E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2020 373: Obergericht

Ein hilfsbereiter Assistent soll den Text auf Deutsch zusammenfassen, in 4 bis 7 Sätzen. Nach der Zusammenfassung soll das Zeichen `

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2020 373

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2020 373
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2020 373 vom 03.09.2022 (BE)
Datum:03.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Urteil; Recht; Aussage; Ortschaft; Aussagen; Vergewaltigung; Drohung; Wohnung; Verfahren; Vorinstanz; Urteils; Täter; Freiheit; Anfang; Kammer; Nötigung; Freiheits; Vorfall; Freiheitsstrafe; Zeitraum; Schweiz; Gericht; Gericht; Einvernahme; Tätlichkeit
Rechtsnorm:Art. 11 BV ;Art. 126 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 41 OR ;Art. 41 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 42 StGB ;Art. 421 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 49 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 50 AIG ;Art. 66a StGB ;Art. 66d StGB ;Art. 67b StGB ;
Referenz BGE:101 IV 45; 101 IV 49; 119 IV 301; 120 IV 19; 120 IV 22; 122 IV 325; 126 IV 124; 126 IV 5; 129 IV 262; 129 IV 6; 131 IV 100; 131 IV 167; 132 II 117; 134 IV 189; 134 IV 216; 134 IV 7; 134 IV 82; 136 IV 55; 137 IV 326; 138 IV 120; 140 IV 150; 141 IV 61; 144 IV 168; 144 IV 217; 144 IV 332; 146 IV 172; 96 IV 62;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SK 2020 373

SK 2020 373 - Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 20 373
Bern, 29. Oktober 2021



Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr,
Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiberin Herger



Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Fürsprecher B.__
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Anschlussberufungsführerin
und
C.__
v.d. Rechtsanwältin D.__
Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin



Gegenstand Vergewaltigung, versuchte Nötigung, Drohung etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Juli 2020 (PEN 20 66)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 10. Juli 2020 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) A.__ (nachfolgend Beschuldigter) wie folgt schuldig (pag. 593, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs):
1. der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__ (Ziff. I.1 AS);
2. der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__ (Ziff. I.2 AS);
3. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.__
3.1 im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung (Ziff. I.3 Bst. a AS);
3.2. am 09.05.2018 in M.__ (Ortschaft) (Ziff. I.3 Bst. b AS);
4. der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 zum Nachteil von C.__, namentlich
4.1. im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und später in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. b AS);
4.2. am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. c AS);
4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. d AS);
4.4. am 09.05.2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft) (Ziff. I.4. Bst. e AS);
4.5. am 11.05.2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto (Ziff. I.4. Bst. f AS);
und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 593 f.):
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wurde auf den zu vollziehenden Teil der Strafe, mithin 12 Monate, angerechnet;
2. Zu einer Busse von CHF 1‘600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 16 Tage festgesetzt wurde;
3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren sowie
4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 20'699.90 (recte: 21'699.90; exkl. Kosten für die amtliche Entschädigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin).
Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.__ bzw. die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin, C.__ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin Privatklägerin) durch Rechtsanwältin D.__ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 595 f.).
Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sodann zur Bezahlung von CHF 9‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596).
Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 596 f.). Sie auferlegte dem Beschuldigten insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.01) und befristete dieses auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Urteils (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.__ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 10. Juli 2020 fristgerecht die Berufung an (pag. 605). Mit Berufungserklärung vom 10. September 2020 teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 670 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich mit fristgerecht eingelangter Eingabe vom 30. September 2020 der Berufung des Beschuldigten an (pag. 678 f.).
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 erklärte Rechtsanwältin D.__ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin ebenfalls die Anschlussberufung (pag. 680 ff.).
Fürsprecher B.__ verzichtete mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 darauf, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin zu beantragen (pag. 694).
3. Opferschutzmassnahmen
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 stellte und begründete Rechtsanwältin D.__ den Antrag, die Öffentlichkeit sei von der Gerichtsverhandlung vollständig auszuschliessen und die Straf- und Zivilklägerin sei vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung mit Ausnahme ihrer Befragung zu dispensieren. Sodann sei auf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person zu verzichten und für die Befragung der Straf- und Zivilklägerin eine weibliche Übersetzerin zu organisieren (pag. 720 ff.).
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurden die Anträge insofern gutgeheissen, als die Öffentlichkeit mit Ausnahme der Urteilseröffnung von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung dispensiert, eine Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten unter Treffen der hierfür nötigen Vorkehren vermieden und für die Befragung eine Übersetzerin beigezogen wurde (pag. 724 ff.).
4. Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins
Mit Schreiben vom 3. März 2021, persönlich am Schalter des Obergerichts des Kantons Bern abgegeben, ersuchte die amtliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.__, zufolge Krankheit um Verschiebung des Verhandlungstermins (pag. 783 ff.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde die Verhandlung vom 4. und 5. März 2021 abgesetzt (pag. 786 f.) und mit Verfügung vom 10. März 2021 auf den 28. und 29. Oktober 2021 neu angesetzt (pag. 800 ff.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Leumundsbericht (datierend vom 12. Februar 2021; pag. 732 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Oktober 2021; pag. 809) eingeholt. Weiter wurden Auszüge aus den Akten PEN 14 578 des Regionalgerichts Bern-Mittelland ediert (pag. 739 ff.)
In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28./29. Oktober 2021 wurden die Straf- und Zivilklägerin (pag. 815 ff.) und der Beschuldigte (pag. 822 ff.) nochmals befragt. Zudem beantragte Rechtsanwältin D.__ namens der Straf- und Zivilklägerin, der psychologisch ärztliche Bericht, datierend vom 18. Februar 2021, und dessen Nachtrag seien zu den Akten zu erkennen. Fürsprecher B.__ und der stellvertretende Generalstaatsanwalt Schmutz erklärten, keine Einwände gegen den Antrag der Straf- und Zivilklägerin zu haben. Daraufhin hiess die Kammer den Antrag von Rechtsanwältin D.__ gut und erkannte den psychologisch ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2021 und dessen Nachtrag (pag. 853 ff.) zu den Akten. Die Kammer begründete ihren Beschluss kurz mündlich (pag. 833).
6. Anträge der Parteien
Fürsprecher B.__ beantragte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten was folgt (Hervorhebungen im Original; pag. 833 f.):
I.
A.__, L.__strasse, M.__ (Ortschaft), sei
frei zu sprechen
von den Vorwürfen:
1. der Vergewaltigung, angeblich begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__;
2. der versuchten Nötigung, angeblich begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__;
3. der Drohung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil von C.__:
3.1. im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung;
3.2. am 09.05.2018 in M.__ (Ortschaft).
4. der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 zum Nachteil von C.__:
4.1. im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und später in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.2. am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 hiervor genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.4. am 09.05.2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.5. am 11.05.2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto;
unter Auferlegung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung.
II.
1. Die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 839):
I.
A.__ sei schuldig zu erklären:
1. der Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) z.N. von C.__;
2. der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) z.N. von C.__;
3. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.__
3.1. in der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung;
3.2. am 9. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft);
4. der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im der Zeit von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 z.N. von C.__, namentlich
4.1. in der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.2. am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1. genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.4. am 9. Mai 2018 in der der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.5. am 11. Mai 2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto;
und er sei zu verurteilen:
1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, abzüglich 2 Tage Polizeihaft;
2. zu einer Busse von CHF 2'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens vollziehbar als Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen;
3. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren;
4. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz.
II.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. A.__ sei zu verbieten, sich C.__ auf eine Distanz von weniger als 100 m zu nähern; bei einer zufälligen Begegnung habe sich A.__ unverzüglich zu entfernen. Ferner sei ihm zu verbieten, C.__ telefonisch, schriftlich elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot sei auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Urteils zu befristen.
2. Der beschlagnahmte Gürtel sei A.__ zurückzugeben.
3. Es sei die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen.
4. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
Rechtsanwältin D.__ schliesslich stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihres Parteivortrages die folgenden Anträge (pag. 846 f.):
1. A.__ sei der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__ schuldig zu erklären.
2. A.__ sei der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__ schuldig zu erklären.
3. A.__ sei der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.__
3.1. im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung und
3.2. am 9. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft)
schuldig zu erklären.
4. A.__ sei der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis am 11. Mai 2018 zum Nachteil von C.__ schuldig zu erklären, namentlich
4.1. im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern, auf der Heimfahrt im Auto und später in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft)
4.2. am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1 genannten Vorfalls in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft)
4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft)
4.4. am 9. Mai 2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft)
4.5. am 11. Mai 2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto
5. A.__ sei zur Bezahlung von Fr. 13'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu verurteilen.
6. Die Zivilklage sei im Übrigen dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung mit Eingabe vom 30. September 2020 auf die Sanktion (pag. 678 f.). Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits focht das Urteil betreffend Ziff. I.4 (hinsichtlich der Dauer und des Ortes der Deliktsbegehungen) sowie Ziff. III.1 (Genugtuung) an (pag. 681 ff.). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen.
Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Einleitende Bemerkungen
Die Vorinstanz hat eine umfassende und überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 ff.), sodass nachfolgend ihre Ausführungen integral übernommen werden (kursive Schrift). Wo nötig, werden Ergänzungen angebracht und es wird auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten vor oberer Instanz eingegangen (nachfolgend Ziff. II.12).
2. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Die Vorinstanz gab die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2020 (pag. 487 ff.) zutreffend chronologisch wie folgt wieder (vgl. S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 619 ff.; AS steht dabei für Anklageschrift):
Vorfall nach dem Einkauf in der Stadt Bern (Ziff. I.4 lit. b AS)
An einem nicht näher bekannten Datum im Zeitraum von ca. Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 erteilte A.__ seiner Ehefrau C.__ nach einem gemeinsamen Einkaufsbummel in der Stadt Bern zuerst eine Ohrfeige, weil sie einen Kollegen des Beschuldigten, den sie in der Stadt angetroffen hatten, begrüsst und mit diesem gesprochen hatte. Danach packte der Beschuldigte seine Frau an der Hand und zerrte sie davon. Auf der Heimfahrt im Auto zum gemeinsamen Domizil schlug der Beschuldigte seine Frau mehrfach mit der Faust gegen den Oberschenkel und packte sie am Hals bzw. würgte sie. Vor dem gemeinsamen Domizil in M.__ (Ortschaft) angekommen, zerrte der Beschuldigte seine Frau vom Auto in die Wohnung, wobei er ihr mit einer Hand den Mund zuhielt. In der Wohnung stiess der Beschuldigte seine Frau dann ins Wohnzimmer und schlug sie mehrfach (mindestens 3-4 Mal) mit seinem Ledergürtel, welchen er zuvor ausgezogen hatte, indem er den Gürtel mit beiden Enden in einer Hand hielt und mit der Schlaufe des Gürtels auf die Beine seiner Frau einschlug. Nachdem die damals ebenfalls anwesende Schwester des Beschuldigten interveniert hatte, liess der Beschuldigte von C.__ ab, welche sich daraufhin ins Schlafzimmer flüchtete.
Vorfall am nächsten Tag (Ziff. I.1, I.2., I.4 lit. c AS)
Am Morgen nach dem hievor beschriebenen Vorfall (bzw. einem nicht näher bekannten Datum im Zeitraum von ca. Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 teilte C.__ dem Beschuldigten mit, dass sie weggehen bzw. ihn verlassen wolle. Daraufhin kam der Beschuldigte in das Schlafzimmer setzte sich rittlings auf seine dort auf dem Rücken im Bett liegenden Ehefrau, drückte ihr die Hände zusammen und erteilte ihr mehrere (ca. zwei bis drei) Ohrfeigen, wobei er lachte. Als seine Frau anfing zu weinen und ihm sagte, dass er sie loslassen solle, erteilte er ihr weitere Schläge, lachte dabei und sagte, es stehe ihr gut, wenn sie weine und man sie immer wieder schlagen solle, weil sie nichts verstehe. Nachdem C.__ erneut sagte, dass sie ihn verlassen wolle, schlug der Beschuldigte zuerst gegen die Arme seiner Frau, drückte ihr danach während einiger Sekunden ein Kissen auf das Gesicht und drohte ihr damit, sie umzubringen, wenn sie sich von ihm trennen wolle.
Unmittelbar nachdem der Beschuldigte aufgehört hatte, seiner Frau das Kissen auf das Gesicht zu drücken und dieses zur Seite gelegt hatte, begann er damit, sich und seine Frau zu entkleiden, indem er seiner Frau, die immer noch auf dem Rücken lag und lediglich mit einer Unterhose und einem Oberteil bekleidet war, die Unterhose auszog und sich selber seine Pyjamahose und seine Unterhose auszog. Als C.__ daraufhin probierte, den Beschuldigten von sich wegzustossen, sagte er, dass man es „ihr so zeigen solle wie man es macht“ und vollzog gegen den Willen seiner Frau mit ihr den Geschlechtsverkehr, indem er, inzwischen auf ihr liegend, mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, nachdem er zuvor mit beiden Händen ihre Beine auseinandergedrückt und festgehalten hatte.
Der seiner Ehefrau körperlich weitaus überlegene Beschuldigte setzte sich dabei durch aktive Gewaltanwendung, namentlich durch Festhalten, willentlich über den Widerstand seiner Frau hinweg, die bereits aufgrund der unmittelbar vorher stattgefundenen Gewalteinwirkungen und Drohungen geschwächt und verängstigt war sowie während des ganzen Vorfalls und insbesondere auch, während und nachdem der Beschuldigte ihre Unterhose ausgezogen hatte und Anstalten machte, in sie einzudringen, versuchte, ihn von sich wegzustossen, weinte, schrie und mehrfach sagte, dass sie das nicht wolle.
Vorwurf der mehrfachen Drohungen (Ziff. I.3 lit. a AS)
Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau von ca. Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) sowie evtl. an weiteren nicht bekannten Orten in der unmittelbaren Umgebung von M.__ (Ortschaft) wiederholt verbal damit, sie umzubringen, insbesondere wenn sie ihm widersprach ihm sagte, dass sie ihn verlassen wolle.
Vorfall mit Messer am 9. Mai 2018 (Ziff. I.3 lit. b, Ziff. I.4. lit. e AS):
Am 9. Mai 2018 warf der Beschuldigte, nachdem er um ca. 16.00 Uhr nach Hause gekommen war, erst einen nicht näher bekannten Gegenstand (eventuell eine Bananenschale) gegen den Kopf seiner Frau, die sich auf dem Balkon der gemeinsamen Wohnung aufhielt, packte seine Frau dann an den Haaren und zog sie in die Wohnung hinein. Als sich die Ehefrau des Beschuldigten daraufhin im Badezimmer eingeschlossen hatte, brach der Beschuldigte von aussen her die Badezimmertüre auf, packte seine Frau an den Haaren und zog diese an den Haaren aus dem Badezimmer.
Danach behändigte er aus der Küche ein kleines Küchenmesser („Schnitzer“), welches er in der rechten Hand hielt, während er sich in einer Distanz von ca. 5-6 Metern zu seiner Frau befand, und sagte dabei zu seiner Frau, dass er sie und ihr ungeborenes Kind umbringen bzw. er sie «aufschlitzen» werde.
Vorfall Spaziergang (Ziff. I.4 lit. d AS)
An einem nicht näher bekannten Tag im Februar 2018 erteilte der Beschuldigte seiner Ehefrau bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.__ (Ortschaft) eine Ohrfeige, worauf er seine Frau an der Hand, evtl. an der Jacke packte und nach Hause zerrte. In der gemeinsamen Wohnung angekommen würgte der Beschuldigte seine Frau dann im Wohnzimmer auf dem Sofa, und zerrte sie, nachdem seine Frau auf den Balkon gegangen war, wieder in die Wohnung, wobei er sie anschrie.
Vorfall P.__ (Geschäft) (Ziff. I.4 lit. f AS)
Am 11. Mai 2018 erteilte der Beschuldigte seiner Ehefrau im Lift des Geschäftes P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) anlässlich eines Streites eine Ohrfeige. Auf dem anschliessenden gemeinsamen Nachhauseweg packte der Beschuldigte seine Frau an den Haaren und schlug sie mit der Hand ins Gesicht. Ausserdem packte der Beschuldigte seine Frau, als sie sich noch auf der Heimfahrt im Auto befanden, mit einer Hand am Hals und würgte sie.
3. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Eckwerte der Ehe der Verfahrensbeteiligten unbestritten. Bereits die Rollenverteilung wird jedoch abweichend geschildert (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621). Nähere Ausführungen zur Ehe der Parteien folgen in der eigentlichen Beweiswürdigung (vgl. Ziff. II.12.2 unten).
