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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2018 407: Obergericht

Die Beschwerdeführerin A.________ hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Strafverfahrens wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, da der Verstorbene elementare Sicherheitsvorschriften missachtet hatte. Die Beschwerdeführerin forderte weitere Untersuchungen bezüglich der Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers und des Werkbestellers. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Einstellungsverfügung aufgehoben wird und weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung von CHF 2‘473.20.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2018 407

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2018 407
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2018 407 vom 10.12.2018 (BE)
Datum:10.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls
Schlagwörter : Arbeitgeber; Verstorbene; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Arbeitssicherheit; Unfall; Sicherheit; Unternehmung; Verstorbenen; Arbeitnehmer; Sache; Leiter; Hinweis; Werkbesteller; Verfahren; Verfahren; Sicherheitsvorschriften; Einstellung; Hinweise; Erfolg; Baustelle; Sorgfalt; Bundesgericht; Akten
Rechtsnorm:Art. 11 StGB ;Art. 115 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 319 StPO ;Art. 328 OR ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 82 UVG ;
Referenz BGE:134 IV 255; 135 IV 56; 138 IV 86; 142 IV 82; 143 IV 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2018 407

BK 2018 407 - Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 18 407
Bern, 26. November 2018



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber



Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern


A.__
v.d. Rechtsanwalt B.__
Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin



Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. September 2018 (O 17 12625)

Erwägungen:
1. Am 31. Oktober 2017 verstarb C.__ sel. (nachfolgend: Verstorbener) im Inselspital Bern, nachdem er am 30. Oktober 2017 auf der Baustelle an der D.__(Adresse) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Gewächshausmonteur beim Aufbau eines Gewächshauses von einer Leiter ca. 5 m zu Boden gestürzt war und sich schwere Kopfverletzungen zugezogen hatte. Die Regionale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete in der Folge zur Abklärung dieses aussergewöhnlichen Todesfalls eine Strafuntersuchung. Nachdem die Obduktion des Leichnams und diverse delegierte Einvernahmen durchgeführt sowie verschiedene Berichte eingeholt worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2018 das Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall ein. Auf Beschwerde von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hin, erteilte die Generalstaatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2018 die Weisung, die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Parteimitteilung gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu eröffnen. Das Beschwerdeverfahren BK 18 147 wurde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Am 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Verfahren erneut einzustellen und gewährte ihr Frist, Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Juni 2018 innert gewährter dreimaliger Fristerstreckung folgende Beweisanträge ein:
2. Es sei ein Gutachten zur Arbeitssicherheit der E.__(Unternehmung) in Auftrag zu geben.
3. Eventualiter sei eine Fachperson der SUVA zum Thema Arbeitssicherheit einzuvernehmen.
4. Die SUVA-Akten der E.__(Unternehmung) sowie die SUVA-Akten des Verstorbenen seien beizuziehen und zu den amtlichen Akten zu erkennen.
5. Die E.__(Unternehmung) sei anzuweisen, das interne Konzept zum Thema Arbeitssicherheit sowie Nachweise betreffend Schulungsdurchführung der internen Arbeitssicherheit Nachweise betreffend Absolvierung von externen Kursen in Bezug auf die Arbeitssicherheit einzureichen.
6. Es seien die Vorschriften der SUVA zum Thema Arbeitssicherheit beizuziehen und zu den amtlichen Akten zu erkennen.
7. Die beiliegenden Fotos seien zu den Akten zu erkennen.
8. Der Abteilung Verkehr, Umwelt und Prävention der Kapo Bern sei zu beauftragen, die Leiter, von der der Verstorbene abgestürzt ist, auf ihre Beschaffenheit hin zu untersuchen.
9. Eventualiter sei betreffend Zustand der Leiter Herr F.__ als Auskunftsperson einzuvernehmen.
10. Der Geschäftsführer und Herr G.__ von der H.__(Unternehmung) seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Am 13. August 2018 hiess die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag Ziff. 6 gut und erkannte die eingereichten Fotos zu den Akten. Die weiteren Beweisanträge wurden abgewiesen. Mit Verfügung vom 11. September 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall erneut ein. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. September 2018 Beschwerde. Sie beantragte das Folgende:
11. Die Einstellungsverfügung vom 11. September 2018 sei aufzuheben.
12. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren O 17 12625 gegen unbekannte Täterschaft, evtl. gegen die E.__(Unternehmung) die H.__(Unternehmung) deren jeweilig intern verantwortliches Personal fortzuführen, die notwendigen Untersuchungsund Verfahrenshandlungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge unverzüglich vorzunehmen und das Verfahren rasch durch Anklage Strafbefehl zum Abschluss zu bringen.
