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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2019 242: Obergericht

Der Verurteilte A.________ hat Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern erhoben, der ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring verweigerte. Er argumentierte, dass er gesundheitlich in der Lage sei, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten und somit die Voraussetzungen erfülle. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab, da der Nachweis einer geregelten Arbeit nicht erbracht wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht überzeugend darlegen, dass er die geforderten Tätigkeiten tatsächlich ausüben könne. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid wurde am 16. August 2019 vom Obergericht des Kantons Bern gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2019 242

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2019 242
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2019 242 vom 23.09.2019 (BE)
Datum:23.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vollzugsform des Electronic Monitoring
Schlagwörter : Vollzug; Arbeit; Electronic; Monitoring; Vollzugsakten; Vollzugsform; Vollzug; Gesuch; Stunden; Verurteilte; Verfahren; Kanton; Kantons; Entscheid; Gewährung; Haushalt; -jährige; Verfügung; Vollzugs; Beschwerdeführers; Woche; Gesundheit; Kammer; Justizvollzug; Ausführungen
Rechtsnorm:Art. 42 BGG ;Art. 77a StGB ;Art. 77b StGB ;Art. 79b StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 2019 242

SK 2019 242 - Vollzugsform des Electronic Monitoring
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 19 242
Bern, 16. August 2019



Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Kiener
Gerichtsschreiber Neuenschwander



Verfahrensbeteiligte A.__
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern


Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2019 (2019.POMGS.305)
Erwägungen:
I.
1. Mit Urteil vom 19. Juni 2014 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Verurteilten/Beschwerdeführer A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig der fahrlässigen Tötung sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand [qualifiziert], Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Gefährdung der Sicherheit anderer, Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens und Nichtbeachtung eines Lichtsignals) und verurteilte ihn u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Vollzugsakten pag. 578 ff.). Mit Urteil vom 28. August 2015 reduzierte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Strafmass auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate zu vollziehen sind (Vollzugsakten pag. 666 ff.). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Oktober 2016 abgewiesen (Vollzugsakten pag. 708 ff.).
2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 boten die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug (nachfolgend BVD) den Beschwerdeführer zum Strafantritt am 16. Januar 2017 auf (Vollzugsakten pag. 723 ff.). Der Beschwerdeführer ersuchte um Verschiebung des Strafantritts, da er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht hafterstehungsfähig sei. Im anschliessenden Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2018 vom 13. März 2018 seinen Abschluss fand (Vollzugsakten pag. 886 ff.) wurde der Beschwerdeführer für hafterstehungsfähig befunden. Daraufhin boten die BVD den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2018 erneut zum Antritt seiner Haftstrafe auf, diesmal mit Haftantritt am 28. Mai 2018 (Vollzugsakten pag. 892 ff.). Diesem Aufgebot folgte der Beschwerdeführer nicht, weshalb er am 5. Juni 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben (Vollzugsakten pag. 902 ff.) und schliesslich am 27. Juli 2018 angehalten und ins Regionalgefängnis überführt wurde (Vollzugsakten pag. 909).
3. Am 12. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer bei den BVD einen Antrag auf die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (Vollzugsakten pag. 1015 f.). Er begründete dies mit seinem schlechten Gesundheitszustand, der eine Aufrechterhaltung des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt B.__ nicht länger rechtfertige. Das Gesuch des Beschwerdeführers veranlasste die BVD dazu, bei der Justizvollzugsanstalt B.__ einen Bericht einzuholen, der insbesondere auch eine Einschätzung zu seiner Mobilität und Arbeitsfähigkeit beinhalten sollte (Vollzugsakten pag. 1016). Der entsprechende Bericht datiert vom 20. Februar 2019 (Vollzugsakten pag. 1017 ff.). Mit Schreiben vom 15. März 2019 teilten die BVD dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag werde einerseits als Gesuch um Vollzug in angepasster Form und andererseits als Gesuch um Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring entgegengenommen. Unter Hinweis auf die Möglichkeit bezüglich der Vollzugsentscheide eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, wiesen die BVD beide Gesuche ab (Vollzugsakten pag. 1022 ff.).
