SK 2018 95 - Sistierungsverfügung
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
SK 18 95
Bern, 16. Juli 2018
Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.__
vertreten durch Rechtsanwalt B.__
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.__
Gegenstand Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Februar 2018 (2017.POM.855)
Erwägungen:
I.
1. Am 21.3.2017 stellte A.__ (nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.__, ein Gesuch um Gewährung der Progressionsstufe des Arbeitsexternats (AEX; vgl. amtliche Akten BVD pag. 730 f.). Mit Verfügung vom 18.7.2017 wiesen die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dieses Gesuch ab (vgl. amtliche Akten BVD pag. 791 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.7.2017 Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM). Er machte dabei ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte, es sei ihm eine siebentägige Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme gemäss der Verfügung der BVD vom 9.6.2017 zu gewähren (amtliche Akten BVD pag. 795 ff.). Mit Entscheid der POM vom 21.9.2017 wurde die Beschwerde vom 20.7.2017 gutgeheissen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.). Die Verfügung der BVD vom 18.7.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die BVD zurückgewiesen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 922 ff.).
2. Nachdem die BVD dem Beschwerdeführer am 27.9.2017 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Gewährung des AEX gewährt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 930) und Rechtsanwalt B.__ mit Eingabe vom 18.10.2017 zur Frage des AEX Stellung genommen hatte (vgl. amtliche Akten BVD pag. 938 ff.), leiteten die BVD das Verfahren zur jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme ein. Sie gewährten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 auch hierzu das rechtliche Gehör (vgl. amtliche Akten BVD pag. 944 ff.).
3. Mit Verfügung vom 27.11.2017 sistierten die BVD das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX. Die BVD verzichteten darauf, die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil ihrer Ansicht nach aufgrund der zwischenzeitlich beabsichtigten bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Sistierung des Verfahrens ersichtlich sei (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.).
4. Der Beschwerdeführer erhob am 14.12.2017 bei der POM Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 27.11.2017, wobei er deren Aufhebung beantragte. Die BVD seien anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21.3.2017 um Übertritt in das AEX unverzüglich zu beurteilen (vgl. amtliche Akten POM pag. 6 ff.).
5. Mit Zwischenentscheid vom 8.2.2018 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 22 ff.; amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.).
6. Am 12.3.2018 erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.__, beim Obergericht Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der POM vom 8.2.2018 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 3 ff.):
7. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV), Bewährungsund Vollzugsdienste (BVD) vom 27. November 2017 (2808/11) betreffend Sistierung des Verfahrens bezüglich Prüfung der Progressionsstufe des Arbeitsexternates sei aufzuheben, ebenso der Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018.
Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern (AJV) Bewährungsund Vollzugsdienste (BVD) sei anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2017 um Übertritt in das Arbeitsexternat unverzüglich durch Verfügung zu beurteilen.
8. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
9. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden zum amtlichen Anwalt.
13. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13.3.2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 49 f.).
14. Mit Schreiben vom 16.3.2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete sie auf die Stellung eines Antrags (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.).
15. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19.3.2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.).
16. Mit Verfügung vom 28.3.2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 69 f.).
17. Der Beschwerdeführer reichte am 20.4.2018 Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der POM und der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 75 ff.).
18. Ein Doppel der Eingabe wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der POM mit Verfügung vom 23.4.2018 zugestellt (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 95 f.).
19. Die POM reichte am 25.4.2018 eine Kopie der Verfügung der BVD vom 23.4.2018 i.S. bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug per 30.4.2018 zu den Akten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 99 ff.).
20. Mit Verfügung vom 7.5.2018 zog die Verfahrensleitung gestützt auf die obgenannte Verfügung der BVD i.S. bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Parteien erhielten Frist, um zu dieser Absicht sowie den entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen nach Art. 110 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 108 ff.).
21. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 9.5.2018 das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung auszurichten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.).
22. Rechtsanwalt B.__ teilte der Kammer mit Schreiben vom 11.5.2018 mit, er habe namens seines Klienten gegen die bedingte Entlassung ein Rechtsmittel eingelegt. Die entsprechende Beschwerde vom 11.5.2018 reichte er in Kopie zu den Akten. Er beantragte die Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.).
23. Mit Eingabe vom 23.5.2018 erklärte die POM mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden zu sein. Dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143).
