SK 2019 88 - Betrug und Urkundenfälschung
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 19 88
Bern, 16. August 2019
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.),
Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner
Verfahrensbeteiligte A.__
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt D.__, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
und
C.__ AG
Strafklägerin
Gegenstand Betrug und Urkundenfälschung
Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstraf-gerichts (Einzelgericht) vom 21. Dezember 2018 (WSG 2018 9)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 erklärte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Betrugs zum Nachteil der C.__ AG (nachfolgend: Strafklägerin) im Deliktsbetrag von CHF 54‘000.00 und der mehrfachen Urkundenfälschung. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘900.00 verurteilt und es wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festgesetzt (pag. 18 135 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.__, am 31. Dezember 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 18 147). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2018 (pag. 18 207 f.) erklärte Rechtsanwalt B.__ am 15. März 2019 formund fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 18 217 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.__ von der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, verzichtet mit Eingabe vom 27. März 2019 auf formelle Einwände, Anschlussberufung sowie auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 18 225). Die Strafklägerin machte innert Frist keine Eingabe zur Berufung des Beschuldigten. Am 9. Juli 2019 teilte sie mit, dass sie nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde.
Am 16. August 2019 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 18 257 ff.).
Anträge der Verteidigung
Rechtsanwalt B.__ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
Der Beschuldigte A.__ sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB angeblich begangen ca. zwischen dem 20. Februar 2012 und dem 16. März 2012 in E.__ und Bern zum Nachteil der C.__ AG im Deliktsbetrag vom 54'000.00;
2. vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB, mehrfach begangen ca. zwischen dem 20. Februar 2012 und 13. März 2012 in E.__ und Bern;
3. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat dabei sei festzustellen, dass keine Rückzahlungs-pflicht betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers besteht sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition
(Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Die Verteidigung beantragte mit Berufungserklärung vom 15. März 2019 als Beweismassnahmen die Einvernahme mit dem Beschuldigten, die Edition interner Akten der Strafklägerin betreffend Kreditdossier des Beschuldigten und die Befragung des Leiters Sicherheit der Strafklägerin als Zeuge (pag. 18 218 f.). Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten gut und wies die beiden andern Beweisanträge begründet ab (pag. 18 227). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 18 234 und pag. 18 240 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. August 2019 wurde der Beschuldigte nochmals zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 18 260 ff.) und auf Antrag der Verteidigung wurden verschiedene Dokumente zu den Akten genommen (pag. 18 258 f. und pag. 18 276 ff.).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Im Strafbefehl vom 22. März 2018 welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StGB) wurde dem Beschuldigten Betrug vorgeworfen, begangen in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis am 16. März 2012 in E.__ und Bern. Der Sachverhalt wurde wie folgt geschildert (pag. 16 001 001 f.):
Der Beschuldigte liess am 2. März 2012 über einen ungenannten «Kreditvermittler» online bei der C.__ AG einen Kreditantrag über einen Betrag von CHF 54'000.00 ausfüllen und unterzeichnete diesen, wobei ihm bewusst war, dass der Antrag mit diversen inhaltlich falschen Angaben versehen war, namentlich dass darin wahrheitswidrig ein Einkommen aus Nebenerwerb von CHF 1'500.00 und zu tiefe Kosten für Miete (CHF 800.00 statt CHF 1'300.00) und Krankenkasse (CHF 310.00 statt ca. CHF 500.00) angegeben wurden. Diesen Antrag liess er durch den «Kreditvermittler» zusammen mit diversen Unterlagen (Kopie der Niederlassungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug und Lohnabrechnungen) der C.__ AG einreichen, wobei zur Bestätigung des Einkommens aus dem Nebenerwerb gefälschte Lohnabrechnungen verwendet wurden. Nachdem der Beschuldigte von der C.__ AG die Vertragsunterlagen zugestellt erhielt und aufgefordert wurde, weitere Unterlagen (Lohnabrechnungen Hauptund Nebenerwerb vom Februar 2012 und Bankkontoauszüge mit den Lohneingängen der letzten drei Monaten) einzureichen, liess er seinen Antrag über den «Kreditvermittler» mit den entsprechenden Unterlagen ergänzen, wobei die Lohnabrechnung des Nebenerwerbs vom Februar 2012 sowie die Bestätigung, dass ihm der Lohn aus dem Nebenerwerb jeweils per Ende Monat in bar ausbezahlt werde, wiederum gefälscht wurden. Gleichzeitig unterzeichnete der Beschuldigte den Privatkreditvertrag und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung und liess diese ebenfalls über den «Kreditvermittler» der C.__ AG einreichen, wodurch er die unwahren Angaben betreffend seine finanziellen Verhältnisse nochmals bestätigte. In der Folge gewährte die C.__ AG dem Beschuldigten den beantragten Kredit von CHF 54'000.00 und überwies davon am 15. März 2012 CHF 24'860.00 an die F.__ AG (zur Ablösung eines früheren Kredits des Beschuldigten) und zahlte ihm am 16. März 2012 den Restbetrag von CHF 29'139.70 in bar aus.
