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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2021 386: Obergericht

Der Beschuldigte wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und weiterer Delikte verurteilt. Die Richter des Obergerichts des Kantons Bern haben ein Urteil gefällt, in dem sie A.________ schuldig sprachen und eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von CHF 500.00 verhängten. Zudem wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Die Gesamtstrafe beläuft sich auf CHF 20'594.90. Die Privatklägerin C.________'s Forderung wurde abgewiesen, während D.________ eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 zugesprochen wurde. A.________ wurde in Sicherheitshaft belassen, und die beschlagnahmten Drogenutensilien wurden zur Vernichtung eingezogen. Das Gericht berücksichtigte die Vorstrafen des Beschuldigten bei der Strafzumessung.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2021 386

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2021 386
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2021 386 vom 28.07.2022 (BE)
Datum:28.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (gerinfügig) etc. sowie Rückversetzung
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Delikt; Recht; Genossenschaft; Landes; Schweiz; Landesverweisung; Freiheitsstrafe; Verordnung; Verfahren; Delikts; Diebstahl; Vollzug; Deliktsbetrag; Eritrea; Befehl; Deliktsbetrag:; Vollzug; Zusatzstrafe; Verurteilung; Sicherheit; Staat; Rechtsanwalt; Vollzugs; Kanton
Rechtsnorm:Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 227 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 4 EMRK ;Art. 41 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 66a StGB ;Art. 66d StGB ;Art. 68 AIG ;Art. 69 StGB ;Art. 8 EMRK ;Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:123 IV 107; 129 IV 113; 139 IV 282; 142 IV 265; 142 IV 329; 145 IV 1; 145 IV 377; 145 IV 455; 146 IV 105; 146 IV 172; 147 IV 453;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK 2021 386

SK 2021 386 gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (gerinfügig) etc. sowie Rückversetzung
Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 21 386
Bern, 7. Januar 2022



Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Gerber, Oberrichter Josi
Gerichtsschreiber Ruch



Verfahrensbeteiligte A.__
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.__ (AG)
Straf- und Zivilklägerin 1
und
D.__ (AG)
Straf- und Zivilklägerin 2



Gegenstand gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (geringfügig) etc. sowie Rückversetzung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Juni 2021 (PEN 21 370/372)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) fällte am 7. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 1191 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.__ wird schuldig erklärt:
1. des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen
1.1. am 03.11.2020 in S.__, zN E.__ (Genossenschaft) (DB: 49.90 CHF);
1.2. am 06.11.2020 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 898.60 CHF);
1.3. am 07.11.2020 in T.__, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 359.40 CHF);
1.4. am 09.11.2020 in Bern, zN C.__ (AG) (DB: 323.40 CHF);
1.5. am 10.11.2020 in Bern, zN G.__ (AG) (DB: 309.85 CHF);
1.6. am 12.11.2020 in Bern, zN D.__ (AG) (DB: 258.00 CHF);
1.7. am 16.11.2020 in Bern, zN G.__ (AG) (DB: 448.90 CHF);
1.8. am 24.11.2020 in U.__, zN H.__ (AG) (DB: 102.80 CHF);
1.9. am 24.11.2020 in U.__, zN D.__ (AG) (Versuch);
1.10. am 09.12.2020 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft) (DB: 12.30 CHF);
1.11. am 09.12.2020 in Bern, zN G.__ (AG) (DB: 239.00 CHF);
1.12. am 14.12.2020 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 179.70 CHF);
1.13. am 15.12.2020 in V.__, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 211.70 CHF);
1.14. am 17.12.2020 in V.__, zN I.__ (AG) (DB: 8.80 CHF);
1.15. am 19.12.2020 in Biel, zN C.__ (AG) (DB: 6.25 CHF);
1.16. am 04.01.2021 in Bern, zN J.__ (AG) (DB: 84.85 CHF);
1.17. am 29.01.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 136.75 CHF);
1.18. am 08.02.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 14.95 CHF);
1.19. am 08.02.2021 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft) (DB: 1'276.85 CHF);
1.20. am 13.02.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 177.15 CHF; Rest Versuch);
1.21. am 15.02.2021 in W.__, zN F.__ (Genossenschaft) (DB: 801.40 CHF);
1.22. am 15.02.2021 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft) (DB: 458.00 CHF);
2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
2.1. am 03.11.2020 in S.__, zN E.__ (Genossenschaft);
2.2. am 03.11.2020 in S.__, zN F.__ (Genossenschaft);
2.3. am 06.11.2020 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft);
2.4. am 09.11.2020 in Bern, zN C.__ (AG);
2.5. am 10.11.2020 in Bern, zN G.__ (AG);
2.6. am 16.11.2020 in Bern, zN G.__ (AG);
2.7. am 24.11.2020 in U.__, zN D.__ (AG);
2.8. am 09.12.2020 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft);
2.9. am 09.12.2020 in Bern, zN G.__ (AG);
2.10. am 14.12.2020 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft);
2.11. am 15.12.2020 in V.__, zN F.__ (Genossenschaft);
2.12. am 19.12.2020 in Biel, zN C.__ (AG);
2.13. am 29.12.2020 in Biel, zN C.__ (AG);
2.14. am 04.01.2021 in Bern, zN J.__ (AG);
2.15. am 29.01.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft);
2.16. am 08.02.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft);
2.17. am 08.02.2021 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft);
2.18. am 13.02.2021 in Bern, zN F.__ (Genossenschaft);
2.19. am 15.02.2021 in W.__, zN F.__ (Genossenschaft);
2.20. am 15.02.2021 in Bern, zN E.__ (Genossenschaft);
3. der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 24.11.2020 in U.__ zN D.__ (AG) (DB CHF 125.00);
4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Besitz bzw. Konsum von Kokaingemisch, so
4.1. am 10.10.2020 in Bern;
4.2. am 12.11.2020 in Bern;
4.3. am 13.11.2020 in Bern;
4.4. am 03.01.2021 in Bern;
4.5. am 03.01.2021 in Bern;
5. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 03.01.2021 in Bern;
6. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 18.11.2020.
II.
Bezüglich der bei A.__ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 24.02.2021 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.
III.
A.__ wird
in Anwendung der Art. 22/1, 30, 40, 47, 49/1+2, 51, 89/1, 139/1+2, 144/1 i.V.m. 172ter, 186, 292 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57/3 PBG, Art. 426 ff. StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.11.2020.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 113 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17.11.2020.
3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a StGB).
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'366.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 9'228.90, insgesamt bestimmt auf CHF 20'594.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 12'566.00).
[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]
IV.
[amtliche Entschädigung]
V.
Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:
1. Die Forderung der Privatklägerin C.__ (AG) wird abgewiesen.
2. Die Forderung der Privatklägerin D.__ (AG) wird bezüglich Schadenersatz abgewiesen.
Der Beschuldigte wird verurteilt der D.__ (AG) eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen.
3. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen wird verzichtet.
VI.
Weiter wird verfügt:
1. A.__ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO).
2. Die beschlagnahmten Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).
3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- Armbanduhr, Marke Fitbit
- 1 Paar Kopfhörer, Marke Jabra
- 1 Zahnpflegegerät, Marke Oral-B
[Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete A.__ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__, mit Schreiben vom 9. Juni 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1207). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. August 2021 (pag. 1215 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 25. August 2021 (pag. 1258 f.) am 27. August 2021 (pag. 1284) zugestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. September 2021 (pag. 1285 f.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Bemessung der (Freiheits-)Strafe (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung, wonach die Übertretungsbusse von CHF 500.00 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sei, pag. 1406) sowie die Anordnung einer Landesverweisung.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. September 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1293 f.). Die Straf- und Zivilklägerinnen liessen sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen.
