BK 2018 454 - Anordnung Untersuchungshaft
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 18 454
Bern, 12. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.__, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Veruntreuung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Oktober 2018 (KZM 18 1382)
Erwägungen:
1.
1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.__ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, unterlassener Buchführung und Ungehorsams im Konkursverfahren (W 17 417). Ferner ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht) gegen ihn ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Veruntreuung von Quellensteuern/Steuerbetrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung hängig.
Nachdem A.__ am 1. Mai 2018 nicht zur Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht und am 6. Juni 2018 nicht zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft betreffend das bei ihr hängigen Verfahren W 17 417 erschienen war, wurde er sowohl vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, als auch von der Staatsanwaltschaft zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 9. Juni 2018 konnte A.__ in Montenegro verhaftet werden. Nach Gutheissung des Auslieferungsgesuchs des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts wurde er am 22. August 2018 in die Schweiz überstellt und am 24. August 2018 auf Antrag des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt, dies bis 19. Oktober 2018. Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.__ wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Entscheid BK 18 373 vom 11. September 2018 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 28. August 2018 entschied das Obergericht von Bijelo Polje (Montenegro), dass die Auslieferung von A.__ auch gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bewilligt werde.
1.2 Die vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht am 9. Oktober 2018 eröffnete Verhandlung musste infolge Erkrankung des damaligen amtlichen Verteidigers am 10. Oktober 2018 abgebrochen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Verhandlung erst am 6. Februar 2019 fortgesetzt werden kann, verzichtete das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht auf eine Verlängerung der Sicherheitshaft. Stattdessen entliess es A.__ am 15. Oktober 2018 zu Handen der Staatsanwaltschaft aus der Sicherheitshaft. Am Folgetag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung von Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten. Diesem Antrag gab das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 statt. Hiergegen erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.__, am 29. Oktober 2018 Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest, tägliche Meldepflicht bei einem Polizeiposten und Hinterlegung einer Kaution von CHF 30‘000.00) aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 31. Oktober 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.__ schloss am 2. November 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 2. November 2018 ging bei der Beschwerdekammer eine Kopie einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 ein. Da unklar war, ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls im Besitz dieser Eingabe war, wurden die Verfahrensbeteiligten mit einer Kopie bedient. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November zugestellt (Eingang beim Verteidiger: 6. November 2018).
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist (E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände - unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen - die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen diversen Anzeigen im Zusammenhang mit Konkursund Betreibungsdelikten, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Der Beschwerdeführer bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2 Hinsichtlich der vom Auslieferungsentscheid erfassten Tatvorvorwürfe ist ohne auf jeden Tatvorwurf einzeln einzugehen zusammengefasst festzuhalten was folgt:
4.2.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Vorwurf der Veruntreuung dreier Lastwagen ein, dass es sich bei den von ihm verkauften Fahrzeugen nicht um Leasingfahrzeuge gehandelt habe, was auch aus den Fahrzeugausweisen entnommen werden könne (vgl. Anzeige der D.__-Bank vom 14. Februar 2018 [Beilage 8 zum Haftantrag]). Dem kann nicht gefolgt werden. Dem in den Akten befindlichen Kaufvertrag betreffend E.__ AG vom 19. Dezember 2017 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Firma samt Leasingfahrzeuge (inkl. sämtlichen diesbezüglichen Rechten und Pflichten gegenüber dem Leasinggeber) erwerbe. Auch wenn es scheinbar letztlich nicht zu einer Übernahme der Firma gekommen ist, so räumt der Beschwerdeführer doch ein, die Lastwagen verkauft zu haben. Dass ihm dabei nicht bewusst gewesen sein will, dass es sich hierbei um Leasingfahrzeuge gehandelt hat, muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Die fraglichen Fahrzeuge waren namentlich im vorerwähnten und unbestrittenermassen von ihm unterzeichneten Kaufvertrag aufgeführt. Die Staatsanwaltschaft wendet zu Recht ein, dass ein entsprechender Vermerk im Fahrzeugausweis (Code 178) nicht obligatorisch ist. Der dringende Tatverdacht, dass er die drei Lastwagen verkauft hat, obschon er dazu nicht berechtigt war, ist zu bejahen.
