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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2018 323: Obergericht

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern verstossen zu haben, indem er am 24. Oktober 2017 eine Kundgebung organisierte, ohne eine Bewilligung einzuholen. Er wurde jedoch nicht bestraft, sondern lediglich zur Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 950.00 verurteilt. Der Beschuldigte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Strafe gegen die EMRK und die BV verstosse. Die Kammer bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz und entschied, dass die Sanktion angemessen war. Der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten tragen und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2018 323

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2018 323
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2018 323 vom 20.11.2018 (BE)
Datum:20.11.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern
Schlagwörter : Kundgebung; Beschuldigte; Bewilligung; Versammlung; Veranstaltung; Recht; Stadt; Urteil; Versammlungs; Bewilligungs; Versammlungsfreiheit; Vorinstanz; Kundgebungsreglement; Verfahren; Beschuldigten; Kundgebungen; Grund; Berufung; Verfahrens; Bewilligungspflicht; Kammer; Entscheid; Reglement; Spontankundgebung; Ereignis; Organisator
Rechtsnorm:Art. 1 Kg;Art. 103 StGB ;Art. 11 EMRK ;Art. 2 Kg;Art. 22 BV ;Art. 3 Kg;Art. 36 BV ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 4 Kg;Art. 42 BGG ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 52 StGB ;Art. 53 EMRK ;Art. 8 Kg;
Referenz BGE:127 I 164; 132 I 256; 139 II 404; 143 I 147;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 398 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts SK 2018 323

SK 2018 323 - Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern

Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 18 323
Bern, 25. Oktober 2018



Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),
Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Guéra
Gerichtsschreiberin Hiltbrunner



Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter/Berufungsführer


gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2018 (PEN 18 118)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2018 wurde A.__ (im Folgenden: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern durch unbewilligte Kundgebung auf öffentlichem Grund schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Dem Beschuldigten wurden allerdings die Verfahrenskosten von CHF 950.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 70 ff.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 75). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (pag. 97 f.) reichte der Beschuldigte am 17. August 2017 seine Berufungserklärung inklusive einer Begründung ein (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Mit Beschluss vom 30. August 2018 ordnete die Kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 118 f.). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 6. September 2018 auf seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung (pag. 121). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 7. September 2018 die Begründung in der Berufungserklärung als schriftliche Berufungsbegründung entgegen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 132 f.).
Anträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte formulierte seine Anträge mit Berufungserklärung vom 17. August 2018 folgendermassen (pag. 111 und 130):
Die angeforderte Verfügung ist rechtswidrig. Ich bin nicht schuldig, weil:
1. Die Aktion am 24. Oktober 2017 war keine Kundgebung, sondern nur eine Pressemitteilung,
2. Wenn es als Kundgebung anerkannt wird, war es mit den Standards der EMRK kohärent und es besteht eine Konvention zwischen der Schweiz und EMRK,
3. Es sei die Verfügung für eine friedliche Pressemitteilung und auch Kundgebung rechtswidrig und daher sei es aufzuheben. Wie ich bereits erwähnt habe, in einer demokratischen Gesellschaft mit humanitären Tradition die Meldeund Bewilligungspflicht sollen vor den friedlichen Demonstrationen bzw. Kundgebung/Pressemitteilung keine Hindernisse darstellen. Es sollen dementsprechend keine abschreckenden Sanktionen ergriffen werden.
4. Die Verfahrenskosten und Aufhebung der Schuldanweisung seien aufzuheben.
Sinngemäss beantragt der Beschuldigte folglich einen vollumfänglichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, unter Kostentragung durch den Staat.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern.
Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Widerhandlung gegen das Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 20. Oktober 2005 der Stadt Bern (Kundgebungsreglement, KgR, SSSB Nr. 143.1) schuldig erklärt. Es handelt sich um eine Übertretung nach kantonalem bzw. Gemeinderecht (Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 58 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11]). Diese wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft
oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 23. Januar 2018 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Oktober 2017 von 16 bis 17 Uhr eine Kundgebung organisiert zu haben, ohne im Besitz einer Bewilligung gewesen zu sein. Es habe sich nicht um eine bewilligungsfreie Spontankundgebung auf ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt, da das Ereignis bereits am 21. Oktober 2017 stattgefunden habe (pag. 15).
Der rechtlich relevante Sachverhalt ist vorliegend völlig unbestritten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte denn auch nicht geltend, dass diesbezüglich von der Vorinstanz etwas Falsches festgestellt worden wäre.
Der Beschuldigte war Organisator bzw. Mitorganisator einer am 24. Oktober 2017 vor der Kroatischen Botschaft in Bern durchgeführten Veranstaltung, bei der sich ca. 40 bis 50 Leute versammelten. Hintergrund der Veranstaltung war die Inhaftierung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B.__ in Kroatien und der Entscheid eines kroatischen Gerichts, diesen an die Türkei auszuliefern. Der Entscheid wurde am Samstag, den 21. Oktober 2017, bekannt. Mit der Veranstaltung vom 24. Oktober 2017 wollten die Organisatoren auf die Situation von B.__ aufmerksam machen und dessen Freilassung bewirken (vgl. pag. 40). Ursprünglich war die Veranstaltung bereits für Montag, den 23. Oktober 2017, geplant. Der Beschuldigte gab glaubhaft an, dass sie bereits dann zur Botschaft gegangen seien. Da diese aber geschlossen gewesen sei, hätten sie beschlossen, am Tag darauf nochmal zu kommen (pag. 57 Z. 23 f.). Die Aktion lief friedlich und ohne irgendwelche Zwischenfälle ab. Es war vorgängig für die Veranstaltung keine behördliche Bewilligung eingeholt worden. Ob überhaupt eine Bewilligungspflicht bestand, ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. Sie ist Teil der folgenden rechtlichen Würdigung.
III. Rechtliche Würdigung
1. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern
Regelung der Stadt Bern
Die Stadt Bern erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR). Davon ausgenommen bleiben Spontankundgebungen, die als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden. Hierfür braucht es keine Bewilligung, sie sind jedoch gleichzeitig mit dem Aufruf der zuständigen Behörde zu melden (Art. 3 KgR). Als Kundgebung im Sinne des Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Art. 8 KgR ist eine Strafbestimmung. Unter anderem werden Organisierende, die keine Bewilligung einholen, mit Busse bestraft (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR). Ebenso bestraft wird, wer zu einer Spontankundgebung aufruft und diese nicht gleichzeitig mit dem Aufruf dazu der zuständigen Behörde meldet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR).
Die Bewilligung einer Kundgebung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint (Art. 2 Abs. 2 KgR). Die Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 28. Juni 2006 (Kundgebungsverordnung, KgV, SSSB Nr. 143.11) konkretisiert die im Kundgebungsreglement niedergelegten Pflichten. In Art. 4 ff. KgV werden die Voraussetzungen der bewilligungspflichtigen Kundgebungen gemäss KgR erläutert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KgV sind Gesuche für Kundgebungen mit weniger als zehntausend Teilnehmern bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Das Polizeiinspektorat prüft gemäss Art. 4 Abs. 3 KgV nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte aus, dass die Veranstaltung, die der Beschuldigte (mit-)organisierte, auf Menschenrechtsverletzungen habe aufmerksam machen wollen und somit einen ideellen Inhalt gehabt habe. Auch habe sie zum Ziel gehabt, die Freilassung und Rückkehr von B.__ aus Kroatien in die Schweiz zu erwirken, weshalb die Veranstaltung auch vor der Kroatischen Botschaft abgehalten worden sei. Es liege ihr somit auch eine Appellfunktion zu Grunde. Es habe sich um eine Kundgebung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR gehandelt. Auch friedliche Kundgebungen würden unter die Bewilligungspflicht fallen.
