BK 2018 432 - Amtliche Verteidigung
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 18 432
Bern, 22. November 2018
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2018 (PEN 18 621)
Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wurde A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache Verkehrsregelverletzung (unnötiges verkehrsstörendes Wenden sowie Linksfahren einer Sicherheitslinie mit Personenwagen) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft. Dagegen erhob sie Einsprache. Das Verfahren ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Regionalgericht: 25. September 2018) stellte sie ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 8. Oktober 2018. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Regionalgericht (Eingang Regionalgericht: 11. Oktober 2018) sinngemäss Beschwerde. Das Regionalgericht leitete das Schreiben am 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 15. Oktober 2018 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge. Sie stellte ihr Frist, innert 10 Tagen ihre Eingabe zu verbessern. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe und hielt an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Verfahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen Gutachten eingeholt werden müssen, wenn die Beweislage umstritten ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (Oberholzer, a.a.O., N. 454).
Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem heikle Abgrenzungsfragen können tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4).
Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend was folgt: Nach wie vor ist es so, dass ich Beschwerde gegen die Verfügung vom 8.10.2018 erhe[]be. Begründung: als Sozialhilfeempfängerin mit keinen Rechtskenntnissen verfüge ich, ausserkantonal wohnend, weder über die finanziellen noch die rechtlichen Ressourcen, mich in diesem komplexen Rechtsfall äussern zu können, geschweige denn es mir gar nicht möglich ist, nach Bern zu reisen dafür. Meine Wahrung der Interessen soll integer sein und ebenbürtig mit der Gegenpartei, die die Behauptung aufstellt, ich hätte Verkehrsregeln missachtet. [ ] [D]anke für die Kenntnisnahme und Gutheissung eines regionalen amtlichen Verteidigers.
3.3 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin prozessarm (und reisefähig) ist nicht, weil eindeutig von einem weder mit tatsächlichen noch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbundenen Bagatellfall auszugehen ist. Ebenso sind keine anderen Gesichtspunkte erkennbar, die eine amtliche Verteidigung als geboten erscheinen liessen:
Zu überprüfen sind Übertretungstatbestände (Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36 Abs. 4 und 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01]; Art. 17 Abs. 4 Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]; Art. 73 Abs. 1 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Die Beschwerdeführerin fuhr gemäss dem Sachverhalt im Strafbefehl am 29. Oktober 2017 auf der Laupenstrasse in Bern stadteinwärts. Auf Höhe der Einmündung Seilerstrasse wendete sie ihr Fahrzeug und fuhr vorwärts, links der dortigen Sicherheitslinie auf das gelbe Parkfeld des Hotels Ador. Bei der Wegfahrt wendete sie das Fahrzeug ein weiteres Mal vor dem Hotel. Die Beschwerdeführerin, welche nebenbei deutscher Muttersprache und gemäss eigenen Angaben ortskundig ist, bestreitet diesen Sachverhalt. Sie habe keine Sicherheitslinie überfahren. Ebenso wenig sei sie falsch wieder losgefahren (vgl. Schreiben Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2018). Mit dieser Argumentation sowie dem Umstand, dass sie selbständig eine begründete Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung formulieren konnte, zeigt sie, dass sie sich im Strafverfahren gut zurecht findet und sich gegen Anschuldigungen, die sie als falsch erachtet, mit deutlichen Worten wehren kann. Hinzu kommt wie gesehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 150.00 beantragt. Die im Gesetz vorgesehene Schwelle von 120 Strafeinheiten, ab welcher grundsätzlich kein Bagatellfall mehr anzunehmen ist, ist bei Weitem nicht erreicht. Darüber hinaus sind keine speziellen Probleme im Bereich Sachverhaltsabklärung rechtlicher Würdigung zu erkennen. Von einem komplexen Rechtsfall kann keine Rede sein. Für derartige Bagatellen im Strassenverkehrsbereich ist keine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ferner mutet es speziell an, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen «gar nicht möglich [ ], nach Bern zu reisen dafür», fuhr sie doch offensichtlich am 29. Oktober 2017 mit einem Auto der Marke Peugeot, Kennzeichen __, (von der Ostschweiz) in die Stadt Bern.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• der Beschuldigten/Beschwerdeführerin
• dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.__ (mit den Akten)
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.__
(BM 17 52346)
Bern, 22. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.