Der Beschuldigte täuschte durch das vorgenannte Verhalten die C.__ AG arglistig über seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse und seine Möglichkeiten, seine aus dem Kreditvertrag fliessenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dadurch versetzte er die C.__ AG in einen Irrtum, gestützt auf welchen sie durch die Auszahlung des Kreditbetrags von CHF 54'000.00 eine Vermögensdisposition vornahm, die (unter Berücksichtigung der Zinsen und Zahlungseingänge) letztlich zu einem Schaden von CHF 27`441.20 führte. Der Beschuldigte handelte diesbezüglich vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Er wusste, dass die Angaben im Kreditantrag sowie im Privatkreditvertrag und im Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung unwahr sind und dass er unter Angabe seiner tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit in dieser Höhe erhalten hätte. Ferner wusste er hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass die unwahren Angaben mit gefälschten Unterlagen untermauert wurden und die C.__ AG durch die Kreditvergabe einen Schaden erleidet.
Gleichzeitig wurde ihm mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen:
Der Beschuldigte liess in Zusammenhang mit der vorgenannten betrügerischen Erlangung eines Privatkredits von einem ungenannten «Kreditvermittler» gefälschte Urkunden (Lohnabrechnungen der G.__ sowie die Bestätigung der Lohnauszahlung der G.__) erstellen und diese der C.__ AG einreichen, um die C.__ AG über seine tatsächlichen
finanziellen Verhältnisse zu täuschen.
Der Beschuldigte wusste hielt es mindestens für möglich und nahm in Kauf, dass zur Täuschung der C.__ AG und zur Bestätigung der inhaltlich falschen Angaben im Kreditantrag sowie im Privatkreditvertrag und im Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung gefälschte Urkunden verwendet wurden. Er handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen und die C.__ AG an ihrem Vermögen zu schädigen.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mittels falscher Angaben und gefälschter Dokumente im von ihm unterzeichneten Kreditantrag vom 20./23. Februar 2012 respektive vom 2./5. März 2012 von der Strafklägerin eine Kreditsumme von CHF 54‘000.00 gesprochen erhielt, womit im Umfang von CHF 24‘860.00 ein vorbestehender Kredit bei der F.__ abgelöst wurde und CHF 29‘139.70 bar an den Beschuldigten ausbezahlt wurden. Er räumte ein, dass die Angaben im Kreditantrag betreffend Nebenerwerb, Wohnungsmiete und Krankenkassenprämie nicht stimmten und die Lohnabrechnungen der G.__ und deren Bestätigungsschreiben über die Barauszahlung des Lohnes gefälscht seien, da er nie dort gearbeitet habe. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen und Anklage für die Stellung des Kreditantrages die Hilfe (mindestens) eines unbekannten Kreditvermittlers in Anspruch genommen. Er bestreitet indes bis heute, von den falschen Angaben und den gefälschten Dokumenten gewusst zu haben. Zudem macht er geltend, die Privatklägerin sei ihrer Prüfpflicht bei der Vergabe von Krediten nicht nachgekommen.
Beweismittel
Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 164 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Es liegen objektive Beweismittel in Form von zahlreichen Dokumenten vor. Auf der subjektiven Seite sind einzig die Aussagen des Beschuldigten vorhanden. Er wurde am 15. Dezember 2017 bei der Polizei (pag. 05 001 001 ff.), am 21. Dezember 2018 durch die Vorinstanz (pag. 18 117 ff.) und am 16. August 2019 durch die Kammer (pag. 18 260 ff.) befragt.
Im oberinstanzlichen Verfahren reichte die Verteidigung Nachweise über die Leistung von Ratenzahlungen des Beschuldigten an die Strafklägerin (pag. 18 277 ff.), eine Informationsbroschüre der Strafklägerin zur Vergabe von Privatkrediten (pag. 18 276), Kopien von bereits aktenkundiger Korrespondenz des Beschuldigten respektive von Rechtsanwalt B.__ mit der Strafklägerin und Betreibungsunterlagen zur Rückzahlung des Kredits (pag. 18 285 ff.) und angebliche Belege betreffend die Verwendung des Kredits durch den Beschuldigten in H.__ (Land) (pag. 18 304 ff.) ein. Aus den letztgenannten Belegen geht hervor, dass der Beschuldigte inkl. Transferkosten einen Gesamtbetrag von CHF 4‘539.95 an eine Person namens I.__, CHF 2‘159.13 an eine J.__, CHF 3‘562.15 an eine K.__ und CHF 2‘683.17 an eine L.__ überwies. Alle diese Belege enthalten den Zahlungsgrund «Ayuda familiar», d.h. familiäre Unterstützung. Ausserdem ist eine Art Schuldanerkennung des I.__ vorhanden (pag. 18 310 f.). Nähere Erklärungen des Beschuldigten respektive seiner Verteidigung zu diesen Dokumenten welche angeblich die Verwendung des Kredits betreffen respektive zu deren Relevanz für das vorliegende Verfahren erfolgten keine.
In seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (pag. 18 264 ff.): Er habe die Angaben auf dem Kreditantrag nicht überprüft, weil man (gemeint ist die kreditvermittelnde Person) ihm gesagt habe, die Zahlen würden stimmen und alles sei in Ordnung. Er habe diese Person im Restaurant M.__ getroffen und dort den Kreditvertrag unterzeichnet. Er sei daran interessiert gewesen, den Kredit zu bekommen. Deshalb habe er die Unterlagen unterschrieben, ohne gross nachzuprüfen. Sein bisheriger Kreditvermittler Herr N.__ habe ihm gesagt, er könne ihm keinen Kredit mehr vermitteln bzw. er müsste dort höhere Zinsen zahlen. Er sei der Meinung, dass die Strafklägerin mit diesen Kreditvermittlern zusammenarbeite. Soweit es ihm seine Mittel erlauben würden, zahle er weiterhin den Kredit ab. Die Unterlagen der C.__ habe er nicht bei sich zu Hause zugestellt erhalten, sondern diese seien direkt an die Kreditvermittler gegangen. Auf Vorhalt, dass ihm die Unterlagen an seine Wohnadresse zugestellt wurden, korrigierte er, er habe nur diesen Brief von der Strafklägerin erhalten. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er mit Hilfe von Herrn N.__ zwei Kredite beantragt. Andere Kredite habe er in dieser Zeit nicht beantragt. Er verstehe den Inhalt der ZEK-Abfrage (pag. 004 001 031) mit drei abgelehnten Krediten nicht. Diese Anfrage müssten die Kreditvermittler in seinem Namen gemacht haben, ohne dass er davon gewusst habe.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Beantragung des Kredits bei der Strafklägerin tatsächlich die Hilfe eines Kreditvermittlers in Anspruch genommen habe. Sie ging jedoch davon aus, dass der Beschuldigte entgegen seiner Behauptungen ganz genau wisse, um wen es sich handelt. Denn seine diesbezüglichen Angaben seien alles andere als glaubhaft. Der Beschuldigte sei nicht seinerseits getäuscht worden, sondern habe gemeinsam mit dieser offensichtlich spanischsprachigen Person gehandelt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er sich auf etwas Illegales eingelassen habe. Er sei weit weniger ungebildet und «einfach», als er selber geltend zu machen versuche. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte die Unterlagen einfach blind unterschrieben hätte. Er habe genau gewusst, dass falsche Angaben zu machen waren, da sein effektiver Lohn für die beantragte Kreditsumme nicht reichte. Ihm sei somit klar gewesen, dass er diesen Kredit nur erhalten würde, wenn er falsche Angaben machen würde. Er habe gewusst, dass er über seinen früheren Vermittler N.__ keinen Kredit in der verlangten Höhe mehr hätte erhältlich machen könne, sondern jemand anderes benötigte, der bereit war, die Grenzen des Legalen zu überschreiten. Insgesamt lasse sich aufgrund diverser Elemente darauf schliessen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache durchaus insoweit mächtig gewesen sei, dass er in der Lage gewesen sei, das Kreditantragsformular zumindest dort zu lesen und zu verstehen, wo es um die Angaben bezüglich seiner Person und seiner finanziellen Verhältnisse ging. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Unterlagen für den Kreditantrag gemeinsam mit dem Kreditvermittler erarbeitet habe zumindest bezüglich der Zahlen durchgegangen sei, bevor er sie unterzeichnet habe. Er habe gewusst, dass die gemachten Angaben falsch seien - und ebenso, dass um diese zu belegen, das Einreichen von gefälschten Unterlagen nötig gewesen sei.
Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte die Unterlagen betreffend des angeblichen Nebenerwerbs bei der G.__ nicht selbst gefälscht habe. Die Fälschungen seien jedoch mit Wissen und im Einverständnis des Beschuldigten erstellt worden, der diese wissentlich zusammen mit seinem Kreditantrag bei der Strafklägerin eingereicht habe bzw. habe einreichen lassen.
Der Beschuldigte sei offensichtlich davon ausgegangen, dass er bei einem Erfolg seines Geschäfts die vereinbarten Rückzahlungsraten würde begleichen können. Die Strafklägerin hätte den Kredit von CHF 54‘000.00 in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse (d.h. ohne Nebenerwerb) nicht ausgerichtet (pag. 18 170 ff., S. 25 ff. der Urteilsbegründung).
Die Strafklägerin habe sich erst gestützt auf sämtliche zuvor erfolgten und vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten Angaben und eingereichten Unterlagen zur Eingehung des Vertrages und Auszahlung des Kredites entschieden. Dabei sei sie ihrer Prüfpflichten nach dem Konsumkreditgesetz in genügender Weise nachgekommen. Die Angaben des Beschuldigten seien durchgegangen und kontrolliert worden. Spätestens nachdem sich weder aus den Datenbankabfragen noch aus sämtlichen inzwischen eingereichten Unterlagen irgendwelche Auffälligkeiten Widersprüche ergeben hätten, sei sie ihrer Prüfpflicht in genügender Weise nachgekommen. Die eingereichten Belege der G.__ seien optisch inhaltlich nicht so schlecht gefälscht gewesen, dass die Privatklägerin hätte misstrauisch werden müssen (pag. 18 181 ff., S. 28 ff. der Urteilsbegründung).