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 6./7. Januar 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigung sowie einer Tigrinisch-Übersetzung statt (pag. 1404 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktualisierter Strafregisterauszug (datierend vom 20. Dezember 2021, pag. 1385 ff.), Führungsberichte bei der Justizvollzugsanstalt Witzwil (datierend vom 10. November 2021, pag. 1353 ff.), beim Regionalgefängnis Burgdorf (datierend vom 15. November 2021, pag. 1358 f.) und bei der Strafanstalt Saxerriet (datierend vom 17. Dezember 2021, pag. 1398 ff.) sowie – im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung – ein ergänzender Bericht des Amts für Migration und Personenstand (datierend vom 22. November 2021, pag. 1363 f.) eingeholt. Weiter wurden die Strafakten betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 (BM 20 30699) ediert. Schliesslich wurde der Beschuldige in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals einvernommen (pag. 1408 ff.).
4. Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.__ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Januar 2022 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1416):
1. Der Angeschuldigte sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafantritts.
2. Die mit bedingter Entlassung vom 24.03.2020 aufgehobene (recte: aufgeschobene) Reststrafe von 52 Tagen sei nicht zu vollziehen. Der Beschuldigte sei zu verwarnen.
3. Der Angeschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern seien festzulegen.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung (Bemessung der Freiheitsstrafe) und die Anordnung der Landesverweisung. Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020, sowie die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'566.00, der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) und die Verfügungen betreffend den beschlagnahmten Gegenständen (Ziff. VI.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind.
Von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug, der Sanktionenpunkt (Bemessung der Freiheitsstrafe) und die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung). Die Zustimmung zu den Löschungen nach DNA-ProfilG und Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten kann noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Die Löschungsvoraussetzungen hängen von der konkreten Strafzumessung ab, so dass darüber zwingend neu befunden werden muss.
Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es kommt das Verschlechterungsverbot zum Tragen (sog. reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO).
Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.__ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse
Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Verbrechen) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Vergehen) sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1223 ff. und 1229 ff., S. 9 ff. und 15 ff. der Urteilsbegründung).
Der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung sowie zur Frage der Anordnung einer Landesverweisung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines Zeitraums von rund dreieinhalb Monaten (3. November 2020 bis 15. Februar 2021) in Bern und Umgebung insgesamt 21 Ladendiebstähle bzw. 22 Ladendiebstähle (inkl. Versuch) beging (gewerbsmässiger Diebstahl). Der Deliktsbetrag beträgt mindestens CHF 6'546.60. Mit dem Verkauf der gestohlenen Ware (der Erlös aus den Diebstählen stellte in der fraglichen Zeit die einzige Einnahmequelle des Beschuldigten dar) bestritt der Beschuldigte zu einem namhaften Teil seinen Lebensunterhalt. Zudem finanzierte er mit dem Deliktserlös seinen Drogenkonsum (vgl. pag. 1231, S. 17 der Urteilsbegründung). Da verschiedene Kaufhäuser ein Hausverbot gegen den Beschuldigten verhängt hatten, machte er sich auf seinen Diebestouren bzw. beim Betreten der fraglichen Geschäfte sodann in 20 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig.
Weiter wurde der Beschuldigte wegen diverser Übertretungen (Schuldsprüche wegen geringfügiger Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020, verurteilt. Dieser Punkt (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse) blieb unangefochten und ist damit – wie bereits oben unter Ziff. 5 erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
III. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1237 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3: «Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv»).
2. Zur (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz
Sind – wie vorliegend – verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind zusätzlich zu den Delikten, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, auch strafbare Handlungen zu beurteilen, die dieser erst nach dem früheren Urteil beging, liegt eine bloss teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Diese führt zu einer nur teilweisen Zusatzstrafe (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 522). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.4).
Liegt eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor, sind die Delikte vor dem Ersturteil und die Delikte nach dem Ersturteil getrennt sowie selbständig zu behandeln, weshalb zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden ist. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Ist dies der Fall, hat es unter Berücksichtigung des sich aus Art. 49 Abs. 1 StGB ergebenden Schärfungsgrundsatzes eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen. Kann Art. 49 Abs. 2 StGB nicht angewendet werden, weil die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehene Strafart von derjenigen der bereits verhängten Strafe abweicht, muss das Gericht eine zu kumulierende Strafe verhängen. Anschliessend legt es für die nach dem Ersturteil begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe zu kumulierende Strafe mit derjenigen für die neuen Taten (BGE 145 IV 1 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2).
Hat das Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere Teil nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Beispielsweise im Falle eines gewerbsmässigen Diebstahls hat dies zur Folge, dass das Gericht eine einzige Strafe auszusprechen hat, welche kumulativ zur früheren Verurteilung zu verhängen ist, wenn die letzte Handlung des gewerbsmässigen Diebstahls nach dieser früheren Verurteilung erfolgte (BGE 145 IV 377 E. 2.3.4). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn der letzte Einzelakt des gewerbsmässigen Delikts in die Zeit nach der früheren Verurteilung fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 und 2.3.4). Bei einem Schuldspruch wegen eines (einfach begangenen) gewerbsmässigen Delikts hat demnach keine Aufteilung in Tatgruppen zu erfolgen, da die Einzeltaten wegen des Schuldspruchs aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu einer Tateinheit zusammengefasst werden (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 und 2.3.4; vgl. auch Urteil des BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2).
3. Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der gewerbsmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe (Art. 186 StGB) bestraft.
Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für den gewerbsmässigen Diebstahl das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Demgegenüber liegt auf der Hand, dass für die einzelnen Hausfriedensbrüche für sich alleine genommen die Grenze von 180 Strafeinheiten nicht überschritten wird, weshalb diese Delikte theoretisch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. Jedoch kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn ein solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind vorliegend zweifellos erfüllt: Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten würde. Er weist zahlreiche, teils einschlägige, Vorstrafen auf, wobei auffällt, dass gegen den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit grossmehrheitlich unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt wurden (siehe den aktuellsten Strafregisterauszug vom 20. Dezember 2021, pag. 1385 ff.). Vom 12. Dezember 2019 bis am 24. März 2020 verbüsste der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe (zuzüglich einer Ersatzfreiheitsstrafe) in der Justizvollzugsanstalt Witzwil, bis er am 24. März 2020 bei einer Probezeit von einem Jahr bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen wurde (Reststrafe 52 Tage, vgl. pag. 1389; Vollzugsakten BVD 1036/15 pag. 426 f.). Obwohl dem Beschuldigten eine «zweite Chance» gewährt worden war (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug), konnte er den Rank erneut nicht finden und beging während laufender Probezeit am 27. Juni 2020 (Strafbefehl vom 28. September 2020; Verfahren BM 20 28016) und am 25. Juli 2020 (Strafbefehl vom 17. November 2020; Verfahren BM 20 30699) weitere Delikte. Bereits während des laufenden Strafverfahrens BM 20 30699 und selbst nach Erhalt des Strafbefehls vom 17. November 2020 (Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe) delinquierte der Beschuldigte – während nach wie vor laufender Probezeit – nahtlos weiter und beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfacher Hausfriedensbruch). Mithin liess sich der Beschuldigte weder von unbedingt ausgesprochenen Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen) noch von verbüssten Freiheitsstrafen ausgestandener Untersuchungshaft von erneuter Delinquenz abhalten. All dies zeugt von einer krassen Einsichtslosigkeit und zeigt seine Geringschätzung gegenüber dem ganzen Rechtssystem deutlich auf; der Beschuldigte scheint unbelehrbar zu sein und kann will sich nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten. Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet ist, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten eine Geldstrafe (welche vorliegend angesichts des Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose unbedingt ausgesprochen werden müsste) kaum vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte ist ohne Ausbildung und ging in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanzierte er mit Bezügen der Sozialhilfe sowie mit fortgesetzter Delinquenz (Diebstähle). In der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, dass er fortan arbeiten und in Zukunft ein besseres Leben führen wolle. Den Beweis hierfür konnte er aber selbst im Strafvollzug nicht erbringen, hat er im Regionalgefängnis Burgdorf einen Arbeitseinsatz im Bereich der Küche doch nach kurzer Zeit wieder abgebrochen (vgl. Vollzugsbericht Regionalgefängnis Burgdorf vom 15. November 2021). In der Strafanstalt Saxerriet geht er derzeit zwar einer Arbeitsbeschäftigung nach, was aber offenbar ganz vorwiegend am dortigen, engen Setting liegen dürfte (vgl. Vollzugsbericht der Strafanstalt Saxerriet, pag. 1400). Der Beschuldigte verfügt sodann über kein Vermögen, sondern ist erheblich verschuldet (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2021, welcher zahlreiche Betreibungen und vier Verlustscheine aufweist, pag. 1377 ff.). Eine legale Geldquelle nach der Haftentlassung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht in Sicht. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach – auch geringfügige – Bussen zufolge Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten. Angesichts all dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, eine Geldstrafe zu bezahlen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als sachgerecht und zweckmässig. Dies wurde von der Verteidigung oberinstanzlich auch nicht in Frage gestellt, beantragte sie doch ebenfalls eine (allerdings tiefere) Freiheitsstrafe.
