BK 2018 463 - Anordnung Sicherungshaft
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 18 463
Bern, 19. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Verurteilter/Beschwerdeführer
Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Anordnung Sicherungshaft
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 (EO-15-300)
Erwägungen:
1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt gegen A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein am 12. September 2018 eingeleitetes Massnahmeänderungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ordnete die Jugendanwaltschaft beim Beschwerdeführer vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Gegen diese Anordnung läuft ein separates Beschwerdeverfahren (BK 18 449). Am 26. Oktober 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer in Sicherungshaft genommen werde. Dagegen erhob er, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.__, am 5. November 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2018 der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei in Freiheit zu versetzen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolge -
Am 6. November 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen werde. Mit Stellungnahme vom 12. November 2018 beantragte die Leitung Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Während des Massnahmeoder Strafvollzugs können stationär eingewiesene Jugendliche vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden, wenn sie sich dem Vollzug entziehen beharrlich widersetzen, die Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig ist keine Einrichtung sie sofort aufnehmen kann. Die Verlegung ist durch die für die Einweisung in die Einrichtung zuständige Jugendanwaltschaft anzuordnen. Der dem Jugendlichen ist vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Verlegung wird durch Verfügung angeordnet. Für den Vollzug kann die Polizei beigezogen werden. Gegen die Verfügung kann die der Jugendliche die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Obergericht erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen auf Antrag der Beschwerdeführerin des Beschwerdeführers. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) (siehe Art. 90 Abs. 1-3 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es finden namentlich die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Auf die schliesslich auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe aufgrund der Umstände, die er im Schreiben an die Jugendanwaltschaft am 3. Oktober 2018 geschildert habe, Probleme mit dem Vollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU). Aufgrund der Abläufe habe er bereits um Massnahmeabbruch ersucht. Diese Frage sei im Verfahren BK 18 445 zu beantworten. Da gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2018 Beschwerde eingereicht worden sei, erscheine es als angezeigt, auch gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2018 Beschwerde einzureichen. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob es sich bei der offenen Unterbringung um eine stationäre Einweisung im Sinne von Art. 90 EG ZSJ handle. Es seien Varianten zu prüfen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf Druck eher negativ reagiere. Die bisherigen Massnahmen hätten nicht zum beabsichtigten Resultat geführt. Was nie versucht worden sei, sei die massive Reduktion des Drucks. Der Beschwerdeführer würde bei einer Entlassung aus der Massnahme, bzw. Sicherungshaft, mit seiner Freundin an einem anderen Ort versuchen, eine Zukunft aufzubauen. Er wäre bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Es seien durch die Jugendanwaltschaft bisher mit Engagement viele Varianten geprüft worden, die aber alle gescheitert seien. Die Möglichkeit eines ambulanten Settings sei bisher nicht in Betracht gezogen worden. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei gross. Vor diesem Hintergrund sei das Schreiben vom 10. Oktober 2018 zu verstehen. Der Beschwerdeführer wäre bereit, eine Rückreise in den Kosovo auf sich zu nehmen. Er wäre sich bewusst, dass dies Konsequenzen hätte. Trotzdem wäre er bereit, die Ausreise nicht aus taktischen Gründen, sondern als ultima ratio vorzunehmen.
4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017 wurde bei A.__ die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowie eine ambulante Psychotherapie angeordnet. Nachdem sich der junge Mann im sehr offen geführten Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie Basel immer wieder durch Flucht entzog, sich der Arbeitsintegration verweigerte, Betäubungsmittel zu sich nahm und auf seinen Kurvengängen delinquierte, musste er im Rahmen eines neu eingeleiteten Massnahmeänderungsverfahrens mit Verfügung vom 12.10.2018 vorsorglich in die geschlossene Abteilung des Massnahmezentrums Uitikon versetzt werden (Eintritt am 15.10.2018). Am 23.10.2018 wurde die Jugendanwaltschaft orientiert, dass A.__ am Vorabend ausgerastet sei. Nachdem er positiv auf THC getestet worden war, wurde ein Zimmereinschluss verfügt, worauf er angefangen habe, Geschirr herum zu schmeissen und Sozialpädagogen zu bedrohen. Er habe auch mehrfach geäussert, eine tickende Zeitbombe zu sein, für nichts garantieren zu können und Sozialpädagogen anzugreifen. Der junge Mann musste daraufhin mit Hilfe der Polizei in die Arrestzelle verlegt werden. In der Folge wurde A.__ zweimal von der Leiterin der GA (Frau C.__) im Arrest besucht. Gemäss Frau C.__ sei A.__ komplett aus der Kooperation getreten und habe seine Drohungen, für nichts garantieren zu können, mehrfach wiederholt. Aus diesen Gründen lässt es sich derzeit nicht verantworten, dass der junge Mann nach Verbüssung des Arrests auf die Gruppe zurückkehren kann. Da sich A.__ dem angeordneten Massnahmevollzug beharrlich widersetzt und auch vor Androhung von Gewalt nicht zurückschreckt, wird er in Sicherungshaft genommen [ ].