Im Weiteren hat die Vorinstanz den bestrittenen Sachverhalt korrekt wie folgt wiedergegeben (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622):
A.__ behauptete stets, er habe seine Frau nie geschlagen, er habe sie geliebt (vgl. bspw. p. 183 Z. 132, Z. 197, Z. 202, p. 198 Z. 543, p. 199 Z. 554 ff., p. 200 Z. 619 ff.). Sie habe ihn geschlagen (p. 183 Z. 153, Z. 202,). Er stritt zu Beginn ab, dass es überhaupt zu Streit gekommen sei (p. 185 Z. 248: «Nein, Streit haben wir nicht»). Er bestritt weiter insbesondere auch, seine Frau geschlagen, ihr gedroht, sie genötigt gar vergewaltigt zu haben (p. 197 Z. 477, p. 206 Z. 902).
Diese Vorwürfe bestritt der Beschuldigte auch vor oberer Instanz (pag. 826 Z. 16 ff., pag. 827 Z. 42 ff. und pag. 830 Z. 1 ff.).
4. Beweismittel
Als Beweismittel finden sich neben dem Anzeigerapport vom 21. August 2021 (pag. 15 ff.) – beinhaltend insbesondere die Auswertungsergebnisse der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 12. Mai 2018 – in objektiver Hinsicht im Wesentlichen die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 12. Mai 2018 der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM; pag. 39 ff. und pag. 43 ff.), die Rapporte des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend KTD) vom 16. Mai 2018 samt Fotodokumentation der Verfahrensbeteiligten (pag. 47 ff.) sowie vom 2. Juli 2018 samt Fotodokumentation der gemeinsamen Wohnung der Verfahrensbeteiligten (pag. 54 ff.) in den Akten. Schliesslich liegt der Kammer der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin vom 12. Februar 2017 ab dem Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin (pag. 279 ff.) vor.
In subjektiver Hinsicht verfügt die Kammer über die Aussagen des Beschuldigten (pag. 180 ff., pag. 187 ff., pag. 214 ff., pag. 244 ff., pag. 571 ff., pag. 822 ff.), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 109 ff., pag. 119 ff., pag. 136 ff., pag. 154 ff., pag. 565 ff., pag. 815 ff.), die Aussagen der Schwester des Beschuldigten G.__ (pag. 96 ff., pag. 99 ff.) sowie über die Aussagen der Nachbarn H.__ (pag. 81 ff.), I.__ (pag. 86 ff.) und J.__ (pag. 96 ff.).
Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (S. 12-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 622 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.
5. Konkrete Beweiswürdigung
5.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zum Grundsatz «in dubio pro reo», zum Indizienbeweis und zur Aussagenanalyse, wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 f.).
5.2 Zur Ehe der Parteien
Die Parteien haben sich im Jahr 2016 in Serbien (Bujanovac/Bujanoc) kennengelernt und haben am 1. August 2017 daselbst geheiratet. Anschliessend zog die Privatklägerin zum Beschuldigten in die Schweiz (u.a. pag. 111 Z. 67 ff. und 182 Z. 65 f.). Tagsüber arbeitete der Beschuldigte als Gerüstbauer und die Privatklägerin war zu Hause. Daselbst wohnte die Privatklägerin, der Beschuldigte und dessen Schwester. Kontakt scheint die Privatklägerin einzig zu ihrer Schwester und ihrer Freundin K.__, welche beide in Zürich wohnten, gehabt zu haben. Der Beschuldigte weiss nicht, wie die Freundin, die die Privatklägerin während der Dauer der Ehe nie getroffen hat, heisst (pag. 193 Z. 274 ff.). Seine anfängliche Aussage, er sei natürlich der Chef zu Hause (pag. 182 Z. 87) will der Beschuldigte im Nachgang nur auf das Finanzielle bezogen wissen (pag. 182 Z. 87-88, pag. 196 Z. 422) auf Sachen, die nötig sind, um die Familie aufrecht zu erhalten (pag. 196, Z. 422). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte er sich hierzu wie folgt: «Ich kann Ihnen eine Geschichte erzählen: Als ich ganz klein war, hat mein Vater bei uns zu Hause vor meiner Mutter und vor meiner Schwester zu mir gesagt, A.__, du bist der einzige Mann hier im Haus. Ich war noch ganz klein. Er hat gesagt, das Portemonnaie gehört dir. Ich habe meinen Vater beim Wort genommen bis 2005. Als ich 2005 in die Schweiz kam, hat mein Vater gesagt, jetzt schaue ich wieder zur Familie. Dieses Wort von meinem Vater habe ich aber immer im Kopf behalten.» sowie «Für das Finanzielle und für die Gründung der Familie, bin ich der Mann.» (pag. 829 Z. 25 ff. und Z. 32). Dies belegt, dass sich der Beschuldigte als das Oberhaupt der Familie sah. Als irritierend ist zu bezeichnen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Finanzielle zu reduzieren, resp. sie als Investment zu betrachten scheint und sie eher despektierlich beschreibt, was nicht unbedingt von tiefen Gefühlen zeugt. So soll es dem Beschuldigten am 12. Mai 2018 sehr schlecht gegangen sein. Seine Frau habe ihn viel Geld gekostet. Er habe sehr viel in sie investiert (pag. 181 Z. 29 f.). Gleich äusserte er sich auch an der delegierten Einvernahme am 19. Juni 2018, wonach diese Frau ihn viel Geld gekostet habe. Bis jetzt ca. CHF 20'000.00 (pag. 200 Z. 603 ff.). Es sei die Frage, was die blöde Kuh ihm gemacht habe. Wer die Kosten übernehme (pag. 182 Z. 104 f.). Er habe gedacht, er habe eine gute Frau gefunden, aber er sei falsch gewesen. Er habe eine blöde Kuh (pag. 183 Z. 113 f.). Sie sei dumm im Kopf (pag. 185 Z. 253). Streit hätten sie nie gehabt (u.a. pag. 185 Z. 247 f.). Letzteres wird von der Schwester des Beschuldigten bestätigt (pag. 101 Z. 57). Aggressiv habe sie ihren Bruder nie erlebt (pag. 102 Z. 106 f.). Die Aussagen des Beschuldigten und seiner Schwester sind indessen als beschönigend zu qualifizieren. H.__ und I.__ haben zu Protokoll gegeben, in der Wohnung E.__ habe es «ernsthafte Diskussionen» gegeben (pag. 82 f. Z. 44 ff. und Z. 95) bzw. man höre immer laute Stimmen von einem Mann und einer Frau und «Unter uns sind es immer laute Diskussionen und Schreie» (pag. 89 f. Z. 105 f. und Z. 166). J.__ führte aus, in der Wohnung habe man immer sehr laut gesprochen (pag. 94 Z. 58). Sie (die Privatklägerin) sei einfach mega jung. Sie (J.__) habe auch nie mit ihr reden können, weil sie kein Deutsch spreche (pag. 94 Z. 52 f.). Die ursprüngliche Aussage des Beschuldigten, er sei natürlich der Chef wird sodann durch die Nachrichten, die er der Privatklägerin im Februar 2017, als sich diese offensichtlich noch in ihrer Heimat befand, zukommen liess, bestätigt (vgl. pag. 279 ff.). So darf die Privatklägerin eine Kollegin für eine halbe Stunde besuchen und als sie länger bleiben will, wird ihr das verboten, wobei sie als Lügnerin bezeichnet wird und sie und ihre Kollegin gefickt werden sollten (pag. 280 ff.). Wenn er (der Beschuldigte) ihr (der Privatklägerin) nein sage, dann sei Nein und Punkt (pag. 285) und wenn er sie gestern in der Nähe gehabt hätte, hätte er sie geschlagen (pag. 286). Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin Schläge in Aussicht und teilte ihr in derben Worten sinngemäss mit, er werde sie erziehen. Sie dürfe (am 12. Februar 2017) nicht mehr aus dem Haus (pag. 286 ff.). Angesprochen auf diese Nachrichten antwortete der Beschuldigte vor Berufungsgericht, er könne sich nicht erinnern und er habe das nicht gesagt (pag. 825 Z. 30 ff.). Weiter stellte er die (abstruse) Vermutung an, jemand anderes habe dies von seinem Handy geschrieben (pag. 825 Z. 41 f. und pag. 826 Z. 1 ff.). Ob die Ehe der Parteien arrangiert worden ist, ist ohne Belang und kann offenbleiben. Als Quintessenz ist so anders festzuhalten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten finanziell abhängig war, ohne Kenntnis der deutschen Sprache und Beschäftigung unter der Woche tagsüber isoliert in M.__ (Ortschaft) gelebt hat und es zwischen den Parteien zu Streitereien kam. Vor dem Zusammenleben in der Schweiz war es vorgekommen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus der Ferne Verhaltensanweisungen gegeben und Schläge in Aussicht gestellt hat. Weiter ist erstellt, dass die Privatklägerin die eheliche Wohnung am 12. Mai 2018 nach ca. 9-monatiger Ehe verlassen und diese dergestalt faktisch beendet hat. Hierzu ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 621 f.).
5.3 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
Bezüglich der privatklägerischen Aussagen ist deren Entstehungsgeschichte von Bedeutung. Die Privatklägerin hat am 12. Mai 2018 zu Fuss die knapp zwei Kilometer zwischen der L.__strasse in M.__ (Ortschaft), ihrer Wohnadresse, und der N.__strasse in Bern, der O.__ (Botschaft), zurückgelegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Oktober 2021 bestätigte sie dies auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden sowie führte aus, «kein Geld für ein Tram
oder so» gehabt zu haben (pag. 816 Z. 35 f.). Ihr sei immer wieder ein Polizist durch den Kopf gegangen. Er sei immer dort gewesen, immer in dem Häuschen. Das sei ihr Ziel gewesen (pag. 816 Z. 38 ff.). Daselbst hat sie einen Botschaftsschützer angesprochen und ihm von Drohungen und Schlägen seitens des Ehemannes erzählt (Berichtsrapport vom 15. Mai 2018; pag. 36). Die erste polizeiliche Einvernahme erfolgte gleichentags um 14.00 Uhr. Zu Beginn gab die Privatklägerin zu Protokoll, im Moment gehe es ihr sehr schlecht. Sie sei sehr traurig und habe Angst. Sie sei wütend. Aber vor allem sehr traurig (pag. 110 Z. 48 ff.). Dann begann die Privatklägerin zu weinen und schilderte hernach sie sei geschlagen worden. Sie sei schwanger in der zweiten Schwangerschaftswoche. Er habe ihr gesagt, sie solle es herausnehmen, aber das wolle sie gar nicht. Er habe sie mit dem Messer bedroht und gesagt, wenn sie es nicht beim Arzt abtreiben lasse, nehme er es ihr heraus. Und er habe sie geschlagen. Sie habe sich in ihr Zimmer eingeschlossen und er habe gegen die Türe geschlagen. Die Distanz zwischen dem Messer und ihr sei ca. 5 Meter gewesen. Es habe sich dabei um ein kleines Küchenmesser gehandelt (pag. 110 f. Z. 56-63). Mit anderen Worten schilderte die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme vorerst eindrücklich die am kürzesten zurückliegenden Geschehnisse. Dabei waren ihre Schilderungen nachvollziehbar und mit Emotionen (Weinen) verbunden. Sie machte auch sprunghafte Aussagen und schonte den Beschuldigten teilweise. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei einer falschen Bezichtigung einen Botschaftsschützer auf der Strasse, sondern einen echten Polizisten, mutmasslich auf einem Polizeiposten, kontaktiert hätte. Auch wäre bei einer Falschaussage zu erwarten gewesen, dass das «kleine Küchenmesser» bei der Drohung am Hals und nicht in einer Entfernung von 5 Metern gewesen wäre und weiter, dass der gemeinhin als gravierendster erachtete Vorfall, die Vergewaltigung, zu Beginn der Einvernahme genannt worden wäre und nicht am Schluss und eher zufällig (pag. 115 Z. 262 ff.). Es ist anzunehmen, dass die Privatklägerin das eheliche Domizil am 12. Mai 2018 unplanmässig verlassen hat, was einen Auslöser impliziert. Einen solchen benennt die Privatklägerin mit dem Ereignis am Vortag im P.__ (Geschäft) (vgl. pag. 112 Z. 136 ff.), nicht aber der Beschuldigte. Bereits die Entstehungsgeschichte legt daher nahe, dass die privatklägerischen Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Kammer folgt der Vorinstanz, wenn sie anführt (pag. 637):
Das Gericht erachtet die Aussagen von C.__ als glaubhaft. Sie hat in den wesentlichen Punkten konstant und widerspruchsfrei ausgesagt. Es gibt im Kerngeschehen keine unerklärlichen Widersprüche, weder in den jeweiligen Einvernahmen, noch im Vergleich der Einvernahmen untereinander. Die Aussagen sind sehr detailliert, wobei in praktisch jeder Einvernahme die gleichen Details erwähnt werden. Bereits die erste freie Erzählung, weshalb sie zur Polizei gekommen sei, ist voller ausgefallener und nicht zielgerichteter Details (Früchtekorb, sie lief vor ihm, er sagte auf sehr schlimme Art «Nein», er schaute fern, die Geschichte mit der Abtreibung), welche immer wieder wiederholt wurden und es wurden bereits Anspielungen auf diverse andere Vorwürfe gemacht (wollte die Schlafzimmertür auch kaputtschlagen, drohte mit Keller, hatte Probleme mit der Polizei wegen «dem anderen», sagte sie und ihre Familie seien blöd, machte ihre Kette kaputt; vgl. p. 112 Z. 136), welche im Verlauf des Verfahrens mehrmals thematisiert wurden.
Wenn der Beschuldigte die Badezimmertür nicht kaputtgemacht hätte, wäre wohl kaum eine Aussage der Privatklägerin des Inhalts, der Beschuldigte habe gesagt «Mach die Tür auf, soll ich diese auch noch kaputt machen?» (pag. 112 Z. 145-146) zu erwarten gewesen. Die Privatklägerin hat den Vorfall mit der Badezimmertür anlässlich der ersten Einvernahme gar nicht erwähnt und eine erfundene Verknüpfung ohne realen Hintergrund würde keinen Sinn machen. Weiter wäre nicht zu erwarten, dass die Privatklägerin ohne realen Hintergrund den Beschuldigten mit den Worten «Er fing dann wieder damit an, dass ich Schuld sei, dass er mich geschlagen habe.» (pag. 113 Z. 170-171) zitierte. Auch schonte die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie zu Protokoll gab, dieser sei nach den Schlägen immer wieder zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass er dies nicht hätte machen dürfen und sie eine gute Frau sei, aber dann sei es wieder passiert (pag. 113 Z. 191-193). Auch die Empfindungen, die die Privatklägerin schildert, zeugen von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen: «Ich denke nicht, dass er dies [die Drohungen] wirklich umsetzen würde. Aber ich fühlte mich trotzdem unwohl. Er beachtet mich auch gar nicht als Frau. Ich bin nichts wert für ihn.» (pag. 114 Z. 258-259).
Die Kammer verkennt mit der Verteidigung (pag. 835) nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin teilweise widersprüchlich sind. Jedoch lassen sich diese Widersprüche aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahmen nicht chronologisch, sondern nach thematischen Komplexen durchgeführt wurden, erklären. Die Kammer kommt somit mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die privatklägerischen Aussagen erlebnisbasiert sind. Dies zeigte sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Anlässlich ihrer Einvernahme beantwortete die Privatklägerin jede Frage nachvollziehbar und einleuchtend sowie in Übereinstimmung mit den vorherigen Aussagen.
Die Vorinstanz hat weiter korrekt ausgeführt (pag. 637 f.):
Ein solches Netz von Details und Anspielungen, welche in der Folge wiederholt werden können, ist schwer zu erfinden. Ferner schilderte C.__ insbesondere die Ereignisse «Schläge mit dem Gurt» und die Misshandlung mit dem Kissen am folgenden Tag stets gleich, ferner auch den Sachverhalt im P.__ (Geschäft) und mit der Badzimmertür und dem Messer. Es war ihr scheinbar wichtig, dass Missverständnis aus ihrer ersten Einvernahme, sie sei direkt nach den Schlägen mit dem Gurt vergewaltigt worden, aus dem Weg zu räumen, obwohl die befragende Person selbst durch ihr wiederholtes Nachhaken Skepsis signalisierte. Wäre die Geschichte erfunden gewesen, hätte C.__ sicher nicht derart ohne Rücksicht auf (Glaubhaftigkeits-)Einbussen auf der anderen Version beharrt (Vergewaltigung erst am nächsten Tag).
Anzumerken bleibt, dass die Befragung am 12. Mai 2018 von zwei Polizisten durchgeführt wurde und die Privatklägerin offenbar mit sich rang, ob sie überhaupt Aussagen machen soll nicht (pag. 115 Z. 271-273). In der nachfolgenden Passage, in welcher die Privatklägerin schildert, was passiert ist, kommt überdies der Gurt nicht mehr vor (pag. 115 Z. 275-281).
Aus ihren Aussagen geht allgemein ihr konsequent verfolgtes Ziel hervor, dass die Ereignisse korrekt geschildert und protokolliert wurden, weshalb sie auch nicht davor zurückschreckte, vergangene Aussagen zu korrigieren, selbst wenn sie dadurch im ersten Moment widersprüchlich wirkte A.__ damit entlastete.