Es wäre zeitlich ohne Weiteres machbar gewesen, spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden des Ereignisses die Kundgebung zu organisieren. Dass die Kroatische Botschaft am 23. Oktober 2017 geschlossen gewesen sei, könne als unglücklich bezeichnet werden, ändere aber an den gesetzlichen Regelungen nichts. Nutzen und Wirkung der Aktion seien damit nicht untergraben worden. Da auf ein Ereignis vom 21. Oktober 2017 reagiert worden sei, habe keine Spontankundgebung im Sinne des Reglements vorgelegen. Für die Veranstaltung habe keine Bewilligung bestanden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern verstossen (pag. 86 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung).
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung wie bereits bei
der Vorinstanz vor, es habe sich nicht um eine Kundgebung, sondern um eine «Pressemitteilung» gehandelt. Hierfür habe keine Bewilligungspflicht bestanden. Wäre es eine Kundgebung gewesen, so wäre es gar nicht möglich gewesen, diese gemäss dem Kundgebungsreglement konform zu organisieren. Denn eine bewilligungsfreie Spontankundgebung wäre am dritten Tag nach dem Ereignis abgelehnt worden und um eine Bewilligung müsse spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung ersucht werden. Da es sich um eine existentielle Situation eines Flüchtlings, seiner Frau und seiner zwei Kinder, gehandelt habe, hätten sie jedoch keine Zeit gehabt (pag. 103 ff. und 122 ff.).
Erwägungen der Kammer
Die Kammer schliesst sich der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz an. Was der Beschuldigte zur Begründung, wonach es sich nicht um eine Kundgebung sondern eine bewilligungsfreie «Pressemitteilung» gehandelt habe, vorbringt, überzeugt nicht. Es ist der Begriff der Kundgebung gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR anzuwenden. Demnach muss es sich um Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und Appellfunktion handeln, die von mehreren Personen getragen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gemäss der Beschreibung des Beschuldigten klar erfüllt. Es gilt der Begriff im Gesetz und nicht die subjektive Wertung der an einer Veranstaltung teilnehmenden eine solche organisierenden Personen. Die auf dem Duden basierende Unterscheidung des Beschuldigten zwischen Pressemitteilung und Kundgebung ist angesichts der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 3 KgR unbehelflich. Hätte es sich nur um eine Pressemitteilung, d.h. ohne Appellfunktion gehandelt, so wäre die Veranstaltung nicht wegen der am 23. Oktober 2017 geschlossenen Kroatischen Botschaft am 24. Oktober 2017 wiederholt worden. Zudem ist auch der gewählte Veranstaltungsort der Kroatischen Botschaft überhaupt nur mit einer Appellfunktion der Veranstaltung erklärbar. Der Beschuldigte gesteht sodann in seinen Ausführungen gar selbst indirekt ein, dass die Aktion als Kundgebung hätte benannt werden können. Sie sollte nach seinen Worten einen «Nutzen», eine «Wirkung» haben (vgl. pag. 108 und 127 unten). Es ist zutreffend, dass es bei der friedlichen Zusammenkunft von einer verhältnismässig kleinen Gruppe von 40 bis 50 Personen zu keinen Störungen kam und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wurde. Dennoch handelt es sich um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR, mithin um eine Kundgebung. Negative Auswirkungen sind keine Voraussetzung für den im Reglement umschriebenen Kundgebungsbegriff. Somit war die Veranstaltung eine Kundgebung im Sinne des Reglements und damit bewilligungspflichtig.
