SK 2018 256 - 20180830_133513_ANOM.docx
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Beschluss
SK 18 256
Bern, 5. November 2018
Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.),
Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte A.__
vertreten durch Rechtsanwalt B.__
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt C.__, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2018 (2018.POM.316)
Erwägungen:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. März 2018 versetzten die Bewährungsund Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 12. März 2018 in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2021 ff.). Gleichentags ersuchten die BVD das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Verwahrung (pag. 2030 ff.). Mit Entscheid vom 15. März 2018 (pag. 2052 ff.) hielt das ZMG die angeordnete Sicherheitshaft bis zum 11. April 2018 aufrecht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 5. April 2018 ab (pag. 2144 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018, pag. 2261 ff. amtliche Akten BVD). In der Zwischenzeit wurde die angeordnete Sicherheitshaft erneut verlängert (pag. 2211 ff.), die Beschwerdekammer des Obergerichts Bern wies auch die dagegen erhobene Beschwerde ab (pag. 2278 ff.) und am 5. Juli 2018 wies auch das Bundesgericht die gegen den Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018, pag. 2340 ff. amtliche Akten BVD). Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 verlängerte das ZMG die Sicherheitshaft erneut bis zum 11. Januar 2019 und trat auf den Eventualantrag auf unverzügliche Versetzung in ein Strafund Massnahmenzentrum nicht ein (pag. 2357 ff amtliche Akten BVD).
2. Gegen die Verfügung der BVD vom 9. März 2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.__, am 17. April 2018 bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. März 2018, seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft und die Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt beantragte (vgl. amtliche Akten BVD pag. 2189 ff.).
3. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 trat die POM auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtswalt B.__ als amtlicher Anwalt ab (vgl. pag. 21).
4. Am 26. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.__, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 11. Juni 2018 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3):
5. Der Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Juni 2018 (2018.POM.316) sei aufzuheben.
6. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich in eine Massnahmenvollzugseinrichtung vorzugsweise in ein forensisches Wohnheim zu versetzen.
7. Eventuell: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
8. Eventuell: Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.04.2017/27.04.2018 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.03.2018 betreffend vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft (1025/16) einzutreten und die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Die Verfahrensund Anwaltskosten bei der Vorinstanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10. Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.
11. Die Verfahrensund Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
12. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.
9. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 29. Juni 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 29 ff.).
10. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die POM eines formellen Antrags. Ergänzend führte die POM aus, auf das Rechtsbegehren 2 sei nicht einzutreten, da dieses ausserhalb des Streitgegenstandes liege. Selbst wenn es sich dabei um einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme handeln würde, wäre darauf gemäss POM nicht einzutreten, da mit einem solchen Antrag nicht mehr verlangt werden könne, als mit dem Entscheid in der Hauptsache zu erreichen sei. Schliesslich wies die POM darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahme mit Entscheid vom 19. Juni 2018 abgeschlossen worden sei (pag. 35 f.).
11. Innert der mit Verfügung vom 16. Juli 2018 gewährten Frist (pag. 37 ff.) gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Juli 2018 ein (pag. 43 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete darin folgende Anträge (pag. 43):
12. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
13. Eventualiter: Soweit darauf eingetreten wird, sei die Beschwerde abzuweisen.
14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen.
15. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
19. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 49 ff.). Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2018 wahr, worin er seine gestellten Anträge wiederholte (pag. 55 ff.). Der Replik legte er den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2018 bei (pag. 71 ff.).
20. Auf die daraufhin den Parteien gewährten Gelegenheit zur Duplik (pag. 79 ff.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 16. August 2018 (pag. 85). Die POM verwies am 22. August 2018 auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge und schloss sich im Übrigen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 89). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen am 28. August 2018 als geschlossen erachtet (pag. 93 ff.).
II.
1. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Strafund Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
2. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids richtet sich nach Art. 80 VRPG.
3. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der POM vom 11. Juni 2018, die Entlassung aus der Sicherheitshaft und die Rückweisung verlangt, ist auf seine Beschwerde einzutreten (Ziffer 1, 3 und 4 der Rechtsbegehren, pag. 3), da er durch den Nichteintretensentscheid der POM beschwert ist.
4. Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist die Frage, ob auf das Rechtsbegehren 2 (Versetzung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung, vorzugsweise in ein forensisches Wohnheim) einzutreten ist, ob dieses wie die Vorinstanz geltend macht ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. Die Ausführungen hierzu erfolgen der besseren Übersichtlichkeit halber weiter unten (vgl. Ziffer 19).
III.
1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass ihre Zuständigkeit fraglich sei. Art. 38a Abs. 2 SMVG sehe explizit die Zuständigkeit des KZMG für die Überprüfung der vorsorglichen Massnahme nach Art. 38a Abs. 1 SMVG vor. Die Frage der Zuständigkeit könne jedoch offen gelassen werden, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. April 2018 angesichts der Tatsache, dass die Sicherheitshaft bereits in zweiter Instanz aufrechterhalten worden war, kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden habe. Die Entscheide des KZMG und des Obergerichts hätten die angefochtene Verfügung abgelöst, so dass es auch an einem Anfechtungsobjekt mangeln dürfte. Das neue Rechtsbegehren um Versetzung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung liege zudem ausserhalb des Streitgegenstandes (pag. 17 ff.).