Am 23. März 2019 verlangte der Beschwerdeführer bei den BVD eine anfechtbare Verfügung (Vollzugsakten pag. 1026 f.), worauf die BVD die Gesuche des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 in Verfügungsform abwiesen. In ihrer Begründung stützten sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom 15. März 2019 (Vollzugsakten pag. 1030 ff.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2019 bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde (amtliche Akten POM pag. 8 ff.). Neben der Aufhebung der Verfügung der BVD vom 5. April 2019 beantragte er, die Sache sei infolge mangelhafter bzw. falscher Feststellung seiner gesundheitlichen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Bericht der JVA B.__ sei zu vervollständigen bzw. zu korrigieren und die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (amtliche Akten POM pag. 21 f.) teilte die POM dem Beschwerdeführer mit, die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring bedinge unter anderem einen Nachweis über die berufliche sonstige Tätigkeit während 20 Stunden pro Woche. Ein solcher Nachweis sei nicht vorhanden, weshalb die Gewährung von Electronic Monitoring zum Vornherein ausser Betracht falle; die Frage, ob er den Anforderungen des Electronic Monitoring in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sei, könne offen bleiben. Die POM räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Beschwerde schriftlich zurückzuziehen allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (amtliche Akten POM pag. 25 f.).
5. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 wies die POM die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (amtliche Akten POM pag. 30 ff.).
6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 31. Mai 2019 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
7. Der abweisende Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31.5.2019 inkl. Kostenfolge sei aufzuheben.
8. Dem Beschwerdeführer sei die Vollzugsstufe des «Electronic Monitoring» Backdoor-Variante zur Abgeltung der Restverurteilung von 6 Monaten (Urteil 18 Monate teilbedingt) zu gewähren. (Strafverbüssung per 16.6.2019 insgesamt 362 Tage)
Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 19. Juni 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 49 f.).
Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 mit Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 57 f.).
Mit Schreiben vom 21. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Eingaben der POM und der Generalstaatsanwaltschaft Stellung und hielt sinngemäss an seinen bisherigen Ausführungen fest (pag. 67 f.).
Am 27. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (pag. 77 f.).
II.
1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Anfechtungsobjekt ist ein Beschwerdeentscheid der POM über die Verweigerung der Vollzugsform des Electronic Monitoring, mithin aus dem Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG).
3. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden.
III.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe vom 16. Juni 2019 die Aufhebung des Entscheids der POM und die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring.
Einleitend bringt er vor, er nehme zur Kenntnis, dass die POM darauf verzichtet habe, zusätzliche Abklärungen - namentlich zu seiner gesundheitlichen Situation zu treffen, obwohl sich dies für die Beurteilung seines Gesuchs zwingend aufgedrängt hätte und der Bericht der JVA B.__ vom 20. Februar 2019 diesbezüglich keine ausreichenden Auskünfte liefere. Die POM habe lediglich die «abweisenden Erwägungen» der BVD übernommen und sei bewusst nicht auf die geforderte Aktualisierung der Gesundheitssituation eingetreten bzw. eingegangen.
