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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils SK 2007 175: Obergericht

Die Reiterin W. wurde beschuldigt, durch fahrlässiges Verhalten einem 7-jährigen Knaben schwere Kopfverletzungen zugefügt zu haben, als ihr Pferd ausschlug. Das Gericht entschied jedoch, dass sie keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, da das Reiten auf dem Waldweg ein erlaubtes Risiko darstellte und sie angemessen gehandelt hat, indem sie mehrmals gewarnt hat. Es wurde festgestellt, dass das Pferd in der gegebenen Situation aus Furcht ausschlug, was von der Reiterin nicht zu verhindern war. Die Privatklägerseite war der Meinung, dass die Reiterin gegen Regeln verstossen habe, aber das Gericht kam zu dem Schluss, dass ihr Verhalten angemessen war. Das Gericht sprach W. frei und entschied, dass sie keine fahrlässige schwere Körperverletzung begangen hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK 2007 175

Kanton:BE
Fallnummer:SK 2007 175
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2007 175 vom 24.01.2008 (BE)
Datum:24.01.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige schwere Körperverletzung (Leitentscheid)
Schlagwörter : Pferd; Reiter; Bull; Schlittler; Angeschuldigte; Pferde; Verhalten; Körperverletzung; Risiko; Unfall; Umstände; Reiterin; Reiten; Waldweg; Pferdes; Reitern; Situation; Privatkläger; Schlittlern; Schlitteln; Schlittelweg; Täter; Sorgfaltspflicht; Gefahr
Rechtsnorm:Art. 122 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 50 VRV ;
Referenz BGE:130 IV 12; 130 IV 7;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SK 2007 175

SK 2007 175 - Fahrlässige schwere Körperverletzung (Leitentscheid)
SK-Nr. 2007/175

Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,
unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichter Cavin und Oberrichter Räz sowie Kammerschreiber Sigrist

vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen


W.
vertreten durch Fürsprecher M.
1.

wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung


Privatkläger/Appellant:
K.
vertreten durch Fürsprecher E.
1.


Regeste
Der Reiterin, deren Pferd ausschlug und dabei einem 7-jährigen Knaben schwere Kopfverletzungen zufügte, ist keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Das Reiten auf dem sowohl Reitern als auch dem Forstverkehr zugänglichen Waldweg, auf dem auch Schlittler unterwegs waren, stellte ein erlaubtes Risiko dar. Dass das Pferd in der betreffenden Situation aus Furcht ausschlug, liegt in seiner Natur und war durch die Reiterin unter den gegebenen Umständen nicht zu verhindern. Trotz ihrer mehrmaligen Warnrufe, anzuhalten, fuhr der sich von hinten mit seinem Bob nähernde K. weiter. Weder ein Ausweichen noch ein Wenden mit dem Pferd noch die Flucht nach vorn waren aufgrund der Platzverhältnisse möglich.


Redaktionelle Vorbemerkungen
Die Angeschuldigte war erstinstanzlich von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen z.N. von K., freigesprochen worden unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und Ausrichtung einer Entschädigung. Dagegen erklärte der Privatkläger K. die vollumfängliche Appellation.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
II. Sachverhalt
A. Unbestrittenes Geschehen
Allseits unbestritten ist die vom Vorrichter zusammengefasste Ausgangslage (Motiv S. 2 f. = p. 499/501). Auszugehen ist demnach von folgendem Rahmengeschehen:
Am 29.12.2004 war der damals siebenjährige K. zusammen mit seiner Familie in Blumenstein am Schlitteln. Familie K. benutzte dabei einen Weg, der nicht als Schlittelweg abgesperrt resp. beschildert war. K.s damals zehnjähriger Bruder J. fuhr voraus, K. mit seinem Bob unmittelbar dahinter, die Eltern folgten mit einigem Abstand. Nach einer Kurve tauchten vor den Schlittlern in einer Entfernung von rund 100 m drei Reiter auf, welche mit ihren Pferden hintereinander am rechten Wegrand bergab ritten. Auf der linken Seite kamen den Reitern Spaziergänger entgegen. J. fuhr nicht bis auf die Höhe des hintersten Pferdes, sondern hielt seinen Bob einige Meter vorher am linken Wegrand an. K. dagegen überholte seinen Bruder J. und beabsichtigte, auf dem 3,1 m breiten Weg zwischen der Fussgängergruppe, die sich unterdessen auf der Höhe der Reiter befand, und den Pferden hindurchzufahren. Als er sich so dem hintersten Pferd, S., das von W. geritten wurde, näherte, schlug dieses seitwärts aus und traf ihn am Kopf, wobei er aus dem Bob geschleudert wurde.
K., der keinen Helm trug, erlitt durch den Hufschlag des Pferdes schwere Kopfverletzungen. Folge dieser Verletzung sind gemäss Bericht des Kinderspitals Zürich vom 16.03.2005 (p. 65/67) insbesondere eine Halbseitenlähmung links und eine kognitive Funktionsstörung, die K. sein Leben lang deutlich einschränken werden. Es kann vorweggenommen werden, dass diese Verletzungen rechtlich gesehen ohne Zweifel und völlig unbestritten eine schwere Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn (vgl. Art. 122 StGB) darstellen.