2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das KZMG prüfe lediglich ohne vollständige Aktenkenntnis die Haftgründe. Es prüfe hingegen nicht, ob eine Unterbringung in einer anderen Einrichtung zweckmässiger wäre. Die Verfügung betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme sei durch den Beschwerdeführer bei der POM angefochten worden und damit nicht rechtskräftig. Er habe damit Anspruch darauf, weiterhin therapiert zu werden, was nur in einem Massnahmenzentrum möglich sei. Dieses Begehren liege nicht ausserhalb des Streitgegenstandes. Das schriftliche Verfahren lasse in Anwendung von Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 26 VRPG eine Klageänderung bis zum Urteilszeitpunkt zu. Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es nicht sinnvoll, würde er gezwungen, sein Anliegen erneut bei der BVD vorzubringen (pag. 7).
3. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten. Über die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Massnahme und damit zusammenhängend über die Frage, ob eine Versetzung in ein forensisches Wohnheim in Frage kommen würde, werde in einem anderen Verfahren befunden. Im vorliegenden Verfahren gehe es ausschliesslich um die angefochtene Sicherheitshaft. Die mit der Aufhebung der Massnahme zusammenhängende Frage der Versetzung ins Regionalgefängnis betreffe nicht die Sicherheitshaft (pag. 45). Sollte die Strafkammer auf die Beschwerde eintreten und unter dem Titel der Form der Sicherheitshaft die Vorbringen des Beschwerdeführers prüfen, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Das ZMG, die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und das Bundesgericht hätten die Voraussetzungen der Sicherheitshaft unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr bejaht. Bereits deshalb lasse sich die Unterbringung in einem Wohnheim nicht rechtfertigen. Dies habe umso mehr zu gelten, als die Vollzugsbehörden beim Gericht Antrag auf Verwahrung stellen würden (pag. 45 ff.). Bezüglich der Frage der Entlassung aus der Sicherheitshaft gehe der Instanzenzug nach Strafprozessrecht vor; dieser Instanzenzug sei ausgeschöpft worden, im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren könne nicht darüber befunden werden (pag. 47).
4. Den Ausführungen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass das ZMG nicht über den Vollzugsort befinden könne, dies habe gemäss Art. 26 Abs. 1 SMVG die POM zu entscheiden (pag. 61). Würde der Beschwerdeführer in einer Massnahmenvollzugseinrichtung untergebracht werden, könnte man den Anliegen der öffentlichen Sicherheit auch mit flankierenden Massnahmen wie Electronic Monitoring gerecht werden, wobei auch der Gutachter diese Möglichkeit ausführe (pag. 63). Weder das ZMG noch die Beschwerdekammer das Bundesgericht hätten über die Frage entschieden, wo die Sicherheitshaft zu vollziehen sei. Gegen den Entscheid des KZMG vom 18. Juli 2018, mit welchem die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate bis zum 11. Januar 2019 verlängert worden ist, sei zudem Beschwerde beim Obergericht eingereicht worden (pag. 65).
Anzumerken ist, dass zwischenzeitlich die abweisenden Entscheide der Beschwerdekammer vom 16. August 2018 (BK 18 327) und des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2018 (BGer 1B_433/2018) ergingen.
IV.
1. Zur Frage der Zuständigkeit zur Überprüfung der Sicherheitshaft:
Mit der im Verfahren vor der Vorinstanz zu überprüfenden Verfügung der BVD vom 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft versetzt (Akten BVD pag. 2028). Zuständig für die Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft ist jedoch das Zwangsmassnahmengericht und als kantonale Rechtsmittelinstanz die Beschwerdekammer des Obergerichts. Das Verfahren richtet sich nach der StPO und die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wurden durch den Beschwerdeführer weitergezogen. Das Bundesgericht hat sich in drei Entscheiden zur Frage der Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft geäussert und bestätigt, dass eine Wiederholungsgefahr zu Recht bejaht und die Frage nach milderen Ersatzmassnahmen als die Haft ebenso rechtmässig verneint worden sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_113_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 6, Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1B 287/2018 vom 5. Juli 2018 und schliesslich Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018). Es besteht kein Raum und keine gesetzliche Grundlage für ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in welchem über die exakt gleiche Frage zu befinden wäre. Die Vorinstanz ist daher infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht nicht darauf eingetreten (vgl. auch Ausführungen der POM auf pag. 17). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Zum Antrag auf Versetzung in ein forensisches Wohnheim:
Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Aufhebung der Massnahme nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist (vgl. pag. 45 und Ausführungen der Kammer Ziffer 18 oben). Hingegen hat die Frage des Vollzugsortes und vor allem des Regimes der Sicherheitshaft auch eine vollzugsrechtliche Komponente, welche nicht in einem andern Verfahren überprüft werden kann (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_297/2017 vom 8. Mai 2017 E. 2.3, wonach die Frage der Ausgestaltung einer Massnahme von der Überprüfung der Massnahme als solche zu unterscheiden ist). Das ZMG und die Rechtsmittelinstanzen hatten die Frage, wo bzw. unter welchen vollzugsrechtlichen Bedingungen die Sicherheitshaft zu vollziehen ist, nicht zu überprüfen. Auch mit der Verfügung der BVD vom 8. März 2018 wurde nicht die konkrete Ausgestaltung der Sicherheitshaft, sondern lediglich die temporäre Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern geregelt mit Blick auf die zu beantragende Sicherheitshaft. Die Frage des Vollzugsregimes der Sicherheitshaft ist daher im vorliegenden Verfahren zu klären, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.