4. Methodik im vorliegenden Fall
Nachdem vorliegend für sämtliche Delikte gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (gewerbsmässiger Diebstahl) festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte (Hausfriedensbrüche) angemessen zu erhöhen.
Vorliegend ist im Rahmen der Strafzumessung sodann der Strafbefehl vom 17. November 2020 zu berücksichtigen, mit welchem der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt wurde. In zeitlicher Hinsicht ist hier zu beachten, dass der Beschuldigte 6 Hausfriedensbrüche (diejenigen, welche er am 3., 6., 9., 10. und 16. November 2020 beging) vor dem Strafbefehl vom 17. November 2020 – d.h. vor der «ersten Verurteilung» – beging; diesbezüglich liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor und es kommt – da im Strafbefehl vom 17. November 2020 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde – Art. 49 Abs. 2 StGB zur Anwendung (hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls ist als Begehungsdatum auf den 15. Februar 2021 abzustellen, also kein Fall retrospektiver Konkurrenz; vgl. dazu oben Ziff. 7 sowie BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Für die erwähnten 6 Hausfriedensbrüche ist demnach eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. November 2020 (Grundstrafe: 15 Tage Freiheitsstrafe) festzulegen. Im Weiteren ist – unabhängig von der bereits ausgeschiedenen Zusatzstrafe – für die nach dem Strafbefehl vom 17. November 2020 begangenen Taten, d.h. für den gewerbsmässigen Diebstahl und die mehrfachen Hausfriedensbrüche (begangen nach dem 17. November 2020), eine unabhängige Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen. Die ermittelten Strafen (unabhängige Gesamtstrafe für die Delikte nach dem 17. November 2020; Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. November 2020) sind schliesslich zusammenzuzählen, was die zu verhängende Strafe ergibt (zum Ganzen: oben Ziff. 7 und BGE 145 IV 1 E. 1).
5. Unabhängige Gesamtstrafe für die Delikte nach dem 17. November 2020
5.1 Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
Der Beschuldigte hat in relativ kurzer Zeit, d.h. während eines Zeitraumes von dreieinhalb Monaten, eine Vielzahl an Ladendiebstählen (insgesamt 22, davon ein Versuch) gegenüber verschiedenen Geschädigten (Kaufhäuser) verübt. Er begab sich in regelmässigen Abständen in Warenhäuser, um unterschiedliche Sachen zu stehlen. Auch wenn der Deliktsbetrag mit rund CHF 6‘500.00 noch relativ gering ist, handelt es sich nicht mehr um eine Bagatelle. Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten (in regelmässigen Abständen verübte Ladendiebstähle) erweist sich als ausserordentlich lästig und sorgt sowohl bei den Ladeninhabern als auch bei der Polizei immer wieder für beträchtlichen Aufwand. Der Beschuldigte stahl sodann nicht nur Dinge zum Überleben (z.B. Lebensmittel), sondern auch «Luxusgüter» wie Champagner, Whisky und Parfum, die er dann verkaufte, um zu Geld, u.a. für Drogen, zu kommen. Der Beschuldigte ging dabei recht gut vorbereitet, gezielt und planmässig vor, hatte er doch jeweils eine entsprechende Tragtasche dabei, zog sich das Diebesgut gleich über (z.B. Kleider) wusste, wo er das Warenhaus am besten wieder verlassen konnte. Zudem wurde der Beschuldigte auf seinen Diebestouren teilweise auch von weiteren Personen, welche ihm wohl als Ablenkung dienten, unterstützt. Der Beschuldigte legte durch sein ständiges Delinquieren eine doch beträchtliche kriminelle Energie und fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum an den Tag. Mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe) ist dennoch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Strafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.
Subjektiv hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Dabei handelte er aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen. Mit den Diebstählen wollte er nicht vorhandenes legales Einkommen kompensieren und seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum finanzieren. Der Beschuldigte wäre jeder Zeit in der Lage gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten und seinen Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu verdienen. Dass er – wie er behauptet – vom Sozialdienst keine Unterstützung mehr erhielt, hat er sich selbst zuzuschreiben (er war für die Behörden nicht mehr erreichbar). Weiter erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, wonach er in der Schweiz mangels eines gültigen Ausweises keiner Arbeit habe nachgehen können, als aktenwidrig (der Beschuldigte verfügt über einen Ausweis B [vgl. pag. 316]; bereits im Asylentscheid vom 1. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass ihm eine Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage gestattet sei [pag 371]). Diese Faktoren wirken sich allesamt neutral aus.
Insgesamt ist das Tatverschulden in Relation zum sehr weiten Strafrahmen als leicht im unteren Bereich zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.
5.2 Asperation aufgrund der mehrfachen Hausfriedensbrüche, begangen nach dem 17. November 2020
Bei einem Ladendiebstahl gehört es praktisch dazu, dass die beschuldigte Person das Hausrecht des Ladeninhabers missachtet. Wenn gegen die beschuldigte Person zudem ein konkretes Hausverbot ausgesprochen wurde, macht sie sich bei einem Ladendiebstahl – nebst dem Diebstahl – auch des Hausfriedensbruchs schuldig. Beide Delikte stehen also in einem engen Sachzusammenhang.
Die VBRS-Richtlinien sehen bei Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 49).
Das vom Beschuldigten praktizierte Verhalten entspricht im Wesentlichen diesem Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte hat in sämtlichen Fällen die öffentlich zugänglichen Warenhäuser gegen den Willen der Berechtigten betreten. Er hat sich ferner nicht gewaltsam Zutritt verschafft und keinen Sachschaden verursacht. Die Referenzstrafe gemäss den VBRS-Richtlinien (15 Strafeinheiten) erscheint grundsätzlich auch bei einem «blossen» Ladendiebstahl nicht als zu hoch, können sich doch öffentlich zugängliche Warenhäuser (anders als etwa Hausbesitzer, welche ihr Haus verschliessen können) nicht anders schützen resp. sich lediglich mit einem Hausverbot gegen ungebetene Gäste zur Wehr setzen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen.
Der Beschuldigte hat auch hier direktvorsätzlich gehandelt. Er wusste um die jeweiligen Hausverbote. Ihm war bekannt, dass er bestimmte Warenhäuser nicht betreten durfte und er kannte auch die Folge einer solchen Widerhandlung.
