dann der Ausleger des Krans über die weiter nördlich verankerte Stütze 1 der Seil­bahn hinaus, wobei der Ausleger die Stütze 1 sowie das Bahntragseil um mehrere Meter überragte. Demgemäss wies der Beschuldigte B.__ darauf hin, dass der Kranausleger „automa­tisch auch in den Bereich“ der Seilbahn gelange, wenn mit dem Kran eine Last von der Materialseilbahn angeho­ben werde.

 

e) Nach dem Unfallereignis wurde am Kran eine Dreh- und Ausladungsbegren­zung eingebaut. Überdies wurden auch von Seiten der Bauherrschaft zusätzliche Sicherheitsanordnungen getroffen.

 

1.7.— Hubgeschwindigkeit des Krans

 

a) Die Kranflasche am Hubseil des Unfallkrans wurde mit vierfacher Windung in Betrieb genommen (Flaschenzug mit vier Strängen). Bei vierfacher Windung des Hubseils kann der Kran Lasten von weniger als drei Tonnen mit einer Geschwindig­keit von mindestens 17,5 m/min anheben absenken.

 

b) Der Rechtsvertreter des Beschuldigten B.__ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Unfallkran habe mit einer Hubgeschwindigkeit von 7,5 m/min operiert. Diese Darlegung lässt sich allerdings an­hand der in den Akten verfügbaren technischen Angaben so nicht erhärten. Ebenso dürfte auch B.__ selber bei seiner Befragung vor Obergericht eher von einer zu geringen Hubgeschwindigkeit ausgegangen sein, als er die Dauer der ein­zelnen Sequenzen des fatalen Kranmanövers zeitlich einschätzte. Immerhin aber ist zu bedenken, dass A.__ und W.__ beim Unfallmanöver den am Kranhubseil hängenden Abbauhammer nachgerade am Tragseil der Seilbahn vorbeizirkeln mussten, weshalb sie die Last unmöglich mit maximaler Senkgeschwindigkeit herunterlassen konnten.

 

2.— Rechtliche Ausgangslage

 

2.1.— a) Gemäss Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Men­schen verursacht. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Folgen seines Ver­haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rück­sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis­sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

 

b) Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Er­folg [dieser im allgemeinen Sprachgebrauch positiv besetzte Begriff meint im Strafrecht die Folge des Delikts, hier also die Tötung] durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 29 zu Art. 12, mit Hinweisen).

Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützt werden kann wie namentlich den allgemeinen Gefahren­satz, wonach derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10; BGE 135 IV 56 E. 2.1. S. 64; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB).

 

2.2.— a) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet somit die Voraussehbarkeit des Er­folgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher stets zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 10 f.; BGE 135 IV 56 E. 2.1. S. 64 f.; sind auch Belegstellen zum Folgen­den).

 

b) Für die Frage der Voraussehbarkeit eines Geschehensablaufs gilt der Mass­stab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adä­quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit­verschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten Materialoder Kon­struktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Diese Umstände müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahr­scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle ande­ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen.

 

c) Ist auch die Frage der Adäquanz in Bezug auf die Voraussehbarkeit des Geschehensablaufs zu bejahen, so ist abschliessendes Erfordernis für die Strafbar­keit des Verhaltens, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei für die Zurechnung des Erfolgs ausreichend ist, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete.

 

d) Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nach­trägliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt verboten war. Demge­genüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2. S. 65).

 

2.3.— Mit Blick auf die Anklage gegen den Beschuldigten B.__ ist sodann hinzuzufügen, dass die eben aufgezeigten Grundsätze – insbesondere die Vorhersehbarkeit des Erfolgs als Grundvoraussetzung – auch für das unechte Unterlassungsdelikt gelten. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2011 vom 31. Januar 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 130 E. 2a S. 133).

3.— Beurteilung des Tatverschuldens von A.__

 

3.1.— Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz lasten dem Beschuldigten A.__ an, dass er durch das von ihm als Vorarbeiter veranlasste Kranma­növer, den Abbauhammer bei der Stütze 1 direkt unter den Tragseilen der Seilbahn zu deponieren, eine Gefahrensituation geschaffen habe, was er bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen.

 

3.2.— Der Standpunkt von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz ist zutreffend. A.__ hätte aus den nachfolgenden Gründen bei pflichtgemässer Sorgfalt den Geschehensablauf, welcher vorliegend zum Tod des Seilbahnmaschinisten G.__ geführt hat, erkennen können und müssen:

 

3.2.1.— a) A.__ hatte am Unfalltag in seiner Funktion als Vorarbeiter den Auftrag, die Baustelle für den Aufbau eines neuen Seilbahnmastes (Bauseil­bahn 1) einzurichten. Zu diesem Zweck ordnete er an, den Abbauhammer von sei­nem Lageplatz am Kranfundament mithilfe des Krans wegzuschaffen und in nördli­cher Richtung beim Mastsockel der Stütze 1 der Seilbahn zu deponieren. Für die Wahl des Ablageortes bei der Stütze 1 bestand keine zwingende Notwendigkeit. Der Abbauhammer hätte auch an eine andere Stelle verbracht werden können; der Platz bei der Stütze 1 schien A.__ „einfach am idealsten“ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a).

 

b) In der Folge standen A.__ und der Kranführer W.__ am Fuss der Seilbahnstütze und schickten sich an, über ihnen den Abbauhammer prak­tisch um Handbreite am Seilbahntragseil vorbei herabgleiten zu lassen; effektiv war es dann auch so, dass während des Absenkens der Last das Kranseil das Tragseil sogar touchierte (oben E. II. 1.3. Bst. c). Spätestens in diesem Moment hätte A.__ die Gefährlichkeit des Manövers ins Auge springen müssen. Es ist, wenn nicht gar für jedermann, zumindest für eine Person mit der beruflichen Erfah­rung von A.__ als langjähriger Bauarbeiter und Seilbahnmonteur (oben E. 1.2. Bst. a) offensichtlich, dass ein am Tragseil einer Seilbahn streifendes Kran­seil eine Gefahr bedeutet, sollte genau in dem Augenblick die Seilbahnkabine vor­beifahren. Konkret musste A.__ bedenken, das Kranseil könnte sich am Seilbahngehänge verheddern und würde in der Folge von der Seilbahn mitgezogen, so dass dadurch – sobald das Kranseil nicht mehr weiter nachgibt bzw. die Kranfla­sche unter das Fahrgestell der Seilbahn gerät – die Kabine aus dem Tragseil geho­ben und zudem auch der Kran umgerissen werden könnte, mit entsprechend fatalen Folgen für das Leben von in der Bahn mitfahrenden Personen sowie der vor Ort tätigen Bauarbeiter. Wie A.__ selber unmittelbar nach dem Unfall gegen­über der Polizei einräumte, war ihm geläufig, dass an einem Kran gewöhnlich eine Drehbegrenzung aktiviert wird, wenn der Kran im Bereich von Leitungen im Ein­satz steht. Gerade im Wissen darum aber hätte A.__ erst recht vorsichtig sein müssen und dabei das Risiko seines Vor­habens, bei laufendem Seilbahnbetrieb den Abbauhammer mithilfe des Krans innerhalb des Trassees der Seilbahn zu deponieren, erkennen sollen.

