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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2019 212: Obergericht

In dem vorliegenden Fall ging es um die Verwertbarkeit von Beweismitteln in einem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer hatte Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt und beantragte, dass bestimmte Einvernahmeprotokolle aus den Akten entfernt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Es wurde festgestellt, dass die Einvernahmen des Beschwerdeführers ordnungsgemäss durchgeführt wurden und die Beschwerde daher abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2019 212

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 212
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 212 vom 12.08.2019 (BE)
Datum:12.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verwertbarkeit von Beweismitteln
Schlagwörter : Einvernahme; Recht; Person; Rechte; Protokoll; Staat; Belehrung; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Aussage; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Verfahren; Befragung; Akten; Einvernahmeprotokoll; Verfahrens; Beweis; Generalstaatsanwaltschaft; Schweizer; Sachen; Verfügung; Einvernahmeprotokolle; Hinweis; Fragen; Schweizerische
Rechtsnorm:Art. 113 StPO ;Art. 13 EMRK ;Art. 141 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 17 EMRK ;Art. 18 EMRK ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 79 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 158 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts BK 2019 212

BK 2019 212 - Verwertbarkeit von Beweismitteln
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 212
Bern, 23. Juli 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.__
v.d. Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern



Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 18 40209)

Erwägungen:
1. Am 20. Mai 2018 wurde bei der REZ Bern ein Unfall gemeldet. Das Fahrzeug, welches nach einem Kreisverkehr die Verkehrsinsel/Grünstreifen sowie Fussgängerstreifen überfahren und auf die Gegenfahrbahn gelangt sei, habe sich bereits entfernt. Bei der Nachsuche konnte ein Fahrzeug mit Beschmutzung und Beschädigungen festgestellt und blockiert werden. Am Folgetag meldete sich A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Polizei. Gleichentags wurde er polizeilich befragt. Am 6. August 2018 wurde er erneut polizeilich als beschuldigte Person befragt. Am 4. Oktober 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und verurteilte ihn wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 400’00. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass sie gedenke, am Strafbefehl festzuhalten, zeigte Rechtsanwalt B.__ der Staatsanwaltschaft an, dass er den Beschwerdeführer in dieser Sache vertrete. Nachdem er Einsicht in die Akten hatte nehmen können, beantragte Rechtsanwalt B.__ mit Schreiben vom 4. März 2019, die Einvernahmeprotokolle seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Am 10. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung der fraglichen Einvernahmeprotokolle aus den Akten ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung BM 18 40209 vom 10. April sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens [seien die] Einvernahmeprotokolle zu vernichten.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolge -
In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, bei der Einvernahme vom 21. Mai 2018 sei keine Belehrung als beschuldigte Person erfolgt und bei der Einvernahme vom 6. August 2018 sei die Geltendmachung seiner Rechte trotz protokolliertem «Ja» nicht gewährt worden. Folglich seien die Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu weisen. Im Einzelnen sei hinsichtlich der ersten Einvernahme den amtlichen Akten und dem Protokoll nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden sei. Eine Belehrung sei nur als Auskunftsperson erfolgt. Die Belehrung nach Art. 158 StPO sei zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die zweite Befragung sei nur erfolgt, weil auch die Polizei die erste Befragung als nicht rechtsgenüglich betrachtet habe. Da die erste Einvernahme ungültig sei, hätte der Beschwerdeführer mittels qualifizierter Belehrung darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einvernahme unverwertbar sei. Da dieser Hinweis fehle, sei auch bei der zweiten Einvernahme keine rechtsgültige Belehrung erfolgt und dieses Protokoll unverwertbar. Überdies habe der Beschwerdeführer eines seiner Rechte geltend machen wollen. Die Beweislast für eine ordnungsgemässe Belehrung obliege dem Staat.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, anlässlich der ersten Einvernahme sei der Beschwerdeführer zunächst als Auskunftsperson befragt worden. Als er aber ausgesagt habe, dass er das Fahrzeug gefahren sei, sei die Einvernahme unterbrochen worden. Laut Verbal sei ihm erläutert worden, dass er nun als beschuldigte Person gelte und als solche befragt werde. Das entsprechende Merkblatt sei ihm abgegeben worden. Laut Protokoll habe er dazu keine Fragen gehabt. Im Protokoll der zweiten Einvernahme sei tatsächlich auf die Frage, ob er seine Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert. Dem Einvernehmenden könne jedoch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst falls der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen - die Einvernahme fortgeführt habe. Wenn eine beschuldigte Person angebe, die Aussage verweigern zu wollen, bestehe keine Verpflichtung, die Einvernahme abzubrechen.