Angesichts der konkreten Umstände (Anzahl der verübten Hausfriedensbrüche) erachtet die Kammer vorliegend für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Strafe von 10 Strafeinheiten resp. für die 14 Hausfriedensbrüche, welche der Beschuldigte nach dem 17. November 2020 beging, eine – wohlwollend zugunsten des Beschuldigten – Strafe von 120 Strafeinheiten (rund 8.5 Strafeinheiten pro Hausfriedensbruch) als angemessen. Von diesen 120 Strafeinheiten sind angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit den Diebstählen (lediglich) 60 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.
Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf insgesamt 300 Strafeinheiten.
5.3 Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde in Eritrea geboren und ist dort aufgewachsen. Er reiste am 18. November 2008 in die Schweiz ein (pag. 316). Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 17 Z. 66; pag. 316). Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung und ging in der Schweiz, mit Ausnahme von einigen Arbeiten in Beschäftigungsprogrammen, nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig. Er ist in der Schweiz sodann leidlich integriert. Soweit der Beschuldigte behauptet, er habe in der Schweiz mangels eines Ausweises keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte seit jeher (zumindest seit Gutheissung seines Asylantrags) über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt hätte (vgl. dazu oben Ziff. 10.1). Dass der Beschuldigte ab August 2020 vom Staat keine Sozialhilfe mehr erhielt, ist – entgegen seiner Ansicht – keineswegs auf unklare Gemeindezuständigkeit zurückzuführen. Vielmehr konnten die Behörden den Beschuldigten mangels Kenntnis dessen Aufenthaltsorts nicht mehr auffinden (vgl. pag. 316 f.). Aus der Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass er ab dem Jahr 2020 keine Sozialhilfe mehr erhielt, kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Massiv straferhöhend wirken sich die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen Vorstrafen aus (Urteil des BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.4.2; vgl. auch Urteil des BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5). Der Beschuldigte delinquiert(e) seit dem Jahr 2013 wiederholt und in regelmässigen Abständen; es kann von einer eigentlichen «Dauerdelinquenz» gesprochen werden. Mit dem gewerbsmässigen Diebstahl und den mehrfachen Hausfriedensbrüchen hat der Beschuldigte bewiesen, dass er aus den vergangenen Verurteilungen und selbst aus dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nichts gelernt hat. Er liess sich ganz offensichtlich durch die bisherigen Bestrafungen in keiner Weise beeindrucken und von erneuter Delinquenz abhalten. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und während laufender Probezeit wiederum einschlägig delinquierte, ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. All dies ist das Zeichen einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Der Beschuldigte offenbarte über Jahre eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.
In geringem Umfang strafmindernd wirkt sich hingegen der ausgewiesene Drogenkonsum des Beschuldigten aus, auch wenn eine Drogenabhängigkeit resp. Drogensucht nicht belegt ist. Für eine Minderung des Strafmasses aufgrund von Einsicht, Geständnis und Reue bleibt aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1242, S. 28 der Urteilsbegründung) kein Raum. Der Beschuldigte hat die Diebstähle und Hausfriedensbrüche keineswegs aus freien Stücken zugegeben. Vielmehr wurde er bei seinem letzten Diebstahl in flagranti erwischt und die weiteren Diebstähle wurden grossmehrheitlich auf Videos aufgenommen. Ein Bestreiten dieser Delikte hätte daher keinen Sinn ergeben. Der Beschuldigte hat die Diebstähle denn auch erst auf Vorhalt der entsprechenden Videoaufnahmen eingeräumt. Reue und Einsicht sind sodann nicht zu erkennen, auch wenn er lapidar behauptete, er sehe seinen Fehler ein (pag. 1179 Z. 30/31) und möchte nun auf die «richtige Bahn» kommen (pag. 1180 Z. 39). Denn einen konkreten Plan, wie er sich selber aus seiner Situation befreien kann, konnte der Beschuldigte nicht nennen. Vielmehr stellte er lediglich Forderungen (der Staat müsse ihm eine Arbeitsstelle und Wohnung organisieren usw.; vgl. etwa pag. 1399) und sieht die Schuld jeweils bei den anderen, nicht aber bei sich selbst.
Auch nicht strafmindernd berücksichtig werden kann das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug, zumal ihm die aktuellen Führungsberichte ohnehin kein stets korrektes Vollzugsverhalten attestieren. So kam es Ende August bis Mitte September 2021 zu vier Disziplinarmassnahmen wegen Drogenkonsums, Widersetzlichkeit und Entweichung (siehe Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Witzwil vom 10. November 2021, pag. 1353 ff.). Weiter soll er sich in der Justizvollzugsanstalt auch renitent, fordernd und respektlos verhalten haben (pag. 1353 ff.); ein solches Verhalten legte der Beschuldigte im Übrigen auch in der oberinstanzlichen Verhandlung an den Tag. Im Regionalgefängnis Burgdorf, wohin er vorübergehend verlegt worden war, zeigte sich der Beschuldigte zwischendurch äusserst aufgebracht, aggressiv und fordernd. Zudem soll er dem Personal mit suizidalen Absichten gedroht haben (siehe Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 15. November 2021, pag. 1358 f.). All dies führte schliesslich zu seiner Verlegung in die Strafanstalt Saxerriet, wo er sich anfänglich ebenfalls fordernd gezeigt hat (siehe Führungsbericht der Strafanstalt Saxerriet vom 20. Dezember 2021, pag. 1398 ff.). Das Verhalten des Beschuldigten scheint sich zwar mittlerweile gebessert zu haben. Zudem geht er in der Strafanstalt Saxerriet einer Arbeitsbeschäftigung nach. Hierzu wird im Führungsbericht vom 20. Dezember 2021 erwähnt, dass der Beschuldigte im engen Setting keine Auffälligkeiten im Arbeitsalltag zeige, der Beschuldigte aber offenbar wenig Erfahrung mit regelmässiger Arbeitstätigkeit habe und dessen Vorstellungen eher realitätsfern seien.
Die strafmindernden Umstände (Drogenkonsum) vermögen die straferhöhenden Elemente (zahlreiche, grösstenteils einschlägige Vorstrafen; Weiterdelinquenz nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und während laufender Probezeit usw.) bei Weitem nicht auszugleichen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten klar straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um rund 80 Strafeinheiten als angemessen, womit eine Strafe von 380 Tagen Freiheitsstrafe resultiert (zum Verschlechterungsverbot siehe untern Ziff. 14).
6. Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. November 2020 und Addition
Wie bereits weiter oben erwähnt, liegt ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 wurde der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt.
Vor diesem «Ersturteil» beging der Beschuldigte noch sechs weitere Hausfriedensbrüche, wobei betreffend Strafmass auf die Erwägungen oben unter Ziff. 10.2 verwiesen werden kann: Die Kammer erachtet für jeden einzelnen Hausfriedensbruch eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen.
Die singuläre Grundstrafe gemäss Strafbefehl (15 Tage Freiheitsstrafe) erweist sich im Vergleich zu den übrigen, vor dem 17. November 2020 begangenen Hausfriedensbrüchen als schwerste Straftat. Demnach sind zu diesem Hausfriedensbruch mit 15 Strafeinheiten (Grundstrafe) die sechs weiteren Hausfriedensbrüche mit je 5 Strafeinheiten zu asperieren (Asperation insgesamt: 30 Tage). Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 45 Strafeinheiten. Davon sind wiederum die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 ausgefällten 15 Strafeinheiten abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 30 Strafeinheiten resultiert.
Die Täterkomponenten sind hier nicht nochmals zusätzlich straferhöhend zu werten und wirken sich daher neutral aus.
