BK 2018 438 - Anordnung Untersuchungshaft
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 18 438
Bern, 6. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Rechtsanwalt B.__
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.__, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2018
(ARR 18 339)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Untersuchung gegen die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 12. Oktober 2018 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin für eine Dauer von drei Monaten bis am 8. Januar 2019 an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.__, am 19. Oktober 2018 Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei umgehend in die Freiheit zu entlassen; eventualiter seien anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in der Form einer Schriftensperre sowie der Verpflichtung, sich persönlich während einem Monat täglich zu Bürozeiten auf der Wache der Kantonspolizei Bern in Biel zu melden, anzuordnen; subeventualiter sei anstelle von Untersuchungshaft eine Ersatzmassnahme in der Form einer Eingrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO, bezogen auf die Stadt Biel (gesamtes Stadtgebiet), für einen Monat anzuordnen; subsubeventualiter sei eine Untersuchungshaft von vier Wochen anzuordnen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Staatsanwältin C.__, welche von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren beauftragt wurde, schloss am 25. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Oktober 2018 auf eine Stellungnahme.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens Vergehens gegen die beschuldigte Person besteht.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei festgenommen. Im Anschluss fand eine Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurden ein Kügelchen Kokain, 44g weisses Pulver sowie CHF 3‘530.00 Bargeld durch die Polizei sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gibt zu, dass das Kügelchen Kokain ihr gehöre. Das weisse Pulver wurde in einer leeren Verpackung für eine Backmischung gefunden und mittels Vortest positiv auf Kokain getestet.
3.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zwangsmassnahmengerichts begründen die aufgefundenen Drogen und das Bargeld einen dringenden Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Kokain handelt. Zwar steht die definitive Auswertung des weissen Pulvers noch aus. Nach aktuellem Stand bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte, dass es sich um Kokain handelt. Verdächtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin das Pulver in einer leeren Verpackung für Backmischungen aufbewahrte. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde kann nicht von einer gewöhnlichen Lagerung in der Küche ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erhält Sozialhilfe und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die aufgefundenen Bargeldbeträge von CHF 480.00 und CHF 3‘050.00 (1x CHF 1‘000.00, 9x CHF 100.00 sowie 23x CHF 50.00) deuten daher daraufhin, dass sie zusätzlich Einkünfte erzielt. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es handle sich um erspartes Geld und sie habe insgesamt CHF 6‘000.00 als Darlehen erhalten. Dabei handelt es sich aber lediglich um Behauptungen der Beschwerdeführerin, welche zumindest teilweise nicht überprüfbar sind. So nennt die Beschwerdeführerin die Frau, welche ihr CHF 5‘000.00 gegeben haben soll, nicht namentlich (Hafteröffnungsprotokoll vom 10. Oktober 2018, Z. 238 ff.). Zudem erwähnte sie dieses Darlehen von CHF 5‘000.00 anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Oktober 2018 noch nicht. Weiter scheint es widersprüchlich, dass sie mit dem Sozialgeld ihre alten Schulden nicht bezahlen, aber das Geld (CHF 2‘530.00) für neue Möbel sparen kann (vgl. Einvernahme vom 10. Oktober 2018, N. 156 ff.).
3.4 Abgesehen davon wird die Beschwerdeführerin nun auch durch die Aussagen von D.__ und E.__ belastet. Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits seit geraumer Zeit ermittelt (vgl. Berichtsrapport vom 10. Oktober 2018 sowie Vorhalt in der Einvernahme vom 9. Oktober 2018 N. 221 ff.). Als bei E.__ am 2. Oktober 2018 nach dem Verlassen des Domizils der Beschwerdeführerin ca. 1.7 Gramm Kokain sichergestellt werden konnten, erhärtete sich der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin. E.__ gab in der Folge an, seit Juli 2018 regelmässig bei der Beschwerdeführerin Drogen bezogen zu haben. Manchmal sei er täglich bei ihr vorbeigegangen, manchmal alle zwei bis drei Wochen. Er habe maximal zwischen einem und zwei Gramm gekauft (Einvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 62 ff., 90 ff.). Er räumt ein, in der Zeitspanne vom 25. August 2018 und 2. Oktober 2018 siebzehn Mal Kokain bei der Beschwerdeführerin gekauft zu haben (Z. 153 ff.). Die Schätzungen der Kantonspolizei, wonach er insgesamt zwischen 67.5 und 100.5 Gramm Kokain bei der Beschwerdeführerin erworben habe, erachtet er als korrekt (Z. 190 ff.). D.__ sagte an der parteiöffentlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2018 aus, sie sei zwei Mal bei der Beschwerdeführerin gewesen und habe jeweils 1 Gramm gekauft (Z. 25 ff.). Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollten. Die Beschwerdeführerin gab selber zu, dass E.__ bei ihr habe Drogen kaufen wollen (Einvernahme vom 10. Oktober 2018, N. 50 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er das Kokain schon bei sich getragen hatte, als er die Beschwerdeführerin besuchte.