Zudem fand die Veranstaltung am 24. Oktober 2017 erst am dritten Tag nach dem Ereignis vom 21. Oktober 2017 statt, sodass gemäss Art. 3 KgR keine meldepflichtige Spontankundgebung vorlag. Der Beschuldigte hatte als Organisator der Veranstaltung nicht um eine Bewilligung ersucht, womit er die Strafbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR objektiv und subjektiv erfüllt hat und sich der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern schuldig gemacht hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass er und die Teilnehmer der Veranstaltung vom 24. Oktober 2014 bereits am Vortag, am 23. Oktober 2014, bei der Kroatischen Botschaft erschienen, ohne dass sie von den Behörden wegen einer fehlenden Meldung Bewilligung behelligt worden wären. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass die Veranstaltung gleichzeitig mit dem Aufruf den Behörden gemeldet worden wäre. Ohne eine solche Meldung hätte sich der Beschuldigte gar bei Vorliegen einer Spontankundgebung im Sinne des Reglements strafbar gemacht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR).
Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Kundgebung aufgrund ihrer kleinen Grösse und des geordneten, störungsfreien Ablaufs grundsätzlich nach Art. 2 Abs. 2 KgR bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Kundgebung gar nicht im Sinne des Reglements möglich gewesen wäre, hat nur beschränkt Bestand. Es ist zutreffend, dass der Veranstaltung ein dringender Charakter zukam, da vor einer möglichen Auslieferung von B.__ auf die Sache aufmerksam gemacht werden musste, damit eine Wirkung möglich blieb. Zum einen wäre aber wie die Vorinstanz ausführte eine Spontankundgebung am 23. Oktober 2017 trotz geschlossener Kroatischer Botschaft möglich gewesen. Zum anderen handelt es sich bei der Frist gemäss Kundgebungsverordnung, wonach Bewilligungsgesuche spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden müssen, nicht um eine strikte Frist. Dass Ausnahmen bzw. schnellere Bewilligungen möglich sind, geht bereits aus Art. 4 Abs. 3 KgV hervor, wonach nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche geprüft werden. So wäre in Absprache mit den Behörden unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Veranstaltung, eine rechtzeitige Bewilligung nicht ausgeschlossen gewesen.
Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen. Im Anschluss bleibt jedoch zu prüfen, ob die Strafbarkeit aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern nicht gegen die Grundund Menschenrechte verstösst.
2. Grundrecht der Versammlungsfreiheit
Rechtliche Grundlagen
Die Versammlungsfreiheit wird als fundamentales Recht in einer demokratischen Gesellschaft verstanden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 571; Birgit Daiber, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage 2017, N 1 zu Art. 11 EMRK). Das Recht auf Versammlungsfreiheit besteht auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat jede Person das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben. Als Einschränkung dieses Rechts sieht die bernische Verfassung vor, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden können. Sie sind jedoch zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint (Art. 19 Abs. 2 KV). Art. 22 Abs. 1 der Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen Versammlungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, müssen verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht berühren (Art. 36 BV sowie Art. 28 KV). Ebenfalls geschützt wird die Versammlungsfreiheit durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen. Nach Abs. 2 darf die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip kann sich die betroffene Person auf die jeweils für sie günstigste Norm berufen (vgl. Art. 53 EMRK). Die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK reicht hinsichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die Gewährleistung der Meinungsund Versammlungsfreiheit nach der Bundesverfassung hinaus. Kundgebungen auf öffentlichem Grund können einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Es besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung von Demonstrationen. Einschränkungen sind unter Beachtung der Meinungsund Versammlungsfreiheit auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 127 I 164, E. 3.d.).
Zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und weiteren Details bezüglich der Voraussetzungen für deren Einschränkung kann auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (pag. 89 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung).
