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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2018 415: Obergericht

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ schuldig, weil er am 16. Februar 2018 mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Dazu gehörten das Fahren auf dem Trottoir mit dem Motorrad, das zweimalige Unterlassen der Zeichengebung beim Abbiegen, das nicht fristgemässe Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel und die Verweigerung der Namensangabe. A.________ wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 verurteilt und musste die Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00 tragen. Die Berufung von A.________ wurde abgelehnt und auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2018 415

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2018 415
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2018 415 vom 10.12.2018 (BE)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:20181113_125421_ANOM.docx
Schlagwörter : Beschuldigte; Fahrzeug; Trottoir; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Verfahrens; Polizist; Urteil; Widerhandlung; Strasse; Recht; Kammer; Beweise; Polizisten; Entscheid; Vorinstanz; Übertretung; Fahrzeugausweis; Strassen; Strassenverkehrsgesetz; Motorrad; Beweiswürdigung; Kanton; Verkehrsregelverletzung; Verfahrenskosten; Busse; Richtungsanzeige; Entscheidbegründung
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 11 SVG ;Art. 132 StPO ;Art. 28 VRV ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 3a OBG ;Art. 41 VRV ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 52 StGB ;Art. 7 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:129 III 102; 141 IV 305;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 2018 415

SK 2018 415 - 20181113_125421_ANOM.docx
Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 18 415
Bern, 22. November 2018



Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Guéra,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Segessenmann



Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 12.09.2018 (PEN 18 476)
Erwägungen:
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 12. September 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.__ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Fahren auf dem Trottoir mit dem Motorrad und zweimaliges Unterlassen der Zeichengebung beim Abbiegen mit dem Motorrad am 16. Februar 2018 in I.__, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, festgestellt am 16. Februar 2018 in I.__ durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel, sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 16. Februar 2018 in I.__ durch Verweigerung der Namensangabe. Der Beschuldigte wurde hierfür verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00 (pag. 56 ff.).
2. Berufung
Der Beschuldigte gab noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (mündliche Urteilseröffnung) förmlich zu Protokoll, dass er Berufung anmelde (pag. 55). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung gelangte der Beschuldigte am 4. bzw. 5. Oktober 2018 an das Obergericht und führte auf dem Umschlag aus, dass die Richter die wahren Schuldigen seien, da sie das Böse zum Gesetz machten und das Gute verbieten würden (pag. 88). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass diese Bemerkung den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht genüge. Sie forderte den Beschuldigten auf, innert Frist bekanntzugeben, welche Teile des Urteils angefochten, welche Abänderung verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Gehe innert Frist keine gültige Berufungserklärung ein, werde auf die Berufung nicht eingetreten (pag. 110 f.). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 liess der Beschuldigte dem Obergericht die genannte Verfügung zukommen und führte darauf sinngemäss aus, dass er das ganze Urteil anfechte, Freisprüche verlange, ein Augenschein am Ort des Geschehens beantrage und schliesslich um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ersuche (pag. 113). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter gewährte sie Gelegenheit, innert gleicher Frist zum gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 115 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 24. Oktober 2018 bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 118). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 ordnete die 1. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an, wies den Beweisantrag des Beschuldigten sowie das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab, und holte praxisgemäss von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein. Weiter forderte die Kammer den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 119 ff.). Am 1. November 2018 ging die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten formund fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 126), woraufhin gleichentags der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wurde (pag. 133 f.).
3. Anträge der Parteien
Der Beschuldigte beantragt in seiner schriftlichen Berufungserklärung und in der Berufungsbegründung sinngemäss vollumfängliche Freisprüche (pag. 113 und 126).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 (pag. 119 ff.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 122 ff.) eingeholt. Weiter hat die Kammer den Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss verwiesen werden (pag. 120). Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, womit neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist der Sachverhalt wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - unbestritten, weswegen nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Augenschein zu neuen und relevanten Erkenntnissen führen sollte.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Ziffer I.1.-I.3. des Dispositivs) sowie im Falle eines Freispruchs die damit zusammenhängenden Folgen (Kosten und Entschädigung, Ziffer I.2. des Dispositivs) zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund einzig der Berufung des Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 99 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). An dieser eingeschränkten Kognition ändert nichts, dass oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde. Die Beweisergänzung wurde einzig im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung eingeholt. Für diese sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. insbesondere Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 120 zu Art. 47 StGB). Die Beweisergänzungen betreffen nicht die von der Kammer ausschliesslich auf Willkür zu überprüfende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
6. Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers
Der Beschuldigte ersuchte sinngemäss um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers (pag. 113). Das Gesuch wurde von der Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 abgewiesen (pag. 119 ff.). Es kann vollumfänglich auf die darin enthaltene Begründung verwiesen werden. Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, welche als einzige Strafart Busse vorsehen. Der Fall bietet keine tatsächlichen rechtlichen Schwierigkeiten und der Beschuldigte ist offensichtlich in der Lage, seine Verfahrensinteressen selbst wahrzunehmen. Die Voraussetzungen der notwendigen und amtlichen Verteidigung sind daher offensichtlich nicht erfüllt (Art. 130 und Art. 132 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage)
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 23. März 2018, der vorliegend als Anklage dient, vorgeworfen, am 16. Februar 2018 auf der Höhe des Denners in I.__ mit seinem Motorrad über eine Strecke von mindestens 20 Metern auf dem Trottoir gefahren zu sein. Beim Einbiegen in die B.__ (Strasse) und anschliessend in die C.__ (Strasse) habe er es zweimal unterlassen, die Richtungsanzeige zu betätigen. Zudem habe er nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis eingeholt, nachdem der Standort des Motorrades vom Kanton Aargau in den Kanton Bern verlegt worden war. Schliesslich habe sich der Beschuldigte bei der Personenkontrolle gegenüber der Polizei geweigert, Angaben zu seiner Person zu machen (pag. 4).