 

c) A.__ konnte sodann auch nicht darauf spekulieren, das Kranseil würde von einer vorbeifahrenden Seilbahnkabine auf die Seite abgelenkt. Weil näm­lich die Krankatze bis zum Ende des Auslegers ausgefahren war und das Kranseil ‑ vom Kranturm aus gesehen ‑ hinter dem Tragseil der Seilbahn herabhing bzw. nahezu am Tragseil angelegt war, war für A.__ erkennbar, dass die Seilbahnkabine das Tragseil nicht einfach seitlich wegschieben würde, sondern sich das Kranseil unweigerlich im Fahrwerk der Kabine verfangen würde. Indem das Kranseil derart nahe am Seilbahntragseil herabhing, scheiterte A.__ schliesslich auch mit seinem letzten verzweifelten Versuch, das Kranseil vom Boden aus mit den Händen nach aussen am Seilbahngefährt vorbei wegzuschwenken (siehe oben E. II. 1.3. Bst. e).

 

d) Ebenso musste A.__ bewusst sein, dass es bei einem plötzlichen Auftauchen der Seilbahn auch nicht möglich sein würde, mit dem Kranausleger umgehend wegzudrehen und damit das herabhängende Kranhubseil noch rechtzei­tig aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Denn weil das Kranhubseil hinter dem Seilbahntragseil herabhing, konnte der Kran weder nach links noch nach rechts abdrehen, ohne zuvor das Hubseil wieder bis über das Seilbahntragseil hinauf eingezogen zu haben.

 

e) Der an der Unfallstelle eingesetzte Kran konnte Lasten mit einer Hubge­schwindigkeit von ca. 17,5 m/min anheben absenken (siehe oben E. II. 1.7. Bst. a). A.__ war sich über die Arbeitsgeschwindigkeit des Krans im Kla­ren, stand er doch dabei, als der Abbauhammer zunächst mit dem Kranseil hochge­zogen wurde, ehe er sich dann zusammen mit dem Kranführer W.__ zum vorgesehenen Abladeplatz beim Masten der Seilbahn begab (siehe oben E. II. 1.3. Bst. b). Als er daher entschied, den Abbauhammer hinter den Tragseilen der Seil­bahn zu deponieren, obwohl er wusste, dass jederzeit mit einer vorbeifahrenden Seilbahn zu rechnen war (siehe oben E. II. 1.4. Bst. c), musste ihm bewusst sein, dass bei diesem Manöver das Kranhubseil sich für einige Zeit im Lichtraumprofil der Seilbahn befinden und damit die Durchfahrt des Seilbahngefährts blockieren würde. Es ist hierfür bei optimistischer Einschätzung mit einer Zeitspanne von mindestens zwei Minuten zu rechnen (Absenken des Abbauhammers ab Tragseilhöhe bis Boden [knapp 10 Meter], Positionieren der Last am Boden, Hochziehen des Hub­seils bis auf das Niveau der Tragseile). Gleichzeitig konnte A.__ gemäss eigener Darstellung von seinem Standort beim Mastsockel aus die Tragseile der Seilbahn bergwärts auf einer Strecke von 50 Metern einsehen (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d; tatsächlich allerdings dürfte es eine wesentlich kürzere Strecke gewesen sein). Bei einer Fahrgeschwindigkeit von damals 2m/sec (siehe oben E. II. 1.4. Bst. b) benötigte die Seilbahn für eine Strecke von 50 Metern rund 25 Sekunden. Als vormals langjähriger Seilbahnmonteur wusste A.__ generell um die Betriebsgeschwindigkeiten von Seilbahnen; konkret kannte er aber insbesondere auch das Tempo der Unfallbahn, war er doch am Morgen mit dieser zur Baustelle hochgefahren. Insofern musste A.__ bei gehöriger Vorsicht davon ausgehen, dass es unmöglich sein würde, die Fahrbahn der Seilbahn recht­zeitig wieder freizugeben, sollte just während des Absetzens des Abbauhammers beim Mastsockel ein Seilbahngefährt den von ihm überblickbaren Streckenabschnitt passieren.

 

3.2.2.— a) Wie soeben dargelegt, war das von A.__ angeordnete Kranmanöver (Abladen des Abbauhammers unmittelbar bei der Seilbahnstütze, obwohl der Seilbahnbetrieb nicht eingestellt war) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens objektiv geeignet, den Absturz einer heran­nahenden Seilbahnkabine mit tödlichen Folgen für einen mitfahrenden Passagier zu bewirken jedenfalls zu begünstigen.

 

b) A.__ als langjähriger Bauarbeiter und zudem mit mehrjähriger Berufserfahrung auch im Seilbahnbau (siehe oben E. II. 1.2.) wäre in subjektiver Hinsicht in der Lage gewesen, den fatalen Geschehensablauf zumindest in groben Zügen vorherzusehen. Indem er das Risiko jedoch nicht bedacht und insofern ohne Bedenken den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze deponierte, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig (unbewusste Fahrlässigkeit; siehe dazu BSK-Niggli/Maeder, N 85 zu Art. 12 StGB).

 

3.3.— Vorliegend haben auch nicht Umstände ausserhalb der Verantwortung von A.__ in einer Weise zum Unfall beigetragen, dass allein diese Fakto­ren, und nicht die von A.__ bewirkte Gefahrensituation, als wahrschein­lichste und unmittelbarste Ursache des Unfalltodes von G.__ erscheinen und dabei das eben als sorgfaltswidrig erkannte Verhalten von A.__ in den Hintergrund drängen würden:

 

a) Es ist erstellt, dass zum Unfallzeitpunkt am Kran weder eine Drehbegren­zung noch eine Ausladungsbegrenzung eingebaut war (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b). Zudem bestanden auch keine Anweisungen zur Koordination der Krantätigkeiten mit dem Betrieb der Seilbahn (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d). Zwar ist gewiss, dass jeden­falls dann, wenn der Kran im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absen­ken können (sektorale Ausladungssperre; siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb), der Unfall nicht hätte geschehen können. Ausserdem hätten verbindliche Sicherheits­anweisungen zum Betrieb des Krans im Bereich der Seilbahn auf jeden Fall bewirkt, dass alle Beteiligten vor Ort betreffend mögliche Gefahren sensibilisiert gewesen wären. Dennoch bleibt hier festzuhalten, dass A.__ mit seiner Anordnung, den Abbauhammer mithilfe des Krans bei der Seilbahnstütze abzulegen, eine derart evidente Gefahren­situation herbeigeführt hat, dass er das Risiko seines Vorhabens aufgrund der Um­stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres selber hätte erken­nen und deshalb davon hätte absehen müssen. Aufgrund der ins Auge springenden Offensichtlichkeit der Gefahr kann er sich darum entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters  nicht damit exkulpieren, dass am Kran keine Ausladungsbegrenzung installiert war und zudem keine klare Sicherheitsanweisungen bestanden.