Frau C.__ schildert ferner zahlreiche Dialoge und insbesondere ihre Gefühle bzw. ihre psychische Verfassung anlässlich der Gewalthandlungen ihres Ehemannes. Es geht aus ihren Aussagen auch hervor, dass sie sich mit den Gründen für das Verhalten von A.__ beschäftigt hat («Er ist bei seiner Mutter aufgewachsen.», Eifersucht, RAV, wird schnell aggressiv).
Der Beschuldigte führte vor Berufungsinstanz aus, sein Vater sei in der Schweiz gewesen und seine Mutter in Serbien. Sie seien alle zusammen am 20. Juni 2005 in die Schweiz gekommen. Seine Mutter sei im März 2008 gestorben (pag. 828 Z. 31 ff.). Demnach stimmt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei bei seiner Mutter aufgewachsen, nicht ganz. Diese Unstimmigkeit vermag ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht zu schwächen, beschlägt sie doch eine Hypothese und nicht den Sachverhalt an sich.
Die Erzählungen sind stringent und dadurch nachvollziehbar, mit anderen Worten logisch konsistent, wobei sie ihr Verhalten und das ihres Ehepartners oft anhand von Emotionen schildert bzw. mit diesen verknüpft (sowohl im Rahmengeschehen als auch im Kerngeschehen). So konnte sie namentlich begründen, weshalb sie persönlich das eine Mal keinen Geschlechtsverkehr mit A.__ gewollt habe, da er sie zuvor geschlagen habe. Vergewaltigt habe sie A.__, nachdem sie ihm ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe. Sie konnte auch erklären, weshalb sie sich nicht übermässig zur Wehr setzen konnte, da sie aufgrund der vorhergehenden Misshandlungen bereits geschwächt war.
Als ausgefallen und stimmig imponiert auch die privatklägerische Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es nach der «Vergewaltigung» zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie habe sich aber schlecht gefühlt, weil es so den Anschein gemacht habe, als hätte sie ihm verziehen (pag. 566 Z. 24-27). Der letzte Zusatz wäre bei einer erfundenen Vergewaltigung nicht zu erwarten.
Auch die Vergewaltigung betreffend sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So sagte die Privatklägerin bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme aus, der Sexualakt der Vergewaltigung sei eigentlich gleich gewesen, wie der «normale» Sex mit dem Beschuldigten, ausser dass sie diesen Akt nicht gewollt habe, weil er sie vorgängig geschlagen habe (pag. 128 Z. 453-456).
Weiter erklärte die Privatklägerin denn auch mehrmals, nicht die Vergewaltigung als das Schlimmste wahrgenommen zu haben, sondern das Lachen, die Schläge, die Drohungen, die Respektlosigkeit. So beispielsweise bei der Polizei: «Das Schlimmste ist, dass er lachte, als er mich schlug.» (pag. 114 Z. 211 vgl. auch pag. 124 Z. 228), und bei der Staatsanwaltschaft, als sie äusserte, am 12. Mai 2018 nicht nur die Vergewaltigung, sondern die ganze Situation anzeigen haben zu wollen (pag. 176 Z. 799-801). Ein weiteres Beispiel folgte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher sie auf die Frage, was das Schlimmste gewesen sei, was sie während der Ehe erlebt habe, nicht die Vergewaltigung nannte, sondern sagte: «Als er mich mit dem Gurt geschlagen hat und als ich das Messer in seiner Hand gesehen habe. Und als er mir das Kissen über das Gesicht gehalten hat. Ich kann das nicht beschreiben, so schlimm ist es gewesen.» (pag. 817 Z. 1-5). Weiter führte die Privatklägerin auf die Frage, was ihr am meisten im Gedächtnis geblieben sei, wenn Sie an die Zeit an der L.__strasse zurückdenke, u.a. aus: «Sehr schlechte Gedanken. Gewalt. Respektlosigkeit. Wie eine Sklavin.» (pag. 818 Z. 10-12).
Ihre Aussagen sind ferner immer von gleich guter Qualität, ob sie nun die Übergriffe schildert etwas beschreibt, das strafrechtlich nicht relevant ist; dies erstaunt nicht, da das von ihr persönlich als «schlimm» Erlebte oft nicht die strafrechtlich gravierenden Vorwürfe sind. Diese sog. Strukturgleichheit der Aussagen ist ebenfalls ein wichtiges Realkennzeichen.
Ihre Aussagen sind ferner insbesondere auch nicht zielgerichtet. Die Vergewaltigung wurde anlässlich der ersten Einvernahme gegen das Ende hin eher zufällig thematisiert, da die Polizeibeamten die (Katalog-)Frage stellten, ob sie zu etwas genötigt worden sei. Sie sagte nachvollziehbar aus und es geht auch allgemein aus ihren Aussagen hervor, dass sie eigentlich nicht die Vergewaltigung per se sondern insbesondere auch die Umstände darum herum – die Schläge zuvor und danach, die weiteren Misshandlungen in Kombination mit ihrer Schwangerschaft – zur Anzeige bringen wollte, mit anderen Worten zur Polizei ging, weil sie die gesamte Drucksituation nicht mehr aushielt. Nicht primär wegen der Vergewaltigung, deren Strafbarkeit in der Ehe ihr zuerst möglicherweise nicht einmal bekannt war. Eine Person «in den Schuhen von C.__», welche zum Ziel hätte, A.__ zu Unrecht zu belasten um als Opfer im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltstitel zu erlangen, hätte viel früher und eindringlicher auf die (juristisch) im Vordergrund stehende Vergewaltigung abgezielt, statt der Polizei ihre «Gesamtsituation» zur Anzeige zu bringen und erst am Ende der Einvernahme mehr zufällig auf Frage des Polizisten eine Vergewaltigung zu schildern.
Im Zusammenhang mit der Interessenlage von C.__ sei auch noch erwähnt, dass sie aus AIG-Sicht genauso gut bei A.__ hätte bleiben können, hätten sie denn tatsächlich die von ihm geschilderte harmonische Ehe gelebt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie jemand, der die juristischen Zusammenhänge kennt, ihr zum Schritt mit der Falschbeschuldigung hätte raten können, da dies nun auch unweigerlich das Leben in einem Frauenhaus in Verbindung mit der damit einhergehenden Trennung von Verwandten und Freunden sowie die ständige Furcht vor zufälligen Begegnung mit einem der ungefähr 50 Verwandten von A.__ in der Schweiz mit sich bringt. Fraglich ist weiter, ob C.__ aus ihrem eigenen Verwandtenkreis welcher sich abgesehen von der Schwester noch in Serbien befindet auf viel Unterstützung betreffend die Abtreibung und die Flucht von ihrem Ehemann hoffen darf. Ein Rat zu diesem Vorgehen – etwa von ihrer Schwester –, unter der Prämisse, dass A.__ sie nicht misshandelte, ist auch aus diesen Gründen schlicht unvorstellbar.
C.__ belastet A.__ auch nicht übermässig, obschon sie dies ohne weiteres hätte tun können. So sagte sie aus, mit einem Messer habe er sie nur einmal bedroht. In den Keller habe er sie trotz Drohung nie gesperrt. Sie wisse nicht genau, wo die blauen Flecken herrührten, sie könnten auch von einer Tischkante stammen (eigentlich eine Steilvorlage für eine Falschbeschuldigung). Er habe sich immer wieder dafür entschuldigt, sie geschlagen zu haben bzw. habe Frieden schliessen wollen. Er habe dann gesagt, sie habe eigentlich nicht verdient, geschlagen zu werden; dies habe sie allerdings gekränkt. Sie erwähnte auch nur einen Vorfall von sexueller Gewalt. Am 12.05.2018 sagte sie, sie habe zurzeit keine Verletzungen. Gestern (am 11.05.2018) habe er sie nicht so stark geschlagen. Er halte sich zurück, seit sie mit ihrer Familie über die Probleme mit ihm gesprochen habe.
Bei einer falschen Anschuldigung hätten der Privatklägerin zudem nicht nur juristische, sondern auch Konsequenzen vom Umfeld des Beschuldigten vom Beschuldigten selber gedroht. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dieses Risiko nicht eingegangen wäre.
Ein weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal sind die Raum-/zeitlichen Verknüpfungen der verschiedenen Ereignisse, welche in einer erfundenen Schilderung fehlen würden:
• die Übergriffe während und nach dem Einkauf in der R.__ (Geschäft) (effektiv war es im P.__ (Geschäft)) im Q.__ (Geschäft);
• der Vorfall wenige Tage zuvor, als die Badezimmertür kaputtging, wo C.__ das Vorgeschehen schilderte (er sei um 16:00 Uhr nach Hause gekommen, sie sei ein wenig wütend gewesen, weil er sie schon wieder allein gelassen hatte und habe deshalb nicht mit ihm gesprochen);
• die Übergriffe während und nach einem Spaziergang in der Wohnumgebung;
Demgegenüber findet man in den Aussagen von C.__ kaum Lügensignale. Die von Fürsprecher B.__ im Parteivortrag genannten (scheinbaren) Widersprüche, lassen keine unüberwindlichen Zweifel an der Tatsachenbasis der Darstellungen von C.__ aufkommen:
Zur Frage, wann die Gewalthandlungen angefangen haben, hat C.__ tatsächlich scheinbar widersprüchlich ausgesagt, es war nicht immer klar, ob dies schon der Fall war, als die Eheleute noch verlobt waren erst nach der Heirat im August 2017 sogar erst Ende Dezember 2017. Auffallend dabei ist jedoch, dass C.__ ihren Mann in Bezug auf den Zeitraum je länger je weniger belastet hat. Das ist atypisch. Normalerweise stellt man das Gegenteil fest und dies wird als Lügensignal gewertet.
Hierzu ist zu ergänzen, dass die Privatklägerin die strafrechtlich nicht relevante Frage nach der ersten aggressiven Handlung konstant und gleichbleibend schildert. Der seitens der Verteidigung monierte Widerspruch, wonach die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Beginn der Übergriffe eine zeitliche Diskrepanz aufweise (pag. 835), geht sodann auch nach Ansicht der Kammer fehl: Der Beschuldigte wurde kurz vor dem Eheschluss gegenüber der Privatklägerin aggressiv, nachdem sich ein Autofahrer bei ihr entschuldigte, weil er bei McDonald’s nahe an ihr vorbeifuhr (pag. 122 Z. 154 ff.; pag. 159 Z. 177 ff.). Dieser Vorfall ereignete sich vor, alle weiteren nach der Hochzeit der Verfahrensbeteiligten. Dies ist zeitlich nachvollziehbar. Auch die Aussagen der Privatklägerin, während der ganzen Verlobungszeit sei er ein vorbildlicher Mann gewesen (pag. 140 Z. 176) sowie der Beschuldigte habe sie vor der Hochzeit noch nicht geschlagen, aber sie habe damals gemerkt, dass er sehr impulsiv sei, dass er Wutausbrüche haben könne (pag. 159 Z. 189 f.), erachtet die Kammer entgegen der Verteidigung nicht als widersprüchlich. Zudem passen sie zum Auftreten des Beschuldigten vor oberer Instanz. Der Beschuldigte zeigte hier, dass er sich anständig zu benehmen weiss. Seine aufbrausende Art war aber ebenfalls zu beobachten. Beispielsweise als er im Rahmen seiner Einvernahme auf die Rollenverteilung in der Familie angesprochen wurde (pag. 829 Z. 11 ff.). Der vorgenannte Vorfall bei McDonald’s zeichnet überdies als Ereignis, welches nicht zur Anklage gebracht wurde, bereits ein grobes Bild vom Wesen des Beschuldigten. Der Privatklägerin müsste eine sehr hohe kriminelle Energie zugeschrieben werden, wenn man davon ausginge, dass sie alles erfunden hätte. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch wären hierzu aussergewöhnliche intellektuelle, bei der Privatklägerin nicht vermutete, Fähigkeiten von Nöten. Weiter ist davon auszugehen, dass ihre Aussagen diesfalls stringenter ausgefallen wären. Die Privatklägerin verbrachte ihre Tage jedoch alleine in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft). Ihr einziger Draht zur Aussenwelt war ihr Mobiltelefon. Es erstaunt angesichts dieser langwierigen, gleich ablaufenden Tage nicht, dass die Privatklägerin die Tage der gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht genau benennen kann. Ihre Aussagen lassen sich aber aufgrund deren Detailreichtum auf objektivierbare Art und Weise zeitlich einordnen. Beispielsweise verknüpfte sie den Vorfall mit der Bedrohung mit dem Messer, bei welchem auch die Badezimmertüre kaputtging, mit einem am nächsten Tag erfolgten Polizeieinsatz wegen Gartenschläuchen (pag. 129 Z. 509 ff.). Anschaulich ist hierzu auch ihre Ausführung «Mit dem Gurt schlug er mich, als er zwei Monate lang beim RAV war.» (pag. 123 Z. 173-174).
Weiter sind die Aussagen zur Anzahl Vorfälle mit dem Gurt prima vista widersprüchlich. Wenn man den ganzen Abschnitt «Fragen zum Vorfall mit dem Gurt» auf p. 124 f. liest, wird allerdings schnell klar, dass es nur um einen solchen Vorfall ging. Er ist passiert, nachdem die Parteien vom Einkaufen im Q.__ (Geschäft) nach Hause zurückgekehrt waren. «Es waren acht neun Mal», sagte C.__. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sie damit acht neun Schläge gemeint hat. Das Gericht kann hier keinen echten Widerspruch erkennen.
Hinsichtlich diesem Vorfall ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die Veranlassung für die Gurtschläge – beim Einkaufen hätten sie einen Freund ihres Ehemannes getroffen, weil sie diesen begrüsst bzw. mit diesem gesprochen habe, habe sie daraufhin Schläge bekommen (pag. 124 Z. 213-215, pag. 125 Z. 263 und Z. 287, pag. 161 Z. 232 ff., pag. 171 f. Z. 642 ff.) – und auch, wie sie mit dem Gurt geschlagen worden sei – der Beschuldigte habe den Gurt halbiert, also die Schnalle und das Ende in der Hand gehalten und sie mit der Schlaufe geschlagen (pag. 125 Z. 302-303, pag. 172 Z. 652 f.) – immer gleich schilderte. Letzteres ein Realkennzeichen erster Güte. Zwar bringt die Verteidigung zutreffend vor, die Privatklägerin habe zur Anzahl der Schläge widersprüchlich ausgesagt. Zunächst gab sie an, es seien acht neun Mal gewesen (pag. 125 Z. 307), später sagte sie, er habe sie sicherlich drei Mal, vielleicht vier Mal geschlagen (pag. 172 Z. 651). Gerade weil die Privatklägerin bei der späteren Einvernahme weniger Schläge nannte, erachtet die Kammer auch diese Aussagen als glaubhaft. Die Privatklägerin aggraviert in keiner Art und Weise. Massgebend ist indessen das An-und-für-sich, die nachfolgende Hilfestellung der Schwägerin (pag. 125 Z. 283, pag. 172 Z. 653 f.) und nicht die genaue Anzahl der Schläge. Die Kammer erachtete es dann auch als zu viel verlangt, wenn nicht sogar als zynisch, von einem Opfer zu fordern, es müsse sich an die genaue Anzahl der Schläge erinnern können.
Weitere scheinbare Ungereimtheiten gibt es beim Mobiltelefon von C.__. Die Auswertung hat ergeben, dass das Gerät vom 1. bis zum 12. Februar 2018 inaktiv war (vgl. Anzeigerapport p. 20), was mit ihrer Angabe im Widerspruch stand, A.__ habe ihr das Mobiltelefon im Dezember 2017 für eine Woche weggenommen (p. 164 Z. 341 f.) und dies wiederum im (scheinbaren) Widerspruch damit, er habe ihr das Mobiltelefon wochenlang weggenommen (p. 111 Z. 77). Das Beispiel zeigt jedoch erneut deutlich die Glaubwürdigkeit von C.__, da ihre Aussage zwar in zeitlicher Hinsicht (Dezember 2017 statt Februar 2018; 12 Tage statt wochenlang) sehr unverlässlich ist, jedoch – und dies ist viel wichtiger – die grundsätzliche Behauptung, man habe ihr das Handy für einen längeren Zeitraum weggenommen, mit dem Resultat der Auswertung ihres Mobiltelefons übereinstimmt, da vom 01.02.2018 bis am 12.02.2018 tatsächlich eine längere Inaktivität zu erkennen war. C.__ gab ferner auf Vorhalt der Telefonauswertung offen zu, sie habe sich wohl in der Zeit vertan. Das Zugeben von Irrtümern ist ein Merkmal für Glaubhaftigkeit, nicht ein Lügensignal. Es ist diesbezüglich ergänzend festzuhalten, dass C.__ oft Mühe hatte, Zeiträume richtig einzugrenzen (Dezember Februar), was aufgrund ihres Alltags hauptsächlich in der gemeinsamen Wohnung, ohne Arbeitsleben ähnlich, erklärbar ist (die chronologischen Abfolgen der Ereignisse innerhalb dieser Zeiträume sind jedoch wiederum nachvollziehbar). Als Beispiel kann hier die Schwangerschaft bzw. der Schwangerschaftsabbruch dienen. Die zeitlichen Angaben von C.__ dazu machten auch anlässlich ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung nicht viel Sinn (Sie müsste ihre Schwangerschaft innert weniger Tage nach der Zeugung festgestellt haben.) – dennoch ist unbestritten, dass sie schwanger war.