Beweiswürdigung der Kammer
10.1. Vorbemerkungen
Für die Grundsätze der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 176 f., S. 23 der Urteilsbegründung). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es sind folgende umstrittenen Fragen erneut zu prüfen: Welchen Tatbeitrag hat der Beschuldigte geleistet und was wusste er Ist die Strafklägerin ihren Pflichten bei der Vergabe des Privatkredits nachgekommen
10.2. Zum Tatbeitrag und zum Wissen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wollte für die Umsetzung seiner Geschäftsidee unbedingt einen Kredit erhalten. Er habe in diesem Moment nur den Kredit vor Augen gehabt (pag. 05 001 011 Z. 422). Er erkundigte sich gemäss eigenen Aussagen bei Herrn N.__, der für ihn bereits früher zwei Kredite beantragt hatte (vgl. pag. 18 256 Z. 32 f.). Er sei bei Herrn N.__ gewesen, dieser habe ihm aber gesagt, er könne ihm keine Kredite mehr vermitteln bzw. er müsste höhere Zinsen zahlen (pag. 18 264 Z. 19 f.). Bei der Vorinstanz hatte der Beschuldigte noch zu Protokoll gegeben, er sei nicht zu Herrn N.__ gegangen, weil er bereits einen Kredit mit dessen Hilfe eingeholt hatte (pag. 18 124 Z. 285 f.). Diese Erklärung erachtete die Vorinstanz zu Recht nicht als stichhaltig. Die Aussage des Beschuldigten im Berufungsverfahren passt dagegen ins Bild und ist glaubhaft. Er wusste folglich, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse auf dem normalen legalen Weg keinen Kredit in der gewünschten Höhe erhalten würde. Er wandte sich deshalb an eine mehrere andere Personen, die ihm offenbar versprachen, trotz seiner finanziellen Lage den gewünschten Kredit verschaffen zu können.
Die Aussagen des Beschuldigten zur Identität der Kreditvermittler sind äusserst widersprüchlich und unglaubhaft (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz pag. 18 170, S. 20 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer nimmt an, dass der Beschuldigte weiss, um wen es sich handelt. Aus welchem Grund er diese Person Personen deckt, ist unbedeutend sei es zu deren Schutz aus Angst. Letztlich wusste er in jeglicher Sachverhaltsvariante, dass auf legalem Weg kein Kredit erhältlich zu machen war. Schliesslich war es nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte einen Privatkredit beantragte. Der Beschuldigte sagte mehrfach, er habe den Kreditvermittlern vertraut und die Unterlagen unterschrieben, ohne deren Inhalt zu lesen und zu prüfen (pag. 18 121 Z. 154; pag. 18 264 Z. 6 ff.). Entgegen der auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals wiederholten Behauptung des Beschuldigten, hat er die Vertragsunterlagen der Strafklägerin am 2. März 2012 nach Hause geschickt erhalten (pag. 04 001 034). Er unterzeichnete die Formulare datiert auf den 5. März 2012 (vgl. pag. 04 001 026 ff.). Als Unterzeichnungsort nannte er seine Wohngemeinde. Dies ist ein Indiz, dass er entgegen seiner Behauptung, er habe die Unterlagen im Restaurant M.__ in Bern unterzeichnet (pag. 18 264 Z. 7 f.), doch zu Hause unterschrieben haben könnte wo ihm auch die Hilfe seines perfekt zweisprachigen Sohnes zur Verfügung stand (pag. 18 261). Dies allein ist jedoch nicht entscheidend. Auf dem Zahlungsauftrag ist neben Wohnort, Datum und Unterschrift in derselben Handschrift auch der Ort der Niederlassung bezeichnet, wo der Beschuldigte die auszubezahlenden Kreditsumme in bar in Empfang zu nehmen wünschte und zwar auf Spanisch: «Berna» (pag. 04 001 028). Dies ist wiederum ein Indiz, dass der Beschuldigte die Unterlagen nicht nur blind unterschrieben, sondern auch durchgesehen hat. Die Beträge zu Einkommen und Aufwendungen des Beschuldigten auf dem Berechnungsblatt sind klar ersichtlich und deren Verständnis erfordert nur beschränkt Deutschkenntnisse. Wie gebildet der Beschuldigte tatsächlich ist respektive wie die Qualität seiner universitären Ausbildung in H.__(Land) war, ist für sich allein ebenfalls nicht entscheidend. Seine Fähigkeiten und Möglichkeiten waren zumindest ausreichend, um erkennen zu können, dass er auf dem normalen legalen Weg mit korrekten Angaben keinen Privatkredit, zumal zu tragbaren Konditionen, mehr erhalten würde.
Letztlich kann dem Beschuldigten trotz bestehender Indizien, dass er mehr wusste, als er behauptet, nicht hinreichend bewiesen werden, dass er die Unterlagen tatsächlich genau studierte und von den falschen Angaben sowie dem Einreichen der gefälschten Unterlagen im Konkreten Kenntnis hatte. Er wusste zweifelsfrei jedoch mindestens, dass die Vermittler zu illegalen Mitteln greifen müssen, da er ansonsten keinen Kredit in der gewünschten Höhe erhalten würde. Wenn der Beschuldigten angab, er habe dem Vermittler vertraut, obwohl er diesen angeblich nicht kannte, so belegt dies ebenfalls, dass ihm die verwendeten Mittel zur Kreditbeschaffung egal waren. Auch wenn der Beschuldigte kaum Deutschkenntnisse hatte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er bei einer so wichtigen Verpflichtung jemanden zur Übersetzung beiziehen und die Unterlagen überprüfen würde, anstatt quasi blind zu unterschreiben. Wer im Wissen, dass er aufgrund seines Einkommens und eines bestehenden früheren Kredits nicht kreditwürdig ist und sich mit dubiosen Kreditvermittlern einlässt, nimmt zumindest in Kauf, dass falsche Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen eingereicht werden.