 

b) aa) Der Rechtsvertreter von A.__ führte an der Berufungsverhand­lung aus, der Kranführer W.__, welcher das risikobehaftete Manöver effektiv ausgeführt hat, sei seinem Mandanten überhaupt nicht unterstellt gewesen. Folglich sei A.__ gegenüber W.__ auch nicht weisungsbefugt gewesen und habe ihm daher nicht vorschreiben können, wie er den Kran zu bedienen habe. Somit sei andererseits W.__ auch nicht verpflichtet gewesen, Anweisungen von A.__ entgegenzunehmen und dabei Kranmanöver auszuführen, wel­che der Sicherheit des Betriebs eines Krans wider­sprochen hätten. Aber selbst wenn A.__ gegenüber W.__ ein Weisungsrecht gehabt hätte, so wäre es an W.__ gelegen, die Ausführung des von ihm als „saugefährlich“ erkannten Manövers zu verweigern.

 

bb) W.__ hat in der Untersuchung rund ein Jahr nach dem Unfallereig­nis zu Protokoll gegeben, sein unmittelbarer Vorgesetzter auf der Unfallbaustelle sei der Bauführer. Es ist in diesem Zusam­menhang zu bemängeln, dass der Untersuchungsrichter vor dem Hintergrund der gesamten damaligen Ermittlungsergebnisse über die Widersprüchlichkeit dieser Aussage von W.__ einfach hinweggegangen ist und sie nicht geklärt hat. Gleichwohl steht hier ausser Frage und wurde von A.__ selber mehrmals bestä­tigt, dass er auf der Unfallbaustelle als Vorarbeiter eingesetzt war und in dieser Funktion am Unfalltag den Auftrag hatte, den Bauplatz einzurichten, damit die Beto­nierungsarbeiten für den neuen Seilbahnmast in Angriff genommen werden kön­nen (oben E. II. 1.2. und 1.3. Bst. a). Als Vorar­beiter aber war A.__ gegenüber den damals auf der Unfallstelle tätigen insge­samt drei Arbeitern, darunter auch der Kranführer W.__ (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), durchaus weisungsbefugt; die drei Arbeiter waren A.__ zuge­teilt bei der Ausführung des ihm übertragenen Auftrags. Infolgedessen hat A.__ die Auswirkung seiner Anweisung, den Abbauhammer mit dem Kran zur Seilbahn­stütze hinüber zu verlegen, in strafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Der Umstand, dass er von W.__ nicht auf die Gefährlichkeit des Kranmanövers hingewie­sen worden ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten, wurde doch oben einge­hend dargelegt, dass er die Risikohaftigkeit des Manövers selber hätte erken­nen können und müssen.

 

c) An der Fahrlässigkeitshaftung von A.__ ändert ebenso wenig der Umstand etwas, dass der Maschinist an der Bergstation das Seilbahngefährt wäh­rend der verhängnisvollen Talfahrt nicht ununterbrochen überwacht hat bzw. dass der tödlich verunglückte G.__ kein Funkge­rät auf sich trug und während der Fahrt in der Kabine die Gefahrenlage mutmasslich zu spät erkannt hat und daher nicht mehr rechtzeitig die Notbremse hat ziehen kön­nen. Der Absturz der Seilbahnkabine wurde durch das fatale Kranmanöver bewirkt, welches von A.__ angeordnet worden war. Er hat vor Ort zusammen mit dem Kranführer W.__ eine offenkundige Gefahrensituation geschaffen; im Unfalltod von G.__ hat sich in der Folge das sorgfaltswidrig und damit uner­laubt herbeigeführte Risiko verwirklicht. Weil er die Gefahr geschaffen hat, kann er sich daher nicht darauf berufen, bei erhöhter Vorsicht anderer wäre es nicht zum Unfall gekommen. Damit ist zugleich auch erklärt, dass allfällige Aufmerksamkeits­defizite der Bahnangestellten nicht als vordringliche Unfallursache erscheinen, wel­che das Fehlverhalten von A.__ in den Hintergrund drängen würde.

 

d) Bereits in den obigen Erwägungen zum Sachverhalt wurde schliesslich dar­gelegt, dass die am Unfalltag defekte Funksteuerung an der Seilbahn keinen kau­salen Einfluss auf das Unfallgeschehen hatte.

 

3.4.— Das Unfallereignis, welches zum Ableben von G.__ geführt hat, wäre bei sorgfaltsgemässem Verhalten von A.__ vermeidbar gewesen.

 

a) Vorab hätte das Unglück verhindert werden können, wenn A.__ sich entschieden hätte, den Abbauhammer an einem anderen Ort als bei der Seil­bahnstütze zu deponieren. Dass dazu eine Möglichkeit bestanden hätte, räumte er in der Untersuchung selber ein (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a).

 

b) Indes ist die Entscheidung von A.__, den Abbauhammer bei der Seilbahnstütze abzulegen, weil ihm dieser Platz „einfach am idealsten“ erschien (siehe oben E. II. 1.3. Bst. a), nicht von Grund auf als waghalsig zu bezeichnen. Nur hätte er zuvor die ihm möglichen Massnahmen treffen müssen, um zu verhindern, dass es zu einer Kollision mit der Seilbahn kom­mt. Zunächst hätte er vom Kranfüh­rer verlangen müssen, dass er sich für die Ausführung des betreffenden Kranmanö­vers in den Führerstand auf dem Kran be­gibt, von wo aus er das Seilbahntrassee auf einer erheblich grösseren Distanz als vom Boden aus hätte überblicken können (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d). Der Kranführer hätte diesfalls eine drohende Kolli­sionsgefahr frühzeitig erkennen und die Gefahrenlage noch rechtzeitig abwenden können. Im Übrigen aber hätte auch A.__ selber im Gelände sich eine kurze Strecke in nördliche Richtung be­geben können, wo er freie Sicht bis zur Berg­station der Seilbahn gehabt und sich so hätte vergewissern können, dass die Fahr­spur der Bahn für die Dauer des vorgesehenen Ablademanövers bei der Seilbahn­stütze frei bleiben würde (siehe oben E. II. 1.3. Bst. d). Vor allem aber wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn A.__ über Funk (siehe oben E. II. 1.4. Bst. e) mit den Ver­antwortlichen der Seilbahn Kontakt aufgenommen und sicherge­stellt hätte, dass für die Dauer des Abladens des Abbauhammers bei der Seilbahn­stütze die Seilbahn überhaupt nicht in Betrieb genommen wird.