Die Zusatzstrafe von 30 Tagen ist schliesslich mit der Gesamtfreiheitsstrafe von 380 Tagen zusammenzuzählen, womit eine Freiheitsstrafe von 410 Tagen resultieren würde, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020 (zum Verschlechterungsverbot siehe unten Ziff. 14).
7. Vollzug der Freiheitsstrafe
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 42 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1244, S. 30 der Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. Er liess sich in der Vergangenheit weder durch die zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Strafen noch vom Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe beeindrucken. Aufgrund der vorerwähnten Gesamtumstände (siehe oben Ziff. 10.3) ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Ein bedingter Vollzug der Strafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) kommt nach dem Gesagten nicht in Frage, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
8. Rückversetzung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Rückversetzung und allfälligen Gesamtstrafenbildung zutreffend aufgeführt, darauf wird verwiesen (1244 f., S. 30 f. der Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte wurde mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 24. Februar 2020 am 24. März 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 23. März 2021 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 52 Tage (pag. 1389).
Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, welche der Beschuldigte während der Probezeit der bedingten Entlassung begangen hat, sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt. In Anbetracht der aufgeführten Gründe, die für einen Verzicht des bedingten Vollzugs sprachen und im Rahmen der Täterkomponenten zu einer deutlichen Straferhöhung führten, ist auch hinsichtlich dieser Reststrafe von einer ungünstigen bzw. schlechten Prognose auszugehen (vgl. auch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2020 und 17. November 2020, in welchen noch auf eine Rückversetzung verzichtet wurde; mit letzterem Strafbefehl wurde der Beschuldige verwarnt). Art. 89 Abs. 2 StGB kommt damit nicht zum Tragen. Entsprechend ist die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB).
Die Gesamtstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte beträgt 410 Tage Freiheitsstrafe. Da es sich um eine Rückversetzung handelt, wo das Asperationsprinzip lediglich sinngemäss Anwendung findet, erachtet es die Kammer als angemessen, den Strafrest von 52 Tagen im Umfang von 40 Tagen zur Gesamtstrafe zu asperieren (Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB).
9. Fazit Strafe
Nach dem Gesagten würde letzten Endes eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 450 Tagen resultieren. Weil die Kammer vorliegend aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist und das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (siehe E. 5 oben), bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte ist demnach zu einer (unbedingten) Gesamtfreiheitstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020.
IV. Landesverweisung
1. Allgemeine theoretische Ausführungen zur Landesverweisung
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist ausserdem in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2. Erwägungen der Kammer zur Landesverweisung
2.1 Vorliegen eines Katalogdelikts
Der aus Eritrea stammende Beschuldigte wurde u.a. rechtskräftig verurteilt wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziff. 139 Ziff. 2 StGB. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).
Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien vorab zu prüfen, ob beim Beschuldigen allenfalls ein Ausnahmefall gegeben ist, d.h. ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; zur Flüchtlingseigenschaft bzw. den Vollzugshindernissen: siehe Ziff. 16.3).
2.2 Härtefallprüfung
2.2.1 Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, Integration, familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand und Respektierung der Rechtsordnung
Der Beschuldigte wurde am .__ in Eritrea geboren. Er hat dort seine Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht (pag. 317). Im November 2006 will er sein Heimatland verlassen haben (pag. 1180 Z 24). Er reiste am 18. November 2008 im Alter von 23 ½ Jahren in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl (pag. 316, pag. 1179 Z. 47). Am 1. Dezember 2010 gewährte ihm das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatsekretariat für Migration [SEM]) in der Schweiz Asyl und erkannte ihn als Flüchtling an (Asylentscheid vom 1. Dezember 2010, pag. 371 f.; vgl. auch pag. 316;). Mit Entscheid des SEM vom 9. August 2018 wurde dem Beschuldigten das in der Schweiz gewährte Asyl nach wiederholten Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung widerrufen; die Flüchtlingseigenschaft blieb ihm jedoch erhalten (pag. 758 ff.; vgl. auch pag. 316). In der Folge erteilten die Migrationsdienste des Kantons Bern dem Beschuldigten am 17. Januar 20219 mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung nach Widerruf des Asyls; gleichzeitige wurde der Beschuldigte ermahnt, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, damit die Einleitung ausländerrechtlicher Massnahmen vermieden werden könne (pag. 791, 793 f. und pag. 796). Da in der Folge trotz Mahnung dennoch weitere Verurteilungen des Beschuldigten hinzugekommen waren, nahm der Migrationsdienst aufgrund der zahlreichen, seit Jahren wiederkehrenden Verurteilungen «infolge regelmässiger, wiederholt gleichartiger Delinquenz» am 23. April 2020 gestützt auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG einen möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz in Aussicht (pag. 965 ff.). Nachdem das SEM in seinem Amtsbericht betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse festgehalten hatte, dass eine Wegweisung des Beschuldigten derzeit unzulässig wäre, verzichtete der Migrationsdienst des Kantons Bern schliesslich auf die Einleitung weitergehender ausländerrechtlicher Massnahmen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 1020). Angesichts der dargelegten Biografie befindet sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht in einer besonderen Situation wie Ausländer, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
Der Beschuldigte ging in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nach (pag. 316 und pag. 1177 Z. 38 ff). Nach Ansicht des Migrationsdienstes des Kantons Bern scheint er an einer beruflichen Situation nicht interessiert zu sein (pag. 317). Das zeigte sich kürzlich auch bei einem kurzen Arbeitseinsatz im Gefängnis, wobei er im Rahmen eines engen Settings aber offenbar bereit ist, einer Arbeitsbeschäftigung nachzugehen. Die Äusserungen des Beschuldigten, wonach er jetzt Arbeiten und ein neues Leben anfangen möchte (pag. 1179 Z. 44), scheinen angesichts seiner Vergangenheit jedenfalls nicht ganz ernst gemeint zu sein. Der Beschuldigte lebte seit seiner Einreise in die Schweiz über weite Strecken von der Sozialhilfe (vgl. pag. 317, 1363 und 1375; die Sozialhilfeschulden beliefen sich per 19. November 2021 auf insgesamt CHF 47'881.85 [pag. 1363 und 1375]), wobei er seinen Lebensunterhalt vor der Inhaftierung zusätzlich mit den Einnahmen aus den Diebstählen finanzierte. Der Beschuldigte ist sodann erheblich verschuldet (der Beschuldigte weist zahlreiche Betreibungen und vier Verlustscheine auf; vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2021, pag. 1377 ff.). Von einer beruflichen und wirtschaftlichen Integration kann in Anbetracht der genannten Umstände keine Rede sein.
Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (pag. 17 Z. 66, pag. 296 Z. 66, pag. 316). Mit Ausnahme einer Nichte und einer Cousine, welche offenbar in K.__ wohnen und zu welchen der Beschuldigte – gemäss seinen Angaben – nur telefonischen Kontakt pflegt (pag. 296 Z. 66 f. und pag. 1180 Z. 13; gegenüber dem BFM hatte der Beschuldigte noch angegeben, dass er in der Schweiz keine Verwandten habe, pag. 338), hat der Beschuldigte keine Familienangehörigen Verwandte, welche in der Schweiz leben würden. Die Mutter und einige Geschwister des Beschuldigten leben in Eritrea, andere Geschwister wohnen offenbar in Schweden und Holland (pag. 1180 Z. 17 f.; vgl. dazu aber auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 300 Z. 28: «Meine gesamte Familie wohnt in Eritrea, ich meine damit alle (meine Mutter, Geschwister usw.»). Auch ansonsten verfügt der Beschuldigte über keine wesentlichen sozialen Bindungen in der Schweiz. Er kann zwar – wenn auch nur marginal – Deutsch kommunizieren, will aber gewisse Schwierigkeiten gehabt haben, sich in der Schweiz zurecht zu finden und die Kultur hier zu verstehen (pag. 300 Z. 40). Ihm fehlt ganz offensichtlich auch das Interesse dazu. Von einer persönlichen und sozialen Integration des Beschuldigten kann nach dem Gesagten ebenfalls keine Rede.
Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesund. Gesundheitsrelevante Aspekte, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Schliesslich gilt zu erwähnen, dass der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten arg getrübt ist. Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz mit Delinquieren begann. Die Delinquenz begleitete ihn anschliessend während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz. Er war bis anhin nicht in der Lage, sein diesbezügliches Verhalten zu ändern und die hier geltenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Weder unbedingt ausgesprochene Strafen noch Gefängnisaufenthalte konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Es fehlen damit jegliche Integrationsbemühungen bzw. jeglicher Integrationswille. Kommt hinzu, dass das SEM dem Beschuldigten im August 2018 das Asyl widerrief. Bestrebungen, ihm wegen der seit Jahren wiederkehrenden Verurteilungen auch die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, liessen den Beschuldigten ebenfalls völlig unbeeindruckt und hielten ihn nicht von weiterer Delinquenz ab. Der Beschuldigte zeigte sich bis dato als geradezu unbelehrbar und gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung vollends gleichgültig.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte abgesehen von der langjährigen Aufenthaltsdauer keine Merkmale sichtbarer Integration aufweist. Er hat hier keine Familienangehörigen bzw. keine Familienangehörigen, mit welchen er persönlichen Kontakt pflegt, und ist weder ausbildungsmässig noch beruflich, sozial kulturell auch nur ansatzweise verankert integriert. Er hat offensichtlich keinen persönlichen Bezug zur Schweiz und eine besondere Verwurzelung ist mitnichten anzunehmen.
2.2.2 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland
Auf der anderen Seite scheinen seine Reintegrationschancen im Heimatland alles andere als chancenlos: Er ist in Eritrea aufgewachsen und hat dort seine Kindheit, Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens verbracht. Seine Mutter und einige Geschwister, zu welchen er regelmässigen telefonischen Kontakt pflegt, leben nach wie vor in Eritrea (vgl. pag. 1180 Z. 17 f. und Z. 21). Er ist gesund, beherrscht die Landessprache und ist mit der dortigen Kultur und Mentalität nach wie vor bestens vertraut, zumal er in der Schweiz offenbar primär den Umgang mit Landsleuten pflegt. Mit Hilfe seines in Eritrea nach wie vor bestehenden familiären und sozialen Netzes dürfte es ihm ohne weiteres möglich sein, in absehbarer Zeit in der Heimat wieder ein Auskommen zu finden. So führte der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch selber aus, dass er im Falle einer Landesverweisung zu seiner Familie bzw. in das Dorf, wo er aufgewachsen sei, zurückkehren würde (pag. 1410 Z. 12 f.). Eine Reintegration in Eritrea erscheint nach dem Gesagten möglich, während eine Sozialisierung in der Schweiz gar nie stattgefunden hat.
2.2.3 Gesamtwürdigung
Vorliegend lässt sich kein einziges Argument finden, welches für einen persönlichen Härtefall sprechen würde. Der Beschuldigte ist im Jahr .__ in Eritrea geboren und hat dort die prägenden Kinder- Jugend- und jungen Erwachsenenjahre verbracht. Im Alter von 23 ½ Jahren reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein. Er ging hier nie einer Erwerbstätigkeit nach und lebte grossmehrheitlich vom Sozialdienst. Er konnte sich seinen Lebensunterhalt nie selbst finanzieren und weist zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine auf. Zur Schweiz hat der Beschuldigte offensichtlich keinen persönlichen Bezug, ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der grösste Teil seiner nahen Familienangehörigen lebt weiterhin in seinem Heimatland. Er ist problemlos in der Lage, in der in seinem Herkunftsland gesprochenen Sprache zu kommunizieren. Hingegen hat er es bis anhin nicht geschafft, eine schweizerische Amtssprache vertieft zu lernen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz in keinerlei Hinsicht integriert; er weist – wenn überhaupt – nur wenige Bezugspunkte zur Schweiz auf. Demgegenüber scheint eine Wiederintegration und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatstaat Eritrea aus hiesiger Sicht durchaus möglich, beherrscht er doch die eritreische Landessprache, kennt die dortigen Gepflogenheiten und hat – wie erwähnt – nach wie vor Familienangehörige, welche in seinem Heimatland leben.
Es fehlt beim Beschuldigten an dem in Art. 66a Abs. 2 StGB erwähnten speziellen engen Bezug zur Schweiz (in der Schweiz geboren aufgewachsen). Zudem ist auch kein ernstgemeinter Wille einer echten Integration feststellbar, was sich auch in der ständigen Delinquenz zeigt. Die Legalprognose ist weiterhin schlecht. Bisher konnten den Beschuldigten weder hängige Verfahren, Untersuchungshaft, unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen noch Gefängnisaufenthalte vor erneuter Delinquenz abhalten. Seine Beteuerungen – jetzt werde es besser, es komme nicht mehr vor, er wolle ein neues Leben anfangen und arbeiten – können vor diesem Hintergrund kaum als echt angesehen werden, zumal er entsprechende Beteuerungen bereits in der Vergangenheit zum Besten gab (vgl. etwa seine Stellungnahme an den Migrationsdienst vom 9. Juni 2020, pag. 974: «Mir ist bewusst, dass ich durch die zahlreichen Verurteilungen in den vergangenen Jahren viele Fehler gemacht habe. Ich bereue meine Verfehlungen zutiefst und gebe mir grosse Mühe die Schweizerische Rechtsordnung von nun an zu respektieren»), wobei er dann aber kurz darauf wiederum wiederholt und einschlägig delinquierte. Durch seine ständige Delinquenz gefährdet der Beschuldigte auch immer wieder die öffentliche Sicherheit. Auf der anderen Seite spricht nichts gegen eine Wiederintegration in seinem Heimatland, sofern bzw. sobald der Zeitpunkt kommt, dass eritreische Deserteure in ihr Land zurückkehren können, ohne eine Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn befürchten zu müssen (siehe dazu sogleich Ziff. 16.3). Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein.
Bei einer Gesamtbetrachtung der massgeblichen Integrationskriterien ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne des Gesetzes und der Praxis zu verneinen. Abgesehen von der Flüchtlingseigenschaft (vgl. sogleich Ziff. 16.3) sind beim Beschuldigten keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Härtefall begründen könnten.
2.3 Vollzugshindernisse bzw. Härtefallprüfung unter Einbezug der Flüchtlingseigenschaft / Interessenabwägung
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten drohten im Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gravierende Eingriffe in die körperliche Integrität (Verfolgung, Folter, Freiheitsentzug etc.), da dieser aus der eritreischen Armee desertiert sei. Die Wegweisung des Beschuldigten nach Eritrea würde aufgrund dessen Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen und wäre daher rechtswidrig. Hinzu komme, dass in Eritrea seit Jahren eine politische Situation herrsche, welche eine Landesverweisung ausschliesse (pag. 1413).
Der Beschuldigte ist in der Schweiz formell nach wie vor als Flüchtling anerkannt, auch wenn sein Asyl widerrufen wurde (vgl. dazu oben Ziff. 16.2.1). In seiner aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesgericht davon aus, dass der Härtefall bei anerkannten Flüchtlingen gleichsam vorausgesetzt werde und die Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK; SR 0.142.30) zulässig sei. Nach Art. 32 FK dürfe ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhalte, nur aus Gründen der Staatssicherheit der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Insofern werde die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlingsresp. asylrechtlich beschränkt. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setze die Ausoder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthaltsoder über eine Niederlassungsbewilligung verfüge (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG). Diese Voraussetzung sei im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.5 und 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 f.).