- unter Kostenund Entschädigungsfolgen -
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 15. Oktober 2018 mit, dass die Staatsanwaltschaft an der Einstellungsverfügung festhalte. Mit Replik vom 6. November 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bereits gestellten Anträge.
12. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Witwe des Verstorbenen in dessen Verfahrensrechte eingetreten und hat sich im Strafund Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert. Durch die Konstituierung im Strafund Zivilpunkt hat sie im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 115 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung zudem unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
13.
13.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass insgesamt keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung vorlägen. Vielmehr erhelle aus dem Fachbericht der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität und Arbeitssicherheit und den Ausführungen des Spezialisten der SUVA, dass der Verstorbene kumulativ mehrere absolut elementare Vorsichtsmassnahmen, u.a. im Bereich der Verwendung von Leitern und persönlicher Schutzausrüstungen, missachtet habe und dies, obwohl die Mitarbeiter der E.__(Unternehmung) gemäss Angaben des Geschäftsführers durch ihn persönlich bezüglich der Arbeitssicherheit (Einsatz von Arbeitsmitteln, persönliche Schutzausrüstung usw.) geschult würden. Ausserdem hätten alle Mitarbeiter, welche im Gewächshausbau tätig seien, den Kurs «Bedienen von Hubarbeitsbühnen» besucht. Der Verstorbene habe diesen am 3. Mai 2016 besucht. Im Kurs werde neben der Handhabung der Hubarbeitsbühne auch der Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung geschult. Die mit Verfügung vom 13. August 2018 rechtskräftig abgewiesenen Beweisanträge der Beschwerdeführerin würden teilweise darauf abzielen, allfällige Versäumnisse der Unternehmung betreffend Ausbildung in Sachen Arbeitssicherheit abzuklären. Solche würden indes, wenn sie denn überhaupt vorgelegen hätten, durch die Kausalität zwischen dem krassen Selbstverschulden des seit 30 Jahren im Gewächshausbau erfahrenen Verstorbenen und seinem Unfalltod derart in den Hintergrund gedrängt, dass sie unerheblich erschienen und deren Abklärung daher überflüssig gewesen sei.
13.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe sich mit den im Rahmen von Berufsunfällen zwingend zu stellenden Fragen nach allfälligen Garantenstellungen der Arbeitgeberin der Werkbestellerin und nach allfälligem pflichtwidrigem Unterlassen im Rahmen der Arbeitssicherheit gar nicht erst auseinandergesetzt. Dies obwohl sich aus den Aussagen der befragten Personen übereinstimmende Hinweise darauf ergeben würden, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch die Werkbestellerin gewusst hätten zumindest hätten wissen müssen, dass die Sicherheitsvorschriften systematisch verletzt worden seien und dass sie dies zugunsten von betrieblichen Überlegungen (Zeitplan einhalten) mindestens konkludent geduldet hätten. Die Staatsanwaltschaft erwähne mit keinem Wort die vorliegend relevanten Bestimmungen. Die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung müssten auch vom Arbeitgeber resp. den übrigen am fraglichen Bauvorhaben mitwirkenden Personen beachtet werden. Der Arbeitgeber habe vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu verlangen und dies in angemessener Weise zu kontrollieren und nötigenfalls durchzusetzen. Die Absolvierung eines Kurses die Tatsache, dass dem Verstorbenen wegen seiner langjährigen Berufserfahrung die Sicherheitsvorschriften hätten bekannt sein müssen, entbinde die Arbeitgeberin nicht von weiteren Überwachungsund Kontrollpflichten. Ob die für die betreffende Baustelle verantwortlichen Unternehmungen die massgebenden Bestimmungen eingehalten hätten und den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten nachgekommen seien, sei völlig unklar, weil dies nicht untersucht worden sei. Es gehe nicht an, die Verantwortung für den Unfall mit Hinweis auf den Fachbericht der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität und Arbeitssicherheit ausschliesslich auf den Verstorbenen abzuwälzen und dabei diejenigen Normen, die von der Arbeitgeberin resp. von den anderen für die Baustelle zuständigen Personen zu befolgen seien, gänzlich ausser Acht zu lassen. Dadurch, dass der Arbeitgeber des Verstorbenen die notwendigen Massnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit nicht getroffen habe, obwohl er dazu gemäss den massgebenden Normen verpflichtet gewesen sei, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Gleiches gelte für die Werkbestellerin. Durch die Vornahme der entsprechenden Massnahmen zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit wäre die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes deutlich verringert worden. Das Unterbleiben der entsprechenden Massnahmen sei mithin unfallursächlich gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe Bundesrecht verletzt, indem sie die sich stellenden rechtlichen Fragen übergangen habe. Sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Dies sei nachzuholen. Zudem verletzte die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore», wenn sie von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgehe. Die Frage, ob ein derart schweres Selbstverschulden vorgelegen habe, dass jegliches Drittverschulden ausschliessen würde, beinhalte eine nicht unerhebliche Wertungskomponente und könne gestützt auf den aktuellen Stand der Abklärungen nicht zweifellos beantwortet werden.
13.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese betont ergänzend, dass den seit 30 Jahren in dieser Branche tätigen Verstorbenen nicht nur irgendein Selbstverschulden an seinem Unfalltod treffe, sondern, dass er dreifach in krasser Weise grundlegendsten Sicherheitsvorschriften zuwider gehandelt habe. Er habe etwa die 5 m hohe Leiter auf den obersten drei Streben/Stufen betreten. Jeder Laie wisse, dass man das nicht dürfe. Die im Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 erörterte Pflicht des Arbeitgebers, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen, müsse dort ihre Grenze haben, wo wider jeden gesunden Menschenverstand gehandelt werde. Aus Gründen der Prozessökonomie gehe es nicht an, Tatsachen abzuklären, die selbst wenn sie gegeben wären, keinen Einfluss auf das Ergebnis hätten, weil eben vorliegend durch das katastrophale Verhalten des Verstorbenen so anders die Kausalität zwischen eventuellen marginalen Fehlern bei der Überwachung und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften (Kurse betreffend Arbeitssicherheit habe der Verstorbene ja bestanden) und dem Unfalltod unterbrochen wäre.
14.
14.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 404 vom 29. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch einen Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen).
14.2 Der fahrlässigen Tötung macht sich nach Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit Ursache des Erfolgs bildete (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann ferner durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 328 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220], Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]; Urteil des Bundesgerichts 6S.447/2003 vom 1. April 2014 E. 3.1 mit Hinweisen) aus der Baustellenverantwortung (Ingerenz; Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.5) ergeben. Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1).
Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Erst wenn solche fehlen, kann auf die Regeln privater halbprivater Vereinigungen auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).
14.3 Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) massgebend. Art. 3 Abs. 1 BauAV schreibt vor, das Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich die Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 BauAV). Wer durch sein Verhalten seinen Zustand sich selbst andere gefährdet, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV von der Baustelle wegzuweisen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise ausund weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen (Art. 7 Abs. 1 VUV). Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbinden den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV).
15. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der Einstellungsverfügung massgeblich auf den Berichtsrapport der Fachstelle Verkehr, Umwelt und Prävention (VU+P) Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2018. In diesem wurde unter den Titeln «Unfallursache» und «Schlussbemerkungen» Folgendes ausgeführt:
C.__ stand zum Zeitpunkt des Unfalles auf einer von ihm an der Metallkonstruktion angestellten Leiter. Der gewählte Anstellpunkt an einem Metallpfosten kann nicht als sicher betrachtet werden. Er stand kurz vor dem Unfall auf der zweitobersten Sprosse der Leiter und wollte am Querträger ein Loch bohren. Die drei obersten Sprossen dürfen nicht betreten werden. Das mitgeführte Werkzeug hielt er in den Händen, obwohl eine Werkzeugtasche vorgeschrieben ist. Ob er sich so mit beiden Händen an den Sprossen halten konnte, ist fraglich. Ob er über die Leiter hinausgelehnt ist sogar mit einem Fuss auf die Metallträger gestanden ist, kann niemand sagen. Tatsache ist, dass er nicht gesichert war. Es braucht aber eine Absturzsicherung beim Arbeiten auf Leitern ab einer Standhöhe ab 3 Metern.