 

3.5.— Schuldausschliessungsoder Rechtfertigungsgründe sind in Bezug auf das angeklagte Verhalten von A.__ keine ersichtlich.

 

3.6.— Aus alldem ergibt sich somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte A.__ sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung von A.__ ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

 

4.— Beurteilung des Tatverschuldens von B.__

 

4.1.— B.__ wird in der Anklage vorgeworfen, er hätte vor der Inbe­triebnahme des Krans dafür besorgt sein müssen, dass am Kran eine Drehbegren­zung angebracht werde; hierzu wäre er speziell nach Massgabe von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung verpflichtet gewesen. Zumindest aber hätte er den Vorarbeiter A.__ und den Kranführer W.__ auf die mögliche Kolli­sionsgefahr mit der Seilbahn aufmerksam machen müssen. Ausserdem hätte er im Rahmen der ihm gemäss Art. 9 der Verordnung über die Unfallverhütung obliegen­den Koordinationspflichten die Verantwortlichen der Seilbahn auf die Inbetrieb­nahme des Baukrans im Bereich der Seilbahn hinweisen müssen. Auf­grund seiner Ausbildung als Bauführer sei er in der Lage gewesen, die in Frage ste­henden Risi­ken und Zusammenhänge zu erkennen und entsprechende Vorsichts­massnahmen zu treffen. Indem er dies pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, habe er sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB strafbar gemacht. Die Vorinstanz übernahm im an­gefochtenen Entscheid im Ergebnis den Standpunkt der Anklage. Die Sorgfaltswid­rigkeit von B.__ erkannte sie im Wesentlichen darin, dass er nicht sichergestellt habe, dass am Kran noch vor der Inbetriebnahme eine Schwenkbegrenzung einge­baut wird, nachdem während der Installation des Krans die Notwendigkeit einer Drehbegrenzung erkennbar geworden sei.

 

4.2.— a) Pflichtwidrig unvorsichtig – und damit fahrlässig – handelt, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönli­chen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Rechtsquelle der gebotenen Sorgfaltspflicht sind insbesondere einschlägige Normen von Bedeutung, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. In einem solchen Fall bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 30 zu Art. 12 StGB; siehe sodann oben E. II. 2.1. Bst. b).

 

b) Als sachbezogene Bestimmungen sind vorliegend zu beachten:

 

Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung (SR 832.312.15):

 

3 Bevor Krane in der Nähe Strom führender blanker elektrischer Leiter von Bahnanlagen verwendet werden, sind mit den Leitungseigentümern den Bahngesellschaften die zu treffenden zusätzlichen Schutzmass­nahmen zu vereinbaren. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so ist das Durchführungsorgan zu informieren.

 

4 Ist der Aktionsbereich von Kranen durch Hindernisse eingeschränkt, sind Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Kollisionen zu treffen.

 

Art. 7 der Kranverordnung:

 

Wer sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.

 

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung, VUV (SR 832.30):

 

1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderli­chen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuord­nen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.

 

c) B.__ war in seiner Funktion als Bauführer verantwortlich für die Baustelle, auf der sich der Seilbahnunfall zutrug (siehe oben E. II. 1.1. Bst. a). Von daher war er insbesondere auch für die Einhaltung der massgeblichen Sicherheits­vorgaben zuständig. Es steht dabei ausser Frage, dass er aufgrund seiner Ausbil­dung als Bauführer die vorgenannten Schutzbestimmungen kennen musste; dem­nach war ihm auch bekannt, dass er im Lichte von Art. 7 der Kranverordnung kon­kret die Verantwortung für einen sicheren Betrieb des hier angemieteten Baukrans (siehe oben E. I. 1. Bst. c) trug. Gemäss den Untersuchungsergebnissen steht je­doch fest, dass zum einen die am Unfallmorgen erfolgte Aufnahme des Kranbe­triebs nicht mit den Verantwortlichen der Seilbahn abgesprochen war (siehe oben E. II. 1.4. Bst. d/bb). Zum anderen war am Kran auch keine Drehbzw. Ausladungs­begrenzung angebracht; dadurch konnte der Kran – wie sich beim Unfall schicksal­haft zeigte – in den Bereich der Seilbahnstütze drehen und dort innerhalb des Seil­bahntrassees Lasten ablassen (siehe oben E. II. 1.6. Bst. b/aa).

 

d) aa) B.__ wies in der Untersuchung allerdings zutreffend darauf hin, dass es nicht dienlich gewesen wäre, am Kran eine Drehbegrenzung in der Weise vorzusehen, dass der Kranausleger nicht mehr in Richtung der Seilbahnstütze hätte drehen können. Denn in diesem Fall hätte der Kran den Abladeplatz der Mate­rial­seilbahn, welcher sich vom Kranturm aus gesehen in der Flucht zur Seilbahn­stütze befand, gar nicht bedienen können (siehe oben E. II. 1.6. Bst. d). Im Übrigen barg allein der Umstand, dass das Ende des Kranauslegers während eines Güter­um­schlags bei der Materialseilbahn bis zur Stütze der Seilbahn reichte, noch keine Kol­lisionsgefahr in sich, überragte doch der Ausleger die Stütze in der Vertikalen um mehrere Meter (siehe oben E. II. 1.6. Bst. d).

 

bb) Dass der Ausleger des Krans mit einer Länge von 24 Metern konzipiert war, hatte seine Bewandtnis darin, dass es nur mit diesem Ausmass möglich war, den äussersten Bereich der Baustelle für die Errichtung des neuen Mastes zu bedienen. Dies aber hatte umgekehrt zur Folge, dass der Ausleger auf der der Baustelle ab­gewandten Seite bis in das Profil der Seilbahn hineinragen konnte. Immerhin aber wäre es möglich gewesen, das Ausfahren der Laufkatze insoweit zu begrenzen, dass der Kran jedenfalls im Bereich der Seilbahnstütze keine Lasten hätte absenken können (sektorale Ausla­dungssperre; siehe dazu oben E. II. 1.6. Bst. b/bb).