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte in ihrer Grundrechtsprüfung aus, die vom Beschuldigten organisierte Kundgebung falle in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Bewilligungserfordernisse würden einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen. In Art. 19 Abs. 2 KV und Art. 2 Abs. 1 KgR finde sich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung. Um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, müssten verschiedene Nutzungsinteressen mittels einer Bewilligung koordiniert werden können, weshalb das öffentliche Interesse an der Bewilligungspflicht von Kundgebungen in der Stadt Bern gegeben sei. Die Bewilligungspflicht sei verhältnismässig. Kundgebungen würden durch das Kundgebungsreglement nicht verboten. Die Kundgebung vom 24. Oktober 2017 habe denn auch ungestört, d.h. ohne polizeiliche Intervention durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei nicht bestraft worden, weil er eine Kundgebung organisiert habe, sondern weil er für die organisierte Kundgebung keine Bewilligung eingeholt habe. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) greife das Bewilligungserfordernis nicht in den Schutzbereich von Art. 11 EMRK ein. Es sei auch die Natur und Schwere der verhängten Strafe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei lediglich als Organisator der unbewilligten Kundgebung mit einer Ordnungsbusse gebüsst worden. Sowohl die Einführung als auch die Ausgestaltung der Bewilligungspflicht sei verhältnismässig. Es werde nicht in den Kerngehalt der Versammlungsfreiheit eingegriffen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zulässig (pag. 90 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung).
Vorbringen des Beschuldigten
Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren, unter menschenrechtlichen Aspekten und Achtung der humanitären Tradition der Schweiz verstosse die Strafe gegen die EMRK und BV. Der Beschuldigte nahm sodann Bezug zur Rechtsprechung des EGMR zur Versammlungsund Vereinigungsfreiheit. Seine Verurteilung habe eine abschreckende Wirkung und greife in das Recht der Versammlungsfreiheit ein. Sie entspreche nicht der Rechtsprechung zur EMRK. Die Busse gegen ihn sei unverhältnismässig gewesen. Laut EMRK dürften die Bewilligungsund Meldepflichten nicht als «verstecktes Hindernis» gegen die Nutzung der Freiheit verwendet werden. In diesem Einzelfall sei es aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern nicht möglich gewesen, die Versammlungsfreiheit zu nutzen. So hätten sie drei Wochen auf die Aktion warten müssen, was deren Nutzen zunichte gemacht hätte. Da B.__ sonst hätte in die Türkei zurückgeschickt werden können, sei die Sache sehr dringend gewesen. Meldeund Bewilligungspflichten dürften das Recht auf eine Spontankundgebung bzw. Pressemitteilung nicht unmöglich machen. Die Pressemitteilung vom 24. Oktober 2017 sei völlig friedlich verlaufen. Verantwortliche nach einem solchen Ereignis zu bestrafen, sei eine Störung der Versammlungsfreiheit und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Es habe eine abschreckende Wirkung auf die Organisatoren (pag. 105 ff. und 124 ff.).
Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Meinungsund Versammlungsfreiheit hinsichtlich von Kundgebungen auf öffentlichem Grund in BGE 127 I 164 E. 5 zusammengefasst. Die Veranstalter können nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimmten Randbedingungen durchzuführen; hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 132 I 256 E. 3). Die Meinungsund Versammlungsfreiheit darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung einem Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (BGE 143 I 147 E. 3.3).
Im Urteil des Bundesgerichts 1C_140/2008 vom 17. März 2009 wurde die Revision des Ortspolizeireglements der Stadt Thun einer abstrakten Normenkontrolle unterzogen. Dieses Reglement sah, gleich wie dasjenige der Stadt Bern, eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen bzw. eine Meldepflicht für Spontankundgebungen spätestens am zweiten Tag nach einem unvorhergesehenen Ereignis vor. Gerügt wurde insbesondere, dass die Durchführung und Teilnahme an einer nicht bewilligten bzw. einer nicht gemeldeten Kundgebung unter Strafe gestellt wurde, was gegen die Meinungsund die Versammlungsfreiheit verstosse. Anders als das bernische Reglement stellte dasjenige der Stadt Thun jedoch nicht nur die Organisation einer nicht bewilligten Kundgebung unter Strafe, sondern eben auch die Teilnahme daran. Das Bundesgericht erwog unter Verweis auf den Entscheid des als Vorinstanz fungierenden Regierungsrates des Kantons Bern Folgendes: Soweit eine Kundgebung, für die keine Bewilligung eingeholt wurde, nachträglich auf ihre Bewilligungsfähigkeit geprüft werde, wobei bei Bejahung die Strafbarkeit der Teilnehmer entfalle, sich das Ortspolizeireglement verfassungsgemäss auslegen und anwenden lasse (E. 7.2). Nicht geprüft wurde in diesem Verfahren jedoch, wie es sich mit der Verfassungsmässigkeit der Strafbarkeit für Organisatoren verhält bzw. ob deren Strafbarkeit denselben Einschränkungen unterliegt.
