BK 2018 471 - Verpflichtung zur Aussage als Zeuge
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 18 471
Bern, 15. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter 1
B.__
Beschuldigter 2
C.__
Beschuldigter 3
D.__
Beschuldigter 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
E.__
Zeuge/Beschwerdeführer 1
F.__
Zeuge/Beschwerdeführer 2
Gegenstand Verpflichtung zur Aussage als Zeuge
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. November 2018
(PEN 17 957-960)
Erwägungen:
1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 im Verfahren PEN 17 957-960 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass sowohl E.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch F.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verpflichtet werden, als Zeugen im obengenannten Verfahren auszusagen (siehe HV Protokoll S. 15+17). Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene mündliche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es handelt im Übrigen nicht um ein Verfahren i.S.v. Art. 174 Abs. 3 StPO. Dieses findet nur dann Anwendung, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und die zuständige Behörde die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung verneint. Hier vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist. Würde die Beschwerdekammer bereits mit diesem Beschluss einen Entscheid gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO fällen, wäre der Entscheid darüber vorweggenommen, ob die Beschwerdeführer (später im Verfahren gegebenenfalls) ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können und ob dieses zulässig wäre.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist aktenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer für die hier interessierenden Vorfälle verurteilt wurden (Band IV/IV, Fasz. Fortsetzungs-HV, Strafbefehl BJS 14 30814 vom 13. April 2016 [E.__) sowie Strafbefehl BJS 15 895 vom 20. Januar 2015 [F.__]).
Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge Zeugin einzuvernehmen ist» (E. 3.4). Die Beschwerdeführer sind also nicht als Auskunftspersonen einzuvernehmen, sondern wurden rechtmässig dazu verpflichtet, dass sie als Zeugen auszusagen haben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden je zur Hälfte, je ausmachend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt.
4. Zu eröffnen:
• dem Zeugen/Beschwerdeführer 1
• dem Zeugen/Beschwerdeführer 2
• der Generalstaatsanwaltschaft
• dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.__
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.__
(BJS 14 17605)
Bern, 15. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.