Anfänglich, so der Beschwerdeführer sinngemäss weiter, habe er aufgrund von chirurgischen Eingriffen erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt. Obwohl die ärztlichen Zeugnisse gegen seine Hafterstehungsfähigkeit gesprochen hätten, sei ihm ein Haftaufschub verweigert worden. In einer langwierigen Heilungsphase sei es ihm gelungen, sein Körpergewicht von anfänglich 128 kg auf 94 kg zu reduzieren. Dadurch hätten die gesundheitlichen Beschwerden eliminiert werden können. Vom Ärzte-Team der JVA B.__ werde ihm denn auch die Fähigkeit attestiert, 20 Stunden Arbeitsleistung pro Woche zu erbringen; auch sonst hätten die besagten Ärzte bei ihm einen guten Allgemeinzustand festgestellt. Neben dem eigenen Haushalt habe er auch seine 96-jährige Mutter zu versorgen und werde daher mehr als die 20 Stunden Arbeit bzw. Haushaltsarbeit erbringen, wie sie nach Art. 29 JVV gefordert würden. Überdies besorge er auch Administrativarbeiten für Dritte. Da auch seine Lebenspartnerin mit der Vollzugsform des Electronic Monitoring einverstanden sei und ihm in der JVA B.__ durchwegs gute Arbeitsqualifikationen ausgestellt worden seien, erfülle er sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Electronic Monitoring. Seit dem 8. Dezember [2018] sei er bereits neun Mal im Ausgang gewesen und habe sich stets an die Auflagen der Direktion gehalten.
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer zwei Zeugnisse von Dr. med. C.__, die Monatsqualifikationen der JVA B.__ für die Monate Februar bis Mai 2019 und das Formular «Gesuch für besondere Vollzugsform», auf welchem D.__ schriftlich ihr Einverständnis zur Vollzugsform des Electronic Monitoring beim Beschwerdeführer kundtut, bei.
1.2 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2019 (pag. 49 f.) verweist die POM auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden seien am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermöchten. Anzumerken bleibe, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde ans Obergericht keine konkreten Auskünfte über seine Arbeitstätigkeit Beschäftigung gegeben bzw. diesbezüglich keine Nachweise eingereicht habe. Entsprechend könne die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring - unabhängig vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - nicht gewährt werden.
1.3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (pag. 57 f.) auf die Ausführungen der POM. Es müsse zulässig sein, die Bewilligung der Vollzugsform Electronic Monitoring von einem Nachweis über die berufliche sonstige Tätigkeit abhängig zu machen. Sie dürfe mit anderen Worten verweigert werden, wenn der Verurteilte nicht bereit sei, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lasse, in welchem Umfang er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Diese Strenge rechtfertige sich beim Beschwerdeführer, der sein ursprüngliches Gesuch noch damit begründet habe, er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht länger in der JVA B.__ verbleiben. Die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien jedenfalls nicht geeignet, eine geregelte Arbeit Beschäftigung im Umfang von mind. 20 Stunden pro Woche zu belegen. In der besagten Dokumentation werde nur bescheinigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage wäre, Arbeit in diesem Pensum zu erbringen.
1.4 In seiner Replik vom 21. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Ausführungen fest. Er betont, er leiste seit nunmehr zehn Monaten das volle Arbeitsprogramm von wöchentlich 40 Arbeitsstunden mit Bestnoten für die erbrachte Arbeit. Es stehe daher ausser Frage, dass er für die restlichen 155 Tage Haft die 20 Stunden Arbeit pro Woche erbringen könne, wie sie für die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring verlangt würden. Als 78 ½-jähriger Rentner könne er Hausarbeit leisten, die der herkömmlichen Arbeit gleichgestellt sei. Die Führung des eigenen Haushalts, die administrativen Arbeiten mit PC für Dritte und die tägliche Pflege seiner 96½-jährigen Mutter (gegen Entgelt) liessen einen Arbeitsanfall vermuten, der 20 Stunden pro Woche überschreite. Dieses umfangreiche Arbeitspensum hätte schon längst definiert werden können, wenn die Vollzugsverantwortlichen der BVD zu entsprechenden Abklärungen bereit gewesen wären. Er sei, so der Beschwerdeführer weiter, bereits 12 Mal im Ausgang/Urlaub gewesen, es bestehe weder Fluchtnoch Wiederholungsgefahr. Die ärztlichen Zeugnisse würden attestieren, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestünden und auch die übrigen Voraussetzungen seien erfüllt.