4.2.2 Soweit die Veruntreuung eines BMW 750i betreffend kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer diesen verkauft hat bzw. ob dieser im Kosovo eingelöst worden ist. Ein entsprechender Nachweis kann den Akten nicht entnommen werden. Aktenkundig ist aber, dass er den BMW trotz Aufforderung der Leasinggesellschaft nicht zurückgegeben hat, diesen stattdessen weiter benutzt und mit ihm aus der Schweiz auszureisen versucht hat. Dabei ist nicht weiter relevant, dass nicht er, sondern die Firma F.__ AG das Fahrzeug geleast hat. Gemäss seinen eigenen Angaben durfte er den von der Firma F.__ AG im Jahr 2014 geleasten BMW benutzen. Bei den G.__ Versicherungen war er als Lenker erfasst. Nachdem die F.__ AG wegen ausstehenden Leasingraten gemahnt wurde, setzte sich der Beschwerdeführer am 29. September 2014 mit der Leasinggesellschaft in Verbindung. Gleichentags wurde ihm persönlich mitgeteilt, dass der Leasingvertrag gekündigt und er deshalb aufgefordert werde, das Fahrzeug zu deponieren (Beilage 15 zum Haftantrag, Mail von H.__ vom 20. Oktober 2014). Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weshalb das Fahrzeug im RIPOL ausgeschrieben und am 31. Oktober 2014 am Grenzübergang Weil-Autobahn sichergestellt worden ist, nachdem der Beschwerdeführer mit diesem die Schweiz hat verlassen wollen. Vor diesem Hintergrund ist der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer sich das Fahrzeug hat aneignen wollen, derzeit nicht von der Hand zu weisen.
4.2.3 Betreffend die Vorwürfe im Zusammenhang mit der I.__ AG macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer habe von Juli 2015 bis September 2015 als Verantwortlicher der genannten Gesellschaft und in Mittäterschaft mit dem ehemaligen Geschäftsführer J.__ das Vermögen vorgenannter Gesellschaft zum Schaden der Gläubiger vermindert (Art. 163 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Dabei soll Anlagevermögen im Wert von mind. CHF 132'000.00 entnommen und teilweise als Sacheinlage für die Gründung eines neuen Unternehmens (K.__ AG) verwendet worden sein. Ferner bestehe der Verdacht auf arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, insbesondere Konkursverschleppung; dadurch sei die Überschuldung der I.__ AG herbeigeführt bzw. verschlimmert worden (Art. 165 StGB). Zudem sei die Buchführung unterlassen worden (Art. 166 StGB).
Das Zwangsmassnahmengericht pflichtete dem Beschwerdeführer bei, dass die fraglichen Vermögensentnahmen vor dem Beitritt des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat stattgefunden haben. Ungeachtet dessen schloss es gestützt auf die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers J.__, wonach der Beschwerdeführer ihn bereits vor seinem Beitritt in den Verwaltungsrat beraten/unterstützt habe, und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse hinsichtlich Übernahme des Verwaltungsratsmandats auf eine Beteiligung an den inkriminierten Vorgängen. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an:
Aus den Akten geht hervor (Beilagen 12-14 zum Haftantrag), dass die Firma I.__ AG bzw. deren Inhaber J.__ am 14. Mai 2015 der L.__ GmbH das gesamt Ersatzteillager und den Fahrzeugpark (u.a. einen Mercedes-Benz 324 B für CHF 34‘000 und ein Gegengewichtsstapler) für CHF 132‘000.00 verkauft hat. Inhaber der nur wenige Tage zuvor gegründeten L.__ GmbH war der Bruder von J.__. Zum damaligen Zeitpunkt stand die 1. Konkurseröffnung kurz bevor (1. Konkurseröffnung: 28. Mai 2015 / 2. Konkurseröffnung: 8. September 2015). Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass angesichts der Tatsache, dass die L.__ GmbH mittels Sacheinlage gegründet worden ist, fraglich ist, ob der vereinbarte Kaufpreis bezahlt worden ist, zumal für einen Teil (CHF 60‘000.00) Barbezahlung bei Vertragsunterzeichnung vereinbart worden ist.
Weiter fällt auf, dass die L.__ GmbH den Mercedes-Benz und den Gegengewichtsstapler am 2. Juni 2015 wieder an J.__ verkauft hat, welcher diese dann am 17. Juni 2015 als Sacheinlage zur Gründung der K.__ AG eingebracht hat. Eine kurz davor von der Firma M.__ vorgenommene Bewertung des Gegengewichtsstaplers vom 15. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher zu jenem Zeitpunkt aber noch nicht Mitglied der Firma I.__ AG gewesen ist. Erst mit Austritt von J.__ trat der Beschwerdeführer der Firma I.__ AG bei (7. Juli 2015).