24. Rechtsanwalt B.__ reichte am 28.5.2018 eine Kopie seiner Eingabe bei der POM vom 25.5.2018 ein, mit welcher er innert laufender Beschwerdefrist das Rechtsbegehren ergänzte (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 145 f.).
25. Mit Verfügung vom 13.6.2018 ersuchte die POM um Zustellung der Vollzugsakten des Beschwerdeführers (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 151 f.). Die Verfahrens-akten wurden der POM am 15.6.2018 zugestellt (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 153; pag. 205).
26. Am 15.6.2018 teilte Rechtsanwalt B.__ mit, die BVD hätten am 11.6.2018 erneut verfügt, den Beschwerdeführer sofort aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Dagegen habe er am 12.6.2018 Beschwerde eingereicht. Die entsprechende Verfügung vom 11.6.2018 sowie die Beschwerde vom 12.6.2018 gab Rechtsanwalt B.__ zu den Akten. Im Übrigen reichte Rechtsanwalt B.__ das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 3.5.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot sowie die diesbezügliche Beschwerde vom 4.6.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 155 ff.).
27. Am 6.7.2018 wurde die Kammer durch die POM mit Kopien des Schreibens von Rechtsanwalt B.__ vom 25.6.2018 sowie der Verfügung der POM vom 25.6.2018 bedient (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 207 ff.).
II.
1. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem VRPG, namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Art. 69 Abs. 5 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).
2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
3.
3.1 Weil am 23.4.2018 durch die BVD die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug per 30.4.2018 verfügt worden war, zog die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7.5.2018 in Erwägung, das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, zu dieser Absicht sowie zu den entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 107 ff.).
3.2 Bereits in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2018 brachte die Generalstaatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die aktuelle Vollzugssituation kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Sistierungsentscheids. Die BVD beabsichtige, den Beschwerdeführer demnächst bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Daher sei bei Gericht kein Verlängerungsantrag i.S.v. Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gestellt worden. Die fünfjährige Höchstdauer der stationären Massnahme trete folglich per 11.6.2018 ein. Eine bedingte Entlassung müsse noch vor dem 11.6.2018 erfolgen, ansonsten werde die Massnahme aufgehoben. Der Beschwerdeführer werde sich ab dem 12.6.2018 nicht mehr im stationären Massnahmenvollzug befinden, weshalb das AEX kein Thema mehr sein werde. Bis dahin werde die Zeit nicht ausreichen, das AEX in die Wege zu leiten (amtliche Akten SK 18 95 pag. 65).
Die Generalstaatsanwaltschaft führte am 9.5.2018 ferner aus, mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers sei die Überprüfung der angefochtenen Sistierungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 bzw. des Zwischenentscheids der POM vom 8.2.2018 hinfällig geworden. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG von vornherein aussichtslos gewesen. Es könne auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.3.2018 verwiesen werden. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung absehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen werde. Dies sei nunmehr erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110 Abs. 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Daran werde auch eine allfällige Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nichts ändern (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 117 f.).
3.3 Rechtsanwalt B.__ beantragte mit Schreiben vom 11.5.2018 die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens, weil es aufgrund der am 11.5.2018 bei der POM eingereichten Beschwerde gegen die bedingte Entlassung nicht gegenstandslos geworden sei (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121).
3.4 Die POM führte demgegenüber aus, sie sei mit der Verfahrensabschreibung infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die abgeschätzten Prozessaussichten seien klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu bewerten (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 143).
3.5 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Neben diesen vom Gesetz genannten drei Gründen sind zahlreiche weitere Gründe denkbar: Gegenstandslosigkeit tritt beim Streit um eine personenbezogene Bewilligung auch etwa mit dem Tod der gesuchstellenden beschwerdeführenden Person ein. Ferner kann der Untergang der Streitsache die Gegenstandslosigkeit begründen (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 92). Gegenstandslosigkeit im weiteren Sinn tritt auch ein, wenn der streitige Anspruch erfüllt wird, wenn die verlangte Amtshandlung ergangen wenn die Erfüllung des Anspruchs rechtlich unmöglich geworden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 2 zu Art. 39 VRPG).
Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die von der BVD angeordnete Sistierung des Verfahrens um Anordnung der Vollzugslockerung des AEX, die von der Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 8.2.2018 bestätigt wurde. Nach Eingang der hier zu beurteilenden Beschwerde vom 12.3.2018 gegen diesen Entscheid wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der BVD vom 23.4.2018 per 30.4.2018 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 101 ff.). Dagegen erhob er am 11.5.2018 bei der POM Beschwerde. Er beantragte u.a., die Verfügung der BVD vom 23.4.2018 sei aufzuheben und die BVD sei anzuweisen, die Vollzugslockerung des AEX unverzüglich zu verfügen sowie dem Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB Antrag auf Verlängerung der Massnahme zu stellen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 121 ff.; pag. 147). Eine Beschwerde hat gestützt auf Art. 68 Abs. 1 VRPG grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Nach Art. 80 Abs. 4 SMVG hat eine Beschwerde in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende instruierende Stelle der POM aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet. Eine entsprechende Anordnung ist der Kammer nicht bekannt, weshalb der Beschwerde vom 11.5.2018 aufschiebende Wirkung zukommt.
Mit Verfügung vom 11.6.2018 stellten die BVD allerdings das Ende des stationären Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers fest und entliessen diesen per sofort (bedingt) aus dem stationären Massnahmenvollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzogen sie die aufschiebende Wirkung (amtliche Akten SK 18 95 pag. 159 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12.6.2018 erneut Beschwerde bei der POM (amtliche Akten SK 18 95 pag. 163 ff.). Mit Verfügung vom 28.6.2018 lehnte es die POM ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug mit Ablauf der Höchstdauer der stationären Massnahme kein Hafttitel mehr bestehe (amtliche Akten SK 18 95 pag. 211 ff.).
Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer heute bereits (bedingt) entlassen ist. Er befindet sich nicht mehr in der D.__(offene Vollzugseinrichtung), sondern hat in E.__(Ortschaft) bei seinem bisherigen Arbeitgeber ein Zimmer bezogen und sich offenbar in dieser Gemeinde um eine Anmeldung bemüht (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 209). Das Verfahren betreffend die Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist allerdings noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die entsprechenden Beschwerden sind bei der POM hängig (2018.POM.371 betreffend die Verfügung der BVD vom 23.4.2018, 2018.POM.442 betreffend die Verfügung der BVD vom 11.6.2018). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids der POM vom 8.2.2018 hat.
Diese Frage ist offensichtlich zu verneinen. Das Interesse an der Aufhebung der Sistierung des Gesuchsverfahrens um allfälligen Eintritt in das AEX bestand darin, im Rahmen des bestehenden Massnahmenverfahrens und damit eines Freiheitsentzugs einen weiteren Lockerungsschritt anzustreben. Wenn nun die angerufene Behörde in ihrem Entscheid vom 23.4.2018 den Beschwerdeführer per 30.4.2018 bedingt aus der Massnahme entliess, übersprang sie damit eine Progressionsstufe und ging noch weiter, als das vom Beschwerdeführer angestrebte AEX, indem sie nämlich den dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsentzug aufhob. Seit dem 11.6.2018 ist der Beschwerdeführer nunmehr definitiv nicht mehr im Massnahmenvollzug, nachdem die 5-jährige Höchstdauer für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB definitiv abgelaufen ist. Materiell haben die BVD damit die Anordnung eines AEX geprüft und sie aus den im Entscheid vom 23.4.2018 dargelegten Gründen verworfen.
Inwiefern der Beschwerdeführer in dieser Situation noch ein Rechtsschutzinteresse auf Aufhebung der Sistierung seines Gesuchsverfahrens um Anordnung des AEX haben könnte, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch damit, die bedingte Entlassung vom 23.4.2018 wie auch die sofortige Entlassung vom 11.6.2018 seien nicht rechtskräftig. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die entsprechenden Argumente gegen eine bedingte Entlassung (und für eine Anordnung des AEX) in diesen noch hängigen Verfahren geltend zu machen sind; denn Anfechtungsobjekt ist hier nicht die Zulässigkeit der bedingten Entlassung, sondern der Anspruch auf einen Entscheid über das AEX vor dem Entscheid über die bedingte Entlassung.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 11.6.2018 mit sofortiger Wirkung aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen worden ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Massnahme durch die Vollzugsbehörde ist nicht gestellt worden, wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anordnung eines AEX. Ein nachträglicher Antrag um Verlängerung einer stationären Massnahme nach Ablauf der 5-jährigen Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB müsste in dieser konkreten Situation als rechtlich unmöglich bezeichnet werden.
Damit ist das Verfahren gegenstandslos geworden und vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Kosten sind dabei nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Nachfolgend ist deshalb eine summarische Prüfung der Begehren hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorzunehmen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 9 zu Art. 110).