B. Weitere Feststellungen
1. In Bezug auf die Angeschuldigte und ihr Pferd:
• W. ist eine erfahrene Reiterin, die nicht nur ein Reiterbrevet, sondern auch die regionale Springlizenz erworben hat und während zwei Jahren beruflich junge Pferde zugeritten hat. Sie hat somit gute reiterische Fähigkeiten.
• Ihr Pferd, S., wird als ‚cooles’, nicht ängstliches, tipptoppes, einfaches und ruhiges Tier bezeichnet.
• Die Pferde waren wintertauglich mit Stollen und Hufgrip ausgerüstet.
2. In Bezug auf den Weg, auf dem der Unfall sich ereignete:
• Es handelt sich um einen öffentlichen Weg, für den kein Reitverbot bestand;
• er dient als Zufahrtsstrasse für fünf Alpen (p. 419 Z. 8);
• er wird ganzjährig stark begangen und befahren, letzteres insbesondere zwecks Holztransporten mit Traktoren u.ä. (p. 419 Z. 9);
• der Weg ist in der Region Thun auch als Schlittelweg bekannt und beliebt (p. 419 Z. 9);
• der Weg war in früheren Wintern mit einem Schild als Schlittelweg markiert worden, wovon die Angeschuldigte Kenntnis hatte; das Schild war jedoch wegen der Holztransporte bereits seit einigen Jahren vor dem Unfall nicht mehr aufgestellt worden (p. 123, 413 Z. 9 ff., 419 Z10 ff.);
• parallel zum fraglichen Weg verläuft ein Dammweg, der etwa 2 m breit ist und ein Gefälle von 9 - 10 % aufweist.
3. Zu den Umständen kurz vor dem Unfall:
• Am fraglichen Nachmittag des 29.04.2004, als die Angeschuldigte mit der Reitergruppe den verschneiten Weg beritt, waren dort namentlich auch ein Holz transportierender Traktor und ein Auto des Forstdienstes unterwegs (p. 123, 179 Z. 33 ff., 307 Z. 22, 369 Z. 1, 425 Z. 15, 433 Z. 13 f.);
• den Reitern kamen beim Bergaufreiten gemäss den Aussagen der Angeschuldigten lediglich zwei (erwachsene) Schlittler entgegen (p. 183 Z. 30 ff., 381 Z. 17 f.);
• die Reitergruppe begegnete bereits vor dem Unfall beim Bergabreiten K. und J., die sich neben dem Weg aufhielten (p. 185 Zf. 11; 307 Z. 27 f., 381 Z. 31 ff., 425 Z. 25 ff.);
• gemäss Aussagen des Zeugen W. gibt es von oben her bis dort, wo der Dammweg abzweigt, keine Alternativen zum Ausweichen (p. 421 Z. 8 f. und 29 ff.).
III. Urteilsgegenstand
1. W. wird vorgeworfen, sie habe durch fahrlässiges Verhalten am 29.12.2004 eine schwere Körperverletzung von K. verursacht (Art. 125 StGB).
Der konkrete Gegenstand der nachfolgenden Überprüfung der Frage, ob die Angeschuldigte sich im strafrechtlichen Sinn fahrlässig verhalten hat, bestimmt sich nach dem so genannten Überweisungsbeschluss (Art. 308 Abs. 1 StrV), der im vorliegenden Fall datiert vom 06.10.2005 (p. 147): Danach wird W. fahrlässige schwere Körperverletzung zum Nachteil von K. vorgeworfen, „indem sie mit ihrem Pferd auf einem Weg unterwegs war, welcher sehr oft als Schlittelweg benutzt wird und dabei ihr Pferd zuwenig unter Kontrolle hatte, so dass dieses ausschlug und K. an den Kopf traf, wodurch dieser schwerste Kopfverletzungen erlitt (Art. 125 Abs. 2 StGB)“.