Vor diesem Hintergrund darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Übernahme des Verwaltungsratsmandats in die Geschäfte der Firma I.__ AG involviert gewesen ist. Anhaltspunkte, wonach die diesbezüglichen Aussagen von J.__ unglaubhaft seien, sind nicht ersichtlich. Diesen zufolge soll der Beschwerdeführer ihm geholfen und die Waren an die L.__ GmbH verkauft haben. Dass das Zwangsmassnahmengericht auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Vermögensverschiebung bzw. Vermögensverminderung geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass anfänglich der Konkurs der Firma I.__ AG noch hat abgewendet werden können, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits am 8. September 2015 erfolgte die 2. Konkurseröffnung. Welche Bemühungen der Beschwerdeführer nach Aufhebung der 1. Konkurseröffnung (ab Ende Juli 2015) unternommen haben will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.
4.2.4 Dem Beschwerdeführer wird ferner bezüglich mehreren Firmen, u.a. N.__, O.__ AG und P.__ GmbH, vorgeworfen, durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, insbesondere Konkursverschleppung, deren Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert zu haben (Beilagen 17, 18, 21 - 23 zum Haftantrag). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die gegenüber den Firmen erhobenen Forderungen vor seiner Zeit bzw. unabhängig von einer Einflussnahme durch ihn entstanden seien und die Gesellschaften bereits vor seinem Beitritt finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten.
Hinsichtlich der Firmen N.__ und der O.__ AG weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand von Art. 165 StGB (Misswirtschaft) auch dann erfüllt sein kann, wenn die gegenüber den Firmen erhobenen Forderungen ohne eine Einflussnahme des Beschwerdeführers entstanden sind. Misswirtschaft kann u.a. vorliegen, wenn ein Mandat im Wissen um fehlende Sachkenntnisse übernommen wird (sog. Übernahmeverschulden). Ferner kann der Tatbestand in der Variante der Konkursverschleppung erfüllt sein, d.h. wenn das verantwortliche Organ trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung die Kapitalschutzvorschriften gemäss Art. 725 und 820 des Obligationenrechts (OR; SR 220) verletzt bzw. die Überschuldungsanzeige unterlässt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Oktober 2014 der Firma N.__ als Geschäftsführer beigetreten zu sein, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Firma erhebliche finanzielle Probleme hatte (vgl. Beilage 17 zum Haftantrag). Der Konkurs wurde am 2. März 2015 eröffnet. Welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2014 und März 2015 in seiner Rolle als Geschäftsführer wahrgenommen hat, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Gleiches gilt betreffend die O.__ AG, bei welcher der Beschwerdeführer am 23. Februar 2015 als einziger Verwaltungsrat eingetragen und über welche am 8. Oktober 2015 ebenfalls der Konkurs eröffnet worden ist (Beilage 18 zum Haftantrag), bzw. bezüglich der P.__ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer ca. im Juli 2015 als Gesellschafter und Geschäftsführer beigetreten sein soll (gemäss Handelsregistereintrag: 19. Oktober 2015) und die zwischenzeitlich gelöscht worden ist (ab Dezember 2016 befand sie sich in Liquidation). Es kann in diesem Zusammenhang jedoch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in seinem Entscheid Nr. 100.2016.355 vom 19. April 2018 verwiesen werden (erwähnt im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 373 vom 11. September 2018, E. 5.3). Diesen zufolge soll der Beschwerdeführer schweizweit in rund 30 Gesellschaften als einziger Gesellschafter und/oder Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen sein bzw. gewesen sein, wobei der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, selbstständig erwerbstätig zu sein, indem er gegen «ein Honorar» überschuldete Gesellschaften zu einer «ordnungsgemässen Liquidation» bringe. Dass der Beschwerdeführer dies gemacht hat bzw. dazu tatsächlich in der Lage gewesen ist, muss angesichts der Tatsache, dass ihm die prekären finanziellen Verhältnisse bewusst gewesen sind und er trotzdem seinen Anzeigeund Buchführungspflichten nicht nachgekommen ist, schwer bezweifelt werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der Misswirtschaft bejaht hat, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnamengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr.