C.__ war auf dieser Baustelle der Baustellenleiter. Er war bei seiner Tätigkeit auf einer Leiter nicht gesichert. Wie aus den Aussagen der Mitarbeiter hervorgeht, hat er die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit selber nicht eingehalten und hat auch seine Mitarbeiter gewähren lassen. Der Arbeitgeber, Herr I.__, hat die nötigen Arbeitsmittel und PSA [persönlichen Schutzausrüstungen] zur Verfügung gestellt. Er hat die Leitung der Arbeiten einem Mitarbeiter überlassen, welcher eine 30-jährige Berufserfahrung mitbringt. Eine Dritteinwirkung kann ausgeschlossen werden. Es muss von einem Fehlverhalten von C.__ ausgegangen werden.
Gestützt auf diesen Fachbericht gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass der Verstorbene kumulativ mehrere absolut elementare Vorsichtsmassnahmen missachtet habe. Durch die Kausalität zwischen diesem krassen Selbstverschuldens des seit 30 Jahren erfahrenen Verstorbenen und dem Unfalltod würden allfällige Versäumnisse des Arbeitgebers betreffend Ausbildung in Sachen Arbeitssicherheit im Gewächshausbau derart in den Hintergrund gedrängt, dass eine Abklärung dieser wenn sie überhaupt vorgelegen haben - überflüssig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; sie greift zu kurz.
Es mag sein, dass der Verstorbene beim Vorfall vom 30. Oktober 2017 offenbar selbst elementare Sicherheitsvorschriften missachtet hat (vgl. den Fachbericht der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2018, S. 5 f.). Dies bedeutet indes nicht unweigerlich, dass aufgrund dessen eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers des Werkbestellers durch zumindest konkludentes Dulden der Verletzungen der Sicherheitsvorschriften nicht näher abgeklärt werden muss. Die Staatsanwaltschaft lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um einen Arbeitsunfall handelt und den Arbeitgeber verschiedene Pflichten, insbesondere Überwachungsund Kontrollpflichten, treffen. Die Pflichten zum Schutze der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG sowie der VUV. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (Art. 6 VUV; vgl. zu den weiteren umfassenden Überwachungsund Kontrollpflichten des Arbeitgebers, E. 4.3 hiervor). Selbst wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit relativ autonom ausübt, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von sämtlichen Pflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.4, welches entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist).
Ob die Vorschriften zur Arbeitssicherheit (inkl. Überprüfung und Durchsetzung) von der Arbeitgeberin des Verstorbenen, E.__(Unternehmung), bzw. der Werkbestellerin, H.__(Unternehmung), (oder deren gemäss interner Organisation verantwortlichem Personen) eingehalten wurden und diese demnach ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Dies, obwohl Hinweise dafür vorliegen, dass die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen von der Arbeitgeberin resp. der Werkbestellerin allenfalls nicht getroffen bzw. nicht durchgesetzt wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, ergeben sich aus den Aussagen der am Unfalltag anwesenden befragten Arbeitnehmer sowie des Geschäftsführers I.__ selbst Hinweise darauf, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch die Werkbestellerin gewusst haben zumindest hätten wissen müssen, dass die Sicherheitsvorschriften von den Arbeitnehmern und insbesondere dem Verstorbenen systematisch - und nicht nur am Unfalltag verletzt worden sind und dass diese Verletzungen offenbar zumindest konkludent geduldet wurden. F.__, Mitarbeiter der E.__(Unternehmung), sagte an der delegierten Einvernahme vom 7. November 2017 aus, dass er keine persönliche Sicherheitsausrüstung gehabt habe und die Sicherheitsausrüstung auch noch nie jemand getragen habe, seit er dort arbeite. Er habe die lebensgefährlichen Zustände früher schon dem Arbeitgeber gemeldet. Weil er reklamiert habe, habe er 14 Tage zu Hause bleiben müssen und kein Geld verdient. Der Verstorbene habe wiederholt und auch früher schon die Arbeitssicherheit missachtet. Dies habe die Arbeitgeber gewusst, indes nichts dagegen unternommen. Als er [F.__] einmal interveniert habe, habe I.__ gesagt, «das sei einfach der C.__». J.__, Mitarbeiter der H.__(Unternehmung), gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. November 2017 an, beim Aufstellen des Gewächshauses sei niemand gesichert gewesen. Ein «Gstältli» ein Helm sei von niemandem getragen worden. I.