5. In der Replik geht Rechtsanwalt B.__ nicht mehr auf die erste Einvernahme vom 21. Mai 2018 ein. Indes weist er zunächst allgemein auf angebliche, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzende Verfahrensfehler hin. In diesem Kontext führt er aus, in einem (anderen) laufenden Verfahren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweizerische Regierung zur Bekanntgabe von Informationen aufgefordert, ob in der Schweizerischen Justiz absichtlich und systematisch die Rechte der EMRK vereitelt würden, was möglicherweise einen Verstoss gegen Art. 17 EMRK darstelle.
In der Sache selber lässt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt ergänzen, das Einvernahmeprotokoll (und nicht mehr die Einvernahmeprotokolle) sei unverwertbar, weil das Vorgehen des Polizisten Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK verletzt habe. Der Zugang zu einem Anwalt im Vorverfahren trage zur Verhinderung von Justizirrtümern und zur Erfüllung der Ziele von Art. 6 EMRK - namentlich des Prinzips der Waffengleichheit bei. Eine der Hauptaufgaben von Anwälten sei die Sicherstellung des Rechts des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen. Entsprechend sei selbst im Schweizer Recht für den Fall, dass eine beschuldigte Person (nach entsprechender Belehrung) den Beizug eines Verteidigers verlange, dieser die Wahrnehmung dieses Rechts effektiv und nicht nur theoretisch zu ermöglichen. Zudem habe ein Beschuldigter das Recht, bereits vor Beginn und während der anstehenden Einvernahme mit einem Verteidiger zu sprechen, sodass die Einvernahme sofort zu unterbrechen sei (Verweis auf Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 158 StPO; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, N. 29 zu Art. 158 StPO). Hier sei die zweite Einvernahme jedoch fortgeführt worden. Mit einer Befragung dürfe nur weitergefahren werden, wenn ein Beschuldigter dies selbst initiiere (Verweis auf Ruckstuhl, a.a.O., N. 26 zu Art. 158 StPO). Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zeugten von einem leichtfertigen Umgang mit den Freiheiten der EMRK. Daher werde auch in diesem Verfahren ein Verstoss gegen Art. 17 EMRK sowie Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 18 EMRK gerügt. Zudem handle es sich bei der Beschwerdekammer nicht um eine effektive Beschwerdemöglichkeit. Da nicht das jeweilige Recht aus Art. 6 EMRK geltend gemacht werde, sondern die Geltendmachung der Rechte aus Art. 6 EMRK durch das Ignorieren lediglich selektive Erwägen durch die Beschwerdeinstanz verunmöglicht werde, sei Art. 13 EMRK neben Art. 6 EMRK anwendbar.
6.
6.1 1 Polizei Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d. sie eine Übersetzerin einen Übersetzer verlangen kann.
2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. (Art. 158 StPO, Marginalie: Hinweise bei der ersten Einvernahme)
Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. (Art. 141 Abs. 5 StPO)
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht spricht. (Art. 6 EMRK; Marginalie: Recht auf ein faires Verfahren)
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. (Art 13 EMRK; Marginalie: Recht auf wirksame Beschwerde)
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist. (Art. 17 EMRK; Marginalie: Verbot des Missbrauchs der Rechte)
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. (Art. 18 EMRK; Marginalie: Begrenzung der Rechtseinschränkungen)
Verlangt die beschuldigte Person nach diesem Hinweis eine Verteidigung, so muss ihr nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, mit einer Verteidigung Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen. Bis dies nicht zustande gekommen ist, darf mit der Befragung nur weitergefahren werden, wenn die beschuldigte Person das selbst initiiert (Ruckstuhl, a.a.O. N. 26 zu Art. 158 StPO, kursive Hervorhebung hinzugefügt).
