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Urteil Kantonsgericht (GL)

Zusammenfassung des Urteils OG.2013.00027: Kantonsgericht

Die A.______ GmbH hat Klage gegen die B.______ AG eingereicht, um Beschlüsse der Generalversammlung anzufechten. Das Kantonsgericht wies die Klage bezüglich der ordentlichen Generalversammlung ab, akzeptierte jedoch die Klage bezüglich der ausserordentlichen Generalversammlung und hob den Kapitalschnitt auf. Die B.______ AG hat fristgerecht Berufung eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Das Gericht entschied, die Berufung abzuweisen und legte der Berufungsklägerin die Gerichtskosten auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG.2013.00027

Kanton:GL
Fallnummer:OG.2013.00027
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:-
Kantonsgericht Entscheid OG.2013.00027 vom 06.06.2014 (GL)
Datum:06.06.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
Schlagwörter : Berufung; Kapital; Generalversammlung; Sanierung; Aktien; Kanton; Vorinstanz; Kapitalschnitt; Klage; Kantons; Berufungskläger; Aktienkapital; Beschlüsse; Berufungsklägerin; Gesellschaft; Kantonsgericht; Recht; Verwaltungsrat; Entscheid; Aktienkapitals; Aktionär; Berufungsbeklagte; Massnahmen; Sanierungsmassnahme; Verfahren; Kantonsgerichts; Überschuldung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:138 III 204;
Kommentar:

Entscheid des Kantongerichts OG.2013.00027

Antrag der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 16. September 2013):

 

__

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

 

1.— a) Die in [...] domizilierte B.__ AG verfügt seit März 2006 über ein Aktienkapital von Fr. 1‘300‘000.-, eingeteilt in 1‘300 Namenak­tien à Fr. 1‘000.-. Per 31. August 2010 waren im Aktienbuch der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen:

b) Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der B.__ AG vom 24. Juni 2010 wies die Revisionsstelle darauf hin, dass die Gesell­schaft eine „Unterbilanz“ gemäss Art. 725 Abs. 1 OR aufweise und deshalb Sanie­rungsmassnahmen einzuleiten seien.

 

c) Am 30. Juli 2010 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der B.__ AG statt. Dabei scheiterte die vom Verwaltungsrat bean­tragte Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals von Fr. 1,3 Mio. auf Null mit anschliessender Erhöhung auf neu Fr. 1,8 Mio. an dem dafür gesetzlich und statuta­risch vorgesehenen Zustimmungsquorum.

 

d) Am 31. August 2010 hielt die B.__ AG eine nächste ausserordentliche Generalversammlung ab. Diesmal beschlossen die Aktionäre mit 850 Ja zu 450 Nein, das Aktienkapital von Fr. 1,3 Mio. zunächst auf Null herabzu­setzen und umgehend wieder auf Fr. 1,3 Mio. zu erhöhen. Die neuen Aktien zum Nennwert und Ausgabepreis von je Fr. 1‘000.sollten entweder in „bar durch Verrechnung mit verrechenbaren Aktionärsdarlehen und anderen verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft“ liberiert werden.

 

2.— Noch am 31. August 2010 erhob die A.__ GMBH beim Handelsre­gisteramt des Kantons Glarus schriftlich Einspruch im Sinne von Art. 162 Abs. 1 HRegV gegen „bereits angemeldete noch anzumeldende Eintragungen im Handelsregister bezüglich der B.__ AG, insbesondere gegen die Eintragung einer Herabsetzung des bestehenden Aktienkapitals der B.__ AG von CHF 1‘300‘000.auf CHF 0.- und einer unmittelbar anschliessenden ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 1‘300‘000.von CHF 0.auf CHF 1‘300‘000.-“.

 

3.— a) Mit Eingabe vom 2. September 2010 gelangte die A.__ GMBH an das Kantonsgerichtspräsidium und beantragte, es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen der B.__ AG zu verbieten, die beschlossene Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals zu vollziehen; eventualiter sei die Rekapitalisierung zuzulassen, sofern die Liberierung der neuen Aktien aus­schliesslich in bar erfolgt und nicht auf andere Weise, beispielsweise durch Ver­rechnung von Forderungen.

 

b) Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Begehren der A.__ GMBH um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Das Obergericht bestä­tigte diesen Entscheid am 9. Dezember 2011.

 

4.— a) Die A.__ GMBH erhob schliesslich am 17. November 2010 beim Kantonsgericht Klage gegen die B.__ AG. Dabei focht sie Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2010 an.

 

b) Am 11. Dezember 2010 machte die A.__ GMBH beim Kantonsgericht eine weitere Klage gegen die B.__ AG anhängig. Darin wandte sie sich gegen den an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 beschlossenen Kapitalschnitt.