__ habe gewusst, wie seine Angestellten gearbeitet hätten. Wenn er vor Ort gekommen sei, habe er gesehen, wie sie gearbeitet hätten. Er habe niemandem etwas dazu gesagt. Gemäss J.__ seien das so keine Umstände zum Arbeiten. Die «Gstältli» sowie weitere Schutzausrüstungen sollten getragen werden und man sollte sich sichern. K.__, Mitarbeiter der H.__(Unternehmung), führte am 1. November 2017 aus, dass er nie gesehen habe, wie sich der Verstorbene gesichert habe. Die Arbeitssicherheit sei immer wieder ein Thema gewesen. Aber der Verstorbene sei nie direkt darauf angesprochen worden. Bei der heutigen Baubegehung habe sich der Geschäftsführer, Herr I.__, diesbezüglich auch geäussert. Er habe gesagt, dass die Arbeitssicherheit bei ihnen immer wieder einmal ein Thema gewesen sei. Dass der Verstorbene die Arbeitssicherheit vernachlässigt habe, sei allgemein bekannt gewesen. I.__, Geschäftsführer der E.__(Unternehmung), sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. November 2017 aus, dass der Verstorbene bereits vor zwei Jahren einmal von einer Leiter gefallen sei und sich solch ein Vorfall nicht hätte wiederholen dürfen. Er war sich demnach vor dem Unfall der Problematik der verletzten Sicherheitsbestimmungen offenbar bewusst. Zudem sagte er weiter aus, dass er mindestens einmal pro Woche auf der Baustelle gewesen sei. Er hat sich folglich davon ein entsprechendes Bild machen können. Gemäss I.__ habe er nie jemanden mit Schutzausrüstung gesehen.
Die Beschwerdeführerin reichte weiter Fotos der mutmasslichen Unfallbaustelle ein, aus welchen ersichtlich ist, dass elementare Sicherheitsvorschriften missachtet wurden. So wurde auf den Fotos von den Arbeitnehmern etwa weder ein Helm noch ein «Gstältli» getragen. Ferner ist den bislang vorliegenden SUVA-Akten zu entnehmen, dass dem Unfallversicherer immer wieder Schadenfälle des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Leitern gemeldet wurden. Allein in den letzten zwei Jahren sind der SUVA drei Schadenfälle gemeldet worden, bei denen der Verstorbene von der Leiter gestürzt ist.
Bei dieser Ausgangslange geht es nicht an, das vorliegende Strafverfahren wegen aussergewöhnlichem Todesfall mit dem blossen Hinweis auf den Berichtsrapport der Fachstelle VU+P Umweltkriminalität/Arbeitssicherheit einzustellen. Der Sachverhalt bedarf vertiefter Abklärung. Anders als es die Staatsanwaltschaft vorbringt, kann vorliegend nicht von vornherein von einem derart krassen Selbstverschulden des Verstorbenen ausgegangen werden, als dass dieses die Adäquanz zwischen dem Unfall und einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung des Arbeitgebers resp. des Werkbestellers zweifellos unterbrechen würde und eine Abklärung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Arbeitgeber den Werkbesteller obsolet wäre. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. ebenso BGE 134 IV 255 E. 4.4.2, wonach eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs gegeben ist, wenn eine andere, für den zu prüfenden Fall eigentümlich wirkende Ursache einen ganz aussergewöhnlichen Umstand darstellt derart aussergewöhnlich ist, dass man sie nicht hätte erwarten müssen). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor, zumal Hinweise darauf vorliegen, dass der Geschäftsführer I.__ bereits vor dem Unfall von der systematischen Missachtung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle und insbesondere durch den Verstorbenen gewusst hat und offenbar nichts unternahm. Ausserdem kann derzeit mangels entsprechender Abklärungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber lediglich marginale Fehler bei der Überwachung und Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften begangen hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann beim derzeit vorliegenden Beweisergebnis nicht beurteilen, ob die Arbeitgeberin die Werkbestellerin resp. die in der Unternehmung zuständigen Personen allenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung (Unterlassen der notwendigen Massnahmen und Kontrollen/Durchsetzung zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit) in Bezug auf den Unfall vom 30. Oktober 2017 und den Tod von C.