 

e) Wäre daher B.__ als für die Sicherheit auf der Baustelle verant­wortlicher Bauführer darauf bedacht gewesen, dass vor Inbetriebnahme des Krans an diesem zumindest eine entsprechend begrenzte Ausladungssperre installiert worden wäre, hätte für A.__ und W.__ überhaupt keine Möglich­keit bestanden, den Abbauhammer mithilfe des Krans beim Sockel der Seilbahn­stütze abzulegen. Denn es hätte bei einer Positionierung des Kranauslegers in Richtung Seilbahnstütze die Laufkatze gar nicht bis dahin ausgefahren werden kön­nen.

 

f) Letztlich bleibt zu bemerken, dass am Unglückstag überhaupt kein Sicher­heitskonzept vorlag, welches speziell auch auf den Betrieb des Krans in nächster Nähe zur Seilbahn ausgerichtet war. Während nämlich die Bauleitung noch vor Inbetriebnahme des Krans Massnahmen festgelegt hatte, wie der Kran und die Materialseilbahn gefahrlos nebeneinander zu betreiben waren (siehe dazu oben E. II. 1.5.), so bestanden in Bezug auf die entferntere, aber ebenfalls noch im Schwenkbereich des Krans verlaufende Seilbahn keinerlei Anweisungen. B.__ kann das Unterbleiben dieser Vorkehrungen nicht damit rechtfertigen, dass der Kran im Profil der Seilbahn „eigentlich nichts zu suchen“ gehabt habe (siehe dazu oben E. II. 1.4. Bst. d/aa). Gerade weil aus Sicht der Bauleitung keine Veran­lassung bestand, mit dem Kran im Bereich der Seilbahn zu operieren, wäre es zu­mindest erforderlich gewesen, dies gegenüber den Bauarbeitern vor Ort explizit zu kommu­nizieren und hierbei dem Vorarbeiter A.__ und dem Kranführer W.__ insbesondere zu verordnen, keine am Kran angehängten Lasten in Richtung Seilbahntrassee zu schwenken und schon gar nicht, dort Lasten abzusen­ken. Ein wirksames und vollständiges Sicherheitskonzept, wie es im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverordnung beim Betrieb eines Krans verlangt wird, hätte vorausgesetzt, dass hinsichtlich aller Leitungen innerhalb des Aktionsra­dius des Krans vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung einer Kollision getrof­fen wer­den. Erforderlich wäre dabei gewesen, die Inbetriebnahme des Krans mit den Betreibern der Seilbahn vorgängig abzusprechen und hierbei insbesondere auch die Kommunikation (Funkverbindung) zwischen den Verantwortlichen der Seil­bahn und den Bauarbeitern vor Ort sicherzustellen. Endlich wäre auch notwendig gewesen, vor Ort auf der Baustelle, konkrete Verhaltensregeln für alle Beteiligten in Bezug auf den Umgang mit dem Kran verbindlich festzulegen.

 

g) Es bedeutete daher eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen Bauführers B.__, dass er vor Inbetriebnahme des Krans kein Sicherheits­konzept im eben dargelegten Sinne entworfen und speziell nicht wenigstens ein­deutige Sicherheitsanweisungen in Bezug auf die Seilbahn erlassen hatte. Diese Massnahme wäre in der Perspektive von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Kranverord­nung auf jeden Fall geboten gewesen. Hätte B.__ kategorisch bestimmt, der Kran dürfe unter keinen Umständen im Bereich der Seilbahn operieren, wären A.__ und W.__ vor Ort hinsichtlich einer möglichen Kollisionsge­fahr mit der Seilbahn sensibilisiert gewesen. Wäre ihnen das Trassee der Seilbahn sozusagen als Tabuzone befohlen worden, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den Platz bei der Seilbahnstütze von vornherein nicht in Betracht gezogen hätten, um an dieser Stelle mithilfe des Krans den Abbauhammer zu deponieren. Bei dieser Sachlage ist demnach der Risi­kozusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten von B.__ (unterlassene Sicherheitsanweisungen) und dem eingetretenen Unglück offensicht­lich; hätte B.__ wenigstens nur schon befohlen, dass Kranmanöver im Bereich des Seilbahntrassees verboten seien, so hätte sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zugetragen.

 

h) Selbst wenn für B.__ der genaue Ablauf, wie er vorliegend zum Unfall geführt hat, nicht vorhersehbar war, so ändert dies nichts an seiner strafrecht­lichen Verantwortlichkeit. Es ist nämlich im Anwendungsbereich der oben darge­legten Sicherheitsbestimmungen für die Strafbarkeit von B.__ unerheblich, ob er konkret hätte erahnen müssen, dass A.__ und W.__ auf die kühne Idee kommen würden, mit dem Kran den Abbauhammer trotz laufendem Seilbahnbetrieb innerhalb des Bahntrasses zu deponieren. Die Sicherheitsbestim­mungen verlangen vom verantwortlichen Bauführer, dass beim Einsatz eines Krans im Bereich einer Seilbahn generell Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Kolli­sion zu treffen sind. Die Notwendigkeit zum Erlass von Schutzvorkehrungen zur Kollisionsvermeidung hängt dabei nicht davon ab, ob sich die hierfür zuständige Person im Einzelnen vorstellen kann, wie genau sich eine mögliche Kollision abspielen könnte. Ausschlaggebend für die Verpflichtung zur Anordnung präventiver Schritte ist bereits der Umstand, dass der Kran in das Profil einer Seil­bahn hinein­ragt und damit offenkundig ist, dass eine Kollision möglich ist. Wenn immer sich da­her der Aktionsradius eines Krans mit dem Profil einer Seilbahn über­schneidet, liegt per se eine erkennbare Gefahrenlage vor, welche Schutzmassnah­men erforderlich macht. Wird in dieser Situation die Verantwortung zur Risikover­meidung nicht wahr­genommen, liegt eine durch Unterlassung begangene strafbare pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vor. Entscheidend ist dabei einzig und allein, dass die Kollisions­gefahr an sich vorhersehbar war; es kommt dabei nicht darauf an, ob ebenso das aufgrund der unterlassenen Sicherheitsvorkehrungen konkret abgelau­fene Unfallge­schehen erkennbar war.

 

4.3.— In Bezug auf den Anklagesachverhalt, welcher vorliegend B.__ angelastet wird, liegen keine Schuldausschliessungsoder Rechtfertigungsgründe vor.

 

4.4.— Diesen Ausführungen zufolge ist der erstinstanzlich gegenüber B.__ ergangene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB zu bestätigen. Es ist hierzu ergänzend auch auf die Ausführungen der Vor­instanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Dies führt in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung von B.__.

 

III.

Strafzumessung

 

1.—          Strafe gegenüber A.__

 

1.1.— a) Wer im Sinne von Art. 117 StGB fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe von in der Regel sechs Monaten bis zu drei Jahren einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Wird der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probe­zeit aufgeschoben, kann die bedingte Strafe mit einer Busse bis zu Fr. 10‘000.‑ ver­bunden werden, bei deren Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 StGB).