In die gleiche Richtung gehen die Aussagen zum erzwungenen Geschlechtsverkehr: Zuerst sagte C.__, dies sei gleich nach den Schlägen mit dem Gurt passiert, später korrigierte sie, der ungewollte Geschlechtsverkehr habe am Tag darauf stattgefunden. Das Gericht sieht darin kein Lügensignal. Die Berichtigung eigener Aussagen ist ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Es ist ferner plausibel, dass C.__ unter mehreren geschilderten Ereignissen (R.__ (Geschäft), Küchenmesser, Gurt) die Vergewaltigung dem geschilderten Ereignis mit dem Gurt zuordnete, da ein enger zeitlicher (am nächsten Tag) und sachlicher (der gleiche Streit) Zusammenhang bestand. Ausserdem wurde C.__ anlässlich der Einvernahme vom 12.05.2018 nur kurz zur Vergewaltigung befragt, es gab also auch keine Gelegenheit, die Schilderung zu präzisieren (vgl. p. 115 Z. 263 ff.).
Nach Ansicht der Kammer führt es zwar zu weit, im Zusammenhang mit den Zeitangaben der Privatklägerin von einem Glaubhaftigkeitsmerkmal zu sprechen. Auch ist das Zugeben von Irrtümern bzw. die Berichtigung eigener Aussagen nicht immer ein Merkmal für Glaubhaftigkeit. Hingegen erstaunt es, wie vorgängig bereits angeführt, nicht, dass die Privatklägerin Mühe mit der zeitlichen Einordnung der Vorfälle hat. Ihre Tage waren lang und eintönig, was es schwierig macht, Daten an Ereignissen festzumachen. Auch führt die Vorinstanz zu Recht an, dass die wesentlichsten Punkte der privatklägerischen Aussagen schliesslich in objektivierbarer Weise nachvollzogen werden konnten. Hinsichtlich des Mobiltelefons ist die privatklägerische Kernaussage, dieses sei ihr für eine Woche resp. wochenlang weggenommen worden (pag. 111 Z. 77), durch die Auswertung des Mobiltelefons (vgl. S. 6 des Anzeigerapports vom 21. August 2018; pag. 20) objektiviert. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Privatklägerin, die keiner Beschäftigung nachging, diese 12-tägige Wegnahme «wochenlang» vorgekommen ist. Auch sprechen, entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 837), 150 Anrufe bzw. Nachrichten pro Tag nicht gegen eine Isoliertheit der Privatklägerin. Das Mobiltelefon war, wie ebenfalls vorgängig bereits genannt, ihr Nabel zur Welt, ihre einzige Möglichkeit Kontakte zu pflegen.
Ihre Ausführung in ihrer ersten Einvernahme, die Vergewaltigung sei nach dem Vorfall mit dem Gurt gewesen, korrigierte die Privatklägerin vehement (pag. 126 Z. 349 und Z. 357 f.), wobei sie aber bei der ersten Einvernahme auch schon die Schläge und das Kissen vor dem ungewollten Geschlechtsverkehr schilderte (pag. 114 Z. 211 ff.). Es kann sich durchaus um ein Missverständnis anlässlich der ersten Einvernahme gehandelt haben. Die Privatklägerin sagte sehr sprunghaft aus und war sich offenbar nicht im Klaren, ob sie zum Geschlechtsverkehr überhaupt aussagen will (pag. 115 Z. 265 f.). Die teilweisen privatklägerischen Widersprüche sind auch nach Ansicht der Kammer nicht geeignet, das starke Fundament der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu tangieren, geschweige denn zu erschüttern.
Fürsprecher B.__ hat auch im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff auf Widersprüche in den Aussagen von C.__ hingewiesen. Einmal habe sie gesagt, sie habe sich nur verbal wehren können, ihr Körper habe nicht mitgemacht. Ein anderes Mal habe sie gesagt, sie habe versucht, ihn wegzustossen. Dies sei nicht gelungen, weil er zu stark sei. Es sei auch nicht klar, wie C.__ gekleidet war und ob A.__ ihr das Oberteil ausgezogen habe. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dabei handelt es sich jedoch um Nuancen und keine echten Widersprüche. Ob sie sagt, ihr Körper habe nicht mitgemacht (p. 128 Z. 429) ob sie sagt, sie habe versucht, ihn wegzustossen (p. 144 Z. 376), macht aufgrund der starken körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten und der Schwächung des Opfers durch die Schläge mit dem Gurt am Vortag und dem Aufdrücken des Kissens unmittelbar vor dem sexuellen Übergriff keinen Unterschied. Entscheidend ist, dass die Aussagen zum Kern der Sache konstant geblieben sind und das ist der Fall. Die Kleiderfrage spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Die Privatklägerin hat bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben, sie habe sich nur verbal wehren können (pag. 128 Z. 429). Wird diese Antwort aber im Kontext mit der gestellten Frage: «Sie gaben zuvor und bei der Einvernahme vom 12.05.2018 an, wonach Sie ihm gesagt hätten, dass Sie den Sex nicht wollten und versucht hätten, ihn wegzustossen. Hatten Sie sich sonst noch irgendwie gewehrt?» (pag. 128 Z. 426-428) gelesen, lösen sich die von der Verteidigung auch oberinstanzlich vorgebrachten Widersprüche (pag. 837) auf. Bei den weiteren Befragungen hat die Privatklägerin überdies konstant ausgeführt, sie habe sich verbal gewehrt und habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, wobei dieser gemerkt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, was angesichts dessen, dass sie geschlagen wurde, ihr ein Kissen auf den Kopf gedrückt worden ist und der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin auseinanderdrücken musste, nachvollziehbar ist (pag. 124 Z. 235, pag. 127 Z. 364, pag. 144 Z. 361 ff., pag. 172 Z. 661 ff.). Zudem ist auch auf das ungleiche Kräfteverhältnis der Verfahrensbeteiligten hinzuweisen. Die Privatklägerin ist ca. 1.65 Meter gross und wiegt ca. 61 Kilogramm. Der Beschuldigte hingegen ist ca. 1.85 Meter gross und ist ca. 86 Kilogramm schwer (vgl. die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 26. Juni 2018; pag. 40 und pag. 44). Der Beschuldigte übt als Gerüstbauer überdies einen körperlich strengen Beruf aus, weshalb es die Kammer nicht als gewagt erachtet, beim Beschuldigten von einem kräftigen Mann auszugehen. Schliesslich beeindruckt die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gelacht: «Das Schlimmste ist, dass er lachte, als er mich schlug.» (pag. 114 Z. 211); «Auch meine Tränen weggewischt und dabei gelacht» (pag. 124 Z. 228); «Er hat mir die Hände zusammengedrückt, gab mir zwei, drei Ohrgeigen und hat gelacht.» (pag. 172 Z. 662 f.); «Und ich weiss nicht, ob er vorher nachher gelacht hat.» (pag. 818 Z. 30). Derartiges scheint in diesem Kontext nicht erfindbar und zeugt von Selbsterlebtem.
Schliesslich bleiben betreffend die Besuche der Schwester in Zürich Fragen im Raum, auch das ist nicht zu bestreiten. Dies ist aber nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.__ grundsätzlich in Frage zu stellen.
Auch wenn sich die Privatklägerin zur Anzahl der Besuche, wie die Verteidigung auch im oberinstanzlichen Verfahren weiterhin moniert (pag. 838), tatsächlich unterschiedlich äusserte und anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. Juli 2018 aussagte, sie sei «oft» da gewesen (pag. 142 Z. 295), vor der Staatsanwaltschaft am 10. September 2019 dann aber zunächst verneinte ihre Schwester öfters besucht zu haben und weiter ausführte: «Mein Mann hat mich ca. zwei Mal dorthin gebracht» (pag. 162 Z. 295), ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, dies sei nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen in Frage zu stellen. Zudem sprach die Beschuldigte auch am 12. Juli 2018 von zwei Besuchen bzw. Rückfahrten. Sie führte an, einmal habe sie ihre Schwester zurückgefahren und beim zweiten Mal habe der Beschuldigte sie wiedergeholt (pag. 143 Z. 315 f.). Wie viele Besuche tatsächlich vorgenommen wurden und wie diese stattgefunden haben ist nicht verifizierbar, kann aber auch, da nicht das Kerngeschehen betreffend, offen gelassen werden. Fakt ist, wie auch der Beschuldigte bestätigte (u.a. pag. 193 Z. 291, pag. 826 Z. 40 ff.), dass Besuche zwischen den Schwestern stattgefunden haben.
Vor Berufungsinstanz machte die Verteidigung weiter geltend (pag. 836), die Privatklägerin habe einerseits gesagt, die Übergriffe seien zu Hause geschehen, weil der Beschuldigte Angst vor der Polizei gehabt habe (pag. 114 Z. 220 ff.), andererseits sei den Akten zu entnehmen, dass diese auch ausserhalb vorgekommen sein sollen (Anklageschrift Ziff. 4, pag. 490). Die Kammer erachtet die privatklägerischen Ausführungen hierzu jedoch nicht als diskrepant. So sind die Übergriffe nach ihren Angaben mehrheitlich in der gemeinsamen Wohnung geschehen. Ausserhalb sei sie vom Beschuldigten im Auto, bei einem gemeinsamen Spaziergang sowie in einem Lift gewalttätig angegangen worden und damit an Örtlichkeiten, an welchen sich der Beschuldigte in Sicherheit wähnen konnte, von keiner anderen Person beobachtet zu werden. Zumeist wurden die ausserhalb begonnenen Gewalttätigkeiten auch in der gemeinsamen Wohnung fortgesetzt.
Zusammenfassend ist auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und einleuchtenden, mithin glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen.
5.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Als Quintessenz hat die Vorinstanz festgehalten, auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht ansatzweise abgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer kann indessen sogar gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten stützten diejenigen der Privatklägerin.
A.__ beschränkte sich in seinen Aussagen im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe zu bestreiten. Eigene Darstellungen eines Vorfalls fehlen weitestgehend. Fürsprecher B.__ ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es nicht möglich ist, Aussagen zu einem Vorfall zu machen, welcher nicht stattgefunden hat. Trotzdem ist eine Bewertung der Aussagen des Beschuldigten möglich.
Schon zu Beginn der ersten Einvernahme hat A.__ seine Frau als blöde Kuh bezeichnet (p. 182 Z. 104). Zur Polizei sei sie gegangen, weil sie einfach dumm sei im Kopf (pag. 185 Z. 253). Sie habe ihn gar nie geliebt, ihr sei es nur um den B-Ausweis gegangen. Mehrere Mal warf er ihr vor, sie koste zu viel. Solche Verunglimpfungen sind häufig Lügensignale.
Im vorliegenden Fall gemahnt die Ausdrucksweise nicht unbedingt an ein Lügensignal. Die Worte belegen indessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht gross wertschätzte, was mit deren Aussagen übereinstimmt (vgl. insb. pag. 114 Z. 259).
Es fallen ferner eklatante Widersprüche auf, die nicht erklärt werden können. Dies zeigt sich am eindrücklichsten bei den Aussagen zum kaputten Rahmen der Badezimmertür. Der Rahmen wurde im Bereich um das sog. Schliessblech herum gesprengt. Das zeigen die Fotos des KTD deutlich (vgl. p. 71). Es ist leicht erkennbar, dass für einen solchen Schaden nur rohe Gewalt in Frage kommt. Ein Beweis für die Richtigkeit der Aussagen von C.__ ist dies zwar nicht, aber es ist ein starkes Indiz. Einmal behauptete A.__, der Schaden habe bereits beim Bezug der Wohnung bestanden (p. 203 Z. 752). Das kann man ausschliessen, denn im Wohnungs-Abnahmeprotokoll (p. 297), das in Zusammenhang mit dem Mieterwechsel (F.__ / Geschwister E.__) erstellt wurde, wird kein entsprechender Schaden erwähnt. Ein solcher wäre von A.__ mit Sicherheit beanstandet worden und die Hausverwaltung hätte den Schaden umgehend reparieren lassen. Offenbar hat A.__ erkannt, dass seine Aussagen nicht überzeugen. In der späteren polizeilichen Einvernahme hat er eine völlig andere Version zu Protokoll gegeben und erklärt, er sei bei der früheren Einvernahme gestresst gewesen (p. 215 Z. 45 ff.).
Man habe die Tür abgeschlossen, damit die Kinder der Besucher nicht dauernd ins Bad gehen, dann hätten die Kinder aber den Schlüssel verlegt und es sei ihm nichts Anderes übriggeblieben, als die Tür aufzudrücken, als er aufs WC musste.
Auf Vorhalt, dass dies wenig glaubhaft sei, erklärte er, seine Frau habe den Schlüssel verlegt. Die Schwester des Beschuldigten, G.__ hat zuerst auch die Version des vorbestehenden Schadens vorgebracht. Das lässt auf eine Absprache unter den beiden Geschwistern schliessen. Dies, obschon nach Aussage des Beschuldigten seine Schwester nichts von dieser Angelegenheit gewusst habe. Ihre weitere Erklärung, es könnte sich um einen Frostschaden handeln, erscheint absurd. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Versionen antwortete A.__, er wisse nicht, was er bei der Polizei gesagt habe. Er glaube, dass er dasselbe gesagt habe. A.__ hat demzufolge in Bezug auf diesen Schaden an der Badezimmertür offensichtlich gelogen. Die Version von C.__ ist um einiges glaubhafter.
Ergänzend ist anzuführen, dass zwischen den beiden Einvernahmen des Beschuldigten am 19. Juni 2018 und am 15. August 2018, die Einvernahme mit seiner Schwester am 20. Juni 2018 stattgefunden hat, an welcher ihr das Wohnungsübernahmeprotokoll vorgehalten wurde (pag. 105 Z. 281 ff.). Die spätere Abkehr des Beschuldigten von seiner ursprünglichen Erklärung, dürfte aller Voraussicht nach darauf zurückzuführen sein, dass er durch seine Schwester über den Stand der Ermittlungen Kenntnis erlangt hat.
An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte die Version mit den spielenden Kindern. Ergänzend rechtfertigte er den Schaden mit dem schlechten Zustand der Türe: «Ich habe es schon einmal gesagt und dann habe ich ein wenig gewechselt. Die Badezimmertür war wirklich eine alte Tür, sie ist immer noch alt. Sie ist sicher ungefähr 60 Jahre alt. Die Türe ist keine gute Qualität. Wir hatten Besuch und die Türe wurde geschlossen. Die kleinen Kinder der Schwester waren da. Am Schluss war der Schlüssel verloren. Ich musste die Türe aber trotzdem öffnen, dann habe ich selber gestossen.» (pag. 827 Z. 6 ff.). Die Kleinen des Besuchs hätten mit dem Schlüssel gespielt: «Sie sind in die Toilette rein raus, rein raus. Die Türe haben sie dann geschlossen und den Schlüssel rausgenommen. Der Schlüssel war dann weg, versteckt verloren. Dann war die Türe geschlossen. Dann habe ich die Türe gestossen und sie ist wieder aufgegangen, hatte dann aber einen Riss.» (pag. 827 Z. 17 ff.).
Nur ein Drücken Stossen der Türe ist jedoch mit dem Schadensbild (pag. 69 ff.) nicht vereinbar. Dem Rapport des KTD ist zu entnehmen, dass mit recht massiver Gewalt von aussen auf die Badezimmertüre eingewirkt worden ist. Dabei stehe eingesetzte Körpergewalt, beispielsweise – wie überdies von der Privatklägerin bereits von Beginn weg vorgebracht (pag. 129 Z. 502) – Fusstritte im Schlossbereich im Vordergrund (pag. 55). Auch seitens der Verteidigung wird im oberinstanzlichen Parteivortrag der Vorfall mit der Badezimmertüre als sehr unglücklich bezeichnet (pag. 834). Weiter ist die nachfolgende Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Türe nicht geflickt habe, in keiner Weise nachvollziehbar: «Ich war ein fauler «Siech», ich habe lange überlegt, soll ich das heute flicken morgen. Als sie [die Privatklägerin] weg ging, habe ich mit meiner Schwester gesprochen und gesagt, die Türe flicke ich nicht. Meine Schwester hat mich gefragt, wiesoù Ich habe gesagt, sie meldet das dem Gericht.» (pag. 827 Z. 20 ff.). Er habe ganz genau gewusst, dass die das beim Gericht als Zeugin melde. Manchmal könne er das in den Augen lesen. Er sehe manchmal Sachen zum Voraus (pag. 827 Z. 31 ff.). Die Widersprüchlichkeit zu seiner ersten Aussage tat er mit der simplen Bemerkung ab, eigentlich müsse nicht viel darüber geredet werden, man könne auch Fehler machen (pag. 827 Z. 39 f.).