4.
4.1 Im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die POM die Sistierungsverfügung der BVD vom 27.11.2017 völlig zu Recht als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG qualifizierte. Art. 38 VRPG sieht die Einstellung des Verfahrens vor. Damit ist eine vorübergehende Einstellung bzw. Sistierung gemeint, die durch die instruierende Behörde aus Gründen der Prozessökonomie verfügt werden kann (vgl. Merkli /Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 1 zu Art. 38; Müller, a.a.O., S. 89). Diese prozessleitende Verfügung ist eine Zwischenverfügung und kann gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig angefochten werden (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, a.a.O., N. 12 zu Art. 38). Ein Rechtsmittelentscheid über eine Zwischenverfügung gilt seinerseits als Zwischenentscheid. Auch seine Weiterziehung ist daher vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 61 Abs. 3 VRPG abhängig (vgl. Art. 74 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 61 Abs. 3; Müller, a.a.O., S. 89, S. 140 FN. 261, S. 141). Es fragt sich daher vorab, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten gewesen wäre.
4.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Ergebnis, es sei zwar fraglich, ob sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG ergebe, zumal er gerade mit dem Vorbringen, ihm werde die Erzielung eines regulären Lohnes (unnötig lange) verwehrt, lediglich eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern versuche. Es sei zweifelhaft, ob die allfällige Vorenthaltung gewisser Progressionsstufen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle, zumal dies zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzuges führe. Dem Beschwerdeführer werde die bedingte Entlassung gewährt, wenn die BVD gestützt auf seine bisherige Entwicklung zum Ergebnis gelange, sein Zustand rechtfertige es, ihm Gelegenheit zu geben, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Dies könne je nach Sachlage durchaus auch zutreffen, wenn zuvor nicht jede Progressionsstufe durchlaufen worden sei. Die BVD beabsichtige entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht dessen bedingte Entlassung aus dem geschlossenen Setting. Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit im offenen Vollzug und werde seit Sommer 2017 gestützt auf Art. 81 Abs. 2 StGB ausserhalb der Vollzugsinstitution beschäftigt. Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers scheine es diesem insgesamt weniger um die Gewährung des AEX als in erster Linie vielmehr darum zu gehen, die Vollstreckung seiner ausländerrechtlichen Wegweisung so lange wie möglich hinauszuzögern. Darin sei kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der BVD zu erkennen. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) könne die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils jedoch letztlich offen gelassen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 23 f.; amtliche Akten POM pag. 27 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber aus, die Sistierungsverfügung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Seit März 2017 warte er auf den Übertritt in das AEX. Diese Progressionsstufe werde von den Institutionen und den behandelnden Ärzten und Therapeuten befürwortet. Durch das AEX könne er ein Salär gemäss den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags der Maler erzielen. Zudem könne er von einem langsamen und geführten Übertritt von einer geschlossenen Anstalt in die Arbeitsund Wohnwelt profitieren. Dies sei auch die Absicht des Gesetzgebers gewesen (amtliche Akten SK 18 95 pag. 7). Der Beschwerdeführer habe gestützt auf Art. 77a StGB und Art. 35 Ziff. 4 SMVG Anspruch darauf, das AEX sowie das Wohnund Arbeitsexternat (WAEX) zu absolvieren. Die zuständige Stelle habe diesbezüglich zu entscheiden. Das Leben des Beschwerdeführers werde sich im Vollzug bis zur bedingten Entlassung anders verhalten, wenn ihm das AEX gewährt würde (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 f.).