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vor oberer Instanz nicht begründet, macht jedoch geltend, dass auch die vorliegende Beschuldigung auf Lügen beruhe (vgl. seine Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2018, pag. 126). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Beschuldigte vor erster Instanz nicht bestritten hat, auf dem Trottoir gefahren zu sein und die Richtungsblinker nicht betätigt zu haben (pag. 47 f.). Er hat lediglich die im Strafbefehl angegebene Strecke von 20 Metern in Abrede gestellt (pag. 47). Auch hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritten, seinen Namen den Polizisten nicht bekannt gegeben zu haben. Er machte jedoch zu seiner Verteidigung geltend, sie hätten seinen Namen ohnehin gekannt (pag. 48). Schliesslich gestand der Beschuldigte auch ein, dass er den Elektroroller seit ca. 2013 bzw. 2014 ununterbrochen gemietet, stets bei sich in I.__ abgestellt, und nicht im Kanton Bern eingelöst hat (pag. 48 f.). Explizit bestritten und zu prüfen ist jedoch, welche Strecke der Beschuldigte mit dem Elektroroller auf dem Trottoir zurückgelegt hat.
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeines zur Willkürprüfung
Wie erwähnt hat die Kammer die vorinstanzliche Beweiswürdigung bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen.
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen-sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt eine andere Lösung Würdigung vertretbar erscheint gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305).
3.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und deren Inhalt zusammengefasst wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 65 ff., S. 6-10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Es liegen folgende Beweismittel vor:
• Anzeigerapport vom 20. Februar 2018 (pag. 1 ff.);
• Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 46-50 und 54);
• Aussagen von D.__ (Polizist) als Zeuge (pag. 51-53).
Ergänzend ist auf die beiden Telefonnotizen vom 5. September 2018 (pag. 39) und vom 10. September 2018 (pag. 41) zu verweisen. Diese geben den Inhalt der Gespräche zwischen Herrn E.__ von der Firma F.__ (GmbH) und dem Gerichtsschreiber i.V. G.__ wieder. Die Telefonnotizen bestätigen grundsätzlich die Angaben des Beschuldigten, wobei Herr E.__ festhielt, dass der Beschuldigte das Motorrad seit ca. April 2014 gemietet habe (Angabe Beschuldigter: ca. seit 2013).
3.3 Beweiswürdigung
3.3.1 Beweiswürdigung bezüglich der Fahrt mit dem Roller
Die Vorinstanz ist willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass gestützt auf den Anzeigerapport, die Aussagen des Beschuldigten sowie des Polizisten D.__ davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte mit dem Roller auf dem Trottoir gefahren und zweimal abgebogen sei, ohne den Richtungsblinker zu betätigen. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte diesen Sachverhalt nicht.
Die Vorinstanz ist ebenso willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte mehr als nur wenige Meter, konkret zwischen 10 und 20 Meter auf dem Trottoir gefahren sei. Dies sei erstellt, da die Polizisten in ihrem Fahrzeug hätten beobachten können, wie der Beschuldigte sie auf dem Trottoir überholt habe und anschliessend rechts abgebogen sei (pag. 69 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an, angesichts des vom Beschuldigten ausgeführten Fahrbzw. Überholmanövers muss sich die Strecke in dieser Grössenordnung bewegt haben. Im Übrigen sind Polizisten in der Schätzung von Distanzen erfahren und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an deren Angaben zweifeln lassen. Der Beschuldigte vermag damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Kammer schliesst sich dieser an.
3.3.2 Beweiswürdigung bezüglich der Nichtbekanntgabe des Namens
Die Vorinstanz ist gestützt auf die klaren und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ebenso willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht bekannt gegeben habe, da er der Ansicht gewesen sei, die Polizei kenne seinen Namen bereits (pag. 69 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge und Polizist D.__ an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Beschuldigten explizit nach dem Namen gefragt habe. Er habe ihn jedoch nach dem Ausweis gefragt, was der Beschuldigte verweigert habe (pag. 52). Diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserte Unsicherheit schadet nach Ansicht der Kammer gerade mit Blick auf den Zeitablauf nicht und vermag keine Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis zu wecken. Im Anzeigerapport, welcher unmittelbar nach dem Vorfall erstellt wurde, ist festgehalten, dass der Beschuldigte die Bekanntgabe seines Namens verweigert habe, jedoch ihm, also dem Polizisten H.__ und eben nicht dem Polizisten D.__, welcher zuerst alleine mit dem Beschuldigten diskutierte (vgl. pag. 51), namentlich bekannt war. Die Vorinstanz ist damit willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte zuerst gegenüber dem Polizisten D.__ und danach auch gegenüber dem später dazu gestossenen Polizisten H.__ die Bekanntgabe seines Namens verweigert hat, wobei er nur dem Polizisten H.__ namentlich bekannt war.
3.3.3 Beweiswürdigung bezüglich der nicht fristgerecht erfolgten Einholung des Fahrzeugausweises für den Elektroroller
Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, der Angaben von Herrn E.__ der Firma F.__ (GmbH) und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seit ca. April 2014 an seinem Wohnort in I.__ genutzt und über Nacht bei sich zu Hause abgestellt hatte (vgl. pag. 70, S. 11 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gab an, er habe das Fahrzeug nicht in Bern einlösen und stattdessen eine Wechselnummer beantragen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis, dass er wissentlich und willentlich auf die Einlösung in Bern verzichtet hat, bringt der Beschuldigte nichts vor. Dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ist zu folgen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Fahren auf dem Trottoir
Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG einer Vollziehungsvorschrift verletzt.
Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Eine Ausnahme findet sich in Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11). Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen. Art. 41 Abs. 2 VRV kommt Ausnahmecharakter zu und gilt für denjenigen Fahrzeugführer, welcher das Trottoir aus schützenswerten Gründen benutzen muss.
