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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2018 468: Obergericht

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte einen Augenschein am Unfallort, welcher von der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde. Dagegen reichte er Beschwerde ein, jedoch wurde aufgrund fehlender Begründung und drohendem Beweisverlust nicht darauf eingetreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2018 468

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2018 468
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2018 468 vom 10.12.2018 (BE)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beweisanträge
Schlagwörter : Beweis; Sachen; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Beweisanträge; Beschwerdekammer; Oberrichter; Rechtsnachteil; Beweisverlust; Schweiz; Rechtsmittel; Oberrichterin; Verfügung; Bern-Mittelland; Beweisantrag; Gericht; Prozessordnung; Bundesgerichts; Schweizerische; Beschwerdeverfahrens; Bull; Kantons; Postfach; Präsidentin; Gerichtsschreiber; Müller; Generalstaatsanwaltschaft; Regionalen
Rechtsnorm:Art. 318 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2018 468

BK 2018 468 - Beweisanträge
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 18 468
Bern, 13. November 2018



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Beweisanträge
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2018 (BM 2018 18503)

Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 den Beweisantrag von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ein Augenschein am Unfallort durchzuführen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, der Beweisantrag sei zu genehmigen.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zum Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt und begründet werden, weshalb die Situation vor Ort anzuschauen sei.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.__
(mit den Akten)



Bern, 13. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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