2. Generell zu sagen ist, dass das hier zu fällende Urteil einzig Antwort zu geben hat über eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeschuldigten W. im Zusammenhang mit dem Unfall K.. Insbesondere nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist dagegen die Frage, ob K.s Eltern ein strafrechtlicher Vorwurf aus dem Umstand zu machen wäre, dass sie ihren siebenjährigen Sohn unbeaufsichtigt auf einem Weg schlitteln liessen, auf dem, wie ihnen bekannt war, motorisierte Fahrzeuge und Pferde unterwegs waren.

IV. Würdigung
1. Zu den rechtlichen Grundlagen des Fahrlässigkeitsdelikts:
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB).
Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein (BGE 130 IV 7 E.3.2).
Zum so genannten erlaubten Risiko gilt im Besonderen: Zahlreiche Tätigkeiten so beispielsweise das Reiten, aber auch das Schlitteln sind mit (generell) durchaus vorhersehbaren Gefahren für Rechtsgüter anderer verbunden, welche sich nur um den Preis ausschliessen lassen, dass man das entsprechende Verhalten gänzlich untersagt. Es verbleiben so genannte Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verboten sein kann deshalb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritter, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorgfaltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten. Dies bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt (BSK StGB I-Jenny, N 78 zu aArt. 18).
2. Es stellt sich zunächst die Frage, ob sich W. dadurch, dass sie auf einem Weg ritt, der auch von Schlittlern benutzt wurde, jenseits der Grenze des erlaubten Risikos bewegte und dadurch die schwere Körperverletzung von K. fahrlässig verursacht hat.
Die Familie des Opfers vertritt die Meinung, die Angeschuldigte habe sich mit diesem Verhalten über „Fachwissen“ hinweggesetzt, welches besage, dass eine gemeinsame Nutzung eines Weges zum Schlitteln und zum Reiten „undenkbar“ sei. Sie habe dadurch einen Gefahrenzustand geschaffen, den sie zu verantworten habe.
a. Zum Beleg dieser Behauptung hat Fürsprecher E. im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht, welche schriftlich festgelegte Verhaltensregeln und -empfehlungen für Reiter beinhalten (vgl. Erw. I/4 oben). Zu nennen sind insbesondere die Schriften „Reiterbrevet“ (p. 597-611); „Das Pferd im Strassenverkehr“ (p. 613-621) und „Codex für das Reiten und Fahren im Gelände“ (p. 713-719), alle herausgegeben vom Schweizerischen Verband für Pferdesport.
Es zeigt sich allerdings, dass für den hier interessierenden Fall der gemeinsamen Nutzung eines verschneiten öffentlichen Waldweges durch Reiter und Schlittler nirgends konkrete Regeln Empfehlungen zu finden sind. Zu begnügen hat man sich stattdessen mit dem allgemeinen Hinweis, der Reiter habe auf schwächere Verkehrsteilnehmer (wie Fussgänger, Jogger, Velofahrer etc.) im Allgemeinen und auf Kinder und ältere Personen im Besonderen Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa p. 657, 732, 743).
a. Fürsprecher E. will namentlich die Empfehlung des Pferdesportverbandes, es seien stark frequentierte Spazierwege durch Reiter wenn möglich zu meiden (p. 715), so interpretieren, dass „die gemeinsame Nutzung eines Wegs zum Schlitteln und Reiten undenkbar ist“ (Appellationsbegründung S. 8 = p. 577). Dem kann aufgrund der nachfolgend aufgeführten Überlegungen nicht gefolgt werden.
• Die Empfehlung ist offenkundig lediglich eine Konkretisierung des bereits erwähnten Grundsatzes der Rücksichtnahme gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern.
• Allein schon ihre Formulierung „wenn möglich“ liesse die vom Vertreter des Privatklägers geforderte Interpretation eines faktischen Verbots nicht zu.
• Ebenso offen ist, wann ein Weg als „stark frequentiert“ gilt. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Reitergruppe beim Aufstieg lediglich zwei (erwachsenen) Schlittlern begegnet war. Von einer „starken“ Schlittlerfrequenz kann deshalb hier keine Rede sein.