4.4 Die Sistierung eines Verfahrens bewirkt nicht zwingend einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Sistierungsentscheiden, die lediglich eine Verfahrensverzögerung zur Folge haben, gilt der Nachteil als wieder gutzumachend, wenn er nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Endentscheid vollständig behoben werden kann (BGE 131 V 362 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5157/2017 vom 5.2.2018 E. 4.2). Mit der lediglich beschränkten Anfechtung von Zwischenverfügungen soll im Interesse der Verfahrensökonomie verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz Verfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen (vgl. BGE 116 Ib 347 E. 1c; BVR 1993 S. 470). Unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung Abänderung eines Zwischenentscheids verstanden. Damit ist jedoch nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss auch nicht rechtlicher Natur sein. Es genügt ein bloss wirtschaftliches Interesse, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 127 II 132 E. 2; BGE 120 Ib 97 E. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2013 Nr. 7 vom 9.10.2013 E. 2.2).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der POM erachtet es auch die Kammer als fraglich, ob sich aus der Argumentation des Beschwerdeführers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VPRG begründen lässt. Entgegen den Behauptungen von Rechtsanwalt B.__ hat der Beschwerdeführer keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, sämtliche Progressionsstufen zu vollziehen. Gerade bei des Landes verwiesenen Ausländern ist gestützt auf die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweizer Kantone der Vollzug auf die Vorbereitung der Rückkehr in das Heimatland auszurichten. Der Strafoder Massnahmenvollzug sieht diesfalls grundsätzlich keine auf die Schweizer Gesellschaft ausgerichteten Wiedereingliederungsprogramme vor. Die auf die Integration in der Schweizer Gesellschaft und Arbeitswelt ausgerichteten Vollzugsprogressionsstufen des AEX und WAEX sind daher meist ausgeschlossen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan bzw. Art. 11 der Erläuterungen dazu). Dass der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt, bzw. rechtskräftig weggewiesen wurde, wird von Rechtsanwalt B.__ denn auch nicht mehr bestritten (vgl. Beschwerde vom 4.6.2018 gegen die Dauer des gegen den Beschwerdeführer am 3.5.2018 verhängten Einreisverbots).
Nach dem Gesagten ist folglich fraglich, ob dem Beschwerdeführer durch die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Gewährung des AEX überhaupt ein Nachteil entstanden wäre. Dies gilt umso mehr als die direkte Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug zu einer Verkürzung des mit der stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs führen kann.
Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im offenen Vollzug befand, zahlreiche Urlaube in Freiheit verbrachte und im Sinne von Art. 81 Abs. 2 StGB einer externen Arbeit nachging. Dem Beschwerdeführer wurden folglich bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt, mit welchen er auf das Leben in Freiheit vorbereitet wurde. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers würde dieser im Falle der Gewährung des AEX ferner nicht uneingeschränkt über das Salär als Maler (nach Gesamtarbeitsvertrag) verfügen. Denn der von der eingewiesenen Person während der externen Arbeit erzielte Lohn wird in der Regel der Vollzugseinrichtung überwiesen. Diese legt zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget fest und bestimmt in Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten wie der Vollzugsdaten, wieweit die eingewiesene Person über das Lohnguthaben verfügen kann. Bei der Budgetplanung berücksichtigt die Vollzugseinrichtung, dass die laufenden Kosten gedeckt, familiäre Unterhaltsund Unterstützungspflichten soweit möglich erfüllt sowie die Sanierung der Schulden eingeleitet weitergeführt wird (Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz betreffend den Vollzug des AEX und WAEX). Ohnehin scheint fraglich, ob mit der Argumentation des allenfalls zu erzielenden Salärs ein nicht wieder gutzumachender Nachteil begründet werden kann, zumal diese Rüge einzig die aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens betrifft.
Kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorliegenden Sistierungsverfügung bzw. an der Aufhebung des Zwischenentscheids der POM wäre jedenfalls darin zu sehen, die Vollstreckung der ausländerrechtlichen Wegweisung des Beschwerdeführers so lange als möglich hinauszuzögern.
Die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG vorgelegen hätte, kann jedoch letztlich mit Verweis auf die nachfolgenden Darlegungen offen gelassen werden.
5. Der Zwischenentscheid der POM hat devolutive Wirkung. Der Devolutiveffekt hat zur Folge, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetzt. Nur er ist Anfechtungsobjektiv eines anschliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Wird die ursprüngliche Verfügung zusätzlich zum Rechtsmittelentscheid angefochten, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 7 zu Art. 60).
Nach dem Gesagten hätte insofern auf das Rechtsbegehren 1 nicht eingetreten werden können, soweit damit die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 beantragt worden ist.
6. Soweit weitergehend hätte auf die Beschwerde vom 12.3.2018 eingetreten werden können.
III.
1. Wie bereits vor der POM wäre auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzig umstritten gewesen, ob die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Vollzugslockerung des AEX zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich des Sachverhalts, des stationären Massnahmenvollzugs und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 27.11.2017 und im Zwischenentscheid der POM vom 8.2.2018 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.; amtliche Akten BVD pag. 957 ff).
2.