Vorliegend hat der Beschuldigte das Trottoir auf einer Strecke von ca. 10-20 Metern wissentlich und willentlich befahren. Er machte geltend, er habe nicht im Stau warten wollen und an jenem Tag im Radio gehört, es werde nun toleriert, dass Fahrräder das Trottoir benutzen dürften. Ein Elektroroller unterscheide sich nicht von einem Fahrrad (pag. 47). Weiter führte er aus, er habe niemanden gefährdet und fahre auf dem Trottoir immer langsam (pag. 54).
Der Beschuldigte beruft sich vorliegend nicht auf schützenswerte Gründe, welche das Befahren des Trottoirs ausnahmsweise als notwendig und angemessen erscheinen lassen. Hätte der Beschuldigte den Stau aus dringenden zeitlichen Gründen umgehen wollen, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, das Fahrzeug auf dem Trottoir während rund 10-20 Metern neben sich her zu stossen. Auch aus dem Umstand, dass er gehört habe, dass das Befahren des Trottoirs durch Fahrräder nun toleriert werde, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschuldigte kannte das bestehende Verbot und wusste, dass es sich bei dem von ihm genutzten Elektroroller nicht um ein Fahrrad im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte vorsichtig und langsam gefahren sein will. Gegen diese Argumentation spricht zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Abbiegen den Blinker nicht betätigte, was bei einem vorsichtigen und überlegten Manöver zu erwarten wäre.
Schliesslich bringt der Beschuldigte auch in rechtlicher Hinsicht in seiner Berufungsbegründung nichts vor, was den Schuldspruch in Zweifel ziehen könnte. Sofern er sinngemäss (bezüglich aller diesbezüglichen Vorwürfe) geltend macht, bei den Strassenverkehrsgesetzen handle es sich um Regeln, von welchen sofern sinnvoll ausnahmsweise abgewichen werden könne, ist auf Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 StPO zu verweisen. Demnach sind die Strafbehörden zur Verfolgung von ihnen bekannten Straftaten verpflichtet. Auch das Gebot der Gleichbehandlung in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen steht einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Anwendung der im SVG enthaltenen Strafbestimmungen, wie es der Beschuldigte fordert, entgegen.
Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Befahren des Trottoirs mit einem Motorrad, schuldig zu sprechen.
2. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige beim Abbiegen
Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben, dies gilt namentlich für das Einspuren und auch für das Abbiegen nach rechts (vgl. Art. 28 Abs. 1 VRV).
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn Fahrspur als Richtungsänderung gilt, darauf wird verwiesen (vgl. pag. 72, S. 13 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Der Beschuldigte hat es vorliegend beim Abbiegen in andere Strassen zweimal wissentlich und willentlich unterlassen, den Blinker zu betätigen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Sein Vorbringen, es habe niemand geschaut und auf dem Trottoir müsse man nicht blinken, geht offensichtlich fehl (vgl. pag. 48). Gerade mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte zum Befahren des Trottoirs nicht berechtigt war und damit eine nicht unerhebliche abstrakte Gefahr für allfällige Fussgänger geschaffen hat, ist eine Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige äusserst bedenklich. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Richtungsanzeige unterlassen habe, damit die Polizei nicht sehe, wohin er fahre (pag. 48). Auch aus diesem Umstand vermag der Beschuldigte selbstredend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, entspricht es doch gerade dem Normzweck, dass folgende Fahrzeuge die Richtungsänderung nachvollziehen können.
Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch zweimalige Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige beim Abbiegen, schuldig zu erklären.
3. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel
Gemäss Art. 11 Abs. 3 SVG ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen, wenn der Standort des Fahrzeugs in einen andern Kanton verlegt wird das Fahrzeug auf einen anderen Halter übergeht. Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, ist nach Art. 99 Ziffer 2 SVG zu bestrafen.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 73 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
Der Beschuldigte hat es wissentlich und willentlich unterlassen, einen neuen Fahrzeugausweis einzuholen, obwohl er das Fahrzeug stets an seinem Wohnort in I.__ BE nutzte und dort auch über Nacht abstellte. Zwar ist vorliegend nicht der Beschuldigte, sondern die F.__ (GmbH) Eigentümerin des Fahrzeugs. Das Motorrad war jedoch an ihn vermietet, befand sich im fraglichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in seinem Besitz und wurde ausschliesslich durch ihn genutzt. Dem Beschuldigten kam die alleinige Verfügungsmacht zu, weswegen er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Fahrzeughalter zu gelten hat (vgl. BGE 129 III 102). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug dauerhaft an seinen Wohnort nach I.__ verbracht hat, hat er einen Standortwechsel im Sinne des Gesetzes begründet und wäre dementsprechend bereits seit längerer Zeit verpflichtet gewesen, das Fahrzeug im Kanton Bern einzulösen.
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wechselnummer beantragen wollte, was aber nicht möglich gewesen sei, vermag er wiederum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil legt der Beschuldigte damit dar, dass ihm die Widerrechtlichkeit seines Handelns bewusst war.
Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises, schuldig zu erklären.
4. Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe
Gemäss Art. 15 KStrG macht sich schuldig, wer einer Behörde einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweist, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen zur Wohnung verweigert unrichtige Angaben macht.
Der Beschuldigte weigerte sich am 16. Februar 2018, dem Polizisten D.__ seinen Namen bekanntzugeben. Der Polizist D.__ stellte sich vorgängig ordnungsgemäss vor. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens war rechtmässig, konnte die Polizei den Beschuldigten doch vorgängig dabei beobachten, wie er sich über geltende Verkehrsregeln hinweggesetzt hat. Es bestand berechtigten Anlass zur Aufforderung, die Identität bekannt zu geben.
Aus dem Umstand, dass der erst später hinzukommende Polizist H.__ den Namen des Beschuldigten bereits kannte, vermag der Beschuldigte wiederum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Tatbestand war mit der Verweigerung gegenüber dem Polizisten D.__ bereits erfüllt.
Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung samt Asperation sowie die praktische Bedeutung der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 75 f., S. 16 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
2. Strafbefreiung
Der Beschuldigte beruft sich sinngemäss auf Art. 52 StGB und macht geltend, vorliegend handle es sich um eine Bagatelle, welche zu einem unnötigen Strafverfahren bzw. allenfalls zu einer unnötigen und kostspieligen Freiheitsstrafe führen werde (pag. 113).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Der Beschuldigte wird vorliegend mehrerer Übertretungen schuldig erklärt. Bei diesen Straftaten handelt es sich um sogenannte echte Bagatelldelikte, welche an sich geringfügig sind. Der Gesetzgeber hat dieser Geringfügigkeit damit Rechnung getragen, dass die Delikte als Übertretungen qualifiziert wurden. Nicht jede geringfügige Übertretung, sondern nur die im Verhältnis zu einer artgleichen Übertretung ausserordentlich geringfügige Tat wird privilegiert (Franz Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 52).
Vorliegend sind die Übertretungen nicht als ausserordentlich geringfügig zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich wissentlich und willentlich über die ihm bekannten Bestimmungen hinweggesetzt, sich gegenüber der Polizei uneinsichtig und unkooperativ verhalten und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jegliche Einsicht vermissen lassen. Auch ein Blick ins Strafregister zeigt, dass der Beschuldigte anscheinend nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. pag. 122 ff.). Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vor.
3. Strafzumessung in concreto - Tatkomponenten
Vorliegend ist für die schwerste Tat die Einsatzstrafe zu bestimmen, wobei gemäss abstrakter Methode auf den Strafrahmen abzustellen ist. Art. 90 Abs.1 SVG sieht als Strafe eine Busse von bis zu CHF 10‘000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Befahren des Trottoirs wiegt vorliegend schwerer als das Unterlassen der Richtungsanzeige, weswegen hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Gemäss Art. 3a des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) werden die Bussen nach Ordnungsbussengesetz kumuliert und nicht asperiert. Eine Asperation ist nur in den in Art. 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) aufgeführten Fällen vorzunehmen; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung ist sowohl für das Befahren des Trottoirs als auch für das zweimalige Unterlassen der Richtungsanzeige eine Ordnungsbusse von je CHF 100.00 auszusprechen (Ziffer 301 und 321.1 OBV, der Abschnitt für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern ist für Elektroroller mit weissem Kontrollschild nicht anwendbar), womit insgesamt eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 resultiert. Die Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht wird mit Busse bis zu CHF 1‘000.00 geahndet. Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden und die VBRS-Richtlinien ist die Busse auf CHF 150.00 zu bestimmen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips CHF 100.00 anzurechnen sind. Für die Widerhandlung gegen das SVG durch nicht fristgerechte Einholung des Fahrzeugausweises kann mit Blick auf die konkreten Tatkomponenten und auf die VBRS-Richtlinien eine verschuldensangemessene Busse von CHF 60.00 bestimmt werden. Es ist hierbei verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug lediglich gemietet und nicht gekauft hat. Asperiert wären CHF 40.00 anzurechnen, wobei vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot gilt und die Busse den Betrag von CHF 400.00 nicht übersteigen darf. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist damit insgesamt von einer Busse von CHF 400.00 auszugehen.
4. Strafzumessung in concreto - Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 77, S. 18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte ist pensioniert und lebt von seiner AHV-Rente, wobei er geltend macht, diese vollständig einer Institution weiterzugeben. Dazu, wie er seinen Lebensunterhalt unter diesen Umständen bestreitet, macht er keine Angaben (pag. 46). Er hat eine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammenwohnt. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben gesundheitlich angeschlagen, macht eine Chemotherapie und muss Blutverdünner einnehmen (pag. 47).
Der Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (pag. 122 ff.), was sich straferhöhend auswirkt. Wie erwähnt, gilt jedoch das Verschlechterungsverbot.
5. Fazit Strafzumessung
Der Beschuldigte ist zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt vier Tage.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Vorliegend wurde der Beschuldigte in sämtlichen Punkten schuldig gesprochen und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00 zu bezahlen.
2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, vorliegend aufgrund des geringen Aufwands bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 1‘000.00, werden dem mit seinen Anträgen auf vollumfängliche Freisprüche unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).

VI. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.__ wird schuldig erklärt:
1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen
0.1. am 16.02.2018 in I.__ durch Fahren auf dem Trottoir mit dem Motorrad;
0.2. am 16.02.2018 in I.__ durch zweimaliges Unterlassen der Zeichengebung beim Abbiegen mit dem Motorrad;
2. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, festgestellt am 16.02.2018 in I.__ und begangen durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel;
3. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 16.02.2018 in I.__ durch Verweigerung der Namensangabe
und in Anwendung der Artikel
47, 49 Abs. 1 StGB
11 Abs. 3, 39 Abs. 1, 43 Abs. 2, 90 Abs. 1, 99 Ziffer 2 SVG
28 Abs. 1 VRV
74 Abs. 5, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 VZV
Art. 15 KStrG
Art. 3a Abs. 1 OBG
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:
1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt;
2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00;
3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00.



II.
1. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz



Bern, 22. November 2018

Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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