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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:BK 2021 177
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2021 177 vom 08.03.2021 (BE)
Datum:08.03.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens betr. Prüfung des Vollzugs der Reststrafe (Leitentscheid)
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Verfahren; Verfügung; Regionalgericht; Bern-Mittelland; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Ankündigung; Verurteilte; Freilassung; Unverzüglich; Verfahren; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zwangsmassnahmengericht; Person; Haftentlassung; Beschwerdeerhebung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Urteil; Schriftlich; Entscheid; Minuten; Vollzug; Stellung; Bundesgerichts; Gericht; Vollzugs
Rechtsnorm: Art. 10 BV ; Art. 104 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 221 StPO ; Art. 226 StPO ; Art. 31 BV ; Art. 387 StPO ; Art. 388 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 5 EMRK ; Art. 60 StGB ; Art. 62c StGB ; Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:137 IV 22; 137 IV 237; 138 IV 148; 138 IV 92; 139 IV 314;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
BK 2021 177 - Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens betr. Prüfung des Vollzugs der Reststrafe (Leitentscheid)
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 21 177
Bern, 4. Mai 2021



Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Volknandt



Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Verurteilte


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern


Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Beschwerdeführerin



Gegenstand Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens
betreffend Prüfung des Vollzugs der Reststrafe

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 13. April 2021 (PEN 21 272)


Regeste:
Haftentlassung im Rahmen des nachträglichen Verfahrens betreffend Prüfung des Vollzugs der Reststrafe
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen muss (BGE 139 IV 314 E. 2.2.1), gilt in analoger Anwendung auch für die Vollzugsbehörde. Die Interessen der Vollzugsbehörde, welche als Partei am vorliegenden Verfahren teilnimmt, sind vergleichbar mit jenen der Staatsanwaltschaft, wonach mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll (E. 3.1 und 3.2).
Weiter ist die Rechtsprechung (BGE 138 IV 148 E. 3.2 – Nichtteilnahme der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Verhandlung und unmittelbare Beschwerdeankündigung nach Kenntnisnahme des Haftentlassungsentscheides), ebenfalls bei der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuwenden – jedenfalls dann, wenn das Eröffnungsdatum bekannt ist, zumal sich der Anspruch der betroffenen Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO bei einem schriftlichen Verfahren nicht anders präsentiert (E. 3.2).
Mit der Ankündigung der Beschwerdeerhebung 41 Minuten nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte diese zu spät. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten (E. 3.4).