2.1 Die BVD begründeten die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX in ihrer Verfügung vom 27.11.2017 wie folgt (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.; amtliche Akten POM pag. 2 ff.):
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Massnahme hätten die BVD den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.11.2017 im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet, es sei beabsichtigt, ihn bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Das Verfahren betreffend die Gewährung der Progressionsstufe des AEX sei massgeblich vom Ausgang der jährlichen Massnahmenüberprüfung bzw. des Verfahrens betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug abhängig. Die bedingte Entlassung würde nicht nur den mit dem stationären Massnahmenvollzug verbundenen Freiheitsentzug beenden, sondern zugleich auch die Gewährung der letzten Progressionsstufe darstellen. Die Gewährung einer vorherigen Progressionsstufe, welche einen noch andauernden Massnahmenvollzug voraussetze, sei daher sinnwidrig und nicht (mehr) möglich. Im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug werde somit über Sachumstände entschieden, die für den Ausgang des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX massgebliche Bedeutung hätten. Daher sei das Verfahren betreffend AEX bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug zu sistieren (vgl. amtliche Akten BVD pag. 957 ff.).
2.2 Die POM kam im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 zum Schluss, die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX durch die BVD sei nicht zu beanstanden. Es sei offensichtlich, dass der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug für den Entscheid über die Gewährung von AEX präjudiziell sei. Werde eine eingewiesene Person bedingt entlassen, profitiere sie von der letzten Lockerungsstufe und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ende. Damit werde die Bewilligung weniger weitgehender Lockerungsstufen hinfällig. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, angesichts seiner psychischen Situation sei es sinnvoll, ihn langsam in die freiheitlichere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen, mache er sinngemäss geltend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht vor. Dieser Argumentation sei jedoch im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung nachzugehen. Streitgegenstand sei vorliegend einzig, ob die BVD das Verfahren i.S. AEX zu Recht sistiert habe. Die Sistierung des Verfahrens sei verhältnismässig. Der Beschwerdeführer befinde sich im offenen Vollzug und er gehe gestützt auf Art. 81 Abs. 2 StGB einer Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber ausserhalb der Vollzugsinstitution nach. Diese Beschäftigung unterscheide sich einzig in der Höhe der Entschädigung der Arbeitsleistung vom AEX. Eine geringe und rein finanzielle Schlechterstellung sei selbst dann hinzunehmen, wenn infolge Beschreitung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer nicht innerhalb weniger Wochen ein rechtskräftiger Entscheid i.S. bedingter Entlassung vorliege. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 18 95 pag. 21 ff.; amtliche Akten POM pag. 22 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nicht sachgerecht, das Verfahren betreffend die Überprüfung der Progressionsstufe des AEX zu sistieren. Der Antritt des AEX werde seit März 2017 durch ihn, die Verantwortlichen der Massnahmenvollzugsanstalt D.__, den Therapeuten und den Ärzten verlangt. Gemäss Gutachten von Dr. med. F.__ vom 6.5.2016 bestehe die Möglichkeit, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in einem weniger geführten Rahmen wieder aufbrechen würde. Daher sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer langsam in die freiheitlichere Welt des Arbeitens und Wohnens einzuführen. Sollte eine bedingte Entlassung verfügt werden, werde der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde führen, um eine sofortige bedingte Entlassung zu unterbinden. Gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwestund Innerschweiz würden Ausländer mit fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe des AEX und/oder WAEX versetzt. Vorliegend sei diese Bestimmung jedoch nicht anwendbar: der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Kantons Bern. Er habe vor wenigen Wochen einen neuen Ausweis erhalten. Formal betrachtet sei es richtig, dass bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers die Frage der Vollzugslockerungen obsolet werde. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz und respektiere die gesetzlichen Rechte des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass sein Gesuch um Gewährung des AEX geprüft und innert nützlicher Frist entschieden werde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung nicht vorgebracht werden, vor dieser sei die Progressionsstufe des AEX zu durchlaufen. Es würden vielmehr nur die Voraussetzungen der bedingten Entlassung überprüft. Die BVD habe sich diesbezüglich bereits eine Meinung gebildet und ausgeführt, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers möglich sei. Dr. med. F.__ habe sich im Gutachten vom 6.5.2016 nicht festgelegt, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, histrionischen und dissozialen Anteilen vorliege (ICD-10: F60.9; Variante 2) ob von akzentuierten abhängigen und histrionischen Zügen auszugehen sei (ICD-10: F17.2; Variante 1). Bei Variante 2 sei der Beschwerdeführer grundsätzlich therapierbar, jedoch mit geringen Erfolgsaussichten. Es liege beim Beschwerdeführer keine Störungseinsicht vor. Im Rahmen von Vollzugslockerungen werde sich zeigen, ob der Beschwerdeführer das aktuell gute Funktionsniveau übernehmen könne. Langfristig werde er mit seiner unverändert rigiden Einstellung und seiner verzerrten Wahrnehmung wieder Konflikte erzeugen. Im Falle von Variante 2 müsse nach wie vor mit einem erheblichen Konfliktpotenzial in jeder künftigen Partnerschaft sowie einem deutlich erhöhten Risiko für Betrugsdelikte gerechnet werden. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. F.__ sei eine langsame und schrittweise Vollzugslockerung vorerst im Rahmen des AEX angebracht (amtliche Akten SK 18 95 pag. 9 ff.).