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten steht der Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht per se entgegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Das Gericht hat in einem solchen Fall jedoch – wie bereits weiter oben dargelegt – das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil des BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB sind dabei bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Der Beschuldigte soll – gemäss seinen Angaben gegenüber den Migrationsbehörden – aus der eritreischen Armee desertiert sein, was noch vor Jahren zur Flüchtlingseigenschaft führte, denn Deserteure wurden als politische Gegner qualifiziert, die unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt wurden. Diese Situation hat sich mittlerweile jedoch verändert, weshalb das Bundeverwaltungsgericht im Jahr 2018 u.a. festhielt, dass eine drohende Einberufung von zurückgeschaffenen Deserteuren in den eritreischen Nationaldienst grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstelle. Es bestehe in Eritrea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg allgemeiner Gewalt, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich zu bejahen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018, BVGE 2018 VI/4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2929/2018 vom 8. März 2021 E. 9.2.3). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich beim eritreischen Nationaldienst weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Es bestehe auch kein generelles Risiko von Folter einer unmenschlichen Behandlung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2018 E-5022/2017 E. 6.1.6). Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 D-7898/2015 E. 5.1; vgl. dazu auch Urteil des EGMR M.O. v. Switzerland vom 20. Juni 2017, § 79 f.). Die politische Situation in Eritrea hat sich in den letzten Jahren mithin entwickelt. Eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea ist heute möglich. Im aktuellen Zeitpunkt ist jedoch (noch) nicht ganz klar, was ein Deserteur in Eritrea erwartet. Die Lage ist weiterhin fragil, verändert sich aber immer wieder. So ist derzeit nicht abzuschätzen, ob und wie sich die Umstände bis zum effektiven Vollzug der Landesverweisung verändern werden. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass das derzeitige Vollzugshindernis – sollten die vom Beschuldigten behaupteten Risikofaktoren denn tatsächlich vorliegen (vgl. dazu sogleich) – die Landesverweisung grundsätzlich und auf Dauer hindert. Ein definitives Vollzugshindernis liegt mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die sich stetig verändernde Lage in Eritrea nicht vor, so dass dereinst die Vollzugsbehörden die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB werden überprüfen müssen.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Grund für seine Migration gegenüber den Migrationsbehörden – wie oben erwähnt – lediglich geäussert hatte, dass er in seinem Heimatland aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er in verschiedene Gefängnisse gekommen sei (vgl. pag. 339). In der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hierzu dann einzig an, dass er als politischer Flüchtling nicht nach Eritrea zurückgehen könne (pag. 1410 Z. 15). Auf entsprechende Nachfragen hin wollte er sich zu diesem Thema dann aber nicht weiter äussern und verwies auf seine Ausführungen gegenüber dem SEM. Über seine Zeit beim Militär, die angeblichen Gefängnisaufenthalte und die Gründe seiner illegalen Ausreise aus Eritrea wollte er nicht mehr sprechen (pag. 1410 Z. 40 ff. und pag 1411 Z. 1 ff.). Im Ergebnis verweist der Beschuldigte damit lediglich darauf, dass er damals vom SEM als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. Irgendwelche individuell-konkret gefährdende Umstände hat der Beschuldigte keine dargelegt, geschweige denn substantiiert. Der allgemeine Hinweis der Verteidigung, dass dem Beschuldigtem in Eritrea aufgrund seiner Desertation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gravierende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit drohen würden (pag. 1413), ist nicht mehr als eine unbelegte Behauptung und begründet keine individuell-persönliche Gefährdung, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten bei der Rückkehr nach Eritrea Nachteile drohen würden, die einen Härtefall nahelegen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung selber ausführte, er habe keine Angst, in sein Heimatland zurückzukehren (pag. 1410 Z. 21 [«Wieso sollte ich Angst haben»] und Z. 24 [«Angst habe ich nicht»]). Dass dem Beschuldigten eine Rückkehr nach Eritrea derzeit aufgrund anderweitiger Pläne offenbar gerade ungelegen kommt resp. er erst zu einem späteren Zeitpunkt in sein Heimatland zurückzukehren gedenkt (vgl. pag. 1410 Z. 13 f.), stellt ganz offensichtlich kein Vollzugshindernis dar. Insgesamt bestehen damit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung gar eine existenzbedrohende Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland. Der Vollzug der Landesverweisung ist vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen folglich zumutbar und auch verhältnismässig. Dass der Beschuldigte praktisch nicht ausgeschafft werden kann, weil die eritreischen Behörden eine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger derzeit nicht akzeptieren, sondern nur freiwillig in die Heimat zurückkehren könnte, ändert daran nichts.
Schliesslich gilt zu erwähnen, dass die Landesverweisung auch vor Art. 32 FK standhält, da der Beschuldigte mit dem gewerbsmässigen Diebstahl die öffentliche Ordnung – im Sinne der asylrechtlichen Vorgaben – so schwer verletzte, dass die Grundlagen eines gesellschaftlichen Zusammenlebens gefährdet sind (vgl. Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4). Für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht weiter, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit weder durch verhängte Strafen noch durch verbüsste Freiheitsstrafen ausländerrechtliche Verwarnungen zu einer Verhaltensveränderung bewegen liess. Sein Verhalten zeugt – wie bereits oben erwähnt – von einer krassen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere sowie der wiederholten unverbesserlichen Delinquenz ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten auch unter diesem Blickwinkel als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowohl im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG wie auch von Art. 32 FK zu werten ist (vgl. dazu Urteil des BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.4).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist schliesslich offensichtlich, dass die Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfällt. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB des Landes zu verweisen.
2.4 Dauer der Landesverweisung
Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). In die Ermessensausübung haben ausserdem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25).
Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Delikte schuldig erklärt, wobei einzig der gewerbsmässige Diebstahl ein Katalogdelikt gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls wird zwar – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – als leicht im unteren Bereich eingestuft. Beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gilt aber grundsätzlich – wie bereits erwähnt – ein strenger Massstab. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist sodann, wie oben dargelegt, erheblich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bis anhin noch keine Gewaltdelikte begangen hat. Es ist ihm aber eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Dem öffentlichen Interesse steht schliesslich kein erkennbares konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber; der Beschuldigte ist in der Schweiz in keiner Weise verwurzelt und es sind weder soziale noch berufliche Perspektiven erkennbar. Unter Berücksichtigung sämtliche Aspekte erachtet die Kammer eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen.
3. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend SIS-Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft.
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung bzw. die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung bzw. Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze).
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Eritrea. Er gilt daher als Drittstaatangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d und Art. 24 SIS-II-Verordnung. Dass vom Beschuldigten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, wurde bereits weiter oben eingehend dargelegt. Die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Diese Anordnung ist somit zu bestätigen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1 Erste Instanz
Der Beschuldigte wurde zufolge seiner Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'566.00 verurteilt. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen, darauf ist nicht zurückzukommen.
1.2 Obere Instanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2).
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu bezahlen hat.
2. Amtliche Entschädigung
2.1 Erste Instanz
Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.__ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3).
Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.