Erwägungen:
1. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. August 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Verurteilte) wegen fahrlässiger Tötung, mehrfachen und teilweise geringfügigen Diebstahls, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 16 Tagen, sowie zu einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB und einer ambulanten therapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Nachdem die Verurteilte die Massnahme am 12. August 2019 angetreten hatte, äusserte sie im März 2021 den Wunsch, diese abzubrechen. Daraufhin verlegten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) die Verurteilte am 22. März 2021 in das Regionalgefängnis Biel. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hoben die BVD die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. August 2018 angeordneten Massnahmen wegen aussichtsloser Fortführung auf. Weiter verfügten sie, dass die Verurteilte zu Handen des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Haft verbleibe. Die Verurteilte verzichtete am 25. März 2021 auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen diese Verfügung der BVD. Gemeinsam mit den Vollzugsakten übermittelten die BVD am 26. März 2021 dem Regionalgericht Bern-Mittelland die Verfügung vom 23. März 2021 und ersuchten um einen Entscheid nach Art. 62c StGB.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland überprüfte daraufhin vorab einzig die Aufrechterhaltung der Inhaftierung der Verurteilten und verfügte am 13. April 2021 deren Freilassung. Diese Verfügung wurde den BVD um 08:18 Uhr per Fax zugestellt (pag. 15). Um 08:59 Uhr kündigten die BVD beim Regionalgericht Bern-Mittelland an, gegen die Verfügung vom 13. April 2021 Beschwerde zu erheben, und setzten die Beschwerdekammer in Strafsachen mit E-Mail um 09:18 Uhr über die erfolgte Ankündigung der Beschwerdeerhebung in Kenntnis (pag. 19 ff.; pag. 27). Um 10:49 Uhr reichten die BVD beim Regionalgericht zuhanden der Beschwerdekammer in Strafsachen ihre Beschwerde ein. Sie beantragten, (1.) die Verurteilte sei weiterhin in Haft zu behalten und (2.) sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verurteilte sei bis zum Entscheid über diese Beschwerde vorab in Haft zu belassen (pag. 35 ff.). Mit superprovisorischer Verfügung vom 13. April 2021 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Anordnung der provisorischen Fortdauer der Haft werde abgewiesen und die Verurteilte sei vom Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________, unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig setzte sie der Verurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Bern-Mittelland eine Frist von 5 Tagen, um zur Beschwerde der BVD Stellung zu nehmen (pag. 43 ff.).
In seiner Eingabe vom 14. April 2021 verzichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland – mit Verweis auf die Ausführungen in seinem Entscheid vom 13. April 2021 – grundsätzlich auf eine Stellungnahme. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wies es daraufhin, dass den BVD am 12. April 2021 einzig angekündigt worden sei, der Entscheid werde voraussichtlich am Folgetag eröffnet. Es sei fraglich, ob von einer Behörde die quasi permanente Überwachung eines Fax-einganges verlangt werden könne oder müsse, um innert weniger Minuten sodann eine Beschwerde erheben zu können. Vor diesem Hintergrund erscheine die Eingabe (bspw. unter Gewährung einer halbstündigen Reaktionszeit und einer halbstündigen Zeit bis zur Ankündigung der Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz) nicht als verspätet (pag. 83 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme am 15. April 2021 ein und erklärte, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet sei. Bei der genauen Bemessung dürften aber die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden; diese seien von der Beschwerdeführerin darzulegen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der BVD werde unter diesen Umständen verzichtet (pag. 89). Die Verurteilte verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2021 auf eine Stellungnahme (pag. 93). Die Eingaben wurden den BVD mit Verfügung vom 20. April 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 26. April 2021 eine Replik ein. Sie bemerkte, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 226 Abs. 5 StPO, welche gegenüber der Staatsanwaltschaft in Haftentlassungsverfahren ergangen sei, durch die Beschwerdekammer analog auf das Nachverfahren und die BVD angewendet worden sei. Dabei würden im Nachverfahren im Vergleich zur Strafverfolgung andere Umstände gelten (z.B. keine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», da die betroffene Person bereits verurteilt worden sei), weshalb die Fristen einer Beschwerde grosszügiger zu handhaben seien. Anders als im – in der Regel mündlichen – Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kurzen Fristen der Beschwerdeankündigung begründet würden, finde das Nachverfahren in der Regel schriftlich statt. Vorliegend gelte es zu beurteilen, ob ein Hafttitel aufgrund eines rechtskräftigen Urteils vorliege oder nicht, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht sinnvoll sei. Demnach rechtfertige es sich, die Beschwerdefristen grosszügiger zu handhaben. Die Anwendung der vom Bundesgericht begründeten kurzen Fristen sei nicht angezeigt. Schliesslich sei ihnen die Verfügung weder mündlich mitgeteilt noch die