 

c) Am 18. März 2013 befand das Kantonsgericht über beide Klagen in einem Entscheid: Es wies dabei die gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalver­sammlung vom 24. Juni 2010 gerichtete Klage ab und auferlegte die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten der A.__ GMBH. Demgegenüber hiess es die zweite Klage der A.__ GMBH hinsichtlich der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der B.__ AG vom 31. August 2010 vollumfänglich gut. Das Kan­tonsgericht hob die an jener Versammlung beschlossene Herabsetzung und anschliessende Wiedererhöhung des Aktienkapitals rückwirkend auf, hielt sodann fest, dass damit ebenso die darauf beruhenden Beschlüsse des Verwaltungsrats vom 15. Februar 2012 hinfällig würden, und wies sodann das Handelsregisteramt des Kantons Glarus an, alle Registereinträge rückgängig zu machen, welche auf die aufgehobenen Generalversammlungs-Beschlüsse zurückgehen. Die Kosten in Bezug auf die Erledigung der zweiten Klage auferlegte das Kantonsgericht der B.__ AG und ver­pflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung zugunsten der A.__ GMBH.

 

5.— a) In der Folge erhob die B.__ AG am 23. Mai 2013 fristgerecht Berufung beim Obergericht. Sie verlangt darin im Hauptstand­punkt, die gegen die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung gerichtete (zweite) Klage der A.__ GMBH sei ebenfalls abzuweisen; eventua­liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die A.__ GMBH beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 16. September 2013 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Am 25. September 2013 hat die B.__ AG eine Replikschrift eingereicht.

 

b) Insoweit das Kantonsgericht die erste Klage der A.__ GMBH gegen die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der B.__ AG vom 24. Juni 2010 abgewiesen hat, ist dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.

 

Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden kantonalen Prozessgesetze abgelöst (AS 2010 S. 1836). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei Erlass des weiterge­zogenen Entscheids in Kraft stand (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefoch­tene Entscheid des Kantonsgerichts datiert vom 18. März 2013, weshalb für das Rechtsmittelverfahren die schweizerische Zivilprozessordnung massgeblich ist.

 

 

III.

 

1.— a) Das Aktienkapital einer AG beträgt mindestens Fr. 100‘000.- (Art. 621 OR). Es darf im Rahmen einer Kapitalherabsetzung nur unter Fr. 100'000.herab­gesetzt werden, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens Fr. 100‘000.ersetzt wird (Art. 732 Abs. 5 OR). Wird das Aktienkapital im Rahmen einer Kapitalherabsetzung bis auf Null herabgesetzt und anschliessend wieder um den gleichen Betrag erhöht, spricht man von einem `Kapitalschnitt auf Null`. Art. 732a OR sieht einen Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung zum Zwecke der Sanierung explizit vor. Dabei gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre unter und ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden (Art. 732a Abs. 1 OR). Den bisherigen Aktionären steht jedoch bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals ein vorbehaltloses Bezugs­recht zu (Art. 732a Abs. 2 OR). Das Bundesgericht hat in BGE 138 III 204 unmiss­verständlich klargestellt, dass die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null gemäss Art. 732a Abs. 1 OR auf Fälle beschränkt ist, in denen die Kombination einer Kapi­talherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient (a.a.O. E. 3.2. S. 208 f.).

 

b) Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalver­sammlung, die gegen das Gesetz die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR).

 

2.— Die Vorinstanz begründet die Gutheissung der Klage betreffend die Aufhe­bung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 im Wesentli­chen wie folgt:

Mit dem vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungskonzept hätte die Berufungsklägerin neu über Aktiven von insgesamt Fr. 4‘517‘118 verfügt; demge­genüber hätte die Höhe des Fremdkapitals unverändert Fr. 4‘592‘193.betragen. Deshalb hätte die Sanierungsmassnahme die Überschuldung der Gesellschaft lediglich verringert, jedoch nicht vollständig beseitigt. Da ein Überschuss des Fremdkapitals über die Aktiven in der Höhe von Fr. 75‘075.weiterbestanden hätte, wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, zusätzlich zum Kapitalschnitt der Generalversammlung weitere Sanierungsmassnahmen zur Bilanzbereinigung vor­zulegen. Dies habe er an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 in pflichtwidriger Weise nicht getan; er habe sich vielmehr damit begnügt, die an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Juli 2010 zusammen mit dem damals vorgeschlagenen, aber nicht bewilligten Kapitalschnitt, vorgelegten Massnahmen umzusetzen. Diese Massnahmen seien aber von vornhe­rein nicht zur Beseitigung einer Überschuldung einer Unterbilanz geeignet gewesen, da keine Bilanzbereinigung erfolgt sei. Der angefochtene Kapitalschnitt erweise sich deshalb aufgrund des Verstosses gegen Art. 732a OR als gesetzeswidrig im Sinne von Art. 706 Abs. 1 OR.

 

3.— Die B.__ AG rügt in ihrer Berufung, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet.

Die geplante Harmonika habe dem Zwecke der Sanierung gedient: so sei die Überschuldung durch den Kapitalschnitt nahezu vollständig beseitigt worden; die Überschuldung hätte gerade noch rund Fr. 75‘000.betragen, wenn der Jahresab­schluss 2009 als Referenzgrösse herangezogen werde. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an den Kapitalschnitt im Sinne von Art. 732a OR zu hoch angesetzt, wenn sie bei dieser Ausgangslage das Vorliegen eines Sanierungs­zwecks verneint habe. Bei der B.__ AG handle es sich nämlich um eine grund­sätzlich erfolgreich operierende Gesellschaft, welche in eine leichte finanzielle Schieflage geraten sei.