Es wird einen Grund haben, warum der Beschuldigte abstruse Theorien angestellt, mithin gelogen hat, nämlich die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen.
Das gleiche Aussagenmuster findet man auch bei den übrigen angeklagten Vorfällen: Während bzw. nach dem Einkauf im P.__ (Geschäft) sei gemäss A.__ gar nichts passiert, seine Frau sei eifersüchtig geworden, weil er eine Kassiererin gegrüsst habe – erneut ein klassischer Gegenangriff. Bei diesem Vorfall wurde die Halskette von C.__ beschädigt. So wie es Frau C.__ schilderte, wäre von einer unabsichtlichen Beschädigung auszugehen. Sie hat ihren Mann also wegen der Halskette nicht belastet. Trotzdem behauptet A.__, seine Frau habe die Halskette kaputt gemacht.
Der Gegenangriff des Beschuldigten ging sogar noch weiter als von der Vorinstanz angeführt. Er behauptete: «Ja, gestern Abend schlug sie [die Privatklägerin] mich beim P.__ (Geschäft) mit der flachen Hand ins Gesicht.» Er habe dann gedacht, er sei ein Gentleman und schenke ihr den (pag. 183 Z. 153 f.).
Im Gesamtzusammenhang sehr aufschlussreich sind die Chatnachrichten zwischen C.__ und dem Beschuldigten vom 12.02.2017. Daraus geht zum einen hervor, dass A.__ die Bewegungsfreiheit seiner damals Verlobten einschränken wollte, zum andern, droht er ihr schon damals unmissverständlich mit Schlägen, falls sie nicht tut, was er sagt. Dazu sagte A.__, evtl. habe seine Frau dies im Auftrag eines Mannes geschrieben. Es könne auch sein, dass seine Frau dies selber von seinem Handy aus geschrieben habe. Das sei aber ein ganz anderes Thema, darauf müsse er sich nicht einlassen. An die angedrohten Schläge erinnerte er sich nicht. Man solle nicht so genau auf diese Kurzmitteilung eingehen, sagte er.
Die Nachrichten belegen, dass die Privatklägerin damals in ihrer Heimat, in ihrem Geburtsort in Serbien (pag. 282 Z. 874, vgl. auch pag. 573 Z. 34 «S.__ (Ortschaft)» bzw. pag. 815 Z. 32 ff. und pag. 817 Z. 13 «T.__ (Ortschaft)» gleich an der Grenze zum Kosovo) und der Beschuldigte in der Schweiz war. Der Privatklägerin war es daher nicht möglich, wie vom Beschuldigten auch vor Berufungsinstanz geäussert (pag. 825 Z. 40 ff., pag. 826 Z. 1 ff.), die Nachrichten mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten selber zu verfassen. Mit Blick auf die zeitlichen Verhältnisse kann seiner Darstellung schon deshalb nicht gefolgt werden, da die Privatklägerin ansonsten bereits kurz nach ihrer Verlobung, im Februar 2017, mit dem Plan, den Beschuldigten nach der Heirat anzuzeigen, diese Nachrichten hätte verfassen müssen. Wie bereits vorgehend angeführt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein solches, von langer Hand geplantes, Vorgehen seitens der Privatklägerin schliessen lassen. Hingegen sind die Äusserungen des Beschuldigten als klare Dreistigkeitssignale zu werten. Hierzu passt denn auch seine nachgeschobene Erklärung, die Familie seiner Frau habe ihm Druck gemacht, bevor seine Frau den B-Ausweis bekommen habe (pag. 254 Z. 348 ff.).
Die Nachrichten decken sich im Übrigen mit den späteren Anschuldigungen der Privatklägerin, wonach ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und sie geschlagen worden sei. Bezeichnenderweise will der Beschuldigte nicht auf diese Nachrichten eingehen (pag. 221 Z. 326 f., pag. 254 Z. 350 f., pag. 825 f. Z. 31 ff.). Auch diesbezüglich ist klar warum. Die Nachrichten sind schwarz auf weiss und können nicht missverstanden werden. Bände spricht desgleichen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 12. Mai 2018 umgehend, nachdem er bemerkt hat, dass sie die eheliche Wohnung verlassen hatte, gesucht hat (pag. 181 Z. 46 ff.). Vor Berufungsinstanz bestätigte er dies, ohne jedoch für sein Verhalten, welches mit der angeblichen Bewegungsfreiheit der Privatklägerin schlecht vereinbar ist, eine logische Erklärung anzuführen (pag. 824 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte hat überdies selber zu Protokoll gegeben, er werde sonst schon ein wenig aggressiv, aber gestern sei er sehr tolerant gewesen. Er habe gedacht, weil sie schwanger sei, dürfe er nichts machen (pag. 183 Z. 126 ff.). Im Umkehrschluss geht daraus hervor, dass er ohne Schwangerschaft etwas machen darf. Warum der Beschuldigte aggressiv werden soll, wenn sich die Privatklägerin an seinem Grüssen einer Verkäuferin stört, ist überdies nicht einleuchtend. Ebenfalls leuchtet nicht ein, dass der Beschuldigte im Wohnzimmer geschlafen habe, um die Privatklägerin in Ruhe zu lassen, weil sie mit ihm habe reden wollen (pag. 183 Z. 145 f.). Nachdem er vom Vorsitzenden an der Berufungsverhandlung darauf angesprochen wurde, brachte er, mit seiner Erzählung über seinen ehemaligen Lehrer, der zwei Schlafzimmer gehabt habe (pag. 825 Z. 19 ff.), auch nicht mehr Licht ins Dunkel. Sodann ist auch nicht überzeugend, dass er im Wohnzimmer geschlafen habe, weil die Privatklägerin nicht zusammen habe schlafen wollen und er sie dann im «ganz schönen Bett» alleine habe schlafen lassen (pag. 825 Z. 23 ff.).
Die Aussage des Beschuldigten, er habe noch nie eine Waffe einen gefährlichen Gegenstand besessen (pag. 183 Z. 137), ist mit Verweis auf das Verfahren PEN 14 578 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schlicht falsch.
Daneben muten die Ausführungen des Beschuldigten, offenbar «vergessen» zu haben, dass er mit der Privatklägerin am Vortag zwecks Abtreibung im U.__ (Spital) war, eigenartig an (pag. 185 Z. 218 ff.).
Schliesslich ist unter den vorliegenden Umständen – der Beschuldigte hatte ein 100%-Pensum, während die Privatklägerin keiner Arbeit nachging – nicht wirklich davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wie er angab, noch im Haushalt mitgeholfen hat (pag. 182 Z. 81 f.). Bände spricht des Weiteren auch die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht gewollt, dass sie danach mit seinem Kind weg von ihm gehe und jemand anderes sein Kind erziehe (pag. 251 Z. 243 ff.). Die Fragen lauteten, warum er mit einer Abtreibung, die die Privatklägerin gewollt habe, einverstanden gewesen sei und weshalb die Privatklägerin das Kind nicht gewollt habe (pag. 251 Z. 232, Z. 236 ff. und Z. 241). Vor Berufungsinstanz sagte er ähnlich aus, er sei mit einer Abtreibung einverstanden gewesen, weil es ihm lieber sei, eine Abtreibung zu machen, als dass das Kind alleine aufwachse. Er habe es nicht gern, wenn sein Kind irgendwo mit einer anderen Person aufwachse. Wenn er ein Kind habe, wolle er, dass es mit ihm aufwachse (pag. 828 Z. 23 ff.). Einen Trennungswunsch hat nur die Privatklägerin geäussert. Der Beschuldigte wollte davon anfänglich nichts wissen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung war seitens des Beschuldigten diesbezüglich jedoch ein Strategiewechsel zu beobachten. Plötzlich sei die Ehe manchmal gut und manchmal wirklich schlecht gewesen (pag. 826 Z. 27). Auch die Verteidigung gestand im oberinstanzlichen Parteivortrag ein, dass der Beschuldigte nicht so eine harmonische Ehe geführt habe, wie er es im Verfahren habe Glauben machen wollen (pag. 838). So sei es unglücklich, dass der Beschuldigte einen Streit, den es offensichtlich gegeben habe, bestritten habe (pag. 834).
Zusammenfassend macht das Rahmengeschehen, wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben wurde, keinen Sinn.
Der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen, dass einer unschuldigen Person, oft lediglich die Möglichkeit verbleibt, die Vorwürfe zurückzuweisen (pag. 834). Vorliegend sind die Aussagen bzw. die Abstreitungen des Beschuldigten jedoch in keinster Weise einsilbig geblieben. Im Gegenteil, er hat mehrmalig mit Gegenangriffen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen auf die Vorwürfe reagiert. Darüber hinaus hat der Beschuldigte mehrmals gelogen und dadurch die privatklägerischen Aussagen (u.a. zur aufgewuchteten Türe) untermauert. Die Aussagen des Beschuldigten sind unglaubhaft, darauf ist nicht abzustellen.
5.5 Würdigung der Aussagen von G.__
Vorab ist festzuhalten, dass es für die Privatklägerin keinen Grund gegeben hätte, den ehelichen Haushalt zu verlassen, wenn die Ehe der Parteien wirklich so gut gewesen wäre und der Beschuldigte so hilfsbereit und nett, wie ihn seine Schwester bezeichnete (pag. 100 Z. 45 ff., pag. 101 Z. 57 ff.).
G.__ schildert auf Vorhalt der Aussagen ihres Bruders, gleich wie er, es könne sein, dass der Schaden an der Badezimmertür bereits beim Einzug vorhanden gewesen resp. beim Einzug erfolgt sei (pag. 105 Z. 271 ff., Z. 285 f., Z. 292 f.). Fügt aber auch die Frage an: «Oder ist es von der Kälte im Winter» (pag. 105 Z. 258). Es wird einen Grund für die abstrusen, unlogischen Erklärungen der Schwester des Beschuldigten geben. Sie muss realisiert haben, dass die Badezimmertür auf einmal defekt war und sie hat sich sicher danach erkundigt, was passiert ist. Es ist weiter naheliegend, dass G.__ ihren Bruder, der nach ihr sicher nie gesagt haben soll, seine Frau sei eine blöde Kuh (pag. 101 Z. 63), deckt. Auffällig ist überdies, wie wenig G.__ mitbekommen haben will, weil sie so viel gearbeitet hat (pag. 97 Z. 27 ff., pag. 102 Z. 111 ff.). Die Kammer erachtet dies, insbesondere nach Würdigung der Aussagen der Nachbarin Frau I.__, nicht als glaubhaft. Diese führte aus, bei einem Vorfall zwei Frauen und einen Mann schreien gehört zu haben (pag. 89 Z. 112). Sie gab zu Protokoll: «Ich hörte einen Mann schreien. Dann eine Frau schreien. Dann hörte ich eine Frau weinen und eine zweite schreien.» (pag. 89 Z. 119 ff.).
Daneben erstaunt, dass G.__ nicht wütender über die Privatklägerin ist. Hätte es diese wirklich so gut gehabt, wie G.__ es zu Protokoll gegeben hat: «Sie hatten es eigentlich auch gut zusammen. Er half ihr auch im Haushalt. Sie gingen zusammen einkaufen. Sie machten Ferien zusammen. Sie hat eigentlich auch alles von ihm bekommen.» (pag. 101 Z. 57 ff.) «Wir haben es alle sehr gut.» (pag. 97 Z. 37), «Sie hat alles bekommen, was sie wollte.» (pag. 97 Z. 38), wäre grosse Wut auf die Schwägerin, die den Beschuldigten angeblich unerklärlich und hinterrücks verlassen hat, angebracht gewesen. In ihren Einvernahmen finden sich indessen erstaunlich wenig und eher schwache Unmutsbekundungen gegenüber der Privatklägerin.
Auch die Aussagen von G.__ erachtet die Kammer somit nicht als glaubhaft. Indem G.__ ihren Bruder gedeckt hat, untermauert sie überdies die Stichhaltigkeit der privatklägerischen Aussagen. Wenn nichts Aussergewöhnliches vorgefallen wäre, hätte es keinen Grund für die den Bruder schonenden, nicht zutreffenden Aussagen gegeben.
5.6 Würdigung der Aussagen von H.__, I.__ und J.__
Die Nachbarn H.__ und I.__ sowie die ehemalige Nachbarin J.__, schilderten übereinstimmend Diskussionen (pag. 82 Z. 44 ff., pag. 83 Z. 95, pag. 90 Z. 158 und Z. 166), Geschrei (pag. 90 Z. 166), sehr laute Stimmen teilweise von einem Mann und einer Frau, teilweise auch von zwei Frauen und einem Mann, manchmal auch ein Weinen einer Frau (pag. 84 Z. 100 und Z. 115, pag. 89 Z. 105 f., Z. 112 f. und Z. 119 f., pag. 94 Z. 58) mitbekommen zu haben. Dies deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin und widerspricht denjenigen des Beschuldigten und dessen Schwester.
5.7 Gesamtwürdigung
Die Kammer beurteilt die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Deren Glaubhaftigkeit werden durch die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sogar noch gestärkt. G.__ deckt ihren Bruder offensichtlich und dies bestimmt nicht grundlos. Auch ihren Aussagen kann demnach nicht gefolgt werden. Nach Hinzuziehen der objektiven Beweismittel, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin vom Februar 2017 und der 12-tägigen Funkstille des privatklägerischen Mobiltelefons, verbleiben für die Kammer keine Zweifel, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hat.
Es ist demnach, wie von der Vorinstanz treffend dargelegt, als erwiesen zu erachten (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 643 f):
5.7.1 Ereignisse in der Stadt Bern und am nächsten Tag (Ziff. I.1, I.2, I.4 Bst. b und c der Anklageschrift)
Es gilt als erstellt, dass A.__ seiner Ehefrau C.__ an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern eine Ohrfeige verpasste und auf der Heimfahrt im Auto mit der Faust gegen den Oberschenkel schlug, sie ferner am Hals packte und würgte. In der gemeinsamen Wohnung nahm er seinen Ledergurt und schlug mindestens drei Mal damit auf die Beine seiner Frau ein. Er liess erst von C.__ ab, als seine Schwester, G.__, intervenierte. C.__ flüchtete darauf ins Schlafzimmer, während A.__ noch lange im Wohnzimmer blieb. Am nächsten Morgen teilte C.__ ihrem Ehemann mit, dass sie ihn verlassen wolle. Darauf setzte sich A.__ auf seine Frau, welche auf dem Bett lag, und gab ihr mindestens zwei Ohrfeigen. Nachdem seine Frau begonnen hatte zu weinen und ihm sagte, dass er sie loslassen solle, erteilte er ihr weitere Schläge. Als C.__ erneut sagte, dass sie ihn verlassen werde, schlug A.__ gegen ihre Arme und drückte ihr während ein paar Sekunden ein Kissen auf das Gesicht. Dabei drohte er ihr, er werde sie umbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Nachdem er das Kissen wieder weggelegt hatte, zog er seiner Frau die Unterhose aus und sich selber die Pyjamahose und seine Unterhose. C.__ versuchte, A.__ wegzustossen, war allerdings von den Misshandlungen des Vorabends und den Malträtierungen unmittelbar zuvor geschwächt, weshalb sie keine grosse Kraft mehr aufbringen konnte. C.__ weinte und sagte vor und während dem Vorfall, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Aufgrund seiner vorherigen Gewalttätigkeiten, den verbalen und körperlichen Widerstand von C.__ war A.__ klar, dass diese keinen Geschlechtsverkehr wollte. Dennoch drückte er C.__ die Beine auseinander, drang mit seinem Glied in ihre Scheide ein und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr, bis er nach ca. einer Minute auf ihren Bauch ejakulierte.
5.7.2 Vorwurf der mehrfachen Drohung (Ziff. I.3. Bst. a der Anklageschrift)
In der Zeit von Anfang Dezember 2017 bis zum 12. Mai 2018 drohte A.__ C.__ mehrmals, sie umzubringen, namentlich bei Widerspruch wenn sie sagte, dass sie sich von ihm trennen wolle. So sagte er ihr etwa, er werde sie aufschlitzen, wie er es mit «dem anderen» gemacht habe.
5.7.3 Vorfall mit einem Messer am 9. Mai 2018 (Ziff. I.4 Bst. e und Ziff. I.3 Bst. b der Anklageschrift)
Weiter gilt als erwiesen, dass A.__ seiner Ehefrau am 09.05.2018 am Feierabend auf dem Balkon einen Gegenstand gegen den Kopf warf, sie an den Haaren packte und in die Wohnung hineinzog. Nachdem sich C.__ im Badezimmer eingeschlossen hatte, brach A.__ von aussen her die Badezimmertüre auf, packte seine Frau an den Haaren und zog sie aus dem Badezimmer. In der Folge behändigte er ein Küchenmesser und sagte zu seiner Frau, welche sich 5-6 Meter entfernt befand, dass er sie und ihr ungeborenes Kind aufschlitzen werde.