Am 27. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein (pag. 77 f.). Er konkretisiert, wenngleich die Anwendung von Art. 29 lit. b [JVV] für erwerbstätige Eingewiesene praktikabel sei, lasse sie für pensionierte Eingewiesene einige Fragen bzw. einen Spielraum offen. So sei es ihm als Rentner nicht unbedingt möglich gewesen, seinen Wirkungskreis bei einer allfälligen Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring klar zu definieren. Mit Sicherheit habe er aber seiner 96-jährigen Mutter aufwendigen Beistand zu leisten und den eigenen Haushalt zu führen, da seine Lebensgefährtin aus Einkommensgründen immer noch erwerbstätig sei. Weiter sei er im Nebenerwerb auf kaufmännische Mandate angewiesen. Gesundheitlich gehe es ihm nach einer langen Heilungsphase wieder gut. Dies umso mehr, als er nunmehr 35 kg abgenommen habe. Die gegenwärtigen Haftbedingungen seien für ihn als 78-jährigen nicht ganz einfach; er erbringe aber nach wie vor eine Arbeitsleistung, die jener von jüngeren Generationen durchaus gleichkomme. Als ehemaliger Athlet erfülle er die Leistungsanforderungen.
IV.
1. Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen. Gemäss Abs. 2 der nämlichen Bestimmung darf das Electronic Monitoring nur gewährt werden, wenn (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
2. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den Nachweis einer geregelten Arbeit weder bezüglich der konkreten Tätigkeit noch bezüglich des erforderlichen Umfangs erbracht. Es erscheine überdies zweifelhaft, ob sein Gesundheitszustand die Gewährung von Electronic Monitoring zulasse. Diese Frage könne vor dem Hintergrund des fehlenden Nachweises aber offen bleiben. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den fehlenden Nachweis einer geregelten Arbeit als auch die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand.
3.
3.1 Wie bereits die Vorinstanz, wird sich auch die Kammer bei ihrer Prüfung auf die Frage konzentrieren, ob der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis einer 20-stündigen Arbeit pro Woche erbrachte.
3.2 Mit der Einführung des Electronic Monitoring sollten einerseits die Vollzugskosten gesenkt und andererseits die desozialisierende Wirkung, die mit dem Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung einhergeht, verringert werden, und zwar noch konsequenter, als mit der besonderen Vollzugsform Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) bzw. dem Arbeitsexternat und Wohnund Arbeitsexternat (Art. 77a Abs. 2 StGB). Im Gegensatz zu diesen wird mit dem elektronisch überwachten Strafvollzug nämlich nicht nur die desintegrierende Wirkung des Strafvollzugs im Arbeitsbereich, sondern auch diejenige im privaten, sozialen und familiären Bereich eingeschränkt, und zwar anders als beim Wohnund Arbeitsexternat während der gesamten Strafvollzugsdauer (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 79b StGB; Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentaren zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 79b StGB).
An die für die Gewährung des Electronic Monitoring namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z. B. Hausoder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Bern [Justizvollzugsverordnung; JVV; BSG 341.11]; vgl. auch Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB). Dennoch handelt es sich beim Arbeitsbzw. Beschäftigungserfordernis um eine zwingende Voraussetzung, von der sich auch dann keine Ausnahme rechtfertigt, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Ein Aufgebot in den Normalvollzug ist diesfalls rechtmässig (Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 77b StGB).
Wie von der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, muss es weiter zulässig sein, die Zulassung zum Electronic Monitoring von einem Nachweis über die berufliche sonstige Tätigkeit abhängig zu machen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Quartalsabrechnungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag und Lohnausweise bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag und Stundenpläne bei Ausbildung bzw. Stundenpläne der Kinder etc. bei Familienarbeit; so zur Halbgefangenschaft Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, E. 2.5; Brägger, in: Brägger [Hrsg.] Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 239). Soweit der Verurteilte ferner nicht bereit ist, transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund seiner Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung verweigert werden (Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB wiederum mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017, E. 2.2.2).