3.5 Aufgrund dieser Untersuchungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für einen Handel mit Kokain gemäss Art. 19 BetmG vor. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. Eröffnet wurde das Verfahren zwar nicht wegen qualifizierten Widerhandlungen gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Mit Blick auf die Aussagen von E.__ und dem festgestellten Reinheitsgrad des bei ihm aufgefundenen Kokains von 69 % Hydrochlorid bzw. 62 % Kokainbase besteht aber ohne weiteres auch ein dringender Tatverdacht auf einen mengenmässig qualifizierten Fall. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Stellungnahme von einem mengenmässig qualifizierten Fall aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verfahren in dieser Hinsicht ausgedehnt worden ist bzw. ausgedehnt wird. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen den dringenden Tatverdacht nicht in Frage zu stellen (vgl. bereits E. 3.3). Ein Handel mit Kokain kann auch vorliegen, ohne dass der Händler selber die Betäubungsmittel in strassenübliche Stückelungen verpackt. Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine Waage Minigrip-Säckchen sichergestellt wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein eigentliches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht den Grundsatz in dubio pro duriore verletzen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin selber von einem zumindest gewissen Tatverdacht ausgeht. In der Beschwerde konnte zwar noch nicht Bezug auf die Ergebnisse aus der Einvernahme von E.__ genommen werden. Die Beschwerdeführerin sowie eine Vertretung der amtlichen Verteidigung waren aber anwesend. Auch die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Stellungnahme Bezug auf diese Einvernahmen. Die Beschwerdeführerin hätte sich damit im Rahmen einer Replik dazu äussern können.
4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnamengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr, der Wiederholungsund der Fluchtgefahr.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Forster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es bleibe schleierhaft, wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht zur Annahme gelangt seien, es sei offensichtlich, dass sie im Falle ihrer Freilassung mit den involvierten Personen Kontakt aufnehmen und sich mit diesen absprechen würde. Nicht ansatzweise werde dargelegt, was sie für Kollusionshandlungen hätte vornehmen wollen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund der Vorhalte in ihren Einvernahmen, dass bereits vorher Ermittlungen stattfanden und E.__ nach einem Besuch bei ihr mit Drogen angehalten wurde. Gemäss ihren eigenen Ausführungen war es seit Sommer 2018 allgemein bekannt, dass im Umfeld der Dominikaner-Gruppe in Biel ermittelt werde. Der Beschwerdeführerin war damit klar, wer mit den involvierten Personen gemeint ist und dass es darum ging, Absprachen zu verhindern. Eine Gehörsverletzung ist mit Blick darauf nicht ersichtlich. Eine andere Frage ist, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollusionsgefahr gegeben sind.
5.3 Die Beschwerdeführerin wusste erst im Zeitpunkt ihrer Festnahme vom 9. Oktober 2018, dass auch gegen sie ermittelt wird und was ihr konkret vorgeworfen wird. Zwischen der Kenntnis von nicht näher definierten Ermittlungen in einem grösseren Umfeld und dem Wissen, dass eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG eröffnet wurde, besteht ein grosser Unterschied. Die Kollusionsgefahr ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen, zumal die Staatsanwaltschaft nun auch auf das Handy und die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zugreifen kann. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die involvierten Personen allenfalls Kenntnis vom Verfahren gegen die Beschwerdeführerin haben, eine Beeinflussung dieser Personen ausschliessen sollte. Es geht nicht darum, dass die Beschwerdeführerin diese Personen warnt, sondern sie dazu bringen kann, die Aussagen zu ihren Gunsten anzupassen. Das ist auch möglich, wenn diese Personen über die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin informiert sind.