6.2 Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme überzeugend darlegen konnte, dass anlässlich der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2018 eben doch eine Belehrung als beschuldigte Person stattgefunden hatte, geht Rechtsanwalt B.__ wie gesehen auf diese Einvernahme welche in Bezug auf die Täterschaft indes von zentraler Bedeutung ist in der Replik nicht mehr ein. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist dazu dennoch festzuhalten was folgt: In der Tat wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2018 zwar zunächst als Auskunftsperson befragt und entsprechend belehrt. Ihm wurde denn auch das Merkblatt für Auskunftspersonen ausgehändigt (siehe EV vom 21. Mai 2018 Z. 10 ff.). Nachdem er aber ausgesagt hatte, dass er selber das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gefahren und von der Fahrbahn abgekommen sei, wurde die Einvernahme unterbrochen. Laut Verbal im Einvernahmeprotokoll teilte ihm der einvernehmende Polizist mit, dass er ab diesem Zeitpunkt als beschuldigte Person gelte und als solche befragt werde. Entsprechend wurde ihm das Merkblatt für beschuldigte Personen abgegeben und erläutert (Z. 30 f.). Gemäss dem Protokoll hatte er dazu keine weiteren Fragen (Z. 33). Bei der anschliessenden Befragung anerkannte er seine Täterschaft (Z. 36 f. und 55). Das Protokoll wurde zum Schluss von ihm selbst gelesen und unterzeichnet (S. 2 zuunterst und S. 3 zuoberst). Er verlangte keine Protokollberichtigung, womit die Richtigkeit des zitierten Verbals zu vermuten ist (siehe dazu Näpfli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014; N. 25 zu Art. 78 und N. 3 f. zu Art. 79 StPO). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die protokollierte Belehrung unterblieben wäre. In diesem Kontext sei überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Einvernahme eine kleine Berichtigung seiner ersten Aussagen bezüglich des Ortes, von wo er losgefahren sei, anbrachte (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 69 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass er das erste Protokoll erneut studiert hatte und es hätte erwartet werden können, dass er in der Folge auf eine unterbliebene Belehrung hingewiesen hätte. Die beschwerdeführerische Argumentation, den amtlichen Akten und insbesondere dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das «Merkblatt für beschuldigte Personen» abgegeben und erläutert worden respektive dass dies zumindest nicht rechtsgünglich nachgewiesen sei, zielt ins Leere. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass die Belehrung bloss floskelhaft sonst wie in strafprozessual unzulässiger Weise durchgeführt worden wäre.
Vor diesem Hintergrund spielt es mit Blick auf die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Täterschaft - und nur darauf kann es ihm letztlich ankommen grundsätzlich gar keine Rolle mehr, ob auch die zweite Einvernahme verwertbar ist. Dass dem so ist, sei abschliessend trotzdem aufgezeigt.
6.3 Auch bei der Einvernahme vom 6. August 2018 erfolgte gemäss dem Protokoll eine Belehrung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person (Z. 6-14). Allerdings macht er in der Beschwerdeschrift zunächst geltend, er sei dabei nicht korrekt belehrt worden: er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass die erste Einvernahme ungültig und damit unverwertbar sei. Da jedoch wie ausgeführt die erste Einvernahme eben verwertbar ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Behauptung, die Polizei selber hätte die erste Einvernahme als nicht rechtsgenüglich betrachtet und deswegen eine zweite Befragung durchführt, erschöpft sich in einer nicht objektivierbaren Spekulation. Aus dem Fragekatalog ergibt sich vielmehr, dass die zweite (sichtbar besser vorbereitete) Einvernahme erfolgte, weil die erste Befragung sehr rudimentär erfolgt war und dabei zentrale Themen insbesondere zum Konsum von alkoholischen Getränken und Medikamenten - nicht behandelt worden waren.
Zutreffend ist indes, dass im Protokoll der zweiten Einvernahme auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob er eines der ihm zustehenden Rechte geltend machen wolle, ein „Ja“ protokolliert ist (Z. 16). Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich und konkret Rechte geltend machen wollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und bringt er auch in der Beschwerdeschrift nicht vor, welche Rechte er denn hätte geltend machen wollen und weshalb er dies in der Folge nicht getan hat. Wie die angefochtene Verfügung richtig darlegt, besteht die - nicht abschliessend feststellbare, für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht bedeutungsvolle - Wahrscheinlichkeit, dass der einvernehmende Polizist zusätzlich gefragt hatte, ob er die Rechtsbelehrung verstanden hat, wie dies auch bei der Befragung als Auskunftsperson an dieser Protokollstelle vorgesehen ist (siehe dazu auch das Schreiben von C.__, Stat Pol Ostermundigen, vom 8. April 2019). Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer nachfolgend die Fragen des Einvernehmenden ohne Weiteres und ausführlich beantwortete. Darüber hinaus zog er auch nach der Einvernahme bis zum späteren Einspracheverfahren keinen Anwalt bei.