Übermittlung des Faxes entsprechend angezeigt worden. Umso mehr müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerde bereits in der Stellungnahme an das Regionalgericht Bern-Mittelland vom 12. April 2021 angekündigt worden sei (pag. 117 ff.). Die Stellungnahme der BVD wurde der Verurteilten, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht mit Verfügung vom 27. April 2021 zugestellt. Abschliessende Bemerkungen sind keine eingegangen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte mit Beschwerde angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwaltschaft (BGE 138 IV 148 E.3.1; BGE 138 IV 92 E.3.2; BGE 137 IV 22 E.1) und den BVD (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2019 vom 21.08.2019 E. 2.3.1; Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 61a EG ZSJ, Art. 6 Abs. 1 Bst. h JVG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a JVV) zu.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen ist, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet. Dieses Recht auf unverzügliche Freilassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), welches gestützt auf die Art. 31 BV und Art. 5 EMRK in strafrechtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Um dies zu verhindern, besteht ein Interesse, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vor-übergehend die Freilassung verhindern kann. Strafprozessuale Rechtsmittel haben nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Diese trifft in Anwendung von Art. 388 StPO die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Hierzu gehört nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 388 Bst. b StPO die Anordnung von Haft. Gewiss steht die lückenlose Weiterführung der Untersuchungshaft in einem gewissen Gegensatz zur Pflicht, die beschuldigte Person unverzüglich freizulassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht anordnet (Art. 226 Abs. 5 StPO). Dennoch ist es zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft erforderlich, die Freilassung des Beschuldigten aufzuschieben, bis die Beschwerdeinstanz über die Fortdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 388 Bst. b StPO wenigstens superprovisorisch entscheiden kann. Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht indessen unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft fortbesteht. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen. Diesfalls ist das Zwangsmassnahmengericht gehalten, den Beschuldigten weiter in Haft zu belassen und die Beschwerde mit dem Dossier und seiner allfälligen Stellungnahme verzugslos der Beschwerdeinstanz zu übermitteln (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 IV 314 E.2.2.1).
3.2 Diese Rechtsprechung gilt in analoger Anwendung auch für die vorliegende Konstellation. Was die BVD dagegen vorbringen, verfängt nicht. Es mag zwar zutreffen, dass die Verfahren nicht identisch sind und beispielsweise die Unschuldsvermutung aufgrund einer bereits vorhandenen rechtskräftigen Verurteilung im Nachverfahren nicht gelten kann. Entscheidend ist jedoch, dass ein Gericht in beiden Fällen gleichermassen einen Freiheitsentzug gestützt auf einen materiellen Haftgrund während hängigen Verfahrens zu beurteilen hat. Dabei ist gerade nicht von entscheidender Relevanz, ob die betroffene Person grundsätzlich bereits zu einer (rechtskräftigen) Strafe verurteilt worden ist. Vielmehr ist zentral, ob im fraglichen Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit erfüllt sind. Insoweit sind die Interessen der BVD, welche als Partei am vorliegenden Verfahren teilnimmt, vergleichbar mit jenen der Staatsanwaltschaft, wonach mit der Beschwerde an die Beschwerdekammer nach Art. 393 StPO die Freilassung der betroffenen Person verhindert werden soll. Ob der negative Haftentscheid von einem Sach- oder Zwangsmassnahmengericht gefällt wird, vermag ebenfalls keinen Unterschied darzutun. Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids und damit am Schluss der Verhandlung ankündigen (BGE 138 IV 92 E.3.3 mit Verweis auf Urteil 1B_630/2011 vom 16. Dezember 2011 E.1; BGE 139 IV 314 E.2.2.1). Die Ankündigung hat zur Folge, dass die Haft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung fortbesteht (BGE 137 IV 237 E.2.4). Auch wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt, muss sie vor dem Hintergrund des Anspruchs der verhafteten Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht ankündigen (BGE 138 IV 148 E.3.2). Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, diese Rechtsprechung ebenfalls bei der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anzuwenden – jedenfalls dann, wenn das Eröffnungsdatum bekannt ist, zumal sich der Anspruch der verhafteten Person auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO bei einem schriftlichen Verfahren nicht anders präsentiert. Angesichts der Einschränkung der persönlichen Freiheit ist das Verfahren zur Einweisung oder Verlängerung von Haft sehr formal. Die inhaftierte Person hat nicht unter einer mangelnden Kommunikation zwischen den betroffenen Behörden zu leiden (BGE 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E.3.2). Die Mitteilung der Absicht, gegen einen positiven Haftentlassungsentscheid Beschwerde einzulegen, hat unverzüglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.1). Indem das Bundesgericht ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft für eine kurze Zeit ab Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerdeerhebung noch als ausreichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E.2), berücksichtigt es die Besonderheiten aufgrund der Nichtteilnahme an der Verhandlung, ohne die Voraussetzung der unverzüglichen Beschwerdeankündigung einzuschränken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung vorliegend keine Geltung haben sollte.