5.4 Mittlerweile sind die parteiöffentlichen Einvernahmen mit D.__, E.__ und F.__ erfolgt und die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme nicht mehr geltend, es stünden weitere Einvernahmen an. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin mehrere Personen kennt, gegen welche aktuell aufgrund von möglichen Betäubungsmitteldelikten ermittelt wird (vgl. Einvernahme vom 9. Oktober 2018 Z. 148 ff. sowie Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts). Wie sich aus den Vorhalten aus der Einvernahme von E.__ ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass das Domizil der Beschuldigten zumindest im Zeitraum vom 25. August und 2. Oktober 2018 observiert wurde (Z. 148 ff.). Hätten sich daraus Anhaltspunkte auf weitere Abnehmer aus dieser Gruppe ergeben, kann davon ausgegangen werden, dass diese ebenfalls befragt worden wären weitere Befragungen zumindest bevorstünden. Weitere Einvernahmen mit bisher bekannten Personen scheinen zumindest vorerst nicht geplant zu sein. Gemäss der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ist aber nebst der Analyse des sichergestellten weissen Pulvers die Durchsuchung des Mobiltelefons mit dem nicht bekannt gegebenen PIN-Code noch in Gang. Ebenso werden die edierten Unterlagen über die Geldüberweisungen und Bankkonten der Beschwerdeführerin auszuwerten zu sein. Auf diese kann die Beschwerdeführerin zwar nicht kolludierend einwirken. Aber es ist offensichtlich, dass sich aus diesen Ermittlungen weitere Aufschlüsse über den Umfang des Kokainhandels der Beschwerdeführerin und allenfalls weitere, bisher noch unbekannte Beteiligte ergeben können, was wiederum zu weiteren Ermittlungshandlungen, auch Einvernahmen von bisher noch unbekannten Personen führen kann. Die Ermittlungen befinden sich zudem erst im Anfangsstadium, weshalb weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind als in einem späteren Verfahrenszeitpunkt (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Kollusionshandlungen sind damit nach wie vor möglich.
5.5 Dass die Beschwerdeführerin bisher tatsächlich kolludierte diesbezüglich Anstalten traf, ist für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht erforderlich. Es handelt sich lediglich um eines von anderen möglichen Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Vorwürfe und war auch nicht bereit, den PIN ihres Handys preiszugeben. Sie ist vorbestraft. Im Falle einer erneuten Verurteilung und dem Widerruf der Reststrafe von 523 Tagen droht ihr eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es besteht daher ein grosser Anreiz, dass keine weiteren sie belastenden Ermittlungsergebnisse vorliegen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht bloss um eine abstrakte Befürchtung, die Beschwerdeführerin könne kolludieren. Der Stand des Verfahrens, das bisherige Verhalten und insbesondere die persönlichen Merkmale der Beschwerdeführerin begründen auch subjektiv eine Kollusionsgefahr.
6.
6.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Widerhandlungen gegen Nebenstrafgesetze, beispielsweise bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BGE 143 IV 9 E. 2.7 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1; 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34a zu Art. 221 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11a zu Art. 221 StPO). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2).
6.2 Es ist unbestritten, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2012, 2015 sowie 2017 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein schweres Vergehen, durch welches die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein kann. Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, innerhalb von sieben Monaten 67.5 bis 100.5 Gramm Kokain verkauft zu haben. Auch beim Verkauf von Betäubungsmitteln an einen einzigen bestimmten Abnehmer entsteht regelmässig die Gefahr, dass irgendwelche Drittpersonen etwas davon erhalten (vgl. Hug-Beeli, Kommentar zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, 2016, N. 861 zu Art. 19 BetmG). Deshalb kann auch für die Frage der erheblichen Gefährdung im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiederholungsgefahr nicht entscheidend, dass es sich allenfalls nur um einen einzigen Abnehmer handelte. Erst im März dieses Jahres wurde die Beschwerdeführerin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Bereits sieben Monate später erfolgte die erneute Verhaftung. Mit Blick auf die Aussagen von E.__ besteht der dringende Verdacht, dass sie diesem in einem Zeitraum von sieben Monaten zwischen 67.5 und 100.5 Gramm Kokain verkauft hat. Allein im Zeitraum vom 25. August bis 2. Oktober 2018 stehen siebzehn Verkäufe im Raum. Die Beschwerdeführerin lebt von der Sozialhilfe. Mit Blick auf die Häufigkeit und Intensität der Delikte, der Vorstrafen und ihrer finanziellen Situation liegt eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Tatwiederholung ist damit ernsthaft zu befürchten und die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dass sich diese erst aufgrund der Aussagen von E.__ und damit während des Beschwerdeverfahrens ergeben hat, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht, zumal die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich zu diesem Haftgrund und den Aussagen von E.__ zu äussern.
7. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrensbzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie schon vor längerer Zeit hätte fliehen können, verfängt nicht. Auch wenn sie von den Ermittlungen der Polizei wusste, heisst das nicht, dass sie auch davon ausging, selber verdächtig zu sein damit rechnete, dass gegen sie eine Untersuchung eröffnet würde. Nachdem sie nun festgenommen und Drogen bei ihr sichergestellt wurden, ergibt sich eine neue Ausgangslage. Sie wird zudem durch die Aussagen von E.__ schwer belastet. Bei einer Verurteilung droht ihr mit Blick auf die Strafdrohung in Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie den möglichen Widerruf der Reststrafe von 523 Tagen eine empfindliche Freiheitsstrafe. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar gibt sie an, sie habe nach der bedingten Haftentlassung eine neue Existenz aufbauen wollen. Diese Pläne sind durch die Untersuchung aber gefährdet. Weiter ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie oft in G.__(Land) ist. Ihr Freund wohnt in H.__(Stadt). Ihr Bruder hält sich bei seinem Stiefvater in I.__(Ort) auf. Wie aus der Beschwerde hervorgeht, verfügt die Beschwerdeführerin nebst dem Schweizer Pass auch über eine Identitätskarte der Dominikanischen Republik. Sowohl die Schwere der drohenden Strafe als auch die Lebensverhältnisse lassen eine Flucht nach G.__(Land) I.__(Ort) als wahrscheinlich erscheinen. Allein der Umstand, dass ihre Mutter in der Schweiz wohnt und sie diese oft besucht, vermag an der Fluchtgefahr nichts zu ändern. Die finanzielle Situation kann zwar eine Flucht erschweren, macht diese aber nicht unmöglich, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter ihrem Freund Geld erhalten würde. So ergibt sich aus der Einvernahme von F.__ vom 24. Oktober 2018, dass die Reisen der Beschwerdeführerin von ihrem Freund bezahlt worden sind (Z. 179).
8.
8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
8.1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 9. Oktober 2018 in Untersuchungshaft. Eine Haftdauer von drei Monaten rückt mit Blick auf die Strafdrohung in Art. 19 BetmG und des in Frage stehenden Widerrufs noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht.
Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist mit Blick auf die noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten nicht zu beanstanden, zumal sich die Notwendigkeit der Haft nicht nur wegen der Kollusionsgefahr ergibt. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungs-, Fluchtund Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Meldepflicht würde die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall nicht hinreichend reduzieren, sondern lediglich bewirken, dass die Flucht rascher entdeckt werden könnte. Die Ausweisund Schriftensperre ist angesichts der dominikanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von beschränkter Wirkung, da die Schweiz ausländischen Behörden nicht verbieten kann, neue Ausweise auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Für eine Ausreise nach G.__(Land) wäre die Beschwerdeführerin zudem nicht zwingend auf Schriften angewiesen, da sie auf dem Landweg reisen kann. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die Beschwerdeführerin grundsätzlich an die Schweiz ausliefern könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2015 vom 20. März 2015 E. 4.4). Die subeventualiter beantragte Ersatzmassnahme der Eingrenzung könnte höchstens im Hinblick auf die Kollusionsgefahr relevant sein, kann aber einer Wiederholungsund Fluchtgefahr ebenfalls nicht wirksam bannen.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 8. Januar 2019 ist damit rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.__
• dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident Horisberger (mit den Akten)
• Staatsanwältin C.__, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
• der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 6. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.