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren SK 17 323 noch geltend machte, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Haftstrafe anzutreten und auch zu Beginn dieses Verfahrens vorbrachte, die Vollzugsform des Electronic Monitoring sei ihm aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung zu gewähren, behauptet er nun, genesen zu sein. Er sei körperlich ohne Weiteres in der Lage die geforderten 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, bringe derzeit mit 40 Stunden sogar die doppelte Arbeitslast. Bei einer Gutheissung des Gesuchs werde er nicht nur den eigenen Haushalt (bzw. jenen seiner nach wie vor erwerbstätigen, 72-jährigen Lebensgefährtin) führen, sondern auch seine 96-jährige Mutter pflegen. Daneben werde er als Nebenbeschäftigung administrative Aufgaben für Dritte (z.B. Steuererklärungen, Buchhaltungen, Beratungen, EDV-Unterhalt) wahrnehmen. Als Beleg für seine Genesung legte er dem Gesuch zwei Zeugnisse von Dr. med. C.__ bei. Darin wird bescheinigt, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage sei, 20 Stunden pro Woche zu arbeiten (Zeugnis vom 17. April 2019, pag. 29) bzw. dass er sich altersentsprechend in gutem Allgemeinzustand befinde (Zeugnis vom 12. Juni 2019, pag. 27). Der Vollzugsbericht vom 20. Februar 2019, den die BVD zur Prüfung des Gesuchs um Gewährung des Electronic Monitorings erstellen liess, hält fest, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei komplex. Er befinde sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung. Seine Mobilität sei eingeschränkt und er sei deshalb auf Hilfsmittel (Gehstöcke) angewiesen (Vollzugsakten pag.1018). Er arbeite derzeit im Werkatelier und erbringe dort qualitativ gute Leistungen (Vollzugsakten pag. 1018 f.). Auch im Vollzugsplan des Beschwerdeführers, der am 25. März 2019 für die Zeit bis zum 25. September 2019 erstellt wurde, ist von orthopädischen Beschwerden die Rede, welche den Beschwerdeführer zwingen würden, Hilfsmittel (Gehstöcke) in Anspruch zu nehmen (Vollzugsakten pag. 1038). Der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor im Werkatelier (wo Gefangene mit psychischen und/oder physischen Beeinträchtigungen eingeteilt würden) und sein Arbeitsmeister sei mit der erbrachten Leistung zufrieden. Da der Beschwerdeführer bereits 78 Jahre alt und nicht mehr so leistungsfähig sei, bestehe die Möglichkeit, dass er seine tägliche Arbeit reduzieren könne. Er könne daher seine Arbeit sowohl am Vorals auch am Nachmittag jeweils eine Stunde früher niederlegen als die übrigen Gefangenen (Vollzugsakten pag. 1039 f.).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer den Nachweis einer «geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung», wie er nach Art. 79b Abs. 2 lit. c bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. b JVV vorausgesetzt ist, vorliegend als nicht erbracht. Zunächst bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem Haftantritt die von ihm aufgeführten Tätigkeiten wahrnahm und sie darum künftig wieder aufnehmen könnte. Weder reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich schriftliche Bestätigungen über bevorstehende Aufträge ein, noch nahm er sonstige Konkretisierungen vor, welche die Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten als nachvollziehbar erscheinen liessen.