5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.2 Die Beschwerdekammer hat sich im Entscheid BK 18 373 vom 11. September 2018 in E. 5.3 bereits ausführlich mit der Fluchtgefahr befasst. Obschon die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht geführten Verfahren und damit mit anderen Tatvorwürfen erfolgt sind, gelten sie auch für das hier interessierende Verfahren. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Zusammengefasst ist an dieser Stelle lediglich Folgendes hervorzuheben:
Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführt, ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafuntersuchung W 17 417 notwendig. Ferner ist hinsichtlich der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe auch im hier interessierenden Verfahren mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen. Angesichts der unzähligen Vorstrafen besteht wenig Aussicht auf die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs. Es kann an dieser Stelle auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, worauf die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid BK 18 373 einging und wonach der Beschwerdeführer seit über dreizehn Jahren unablässig Straftaten begehe, was von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung zeuge. Somit kann der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden.
Unbestrittenermassen musste der Beschwerdeführer bereits mehrmals polizeilich vorgeführt werden. Dass er weder den Termin der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht (1. Mai 2018) noch den Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft (6. Juni 2018) wahrgenommen hat, ist nicht entschuldbar. Seit dem Entscheid BK 18 373 vom 11. September 2018 haben sich auch die persönlichen Verhältnisse nicht geändert, weshalb diese auch heute nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig entzogen, weshalb er die Schweiz nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe wird verlassen müssen. Angesichts der Tatsache, dass er regelmässig entgegen dessen Behauptung nicht nur wegen angeblicher medizinischer Behandlung in sein Heimatland reist, darf davon ausgegangen werden, dass er auch dort über soziale Kontakte verfügt. Wie die Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau gelebt wird, ist fraglich, will er doch nach einer allfälligen Haftentlassung bei seinen Eltern wohnen. Jedenfalls steht aber fest, dass die Familie bisher kein Grund für ihn gewesen zu sein scheint, sich rechtskonform zu verhalten. Eine wirtschaftliche Verbundenheit zur Schweiz kann ebenfalls nicht ausgemacht werden, erschliesst sich der Beschwerdekammer doch nicht, wovon er hier lebt bzw. wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seine Schulden sind beträchtlich.
Insgesamt muss festgehalten werden, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht den Schluss zulässt, dass er gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Im Gegenteil ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland durch Untertauchen dem Strafverfahren der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.
Aus dem Umstand, dass das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht darauf verzichtet hat, beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung der Sicherheitshaft zu beantragen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aktenkundig erfolgte dies nicht etwa wegen Wegfalls der Fluchtgefahr, sondern aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Fortsetzungsverhandlung erst für Februar 2019, d.h. vier Monate nach Verhandlungsunterbrechung, hat angesetzt werden können, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht in Aussicht gestellt hatte, bezüglich des bei ihr hängigen Verfahrens einen Haftantrag einzureichen, weshalb der Beschwerdeführer denn auch schliesslich nicht in Freiheit, sondern zu Handen der Staatsanwaltschaft in Polizeihaft entlassen worden ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Fluchtgefahr klar zu bejahen. Dass Flüchtige den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge rasch angehalten werden, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Ebenso wenig lassen seine Beteuerungen, wonach die Haft ihm die Augen geöffnet habe und er reinen Tisch machen wolle, eine andere Schlussfolgerung zu. Bereits im Mai 2018 wurde ihm die Verhaftung angedroht, ungeachtet dessen leistete er behördlichen Aufforderungen keine Folge.
6.
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2 Mit der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft mit einer Dauer von drei Monaten besteht noch keine Gefahr von Überhaft. Dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt wäre, das Verfahren zügig fortzuführen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen kann soweit Schriftensperre, Electronic Monitoring, Eingrenzung/Hausarrest und tägliche Meldepflicht betreffend auf das bereits im Entscheid BK 18 373 in E. 6.3 Ausgeführte verwiesen werden. Mit diesen lässt sich weder einzeln noch in Kombination die Fluchtgefahr bannen.
Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 30‘000.00 vermag die inskünftige Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Ungeachtet der Tatsache, dass die beim Zwangsmassnahmengericht beigebrachte Bestätigung des Vaters, wonach er die Kaution stellen würde, der Substantiierungspflicht nicht genügt, bestehen erhebliche Zweifel, dass eine vom Vater geleistete Kaution den Beschwerdeführer von einer Flucht einem Untertauchen abhalten würde. Seine Familie war bisher nie ein Grund, sich rechtskonform zu verhalten und behördlichen Weisungen Folge zu leisten. Die Beschwerdekammer bezweifelt, dass ein vom Vater geleisteter Gelbetrag beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung herbeizuführen vermag.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Untersuchungshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Q.__
(mit den Akten)
• Staatsanwältin C.__, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
• der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 12. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.