Die Leitung Jugendanwaltschaft ergänzt in ihrer Stellungnahme, die Sicherungshaft sei gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden, weil er sich dem Vollzug wiederholt widersetzt habe sowie eine Verlegung aus Sicherheitsgründen notwendig geworden sei. Er sei im Massnahmenzentrum Uitikon ausgerastet, nachdem er positiv auf THC getestet worden sei. Daraufhin habe er seine Drohungen wiederholt und jegliche Kooperation verweigert.
5. Wie bereits ausgeführt, können eingewiesene Jugendliche gemäss Art. 90 EG ZSJ während des Massnahmeoder Strafvollzugs stationär vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Der Vollzug vorsorglicher Schutzmassnahmen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des ordentlichen Massnahmenvollzugs (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N 2088). Art. 90 EG ZSJ wurde geschaffen, um zu verhindern, dass die Jugendanwaltschaft schwierige und gefährliche Jugendliche ohne Sicherungsmöglichkeit aus einer freiheitsbeschränkenden Massnahme entlassen muss, wenn diese beispielsweise den Ausschluss aus einer Einrichtung bewusst provozieren. Mit dieser Bestimmung soll eine Vollzugslücke überbrückt werden, bis eine Anschlusslösung für den betreffenden Jugendlichen infolge eines Vollzugnotstandes gefunden wird. Art. 90 EG ZSJ setzt voraus, dass sich der stationär eingewiesene Jugendliche im Massnahmeoder Strafvollzug befindet. Ob es sich dabei um eine offene eine geschlossene Einrichtung handelt, ist unbeachtlich (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 4.2). Eine Befristung der Sicherungshaft wird in Art. 90 EG ZSJ weder genannt noch ist eine solche vom Gesetzgeber gewollt. Massnahmenzentren für Jugendliche sind oft überbelegt und benötigen für das Aufnahmeverfahren regelmässig mehrere Wochen, in einigen Fällen sogar Monate (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zu Gesetz und Dekret über die Bereinigung und Aktualisierung der Justizreform vom 4. Juli 2012, S. 15). Die Suche nach einer geeigneten Institution kann damit unterschiedliche Zeitfenster beanspruchen und ist von diversen Faktoren abhängig; so nicht zuletzt vom Verhalten des betroffenen Jugendlichen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 307 vom 15. Oktober 2015 E. 7.2).
Die Beschwerde ist unbegründet. Es braucht in Ergänzung der Ausführungen der Jugendanwaltschaft (siehe vorne E. 4) nicht mehr vieler Worte zur Begründung, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers im MZU beinahe zwingend zur Sicherungshaft führen musste. Wer positiv auf THC getestet wird, anschliessend mit Geschirr um sich schmeisst, sich als tickende Zeitbombe betitelt, die für nichts garantieren könne und Betreuer angreife - die notabene dem Beruf nachgehen, Jugendlichen wie dem Beschwerdeführer zu helfen, dass er in Zukunft ein deliktsfreies Leben führen kann -, ist in einem Massnahmenzentrum in aller Regel untragbar. Deshalb war es zur Wahrung der Sicherheit der betroffenen Mitarbeiter und der Mitinsassen geeignet und erforderlich, den Beschwerdeführer zeitnah vorübergehend in Sicherungshaft zu versetzen. Das öffentliche Interesse an diesem staatlichen Eingriff ist evident. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft erfüllt, weshalb die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 26. Oktober 2018 zu Recht erfolgte. Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. In einer Güterabwägung ist die Sicherungshaft für den Beschwerdeführer zumutbar und damit verhältnismässig im engeren Sinne.
Der grundsätzlichen Kritik an der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme der geschlossenen Unterbringung ist im Übrigen nicht hier, sondern im hängigen Beschwerdeverfahren BK 18 449 zu begegnen.
6. Der Beschwerdeführer wird als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 108 VRPG und Art. 33 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]) kostenpflichtig. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Leitung Jugendanwaltschaft
Mitzuteilen:
• Rechtsanwalt D.__
• Jugendanwalt E.__, Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau
Bern, 19. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.