10.3. Zur Prüfpflicht der Strafklägerin
Bei der Vergabe von Konsumkrediten gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1). Dieses enthält Vorschriften betreffend die Prüfung der Kreditfähigkeit von Konsumentinnen und Konsumenten. Gemäss der im Jahre 2012 geltenden Fassung des KKG und soweit hier interessierend, durfte sich die Kreditgeberin bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit damals auf die Angaben der Konsumentin des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG), soweit diese nicht offensichtlich unrichtig waren denjenigen der Informationsstelle widersprachen (Art. 31 Abs. 2 KKG). Zweifelte die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin des Konsumenten, so musste sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher privater Dokumente überprüfen, wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister und eines Lohnausweises (Art. 31 Abs. 3 KKG).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 18 182, S. 29 der Urteilsbegründung), hat eine Sachbearbeiter bzw. eine Sachbearbeiterin den Kreditantrag des Beschuldigten und die eingereichten Unterlagen überprüft und machte die Auszahlung des Kredits vom ordnungsgemässen Eintreffen weiterer Unterlagen abhängig (vgl. pag. 04 001 005 ff.). Insbesondere wurde bei der Bearbeitung des Antrags innerhalb der Strafklägerin bemerkt, dass der Beschuldigte Vater eines Sohnes ist, der bei ihm wohnt und im Antrag nicht angegeben worden war. Die Strafklägerin durfte sich gemäss KKG grundsätzlich auf die Angaben des Beschuldigten verlassen. Die Tatsache, dass die Strafklägerin allenfalls vorgängig bereits mit Betrugsfällen zu tun hatte, ändert an diesem Grundsatz nichts. Der Auszug aus dem Betreibungsregister über den Beschuldigten wies keine Einträge auf (pag. 04 001 012). Die Lohnabrechnungen der Firma O.__ AG stimmten mit den Eingängen gemäss den Kontoauszügen des Beschuldigten überein (pag. 04 001 013 ff.). Die (gefälschten) Lohnabrechnungen der Firma G.__ erschienen entgegen der Behauptung der Verteidigung - nicht als augenfällige Fälschungen. Zum einen gibt es diese Firma an der besagten Adresse tatsächlich, zum anderen ist die rudimentäre Gestaltung des Dokumentes in der Reinigungsbranche nicht unüblich. Dass der Beschuldigte beim tiefen Lohnniveau in der Reinigungsbranche neben seinem Hauptverdienst noch einen Nebenverdienst von rund CHF 1‘500.00 im Monat erzielen konnte, erscheint keineswegs offensichtlich unmöglich. Es gibt nicht wenige Menschen, die auf mehrere Jobs verteilt ein Arbeitspensum von 100 Prozent überschreiten. Da für den Nebenerwerb jedoch ein entsprechender Zahlungseingang auf dem Konto des Beschuldigten fehlte, verlangte die Strafklägerin einen Nachweis für die Lohneingänge (pag. 04 001 034). Daraufhin reichte der Beschuldigte die gefälschte Bestätigung über die Barauszahlung des Lohnes nach (pag. 04 001 025). Dass dieses Dokument Schreibfehler aufweist, deutet für sich allein noch nicht auf eine Fälschung hin. In der Reinigungsbranche sind viele Personen tätig, die nicht deutscher Muttersprache sind. Auch eine Barauszahlung des Lohnes ist in diesem Geschäftszweig nicht völlig ungewöhnlich. Dass die Miete des Beschuldigten im Antrag mit CHF 800.00 aufgeführt war, musste die Strafklägerin nicht alarmieren. Zum einen wusste die Strafklägerin respektive ihre Mitarbeitenden nicht, wie gross die Wohnung war, zum anderen gibt es gelegentlich auch sehr günstige Mietzinse (beispielsweise bei subventioniertem Wohnraum Freundschaftspreisen). Auskünfte beim Arbeitgeber beim Vermieter hätte die Strafklägerin aus Datenschutzgründen nicht einfach so einholen können. Der Kreditkartenantrag des Beschuldigten und die eingereichten Unterlagen enthielten folglich keine Hinweise auf offensichtlich unrichtige Angaben. Die Strafklägerin tätigte sodann Abfragen in den Datenbanken. Der Deltavista Credit Check zeigte eine positive Beurteilung der Kreditfähigkeit des Beschuldigten (pag. 04 001 032). Die ZEK-Abfrage (Verein für Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen) zeigte dagegen, dass der Beschuldigte bereits am 1. Dezember 2011, am 9. Januar 2012 und am 10. Januar 2012 Kredite beantragt hatte, die abgelehnt worden waren (pag. 04 001 031). Dieser Auszug hätte bei den prüfenden Bankpersonen Fragen aufwerfen können. Allerdings sind daraus ebenfalls keine Hinweise auf offensichtlich falsche Angaben des Beschuldigten in seinem Antrag zu entnehmen. Von Bedeutung ist sodann, dass der Beschuldigte zuvor offensichtlich in der Lage war, die Raten seines bisherigen Kredits bei der F.__ von monatlich CHF 975.00 trotz seines niedrigen Einkommens rechtzeitig zu bezahlen. Wenn die Strafklägerin vor diesem Hintergrund davon ausging, die neuen monatlichen Raten von CHF 1‘037.60 würde er ebenfalls bezahlen können, ist dies branchengemäss nachvollziehbar. Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Strafklägerin ihren Prüfpflichten nach KKG genügend nachgekommen ist.