3.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland führte ein schriftliches Verfahren durch und eröffnete den Parteien – nachdem der zuständige Gerichtspräsident den BVD am 12. April 2021 das Eröffnungsdatum telefonisch mitgeteilt hatte – die am 13. April 2021 verfügte Haftentlassung schriftlich (vorab per Fax). Wie den Zustellnachweisen entnommen werden kann, wurde diese Verfügung den BVD um 08:18 Uhr per Fax eröffnet (pag. 15). Die BVD kündigten dem Regionalgericht Bern-Mittelland wiederum mit Fax um 08:59 Uhr die Beschwerdeerhebung an (pag. 27). Zwar ist die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. April 2021 den BVD weder mündlich mitgeteilt noch die Übermittlung des Faxes unmittelbar vorher angekündigt worden. Diese mangelhafte Kommunikation zwischen den Behörden kann sich allerdings nicht zum Nachteil der Verurteilten auswirken. Da das Regionalgericht Bern-Mittelland nicht von sich aus die genaue Eröffnungszeit per Fax angekündigt hatte, wäre es an den BVD gelegen, sich danach zu erkundigen. Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, dass die betroffenen Behörden abmachen, dass die Entscheideröffnung ein paar Minuten vor Mitteilung per Fax durch das Regionalgericht Bern-Mittelland telefonisch angekündigt wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob von einer Behörde verlangt werden kann und muss, quasi permanent den Faxeingang zu überwachen, nicht. Eine konkrete Absprache hätte es den BVD ermöglicht, ihre Beschwerde sofort anzukündigen, selbst wenn vorliegend ein schriftliches Verfahren durchgeführt wurde. Daran ändern auch die Vorbringen der BVD nichts. Zudem kann eine vorsorglich (vor Entscheidfällung und -eröffnung) erfolgte Ankündigung einer Beschwerde für den Fall, dass ein haftbeendender Entscheid gefällt werde, keine rechtlichen bzw. fristwahrenden Wirkungen zeitigen.
3.4 Fraglich ist damit, ob die erfolgte Ankündigung der Beschwerdeerhebung 41 Minuten nach Eröffnung der Verfügung rechtzeitig erfolgt ist. Fest steht, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E.3.2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen sieht eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung innert einer Zeitspanne in der Grössenordnung von rund 20 Minuten mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E.2.1) noch als unmittelbar an. Das Bundesgericht verweist im erwähnten Urteil 1B_455/2016 sodann auf die Zürcher Praxis, welche eine Frist von 15 Minuten kennt.
Gemäss der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten die BVD umgehend auf das Fax reagieren und die Beschwerde ankündigen müssen. Der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Faxes ist nicht bekannt. Indes obliegt es wie erwähnt den BVD, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, damit sie unverzüglich von der Verfügung Kenntnis nehmen und ihre Absicht, ein Rechtmittel einlegen zu wollen, mitteilen können. Aus der Stellungnahme der BVD geht denn auch hervor, dass Vorkehrungen (Instruktion des Sekretariats) getroffen worden sind. Angesichts der mit der Inhaftierung verbundenen Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person ist das Verfahren der Einweisung oder Verlängerung der Haft sehr formalistisch gestaltet. Diese Formstrenge ist in Anbetracht des Rechts auf unverzügliche Freilassung gestützt auf Art. 226 Abs. 5 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 BV angezeigt. Die inhaftierte Person hat auch nicht unter einer mangelnden Kommunikation zwischen den Behörden zu leiden. Mit der Ankündigung der Beschwerdeerhebung 41 Minuten nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte diese daher zu spät, zumal von den BVD keine besonderen Umstände geltend gemacht werden, welche ausnahmsweise zu berücksichtigen wären. Daran ändert die um 10:49 Uhr und damit innert der dreistündigen Frist erfolgte Einreichung der Beschwerde nichts. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids eine unterlassene vorgängige, sofortige Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft – und vorliegend die BVD – nicht zu heilen. Vielmehr ist im Fall einer unterlassenen vorgängigen, sofortigen Ankündigung der Beschwerde auf die Beschwerde anschliessend nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_576/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.2; 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4).
3.5 Zusammengefasst wird auf die Beschwerde infolge Verspätung der Ankündigung der Beschwerde nicht eingetreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern getragen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
• der Verurteilten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
• dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
• der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________
(per A-Post)



Bern, 4. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.


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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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