Rechtsprechung des EGMR
Der EGMR erachtet Bewilligungsund Meldepflichten für Versammlungen auf öffentlichem Grund nicht als inkompatibel mit Art. 11 EMRK, solange sie dazu dienen, einen reibungslosen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen (Entscheidung des EGMR Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004). Der Gerichtshof billigt den Staaten auch zu, für die Nichteinhaltung dieser Pflichten Sanktionen zu verhängen (Daiber, a.a.O., N 38 zu Art. 11 EMRK mit Hinweis). Nicht zulässig ist in der Regel die Auflösung einer friedlichen Demonstration, wenn dieser bei korrekter Meldung nichts entgegengestanden hätte (Daiber, a.a.O., N 39 zu Art. 11. EMRK). Die Behörden sind zu gewisser Toleranz verpflichtet und dürfen friedliche Versammlungen in der Regel nicht sofort auflösen (Urteil des EGMR Oya Ataman gegen die Türkei vom 5. Dezember 2016 Ziff. 42). Sanktionen wegen der Teilnahme an einer Versammlung sind nur zulässig, wenn sie an ein vorwerfbares Verhalten der betroffenen Person anknüpfen. Zudem müssen die Sanktionen in einem angemessen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen (Felix Arndt/Anja Engels, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 2. Auflage 2015; N 20 zu Art. 11 EMRK mit Hinweisen). So erachtete der Gerichtshof die Verhängungen einer Freiheitsstrafe bei friedlichem Verlauf für ungerechtfertigt (Urteil des EGMR Gün und andere gegen die Türkei vom 18. Juni 2013). Hingegen erachtete er in anderen Fällen eine Geldbusse nicht als unverhältnismässig (Entscheidung des EGMR Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Entscheidung des EGMR Rai und Evans gegen das Vereinigte Königreich vom 17. November 2009).
Im Allgemeinen muss der Eingriff in die Versammlungsund Vereinigungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR muss er einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Die getroffene Massnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (Daiber, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 11. EMRK mit Hinweisen).
Anders als in vielen Fällen, die der EGMR zu behandeln hatte, geht es vorliegend nicht um die Auflösung einer Kundgebung, die Verweigerung einer Bewilligung gar eine Kundgebung mit Gewalttätigkeiten. Ausserdem war der Beschuldigte vorliegend nicht blosser Teilnehmer, sondern (Mit-)Organisator der Veranstaltung. Noch am ehesten vergleichbar ist die hiesige Angelegenheit mit dem Fall betreffend die Entscheidung des EGMR Rai und Evans gegen das Vereinigte Königreich vom 17. November 2009. Herr Rai war Organisator einer Kundgebung gegen den Irakkonflikt. Diese fand gegenüber dem Sitz des britischen Premierministers statt. Eine Bewilligung wurde absichtlich und im Bewusstsein der Strafbarkeit nicht eingeholt. Die Demonstration lief friedlich ab. Herr Rai wurde schliesslich für die Organisation einer nicht bewilligten Kundgebung zu einer Geldbusse von GPB 350.00 verurteilt. Herr Rai rügte diese Verurteilung als unverhältnismässig, da sie einzig auf der Nichteinholung der Bewilligung beruhe und den späteren friedlichen Verlauf der Kundgebung nicht in Betracht gezogen habe. Der Gerichtshof erwog insbesondere, es sei nicht aufgezeigt worden, dass das Bewilligungserfordernis an sich eine abschreckende Wirkung für Demonstrationen habe. Vielmehr soll vor nicht bewilligten Demonstrationen abgeschreckt werden. Die Einschränkung durch eine Bewilligungspflicht sei nicht per se inkompatibel mit Art. 11 EMRK. Vorliegend hätten die Sanktionen nur für Demonstrationen in einem bestimmten eingeschränkten sicherheitssensiblem Gebiet gegolten. Die ausgesprochene Sanktion sei ausserdem geringfügig. Es liege kein unverhältnismässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor.