• Schliesslich ist auch nicht zu übersehen, dass sich die Empfehlung auf Wege bezieht, die praktisch ausschliesslich von Spaziergängern genutzt werden. Der Weg, um den es hier geht, dient dagegen an Werktagen (wie der 29.12.2004 einer war) in erster Linie Fahrten und Transporten des Forstbetriebes welche auch bei schneebedeckter Fahrbahn durchgeführt werden (vgl. dazu speziell auch Erw. IV/2/d unten).
b. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Angeschuldigte den Waldweg trotz ebenfalls anwesenden Schlittlern mit ihrem Pferd benutzen durfte, ist in erster Linie auf die strassenverkehrsrechtlichen Regeln abzustellen. Massgeblich ist also insbesondere
• dass einerseits Waldund Feldwege, die nicht ausdrücklich mit einem Verbot für Tiere belegt sind, von Reitern ohne weiteres benützt werden dürfen (vgl. „Das Pferd im Strassenverkehr“, S. 43 = p. 657), und
• dass andererseits Schlitteln ausnahmsweise erlaubt ist auf verkehrsarmen Strassen, wobei jedoch andere Strassenbenützer weder behindert noch gefährdet werden dürfen (Art. 50 Abs. 1 VRV). Wo die Verhältnisse es zulassen, haben Fahrzeugführer - und Reiter mit möglichen (sich regelkonform verhaltenden) Schlittlern zu rechnen und sich entsprechend vorsichtig zu verhalten (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., N 974).
Es ist somit klar, dass Reiter wie Schlittler grundsätzlich gleichermassen berechtigt waren, den Waldweg in Blumenstein am 29.12.2004 zu benutzen, wobei für beide Benutzerkategorien als oberstes Gebot Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme zu gelten hatte.
c. Damit bleibt zu prüfen, ob die konkreten Umstände Verhältnisse derart besonders waren, dass die angeschuldigte Reiterin gestützt auf ihre Kenntnisse und Erfahrungen den fraglichen Waldweg trotzdem hätte meiden müssen.
Es ist diesbezüglich zu erinnern an die tatsächlich festgestellten Umstände (vgl. Erw. II/B oben). Wesentlich erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Weg, auch wenn er faktisch von Schlittlern benutzt wurde, gerade nicht als Schlittelweg markiert war, sondern werktags in erster Linie dem Forstdienst (auch bei verschneiter Fahrbahn) u.a. zum Transport von Baumstämmen durch schweres motorisiertes Gefährt diente. Diese Tatsache verschweigt die Privatklägerschaft, wenn sie Antwort auf die Frage verlangt, ob es zulässig gewesen sei auf einem Weg zu reiten, auf dem geschlittelt wird. Korrekterweise lautet die Fragestellung unter den gegebenen Umständen nämlich: Überschreitet diejenige, die auf einem für den Forstbetrieb genutzten Weg, auf dem auch geschlittelt wird, reitet, das höchstzulässige Risiko in Bezug auf die Rechtsgüter der Schlittler Die Antwort lautet nein, denn die Reiterin durfte aufgrund der „gemischten“ Nutzung des Weges davon ausgehen, dass insbesondere auch die Schlittler, welche sich bewusst der Gefahr einer Begegnung mit stärkeren Verkehrsteilnehmern aussetzen, erhöhte Vorsicht walten lassen. Oder anders gesagt: Auch aufgrund der konkret zu beachtenden Umstände stellte das Reiten auf dem fraglichen Weg selbstverständlich ex ante betrachtet ein zulässiges Risiko dar.
d. Soweit von Seiten des Vertreters der Privatklägerschaft vorgebracht wurde, die Angeschuldigte habe es pflichtwidrig versäumt, K. und J. anlässlich der ersten kurzen Begegnung vor dem Unfall hörbar zu instruieren, wie sie sich mit ihren Bobs den Pferden gegenüber zu verhalten hätten, ist mit Blick auf den Überweisungsbeschluss (vgl. Erw. III/1) festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist und damit nicht weiter erörtert werden muss.
e. Da die Reiter sich mit dem Benutzen des Waldweges innerhalb des erlaubten Risikos bewegten, kann auch nicht argumentiert werden, sie wären verpflichtet gewesen, den Dammweg zu nehmen. Dass sich im Übrigen durch eine andere Wegwahl der Unfall hätte vermeiden lassen, ist nicht von der Hand zu weisen allerdings handelt es sich dabei um eine nachträgliche Betrachtungsweise, die nicht geeignet ist, eine Pflichtverletzung der Angeschuldigten zu begründen (vgl. BGE 130 IV 12).