2.4 Die POM führte demgegenüber mit Eingabe vom 16.3.2018 aus, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 nicht bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei es nicht zutreffend, dass die BVD das Gesuch um Gewährung des AEX bis heute nicht beurteilt hätten. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht verlängert worden und er sei rechtskräftig auf den Tag seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage entfalte Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) keine Wirkung mehr (amtliche Akten SK 18 95 pag. 55 f.).
2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich materiell nicht zur Frage der Zulässigkeit der Sistierungsverfügung (vgl. Ausführungen in formeller Hinsicht unter Ziff. 24.2 hiervor; amtliche Akten SK 18 95 pag. 63 ff.).
2.6 Der Beschwerdeführer brachte in seinen Gegenbemerkungen vom 20.4.2018 vor, im Rahmen der Überprüfung der bedingten Entlassung habe er den Antrag gestellt, es sei von dieser abzusehen. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers sei ohne genaue Diagnose erfolgt. Es würden zwei Diagnosevarianten zur Diskussion stehen. Eine sofortige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers weise daraufhin, dass die BVD Variante 1 annehme. Diesfalls sei von einer Falschdiagnose im ursprünglichen Gutachten von Dr. med. G.__ vom 20.9.2011 auszugehen, was ein Revisionsverfahren und hohe Schadenersatzansprüche in den Raum stelle. Stelle sich die BVD jedoch hinter Variante 2, so seien die Empfehlungen von Dr. med. F.__ umzusetzen und dem Beschwerdeführer sei das AEX und WAEX zu gewähren (amtliche Akten SK 18 95 pag. 75 ff.).
3.
3.1 Die POM führte im Zwischenentscheid vom 8.2.2018 Folgendes aus (amtliche Akten SK 18 95 pag. 25):
Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt wesentlich beeinflusst wird wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.
Der Strafund Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). Das StGB sieht dabei ausgehend vom geschlossenen Strafund Massnahmenvollzug in groben Zügen (sprich insbesondere ohne Ausgänge, Urlaube und Abstufungen innerhalb einer Progressionsstufe) folgende Lockerungsstufen vor: offener Vollzug, AEX, Wohnund Arbeitsexternat, bedingte Entlassung (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar (BGer 6B_240/2017 vom 06. Juni 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Idealerweise durchläuft eine eingewiesene Person bis zu ihrer (bedingten) Entlassung alle Progressionsstufen. Eine bedingte Entlassung kann jedoch nicht nur dann verfügt werden, wenn zuvor alle anderen Progressionsstufen durchlaufen worden sind. Massgebend für die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ist der Zustand des Betroffenen und nicht die Absolvierung sämtlicher Lockerungsstufen (vgl. Art. 62 Abs. 1 StGB).
Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die bedingte Entlassung stellt die letzte Progressionsstufe dar. Wird die bedingte Entlassung aus dem Strafund Massnahmenvollzug gewährt, so ist die Überprüfung vorangehender Vollzugslockerungen hinfällig geworden. Die Gewährung des AEX ist folglich im Falle der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug nicht mehr möglich.
Gestützt auf Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Die BVD haben somit zu Recht das Verfahren betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug eingeleitet.