 

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen die erstin­stanzliche Strafzumessung ergriffen. Infolgedessen darf das Obergericht die von der Vorinstanz in Bezug auf den Beschuldigten A.__ festgelegte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 120.‑ zuzüglich einer Busse von Fr. 500.‑ nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Innerhalb der aufgezeigten Bandbreite ist die konkret auszufällende Strafe nach dem Ver­schulden des Beschuldigten zu bemessen; hierbei sind die Beweg­gründe, das Vor­leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB).

 

1.2.— a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten zutreffend beschrieben. Es kann daher an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal der Beschuldigte selber anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sich in der Zwischenzeit nichts verändert habe.

 

b) Das Verschulden des Beschuldigten wiegt erheblich. Das von ihm angeord­nete und in der Folge zusammen mit dem Kranführer W.__ umgesetzte Vorhaben, mit dem Kran den Abbauhammer unmittelbar bei der Seilbahnstütze zu deponieren, ist aufgrund der gesamten Umstände als leichtfertig und verwegen zu taxieren. Obschon er nämlich von seinem damals eingenommenen Standort bei der Seilbahnstütze aus das Trassee der Seilbahn bergwärts nur wenige Meter weit überblicken konnte und er überdies damit rechnen musste, dass jederzeit die Seil­bahnkabine herannahen könnte, liess er dennoch den Abbauhammer unmittelbar neben dem Seilbahntragseil absenken. Er handelte dabei sozusagen im blinden Vertrauen darauf, es würde schon nichts geschehen. Fatalerweise hat er sich darin geirrt. Dadurch, dass er das naheliegende und akute Kollisionsrisiko ganz offen­sichtlich nicht bedachte und er jede Vorsicht ausser Acht liess, lag seinem Verhalten eine ziemliche Gleichgültigkeit, wenn nicht gar Rücksichtslosigkeit zugrunde. Dies fällt verschuldensmässig stark ins Gewicht. Zur Entlas­tung des Beschuldigten ist aber immerhin anzufügen, dass auf Baustellen regelmässig eine nicht unerhebliche Hektik herrscht und die Bauarbeiter bei der Arbeitserledigung unter enormem Zeit­druck stehen. Kommt hinzu, dass die vorliegende Baustelle unmittel­bar an einem Felsgrat extrem exponiert war; es war wenig Platz vorhanden und die Arbeiter vor Ort hatten bei ihrer anspruchsvollen Tätigkeit permanent auch auf sich selber acht­zugeben, um nicht zu verunfallen.

 

c) Hier konkret strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Ver­fahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt.

 

d) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden.

 

1.3.— Aufgrund der dargelegten Strafzumessungselemente erscheint eine Geld­strafe in der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen Höhe von 50 Tages­sätzen als dem Verschulden, den persönlichen Verhältnissen sowie der Straf­emp­findlichkeit des Beschuldigten angemessen. In Über­einstimmung mit der Vor­instanz ist die Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe auf Fr. 120.‑ festzulegen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung nichts eingewendet und die Verdienstanga­ben im erst­instanzlichen Entscheid als nach wie vor gültig bestätigt hat.

 

1.4.— a) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann dem Beschuldigten im Lichte von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug eingeräumt werden. Dabei ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB die Probezeit ebenso im Einklang mit der Vorinstanz auf zwei Jahre zu befristen.

 

b) In Bezug auf die Verbindungsbusse von hier Fr. 500.‑ ist als Umwandlungs­schlüssel für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) die bei der Geldstrafe ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 120.‑ heran­zuziehen, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Dies ergibt im Ergebnis, dass der Beschuldigte eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen [nicht fünf Tage, wie von der Vorinstanz festgesetzt] zu gewärtigen hätte, sollte er die Busse schuldhaft nicht begleichen.

 

1.5.— Nachdem im Übrigen der Beschuldigte A.__ an der Berufungs­verhandlung keine konkreten Einwendungen gegenüber der vorinstanzli­chen Bemessung der Strafe erhoben hat, ist zusammenfassend festzuhalten, dass das angefochtene Urteil im Strafpunkt zu bestätigen ist, abgesehen von einer geringfü­gigen Korrektur bei der Ersatzfreiheitsstrafe.

 

2.—          Strafe gegenüber B.__

 

2.1.— a) Der Beschuldigte B.__ hat sich ebenfalls der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht, weshalb er der gleichen abs­trakten Strafandrohung unterliegt wie A.__ (siehe dazu oben E. III. 1.1.).

 

b) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.__ im Zusatz zu einer Vor­strafe zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 180.‑ sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen, was eine strengere Bestrafung ausschliesst (Art. 391 Abs. 2 StPO), wenn nachfolgend nun das Oberge­richt die Strafe nach dem konkreten Verschulden des Beschuldigten unter Berück­sichtigung seiner Beweg­gründe, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhält­nisse sowie der Wirkung der Strafe auf sein Leben festzusetzen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB).

 

2.2.— a) Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten B.__ kann auf die Angaben im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gemäss Erklärung des Be­schuldigten vor Obergericht ist seine persönliche Situation nach wie vor dieselbe.

 

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wiegt das Verschulden des Be­schuldigten B.__ im Vergleich zu demjenigen des Mitbeschuldigten A.__ nicht schwerer. Dessen Verschulden ist andererseits aber auch nicht geringer. Ihm ist unter dem Verschuldensgesichtspunkt anzulasten, dass er es trotz der exponierten und gefahrenträchtigen Lage der Baustelle in nächster Nähe zu einer Personenseilbahn versäumt hat, ein klares Sicherheitskonzept zu erstellen, bevor der Baukran in Betrieb genommen wurde. Sein Standpunkt, der Kran habe im Bereich der Seilbahn gar nichts zu suchen gehabt, weshalb in dieser Hin­sicht keine Sicherheitsanweisungen notwendig gewesen seien, gründet auf einer tadelnswerten Sorglosigkeit. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass sich der Radius des Krans mit der Seilbahnachse überschnitt, musste dem Beschuldigten B.__ namentlich auch im Lichte der weiter vorne erwähnten einschlägigen Schutznormen (siehe oben E. II. 4.2. Bst. b) klar geworden sein, dass prä­ventive Massnahmen notwendig sein würden, um mögliche Gefahren abzuwenden. Darüber hat er sich hinweggesetzt, wobei er letztlich ähnlich leichtfertig handelte wie A.__ bei seinem fatalen Kranmanöver, indem er ebenfalls darauf ver­traute, es werde nichts geschehen.

 

c) Strafmindernd zu berücksichtigen ist die insgesamt lange Verfahrensdauer seit der Deliktsverübung, worin im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleuni­gungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV liegt.