Dass das Geschäft der Banken bei der Vergabe von Privatkrediten generell nicht über alle moralischen Zweifel erhaben ist, kann der Verteidigung nicht abgesprochen werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Kreditsuchenden jegliche Verantwortung für korrekte Angaben zu ihren Verhältnissen den Kreditgebern abgegeben können, soweit diese ihren Pflichten nach KKG nachkommen.
Die Vorbringen der Verteidigung zum Verhalten der Strafklägerin beim späteren Eintritt der Zahlungsrückstände des Beschuldigten sind für die Beurteilung, ob im Zeitpunkt des Kreditantrages ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlag, nicht von Bedeutung. Wie ein Zivilgericht die Frage der Prüfpflicht der Strafklägerin nach KKG beurteilt hätte, kann offenbleiben. Dass die Strafklägerin erst am 9. Mai 2017 Strafanzeige machte, ist indes nachvollziehbar, wurde sie doch erst mit Schreiben von Rechtsanwalt B.__ vom 4. März 2017 auf die gefälschten Dokumente aufmerksam gemacht, die im Kreditantrag des Beschuldigten verwendet worden waren.
Fazit
Die Kammer erachtet den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 22. März 2018 umschrieben wurde, als vollständig erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
Urkundenfälschung
12.1. Tatbestand
Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar macht sich, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an anderen Rechten zu schädigen sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer echten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt, bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Es wird vollumfänglich auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 190 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegründung).
12.2. Subsumtion
Zu beurteilen ist die Verwendung von vier Lohnabrechnungen von November 2011 bis Februar 2012 und der Lohnbestätigung der G.__ vom 8. März 2012. Der Beschuldigte stellte diese Dokumente bei der Strafklägerin als Belege für seinen angeblichen Nebenverdienst, der für den Erhalt eines Privatkredits von Bedeutung war, zu bzw. liess sie zustellen. Weder der Austeller noch der Inhalt der Dokumente war korrekt. Es handelt sich um Urkunden im Rechtssinne, die gefälscht und so verwendet wurden (vgl. Erwägungen der Vorinstanz pag. 18 192, S. 39 der Urteilsbegründung).
Gemäss Beweisergebnis musste der Beschuldigte zumindest in Kauf nehmen, dass durch die ihm behilflichen Kreditvermittler gefälschte Unterlagen verwendet wurden. Er handelte eventualvorsätzlich. Er wollte sich einen Kredit beschaffen, den er aufgrund seiner tatsächlichen finanziellen Situation nicht erhalten hätte. Er wollte sich folglich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen.
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu erklären.
Betrug
13.1. Tatbestand
Des Betruges schuldig macht sich, wer in der Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum objektive und subjektiven Tatbestand wird auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 184 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegründung).
13.2. Subsumtion
Objektiver Tatbestand
Für die Subsumtion unter die objektiven Tatbestandelemente kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 18 187 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte gemäss Beweisergebnis mit Hilfe eines unbekannten Kreditvermittlers im Kreditantrag vom 23. Februar 2012 respektive vom 2. März 2012 betreffend die Erzielung eines Nebenerwerbs, die Höhe des von ihm geschuldeten Mietzinses und der Krankenkassenprämie falsche Angaben gemacht und täuschte die Strafklägerin bzw. deren zuständigen Mitarbeitenden über seine effektiven finanziellen Verhältnisse und über seine Möglichkeiten zur Rückzahlung des beantragten Kredits. Die falschen Angaben betreffend Nebenerwerb wurden mit vier gefälschten Dokumenten untermauert (drei Lohnabrechnungen und einer Bestätigung zur Barauszahlung des Lohnes). Es liegen somit betrügerische Machenschaften vor. Im Rechtsverkehr darf grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden. Wie beweiswürdigend festgehalten wurde, ergaben sich aus den seitens des Beschuldigten gelieferten Angaben keine derartigen Auffälligkeiten, dass sich noch weitere Abklärungen durch die Strafklägerin zwingend aufgedrängt hätten. Es bestanden keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Unechtheit der Urkunden. Im Kontext von Urkunden aus der Reinigungsbranche erschienen die Dokumente nicht unüblich. Die Strafklägerin ist ihren Prüfpflichten nachgekommen. Die Kammer sieht keinen Anlass, der im Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 und 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018 festgehaltenen Rechtsprechung zur Arglist bzw. zur Opfermitverantwortung von Banken bei Einreichen von gefälschten Unterlagen bei Kreditanträgen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung müssen die verwendeten Unterlagen für die Bejahung der Arglist nicht besonders gut gefälscht sein, sondern es reicht, wenn sich keine ernsthaften Anzeichen für deren Unechtheit ergeben. Es liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Strafklägerin respektive die zuständigen Mitarbeitenden gingen gestützt auf die täuschenden Angaben von wesentlich besseren finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aus, als es den Tatsachen entsprach. In Kenntnis der realen Verhältnisse hätte die Strafklägerin dem Beschuldigten keinen Kredit über CHF 54‘000.00 ausbezahlt. Die Strafklägerin respektive die zuständigen Mitarbeitenden unterlagen einem Irrtum. Gestützt auf diesen Irrtum erfolgte die Auszahlung des Kredits von CHF 54‘000.00. Die Strafklägerin hat eine Vermögensdisposition getroffen, auf die sie in Kenntnis der realen Umstände gänzlich verzichtet hätte. Da eine vorübergehende Schädigung bzw. die erhebliche Gefährdung der Rückforderung reicht, ist auch das Tatbestandselement des Schadens gegeben. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Raten zunächst zahlte und nach wie vor um Abzahlung des Kredits bemüht ist, schliesst den Schaden nicht aus; dieses Verhalten wird indes im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition und der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Schaden sind offensichtlich gegeben. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass im Kreditantrag falsche Angaben gemacht und gefälschte Unterlagen eingereicht werden. Er musste damit rechnen und es war ihm für sein Ziel, den Erhalt eines Kredits, gleichgültig. Er handelte eventualvorsätzlich.
Der Beschuldigte bemühte sich, seinen Rückzahlungspflichten nachzukommen und tut dies nach wie vor. Ihm war jedoch klar, als er den Kreditantrag stellte, dass es ihm einzig mit seinem bescheidenen Einkommen nicht möglich sein würde, die Rückzahlungsraten auf Dauer zu leisten. Er spekulierte mit einem Erfolg seines Geschäftsplanes, in den er die ausbezahlte Summe des Kredits investieren wollte. Dass diesbezüglich ein hohes Risiko bestand und Einkünfte aus diesem Geschäft keineswegs gewiss waren, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Er nahm in Kauf, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Strafklägerin nicht würde nachkommen können. Er beabsichtigte mit seinem Vorgehen den Erhalt des Kredits, den er unter korrekten Angaben nicht erhalten hätte. Es liegt die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vor.
Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist des Betruges zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.
Der Beschuldigte hat die hier beurteilten Taten vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 193 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt bzw. die Frage kommenden Sanktionen nicht milder, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB altes Recht anzuwenden ist, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB).
Allgemeines zur Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 194, S. 41 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges schuldig erklärt. Beide Tatbestände werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bedroht. Da mehrere Tatbestände erfüllt wurden und für sämtliche Taten die Strafart der Geldstrafe angemessen erscheint, gelangt Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung (für die Grundsätze vgl. pag. 18 194 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung). Vorliegend ist der Betrug als Haupttat die schwerere Straftat. Es ist somit zunächst unter Bewertung der Tatkomponenten die angemessene Einsatzstrafe für den Betrug festzulegen, die dann in der Folge mit der Strafe für die Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen ist. Im Anschluss sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen.
Einsatzstrafe für Betrug
16.1. Objektive Tatkomponenten
Der Deliktsbetrag von CHF 54‘000.00 ist als erheblich und die Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Vermögen) als bedeutend zu bezeichnen. Die Geschädigte ist zwar eine Bank, die den Verlust verkraften kann; dies wirkt sich jedoch im Umkehrschluss zur geschädigten Privatperson - nicht etwa strafmindernd aus. Die Art und Weise des Vorgehens zeugt von einer gewissen Dreistigkeit und Hartnäckigkeit, was allerdings als tatbestandsimmanent zu betrachten ist und die kriminelle Energie nicht zusätzlich erhöht.
16.2. Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er wollte um jeden Preis einen Kredit erhältlich machen, um in ein risikobehaftetes Auslandgeschäft zu investieren. Der Beschuldigte verfügte nur über ein bescheidenes Einkommen, weshalb sein Streben nach einer neuen lukrativen Einkommensquelle einigermassen verständlich erscheint. Er scheint zudem gewillt zu sein, die ihm möglichen Rückzahlungen zu leisten.
16.3. Einsatzstrafe
Insgesamt ist das Tatverschulden in Relation zum weiten Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht - noch als leicht zu beurteilen, so dass eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen ist. Die von der Vorinstanz ausgefällten 120 Strafeinheiten erscheinen auch der Kammer angemessen.
Asperation für mehrfache Urkundenfälschung
17.1. Objektive Tatkomponenten
Es wurden fünf gefälschte Urkunden verwendet. Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Es handelt sich somit um ein anderes geschütztes Rechtsgut als beim Betrug. Bei fünf Urkundenfälschungen wurde das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Die Firma, die fälschlicherweise als Ausstellerin der Urkunden erschien, wurde der Gefahr ausgesetzt, sich gegenüber der Strafklägerin den Strafverfolgungsbehörden rechtfertigen zu müssen. Der Beschuldigte hat die Urkunden zwar nicht selbst gefälscht, aber immerhin zielgerichtet verwendet.