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass das Reiten auf einem sowohl Reitern als auch dem Forstverkehr grundsätzlich zugänglichen Waldweg, auf dem auch Schlittler unterwegs waren, unter den konkreten Umständen ein erlaubtes Risiko darstellte und mit anderen Worten W. mit diesem Verhalten keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat.
3. Gemäss Überweisungsbeschluss weiter zu prüfen ist die Frage, ob das Ausschlagen des Pferdes darauf zurückzuführen ist, dass die Angeschuldigte dieses zu wenig unter Kontrolle hatte.
a. die Situation kurz vor dem Unfall stellte sich wie folgt dar:
Die drei Reiter ritten in Kolonne am rechten Wegrand bergab, zuhinterst W. auf ihrem Pferd S.. Von vorne kamen den Reitern auf ihrer linken Seite zu Fuss Erwachsene und Kinder entgegen. Da die Reiter hinter sich Geräusche wahrnahmen, drehten sie sich um. Sie sahen zwei Knaben auf Bobs herannahen. Die Distanz war noch recht gross und die Knaben fuhren hintereinander. W. dachte sich, dass die Strecke gerade sei und die Schlittler gut anhalten könnten. Da es sich aber um Kinder handelte, rief sie ihnen zu, dass sie anhalten sollen. Der vordere Bobfahrer J. fuhr nach dem ersten Rufen Richtung Damm und stoppte. J. sagte später aus, er habe W. laut sagen hören, sie sollen anhalten, was er befolgt habe.
W. rief danach noch mehrmals, damit auch der zweite Knabe, K., anhalte. Dieser fuhr aber etwa in der Mitte des Weges weiter.
Aus welchem Grund K. nicht anhielt, ob er das Rufen nicht hörte ob er die Warnrufe hörte, die Situation aber falsch einschätzte, kann offen bleiben. Mit Blick auf die hier zu beantwortende Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung ist die Tatsache wesentlich, dass W. die Kinder mit mehrmaligem Rufen gewarnt hat.
Die Angeschuldigte spürte schliesslich, dass ihr Pferd zunehmend unruhig wurde. Einen kurzen Moment später machte es „Däck“ und sie flog vom Pferd.
b. Wäre in der geschilderten Situation das Unheil durch die Angeschuldigte durch irgendeine Massnahme noch abzuwenden gewesen Der Vorrichter hat diese Frage in seinen zutreffenden Erwägungen (Motiv S. 9 f. = p. 513/15) gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen P. verneint. Im Einzelnen ist massgeblich, was folgt:
• Lärmende Geräuschquellen, die sich im toten Blickwinkel des Pferdes befinden und folglich nicht erkannt werden können, lösen bei diesem Angst und einen Fluchtreflex aus.
• Ein Pferd schlägt normalerweise aus - und dies ist in einer solchen Situation dann nicht zu verhindern wenn die notwendige Sicherheitsdistanz unterschritten wird, es nicht fliehen kann und keine Ausweichmöglichkeit vorhanden ist.
• Aufgrund der örtlichen Verhältnisse konnte das Pferd S. weder seitlich nach rechts links ausweichen noch nach vorne flüchten.
• Ein Absteigen vom Pferd war grundsätzlich nicht angebracht, da der Reiter auf dem Pferd eine bessere Kontrolle über dieses hat.
• Ein Wenden des Pferdes, damit es die Geräuschquelle hätte sehen können, wäre aufgrund der Verhältnisse (enger Weg, Fussgänger auf Höhe der Pferde) in der kurzen verbleibenden Zeit nicht gefahrlos möglich gewesen.
• Damit blieben der Reiterin als einziges wirksames Mittel ihre Warnrufe an die nahenden Bobfahrer: dass W. solche ausstiess, ist durch das Verhalten und die Aussage von J. bestätigt (p. 8, 307).
Daraus ergibt sich, dass die Angeschuldigte alles getan hat, was in der fraglichen Situation in ihrer Macht stand. Dass das Pferd im verhängnisvollen Moment, als sich K. mit seinem Bob in dessen toten Blickwinkel hörbar näherte, aus Furcht ausschlug, liegt in seiner Natur und liess sich durch die Reiterin (leider) nicht verhindern. Diese Tatsache wird im Übrigen selbst von der Privatklägerschaft anerkannt.
3. Insgesamt ergibt sich daraus, dass W. mit ihrem Verhalten keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Sie ist daher freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 29.12.2004 in Blumenstein zum Nachteil von K..

(...)
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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