Erst in der Replik lässt der Beschwerdeführer nun behaupten, er habe damals den Wunsch auf anwaltlichen Beistand geäussert, den die Polizei jedoch ignoriert habe. Hätte er aber die Aussage verweigern die Anwesenheit eines Anwalts fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären und vor allem anschliessend auf das Beantworten von Fragen verzichten können respektive müssen. Auf jeden Fall kann dem Einvernehmenden kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst wenn der Beschwerdeführer gesagt hätte, er wolle «von seinen Rechten» Gebrauch machen - danach die Einvernahme fortführte. Selbst wenn eine beschuldigte Person am Anfang der Einvernahme angibt, die Aussage verweigern zu wollen, ist der Einvernehmende nicht verpflichtet, die Befragung abzubrechen (siehe Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014; N 13a zu Art. 113 StPO). Es ist ihm unbenommen, die Fragen trotzdem zu stellen. Macht der Beschuldigte daraufhin Aussagen, sind diese verwertbar. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Literaturangaben (Ruckstuhl und Godenzi) zielen auf eine andere, hier nicht vorliegende Situation: Die Einvernahme ist dann sofort zu unterbrechen, wenn ein nicht anwaltlich vertretener Beschuldigter den Beizug eines Verteidigers verlangt. Die Einvernahme kann/könnte dann nur fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte dies selber initiierte, er sich also widersprüchlich verhalten würde (analog eines «venire contra factum proprium»). Hier hat der Beschwerdeführer eben gerade nichts konkret in diese Richtung geäussert; zum angeblichen Wunsch eines Anwaltsbeizugs findet sich nichts im Protokoll (sog. Beweiskraft des Protokolls / negative Beweisvermutung). Zusammengefasst sind die Ausführungen des Verteidigers in der Replik als nachgeschobene Behauptung zu qualifizieren. Unmittelbar nach dem protokollierten «Ja» machte der Beschwerdeführer ausführliche Aussagen, genau im Wissen, dass er nichts sagen muss. Ebenfalls hat er seine Täterschaft erneut anerkannt, indem er seine Aussagen aus der (wie gesehen verwertbaren) Einvernahme vom 21. Mai 2018 zum absolut grössten Teil bestätigt hat (siehe EV vom 6. August 2018, Z. 65-70).
Eine Verletzung von strafprozessualen und/oder konventionsrechtlichen Bestimmungen ist nicht erkennbar. Es braucht daher nicht näher auf den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des EGMR (Beuze vs. Belgien, No. 71409 vom 9. November 2018) eingegangen zu werden, der im Übrigen in den erwähnten Paragrafen 125-131 nach dem Verständnis der Beschwerdekammer allgemein die sich insbesondere aus Art. 6 EMRK ergebenden Rechte von Beschuldigten mittels einer Rechtsprechungsübersicht zusammenfasst, sich aber nicht konkret zur hier vorliegenden zu einer ähnlichen Situation äussert.
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Zum Vorbringen von Rechsanwalt B.__, der EGMR habe die Schweizerische Regierung aufgefordert, Informationen zu angeblichen systematischen Rechtsverletzungen bekannt zu geben, sei in aller Kürze erwähnt was folgt: Das Schreiben des EGMR vom 7. Juli 2019 auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.__ vom 20. Juni 2019 ist knapp drei Zeilen lang. Es steht dort: I acknowledge receipt of your letter of 20 June 2019 and accompanying document, the content of which has been noted. They have been transmitted to the Government for information. Dies bedeutet, dass die Eingabe von Rechtsanwalt B.__ der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dass die bernischen Staatsanwaltschaften leichtfertig mit den Rechten der EMRK umgehen würden und dass die Beschwerdekammer keine effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK darstelle, erschöpft sich ferner in reinen Behauptungen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.__
(mit den Akten)



Bern, 23. Juli 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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