Prüfung durch die Kammer
Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interessens bzw. eines legitimen Zwecks für die Bewilligungspflicht sind hier grundsätzlich unbestritten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 90 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung), denen die Kammer folgt. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Vorschrift einer Bewilligungsoder Meldepflicht wirkungslos wäre, wenn deren Nichtbeachtung folgenlos bliebe. Es besteht somit ein legitimer Zweck für die Sanktionierung des Nichteinholens der erforderlichen Bewilligung. Ausserdem ist die Stadt Bern als Bundeshauptstadt, in der sich neben der Bundesregierung und dem Parlament auch zahlreiche ausländische Vertretungen befinden, ein überaus häufiger Austragungsort von Kundgebungen und vielen anderen Veranstaltungen. Es besteht somit zur Wahrung der öffentlichen Ordnung ein verstärktes öffentliches Interesse, verschiedene Nutzungsinteressen am öffentlichen Grund insbesondere aus sicherheitsund verkehrstechnischen Gründen zu koordinieren. Damit dies möglich ist, müssen die Behörden über die stattfindenden Veranstaltungen informiert sein. Sowohl das Einschränkungserfordernis der gesetzlichen Grundlage als auch dasjenige des öffentlichen Interessens bzw. des legitimen Zweckes sind erfüllt.
Der Beschuldigte rügte hingegen die Unverhältnismässigkeit seiner Verurteilung wegen Nichteinholens einer Bewilligung. Vorliegend fand die vom Beschuldigten organisierte Kundgebung statt, ohne dass sie von der Polizei aufgelöst worden wäre. Die Kundgebung lief friedlich ab. Die Verurteilung des Beschuldigten erfolgte einzig, weil er als (Mit-)Organisator keine Bewilligung einholte. Es handelt sich um eine blosse Übertretung, eine Ordnungswidrigkeit, die nicht im Strafregister eingetragen wird. Weder die Ausübung der Versammlungsfreiheit an sich noch das Verhalten anlässlich der Versammlung wurde mit dem Schuldspruch sanktioniert. Die Kammer hat vorliegend nicht die Verhältnismässigkeit der dem Beschuldigten ursprünglich auferlegten Busse von CHF 250.00 zu überprüfen, sondern die Beurteilung der Vorinstanz. Diese hat den Beschuldigten einzig schuldig gesprochen und gleichzeitig von einer Bestrafung Umgang genommen (pag. 71).
Der Beschuldigte hat nie versucht, eine Bewilligung für die geplante Kundgebung einzuholen. Ebenso ist nicht aktenkundig, dass er diese gemeldet hätte. Er machte aber sinngemäss geltend, dass ihm aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern eine Bewilligung verweigert worden wäre, hätte er denn darum ersucht. Er richtet sich somit gegen ein hypothetisches staatliches Handeln. Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren jedoch nur die tatsächlichen Handlungen der Behörden auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen, nicht hypothetische. Wie bereits oben ausgeführt, erlaubt das Kundgebungsreglement der Stadt Bern Spontankundgebungen mit Meldung nur bis zum zweiten Tag nach einem unvorhergesehenen Ereignis, und das auf Verordnungsstufe geregelte Bewilligungsverfahren verlangt grundsätzlich ein Gesuch bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung. Spätere Gesuche bleiben aber ausdrücklich möglich bzw. wird deren Prüfung nicht ausgeschlossen. So kann nicht eindeutig gesagt werden, dass dem Beschuldigten bei entsprechendem Ersuchen die Durchführung der Kundgebung untersagt worden wäre. Bei einem entsprechenden Ersuchen hätten die Behörden der beabsichtigten Appellwirkung Rechnung tragen müssen. Das Reglement hätte ihnen das durchaus erlaubt. Das Kundgebungsreglement wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung angewendet, und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Reglement kann somit nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle als verfassungswidrig qualifiziert werden.