 

d) Zusätzliche Strafminderungsgründe liegen keine vor. Es sind überdies auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden.

 

2.3.— Bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Geld­strafe von 50 Tagessätzen in Verbindung mit einer Busse von Fr. 900.‑ als angemessen. Dies bedeutet gegenüber dem vorinstanzlichen Ent­scheid eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze, was mit Blick auf die gegen­über dem Mitbeschuldigten A.__ ausgesprochene Geldstrafe von eben­falls 50 Tagessätzen in Anbetracht der durchaus vergleichbaren Verschuldenslage gerechtfertigt ist. Sodann ist, hierin wiederum in Über­einstimmung mit der Vor­instanz, die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf Fr. 180.‑ zu bemessen, zumal der Beschuldigte selber an der Berufungsverhandlung gegen die entsprechende Berechnung keine Einwendungen vorgebracht und sich überdies sein Einkommen seit der erstinstanzlichen Verhandlung gemäss eige­nen Angaben nicht verändert hat.

 

2.4.— a) Bereits die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB dem Beschuldigten zu Recht den bedingten Strafvollzug ge­währt bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren. Darauf kann hier verwiesen werden.

 

b) Für den Fall, dass der Beschuldigte die Verbindungsbusse von Fr. 900.‑ schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine unbe­dingt vollziehbare Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt (siehe dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.).

 

2.5.— Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung in Bezug auf den Strafpunkt zu ändern ist, indem der Beschuldigte B.__ zu einer tieferen Geldstrafe von noch 50 Tagessätzen zu Fr. 180.‑ zu verurteilen ist. Wie bereits im angefochtenen Entscheid ist sodann die Geldstrafe mit einer Busse im Betrag von Fr. 900.‑ zu ver­knüpfen.

 

IV.

Zivilansprüche

 

1.— Zivilforderung der XY.__ Versicherungen AG

 

1.1.— Die XY.__ Versicherungen AG macht im vorliegenden Strafprozess adhä­sionsweise einen Schadenersatzanspruch von Fr. 540‘319.25 geltend, resultierend aus den Kosten für die Reparatur der beim Unfall beschädigten Seilbahn. Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 10 des hier angefochtenen Ent­scheids die Beschuldigten A.__ und B.__ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in verlangter Höhe an die XY.__ Versi­cherungen AG ver­pflichtet. Beide Beschuldigten beantragen in ihrer Berufung, es sei die Forderungsklage der XY.__ Versicherungen AG abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (siehe dazu die eingangs aufge­führten Parteianträge).

 

1.2.— a) Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrecht­liche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafver­fahren geltend machen. Zur Adhäsionsklage legitimiert ist demnach, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit berechtigt ist, sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren (siehe Art. 115 Abs. 1 in Ver­bindung mit Art. 118 StPO; siehe dazu BSK-Dolge, N 51 zu Art. 122 StPO).

 

b) Gleich wie im gewöhnlichen Zivilprozess hat das Gericht auch im Adhäsions­prozess von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen zur Behand­lung einer Forderungsklage erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört namentlich, dass die Klagelegitimation des Adhäsionsklägers, d.h. dessen Geschä­digtenstellung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO, gegeben ist (BSK-Dolge, N 18 f. zu Art. 122 StPO).

 

c) Im Rahmen eines Strafverfahrens kann gegenüber dem Beschuldigten zivil­rechtliche Ansprüche nur erheben, wer durch die Straftat geschädigt worden ist (Art. 122 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten muss sich der zivilrechtliche Anspruch unmittelbar aus der konkret eingeklagten Straftat herleiten (siehe dazu BSK-Dolge, N 5 und N 65 zu Art. 122 StPO). Im vorliegenden Strafprozess betraf die Anklage gegenüber den Beschuldigten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die von der XY.__ Versicherungen AG hier gegenüber den Beschuldigten geltend gemachte Schadenersatzforderung ist indes nicht eine Folge des inkriminierten Straftatbestandes der fahrlässigen Tötung; viel­mehr gründet dieser Ersatzanspruch auf der im vorliegenden Prozess strafrechtlich nicht zu beurteilenden Beschädigung der Seilbahn. Die XY.__ Versicherungen AG ist mithin durch den hier einzig zu beurteilenden Straftatbestand der fahrlässigen Tötung in ihren Rechten überhaupt nicht betroffen. Sie ist daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und demnach nicht berechtigt, im vorliegenden Straf­prozess gestützt auf Art. 122 Abs. 1 StPO gegenüber den Beschuldigten adhäsi­onsweise eine Ersatzforderung geltend zu machen.

 

1.3.— Aus alldem ergibt sich, dass auf die Forderungsklage der XY.__ Versiche­rungen AG mangels Klagelegitimation nicht einzutreten ist. Insoweit sind die Beru­fungen der Beschuldigten gutzuheissen und ist Dispositiv-Ziff. 10 des angefochte­nen Entscheids aufzuheben.

 

2.— Zivilforderungen der Angehörigen von G.__ sel.

 

2.1.— Die Angehörigen des tödlich verunfallten G.__ machten im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber allen Beschuldigten adhä­sionsweise (siehe dazu Art. 122 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) zivilrechtliche Forderun­gen, hauptsächlich Genugtuungsansprüche, geltend. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz mit hier angefochtenem Urteil vom 3. Juli 2013 die im Schuldpunkt verurteilten B.__, A.__, X.__, Y.__ dazu, den Angehörigen des Unfallopfers zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftung Genugtuungszahlungen zu leisten. Im Übrigen wurden die Angehörigen mit weitergehenden Zivilan­sprüchen auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigten A.__ und B.__ beantragen in ihren Berufungen, es seien die Zivilklagen der Angehörigen abzuweisen (siehe die eingangs wiedergegebenen Anträge).

 

2.2.— a) Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid über die adhäsionsweise ein­geklagten Zivilforderungen der Angehörigen übersehen, dass diese mit Eingabe ihres Rechtsvertreters bereits vom 25. April 2012 erklärt haben, sie nähmen Ab­stand von den geltend gemachten Begehren, da sie sich mit dem Haftpflichtversi­cherer der Bauherrin aussergerichtlich über ihre Ansprüche geeinigt hätten. Mit Schreiben vom 16. September 2013 hat der Rechtsvertreter der Angehörigen diesen Sachverhalt auf Anfrage des Obergerichts ausdrücklich bestätigt.

 

b) Mit Schreiben vom 18. September 2013 hat das Obergericht sämtlichen betroffenen Parteien angezeigt, dass die Zivilansprüche der Angehörigen des Unfallopfers nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildeten und zudem vorgesehen sei, im Sinne einer Berichtigung den vorinstanzlichen (materiellen) Ent­scheid hinsichtlich der erwähnten Ansprüche in einen formellen Prozesserledi­gungsentscheid abzuändern. Hiergegen hat in der Folge keine Partei Ein­wendungen erhoben. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Mai 2014 ist denn auch zu den Zivilansprüchen der Angehörigen nicht mehr inhaltlich plädiert worden.