Aber selbst wenn der geplante Kapitalschnitt allein noch keine vollständige Sanierung bewirkt hätte, so wäre dieses Ziel jedenfalls zusammen mit den vom Verwaltungsrat zusätzlich vorgesehenen Sanierungsmassnahmen erreicht worden und hätte deshalb der beschlossene Kapitalschnitt als zulässig qualifiziert werden müssen. Ohnehin habe die Vorinstanz den vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen zu Unrecht die Sanierungseignung abgesprochen. Über­haupt stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Sanierungsmassnahmen, wenn sie strikte verlange, dass es sich dabei um „bilanzbereinigende“ Massnahmen handeln müsse. Andererseits übersehe sie, dass nicht wenige der vorgeschlagenen Massnahmen sich unmittelbar und kurzfristig auf die Bilanz der B.__ AG auswirkten.

Schliesslich vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, die A.__ GMBH könne sich im Lichte des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gar nicht auf die Ungültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. August 2010 berufen. Denn die A.__ GMBH unternehme „alles, um die Sanierung der Beklagten [B.__ AG] zu verhindern“ und sei „offenbar auch nicht bereit, bei der Sanierung der Beklagten mitzuhelfen“, weshalb das Verhalten der A.__ GMBH keinen Rechtsschutz verdiene.

 

4.— a) Die Möglichkeit eines Kapitalschnitts auf Null ist gemäss Art. 732a OR auf Fälle beschränkt, in denen die Kombination einer Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung dem Zwecke der Sanierung dient. Vorausgesetzt ist mithin eine Sanierungsbedürftigkeit der Gesellschaft, wie sie bei einer Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR vorliegt (BGE 138 III 204 E. 3.2 S. 208).

Gemäss Feststellung der Vorinstanz wies die Jahresrechnung 2009 der B.__ AG Aktiven von insgesamt Fr. 3‘217‘118.- und Fremdkapital von insgesamt Fr. 4‘592‘193.auf. Das Vermögen deckte somit das Fremdkapital der Gesellschaft bei weitem nicht mehr, weshalb die Gesellschaft überschuldet und da­mit sanierungsbedürftig war. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst eine Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit einer anschliessenden Wiedererhöhung auf Fr. 1,3 Mio. nicht zu einer vollständigen Beseitigung der Überschuldung der Gesellschaft geführt hätte. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz keinen zu strengen Massstab angelegt, wenn sie ausführt, der Verwaltungsrat hätte anlässlich der zweiten aus­serordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 neben dem Kapital­schnitt weitere Sanierungsmassnahmen vorschlagen müssen. Die B.__ AG hätte mit dem Kapitalschnitt alleine nämlich noch nicht vollständig saniert werden können, wäre doch in der Bilanz noch immer ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 75‘075.verblieben. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Berufungsklägerin tatsächlich um eine grundsätzlich erfolgreich operierende Gesell­schaft handelt. Jedenfalls weist der Umstand, dass anfänglich erfolglos eine Erhö­hung des Aktienkapitals auf Fr. 1,8 Mio. angestrebt wurde, darauf hin, dass ebenso aus Sicht der Berufungsklägerin ein bedeutend höherer Kapitalbedarf bestanden hätte als mit der schliesslich beschlossenen Harmonika auf lediglich Fr. 1,3 Mio. erreicht werden konnte.

 

b) Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz legte der Verwaltungsrat der Berufungsklägerin an der zweiten ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. August 2010 keine weiteren Sanierungsmassnahmen vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Unterlassung pflichtwid­rig erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin bedeutet der Standpunkt der Vorinstanz keinen überspitzten Formalismus, wären doch gerade zusätzliche Massnahmen nötig gewesen, um überhaupt eine wirksame Sanierung der Gesell­schaft zu bewerkstelligen.

Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Sanierungs­mass­nahmen, welche der ersten Generalversammlung vom 30. Juli 2010, nicht aber der hier massgeblichen zweiten Generalversammlung am 31. August 2010, vorgelegt wurden, ohnehin nicht genügend effektiv gewesen wären. Auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts kann an dieser Stelle verwiesen werden.

 

c) Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, die A.__ GMBH verhalte sich mit ihrer Klage rechtsmissbräuchlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Die A.__ GMBH macht vorliegend Rechte geltend, welche ihr als Aktionärin der B.__ AG zustehen. Es ist nicht ersichtlich, was daran rechtsmiss­bräuchlich sein soll, wenn ein Gesellschafter sich einem Kapitalschnitt widersetzt, der nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

IV.

 

1.— Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Berufungs­klä­gerin aufzuerlegen, welche überdies zu verpflichten ist, der Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

 

2.— Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung des Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft mass­gebend (Urteil des Bundesgerichts 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000, E. 4.b mit Hin­weisen). Der Streitwert beträgt folglich Fr. 1,3 Mio.

 

 

__

 

                                                   Das Gericht erkennt:

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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