Ein anderes Verfahren gibt einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 217; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 2 zu Art. 38). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausüben. Die Behörde darf bei ihrem Entscheid auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren abschätzen und miteinbeziehen, deren Ausgang für ihr Verfahren allenfalls bedeutsam ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 11 zu Art. 38). Die BVD erwogen mit Sistierungsverfügung vom 27.11.2017, den Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bedingt zu entlassen (vgl. amtliche Akten SK 18 95 pag. 37). Sie schätzten die Erfolgsaussichten hinsichtlich der bedingten Entlassung damit als günstig ein. Entsprechend verfügten die BVD am 23.4.2018 (bzw. am 11.6.2018 erneut aufgrund Erreichens der Höchstdauer der stationären Massnahme) die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug. Gestützt darauf erachtet die Kammer die Sistierung des Verfahrens betreffend AEX als rechtmässig. Zweifellos ist die bedingte Entlassung für das AEX von präjudizieller Bedeutung, weshalb die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden gewesen wäre.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf die forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.__ und Dr. med. F.__ bzw. auf die dort gestellten Diagnosen eingeht, verkennt er, dass vorliegend einzig die Frage der Rechtsmässigkeit der Verfahrenssistierung hinsichtlich Überprüfung des AEX zu beurteilen gewesen wäre. Es wäre in casu weder eine Rückfallprognose zu stellen noch auf die geltend gemachten Widersprüche in den Gutachten einzugehen gewesen.
3.3 Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 12.6.2013 in Haft. Seit dem 31.8.2016 weilte er in der D.__(offene Vollzugseinrichtung) im offenen Vollzug. Er ging dabei einer externen Arbeit als Maler nach und konnte zahlreiche Urlaube in Freiheit verbringen. Diese Modalitäten des Vollzugs unterschieden sich nur geringfügig vom AEX. Die jährlich vorzunehmende Überprüfung der bedingten Entlassung wurde bereits im November 2017 folglich noch vor Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX eingeleitet. Die Sistierung des Verfahrens ist nach Ansicht der Kammer damit verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen wurde.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Zwischenentscheid der POM der Rechtskontrolle standgehalten hätte. Die Beschwerde hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.
Der Beschwerdeführer wäre folglich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Damit hat er in Anwendung von Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG als mutmasslich unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG Gründe der Billigkeit (Art. 110 Abs. 2 Satz 2 VRPG) sind nur anzunehmen, wenn eine Partei aufgrund einer behördlichen Fehlleistung ein Rechtsmittel ergriffen hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung etc.) wenn das Unterliegen auf eine Präzisierung der Praxis auf eine Praxisänderung zurückzuführen ist (Müller, a.a.O., S. 245; Merkli/Aeschlimann/Her-zog, a.a.O., N. 9 zu Art. 108). Solche Umstände liegen in casu nicht vor, weshalb oberinstanzlich nicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 12.6.2013 im Massnahmenvollzug. Mittlerweile wurde er (noch nicht rechtskräftig) bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen und befindet sich nicht mehr in der D.__(offene Vollzugseinrichtung). Er verfügte abgesehen von seinem Pekulium während Jahren über kein regelmässiges Einkommen. Aktuell geht er keiner Arbeitstätigkeit nach. Die Arbeitgeberin, welche den Beschwerdeführer während des stationären Massnahmenvollzugs beschäftigt hatte, habe beim Kanton ein Gesuch gestellt, den Beschwerdeführer anstellen zu dürfen. Diesem Gesuch sei bis anhin nicht entsprochen worden (vgl. amtlich Akten SK 18 95 pag. 209). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist folglich ausgewiesen.
4.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 12 zu Art. 111).
Vorliegend Streitgegenstand ist einzig die Sistierung des Verfahrens betreffend die Überprüfung des AEX. Dabei war die Zulässigkeit des AEX nicht in materieller Hinsicht zu überprüfen. Art. 38 VRPG ist zur Möglichkeit der Verfahrenssistierung deutlich formuliert und weist der zuständigen Behörde einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum zu (vgl. Ausführungen unter Ziff. 30.1 hiervor). Zweifellos ist die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug als letzte Progressionsstufe präjudiziell für die Frage des AEX. Die Gewinnaussichten waren damit vorliegend beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde vom 12.3.2018 als aussichtslos zu bezeichnen ist.
4.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
IV.
1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Das Beschwerdeverfahren SK 18 95 wird gegenstandslos erklärt und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).
3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘000.00, werden A.__ zur Bezahlung auferlegt.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat
• der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.__
Mitzuteilen:
• dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungsund Vollzugsdienste
Bern, 16. Juli 2018
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Kiener
i.V. Oberrichterin Bratschi
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.