__ sel. trifft. Es sind noch nicht alle zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Abklärungen getätigt worden. Es muss untersucht werden, ob der Arbeitgeber und der Werkbesteller den massgebenden Bestimmungen zur Vermeidung von Berufsunfällen (vgl. E. 4.3 hiervor) nachgekommen sind. Derzeit ist unklar, wie der Arbeitgeber die Überwachungsund Kontrollpflichten wahrgenommen haben. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu keine Feststellungen gemacht. Es steht lediglich fest, dass der Verstorbene offenbar am 3. Mai 2016 den Kurs «Bedienen von Hubarbeitsbühnen» wie lange dieser dauerte ist unklar besucht hat. Ob dieser zur Vermeidung von Berufsunfällen ausreicht resp. damit das Wissen des Verstorbenen um die Sicherheitsanweisungen auf den neuesten Stand gebracht wurde, ist ungewiss. Allein aufgrund der Berufserfahrung kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Verstorbenen die Sicherheitsanweisungen bekannt waren. Die Staatsanwaltschaft machte auch keine Feststellungen dazu, ob das Thema Arbeitssicherheit und der korrekte Umgang mit einer Leiter auf der Baustelle angesprochen und kontrolliert wurde und wie auf die vermehrten Unfälle des Verstorbenen mit Leitern reagiert wurde. Der Geschäftsführer der E.__(Unternehmung), I.__, wurde zudem bislang noch nicht mit den Aussagen der Arbeitnehmer, wonach die Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle systematisch missachtet wurden und I.__ davon gewusst und nie interveniert habe, konfrontiert. Ferner gibt es Hinweise, dass G.__ von der Werkbestellerin H.__(Unternehmung) direkt nach dem Absturz des Verstorbenen und noch vor Eintreffen der Polizei den Mitarbeitern Anweisungen gegeben hat, welche Aussagen sie gegenüber der Polizei machen sollen (vgl. delegierte Einvernahme von F.__ vom 7. November 2017, Z. 26 ff., 63 f.; delegierte Einvernahme von J.__ vom 17. November 2017, Z. 140 ff., 148 f.; delegierte Einvernahme K.__ vom 16. November 2017, Z. 101 ff.). Auch insoweit drängen sich weitere Abklärungen auf.
16. Nach dem Gesagten dringt die Beschwerdeführerin demnach mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung durch. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von C.__ sel. sind zurzeit als ungenügend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt legen. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Es muss vorab unter Einbezug der Beschwerdeführerin und erneuter Prüfung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgeklärt werden, ob der Arbeitgeber resp. der Werkbesteller die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Berufsunfällen veranlasst hat und sie ihren Pflichten, die angeordneten Vorsichtsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls durchzusetzen, hinreichend nachgekommen sind. Hierzu erscheint insbesondere der Beizug der SUVA-Akten der E.__(Unternehmung) und des Verstorbenen sowie die (erneute) Befragung von I.__ und G.__ angezeigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2018 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von C.__ sel. im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
Falls sich nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen betreffend die Frage, ob der Arbeitgeber resp. der Werkbesteller die notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und genügend durchgesetzt haben, kein Tatverdacht erhärtet, insbesondere weil sich ergibt, dass der Arbeitgeber bzw. Werkbesteller ihren Sorgfaltspflichten den Umständen entsprechend nachgekommen sind und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen ausreichend waren, wird die Staatsanwaltschaft abermals eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie einen Strafbefehl erlassen resp. gegebenenfalls Anklage beim zuständigen Gericht erheben müssen (vgl. E. 4.1 hiervor).
17.
17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00.
17.2 Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2‘473.20 bestimmt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. September 2018 (O 17 12 625) wird aufgehoben.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die Strafuntersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von C.__ sel. im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘473.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zu eröffnen:
• der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.__ (mit den Akten)



Bern, 26. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:
Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

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