Was die Führung des eigenen Haushalts angeht, handelt es sich dabei nicht um eine Tätigkeit, die für sich alleine unter dem Titel «Hausoder Erziehungsarbeit» zu einer Gewährung von Electronic Monitoring berechtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, seine nach wie vor erwerbstätige Lebensgefährtin sei diesbezüglich auf seine Unterstützung angewiesen, erscheint dies nach Ansicht der Kammer einerseits unwahrscheinlich und ist andererseits nicht im Geringsten substantiiert. Unwahrscheinlich am Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint bereits, dass die nach seinen Angaben 72-jährige Lebensgefährtin in ihrem Alter nach wie vor hochprozentig angestellt sein soll. Dieser Umstand wäre für den Beschwerdeführer ohne Weiteres anhand von Lohnabrechnungen einem Anstellungsvertrag nachweisbar gewesen. Wenn man sich weiter vor Augen führt, dass der Beschwerdeführer vor dem Haftantritt wie er selber geltend macht bei sehr schlechter Gesundheit und damit nicht im Stande war, irgendwelche Arbeiten wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar wie er in diesem Zustand den Haushalt hätte führen sollen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass er in dieser Situation selber auf die Hilfe seiner Lebensgefährtin angewiesen war und diese neben einer allfälligen Arbeit auch den Haushalt führte. Dass die Lebensgefährtin während seiner Zeit in Haft auf fremde Hilfe angewiesen war, deren Arbeit er nun übernehmen könnte, wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch belegt. Auch sonst finden sich keine Hinweise auf pflegebedürftige Personen im Haushalt des Beschwerdeführers, welche eine der Erwerbstätigkeit gleichgestellte Arbeit im Haushalt nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund scheinen die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Linie darauf ausgerichtet, dem ihm unliebsamen Normalvollzug zu entgehen. Gleiches kann auch für das Vorbringen bezüglich der Pflege seiner mittlerweile 96-jährigen Mutter gesagt werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass eine 96-jährige Person bei der Bewältigung des Alltags auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dass diese Hilfe in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer geleistet worden wäre bzw. in der Zukunft vom Beschwerdeführer geleistet würde, ist nicht nur nicht belegt, sondern erscheint mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Unterlagen unwahrscheinlich. So ist dem Bericht vom 20. Februar 2019 der JVA B.__ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während dem Strafvollzug bereits angegeben habe, er brauche dringend einen Urlaub, um seine betagte Mutter zu besuchen. Später habe sich indessen herausgestellt, dass sich die Mutter mehrmals bei ihrer Amtsstelle gemeldet habe, um etwas über den Verbleib ihres Sohnes zu erfahren. Trotz Aufforderungen zur Kontaktaufnahme von Seiten der Behörden habe der Beschwerdeführer nicht auf die Anrufe reagiert (Vollzugsakten pag. 1018).
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen anregt, die Anforderungen an den Nachweis einer «geregelten Arbeit, Ausbildung Beschäftigung» nach Art. 29 Abs. 1 lit. b JVV könnten nicht unbesehen auf einen Pensionär übernommen werden, kann ihm nur eingeschränkt zugestimmt werden. Zwar wird eine Person im Pensionsalter regelmässig keinen Nachweis über eine geregelte Anstellung von wöchentlich 20 Stunden erbringen können und erfährt daher gegenüber jüngeren erwerbstätigen Personen einen gewissen Nachteil. Diese Ungleichbehandlung ist bei einer Berücksichtigung des Normzwecks aber gerechtfertigt. Wie bei der Halbgefangenschaft soll der verurteilten Person mit der Bewilligung des Electronic Monitoring ermöglicht werden, ihren Arbeitsoder Ausbildungsplatz zu behalten; es wird mit anderen Worten einer Desintegration aus der Arbeitswelt entgegengewirkt (Urteil 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Gefahr einer Desintegration aus der Arbeitswelt besteht bei einer nicht erwerbstätigen bzw. pensionierten Person nicht (Werninger, in: ZStrR 136/2018, S. 214 ff, S. 231; Broquet, Le bracelet électronique en Suisse: hier, aujourd’hui et demain, diss. Neuchatel 2015, N 522 f.). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Vollzugform des Electronic Monitoring nicht bewilligte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
V.
1. Der Beschwerdeführer hat auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid angefochten, ohne dies jedoch zu begründen. Unbesehen dessen, ob sich der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer tatsächlich selbständig gegen den Kostenentscheid zur Wehr setzen wollte nicht, erweist sich der Kostenentscheid der POM als rechtmässig. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM wurden richtigerweise gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und ein Anspruch auf Parteikostenersatz verneint (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG). Die erhobene Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00 ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 19 Abs. 1 der Gebührenverordnung (GebV; BSG 154.21).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Verurteilten/Beschwerdeführer
• der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD)



Bern, 16. August 2019
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:
Neuenschwander



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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