5.7.4 Vorfall auf einem Spaziergang und im P.__ (Geschäft) (Ziff. I.4 Bst. d und f der Anklageschrift)
Es gilt weiter aufgrund der Aussagen von C.__ als erstellt, dass A.__ ihr bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.__ (Ortschaft) im Februar 2018 eine Ohrfeige verpasste. Zuhause in der Wohnung würgte er sie im Wohnzimmer auf dem Sofa. Später zerrte er sie vom Balkon in die Wohnung und schrie sie an. Ausserdem verpasste er ihr am 11.05.2018 im Lift des Geschäftes P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) eine Ohrfeige. Auf dem anschliessenden Nachhauseweg packte er sie an den Haaren und schlug sie mit der Hand ins Gesicht. Ausserdem würgte er sie auf der Heimfahrt im Auto.
III. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkung
Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB [zur Terminologie aStGB vgl. E. IV.18 unten]), versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, Drohung nach Art. 180 Abs. 1 (a)StGB, Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b (a)StGB – kann ebenfalls auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 644 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen (kursive Schrift) und falls nötig ergänzt.
2. Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift
2.1 Allgemeine Ausführungen zur Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 aStGB
Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht.
Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel (Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 190 N 3 und Art. 189 N 3 ff. m.H.).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen.
Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 m.H.).
Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130; 118 IV 52 E. 2b S. 54 mit Hinweisen; Urteile 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).
Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd bis zur Erschöpfung wehrt widerstandsunfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N 3 und Art. 189 N 5 m.H.).
Die Einwirkung muss zur Folge haben, dass das Opfer den Beischlaf wider Willen duldet. Es genügt bereits, wenn das Glied so weit eindringt, dass die Scheide den Samen aufnehmen könnte (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N 4 m.H.).
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist bzw. an der Ernsthaftigkeit des Widerstands zweifelt, aber dessen Überwindung in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N 12 m.H.).
2.2 Subsumtion
Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist der Tatbestand der Vergewaltigung in objektiver Hinsicht erfüllt: A.__ vollzog an seiner Ehefrau vaginalen Geschlechtsverkehr, obwohl sie versuchte ihn wegzustossen und obwohl sie weinte, schrie und mehrfach wiederholte, dass sie dies nicht wolle. Aufgrund der vorherigen Misshandlungen war sie ausserdem geschwächt und eingeschüchtert.
Das Nötigungsmittel der Gewalt ist aufgrund der Gesamtumstände klarerweise gegeben. Vorliegend war kein grosser Krafteinsatz des Beschuldigten erforderlich. Dennoch führte seine Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse der Parteien (Beschuldigter: ca. 1.85 Meter gross und ca. 86 Kilogramm schwer [pag. 44]; Privatklägerin: ca. 1.65 Meter gross und ca. 61 Kilogramm schwer [pag. 40]), sondern auch die schwierige Situation der Privatklägerin, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte: Die im Tatzeitpunkt 20-jährige Privatklägerin war erst seit dem August 2017 in der Schweiz. Neben dem Beschuldigten und dessen Schwester, hatte die Privatklägerin zudem nur physischen Kontakt zu ihrer in Zürich lebenden Schwester. Sie ging keiner beruflichen Tätigkeit nach und verbrachte ihre Tage oft isoliert in der gemeinsamen Wohnung der Verfahrensbeteiligten in M.__ (Ortschaft). Weiter hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Privatklägerin infolge der vorgehenden Todesdrohung und Tätlichkeiten – Ohrfeigen, Schläge und Kissen gegen das Gesicht drücken – körperlich geschwächt und eingeschüchtert gewesen sein muss.
Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Beschuldigten, an einem Tag zwischen Ende Dezember 2017 und Anfang Februar 2018, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung ohne Weiteres.
Der Privatklägerin waren angesichts der bereits mehrfach umschriebenen Gesamtumstände keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Vom Opfer wird, wie erwähnt, nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln gegen die Gewalt zu wehren versucht. Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen Verletzungen in Kauf nehmen. Zumal der kräftemässig überlegene Beschuldigte sich zuvor auf die auf dem Bett liegende Privatklägerin setzte und sich der Vorfall im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung abspielte, war ein Entweichen sich Wehren seitens der Privatklägerin aussichtslos.
Die Privatklägerin machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen. Sie teilte dem Beschuldigten Trennungsabsichten mit, versuchte ihn wegzustossen, weinte und sagte, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten damit wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte.
Das Nötigungsmittel der Gewalt, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausalität sind gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist.
Der Tatbestand ist auch subjektiv erfüllt, da A.__ unter den beschriebenen Umständen wusste, dass er gegen den Willen von C.__ Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und da er sich willentlich über den Widerstand seiner Frau hinwegsetzte.
Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin nach den voranstehenden Ausführungen wahr. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr. Er erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB somit in Form des direkten Vorsatzes.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
2.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
3. Vorwurf der versuchten Nötigung Ziff. I.2 der Anklageschrift
3.1 Allgemeine Ausführungen zur Nötigung i.S.v. Art. 181 aStGB
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128, 98 IV 58). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008 vom 27. November 2008, BGE 122 IV 325, 120 IV 19, 107 IV 38, 106 IV 125, 105 IV 122, 101 IV 48, weniger deutlich noch 81 IV 106). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung -betätigung, so bleibt es beim Versuch (BGE 96 IV 62 f., 106 IV 129; Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 4 f. und N 9 m.w.H.).
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen).
Gewalt (BGE 101 IV 45) Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49) sind in der Regel rechtswidrige Mittel (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 11).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt (BGE 120 IV 22, 101 IV 46; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 14).
3.2 Allgemeine Ausführungen zum Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 aStGB
Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104, mit Hinweisen).
3.3 Subsumtion
Beweiswürdigend ist erstellt, dass A.__ seiner Ehefrau sagte, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse. Eine Todesdrohung stellt ohne weiteres einen ernsthaften Nachteil dar. Im Kontext mit dem Drücken des Kissens gegen das Gesicht von C.__ (Tätlichkeit, vgl. unten), den vorherigen Misshandlungen und der Vorstrafe von A.__ war die Drohung auch geeignet, C.__ massgeblich in ihrer Willensfreiheit einzuschränken.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Drohung über die Vorstrafe des Beschuldigten Bescheid wusste, auch wenn ihre Angaben, wie sie über die frühere Straftat ihres Ehemannes erfahren hat, auseinandergehen (vgl. pag. 113 Z. 166 ff: «Mein Ehemann hatte früher auch schon Probleme mit der Polizei. Er erzählte mir auch nicht, dass er für sechs Monate im Gefängnis war»; pag. 129 Z. 482 ff: «Er hat oft erwähnt, dass er mich aufschlitzen werde mit einem Messer. Wie die Person, welche er schon einmal attackiert hat mit einem Messer. Er sass deshalb auch schon einmal sechs Monate im Gefängnis. Ich habe nicht gewusst, dass er im Gefängnis war. Er hat erst nach der Hochzeit mir erzählt, dass er sechs Monate im Gefängnis gewesen ist. Während der Verlobung habe ich es erfahren.»; pag. 144 Z. 352 f.: «Er hat es [den Vorfall] mir selber erzählt. Auch dass er sechs Monate im Gefängnis war.»).
Selbst wenn die Privatklägerin im Drohungszeitpunkt nicht über dieses Wissen verfügt hätte, ist das Kriterium des Inaussichtstellen eines Übels mit der Androhung des Beschuldigten, die Privatklägerin umzubringen, wenn sie ihn verlasse, ohnehin erfüllt: Wird einer Person mit ihrem Tod gedroht, wird ihr ohne Weiteres ein Übel in Aussicht gestellt. Auch die Ernstlichkeit der Drohung ist in casu zu bejahen: Vor dem Hintergrund der ausgeübten Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin am Vortrag sowie direkt vor der Drohungsäusserung – u.a. (Gurt)Schläge, Würgen, Kissen auf das Gesicht drücken – wäre eine Drohung, wie sie vorliegend zu beurteilen ist, geeignet, eine verständige Person in gleicher Lage in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.
A.__ wusste dies und er wollte so C.__ dazu bringen, ihn nicht zu verlassen und sich ihm unterzuordnen.
Der Beschuldigte handelte mithin mit direktem Vorsatz.
Die Rechtswidrigkeit ist bereits im Nötigungsmittel (Todesdrohung) selbst begründet.
Da C.__ später jedoch flüchtete, liegt lediglich Versuch vor.
Die Privatklägerin hat letztlich mit ihrem Gang zum Botschaftsschutz gegen den Willen des Beschuldigten gehandelt, weshalb die Nötigung in casu nicht als vollendet erachtet werden kann.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
3.4 Fazit
Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
4. Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Ziff. I.3 Bst. a und b der Anklageschrift
4.1 Allgemeine Ausführungen zur Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 (a)StGB
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2 Subsumtion
Dadurch, dass A.__ seiner Ehefrau C.__ im Zeitraum von ca. Anfang Dezember 2017 bis 11.05.2018 wiederholt in Aussicht stellte, er werde sie umbringen, stellte er ihr ein künftiges Übel in Aussicht; gleiches gilt für die Drohung am 09.05.2018, er werde sie aufschlitzen. Die Drohungen waren auch insbesondere deshalb geeignet, C.__ in Angst zu Schrecken zu versetzen, weil A.__ bereits einmal wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einem Messer verurteilt worden war, was er ihr mitgeteilt hatte.
Im Weiteren kann auf die Subsumtion zur versuchten Nötigung (vgl. Ziff. III.15.3 hiervor) verwiesen werden.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
4.3 Fazit
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten weiter der Drohung, mehrfach begangen im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung sowie am 9. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.
5. Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten gemäss Ziff. I.4. Bst. b f der Anklageschrift
5.1 Allgemeine Ausführungen zur Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b (a)StGB
Wer gegen seinen Ehegatten während der Ehe bis zu einem Jahr nach der Scheidung wiederholt Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen).
Wiederholt begangen ist die Tätlichkeit, wenn mindestens zwei selbständige (nicht mehrere Schläge einer «Tracht Prügel») Vorfälle innert kürzerer Zeit vorliegen (Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 126 N 8 m.w.H.)
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 126 N 5).
5.2 Subsumtion
Dadurch, dass A.__ seiner Ehefrau C.__ im Zeitraum von ca. Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern eine Ohrfeige verpasste, später im Auto mit der Faust gegen ihren Oberschenkel schlug, sie würgte und schliesslich mit dem Ledergurt mehrmals auf die [sie] einschlug, erfüllte er mehrfach den Tatbestand der Tätlichkeit. Weiter ist der Tatbestand auch dadurch erfüllt, dass er am nächsten Tag seiner Ehefrau mehrere Ohrfeigen gab und ihr das Kissen gegen das Gesicht drückte.
Gemäss Beweiswürdigung verpasste er seiner Ehefrau C.__ ferner an einem Tag im Februar bei einem gemeinsamen Spaziergang in M.__ (Ortschaft) eine Ohrfeige, später würgte er sie im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung. Auch dadurch erfüllte er den Tatbestand der Tätlichkeit mehrfach.
Dadurch, dass A.__ seine Ehefrau am 09.05.2018 einen Gegenstand an den Kopf warf, sie ferner an den Haaren packte und in die Wohnung hineinzog, später an den Haaren aus dem Badezimmer zog, erfüllte er ebenfalls mehrfach den Tatbestand der Tätlichkeit.
Weiter erfüllte er den Tatbestand der Tätlichkeit damit, dass er seiner Ehefrau am 11.05.2018 im Lift des Geschäftes P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) eine Ohrfeige verpasste und auf dem anschliessenden Nachhauseweg an den Haaren packte, ins Gesicht schlug, sie ferner am Hals packte und würgte.
Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.
5.3 Vorbringen bezüglich der Dauer und der Örtlichkeiten der Tätlichkeiten
Die Privatklägerin hat in Bezug auf die Tätlichkeiten hinsichtlich deren Dauer und Ort der Deliktsbegehungen Anschlussberufung erhoben (pag. 682).
An der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft angeführt, bei der Zeitdauer, die beim Schuldspruch wegen Tätlichkeiten von der Vorinstanz angegeben worden sei, handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Dies sei zu berichtigen. Es handle sich um den Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2018 (pag. 845). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin schloss sich diesen Ausführungen an (pag. 849).
Beweismässig ist erstellt, dass sich die wiederholten Tätlichkeiten von Ende Dezember 2017 bis zum 11. Mai 2018 zugetragen haben. Ebenfalls als erstellt gilt, dass sie sich zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Dispositiv unter Ziff. 4.1. angeführten Örtlichkeiten auch im Auto der Verfahrensbeteiligten abgespielt haben.
5.4 Fazit
Der Beschuldigte ist auch der wiederholten Tätlichkeiten, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. Namentlich:
• im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern, auf der Heimfahrt im Auto und später in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
• am Morgen nach dem vorgenannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
• im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
• am 9. Mai 2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
• am 11. Mai 2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto.
IV. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Nach Art. 104 ff. StGB gilt Art. 2 Abs. 2 StGB auch für Übertretungen. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 11 m.w.H.; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 20 m.w.H.).
Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis zum 11. Mai 2018 und damit teils vor, teils nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher.
Für die Drohung und die wiederholten Tätlichkeiten am 9. Mai bzw. am 11. Mai 2018 ist nach Art. 2 Abs. 1 StGB das neue Recht anzuwenden.
Für die Vergewaltigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die versuchte Nötigung (Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018), die Drohung (mehrfach begangen, Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) und die wiederholten Tätlichkeiten (Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018) kann der Tatzeitpunkt nicht genauer festgelegt werden. Während die einschlägigen Straftatbestände (Art. 126, 180, 181 und 190 StGB) unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 im Ergebnis und in Anwendung auf die Vergewaltigung, die versuchte Nötigung, die Drohung und die wiederholten Tätlichkeiten für den Beschuldigten nicht die mildere darstellt, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt.
2. Grundsätze der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 648 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen werden nachfolgend übernommen (kursive Schrift) und falls nötig ergänzt.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2).
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 (a)StGB)
Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil BGer 6B_829/2014 E. 2.4.3). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1; Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.1).
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 (a)StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.1; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; 6B_236/2016 E. 4.2).
Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_466/2013 E. 2.3.2; Urteil BGer 6B_42/2016 E. 5.1; Urteil BGer 6B_236/2016 E. 4.2).
Ergänzend ist anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Demnach ist für jede Drohung einzeln eine Strafe zu bestimmen (vgl. E. IV.20.4 nachfolgend). Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217).
3. Konkrete Strafzumessung
3.1 Strafrahmen, Strafart, unbedingter Vollzug und Vorgehen
Der Beschuldigte wird der Vergewaltigung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der wiederholten Tätlichkeiten schuldig erklärt.
Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Delikte Drohung und Nötigung werden nach Art. 180 und Art. 181 (a)StGB je mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, mithin liegen zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vor (Art. 10 Abs. 3 (a)StGB). Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, für die gemäss Art. 126 (a)StGB eine Busse auszufällen ist.
Die Frage nach der Strafart stellt sich demnach einzig in Bezug auf die Drohungen und die versuchte Nötigung. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2).
Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB, welcher vorliegend nach Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung gelangen muss (vgl. E. IV.18 oben), kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 42 aStGB bestimmt sodann, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2).
Für die Drohung des Jahres 2018 darf nach neuem Recht statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe sodann nur ausgefällt werden, wenn diese geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist vom Gericht zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, trotz der – aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafen für die versuchte Nötigung (E. IV.20.3 hiernach) und die Drohungen (E. IV.20.4 hiernach) – bestehenden Möglichkeit, je Geldstrafen auszusprechen, Freiheitsstrafen für angezeigt hält. Massgebend dafür ist in erster Linie die vorherige Delinquenz des Beschuldigten und seine dadurch verursachten Vorstrafen.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 23. Oktober 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, nachdem er am 27. Februar 2014 V.__ nach einem harmlosen Gerangel unvermittelt ein Stellmesser in den Oberkörper gestossen hat. Wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wurde er zudem zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt (pag. 774 ff.). Die bedingten Freiheits- und Geldstrafen scheinen den Beschuldigten nicht im Geringsten beeindruckt zu haben, ansonsten er nicht dreieinhalb Jahre nach dem Urteil erneut mit Gewalt seinen Kopf durchgesetzt, sich grundlos aggressiv verhalten und seinen verletzten Stolz gerächt hätte. Eine Geldstrafe ist offensichtlich nicht geeignet, der fehlenden Einsicht des Beschuldigten zu begegnen, weswegen auch für die versuchte Nötigung und die Drohungen Freiheitsstrafen auszufällen sind. Dabei sei bereits hier angemerkt, dass diese unbedingt auszufallen haben. Aufgrund der Vorstrafe ist Art. 42 Abs. 2 StGB anwendbar, wonach ein Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. der Umstände, die «besonders günstig» sein müssen, ist zunächst von Bedeutung, ob es sich um sog. einschlägige Vorstrafen, d.h. Verurteilungen auf gleichem ähnlichem Gebiet handelt (Heimgartner, in: Donatsch (Hrsg.), StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 42 N 21). Selbst bei einschlägigen Vorstrafen können indes besonders günstige Umstände vorliegen, namentlich wenn sich die Lebensumstände des Täters nach der Tat entscheidend positiv verändert haben (Heimgartner, a.a.O., Art. 42 N 22 mit Hinweis auf BGE 134 IV 7). Sowohl die versuchte Körperverletzung gegen V.__ als auch die Taten, die der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat, sind als Gewaltdelikte zu qualifizieren. Die Vorstrafe ist demnach einschlägig. Weiter haben sich die Lebensumstände des nicht geständigen Beschuldigten seit den Taten nicht verändert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschuldigten besonders günstige Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 (a)StGB vorliegen, weswegen ein Aufschub der Freiheitsstrafe nicht möglich ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuwiesen, dass im den Parteien vorab zugestellten Urteilsdispositiv irrtümlicherweise Art. 42 Abs. 2 StGB nicht vermerkt wurde. Dies wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv formlos korrigiert (siehe Ziff. I. des Urteilsdispositivs, S. 57).