Die BVD hat sich in ihrer Verfügung vom 9. März 2018 zur Ausgestaltung bzw. Form der Sicherheitshaft nicht geäussert. Die POM ist auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten (pag. 17 ff.). Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie kann geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwächst (BGE 126 I 68 E. 2). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr möglich, da sich wie erwähnt weder die BVD noch die POM zur Frage des Vollzugsregimes geäussert haben und damit dem Beschwerdeführer bei einer erstmaligen Prüfung dieser Frage durch das Obergericht ein wesentlicher Instanzenverlust droht.
Der Entscheid der POM ist daher in diesem Punkt aufzuheben und zurückzuweisen. Die POM wird damit zusammenhängend auch über die Kostenund Entschädigungsfolgen in ihrem Verfahren neu zu befinden haben, soweit der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde.
An dieser Stelle sei auf die Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss BK 18 327 vom 16. August 2018 verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (zwischenzeitlich vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil BGer 6B_433/2018 vom 4. Oktober 2018). Demnach wird die Sicherheitshaft zwar in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten sind (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer befand sich jedoch zuvor seit Jahren im Massnahmenvollzug. Vor rund einem Jahr wurde der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern erst nach längeren Verzögerungen umgesetzt und der Beschwerdeführer nach St. Johannsen verlegt. Die Rückmeldungen aus dem Vollzug sind durchwegs positiv (amtliche Akten BVD pag. 1897, wonach der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Übertritt in eine offene Abteilung erfüllt; pag. 1899, 1904 f., wo eine Weiterführung der stationären Massnahme in einem offenen therapeutischen Setting empfohlen wird). Der Beschwerdeführer wurde nun erneut in eine andere Einrichtung (Regionalgefängnis) verlegt, wo er sich einem deutlich schärferen Haftregime zu unterziehen hat, obwohl sich an den äusseren Gegebenheiten an sich nichts geändert hat. Wie bereits die Beschwerdekammer erachtet es auch die 1. Strafkammer als indiziert, Alternativen mit im Vergleich zu Regionalgefängnissen weniger einschneidenden Vollzugsbedingungen zu prüfen. Dies umso mehr, als mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens SK 18 318 nicht mit einer raschen definitiven Klärung der Frage der Aufhebung der stationären Massnahme zu rechnen ist. Zu betonen ist jedoch, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder aufgeworfene Frage nach Ersatzmassnahmen im Sinne der StPO nicht Gegenstand des vorliegenden Vollzugsverfahrens, sondern Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung der Sicherheitshaft ist bzw. war.
V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu gelten. Mit seinem Antrag auf Kassation bzw. Überprüfung der Ausgestaltung der Sicherheitshaft ist er durchgedrungen. Bezüglich seines Rechtsbegehrens um Überprüfung der Zulässigkeit der Sicherheitshaft ist er hingegen unterlegen. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers ist auf rund 50% zu beziffern. Er ist in diesem Umfang zu entschädigen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind hälftig durch den Kanton zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist sein Begehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen, zumal das Bundesgericht in zwei Entscheiden die Frage der Zulässigkeit der Sicherheitshaft bereits überprüft hat. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.__ als amtlicher Anwalt, ist daher abzuweisen.
2. Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des oberinstanzlichen Entscheids über die Kostenund Entschädigungsfolgen bzw. das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in ihrem Verfahren neu zu befinden haben.
3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00, werden im Umfang seines Unterliegens von 50% dem Beschwerdeführer mit CHF 1‘000.00 zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat der Kanton Bern die hierauf entfallende andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu tragen.
4. Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens von 50% im oberinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, eine Entschädigung für seine Parteikosten (Anwaltskosten) auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese wird mit separatem Beschluss bestimmt, nach Einlangen der einzuholenden Kostennote von Rechtsanwalt B.__.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid der POM vom 11. Juni 2018 wird im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als die POM auf die Beschwerde bezüglich Überprüfung des Vollzugsregimes der Sicherheitshaft nicht eingetreten ist.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.__ als amtlicher Anwalt als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.__ als amtlicher Anwalt, infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer ist für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, eine Parteientschädigung von 50% des angefallenen und angemessenen Aufwands (Anwaltskosten) auszurichten. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss bestimmt.
Rechtsanwalt B.__ aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen seine Kostennote einzureichen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu bezahlen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern.
5. Zu eröffnen:
• dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
• der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat
Mitzuteilen:
• dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungsund Vollzugsdienste
Bern, 5. November 2018
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Guéra
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden.
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.