17.2. Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte betreffend die Verwendung der gefälschten Urkunden zumindest eventualvorsätzlich. Das Tatmotiv war dasselbe wie für den Betrug; die Urkunden waren Mittel zum Zweck.
17.3. Hypothetische Gesamtstrafe
Das Tatverschulden der Urkundenfälschungen erscheint ebenfalls in Relation zum gleichen (weiten) Strafrahmen und mit Blick auf die teilweise Berücksichtigung des Unrechtsgehalts bereits beim Betrug als leicht bis sehr leicht. Eine Strafe von 50 Strafeinheiten erscheint schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen.
Täterkomponenten
18.1. Vorleben und aktuelle Verhältnisse
Der Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Er arbeitet als Reinigungskraft und als Chauffeur. Er lebt gemeinsam mit seinem mittlerweile erwachsenen Sohn. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafe aus.
Der Beschuldigte ist wegen Strassenverkehrsdelikten und eines versuchten Diebstahls mehrfach vorbestraft (pag. 18 249 f.). Anhand der tiefen ausgefällten Strafe lässt sich auf Bagatelldelikte schliessen. Die Vorstrafen sind in Bezug auf die in diesem Verfahren beurteilten Delikte nicht einschlägig. Dennoch fällt die wiederholte Delinquenz leicht straferhöhend mit 15 Strafeinheiten ins Gewicht.
18.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren war korrekt. Erst durch die Meldung des Anwaltes des Beschuldigten wurde die Strafklägerin auf die Verwendung von gefälschten Urkunden aufmerksam und das Strafverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte räumte zwar die falschen Angaben - und dass er nie bei der Firma G.__ gearbeitet hatte - umgehend ein, zeigte jedoch keine Einsicht und Reue. Er sah die Schuld vielmehr bei anderen Personen anstatt bei sich selbst, nämlich bei den Kreditvermittlern, über die er nicht transparent aussagen wollte, sowie bei der geschädigten Strafklägerin selber (vgl. pag. 18 264 Z. 31 ff.). Diese Umstände sind insgesamt neutral zu werten. Indes ist die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits Rückzahlungen leistete und nach wie vor bemüht ist, seinen unrechtmässig bezogenen Kredit abzubezahlen und dadurch den Schaden wiedergutzumachen, erheblich strafmindernd im Umfang von 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen.
18.3. Strafempfindlichkeit
Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis lässt sich nicht feststellen.
19. Konkretes Strafmass
Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Das konkrete Strafmass beträgt 135 Strafeinheiten. In Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist unter den gegebenen Umständen eine Geldstrafe auszusprechen.
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht wesentlich verändert. Er leistet nach wie vor monatliche Rückzahlungen von CHF 350.00 an die Strafklägerin (pag. 18 278). Der von der Vorinstanz auf CHF 50.00 festgesetzte, aus heutiger Sicht eher günstige Tagessatz wird bestätigt.
Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00, d.h. total ausmachend CHF 6‘750.00, verurteilt.
20. Bedingter Strafvollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die gesetzlich vermutete gute Prognose lässt sich nicht widerlegen bzw. es fehlt eine Schlechtprognose. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Den Vorstrafen des Beschuldigten trägt die Kammer wie bereits die Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Dauer der der Probezeit von drei Jahren Rechnung.
V. Kosten und Entschädigung
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘900.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschuldigten/Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt.
Amtliche Entschädigung der Verteidigung
Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.__ vor erster Instanz wird bestätigt, inklusive Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat zwar übersehen, dass Rechtsanwalt B.__ nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Da das Honorar in einem vergleichsweise tiefen Bereich liegt und bereits ausbezahlt wurde, wird jedoch aus Billigkeitsgründen auf eine entsprechende Korrektur verzichtet.
Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten und angemessen erscheinenden Kostennote von Rechtsanwalt B.__ vom 15. August 2019 bestimmt (pag. 18 272 f.). Ein volles Honorar wird von Rechtsanwalt B.__ nicht geltend gemacht, so dass von einem Verzicht auf die Nachzahlung der Differenz auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit einzig verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VI. Verfügungen
Zusätzlich zu den Stellen, die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführt wurden, ist das Urteil in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) dem Migrationsdienst mitzuteilen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.__ wird schuldig erklärt:
1. des Betrugs, begangen in der Zeit ca. zwischen dem 20.02.2012 und dem 16.03.2012 in E.__ und Bern zum Nachteil der C.__ AG im Deliktsbetrag von CHF 54'000.00;
2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen ca. zwischen dem 20.02.2012 und dem 13.03.2012 in E.__ und Bern;
und er wird in Anwendung der Artikel
34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 aStGB,
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 6‘750.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘900.00.
3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00.
II.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.__, wurde/wird für das erstbzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Erste Instanz
A.__ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘293.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obere Instanz
A.__ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘475.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
III.
Mündlich eröffnet und begründet:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Schriftlich zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Strafklägerin
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv)
Bern, 16. August 2019
(Ausfertigung: 2. Oktober 2019)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
Die Gerichtsschreiberin:
Hiltbrunner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.