Nach Gesagtem ist wie folgt vorzugehen: Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt bei der Vergewaltigung, weshalb bei der Festsetzung der Einsatzstrafe von diesem Schuldspruch auszugehen ist. In einem zweiten Schritt sind die Strafen für die versuchte Nötigung und die Drohungen zu bestimmen und die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Schliesslich ist eine Busse für die wiederholten Tätlichkeiten auszufällen.
Die Kammer orientiert sich bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien).
3.2 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung
Entgegen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 649) ist nicht mit einem Referenzsachverhalt zu operieren.
3.2.1 Objektive Tatschwere
Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3).
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs: Die Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall geringer als in anderen Vergewaltigungsfällen. Die Privatklägerin trug keine körperlichen Verletzungen davon. Dennoch hat der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben. Den Arztberichten (pag. 589 ff. und pag. 853 ff.) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin seit Juli 2018 bis zum 26. Juli 2021 wegen der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung war und bis zu deren Ende insbesondere unter verminderter Belastbarkeit, innerer Unsicherheit und Unruhe litt. Das Beenden der Therapie ist auf finanzielle Gründe zurückzuführen und wird als frühzeitig beurteilt. Infolge kürzlich erhaltener Kostengutsprache wird sie fortgesetzt werden (pag. 855 vgl. zudem die Aussagen der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung; pag. 815 Z. 37 ff.). Auch die Kammer erhielt in der Berufungsverhandlung den Eindruck, dass die Privatklägerin immer noch stark mit den Erinnerungen resp. dem Vorgefallenen zu kämpfen hat. Gemäss dem Rapport vom 19. Juni 2020 sei die Privatklägerin überdies nach wie vor besorgt, dass der Beschuldigte sie finde. Sie befürchte, wieder angegriffen zu werden. Sie lebe in ständiger Sorge, habe Angst zu reisen sich frei zu bewegen. Der Schlaf der Privatklägerin sei zeitweise immer noch gestört. Sie kämpfe mit Schlaflosigkeit und Albträumen, die mit der erlebten häuslichen Gewalt durch den Beschuldigten zusammenhängen würden (pag. 591 f.). Bereits angesichts der Erforderlichkeit einer derart langen psychotherapeutischen Behandlung, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs in casu als recht erheblich zu bezeichnen.
Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Entgegen der Vorinstanz ist das Geschehen vor der Vergewaltigung nicht auszublenden. Der Beschuldigte hat sich auf die Privatklägerin gesetzt, sie geohrfeigt, sie geschlagen und ihr ein Kissen auf das Gesicht gedrückt bevor er sie und sich auszog und entgegen ihrem verbalen und körperlichen Widerstand den Geschlechtsverkehr vollzog. Weiter verhöhnte er die Privatklägerin indem er beim Schlagen lachte und ihr sagte, dass gehöre sich so, zuerst die Frau schlagen und sie anschliessend zum Sex nötigen.
Zusammenfassend ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem noch knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe von 30 Monaten rechtfertigt.
3.2.2 Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die Privatklägerin demütigen und seine Macht demonstrieren. Beides wirkt sich neutral aus.
Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar.
3.2.3 Fazit Tatkomponente
Die subjektiven Elemente der Tatkomponente wirken sich neutral aus und es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
3.3 Versuchte Nötigung
3.3.1 Objektive Tatschwere
Der in den VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 49) angeführte Referenzsachverhalt zur Nötigung (Stalking) für welchen 120 Strafeinheiten zu veranschlagen wären, ist mit vorliegendem Fall nicht zu vergleichen.
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs und Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten, am Tag nachdem er sie mit einem Gurt geschlagen hatte, ihre Trennungsabsichten mit. Der Beschuldigte setzte sich auf die Privatklägerin, ohrfeigte sie, schlug sie, drückte ihr ein Kissen auf den Kopf und sagte ihr, er bringe sie um, wenn sie ihn verlasse. Der Beschuldigte offenbarte dadurch ein erhebliches Gewaltpotential.
3.3.2 Subjektive Tatschwere
Willensrichtung und Beweggründe und Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte ohne Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Privatklägerin seinen Willen durchsetzen. Die Tat war ohne Weiteres vermeidbar.
3.3.3 Fazit Tatkomponente
Eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen erscheint für das vollendete Delikt angemessen. Zufolge Versuchs ist eine Strafmilderung von 30 Tagen vorzunehmen. Die resultierende Freiheitsstrafe von 120 Tagen ist mit 80 Tagen zu asperieren.
3.4 Drohungen
Entgegen der Vorinstanz sind die Drohungen nicht gebündelt in einer Tatgruppe abzuhandeln, sondern einzeln zu veranschlagen (E. IV.19 hiervor). Dabei ist von mindestens drei Vorfällen auszugehen, wobei derjenige vom 9. Mai 2018 den gravierendsten darstellt.
3.4.1 Vorfall vom 9. Mai 2018
Objektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 49) sehen für eine gegenüber der getrenntlebenden Partnerin geäusserten Todesdrohung eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor.
Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs und Verwerflichkeit des Handelns bzw. Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs: Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin am 9. Mai 2018 unter Vorhalten eines Messers damit, sie und ihr ungeborenes Kind umzubringen resp. aufzuschlitzen. Vorher brach er die Tür zum Badezimmer auf und riss die Privatklägerin an den Haaren heraus. Die demonstrierte Gewalt war geeignet, die Wirkung der Drohung an Leib und Leben zu verstärken. Die Drohung des Beschuldigten wog weit schwerer als die in den VBRS-Richtlinien als Orientierungshilfe erwähnte. Es ist von einem noch knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen, für welches die Kammer eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen veranschlagt.
Subjektive Tatschwere
Das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist evident. Auch hätten klarerweise Handlungsalternativen bestanden, weshalb die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist für die subjektive Tatschwere weder eine Erhöhung noch eine Minderung der bereits für die objektive Tatschwere veranschlagte Freiheitsstrafe angezeigt.
Fazit Tatkomponente
Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Beim angebrachten Asperationsfaktor von 2/3 resultiert eine Freiheitsstrafe von 80 Tagen.
3.4.2 Weitere Drohungen
Die beiden weiteren Drohungen – der Beschuldigte drohte der Privatklägerin sie umzubringen – sind mit den VBRS-Richtlinien vergleichbar, weswegen jeweils Freiheitsstrafen von je 60 Tagen, nach Asperation von je 40 Tagen, auszusprechen sind.
3.4.3 Fazit
Die Drohungen sind insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen zu bestrafen.
3.5 Provisorische Gesamtfreiheitsstrafe
Die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe für die begangene Vergewaltigung ist im Rahmen der Asperation durch die für die weiteren begangenen Delikte ausgefällten Strafen jeweils im Umfang von 2/3, d.h. um 80 Tage für die versuchte Nötigung und um 160 Tage für die Drohungen, zu erhöhen. Daraus resultiert eine provisorische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten.
3.6 Busse für die Tätlichkeiten
Die VBRS-Richtlinien (Stand 1. Januar 2021, S. 46) sehen beim Tatbestand der Tätlichkeit eine Busse von CHF 300.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer eine Ohrfeige».
Im vorliegenden Verfahren sind fünf Vorfälle zu beurteilen. Der gravierendste beschlägt das mehrfache Schlagen mit dem Gurt. Dieser Vorfall ist als wesentlich schwerer als der vorgenannte Referenzsachverhalt einzustufen. Die Kammer veranschlagt für diesen Sachverhalt eine Busse von CHF 600.00. Die verbleibenden vier Vorfälle rechtfertigen Bussen von je CHF 500.00. Die resultierenden CHF 2'000.00 sind mit knapp 2/3 zu asperieren, womit nach den Tatkomponenten eine Gesamtbusse von CHF 2'000.00 resultiert.
3.7 Täterkomponente
3.7.1 Vorleben / persönliche Verhältnisse
Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des zum Urteilszeitpunkt 31-jährigen Beschuldigten an (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651):
Es wird zunächst auf die Akten verwiesen (p. 190 ff., 244 f., 571). A.__ kam als Fünfzehnjähriger mit dem [der] Mutter in die Schweiz. Sein Vater lebte und arbeitete bereits hier. Er ging acht Jahre in Serbien zur Schule, absolvierte hier das «10. Schuljahr», erlernte anschliessend aber keinen Beruf. Auffälligkeiten findet man in seiner Biografie keine. Das allgemeine Vorleben wirkt sich neutral aufs Strafmass aus.
Strafrechtlich ist A.__ [erheblich] vorbelastet. Er wurde am 23.10.2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer [bedingten] Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer [bedingten] Geldstrafe von 50 Tagessätzen [zu CHF 90.00] verurteilt.
Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die erneute massive Delinquenz kurz nach Ablauf der Probezeit, ist hingegen im Umfang von 5 Monaten straferhöhend zu gewichten.
3.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 652):
A.__ hat alles bestritten, was ihm vorgeworfen wurde und zeigte demzufolge auch keinerlei Einsicht Reue. Das Bestreiten der Vorwürfe ist allerdings ein prozessuales Recht. In den Einvernahmen fiel er da und dort durch unangemessenes Verhalten auf. Nicht nur, indem er häufig Gegenfragen stellte, sondern auch unangebrachte Kommentare abgab, wie „wir sind nicht da, um über das Telefon zu reden“. Dennoch ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten.
In der oberinstanzlichen Verhandlung hat sich der vorinstanzliche Eindruck bestätigt. Gleichwohl ist der Wertung der Vorinstanz zu folgen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten.
3.7.3 Strafempfindlichkeit
Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen.
3.8 Haftanrechnung
Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen (19. - 20. Juni 2018) wird i.S.v. Art. 51 (a)StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3.9 Gesamtfazit
Die Täterkomponente wirkt sich, wobei insbesondere die einschlägige Vorstrafe ins Gewicht fällt, straferhöhend im Umfang von 5 Monaten aus. Auf eine Erhöhung der Gesamtbusse zufolge Vorstrafe wird verzichtet.
A.__ wird zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten verurteilt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Ferner wird A.__ zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 (a)StGB).
V. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen
Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Landesverweisung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 653 f.). Diese werden nachfolgend, falls nötig, ergänzt.
Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340).
Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien.
Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3).
Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. Zurbrügg/Hruschka in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 27 ff.).
2. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Die Generalstaatsanwaltschaft ging an der Berufungsverhandlung nur kurz auf die Landesverweisung ein. Die Vorinstanz habe zutreffend das Vorliegen eines Härtefalles vereint. Die heutige persönliche Situation des Beschuldigten würde sodann noch mehr gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen. So sei der Beschuldigte zu Beginn des Jahres arbeitslos gewesen und derzeit temporär angestellt. Seine finanziellen Verhältnisse seien demnach nicht als gesichert zu bezeichnen (pag 846). Die Verteidigung nahm zur Landesverweisung keine Stellung (pag. 833 ff.).
3. Subsumtion
3.1 Vorliegen einer Katalogstraftat
Der Beschuldigte ist serbischer Staatsbürger und demnach Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 655) beging der Beschuldigte mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung ein Katalogdelikt der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). Vorbehältlich der Annahme eines Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist er somit zwingend für 5 - 15 Jahre des Landes zu verweisen.
3.2 Härtefallprüfung
Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 655, vgl. auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 732 ff.):
Schwere der konkreten Tat und Vorstrafen
Eine Vergewaltigung wiegt grundsätzlich schwer, es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zur Strafzumessung verwiesen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass A.__ bereits wegen versuchter schwerer Körperverletzung vorbestraft ist.
Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und familiäre Situation
A.__ lebt seit 2005 in der Schweiz; seine achtjährige Schulzeit absolvierte er in Serbien und lediglich das «10.Schuljahr» in der Schweiz. Er ist folglich weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen.
Seit Anfang August 2017 lebt A.__ mit seiner Ehefrau in M.__ (Ortschaft). Kinder hat er keine. Die Ehe ist inzwischen getrennt. Nach seinen Aussagen leben ungefähr 50 Angehörige von ihm ebenfalls in der Schweiz. Seine Verwandtschaft halte sich überwiegend hier auf, in Serbien gäbe es fast niemanden mehr.
Integration und Resozialisierungschancen
A.__ hatte mit wenigen Ausnahmen immer eine Arbeitsstelle als Gerüstbauer. Er hat damit Erfahrung in einem handwerklichen Beruf. Dies spricht grundsätzlich für eine gewisse Integration in der Schweiz. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Serbien dürften damit allerdings ebenfalls nicht schlecht sein, auch wenn es dort angeblich keine Gerüstbauer gibt.
Er ist darüber hinaus in der Schweiz nicht wirklich gut integriert. Die deutsche Sprache macht ihm immer noch Mühe. Er reist jedes Jahr für ca. 2 Wochen nach Serbien. Er würde sich dort zweifellos gut zurechtfinden, auch seine Muttersprache beherrscht er noch. Seine Resozialisierungschancen sind mit anderen Worten in der Schweiz nicht besser als in Serbien.
Hindernisse des Völkerrechts
Völkerrechtliche Verträge, welche einer Abschiebung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Namentlich hat A.__ – abgesehen von Rückenproblemen – keine gesundheitlichen Probleme.
Fazit
In der Gesamtschau sprechen die Kriterien deutlich gegen einen schweren persönlichen Härtefall. Eine Interessenabwägung erübrigt sich somit und die Landesverweisung ist auszusprechen.
Aus dem oberinstanzlichen Verfahren geht zusätzlich hervor, dass der Beschuldigte seit zwei Jahren eine neue Beziehung führt (S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 733). Nach eigenen Angaben lebt seine neue Freundin in Serbien (pag. 823 Z. 10 ff., pag. 828 Z. 42 ff. und pag. 829 Z. 1 ff.). Anders als noch im erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt, ist der Beschuldigte seit dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in ungekündigter Anstellung. Zu Beginn des Jahres 2021 war er arbeitslos und beim RAV gemeldet (S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 733). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, wieder als Gerüstbauer in temporärer Anstellung bei W.__ (AG) tätig zu sein (pag. 822 Z. 26 ff.). Nebst der vorliegenden Verurteilung weist der Beschuldigte Vorstrafen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz auf (vgl. Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2021; pag. 809). Der Beschuldigte gibt an, Probleme mit den Bandscheiben, der Wirbelsäule (S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 734, pag. 823 Z. 29 ff.), mit dem Herz bzw. der Atmung und dem Magen zu haben (pag. 822 Z. 13 ff.). Er habe jedoch stets gearbeitet (S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 12. Februar 2021; pag. 734). Er nehme ab und zu Schmerzmittel sowie Magentabletten (pag. 823 Z. 33 ff.).
Unter den eben erwähnten Gesichtspunkten spricht einzig die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer von 16 Jahren in der Schweiz für einen Härtefall. Der Beschuldigte kam allerdings erst im Alter von 14 Jahren – am 20. Juni 2005 (pag. 828 Z. 34) – in die Schweiz und hat seine gesamte Kindheit und einen Teil seiner Jugendzeit in Serbien verbracht. Er gilt damit nicht als eine in der Schweiz aufgewachsene Person im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB. Auch die neue Beziehung und die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten vermögen an der zu Recht erfolgten vorinstanzlichen Verneinung eines Härtefalls nichts zu ändern, zumal die neue Freundin in Serbien ansässig ist. Schliesslich können die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten auch in Serbien ärztlich behandelt werden. Von Bedeutung erscheint der Kammer diesbezüglich auch die Aussage des Beschuldigten vor Berufungsinstanz hinsichtlich seines Geburtslandes Serbien: «Meine Familie, meine Leute, mein Volk muss ich schützen. Das habe ich immer gesagt und ich sage das immer noch.» (pag. 829 Z. 36 f.). Wie bereits vorinstanzlich festgehalten sind keine weiteren Vollzugshindernisse ersichtlich. Diese stünden einer Landesverweisung überdies nicht entgegen und wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020).
Die Landesverweisung stellt nach dem Gesagten für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar, womit eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt.
3.3 Befristung
Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse verurteilt. Das durch ihn verursachte Unrecht kann in Anbetracht dieser Strafhöhe im mittleren Bereich verortet werden. Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Befristung der Landesverweisung auf 8 Jahre als angemessen.
3.4 Fazit
Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für eine Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird in E. IX.33 unten geprüft.