Die Bewilligungspflicht für Kundgebungen ist geeignet und erforderlich, die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Bern zu koordinieren. Die Koordination von Veranstaltungen auf dem viel genutzten öffentlichen Grund in der Bundeshauptstadt ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die ausländischen Vertretungen in Bern sind aus sicherheitspolitischer Sicht sensible Orte. Es ist dem Organisator einer Kundgebung zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung zu ersuchen. Es wird dadurch nicht in unverhältnismässiger Weise in sein Recht auf Versammlungsfreiheit eingriffen. Wer eine Kundgebung organisiert, hat eine weitergehende Verantwortung als der blosse Teilnehmer einer Kundgebung. Letzterer weiss schliesslich je nach dem gar nicht, ob eine Bewilligung eingeholt wurde. Die Sanktionierung des Organisators erscheint daher auch bei einem friedlichen Ablauf der Kundgebung nicht als unverhältnismässig. Die Sanktionierung entfaltet keine abschreckende Wirkung für künftige Kundgebungen an sich. Ihr Zweck besteht vielmehr in der Abschreckung vor der Abhaltung von Kundgebungen ohne vorgängiges Einholen einer Bewilligung (oder auch Vornahme einer Meldung).
Ausserdem wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig schuldig erklärt, ohne dass gegen ihn eine Strafe verhängt worden wäre. Eine geringere Sanktionierung ist nicht möglich. Es wurden ihm ausserdem im Verhältnis nur sehr moderate Verfahrenskosten auferlegt. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern nicht als unverhältnismässig. Der Schuldspruch erweist sich auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (siehe oben Ziffer 6.5) nicht als Verstoss gegen Art. 11 EMRK. Das Urteil der Vorinstanz ist somit zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den besonderen Umständen im vorliegenden Fall mit der Anwendung von Art. 52 StGB Rechnung getragen. Aufgrund der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen hat sie von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an und verweist darauf (pag. 94 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Im Übrigen wäre es ihr aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbot sowieso verwehrt, eine Strafe auszusprechen (vgl. oben Ziff. I.4.).
V. Kosten und Entschädigung
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Obwohl gegen den Beschuldigten keine Sanktion ausgesprochen wird, hat er aufgrund seiner Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Deren Höhe von CHF 950.00 wird bestätigt. Im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen und hat somit auch diese Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
VI. Verfügungen
Gemäss Art. 60 Abs. 1 GG orientiert die urteilende Behörde bei Strafverfahren wegen Bussen, die von Gemeindeorganen verhängt wurden, die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens. Das vorliegende Urteil ist somit der Stadt Bern mitzuteilen.
Da der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist, muss das Urteil ausserdem nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons mitgeteilt werden.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.__ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, begangen am 24. Oktober 2017 in Bern (Botschaft Kroatien);

hingegen wird in Anwendung der Artikel
52 StGB
2 Abs.1, 4 Abs. 1 Bst. a, 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR

von einer Bestrafung abgesehen.

Er wird jedoch in Anwendung der Artikel
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:
1. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00.
2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00.
II.
Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz
• der Stadt Bern, Direktion für Sicherheit Umwelt und Energie, Polizeiinspektorat (nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist)



Bern, 25. Oktober 2018

Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:
Hiltbrunner



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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