2.3.— Die Angehörigen von G.__ sel. haben sich ausserhalb des Straf­prozesses mit der Haftpflichtversicherung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche geei­nigt und haben hierauf ihre zuvor anhängig gemachten Adhäsionsklagen zurückge­zogen. Die Vorinstanz hätte deshalb im Rahmen ihres Strafurteils vom 3. Juli 2013  über diese Klagen nicht mehr materiell befinden dürfen. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Prozess über die Zivilansprüche der Angehörigen aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Klagerückzugs bereits von Rechts wegen beendet (siehe dazu BK-Killias, N 40 zu Art. 241 ZPO); das betreffende Adhäsionsverfahren wäre richtigerweise als durch Rückzug der Zivilklagen gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben gewesen. Bei dieser Sachlage sind daher Dis­positiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteils der Strafgerichtskommission des Kantonsge­richts aufzuheben und ist der Adhäsionsprozess betreffend die Zivilansprüche der Angehörigen von G.__ sel. im dargelegten Sinne als erle­digt zu vermerken. In Anwendung von Art. 392 StPO erfolgt die Aufhebung von Dis­positiv-Ziff. 11 und Ziff. 12 des kantonsgerichtlichen Urteils zugleich auch zugunsten der vorinstanzlich ebenfalls verurteilten bzw. beschuldigten X.__, Y.__ und Z.__, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben; den eben ge­nannten Personen ist daher der obergerichtliche Entscheid auszugsweise ebenfalls zuzustellen.

 

V.

Zusammenfassung und Kostenregelung

 

Formal fällt das Obergericht hinsichtlich der Beschuldigten A.__ und B.__ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

 

1.— Berufung des Beschuldigten A.__

 

1.1.— Als Ergebnis ist festzuhalten, dass A.__ mit seinem hauptsäch­lichen Berufungsantrag auf Freispruch von Schuld und Strafe unterliegt. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist jedoch das angefochtene Urteil in Bezug auf die erst­instanzlich behandelten Zivilklagen zugunsten von A.__ abzuändern. Zudem ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse von fünf auf vier Tage zu reduzieren (Berichtigung eines Umrechnungsfehlers).

 

1.2.— a) Bei diesem Ausgang sind die für die Behandlung der Berufung im Schuld- und Strafpunkt fälligen Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren auf Fr. 2‘500.‑ anzusetzen und dem Beschuldigten A.__ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

b) Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind A.__ Verfahrens­kosten von insgesamt Fr. 4‘879.40 überbunden worden. Es ist kein sach­licher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahele­gen würde, zumal der Beschuldigte dagegen keine konkreten Einwendungen vorge­bracht hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4).

 

1.3.— Indem auf die Zivilklage der XY.__ Versicherungen AG nicht eingetreten wird, besitzt der Beschuldigte A.__ als in diesem Punkt obsiegende Partei gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die entspre­chende Entschädigung ist vorliegend für beide Instanzen auf insgesamt Fr. 2‘000.‑ festzusetzen.

 

1.4.— Der Beschuldigte A.__ hat in seiner Berufung sodann bean­tragt, es sei vorzumerken, dass er gegenüber verschiedenen namentlich genannten Verfahrensbeteiligten den Streit verkündet habe bzw. den Streit verkünden wolle (siehe oben S. 2, Antrag Ziff. 5). Das Obergericht hat bereits mit Schreiben vom 18. September 2013 klargestellt, dass eine Streitverkündung im Rahmen eines Strafprozesses nicht vorgesehen ist. Damit hat es sein Bewenden; es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, inwiefern diesbezüglich im nachfolgenden Urteilsdispositiv noch eine Anmerkung erforderlich sein sollte. Im Übrigen ist die Thematik der Streitverkündung vorliegend ohnehin gegenstandslos geworden, nachdem auf die Forderungsklage der XY.__ Versicherungen AG nicht eingetreten wird.

 

2.— Berufung des Beschuldigten B.__

 

2.1.— B.__ ist im Berufungsverfahren mit seinem Hauptantrag auf Freispruch von Schuld und Strafe unterlegen. In teilweiser Gutheissung der Beru­fung ist indes das erstinstanzlich festgelegte Strafmass zu reduzieren und ist über­dies zugunsten von B.__ das angefochtene Urteil in Bezug auf die erstin­stanzlich behandelten Zivilklagen abzuändern.

 

2.2.— a) Für die Behandlung der Berufung von B.__ im Schuld- und Strafpunkt ist für das obergerichtliche Verfahren eine von B.__ zu bezah­lende reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.‑ festzulegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B.__ aus der Staatskasse ist abzusehen, da sein Rechtsvertreter im Berufungs­verfahren spezifisch zur Strafzumessung keine Ausführungen gemacht hat, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch kein Aufwand erwachsen ist (siehe Art. 436 Abs. 2 StPO).

 

b) Sodann ist auch über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ent­scheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat B.__ Verfahrenskos­ten von insgesamt Fr. 4‘879.40 überbunden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, nachdem auch der Beschuldigte selber dagegen keine konkreten Einwen­dungen erhoben hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4).

 

2.3.— Auf die Zivilklage der XY.__ Versicherungen AG wird nicht eingetreten, womit B.__ im Berufungsverfahren in diesem Punkt obsiegt. Demnach hat er gegenüber der XY.__ Versicherungen AG Anspruch auf eine angemessene Ent­schädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Die entsprechende Entschädigung für beide Instanzen ist hier auf insgesamt Fr. 2‘000.‑ festzusetzen.

 

3.— Gerichtskosten zu Lasten der XY.__ Versicherungen AG

 

Da vorliegend auf die Zivilklage der XY.__ Versicherungen AG nicht eingetreten und die Klägerin demnach im Ergebnis auf den Zivilweg verwiesen wird, sind ihr in Anwendung von Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO jene Verfahrenskosten zu überbinden, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Konkret sind hier die entsprechenden Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 1‘000.‑ zu bemessen.

 

4.— Aufhebung der Solidarhaftung

 

Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 19 ihres Entscheids  ange­ordnet, dass die Beschuldigten B.__, A.__, X.__ und Y.__ in Bezug auf einen Teil der Verfahrenskosten solidarisch haften. Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der Beschuldigten B.__ und A.__ eine neue Kostenregelung zu erlassen ist, erweist sich die Umsetzung der erstinstanzlich vorgesehenen Solidarhaft bezüglich eines Teils der Kosten als nicht mehr praktikabel. Diese Anordnung ist daher aufzuheben.

 

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Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

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