VI. Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB
1. Rechtliche Grundlagen
Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB wiedergegeben sowie diese korrekt angewandt (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 656):
Hat jemand ein Verbrechen Vergehen gegen eine mehrere bestimmte Personen gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für die Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter u.a. verbieten, sich einer bestimmten Person zu nähern sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB).
Die Dauer des Verbots steht in Zusammenhang mit der auszusprechenden Freiheitsstrafe.
2. Subsumtion
Vorliegend wird A.__ wegen Vergewaltigung, versuchter Nötigung und Drohungen verurteilt, es liegen also ein Verbrechen und mehrere Vergehen gegen C.__ vor. Einzugehen ist deshalb auf die Frage, ob die Gefahr besteht, dass er bei einem zukünftigen Kontakt mit C.__ weitere Vergehen Verbrechen begehen würde. Im Eheschutzverfahren wurde gegen A.__ ein Kontakt- und Rayonverbot bis und mit 30 Tage nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache verhängt (vgl. p. 388). Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass er sich soweit ersichtlich daran gehalten hat. Dennoch geht das Gericht insbesondere aufgrund der zahlreichen Delikte gegen seine Ex-Ehefrau und seine grundsätzliche Haltung bzgl. der Rolle der Frau davon aus, dass bei einem zukünftigen Kontakt eine grosse Gefahr für erneute Verbrechen und Vergehen (insbesondere Drohungen und Nötigungsversuche) bestehen würden. Hinzu kommt, dass A.__ auch aufgrund des endenden Strafverfahrens und insbesondere aufgrund des Schuldspruchs durchaus Gründe sehen könnte, gegenüber seiner Ex-Ehefrau erneut übergriffig zu werden. Ein Kontakt- und Rayonverbot erscheint ferner auch nicht unverhältnismässig, da sich C.__ nicht mehr in der Umgebung von A.__ aufhält – die Massnahme ihn also nicht nennenswert in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt – und weiter auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb er mit ihr in Kontakt treten müsste.
3. Fazit
Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67b StGB verboten, sich der Privatklägerin auf eine Distanz von weniger als 100 m anzunähern; bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Beschuldigte unverzüglich zu entfernen. Ferner ist es ihm verboten, die Privatklägerin telefonisch, schriftlich elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot wird auf 2 Jahre seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils befristet.
VII. Zivilklage
1. Allgemeine Ausführungen
Es kann auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) sowie zur Genugtuung (Art. 49 OR) verwiesen werden (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657 f.):
Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich fahrlässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach dieser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen Vermögensstand ohne dieses Ereignis. Wenn ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang setzt voraus, dass eine Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Eine Schadenszufügung ist dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt wird die schädigende Person eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits für die Haftungsauslösung (vgl. statt vieler BSK OR I-Kessler, 6. Auflage, 2015, Art. 41 N 2c f., 14 ff., 30 ff., 45 ff., mit Hinweisen).
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-Kessler, 6. Auflage, 2015, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sodann das Vorgehen bei der Bemessung einer Genugtuung zutreffend aufgezeigt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658 f.):
Die Bemessung der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme (BSK OR I- Kessler, a.a.O., Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117 ff. E. 2.2.2. und 2.2.3.).
Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse sowohl die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (BGer 1A.290/2004). Die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode (Hauptberechnungs- und Bemessungsphase) ist auch bei der Genugtuung aus Sexualdelikten angebracht (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156).
Die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten sollte auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz des Geschädigten) und auf die Art des Deliktes inklusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Gewalt / besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4., S. 161).
Im Lichte der zuerkannten Genugtuungen lassen sich die folgenden Basisgenugtuungen vertreten (dabei macht man bei der Bewertung keinen Unterschied zwischen vaginalem, oralem analem Geschlechtsverkehr) (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9., S. 174 f.):
Basisgenugtuung (2005 bis 2012) aus Vergewaltigung/Schändung mit Penetration
von besonders schutzbedürftigen Opfern CHF 20‘000-30‘000
(Kinder, Behinderte, vom Täter Abhängigen)
von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter CHF 15‘000-25‘000
(Abhängigkeit, besondere Vertrauensbeziehung)
von erwachsenen Opfern ohne Beziehung zum Täter CHF 10‘000-20‘000
aus Versuch der Vergewaltigung CHF 5‘000-10‘000
Zuschlag
bei Vergewaltigung ohne Kondom + CHF 5‘000.00
bei wiederholten Vergewaltigungen + gem. 2. Phase
für wiederholte Begehung während eines + 10% bis 20% / Jahr
längeren Zeitraums (je nach Intensität)
besondere Brutalität + gem. 2. Phase
mit Langzeitschaden + gem. 2. Phase
mit Körperverletzungen u.ä. + gem. 2. Phase
Defloration + gem. 2. Phase
Die Verarbeitung der Folgen einer Vergewaltigung ist der zweite, in weiten Bereichen nur schwer objektivierbare Teil. Infektion, Depression, Suizidalität, Schwangerschaft, Verlust der Lebensfreude und anderen Folgen sind sehr unterschiedlich und sollten daher nicht schon bei der Bestimmung der Basisgenugtuung mitberücksichtig werden. Lange medizinische und eventuell psychotherapeutische Behandlungen sind zwar aufwändig, lassen sich aber im Rahmen der 2. Phase (Bemessungsphase) sicherlich besser auf den individuellen Genugtuungsanspruch ausrichten (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1., S. 160).
Versuchte Delikte weisen den gleichen Unrechtsgehalt auf wie vollendete Delikte. Sie können aber unter Umständen – je nach Grad der Vollendung – dazu führen, die Basisgenugtuung im unteren Rahmenbereich anzusiedeln (Hütte/Landolt, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4.1.4., S. 164).
2. Vorinstanzliche Erwägungen
Nach Anführen von Referenzfällen schloss die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung auf eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.00 (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 659 f.). In ihrem Urteilsdispositiv verurteilte sie den Beschuldigten hierzu abweichend zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 596).
Weiter erwog die Vorinstanz, die Schadenshöhe lasse sich noch nicht beziffern, weshalb sie die Schadenersatzklage im Grundsatz guthiess und die Parteien zur Bestimmung der Höhe an das Zivilgericht verwies (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660).
Zur Begründung hielt sie fest (vgl. S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 660):
Es kann festgehalten werden, dass C.__ durch die durch A.__ abgenötigten sexuellen Handlungen adäquat kausal in ihrer psychischen und sexuellen Integrität sowie durch die Demütigung auch in ihrer Ehre verletzt wurde. Eine Persönlichkeitsverletzung ist damit zu bejahen. Die Haftungsvoraussetzungen sind damit ohne Weiteres erfüllt. Da sie durch den A.__ vergewaltigt wurde, liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung schwerwiegendster Art vor. Die erlittene Unbill kann vorliegend nicht anders als durch die Zahlung eines angemessenen Geldbetrages abgegolten werden.
3. Vorbringen der Privatklägerin
Die Privatklägerin beantragt oberinstanzlich die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 13’000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020. Im Übrigen sei die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen (Anträge in der Berufungsverhandlung gemäss E. I.6 hiervor).
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin begründete die Anträge in der Berufungsverhandlung wie folgt (pag. 849 f.):
Die Therapie der Privatklägerin sei noch nicht abgeschlossen. Es sei derzeit nicht möglich die Schadenersatzforderung abschliessend zu beziffern, weshalb die Zivilklage, abgesehen von der Genugtuung, im Grundsatz anzuerkennen und auf den Zivilweg zu verweisen sei.
Die vorinstanzlich gesprochene Genugtuung sei als stossend zu betrachten. Die Vorinstanz ziehe zwar zur Bestimmung der Basisgenugtuung die Aufstellung aus dem Werk von Hütte/Landholt heran, weiche davon aber enorm ab, indem sie eine Genugtuung von CHF 8'000.00 in der Urteilsbegründung bzw. CHF 9'000.00 im Dispositiv festsetzte. Die von ihr genannten Referenzurteile seien überdies ungeeignet. Das Opfer habe in allen angeführten Fällen keine persönliche Beziehung zum Täter gehabt. Bei mehreren der genannten Referenzfälle sei die Genugtuungssumme auch höher ausgefallen. Die Vergewaltigung der Privatklägerin ziehe eine jahrelange Therapie nach sich. Zudem sei die Vergewaltigung nicht das einzige die Genugtuung begründende Delikt. Die Delikte hätten bei der Privatklägerin bis heute seelische Spuren, Belastungs- und Schlafstörungen sowie auch Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hinterlassen und seien im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses geschehen. Die Beschuldigte habe bei ihrer Einreise über kein Einkommen verfügt und sei demnach zu 100% von ihrem Ex-Mann abhängig gewesen. Sie sei den Gewalttätigkeiten zu Hause alleine ausgesetzt gewesen bis sie schliesslich verzweifelt beim Botschaftsschutz um Hilfe ersucht habe. Im Zeitpunkt der Taten sei die Privatklägerin überdies knapp volljährig gewesen. Das Therapieende im Juli 2021 sei lediglich auf finanzielle Gründe zurückzuführen. Eine Genugtuungssumme von CHF 13'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 sei gerechtfertigt.
4. Erwägungen der Kammer
Im Vergleich zu anderen Fällen scheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung von CHF 8’000.00 resp. CHF 9'000.00 tief. Der Beschuldigte hat eine Vergewaltigung sowie eine versuchte Nötigung, Drohungen und Tätlichkeiten zu Lasten der Privatklägerin begangen. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt, ist das Verschulden der Vergewaltigung noch im unteren Rahmen zu verorten. Der Beschuldigte hat dabei aber unter vorgehender Gewaltanwendung seinen Willen rücksichtslos durchgesetzt. Auch ist gestützt auf die Eheschliessung der Parteien und angesichts des erst kurzen Aufenthalts der Privatklägerin in der Schweiz klarerweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten zu schliessen. Die von diesem begangenen Delikte führten überdies zu einer langfristigen Behandlungsbedürftigkeit der Privatklägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Privatklägerin hatte auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor mit den Vorfällen zu kämpfen (vgl. E. IV.20 hiervor). Die in der Anschlussberufung beantragte Genugtuung von CHF 13'000.00 erweist sich ohne Weiteres als angemessen. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13‘000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen. Die Ausfällung einer höheren Genugtuung steht angesichts der geltenden Dispositionsmaxime nicht zur Diskussion.
Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin auch oberinstanzlich dem Grundsatz nach gutgeheissen und des Weiteren auf den Zivilweg verwiesen.
Für den Zivilpunkt werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von gesamthaft CHF 21'699.90 (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 595). Die Höhe der Auslagen ist nachvollziehbar und die Festlegung der Gebühren angemessen. Für eine Änderung der Kostenverlegung besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat die Kosten von insgesamt CHF 21'699.90 zufolge Erneuerung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen.
1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. b VKD auf CHF 6‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Sie sind dem Beschuldigten, der mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, aufzuerlegen. Für den Zivilpunkt werden wie bereits erwähnt keine Kosten ausgeschieden.
2. Amtliche Entschädigungen
2.1 Theoretische Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Kollegialgericht) CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
2.2 Erstinstanzliches Verfahren
Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.__ von CHF 9'929.40 (inkl. Auslagen und MWST) für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 595). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.__ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 9'929.40 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 607). Fürsprecher B.__ hat erstinstanzlich auf ein Nachforderungsrecht verzichtet (Honorarnote vom 9. Juli 2020; pag. 553). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die vor der Vorinstanz zugunsten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.__, für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verfügte amtliche Entschädigung von CHF 13’568.25 (inkl. Auslagen und MWST) wird bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls bestätigt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.__ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 13’568.25 ausbezahlt wurde (Abrechnung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 609). Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Verurteilung voll rückzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).
2.3 Oberinstanzliches Verfahren
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.__, gestützt auf die von ihm in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Honorarnote vom 27. Oktober 2021 (pag. 857 ff.) festgesetzt. Fürsprecher B.__ macht für das oberinstanzliche Verfahren ein volles Honorar von insgesamt CHF 5'077.52 (Zeitaufwand: 18.5 Stunden; Auslagen: CHF 89.50; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 363.00) geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche allerdings nur rund 4 ½ Stunden dauerte. Dieser Posten ist entsprechend um 1 ½ Stunden zu kürzen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Fürsprecher B.__ zu keinen Bemerkungen Anlass. Fürsprecher B.__ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 3'758.20 ausgerichtet. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin D.__ vom 28. Oktober 2022 festgesetzt (pag. 864 ff.). Rechtsanwältin D.__ macht für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 5'551.65 (Zeitaufwand: 22.42 Stunden; Auslagen: CHF 670.75; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 396.90) geltend. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin D.__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 864 ff.). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.__ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
IX. Verfügungen
1. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
1.1 Rechtliche Grundlagen zur Ausschreibung im SIS
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006).
Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-II-Verordnung Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist jedoch auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).
Eine Ausschreibung im SIS darf nur auf Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Das Strafgericht muss bei der Entscheidung über die Ausschreibung in das SIS eine individuelle Bewertung vornehmen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung), öffentliche und private Interessen gegeneinander abwägen und darf sich nicht von «generalpräventiven Überlegungen» leiten lassen. Die entscheidrelevanten Kriterien hat das urteilende Gericht explizit darzulegen (vgl. Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 8 f.; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d N 96 StGB). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS gemäss Zurbrügg/Hruschka immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a-66d StGB N 97; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 5).
1.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil für 8 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen. Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung ausgeht.
Der Beschuldigte wurde wegen Vergewaltigung, versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeiten verurteilt. Dabei stellt der Schuldspruch wegen Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat dar. Insgesamt erreicht die Delinquenz des Beschuldigten damit in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres eine gewisse Schwere. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Delikte gegen die körperliche Integrität einer anderen Person begangen hat. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dieses Verhalten aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung zu begründen. Obwohl für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist zudem darauf hin zu weisen, dass dem Beschuldigten insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen eine schlechte Legalprognose zu stellen ist. Es ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen.
2. Weitere Verfügungen
Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

X. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
A.__ wird schuldig erklärt
1. der Vergewaltigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__;
2. der versuchten Nötigung, begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in M.__ (Ortschaft) zum Nachteil von C.__;
3. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.__
3.1. im Zeitraum von Anfang Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft) und in unmittelbarer Umgebung und
3.2. am 9. Mai 2018 in M.__ (Ortschaft);
4. der wiederholten Tätlichkeiten, mehrfach begangen im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 zum Nachteil von C.__, namentlich
4.1. im Zeitraum von Ende Dezember 2017 bis Anfang Februar 2018 in der Stadt Bern, auf der Heimfahrt im Auto und später in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.2. am Morgen nach dem unter Ziff. 4.1. genannten Vorfall in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.3. im Februar 2018 auf einem Spaziergang und in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.4. am 9. Mai 2018 in der gemeinsamen Wohnung in M.__ (Ortschaft);
4.5. am 11. Mai 2018 im P.__ (Geschäft) in M.__ (Ortschaft) und im Auto
und in Anwendung der Artikel
22 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1 Bst. a, 42 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 106, 126 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, 181, 190 Abs. 1 StGB
426 Abs. 1 und Abs. 4, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten.
Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Busse von CHF 2’000.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt.
3. Zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.
4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'699.90.
5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.
II.
1. A.__ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.__ eine Genugtuung von CHF 13'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Juli 2020 zu bezahlen.
2. Ferner wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.__ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
III.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.__, Fürsprecher B.__, wurde bzw. wird für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz

A.__ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'929.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Obere Instanz

A.__ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'758.20 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 915.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kurzbegründung Honorarkürzung:
Fürsprecher B.__ macht mit Honorarnote vom 27. Oktober 2021 oberinstanzlich einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche allerdings nur rund 4 ½ Stunden dauerte. Dieser Posten ist entsprechend um 1 ½ Stunden zu kürzen.
2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.__, Rechtsanwältin D.__, wurde bzw. wird im erstbzw. oberinstanzlichen Verfahren für die Aufwendungen im Zivilpunkt wie folgt bestimmt:
Erste Instanz

A.__ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'568.25 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz

A.__ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'551.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. 426 Abs. 4 StPO).
IV.
Weiter wird verfügt:
1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) von A.__ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
2. A.__ wird verboten, sich C.__ auf eine Distanz von weniger als 100 m anzunähern; bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Beschuldigte unverzüglich zu entfernen. Ferner ist es ihm verboten, C.__ telefonisch, schriftlich elektronisch zu kontaktieren. Das Kontakt- und Rayonverbot wird auf zwei Jahre seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils befristet (Art. 67b StGB).
3. Folgender Gegenstand wird A.__ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:
• 1 Gürtel
4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.__ erstellten DNA-Profils (PCN .__) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).
5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.__ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
6. Mündlich eröffnet und begründet:
• dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.__
• Rechtsanwältin D.__ für die Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin
• der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin
Schriftlich zu eröffnen:
• dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.__
• der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.__
• der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern
(Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen)



Bern, 29. Oktober 2021
(Ausfertigung: 29. April 2022)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:
Herger



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 B. b StPO).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO).
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.