2.2 Obere Instanz
Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.__ mit Honorarnote vom 6. Januar (pag. 1417 ff.) einen Zeitaufwand von total 21 Stunden geltend. Dieser Aufwand wurde vorab um zwei Stunden gekürzt, da die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung – anders als in der detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen veranschlagt (Rechtsanwalt B.__ macht für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung einen Aufwand von total fünf Stunden geltend) – lediglich rund zwei Stunden gedauert hat und für die – in der detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen nicht aufgeführte – Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten ein Aufwand von einer Stunde angemessen erscheint. Angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt B.__ bereits Aktenkenntnis hatte und vor oberer Instanz einzig noch die Strafzumessung und die Landesverweisung strittig waren, erscheinen sodann die geltend gemachten Aufwände für Besprechungen mit dem Mandanten (insgesamt 3 Besprechungen; Aufwand von total dreieinhalb Stunden; dabei erscheint insbesondere die Besprechung vom 5. Juli 2021 überflüssig) sowie das Aktenstudium (Aufwand von total vier Stunden) nicht vollumfänglich geboten. Vielmehr erscheint ein Aufwand von zweieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Mandanten und ein solcher von zwei Stunden für das Aktenstudium angemessen. Folglich sind die geltend gemachten Aufwände für die fraglichen Positionen um insgesamt drei Stunden zu kürzen. Eine weitere Kürzung um vier Stunden auf insgesamt 12 Stunden erscheint schliesslich deshalb angezeigt, als die in der detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistungen aufgeführten administrativen Arbeiten (alleine für das blosse Weiterleiten von Posteingängen an den Klienten macht Rechtsanwalt B.__ einen Aufwand von total vier Stunden geltend) bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend Entschädigung der amtliche bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht, Ziff. 3.3).
Die geltend gemachten Auslagen von total CHF 273.55 sowie der geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 100.00 geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.__ für seinen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 2'987.10 (Zeitaufwand von 12 Stunden zu CHF 200.00, ausmachend CHF 2’400.00, zuzüglich Auslagen von CHF 273.55, Reisezuschlag von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 213.10). Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.__ wird gestützt auf den beantragten Stundenansatz von CHF 230.00 bemessen und auf CHF 3'374.85 festgesetzt.
Der Beschuldigte ist für diese Beträge unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO voll rück- und nachzahlungspflichtig.
VI. Verfügungen
1. Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. Juni 2021 (PEN 21 370/372) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. A.__ schuldig erklärt wurde:
1.1. des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen
1.1.1. am 3. November 2020 in S.__, z.N. E.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 49.90 CHF);
1.1.2. am 6. November 2020 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 898.60);
1.1.3. am 7. November 2020 in T.__, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 359.40);
1.1.4. am 9. November 2020 in Bern, z.N. C.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 323.40);
1.1.5. am 10. November 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 309.85);
1.1.6. am 12. November 2020 in Bern, z.N. D.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 258.00);
1.1.7. am 16. November 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 448.90);
1.1.8. am 24. November 2020 in U.__, z.N. H.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 102.80);
1.1.9. am 24. November 2020 in U.__, z.N. D.__ (AG) (Versuch);
1.1.10. am 9. Dezember 2020 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 12.30);
1.1.11. am 9. Dezember 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 239.00);
1.1.12. am 14. Dezember 2020 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 179.70);
1.1.13. am 15. Dezember 2020 in V.__, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 211.70);
1.1.14. am 17. Dezember 2020 in V.__, z.N. I.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 8.80);
1.1.15. am 19. Dezember 2020 in Biel, z.N. C.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 6.25);
1.1.16. am 4. Januar 2021 in Bern, z.N. J.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 84.85);
1.1.17. am 29. Januar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 136.75);
1.1.18. am 8. Februar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 14.95);
1.1.19. am 8. Februar 2021 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 1'276.85);
1.1.20. am 13. Februar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 177.15; Rest Versuch);
1.1.21. am 15. Februar 2021 in W.__, z.N. F.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 801.40);
1.1.22. am 15. Februar 2021 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag: CHF 458.00);
1.2. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
1.2.1 am 3. November 2020 in S.__, z.N. E.__ (Genossenschaft);
1.2.2. am 3. November 2020 in S.__, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.3. am 6. November 2020 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.4. am 9. November 2020 in Bern, z.N. C.__ (AG);
1.2.5. am 10. November 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG);
1.2.6. am 16. November 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG);
1.2.7. am 24. November 2020 in U.__, z.N. D.__ (AG);
1.2.8. am 9. Dezember 2020 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft);
1.2.9. am 9. Dezember 2020 in Bern, z.N. G.__ (AG);
1.2.10. am 14. Dezember 2020 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.11. am 15. Dezember 2020 in V.__, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.12. am 19. Dezember 2020 in Biel, z.N. C.__ (AG);
1.2.13. am 29. Dezember 2020 in Biel, z.N. C.__ (AG);
1.2.14. am 4. Januar 2021 in Bern, z.N. J.__ (AG);
1.2.15. am 29. Januar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.16. am 8. Februar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.17. am 8. Februar 2021 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft);
1.2.18. am 13. Februar 2021 in Bern, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.19. am 15. Februar 2021 in W.__, z.N. F.__ (Genossenschaft);
1.2.20. am 15. Februar 2021 in Bern, z.N. E.__ (Genossenschaft);
1.3. der Sachbeschädigung (geringfügig), begangen am 24. November 2020 in U.__ z.N. D.__ (AG) (Deliktsbetrag: CHF 125.00);
1.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Besitz bzw. Konsum von Kokaingemisch, so
1.4.1. am 10. Oktober 2020 in Bern;
1.4.2. am 12. November 2020 in Bern;
1.4.3. am 13. November 2020 in Bern;
1.4.4. am 3. Januar 2021 in Bern;
1.4.5. am 3. Januar 2021 in Bern;
1.5. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, begangen am 3. Januar 2021 in Bern;
1.6. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 18. November 2020.
2. A.__ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 144 i.V.m. 172ter, 292 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57 Abs. 3 PG und Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde:
2.1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde;
2.2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'566.00.
3. betreffend Zivilpunkt in Anwendung der Artikel 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde, dass
3.1. die Forderung der Privatklägerin C.__ (AG) abgewiesen wird;
3.2. die Forderung der Privatklägerin D.__ (AG) bezüglich Schadenersatz abgewiesen wird;
A.__ verurteilt wird, der D.__ (AG) eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen;
3.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.
4. weiter verfügt wurde, dass
4.1. die beschlagnahmten Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB),
4.2. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):
- Armbanduhr, Marke Fitbit
- 1 Paar Kopfhörer, Marke Jabra
- 1 Zahnpflegegerät, Marke Oral-B.
II.
Bezüglich der bei A.__ mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 24. Februar 2020 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet (Art. 89 Abs. 1 StGB).
III.
A.__ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1 und I.1.2 hiervor
in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 139 Ziff. 1 und 2, 186 StGB,
Art. 428 Abs. 1 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe (gemäss Ziff. II hiervor) im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. November 2020.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 141 Tagen (15. Februar 2021 bis 5. Juli 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass sich A.__ seit dem 6. Juli 2021 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00.
IV.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.__, Rechtsanwalt B.__, wurde bzw. wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:


Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.__ für die amtliche Verteidigung von A.__ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'028.90.
A.__ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8'028.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 1'117.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.__, Rechtsanwalt B.__, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:



Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.__ für die amtliche Verteidigung von A.__ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'987.10.
A.__ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'987.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend total CHF 387.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.
Weiter wird verfügt:
1. A.__ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.
2. Die Zustimmung zur Löschung des über A.__ erstellten DNA-Profils (PCN .__) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.__ erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .__) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4. Mündlich eröffnet und begründet:
• dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Schriftlich zu eröffnen:
• dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
• der Straf- und Zivilklägerin 1
• der Straf- und Zivilklägerin 2
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; unverzüglich, vorab per Fax)
• dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen)
• der Strafanstalt Saxerriet (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax)



Bern, 7. Januar 2022
(Ausfertigung: 7. Juni 2022)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtssuppleantin Schaer

Der Gerichtsschreiber:
Ruch



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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